Kampf ums Recht Kersten

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Anne Kersten

Geschlecht im öffentlichen Opferhilfe-Diskurs der Schweiz

Zusammenfassung

Das schweizerische Opferhilfegesetz garantiert Opfern von Straftaten Unterstützung. Es richtet sich an beide Geschlechter, wird jedoch seit seiner Inkraftsetzung (1993) vorwiegend von Frauen und Mädchen in Anspruch genommen. Die diskursanalyti­sche Untersuchung der medialen und politischen Debatten während Entstehung und Umsetzung des Opferhilfegesetzes (1978-2006) zeigt, dass die Opfer zuerst (1978-1984) als um ihre Rechte kämpfende Menschen ohne besonderes Geschlecht be­schrieben werden. Mit Verantwortungsübernahme des Staates für die Opferhilfe im Dezember 1984 wird in den Opferbeschreibungen dann die Hilfsbedürftigkeit der Opfer betont, welche gleichzeitig hauptsächlich als weiblich dargestellt werden. In die Umsetzung der geschlechtsneutralen Opferhilfe-Gesetzesnorm sind also Mecha­nismen eingelagert, welche die Opferhilfe vorwiegend als eine Unterstützung für weibliche Verbrechensopfer konstruieren.

Gender in the Public Discourse Concerning Support to Victims of Crime in Switzerland

Summary

The Swiss Law concerning support for victims of crime clearly pledges assistance to victims of crime. It is directed towards both sexes but since its inception in 1993 has been used primarily by women and girls. A discourse-analytical analysis of the medi­al and political debates during the inception and implementation of the victims supp­ort bill (1978-2006) however shows that at the early stages (1978-1984) the victims are described primarily as individuals seeking justice without particular focus on their biological sex. However, when in December 1984 the State took over responsibility for victims support, the victims’ descriptions focus on their need for help but they are also listed primarily as female. Within the implementation of the (gender-)neutral Victims Support Law we nevertheless find devices which construct victims support primarily as a support for female victims of crime.

1. Einleitung

Opfer von Straftaten1 finden seit Mitte des letzten Jahrhunderts vermehrt Beachtung in Rechtsprechung und Wissenschaft. In vielen Staaten werden Initiativen, Maßnah­men und Programme zur Unterstützung der Opfer ins Leben gerufen.2 So tritt 1993 in der Schweiz das Opferhilfegesetz (OHG) in Kraft. Dieses Gesetz sichert Personen, die durch eine Straftat in ihrer physischen, psychischen oder sexuellen Integrität be­einträchtigt sind, unentgeltliche Beratung und Unterstützung zu (Opferhilfegesetz 1993, Art. 1). Die Hilfe gliedert sich in drei Bereiche: (1) Beratung durch staatlich anerkannte Opferberatungsstellen und bei Bedarf hinzugezogenen Fachleuten; (2) Schutz und Besserstellung der Opfer im Strafverfahren; (3) unter bestimmten Voraus­setzungen durch den Staat zu leistende, finanzielle Entschädigung und Genugtuung an die Opfer (für eine ausführliche Darstellung der Leistungen nach OHG siehe Kers­ten 2012). Mittlerweile existieren schweizweit über 50 Opferberatungsstellen. Die Anzahl der Beratungen hat sich von 1993 bis 2008 mehr als verzehnfacht. Dabei sind relativ konstant 75 Prozent der beratenen Personen Mädchen und Frauen.3 Die Aus­richtung der schweizerischen Opferhilfe auf weibliche Gewaltbetroffene erstaunt vor dem Hintergrund ebenfalls hoher männlicher Opferzahlen. Laut polizeilicher Krimi­nalitätsstatistik der Schweiz liegt der Anteil männlicher, durch Straftaten geschädig­ter Personen in den Jahren 2009-2010 bei durchschnittlich 52 Prozent.4 Und auch Dunkelfeldforschungen weisen für die Schweiz in den letzten zehn Jahren ähnlich hohe Anteile männlicher wie weiblicher Gewaltopfer aus (vgl. Killias et al. 2007; Killias et al. 2011). Jungen und Männer in der Schweiz sind also in gleichem Umfang wie Mädchen und Frauen interpersoneller Gewalt ausgesetzt. Trotzdem erscheinen sie nur in eingeschränktem Ausmaß als unterstützungsberechtigte Opfer im Sinne des OHG.

Der vorliegende Beitrag geht möglichen Hintergründen für die geringe Sichtbarkeit männlicher Opfer in der schweizerischen Opferhilfe nach.5 Das Opferhilfegesetz be­stimmt geschlechtsneutrale Opfer von Straftaten zu den Nutzniessenden der staatli­chen Opferhilfe, ganz im Sinne des Anspruchs an die Objektivität, Neutralität und Rechtsgleichheit, welche Rechtsnormen in modernen Gesellschaften zu garantieren haben (vgl. Temme et al. 2010). Forschungen zeigen jedoch, dass die Geschlechts­neutralität von Rechtsnormen infrage gestellt werden muss (siehe zum Beispiel Holz­leithner 2002, 2010; Temme et al. 2010). Es wird demnach angenommen, dass auch in die Entwicklung und Umsetzung der geschlechtsneutralen Opferhilfe-Gesetzes­norm Bedingungen, Mechanismen und Logiken eingelagert sind, welche die Opfer­hilfe als eine Hilfe vorwiegend für weibliche Verbrechensopfer umgrenzen. Der Schwerpunkt der nachfolgenden Ausführungen liegt auf den politischen und media­len Diskussionen rund um Entstehung und Umsetzung der Opferhilfe. Die Leitfrage ist, ob, wann und inwiefern diese Debatten geschlechterspezifisch strukturiert sind. Nachfolgend wird zuerst der theoretische und methodische Rahmen (Kapitel 2) skizziert. Daran anschließend werden in Kapitel 3 die wichtigsten Ergebnisse heraus­gearbeitet und in Kapitel 4 folgt ein kurzes Fazit.

2. Theoretischer und methodischer Rahmen

Der theoretische Rahmen der nachfolgenden empirischen Analyse gründet auf eine konstruktivistische und geschlechtersensible Sichtweise der Opfer-Werdung (vgl. Kirchhoff 2010; Strobl 2010). Opfer-Werdung als konstruktivistischer Prozess hat das Widerfahren einer gewaltförmigen Handlung zum Ausgangspunkt. So hält Kirch­hoff (2010, 113) fest: „A victim is an individual or a group forced to cope with important (at least) potentially uprooting events that can be actuated against him or her by other humans.“ Das Erleben einer gewaltförmigen Handlung allein macht je­doch aus einem Menschen – ob Frau oder Mann, Mädchen oder Junge – noch kein Opfer. Die Betroffenen müssen sich zum einen selbst als Opfer wahrnehmen. Zum anderen – und darauf fokussiert der vorliegende Beitrag – müssen die relevanten An­deren respektive die Gesellschaft die Versehrtheit und Hilfsbedürftigkeit der Gewalt betroffenen Menschen anerkennen. Kirchhoff (2010, 113) führt dazu aus: „Finally, the victimization must be socially recognized. It is not enough that someone claims victim status without societal approval.“ Darüber hinaus ist der legitime Opferstatus in jeder Gesellschaft einem kontinuierlichen Konstruktions- und Dekonstruktionspro­zess unterworfen (Fattah 2010, 49). So werden zum Beispiel Frauen und Kinder, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, bis in die 1970er Jahre nicht als Opfer von Ge­walt respektive Straftaten wahrgenommen und anerkannt, während das heutzutage in vielen Gesellschaften der Fall ist (vgl. WHO 2002; Egger et al. 2008; GiG-net 2008). Der komplexe und auch umkämpfte gesellschaftliche Konstruktions- und Anerken­nungsprozess des Opferstatus wird bestimmt sowohl von historisch-strukturellen Be­dingungen und institutionellen Gegebenheiten als auch von kulturel­len Praktiken und Vorstellungen. Letztere beinhalten Vorstellungen von Weiblich­keit(en) und Männ­lichkeit(en) und dem Verhältnis der Geschlechter.6 Die Entstehung der schweizeri­schen Opferhilfe im Zuständigkeitsbereich des Staates stellt einen ge­sellschaftlichen Konstruktions- und Anerkennungsprozess dar wie oben beschrieben. Inwiefern ge­schlechterkulturelle Leitbilder in diesem Prozess mitbestimmend sind, wird im Fol­genden erarbeitetet.

Im Mittelpunkt der Analyse stehen die medialen und politischen Debatten rund um Entstehung und Umsetzung des Opferhilfegesetzes. Diese Debatten werden im Fol­genden als öffentlicher Opferhilfe-Diskurs bezeichnet. Das methodische Vorgehen ist diskursanalytisch ausgerichtet (vgl. Jäger 2009; Foucault 2010; Keller 2011). Als Diskurs wird eine verfestigte – bestimmten Mustern folgende – Redeweise und Aus­sagepraxis in einem umgrenzten thematischen oder institutionellen Bereich verstan­den. Ausschlaggebend ist die Annahme, dass singuläre Aussagen einzelner AkteurIn­nen (in Raum und Zeit) in ihrer Gesamtheit bestimmten Regeln und Mustern folgen, die es herauszufinden gilt. Die Regeln und Muster beziehen sich darauf, „wer wie wo und für wen ein Aussage produziert [wird]“ (Keller 2011, 99). Die Art und Weise also, wie über was in bestimmten thematisch (oder auch institutionell) abgrenzbaren Bereichen – hier jetzt der thematische Bereich der Opferhilfe – geredet wird, produ­ziert ganz spezifische Deutungszusammenhänge. Diese Deutungszusammenhänge können die Wahrnehmung dessen, was ‚wirklich‘ ist, wesentlich beeinflussen und mit-konstituieren.

In die Untersuchung einbezogen wurden alle Artikel zur Opferhilfe der größeren Schweizer Tages- und Wochenzeitungen zwischen September 1978 und Ende 2006.7 Zusätzlich wurden alle Beiträge des ‚Schweizerischen Beobachters‘8 über die Opfer­hilfe berücksichtigt. Darüber hinaus wurden die politischen Dokumente zur Opferhil­fe und die schriftlichen Dokumentationen von Parlamentsdebatten, Kommissionssit­zungen und Vernehmlassungsverfahren zur Volksinitiative (1984), zum Gesetzesent­wurf (1993) und zur Totalrevision des Gesetzes (2007) analysiert.

3. Der öffentliche Opferhilfe-Diskurs in der Schweiz

Im Herbst 1978 lanciert die Zeitschrift ‚Der Schweizerische Beobachter‘ eine Volks­initiative9 zur Entschädigung der Opfer von Gewaltverbrechen (Beobachter 1978b). Die InitiantInnen fordern, dass die Bundesverfassung um folgenden Artikel ergänzt wird: „Der Bund erlässt ein Gesetz, das die Voraussetzungen regelt, unter denen der Staat die Opfer von vorsätzlichen Straftaten gegen Leib und Leben angemessen ent­schädigt“ (Beobachter 1979c). Ein Jahr später wird die Initiative mit weit mehr als der erforderlichen Anzahl Unterschriften eingereicht. 1983 legt der Bundesrat einen Gegenvorschlag zur Beobachter-Initiative vor, der inhaltlich etwas anders ausgerich­tet ist. Dieser Gegenvorschlag wird in der Volksabstimmung im Dezember 1984 mit überwältigendem Mehr angenommen. In der Folge wird das Opferhilfegesetz (OHG) – ein Bundesgesetz – ausgearbeitet und tritt im Januar 1993 in Kraft. Verschiedene Entwicklungen bei der Umsetzung des Opferhilfegesetzes führen schon nach 10 Jah­ren zu seiner Totalrevision, welche seit Januar 2009 rechtskräftig ist.

Innerhalb dieses geschichtlichen Rahmens des öffentlichen Opferhilfe-Diskurses ist in einer diskursanalytischen Perspektive vor allem ein Ereignis wichtig: die Volksab­stimmung zur Opferhilfe. Im Folgenden wird gezeigt, dass sich die Art und Weise, wie über die Hilfe für Verbrechensopfer geredet wird, vor und nach diesem Ereignis wesentlich voneinander unterscheiden.10 Deswegen werden zwei Phasen des öffentli­chen Opferhilfe-Diskurses unterschieden und ihre verschiedenartige Ausformung her­ausgearbeitet.

3.1 Die erste Phase des öffentlichen Opferhilfe-Diskurses von 1978 bis 1984

In den ersten gut sechs Jahren von der Lancierung der Beobachter-Initiative Ende September 1978 bis zur erfolgreichen Volksabstimmung Anfang Dezember 1984 konzentriert sich der öffentliche Opferhilfe-Diskurs größtenteils auf die Reichweite der Schutzaufgabe respektive der Verantwortung des Staates für die Sicherheit seiner BürgerInnen. Die leidvolle und unhaltbare Situation der Verbrechensopfer in der Ge­sellschaft wird dabei innerhalb der verschiedenen Argumentationsstränge nicht ange­zweifelt. Es geht vielmehr um die Frage der Zuständigkeit/Verantwortung für dieses Problem und seine Lösung. Im Argumentationsstrang Staatsversagen (in der Verbre­chensbekämpfung)unter anderem die Position der InitiantInnen der Volks­initiative – wird der Staat als zuständige Instanz sowohl für die Vergeltung jeglicher begange­ner Verbrechen als auch für den Schutz seiner BürgerInnen im Verbrechens­bereich hervorgehoben. Interessant ist, dass die staatliche Schutzaufgabe nicht im Hinblick auf den Schutz vor Verbrechen konstruiert wird, sondern im Hinblick auf den Schutz der durch Verbrechen hervorgerufenen vor allem wirtschaftlichen Beeinträchtigun­gen der Opfer. Das staatliche Versagen wird abgeleitet aus der Gegenüber­stellung des staatlichen Engagements für eine menschenwürdige Behandlung der TäterInnen (we­der dieses noch das Funktionieren der Strafjustiz werden infrage gestellt) und der durch fehlendes finanzielles, staatliches Engagement verursachten menschenunwürdi­gen Situation der Opfer (auch unter Bezugnahme auf schon beste­hende gesetzliche Regelungen in anderen Ländern). Wie im ‚Schweizerischen Beob­achter‘ festgehalten:

„Der Staat wendet Millionen von Franken auf, um einen Strafvollzug zu gewährleis­ten der (…) den straffällig gewordenen auf den Wiedereintritt in die Gesellschaft vor­bereiten will. Dass der gleiche Staat bis auf den heutigen Tag kein Erbarmen mit den Opfern hat und nicht verpflichtet werden kann (…) angemessene Genugtuungs- und Schadensersatzzahlungen zu leisten, ist ein Mangel (…)“ (Beobachter 1979c).

Begründet wird das eingeforderte staatliche Engagement mit der Schutzaufgabe des Staates, seiner damit verbundenen Verpflichtung gegenüber den Verbrechensopfern und dem daraus mehr oder weniger ableitbaren Recht der Opfer auf angemessene (nicht vollständige) staatliche Entschädigung (zum Beispiel Neue Zürcher Zeitung 1978; Rohr 1980). Der mit dieser Argumentation verbundene Lösungsansatz konzen­triert sich auf die durch den Bund zu leistende „angemessene materielle Sicherstel­lung der Opfer von Verbrechen“ (Beobachter 1978b).

Im Argumentationsstrang Selbstverantwortung wird dagegen die generelle Verant­wortung des Staates/Bundes für von Einzelpersonen begangene Verbrechen zurück­gewiesen. So sei zum Beispiel der Staat als derartiger „Garant des persönlichen Glücks“ eine „Utopie“, die den Staatsaufgaben zuwiderlaufe (Coutau 1984). Und auch der Bundesrat (1983, 889) hält fest: „Ebenso verwerfen wir die Idee, dass der Staat verpflichtet ist, sich der Opfer strafbarer Handlungen anzunehmen, weil er das Strafverfolgungsmonopol beansprucht und die Selbstjustiz verbietet.“ Trotzdem wer­den die leidvolle, unhaltbare Situation der Verbrechensopfer und Lücken in ihrer Un­terstützung nicht infrage gestellt, sondern auf Einzelfälle reduziert. Schon beste­hende Schadensersatzansprüche in Straf- und Zivilverfahren werden hervorgehoben und die Notwendigkeit gesetzlicher Lösungen angezweifelt (zum Beispiel Neue Zür­cher Zei­tung 1978, 1979). Als zuständig werden die Kantone respektive private Organisatio­nen angesehen und nicht der Bund. In der radikalen Variante dieses Argumentati­onsstrangs, die in den Diskussionen allerdings marginal ist, wird staatliches Engage­ment für Verbrechensopfer vollständig abgelehnt, weil dadurch Ungerechtigkeiten (und rechtliche Ungleichheiten) gegenüber Opfern anderer Unglücksfälle mit ebenso leidvollen Lebenssituationen geschaffen werden (zum Beispiel Tages-Anzeiger 1980). In der weniger radikalen Variante wird allfälliges staatliches Engagement, wie auch immer es aussehen mag, begründet mit „(…) der Sorge um soziale Gerechtigkeit und Billigkeit. Mit dieser Geste drückt die Gemeinschaft ihre Solidarität mit den von schwerem Leid geprüften Menschen aus“ (Bundesrat 1983, 889).11 Die vor diesem Hintergrund entworfenen Lösungsansätze rücken die „moralische Hilfe“ (zum Bei­spiel Bundesrat 1983, 870; Neue Zürcher Zeitung 1983) im Sinne von Beratung und damit verbundener moralischer Unterstützung in den Vordergrund, ohne abzuerken­nen, dass in Einzelfällen auch die materielle Sicherstellung der Opfer subsidiär not­wendig werden könnte. Die Reichweite dieser freiwilligen, staatlichen, finanziellen Leistungen gibt jedoch Anlass zu Diskussionen. Zum einen wird diskutiert, ob finan­zielle Hilfe nur „mittellosen Opfern“, solchen in „wirtschaftlichen Schwierigkeiten“ oder in „ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten“ zugute kommen soll (zum Beispiel Bundesrat 1983; Neue Zürcher Zeitung 1983; Bundesversammlung 1984). Zum anderen existieren unterschiedliche Meinungen darüber, ob die Hilfe für Men­schen schweizerischer Staatsbürgerschaft oder auch für AusländerInnen gelten soll (zum Beispiel Brenzikofer 1979).

Im damaligen Opferhilfe-Diskurs werden TäterInnen und Opfer in ihrer Situation vorwiegend durch Beispielgeschichten beschrieben, die zum großen Teil vom ‚Schweizerischen Beobachter‘12 ausgeführt und von anderen Zeitungen respektive in politischen Debatten aufgegriffen werden. Die Beschreibungen der TäterInnen sind in den oben skizzierten Argumentationssträngen ähnlich. Die TäterInnen in den Bei­spielgeschichten sind fast ausschließlich männlich, worauf aber nicht Bezug genom­men wird. Interessant erscheint, dass hier (vorab geschlechtslose) Menschen entwor­fen werden, die als „charakterlose Übeltäter“ (Beobachter 1979b), „Tunichtgut[e]“ (Beobachter 1979c), „kalt, unbeherrscht, gierig“ (Beobachter 1978a, 15-16) und in ihrer eigenen, schicksalhaften Tragik beschrieben werden (zum Beispiel Beobachter 1979d, 1980a). Darüber hinaus wird betont, dass die TäterInnen keine finanzielle Entschädigung an die Opfer leisten können, weil sie oft mittellos sind und sich mit ih­rem geringen Verdienst im Gefängnis auf die Zeit nach ihrer Entlassung vorberei­ten müssen (zum Beispiel Beobachter 1979e; Neue Zürcher Zeitung 1979). Die TäterIn­nen können also aufgrund ihres Charakters und ihrer eigenen finanziell prekären Si­tuation nicht zur Verantwortung gezogen werden. Mit dieser Beschreibung verbun­den ist die wiederholt betonte Schicksalshaftigkeit/Machtlosigkeit, der die Menschen angesichts drohender Verbrechen ausgesetzt sind. „Jeder [kann] jederzeit unschuldi­ges Opfer der Kriminalität anderer werden (…)“ (Beobachter 1978c) aufgrund der „Unberechenbarkeit der Mitmenschen“ (Beobachter 1979a). Gerade diese Machtlo­sigkeit gegenüber Verbrechen und die Unmöglichkeit der Verantwortungsübernahme durch die TäterInnen erfordern staatliches (oder auch privates) Engagement zum Schutz der Verbrechensopfer. Dabei werden dem Staat Regressansprüche gegenüber der Täterschaft zugestanden, falls letztere – wider Erwarten – doch zahlungsfähig ist oder werden sollte (zum Beispiel Beobachter 1979d).

Bei der Konstruktion der Opfer zeigen sich gegen Ende der ersten Diskurs-Phase fei­ne Unterschiede zwischen den beiden Argumentationssträngen. Vorab wird von allen Beteiligten die Unschuld der Opfer betont, sie werden als „unschuldige Opfer“ (Neue Zürcher Zeitung 1978), als „völlig unschuldig“ (Beobachter 1978c) oder auch als „friedlich und nichtsahnend“ (Beobachter 1979b) beschrieben. Im Argumentations­strang Staatsversagen – in abgeschwächter Form auch im Argumentationsstrang Selbstverantwortung – wird darüber hinaus betont, dass die Opfer allein einen „ermü­denden, hoffnungslosen Kampf“ (Beobachter 1978c) um ihre Wiedergutmachungsan­sprüche gegenüber der Täterschaft führen müssen, ein Kampf, der in „erniedrigende Papieransprüche“ (Beobachter 1979a) und „demütigendes Betteln um Wiedergutma­chung“ (Beobachter 1979e) mündet. Körperlich oftmals bleibend geschädigt werden die Opfer in diesem Kampf von Staat und Gesellschaft im Stich gelassen und bleiben deswegen „durch jahrelange Rechtshändel mit ihnen [den Tätern] verkettet“ (Beob­achter 1980a). Diese Situation der Opfer nach dem Verbrechen führt dazu, dass „zum körperlichen Schaden [durch das Verbrechen] der seelische dazu [kommt]“ (Beob­achter 1978c). Während also die erlittene Straftat zu einem körperlichen Schaden der Opfer führt, gründet die psychische respektive seelische Beeinträchtigung in dem mangelnden Engagement des Staates und wird von den Opfern erst nach der Straftat erfahren. Die Opfer in den Beispielgeschichten sind zu 60% weiblich und zu 40% männlich. Wie bei den TäterInnen wird jedoch auf das Geschlecht der Opfer nicht nä­her eingegangen, es handelt sich vorab auch hier um geschlechtslose Wesen. Opfer im Kindesalter fehlen vollständig und die Straftaten betreffen weder häusliche Ge­walt noch wird die besondere Verletzlichkeit von Frauen gegenüber sexueller Gewalt/Vergewaltigung hervorgehoben. Eine etwas andere Beschreibung der Opfer-Situation zeichnet sich im Argumentationsstrang Selbstverantwortung ab und wird vor allem verstärkt durch den Gegenvorschlag des Bundesrates (siehe Kapitel 3.2). Mit der Betonung der moralischen und nicht der finanziellen Hilfe, die aus Solidarität und nicht aufgrund eines rechtlichen Anspruches geleistet wird, ist eine Beschreibung der Opfer verbunden, die weniger die körperliche Beeinträchtigung durch die erlitte­ne Straftat, sondern vor allem die dadurch zugefügte psychische Beeinträchtigung der Opfer hervorhebt. So wird zum Beispiel im ‚Tagesanzeiger‘ (Stahlberger 1982) ein Verbrechensopfer zitiert: „Nach einer solchen Tat ist man nicht mehr der gleiche Mensch wie vorher. Unsere ganze Familie ist seither psychisch krank.“ Gerade dieser psychische Schaden wird in den Argumentationen als Grund dafür angegeben, dass die Opfer vor allem moralische und nicht finanzielle Unterstützung benötigten. Dieses Argumentationsmuster ist jedoch in der ersten Diskursphase auf keinen Fall dominant, sondern zeichnet sich erst gegen Ende ab.

Der durch die Beobachter-Initiative angestoßene Opferhilfe-Diskurs in der Schweiz entwirft also in seiner ersten Phase das Bild eines von Unverantwortlichkeit respekti­ve Überverantwortung geprägten Staates und von damit verbundenen mehr oder we­niger skandalösen Lücken und Lösungsvorschlägen im Hinblick auf die Situation der Verbrechensopfer. Letztere werden als geschlechtslose, handlungsmächtige Men­schen beschrieben, welche vom Staat im Stich gelassen für ihre Ansprüche und Rech­te kämpfen müssen. Der ‚Schweizerische Beobachter‘ (respektive die RedaktorInnen, welche Mitglied im Initiativkomitee sind) tritt als alleinige Organisation und kollekti­ver Akteur für Verbrechensopfer auf (Beobachter 1979a, 1980b), was zwar kritisiert wird (Neue Zürcher Zeitung 1979), was jedoch innerhalb dieses öffentlichen Diskur­ses keine anderen anerkannten SprecherInnen für Verbrechensopfer auf den Plan ruft. Vereinzelt werden andere Organisationen genannt, die entweder keinen besonderen Bedarf für den Ausbau der Hilfe an Verbrechensopfer feststellen oder aber einen der­artigen Ausbau prüfen. Die Argumentationsmuster und Diskussionen sind weder ge­schlechterspezifisch strukturiert, noch gibt es gegensätzliche Positionen und Kämp­fe darum, was für wen getan werden muss. Das setzt sich fort bis in die Volksabstim­mung: Die Vorlage wird von allen Parteien und Verbänden zur Annahme empfohlen und von den StimmbürgerInnen in allen Kantonen mit überwältigendem Mehr ange­nommen (Dubach 2010).

3.2 Die zweite Phase des öffentlichen Opferhilfe-Diskurses von 1985 bis in die Gegenwart

Im Unterschied zur ersten Phase lassen sich in der zweiten Phase des öffentlichen Opferhilfe-Diskurses keine gegensätzlichen Argumentationsstränge herausarbeiten. Angesprochen werden viele verschiedene Themen, die zu vier großen Themenkom­plexen zusammengeschlossen werden können: (1) Ausgestaltung und Unklarheiten des Opferhilfegesetzes; (2) Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen und die Bemühungen der Kantone bei der Umsetzung der Opferhilfe; (3) finanzielle Belas­tung der Kantone durch die Opferhilfe und (4) der sehr große Themenkomplex der praktischen Hilfe für Opfer, die durch die Beratungsstellen geleistet wird. Für die in diesem Beitrag im Vordergrund stehende Frage danach, ob, wann und inwiefern die Debatten geschlechterspezifisch strukturiert sind, ist eine ausführliche Beschreibung der Themenkomplexe nicht notwendig. Es ziehen sich durch alle Themenkomplexe verschiedene, als wichtig erachtete Argumentationsmuster13, die im Folgenden nach­gezeichnet werden.

Mit der Annahme des vom Bundesrat erarbeiteten Gegenvorschlags zur Beobachter-Initiative in der Volksabstimmung im Dezember 1984 setzen sich bestimmte, im vor­herigen Kapitel schon teilweise angedeutete Argumentationsmuster durch. Es geht nicht mehr darum, wer zuständig sein soll für die Problemlösung, denn mit der er­folgreichen Volksabstimmung wird der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen als Verantwortlicher definiert. Auch die grundsätzliche Ausrichtung der Hilfeleistung ist festgelegt. Im Vordergrund steht nun die Eingrenzung derjenigen Personengrup­pe(n), für welche die staatliche Hilfe konzipiert werden soll, und daran anschließend, wie diese Hilfe im Detail auszusehen hat. Dazu der Bundesrat (1983, 891):

„Sehr oft führt die strafbare Handlung beim Opfer zu einem psychischen Schock. (…) Um sein inneres Gleichgewicht wiederzufinden, braucht das Opfer nicht nur Geld, sondern auch und vor allem psychologische Unterstützung, eine Vertrauensperson, die es beraten, ihm Selbstvertrauen wiedergeben kann, ihm hilft, sich wieder in die Gesellschaft zu integrieren.“

Kürzer und prägnanter drückt es Nationalrat Theo Fischer in der Nationalratsdebatte im Vorfeld der Volksabstimmung aus: „Die psychisch oft schwer geschädigten Opfer bedürfen der Betreuung“ (Bundesversammlung 1984, 8). Den Ausgangspunkt für die Bestimmung des Anspruchs auf die staatliche Opferhilfe bilden nun nicht mehr der hoffnungslose Kampf der oftmals körperlich geschädigten Opfer und ihr mehr oder weniger verbindliches Recht auf angemessene, staatliche Entschädigung (erste Dis­kursphase). Vielmehr ist die mögliche Hilfsbedürftigkeit von Opfern, die vor allem aus dem durch das Verbrechen zugefügten psychischen Schaden erwächst, bestim­mend. Diese Hilfsbedürftigkeit benötigt in erster Linie eine moralische Unterstüt­zung, die als freiwillige staatliche Verpflichtung geleistet wird (und erst in zwei­ter Linie und nur unter gewissen Voraussetzungen eine angemessene finanzielle Ent­schädigung). Die Beeinträchtigung wird vorderhand gemessen an der Art der Straftat. Hier ist unter anderem die Rede davon, dass Opfer von schweren Straftaten, wie Ver­gewaltigung, Mord, Geiselnahme, Kindsentführung oder Drohung öffentliche Hilfe erhalten sollen (zum Beispiel Berner Zeitung 1986; Basler Zeitung 1990). Die Hilfe wird also nicht an alle Verbrechensopfer geleistet (wie das in den Forderungen der ersten Diskursphase noch vertreten wird), sondern nur an diejenigen, die aufgrund der Straftat hilfsbedürftig sind.

Der Opferhilfe-Diskurs erhält vor dem Hintergrund der Opfer-Kategorisierung auf der Basis von Beeinträchtigung und Hilfsbedürftigkeit eine eindeutig geschlechter­spezifische Ausrichtung. Dabei können drei Argumentationsmuster unterschieden werden.

3.3 Das Argumentationsmuster Ver-Weiblichung durch Exemplifizierung

In einem ersten Muster der Ver-Weiblichung durch Exemplifizierung folgen der geschlechtsneutralen allgemeinen Thematisierung der Hilfe für Opfer jeweils konkre­tisierende Ausführungen, in welchen auf weibliche Opfer Bezug genommen wird, häufig auf vergewaltigte Frauen. Eingeleitet werden die erläuternden Ausführungen meist mit den Wörtern ‚zum Beispiel‘ respektive ‚beispielsweise‘ oder ‚vor allem‘. So wird in der Zeitung ‚Wir Brückenbauer‘ (Schlänni 1991), unter dem Titel „Opfer erhalten Hilfe“ ausgeführt, „dass vor allem Frauen unter den Folgen einer Vergewal­tigung die schwersten körperlichen und seelischen Schäden davontragen.“ Und in den ‚Schaffhauser Nachrichten‘ (1992) wird betont, dass der Kanton Schaffhausen eine Opferhilfeanlaufstelle für Frauen, eine für Kinder/Jugendliche und eine für Männer geschaffen bzw. anerkannt hat, um einige Sätze später auszuführen, dass dem Regie­rungsrat klar sei, „dass der größte Teil der Opferhilfe für Frauen wird verwendet wer­den müssen.“ In den politischen Debatten findet sich dieses Muster in gleicher Weise. So führt zum Beispiel Bundesrat Blocher im Nationalrat im Rahmen der Totalrevisi­on aus: „Erstens ist es sehr schwierig, eine solche Straftat [im Ausland] nur schon glaubhaft zu beweisen – denken Sie an Vergewaltigungen usw. –, zweitens ist es nicht Sache des Kantones, zu bezahlen (…)“ (Bundesversammlung 2007, 1084). Und etwas später in der gleichen Debatte stellt Nationalrätin Vreni Hubmann fest, dass die Beratung der Opfer von Menschenhandel komplex sei. Dann führt sie erläuternd aus, dass es sich dabei um Ausländerinnen, oft „blutjunge Frauen“, handle und schließt mit dem Beispiel einer 14-jährigen Albanerin ab (Bundesversammlung 2007, 1091). Dieses Muster der Ver-Weiblichung durch Exemplifizierung findet sich an zahlrei­chen Stellen im öffentlichen Opferhilfe-Diskurs der zweiten Phase. Auf den ‚ersten allgemeinen Blick‘ für alle Betroffenen geltende Aussagen beziehen sich in ihrer Ex­emplifizierung also ausschließlich respektive vorab auf Frauen. Erklärende Ausfüh­rungen dafür, warum gerade Frauen Opfer sind und Hilfe nötig haben, fehlen fast vollständig. Das wiederholte Fehlen derartiger erklärender Erläuterungen begründet eine Wahrnehmung, in der ‚die Dinge‘ aus sich selbst heraus verständlich erscheinen. Denn nur was von vornherein klar ist, bedarf keiner weiteren erklärenden Ausführun­gen. Das Fehlen jeglicher Erklärungen für die beispielhafte Bezugnahme auf weibli­che Opfer lässt also das Opfer-Sein als quasi-natürliche und selbst-verständliche Eigenschaft des Frau-Seins erscheinen.

3.4 Das Argumentationsmuster Spezifizierung

Das zweite Argumentationsmuster derSpezifizierungist dem ersten ähnlich, hat je­doch einen anderen thematischen Aufhänger. Die staatliche Opferhilfe wird in der zweiten Diskursphase von Beginn an entworfen als eine detailliert beschriebene und stark gewichtete frauenspezifische Hilfe und eine weniger gut ausgeführte und nicht so stark gewichtete frauenunspezifische Hilfe (in den neueren Debatten kommt auch noch eine spezifische Hilfe für Kinder und Jugendliche hinzu). In zahlreichen Arti­keln und in den politischen Debatten werden nun – im Unterschied zur ersten Diskur­sphase, in welcher viele dieser Beratungsstellen bereits existierten14 – ver­schiedene schon bestehende oder in Gründung begriffene Beratungsstellen genannt, die sich um Opfer von Verbrechen kümmern (wollen). Interessanterweise handelt es sich dabei schwergewichtig um frauenspezifische Angebote.15 Diese Angebote respektive ihre Vertreterinnen erscheinen nun also im öffentlichen Opferhilfe-Diskurs als legitime Sprecherinnen und Akteurinnen für (weibliche) Verbrechensopfer.16 So wird schon in der Botschaft des Bundesrates (1983, 891, 901) auf bestehende, meist private Bera­tungsangebote hingewiesen mit Verweis auf den Bericht „Gewalt gegen Frauen in der Schweiz“ (Eidgenössische Kommission für Frauenfragen 1982). In diesem Bericht werden ausschließlich frauenspezifische Angebote aufgeführt. Ähnliches findet sich auch in der Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision (2005, 7241), in der zum Beispiel festgestellt wird: „In bestimmten Punkten verbessert das neue Opferhilfege­setz die Situation der Opfer: Verlängerung der Verwirkfrist, bessere Unterstützung von Kantonen mit einer ausgebauten Opferhilfe-Infrastruktur (z.B. mit spezialisierten Zentren für Frauen) (…).“ Im ‚Schweizerischen Beobachter‘ (1994) wiederum wird darauf hingewiesen, dass die von der Opferhilfeorganisation ‚Weisser Ring‘ vernach­lässigten Aufgaben zum Beispiel von Frauenorganisationen übernommen werden können. Weiter wird in zahlreichen Artikeln die staatliche Anerkennung verschiede­ner Beratungsstellen als offizielle Opferberatungsstellen thematisiert, darunter eine Vielzahl frauenspezifischer Beratungsstellen oder es wird festgestellt, dass gerade spezifische Angebote für Frauen (und Kinder) fehlen respektive geschaffen werden (zum Beispiel Meier 1998; Burkhardt Rohrer 1999). In diesem Zusammen­hang wird nun schwergewichtig auch häusliche Gewalt gegen Frauen und Kinder nicht nur als gesellschaftliches Problem eingeführt, sondern auch als in den Zustän­digkeitsbereich der Opferhilfe fallend (zum Beispiel Aargauer Tagblatt 1995; Tala­mona 2002). Durch das Muster der Spezifizierung erscheint die Opferhilfe als eine Hilfe in erster Linie für Frauen, welche wiederum Unterstützung benötigen, die nur von spezifi­schen Beratungsstellen geleistet werden kann.

3.5 Das Argumentationsmuster Zirkelschluss

Erstaunlicherweise werden in den Diskussionen kaum je wissenschaftliche Ergebnis­se zur Gewaltbetroffenheit verschiedener Gruppen in der Gesellschaft angesprochen. Argumentationen werden zwar an wenigen Stellen mit Hinweis auf wissenschaftliche Belege untermauert, jedoch ohne Bezugnahme auf konkrete Ergebnisse. Es etabliert sich vielmehr ein drittes Muster des Zirkelschlusses, in welchem die Opferhilfe(zah­len) selbst als Beleg für die gesellschaftliche Realität der Gewaltbetroffenheit genom­men wird. Dieses Muster kann folgendermaßen zusammengefasst werden: Weil so viele Frauen in der Opferhilfe Unterstützung suchen und erhalten, sind Frauen in der Gesellschaft besonders häufig und schwer von Gewalttaten betroffen (gilt auch vice versa). Dazu wird zum Beispiel in der ‚Basler Zeitung‘ (1996) angeführt: „Da Frauen in einem höheren Maß als Männer Opfer von Gewalttaten werden, sei auch der Bei­trag der Kantone an das Nottelefon höher (…).“ Ähnlich heißt es auch in den ‚Schaff­hauser Nachrichten‘ (1998), nachdem zuerst die Zunahme der Opferberatungsfälle (vor allem weibliche Opfer betreffend) beschrieben wurde: „Am häufigsten sind Frauen Opfer von Straftaten. Noch häufiger als Männer sind Kinder von Straftaten betroffen. Ein trauriges Kapitel.“ Das Argumentationsmuster des Zirkelschlusses fin­det sich nicht nur in zahlreichen Zeitungsartikeln sondern auch in den politischen De­batten. So wird zum Beispiel im Vernehmlassungsverfahren zur Totalrevision des OHG das Fehlen von Bestimmungen thematisiert, „die der Tatsache Rechnung tra­gen, dass es sich bei den Opfern von Straftaten mehrheitlich um Frauen handelt“ (BJ 2003, 7).17

3.6 Die Thematisierung männlicher Opfer

Männliche Opfer als eigene Anspruchsgruppe im Sinne des Opferhilfegesetzes wer­den in den politischen und medialen Diskussionen kaum je thematisiert. Das trifft auf die politischen Debatten in noch größerem Ausmaß zu und ist in den erst wenige Jah­re zurückliegenden Erörterungen zur Totalrevision genauso der Fall wie in den schon älteren zur Volksinitiative und zum ersten Entwurf des OHG. Die Wörter ‚männlich‘, ‚Mann‘, ‚Männer‘ werden in den untersuchten politischen Dokumenten kaum in Zu­sammenhang mit der Opferhilfe oder dem Opfer-Sein genannt. So hält der Bun­desrat in der Botschaft zur Totalrevision fest (2005, 7241): „Die Opferhilfe wurde bisher mehrheitlich von Frauen beansprucht (…). Dies wird sich mit der Revision kaum än­dern.“ In den Printmedien sind Thematisierungen männlicher Opfer als spe­zifische Anspruchsgruppe des OHG vereinzelt zu finden. In der ‚Neuen Zürcher Zei­tung‘ (1999) wird zum Beispiel Bezug genommen auf die Tätigkeit einer Beratungs­stelle für männliche Opfer sexueller Gewalt und an zwei Stellen werden die notwen­digen jedoch bisher fehlenden Angebote für männliche Opfer angesprochen (Baum­gartner 1993; Neue Zürcher Zeitung 1994). Die gesellschaftliche Zuständigkeit auch für männliche Gewaltopfer, die hier zumindest angedeutet wird, erfolgt jedoch nicht mit Rückgriff auf das Leiden und die Bedürftigkeit männlicher Opfer, sondern viel­mehr unter Betonung ihrer potentiellen Täterschaft. Die Forderung nach Beratungsangebo­ten für männliche Gewaltopfer stelle ein wichtiges Präventionsangebot im Bereich Gewalt dar und es wird davor gewarnt, dass männliche Opfer, denen nicht geholfen würde, zu Tätern werden könnten. In einer Diskurs-Logik jedoch, welcher die Schutz- und Hilfsbedürftigkeit der leidenden Opfer als Ausgangspunkt ihres legiti­men Opferstatus innewohnt, kann von einer potentiellen Täterschaft keine An­spruchsberechtigung im Sinne des OHG abgeleitet werden. Derartige Thematisierun­gen bleiben denn auch vereinzelt und isoliert und finden keine Resonanz im Opferhil­fe-Diskurs.

4. Fazit

Durch die drei skizzierten Argumentationsmuster der Exemplifizierung, der Spezifi­zierung und des Zirkelschlusses, welche in der zweiten Phase des öffentlichen Opfer­hilfe-Diskurses die Art und Weise der Thematisierungen bestimmen, konstituiert sich eine ‚(Opferhilfe-)Wirklichkeit‘, in der Frauen diejenige Opfergruppe sind, für wel­che die staatliche Opferhilfe hauptsächlich zuständig ist und das in einer gesellschaft­lichen Wirklichkeit, in der Frauen in großem und schwerem Ausmaß von Gewalt be­troffen sind. Den dominanten Mustern entsprechend sind die Opfer in den angeführ­ten Beispielgeschichten zu rund 75 Prozent weiblich und werden beschrieben als von den Verbrechen seelisch und körperlich stark beeinträchtigte (weibliche) Men­schen, die – oftmals über lange Zeit – zwischenmenschliche Unterstützung benötigen. Ge­genläufige Wirklichkeiten, welche Männer ebenfalls in hohem Maß als Gewaltop­fer und in den Zuständigkeitsbereich der Opferhilfe fallend ausweisen, finden keinen Eingang in den Opferhilfe-Diskurs. Der derart strukturierte Diskurs entfaltet eine be­trächtliche Wirkungsmacht, korrespondiert er doch nicht nur mit der hohen Inan­spruchnahme der Opferhilfe durch weibliche gewaltbetroffene Menschen (75%), son­dern spiegelt sich auch im sehr ungleichen Verhältnis schweizweit bestehender, spe­zifischer Opferhilfeberatungsstellen für Frauen/Mädchen (14) und für Männer/Jungen (2) wieder (SODK 2011).

Die eingangs aufgeworfene Leitfrage, ob, wann und inwiefern die politischen und medialen Debatten rund um Entstehung und Umsetzung der staatlichen Opferhilfe in der Schweiz geschlechterspezifisch strukturiert sind, kann abschließend folgenderma­ßen beantwortet werden. Sowohl die medialen als auch die politischen Debatten sind geschlechterspezifisch strukturiert, jedoch nicht von Beginn an. Vor der Volksabstim­mung zur Opferhilfe im Dezember 1984 werden die Opfer als für ihre Rechte kämp­fende Menschen ohne besonderes Geschlecht beschrieben, welche von Staat und Ge­sellschaft in ihrem Kampf im Stich gelassen werden. Nach der Volksabstimmung ste­hen dagegen Opfer-Beschreibungen im Vordergrund, welche die psychische Beein­trächtigung und Hilfsbedürftigkeit der Gewalt betroffenen Menschen hervorhe­ben, die nun vorwiegend weiblich erscheinen. Dabei konstituiert sich durch drei spezifi­sche Argumentationsmuster eine ‚Opferhilfe-Wirklichkeit‘, in der Frauen in besonde­rem Maß von Gewalt und Verbrechen betroffen sind und die Hauptan­spruchsgruppe der staatlichen Opferhilfe bilden.

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1Im vorliegenden Artikel werden die Begriffe Opfer, Opfer von Straftaten, Opfer von Gewalt, Opfer von Verbrechen und Verbrechensopfer synonym verwendet.

2Für eine ausführliche Beschreibung dieser wissenschaftlichen und gesellschaftspolitischen Ent­wicklungen siehe zum Beispiel Fattah (2010) oder Kirchhoff (2010).

3Bundesamt für Statistik (Schweiz), Statistik der Opferhilfe, Stand der Datenbank: 11.06.2009.

4Bundesamt für Statistik (Schweiz), Polizeiliche Kriminalitätsstatistik (PKS), Stand der Daten­bank: 11.02.2011, nur Straftatenkatalog analog zur Opferhilfe einbezogen. Schweizweit verein­heitlichte Daten der PKS, welche einen Vergleich mit der Opferhilfe über alle opferhilferelevan­ten Straftaten hinweg ermöglichen, existieren erst seit 2009.

5Dieser Artikel wurde im Rahmen des vom Schweizerischen Nationalfonds finanzierten For­schungsprojekts (Nr: PDFMP1_127306) geschrieben.

6Für eine ausführliche Auseinandersetzung zur wechselseitigen Verschränktheit institutionell-struktureller Bedingungen und geschlechterkultureller Leitbilder bei der Entwicklung sozialpoli­tischer Bereiche in modernen Wohlfahrtsstaaten siehe Pfau-Effinger (1998, 2010).

7Die Zeitungsartikelsammlung wurde vom schweizerischen Sozialarchiv in Zürich zusammenge­stellt (Dossier-Nummer: 23.3*12 ZA). Dabei wurden die überregionalen Leitmedien – wie NZZ, Tagesanzeiger, Blick, Weltwoche, WOZ – und auch aus allen Schweizer Kantonen mindestens je eine Zeitung einbezogen. Gleiche Beiträge, die mehrmals in unterschiedlichen Zeitungen er­schienen, wurden nur einmal in die Sammlung aufgenommen (Fässler, Barbara, Schweizeri­sches Sozialarchiv Zürich: Persönliche Mitteilung, 18. April 2011). Der zeitliche Rahmen der Analyse beginnt mit der Initiierung der ‚Beobachter-Initiative‘ (siehe Kapitel 3). Da es bei der Untersuchung zu einer Sättigung des Materials kam, also in den neueren Artikeln kaum neue Aspekte auftauchten, wurde die Analyse nach Diskussion der Totalrevision mit dem Jahr 2006 abgeschlossen.

8‚Der Schweizerische Beobachter‘ ist eine Konsumenten- und Beratungszeitschrift, die sich vor allem mit rechtlichen Themen aus dem Alltag befasst. Er erscheint alle zwei Wochen und hat aktuell eine Auflage von 300’000 Exemplaren.

9In der Schweiz existiert auf Bundesebene die Möglichkeit der Verfassungsinitiative, durch wel­che Änderungen/Ergänzungen der Bundesverfassung verlangt werden können, wie das mit der Beobachter-Initiative der Fall war. Dazu sind 100’000 Unterschriften von Schweizer Stimmbür­gerInnen notwendig. Die verlangten Änderungen und/oder von der Bundesregierung (in der Schweiz Bundesrat genannt) erarbeitete Gegenvorschläge werden dann dem Volk zur Abstim­mung gebracht.

10Die Volksabstimmung zur Opferhilfe stellt also ein sogenannt diskursives Ereignis dar (Jäger 2009, 190-191), welches den öffentlichen Opferhilfe-Diskurs in seiner Entwicklung markiert und strukturiert.

11Windlin (2005) setzt sich aus juristischer Perspektive und ohne Einbezug der sozialen Kategorie Geschlecht mit Begründungsansätzen für die staatliche Opferentschädigung in der Schweiz und im europäischen Vergleich auseinander. Sie unterscheidet den sozialstaatlichen Begründungsan­satz (korrespondiert mit der Hilfe aufgrund von Solidarität und Billigkeit), den haftungsrechtli­chen Begründungsansatz (korrespondiert mit der staatlichen Pflicht zu respektive dem Recht der Opfer auf staatliche Entschädigung) und den kriminalpolitischen Begründungsansatz, der in den untersuchten Dokumenten auch vereinzelt beschrieben wird. Zum Beispiel wird im Beobachter (1979a) angeführt, dass die Bevölkerung eher bereit sei, bei der Verbrechensbekämpfung durch persönlichen Einsatz mitzuhelfen, wenn der dadurch möglicherweise erlittene finanzielle Scha­den durch den Staat abgegolten würde.

12Das erklärt sich wohl daraus, dass der ‚Schweizerische Beobachter‘ als Konsumentenzeitschrift einen Beratungsdienst führt, in welchem auch Verbrechensopfer beraten und unterstützt werden. Viele der ausgeführten Beispielgeschichten stammen – anonymisiert – aus dieser Beratungstä­tigkeit (siehe dazu auch Beobachter 1978a).

13Im Gegensatz zur ersten Diskursphase ist hier nicht von Argumentationssträngen sondern von Argumentationsmustern die Rede. Damit soll verdeutlicht werden, dass diese Muster nicht so sehr mehrere thematische Aspekte unter sich vereinen, sondern vielmehr die Art und Weise ein­zelner Thematisierungen im Vordergrund steht. Diese Art und Weise der Thematisierung findet sich in allen Themenkomplexen der zweiten Diskursphase, jeweils in unterschiedlicher Häufig­keit.

14Zum Beispiel existiert der Verein zum Schutz misshandelter Frauen Zürich schon 1977, die Bas­ler Frauenzentrale und die Frauenzentrale Luzern 1978, das Frauenhaus Zürich 1979, das Frau­enhaus Bern und die Arbeitsgruppe misshandelte Frauen Aargau 1980 (Eidgenössische Kom­mission für Frauenfragen 1982, 6-9).

15Wenn hier von frauenspezifischen Angeboten die Rede ist, sind damit vor allem diejenigen meist privaten Fraueninitiativen und -organisationen gemeint, welche im Bereich der häuslichen und sexuellen Gewalt an Frauen tätig sind.

16Zu Beginn der zweiten Diskursphase wird auch die Organisation ‚Weisser Ring‘ als legitime Sprecherin für Verbrechensopfer eingeführt. Durch einen Skandal um verschleppte Akten und Spendengelder verschwindet diese Organisation jedoch Anfang der 1990er Jahre vollständig aus den Debatten, sodass sie hier nicht weiter erwähnt wird.

17Ins Vernehmlassungsverfahren eingebracht von der Eidgenössischen Kommission für Frauen­fragen, dem schweizerischen Verband für Frauenrechte, dem schweizerischen katholischen Frauenbund und der Schweizerischen Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten (BJ 2003, 7). Zählmarke der ProLitteris

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