Organisierte Kriminalität statistische Analyse Estermann

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4 Ergebnisse der statistischen Analyse von Verfahren im Umfeld des Art. 260ter StGB

Bereits im Methodenkapitel (2) ist ausgeführt, dass die publizierten statistischen Quel­len zur Analyse der strafrechtlichen Verfolgung von kriminellen Organisationen im Rahmen von Art. 260ter StGB nicht gerade ergiebig sind. Bessere Aufschlüsse können aus dem Zusammenführen von verschiedenen Quellen und durch Sonder­auswertun­gen gewonnen werden.

4.1 Polizeiliche Kriminalstatistik

In der jährlich herausgegebenen Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) des Bundes­amtes für Polizeiwesen ist Art. 260ter StGB weder als gesonderte Kategorie ausge­wiesen noch in einer Sammelkategorie enthalten. Aus anderen Publikationen des Bundes und in der kantonalen Zürcher Kriminalstatistik finden sich hingegen einige Angaben, wobei die Erfassungskriterien und die Definitionen nicht immer ausrei­chend deutlich sind.

4.1.1 Daten für die gesamte Schweiz

In den jährlichen Staatsschutzberichten veröffentlicht das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement jeweils im 4. Kapitel wenige Daten zur organisierten Kriminali­tät, seine Lageeinschätzung und einige Einzelfälle. Unter dem selben Titel sind auch Korruption und Beamtendelikte abgehandelt. Die ganze Darstellung findet auf fünf bis acht Seiten Platz und vermittelt den Eindruck, dass die Einschätzung einer gro­ßen Gefahr in einem Ungleichgewicht zu der Brisanz der ermittelten Einzel­fälle steht, beispielsweise der Veruntreuung von 50’000.- Fr. durch einen ehemaligen Schweizer Botschafter.1 In diesen Publikationen sind kurze Zusammenfassungen der Fälle Pavel Borodin/Mabetex/Mercata (Bestechung im Zusammenhang mit der Re­novation des Parlamentsgebäudes und anderer Bauarbeiten in Moskau, siehe Abschnitt 5.6), Boris Bere­sowski (Veruntreuung im Umkreis der russischen Flugge­sellschaft Aeroflot) und Gerardo Cuomo (Zigarettenschmuggel).2 Der Staatsschutz­be­richt zeichnet sich insge­samt durch die Tendenz aus, auch kleinste Vorkommnisse zu berichten, so findet sich unter dem Titel „Terrorismus und gewalttätiger Extre­mismus“, Untertitel „gewalttätige Auseinandersetzung zwischen Links und Rechts“ der Hinweis auf eine Großdemonstration gegen Rassismus am 16.9.2000 in Luzern: „Aufmarsch einiger Rechtsextremer, einer durch Demonstrati­onsteilnehmer ver­letzt.“3 Verglichen damit nimmt sich der Abschnitt über krimi­nelle Organi­sa­ti­o­nen sehr dünn aus. Die Aufnahme des Kapitels „Organisierte Krimi­nalität“ in den Staats­schutz­be­richt ist ein weiterer Hinweis auf das Engerrü­cken von Geheim­dien­st und Krimi­nalpolizei, nicht nur bezüglich der verwendeten Ermittlungs­methoden.

Das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) veröffentlicht in seiner Publikationsreihe „Szene Schweiz“ regelmäßig, aber nicht systematisch Daten zu kriminellen Organi­sationen. Im Lagebericht 2/984 identifiziert das BAP 36 Fälle oder Beziehungsnetze, die der organisierten Kriminalität zuzuordnen seien.

Folgende Daten zu den betroffenen Ländern, Kantonen und Aktivitäten-Sektoren werden angegeben:

Tabelle: Geographische Zuordnung und Aktivitäten der durch das BAP identifi­zierten OK-Fälle (Mehrfachnennungen)

Anzahl Fälle Anzahl Fälle Anzahl Fälle

Länder Kantone Aktivitäten-Sektor

15 Italien 24 Genève 30 Banken

14 Russland 21 Zürich 22 Vermögensverwaltungen

10 USA 15 Ticino 21 Treuhand

6 Belgien 5 Basel-Stadt 13 Import-Export

4 England 5 Vaud 13 Finanz/administrative Verwaltung

4 Kolumbien 5 Zug 11 Parabanken

4 Frankreich 2 Fribourg 10 Advokaten und Notare

4 Israel 2 Wallis 10 Beratungsagenturen/Marketing

4 Luxemburg 1 Neuchâtel 9 Trading und Beteiligungen

4 Osteuropa (andere) 1 Schaffhausen 6 En-Gros-Verkauf

3 Libanon 3 Ärzte, Gesundheitswesen

3 Deutschland 3 Metallurgie

3 Holland 2 öffentliche Behörden

2 Albanien 2 öffentliche Sicherheit

2 Südamerika 2 Ernährung/Verpackung

2 Zentralamerika 2 Unterhaltung

weitere Einzelnennungen weitere Einzelnennungen

Die ganze weitere Analyse bezieht sich auf organisierte Kriminalität russischen Ur­sprungs, für die sogar ein eigenes Kürzel existiert: ROK. Über deren personelle Zu­sammensetzung weiß das BAP Bescheid: „Personell rekrutieren sich die Mitglie­der der ROK fast durchwegs aus der ehemaligen roten Bourgeoisie der Sowjetunion und deren Kinder, jenem privilegierten Bürokratenmilieu, das mit dem Zerfall der alten Strukturen in die Lage versetzt wurde, das riesige Imperium zu privatisieren, ohne einer rechtlichen Kontrolle unterworfen zu sein.5 Im Zusammenhang mit die­sem Personenkreis erstellte das BAP 11 Berichte über jeweils einzelne Beziehungs­ge­flechte, welche insgesamt 687 Personen umfassten, von denen 90 ausdrücklich im Zusammenhang mit kriminellen Handlungen stehen sollen. Davon konnte 597 Per­sonen keine konkrete Tat vorgeworfen werden. Es scheint eini­ges an Fachwissen derjenigen Beamten eingeflossen zu sein, die vor den Reorgani­sationen des BAP und dem Zusammenbruch der Sowjetunion mit nachrichtendienst­lichen Aufgaben betreut waren. Jedenfalls wird umfangreiches Zahlenmaterial gelie­fert.

Tabelle: Involvierte natürliche Personen im Bereich „ROK“ nach Delikten

Erwähntes Delikt (Mehrfachnennung)Lagebericht 2/986 11 BeziehungsnetzeLagebericht 19999

FälleAnteilPersonenAnteil





OK-Zugehörigkeit und Unterstützung630,7002510,866
Betrug350,389730,252
Geldwäsche230,25624070,828
Erpressung60,067440,152
Korruption60,067890,307
Veruntreuung40,044830,286
Diebstahl30,03370,024
Mord/Totschlag30,033420,145
Drogenhandel20,022420,145
Illegaler Waffen­handel20,02260,021
Entführung20,02200
Falschgeld10,01100
Illegaler Handel mit Uranium10,01110,003
Ungetreue Geschäftsführung10,011290,100
Nötigung/Anstiftung zur Nötigung10,01150,017
Steuerbetrug0040,014





Anzahl Fälle insge­samt1531

Anzahl Personen insgesamt

2901

Im Lagebericht 1999 wird bezüglich organisierter Kriminalität, abgesehen von einem kurzen allgemein gehaltenen Abschnitt ohne numerische Daten, nur noch über die ROK berichtet.8 Die Fokussierung auf die ROK ist nicht unbedingt durch eine objekti­vierbare „Kriminalitätslage“ gegeben, sondern durch eine die Entschei­dung über die Ressourcenverwendung: „Das Kommissariat GUS-Staaten arbeitet bereits seit 1996 und hat enorme Erkenntnisse. Das Kommissariat Italien hat erst vor einem Jahr seine Arbeit aufgenommen und dementsprechend noch nicht so viele Informati­onen.“9

Die Aufgliederung nach den Delikten, mit denen diese Personen in Zusammenhang gebracht werden, bringt einen Überblick über die Tätigkeitsfelder, die der ROK zu­geschrieben wird.

Im Vordergrund stehen eindeutig Geldwäsche, Betrug, Veruntreuung, Korruption und Erpressung. Der klassische OK-Tätigkeitsbereich des Drogenhandels ist beinahe unbedeutend und Gewaltdelikte stehen ebenfalls nicht im Vordergrund. Bei den hier aufgeführten Delikten handelt es sich allerdings nicht um nachgewiesene, justiziable Delikte, sondern in der Regel um Vorermittlungsergebnisse, zum Teil um bloße Er­wähnungen oder um Vorwürfe aus Rechtshilfebegehren.

4.1.2 Kantonale Daten

Kantonale Daten sind nicht ohne weiteres auf nationale Verhältnisse übertragbar. In der notwendigen Qualität greifbar sind nur die Daten aus dem Kanton Zürich. Der Kanton Zürich trägt je nach Spezifikation der Untersuchungshandlungen schät­zungsweise zwischen 15 und 30 Prozent des nationalen Aufkommens an Ermitt­lungshandlungen bei. In Extremfällen kann dieser Anteil sogar fast die Hälfte betra­gen. In bezug auf den Straftatbestand „Beteiligung an einer kriminellen Organisa­tion“ kann der Kanton Zürich für die Situation in der Schweiz als verlässliches Bei­spiel gelten.

4.1.2.1 Aufgenommene und geklärte Straftaten

Bei der Interpretation der Statistiken der aufgenommenen und geklärten Straftaten ist zu beachten, dass Fälle auch dann als geklärt gelten, wenn sich der anfängliche Ver­dacht im Zuge der Ermittlungen nicht bestätigt. Ebenso versteht sich, dass pro ge­klärte Tat unter Umständen mehr als ein Täter ermittelt werden kann.

Bezüglich der Aufklärungsquote muss beachtet werden, dass die Aufnahme der Fälle und deren Klärung einem Zeitverzug unterliegen. Insbesondere über den Jahres­wechsel als Abschlusszeitpunkt der Statistik gelten Fälle als ungeklärt, die erst im nächsten Jahr geklärt werden. Ebenso sind im laufenden Jahr Fälle als geklärt ver­merkt, die im Vorjahr aufgenommen wurden. Deshalb sind theoretisch in einem be­stimmten Jahr auch Aufklärungsquoten möglich, die größer als eins sind. Bei den aufgenommenen Fällen handelt es sich um eine sogenannte Input-Statistik, bei den geklärten Fällen und den ermittelten Täterinnen und Tätern um eine Output-Statistik. Deshalb sind partielle Inkompatibilitäten und Inkongruenzen nicht zu vermeiden.

Tabelle: Aufgenommene und geklärte Straftaten im Kanton Zürich mit Vor­wurf der Verletzung von Art. 260ter StGB, 1994-1999 (KRISTA)10

JahraufgenommengeklärtAufklärungsquote




199400
199512121,000
199633310,939
1997441,000
199817171,000
1999310,333




insgesamt69650,942

Die Aufklärungsquoten zeigen in erster Linie, wie viel Vorarbeit die Polizei geleistet hat, insbesondere im proaktiven Sinne. Wird auf Grund einer Anzeige einer Rechts­gutverletzung gearbeitet, bleibt die Aufklärungsquote tief, besonders bei Diebstahl. Bei registrierten Diebstählen kann es sich beispielsweise auch um Versicherungsbe­trug handeln. Geht proaktive polizeiliche Ermittlung voraus, ist der Fall in der Regel erst gegeben, wenn der Täter ermittelt ist. In diesen Fällen ist die Aufklärungsquote hoch und erreicht im Drogenbereich beinahe das Maximum von eins. Ähnlich hoch ist die Aufklärungsquote, wenn bei der Anzeige der Täter quasi mitgeliefert wird wie bei den meisten Sexualdelikten.

Die polizeilichen Daten betreffend Beteiligung an kriminellen Organisationen für den Kanton Zürich zeigen mit 94 Prozent eine hohe Aufklärungsquote, was sich aus dem Umstand ergibt, dass Ermittlungen wegen Beteiligung an einer kriminellen Or­ganisation dann aufgenommen werden, wenn sich Hinweise auf bestimmte perso­nenbezogene Vorkommnisse ergeben, ganz im Gegensatz etwa zu bloßen Eigen­tumsdelikten, bei denen die entwendeten Gegenstände im Vordergrund stehen und der Personenbezug erst ermittelt werden muss. Bei Diebstahl beträgt die Aufklä­rungsquote für diesen Zeitraum ca. 11 Prozent, bei Delikten gegen Leib und Leben hingegen knapp 80 Prozent. Vergleichbar ist die Aufklärungsquote bei Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation allerdings mit dem häufig in Verbindung mit organisierter Kriminalität erfassten Menschenhandel (97 Prozent) und bei den Betäubungsmitteldelikten (99,5 Prozent, 99,9 Prozent bei reinen Kon­sumdelikten).

Bei der Interpretation der Statistiken ist zu beachten, dass Fälle auch dann als geklärt gelten, wenn sich der anfängliche Verdacht im Zuge der Ermittlungen nicht bestätigt. Ebenso versteht sich, dass pro geklärte Tat unter Umständen mehr als ein Täter er­mittelt werden kann.

In der Kriminalstatistik des Kantons Zürich wird auch die Information aufgenom­men, ob eine Straftat nach Kenntnis der Polizei im Zusammenhang mit kriminellen Organisationen stehe oder nicht. Dieser Umstand hat jedoch nicht zwangsläufig zur Folge, dass auch wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation nach Art. 260ter StGB ermittelt wird.

Tabelle: Aufgenommene Straftaten im Kt. Zürich, die nach Polizeiangaben ei­nen Bezug zu organisierter Kriminalität haben, 1995-1999 (KRISTA)

Jahrinsgesamtdavon StGBdavon BetmGAnteil BetmG





199510576290,28
19966042180,30
1997474610,02
19987562130,17
1999716470,10





1995-1999358290680,19

Die hohe Fallzahl im Jahre 1995 lässt sich auf einen Staueffekt nach der Einführung des Art. 260ter StGB im Jahre 1994 zurückführen. Es ist mit einer sich einpendeln­den Fallzahl von siebzig bis achtzig pro Jahr zu rechnen. Auffällig hingegen ist der abnehmende Anteil von Drogenfällen im Zusammenhang mit organisierter Krimina­lität.

Die Zahl der im Jahr 1997 im Kanton Zürich nach StGB und nach BetmG aufge­nommenen Straftaten betrug 172’022. Im Beobachtungszeitraum zeigen sich keine großen Schwankungen. Die der organisierten Kriminalität zugeordneten Straftaten machen also deutlich weniger als ein Promille aller Straftaten aus. Im Vordergrund stehen eindeutig die Eigentumsdelikte, und zwar nicht etwa Dieb­stahl und Raub, sondern die in der Regel der Finanzkriminalität zuzuordnenden Be­trugsdelikte, die ein Viertel der Fälle ausmachen. Daneben spielen auch die Dro­gendelikte mit einem Fünftel der Fälle und die meistens dem Dunstkreis der Prosti­tution und des Men­schenhandels zuzurechnenden Delikte gegen die sexuelle Integ­rität eine nicht unbe­deutende Rolle. Absolut unbedeutend erscheinen die Delikte gegen Leib und Leben. Die Assoziation der organisierten Kriminalität mit Gewaltde­likten spiegelt sich in der Statistik nicht. Erpressung, Totschlag oder schwere Kör­perverletzung, Delikts­for­men, die in der Öffentlichkeit der organisierten Kriminalität zugeordnet werden, sind in den Daten kaum zu finden und scheinen, mindestens was die Schweiz angeht, ein Artefakt der Thematisierung in Politik und Medien zu sein. Gegen Leib und Leben werden im Kanton Zürich jährlich zwischen 2000 und 3000 Delikte aufge­nom­men, im Zeitraum zwischen 1995 bis 1999 wurden davon ganze drei der organi­sierten Kriminalität zugeordnet, bei keinem konnten Täterinnen oder Täter identifi­ziert wer­den. Folgt man diesen Zahlen, beträgt der Anteil der organisierten Krimina­lität an den Verbrechen und Vergehen gegen Leib und Leben nur etwa ein Fünftel eines Tausendstels.

Tabelle: Zuordnung der durch die Polizei im Kanton Zürich aufgenommenen Straftaten im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität zu De­liktgruppen, sämtliche Fälle von 1995 bis 1999 (KRISTA)

DeliktgruppenAnz.Ant.

Anz.Ant.Aufkl.quote








Betäubungsmittelgesetz680,19



1,00
Gegen das Vermögen1690,47



0,75
– davon


Diebstahl240,070,86




Raub150,040,38




Betrug940,260,20




Sonstige360,100,94
Gegen die Freiheit260,07



0,35
Gegen Leib und Leben30,01



0,00
Rechtspflege, Geldwä., -fälschg.360,10



0,94
Gegen sexuelle Integrität560,16



1,00








Insgesamt3581



0,82

4.1.2.2 Ermittelte Täterinnen und Täter

Die vorliegenden Daten stützen die Hypothese, dass die polizeilich erfasste organi­sierte Krimi­na­li­tät nicht aus durchstrukturierten Organisationen besteht, sondern viel eher aus klein­gewerblichen Netzwerken und verbundenen Einzelunternehmern mit ausge­prägter Spezialisierung. Eigentumsdelikte stehen im Vordergrund, Delikte ge­gen Leib und Leben spielen überhaupt keine Rolle.

Tabelle: Durch die Polizei im Kanton Zürich im Zusammenhang mit Verfahren nach Art. 260ter ermittelte Täterinnen und Täter, 1995 bis 1999

Jahrnach Art.Delikte im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität

260ter StGBLeib und LebenDieb-stahlRaubBe-trugEr-pres-sungSex. del.gg. Frei-heitBetmHan­delBetmEin-fuhrSum-me












19940
199510014035412420089
199639041073258140
199723000801100019
19983801020944323
1999502060084323












Summe115021105873421367194











Relation1100,1830,0870,5040,0610,2960,1830,3130,0611,687

Die polizeiliche Kriminalstatistik gibt auch Auskunft über Merkmale der Täterinnen und Täter, allerdings nur über deren Geschlecht und den Umstand, ob sie das Schweizer Bürgerrecht besitzen oder nicht sowie über Altersklassen, die rechnerisch nicht mit der nötigen Genauigkeit weiter analysiert werden können. Kriminalsozio­logisch interessante Merkmale wie Bildung oder sozioökonomischer Status fehlen. Bezüglich des Geschlechts unterscheiden sich nach Art. 260ter StGB ermittelte (12 % Frauen) signifikant von allen ermittelten Tatverdächtigen (19 % Frauen im Jahre 1999). Der Frauenanteil bei der polizeilich ermittelten organisierten Krimina­lität ist sehr niedrig. Die Verteilung der Nationalität der ermittelten Tatverdächtigen ist ebenfalls sehr auf­fällig. Vier Fünftel der ermittelten Tatverdächtigen sind Auslän­de­rinnen und Aus­länder. Bei sämtlichen Tatverdächtigen im Jahre 1999 im Kanton Zürich beträgt der Ausländeranteil hingegen 46 %. Die polizeilich ermittelte organi­sierte Kriminalität ist also deutlich von Männern geprägt, die nicht die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen. Dieses Faktum ent­spricht der Rezeption in den Medien und der Datenlage bei den untersuchten Gerichtsentscheiden.

Tabelle: Ermittelte Täterinnen und Täter mit Vorwurf der Verletzung von Art. 260ter StGB nach polizeilicher Kriminalstatistik des Kantons Zürich

JahrinsgesamtMännerFrauenSchweizerinnen und SchweizerAusländerinnen und Ausländer





199400000
1995106428
199639372534
199723212320
1998383261127
199955023






Summe115101142392






Anteile1,0000,8780,1220,2000,800

4.2 Verurteiltenstatistik

Verurteilungen nach Art. 260ter StGB sind außerordentlich selten. Für solche Urteile und Beschlüsse besteht eine Meldepflicht.12 Im Februar 2001 waren dem BAP 61 Ur­teile und Beschlüsse bekannt, davon 10 Verurteilungen, deren Rechtskraft aller­dings nicht in allen Fällen belegt ist. Im Rahmen dieser Untersuchung liegen 24 Ur­teile und Beschlüsse im Volltext vor, in denen explizit Art. 260ter StGB ange­wendet wird. Diese Urteile und Beschlüsse beziehen sich auf insgesamt 35 Personen. Wei­tere Urteile und Beschlüsse, die hier untersucht wurden, beziehen sich auf the­mati­sche Umfelder der organisierten Kriminalität ohne explizite Thematisierung des Art. 260ter StGB.

In der Schweizer Strafurteilsstatistik stellt sich zur Zeit (20.02.2002) die Datenlage bezüglich Verurteilungen nach Art. 260ter StGB wie folgt dar:

Tabelle: Verurteilte nach Schweizerischer Urteilsstatistik, Verurteilte und Urteile nach BAP (Art. 260ter StGB)

JahrUrteilsstatistik BFS (Verurteilte)rechtskräftig Verurteilte (BAP)13Urteile nach BAP rechtskräftighängig










19951000
19961000
19975430
19980000
19995311
2000n.a.111





Insgesamt12852

Die 12 Verurteilten nach Urteilsstatistik sind neben Art. 260ter StGB wegen folgen­der Delikte bestraft worden: Zwei Personen wegen Drogenhandels (Freiheitsstrafen von 6 und 14 Jahren), drei Personen wegen Betrugs (Freiheitsstra­fen zwischen 2 und 3 Jahren), zwei Personen wegen Geldwäsche (3 und 4 Monate Freiheitsstrafe), eine Person wegen Kredikartenmissbrauch und Urkunden­fälschung (2 Jahre Freiheits­strafe), eine Person wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (18 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung), eine Person wegen Hehlerei (2 Jahre Freiheitsstrafe). Nur zwei Personen sind wegen Art. 260ter StGB alleine verurteilt (je 2 Jahren Frei­heitsstrafe, beide aus dem Fallkomplex des Jahres 1999). Zehn Personen wurden in der Ro­mandie abgeurteilt, zwei in der Deutsch­schweiz. Alle Urteile (außer einem eingebürgerten Schweizer) betrafen Ausländer, bei allen (außer einem Angeklagten aus dem Fallkomplex des Jahres 1999) waren es die jeweils ersten Verurteilungen in der Schweiz. Auffällig sind die kurzen Freiheits­strafen. Nur bei den beiden Drogen­delikten kam es zu empfindlichen Freiheitsstrafen, die sich allerdings im Rahmen des Üblichen bewe­gen, handelte es sich doch um Großhandel mit Heroin. Die übrigen Fälle sind eher Bagatellfälle, die nichts mit irgend welchen großen, gefährlichen kriminellen Orga­nisationen zu tun haben, auch nicht bei den beiden Personen, in denen Art. 260ter StGB alleiniger Verurteilungsgrund war. Von den dem Bundesamt für Statistik be­kannten 12 Verurteilten liegen uns die Urteile gegen acht im Volltext vor. Ein Urteil betrifft Drogenhandel (siehe Ab­schnitt 6.4) und ein Urteil gegen zwei Personen Betrug (siehe Abschnitt 6.8). Das Urteil aus dem Jahre 1999 teilen sich fünf Personen wegen Kreditkartenmissbrauch, Urkundenfäl­schung, Hehlerei und Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung (siehe Abschnitt 6.3). Bei allen Verur­teilungen fand die Hauptverhandlung oder die Appellationsverhandlung ohne die Angeklagten statt (Flucht aus der Untersuchungshaft oder Entlassung vor der Haupt­verhandlung, weil zwei Drittel der beantragten Strafdauer bereits durch Unter­su­chungshaft oder vor­zeitigen Strafantritt verbüßt waren). Zur Zeit des Appellations­urteils gegen die fünf Personen aus dem Jahr 1999 waren alle bereits entlassen, da ihre Strafe durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafantritt schon abgegolten war. Dieses Verfahren ist noch nicht abge­schlossen. Der Kassationshof bestätigte die Verurteilungen nach Art. 260ter StGB. Außerdem liegen uns noch zwei erstinstanzli­che Urteile eines Fallkomplexes (Drogenhandel) aus dem Jahre 2000 vor, bei dem die erste Instanz Art. 260ter StGB bejaht, das Obergericht hingegen verneint hat. Aus beiden Fallkomplexen sind Bundesgerichtsurteile zu erwarten.

Das Bundesamt für Polizei vermerkt im Lagebericht 1999:14 „Im Berichtsjahr [1998] sind uns 10 kantonale Urteile bekannt geworden, welche Verfahren betreffen, in denen die Anklage unter anderem auf Beteiligung oder Unterstützung einer krimi­nellen Vereinigung im Sinne von Art. 260ter StGB lautete. In sämtlichen Verfahren kam es bezüglich dieser Bestimmung zu einem Freispruch.“ Aus diesem Faktum sei aller­dings nicht ohne weiteres abzuleiten, dass die organisierte Kriminalität in der Schweiz nicht präsent wäre. Es ist allerdings viel eher abzuleiten, dass dieser Arti­kel eben nur bei den Ermittlungen eine Rolle spielt, die zu Tage geförderten Erkennt­nisse aber offensichtlich für eine Verurteilung nicht ausreichen, oder im nachhinein festgestellt werden muss, dass eben nicht kriminelle Organisationen am Werk waren, sondern höchstens einfache Banden oder Mittäterschaften.

Dies bestätigt sich in der ausführlichen Analyse der dem BAP bekannten Anklagen und Urteile im Lagebericht 2000 des BAP. Von den 63 vom BAP juristisch beur­teil­ten Fällen (es handelt sich um eine Gesamterhebung, die aber nicht unbe­dingt den Anspruch auf Vollständigkeit erheben kann) bezogen sich 62 gleichzeitig auf andere Delikte. Es finde sich in der bisherigen Gerichtspraxis „praktisch kein Fall, in dem Straf­ver­folgungsbehörden oder Nachrichtendienste unabhängig von konkreten De­lik­ten auf kriminelle Organisationen gestoßen sind.“15 Noch deutlicher wird das De­sas­ter von Strafverfolgung und Rechtsanwendung bei den Schlussfolge­rungen der Analyse des BAP: „Bisher konnte in der Gerichtspraxis die ins Auge gefasste Ziel­grup­pe mit Artikel 260ter StGB nicht getroffen werden. Prozessiert wurde in erster Linie gegen Basiskriminelle oder allenfalls Organisationsmitglieder in tieferen Char­gen. Diese hätten auch mit den bereits vorhandenen rechtlichen Mit­teln verfolgt wer­den können. Ein eigentlicher Vorzeigefall für die Schlagkraft von Artikel 260ter StGB existiert bislang noch nicht.“16 Wohlverstanden, nach sieben Jah­ren Praxis, nach aufgrund der Zürcher Kriminalstatistik für die gesamte Schweiz für den Zeit­raum 1994-2001 grob geschätzten 1000 bis 3000 der OK zugeordneten Straftaten und 500 bis 1000 ermittelten Täterinnen und Täter (inklusive der durch das BAP eruierten 290 Personen, die nach Lagebericht 1999 bei der „ROK“ invol­viert sein sollen). Nimmt man das BAP beim Wort, und dieses Wort deckt sich mit unseren Er­gebnissen, handelte es sich bei diesen ermittelten Personen tatsächlich nicht um „die ins Auge gefasste Zielgruppe“, hat also die ratio legis des Art. 260ter StGB keine Entsprechung in der Praxis der Strafverfolgung. Allerdings zieht das BAP dar­aus nicht etwa den Schluss, dass diese strafrechtliche Bestimmung ihren Zweck nicht er­füllt hat und daher ein eventuelles Zuviel an Regelungen und Maß­nahmen nicht durch weitere Regelungen und Maßnahmen behoben werden kann. Im Gegenteil: „Durch eine spezialisierte Ermittlungsorganisation auf Bundesebene sollte es mög­lich sein, einige der aufgezeigten Probleme zu überwinden und die mittel- und lang­fristige Bilanz des OK-Artikels zu verbessern.“17 Das BAP versi­chert, die geringe Zahl bisheriger Verurteilungen dürfe „nun aber nicht zum einfa­chen Schluss führen, die Schweiz sei durch kriminelle Organisationen nicht gefähr­det oder der OK-Artikel sei in der Bekämpfung der organisierten Kriminalität eine stumpfe Waffe“.18 Tatsa­che bleibt, dass nach sieben Jahren intensiver Suche irgendeine Orga­nisation, welche die Schweiz gefährden könnte, trotz aller Anstrengungen nicht gefun­den wurde.

Um den Stellenwert einer Deliktsgruppe im Justizsystem zu beleuchten, ist die Ver­urteiltenquote nützlich, der geschätzte Anteil der Verurteilten unter den er­mit­telten Tätern. Zuverlässige Daten dazu sind aber nicht nur wegen der mangelhaf­ten polizei­li­chen Kriminalstatistik auf Bundesebene schwer zu gewin­nen. Wegen des langen Mel­deweges und der Differenz zwischen dem Zeitpunkt der Verurteilung und dem Eintritt der Rechts­kraft sind zeitliche Verzögerungen zwangsläufig. Für ein­zel­ne Fälle ist mit Melde­verzögerungen von drei Jahren und mehr zu rechnen. Es be­steht auch keine direkte Vergleichbarkeit der Fälle bezüglich des Tatzeitpunkts, der po­lizei­lichen Erfassung, der Aufklärung und der Verurteilung. Möglich hingegen sind Abschät­zungen, die unter Vernachlässigung oder Konstant­setzung (Durch­schnitts­werte) der zeitlichen Schwankungen und mittels Hochrech­nung gewonnen werden.

Bei geschätzten 100-150 polizeilich ermittelten Tatverdächtigen (geschätzt aus den Angaben des BAP und aus Hochrechnung der KRISTA-Daten, vgl. Abschnitt 4.1.2.2) und zwei Verurteilungen jährlich, lässt sich für Art. 260ter StGB eine Ver­urteiltenquote von ungefähr 2 % schätzen, eine Zahl, die sogar unter derjenigen des Diebstahls liegt. Die Verurteiltenquote bei Art. 260ter StGB ist die niedrigste. Sie wird allerdings virtuell unterboten durch Art. 275ter StGB, rechtswidrige Vereini­gung. Das BFS verzeichnet für diesen „älteren Bruder“ des Art. 260ter StGB, der in den fünf­ziger Jahren als politisches Organisationsdelikt in das StGB Eingang fand, keine einzige Verurteilung.

So wenig es zulässig ist, die Zürcher Verhältnisse auf die ganze Schweiz zu übertra­gen, so aufschlussreich ist ein Blick auf die im Kanton Zürich erfassten Straftaten (vgl. Abschnitt 4.1.2.1, beachte den Unterschied zwischen erfassten Straftaten und ermittelten Tatverdächtigen), die je nach Schätzung 20 % bis 35 % der in der ganzen Schweiz bearbeiteten Fälle ausmachen dürften. Grob geschätzt befassen sich in der Schweiz die Polizeibehörden jährlich mit 200 bis 400 Fällen und ermitteln 100 bis 150 Tatverdächtige, die sie kriminellen Organisationen zurechnen. Dabei sind Dop­pelzählungen, z.B. weil mehrere Delikte involviert sind, nicht ausgeschlossen.

Das BAP ermittelte im Jahre 1999 290 Personen, die im Bereich „ROK“ involviert sei­en. Darunter sind allerdings auch bloße Kontaktpersonen, gegen die kein Tatver­dacht vorliegt. Verglichen mit den jeweils in den Jahren 1999 und 2000 mehr als 8000 polizeilich registrierten Fällen von Drogenhandel scheint die organisierte Kri­mi­nali­tät auch in diesem Gebiet, numerisch jedenfalls, keine große Rolle zu spielen.

Tabelle: Verurteilungen nach ausgewählten Deliktsgruppen und Fälle nach schweizerischer polizeilicher Kriminalstatistik im Jahre 1998.19 Schätzung der Verurteiltenquote für Art. 260ter StGB

DeliktgruppenVerurtei­lungenpolizeiliche KriminalstatistikVerurteilten-quote20




Gegen Leib und Leben3’030

– davon Tötungsdeliktevors. Tötung571850,438

Mord13


Totschlag11

– davon schwere Körperverletzung50

– davon einfache Körperverletzung1’2154’8730,249
Raub3382’5720,131
Betrug1’4968’5810,174
Diebstahl7’115222’6630,032
Betäubungsmitteldelikte10’48945’7260,229
Art. 260ter StGB geschätzt, jährlich, auf Basis 1995-99
2

100-150

0,015-0,020

1Eidg. Justiz- und Polizeidepartement, Staatsschutzbericht 1999, Bern, Mai 2000, S. 99.

2Eidg. Justiz- und Polizeidepartement, Staatsschutzbericht 2000, Bern, Juni 2001, S. 113f.

3Eidg. Justiz- und Polizeidepartement, Staatsschutzbericht 2000, Bern, Juni 2001, S. 52.

4Bundesamt für Polizeiwesen (BAP): Szene Schweiz. Drogen, Falschgeld, Organisierte Krimina­lität, Menschenhandel, Lagebericht Nr. 2/98, Bern 1998.

5BAP: Szene Schweiz, Lagebericht 2/98, Bern 1998, S. 47.

6BAP: Szene Schweiz, Lagebericht 2/98, Bern 1998, S. 52.

7Im Bericht ist die Zahl 340 gedruckt. Es handelt sich dabei wohl um einen Druckfeh­ler, da laut Tabelle insgesamt nur 290 natürliche Personen erfasst wurden.

8BAP: Szene Schweiz, Lagebericht 1999, Bern, 2000, S. 61-73.

9 Interview BAP, ZSD, S. 8.

10Kantonspolizei Zürich: KRISTA, Kriminalstatistik des Kantons Zürich, Jahrgänge 1994-1999, Zürich, 1995-2000.

11Relation der ermittelten Täterinnen und Täter nach Art. 260ter StGB zu den ermittelten Täter­in­nen und Tä­tern in der entsprechenden Deliktsgruppe mit Verbindung zu organisierter Krimi­na­lität.

In den jährlichen Publikationen der KRISTA werden jeweils auch die Vorjahreszahlen zu Ver­gleichszwecken angegeben. Diese Zahlen entsprechen aber nicht immer den Zahlen der Vor­jahrespublikation, da im folgenden Jahr auch die nach dem Jahresende erfassten Fälle des Vorjahres berücksichtigt werden. Hier sind in der Regel die leicht höheren korrigierten Vor­jah­res­zahlen aufgeführt.

12Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide (Mitteilungsverordnung) vom 28. November 1994 (Stand am 25. März 1997) SR 312.3:

Art. 1 Bestimmungen des Strafgesetzbuches

Die kantonalen Behörden teilen sämtliche Urteile, Strafbescheide der Verwaltungsbehörden und Einstellungsbeschlüsse mit, die nach den folgenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) ergangen sind:

16. (1) Artikel 258–260, 260ter, 261, 261bis (Schreckung der Bevölkerung, öffentliche Auf­for­de­rung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit, Landfriedensbruch, Kriminelle Organi­sation, Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit, Rassendiskriminierung);

(1) Fassung gemäß Ziff. I der V vom 29. März 1995, in Kraft seit 1. Mai 1995, AS 1995 1211.

13Nach der Einzeldarstellung der Fälle im Anhang des Lageberichts 2000, S. 88-90. Das BAP zählt zu den 8 rechtskräftig verurteilten Personen weitere 3 Personen in 2 erstinstanzlichen Verfahren Verurteilte, deren Verfahren bei der höheren Instanz noch hängig sind.

14 BAP, Lagebericht 1999, a.a.O. S. 63.

15BAP, Lagebericht 2000, a.a.O., S. 81.

16BAP, Lagebericht 2000, a.a.O., S. 87.

17ebd. S. 87.

18ebd. S. 87.

19PKS. Polizeiliche Kriminalstatistik 19989, herausgegeben vom Bundesamt für Polizeiwesen, Abtei­lung besondere Dienst, a.a.O.

20Die errechnete Verurteiltenquote stellt ein Minimum dar, da es sich bei den Verurteilungen um verurteilte Personen handelt. Bei den Verurteilungen können mehrere Taten einfließen und die selbe Person kann mehrmals als Straftäter ermittelt werden. Dies führt vor allem bei Dieb­stahl zu einer gemessen an der Realität zu tiefen errechneten Verurteiltenquote, während bei den Tötungsdelikten beispielsweise die Verzerrung minimal ist. Die hier errechnete Verurteil­tenquote bei den Tötungsdelikten ist allerdings deshalb zu niedrig, weil die PKS auch Tö­tung auf Verlangen, Bei­hilfe zum Selbstmord und Kindstötung umfasst. ProLitteris

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