Organisierte Kriminalität

Ergebnisbericht eines Nationalfonds-Forschungsprojektes über Organisierte Kriminalität und Gewalt im Alltag

208 S., 2 Abb. – 21,0 x 15,0 cm

Preis Fr. 45.-  Eur 30.-
ISBN 978-3-907230-11-4

Weiterlesen © ProLitteris, Rahel Zschokke, Josef Estermann

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Annäherung an das Phänomen „Organisierte Kriminalität“

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von Josef Estermann

Organisierte Kriminalität ist neben der Drogenproblematik ein zentrales Thema der Kriminalpolitik in der Schweiz. Während die Drogenproblematik für den grössten Teil der Bevölkerung zur Alltagswelt gehört, fehlt im öffentlichen Bewusstsein – abgesehen von Medienberichten mit Auslandsbezug – meist eine Konkretisierung oder direkte Erfahrung mit „Organisierter Kriminalität“: Je näher man sie anschaut, je mehr man nach ihr sucht, desto ferner rückt sie. Eine Einigung darüber, was Organisierte Kriminalität sei, ist nicht einmal unter Strafverfolgern zu erreichen. Dies macht den Begriff unbestimmt, so dass auch ein interaktionistischer Ansatz ohne Phänomenologie nicht auskommt.

Als „Arbeitsgebiete“ der Kriminellen Organisationen gelten unter anderen Drogenhandel, Frauenhandel, Menschenhandel, Schutzgelderpressung und die Geldwäsche, also die Scheinlegalisierung der aus dem kriminelle Gewerbe erzielten Gewinne. Aber auch Diebesorganisationen werden unter diesem Titel abgehandelt. Fast immer findet sich ein Auslandsbezug. Bevor Organisierte Kriminalität in aller Munde war, galt diese einfach als Bandenkriminalität, allenfalls gewerbsmässig betrieben. Mark Pieth hat in diesem Zusammenhang den Begriff „Organisierte Basiskriminalität“ verwendet, gerade um Bandenkriminalität von organisierter Kriminalität im engeren Sinne abzugrenzen. Bevor organisierte Kriminalität in aller Munde war, reichten die klassischen strafrechtlichen Sanktionsverschärfungen bei gemeinsamer Begehung oder die Bestimmungen zur Beihilfe ohne weiteres aus, um das Phänomen zu bewältigen, wohl weder besser noch schlechter als heute.

Art. 260ter StGB mit der Marginale „Kriminelle Organisation“ in Kraft seit dem 1. August 1994, gibt keinen Hinweis auf die vermuteten Tätigkeitsgebiete der organisierten Kriminalität. Tatbestandsmerkmale sind die Geheimhaltung der Organisation, die Bereicherung mit verbrecherischen Mitteln und Gewaltanwendung.
Man könnte auch die Frage stellen, ob etwa Kartelle (zu denken wäre etwa an das in den USA und der EU verfolgte Vitaminkartell der weltgrössten Pharmaunternehmen) oder rechtsextremen, fremdenfeindliche, gewalttätige Skinhead-Gruppen kriminelle Organisationen sein könnten. Art. 260ter StGB gäbe unter Umständen auch eine ausgezeichnete Handhabe gegen die Kader neonazistischer Organisationen. Bisher konnten allerdings noch keine Aktionen der Bezirks- und Staatsanwaltschaften in diesen Bereichen festgestellt werden. In welchen Bereichen hingegen Aktivitäten zu registrieren sind, zeigt diese Forschungsarbeit.

Die seltene Anwendung dieses Artikels durch die Gerichte, ganz im Gegensatz zur Strapazierung des Themas „Organisierte Kriminalität“ durch die Strafverfolgungsinstitutionen, hängt damit zusammen, dass der Nachweis der Beteiligung an der kriminellen Tätigkeit der kriminellen Organisation, etwa Drogenhandel, einen genügend hohen Strafrahmen setzt, so dass der Nachweis der Beteiligung an der Organisation, oder deren Existenz überhaupt, im Verhältnis zu der zu erreichenden Sanktion einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert.

Ratio legis des Art. 260ter StGB ist die Verurteilung von Personen, die sich nicht direkt an den Verbrechen beteiligen, sondern auf der Führungsebene und in der Logistik zu verorten sind. Als Gefahr für den Staat werden auch erpresserische und korruptive Einflussnahmeversuche durch kriminelle Organisationen bezeichnet, die Infiltration des Staatsapparates, wie auch Film und Fernsehen aus Italien und den USA wohl bekannt. Günther Arzt sieht die Gefahr der Infiltration und des überbordenden Schwarzmarktes als Rechtfertigungsgrund der Norm. Ob jedoch eine entsprechende Realität in der Schweiz überhaupt existiert, konnte eigentlich noch nie gezeigt werden. (1)

Bezüglich Korruption beziehungsweise Begünstigung machen vor allem Fälle im Tessin Presse. Hingegen scheint im Zürcher Korruptionsfall Huber nicht etwa das organisierte Verbrechen, sondern der Beamte die treibende Kraft gewesen zu sein. Das gross angelegte Ermittlungsverfahren gegen die im Sicherheits- und Prostitutionsbereich tätige Rockergruppe Hells Angels erwies sich als grosses Fiasko für die Bundesanwaltschaft und die Zürcher Polizei. Korruption in der Schweiz läuft auch entsprechend den geschäftlichen Gepflogenheiten nicht mit dicken Geldumschlägen, des Abends in der Bar unter dem Tisch durchgereicht, sondern viel eher in stabilen Vernetzungen, die Leistung und Gegenleistung nicht unbedingt über bares Geld und nicht unbedingt in einem kurzen Zeitraum realisieren. Das Schweizerdeutsche kennt dafür den schönen Begriff „Vetterliwirtschaft“.

So unklar die systematische Analyse bei der Frage „Was ist organisierte Kriminalität?“ bleibt, so hoffnungsvoll erscheint eine einfache phänomenologisch-interaktionistische Definition: Organisierte Kriminalität ist, was die Behörden als organisierte Kriminalität verfolgen. Das reicht zwar sicher nicht als juristische Definition, immerhin jedoch als kriminal- und organisationssoziologische. Damit kann sich nämlich der Blick von den schwarzen, schwer auszuleuchtenden Tiefen krimineller Organisationen abwenden, so sie denn überhaupt zu finden sind, um die Tätigkeit der Polizei, der Amtsstatthalter, der Bezirksanwälte, der Staatsanwaltschaften, des procureur général (2) zu beleuchten. Dies ist legitim und wissenschaftlich zulässig. Die Behörden verfügen seit längerer Zeit über die entsprechenden rechtlichen Grundlagen. Die Strafverfolgungsbehörden haben organisierte Kriminalität fokussiert und Sonderabteilungen gebildet. Was sie bis jetzt gefunden und der Justiz zugeführt haben, kann mit Fug und Recht als das bezeichnet werden, was mit den umfangreichen zur Verfügung stehenden Mittel (3) zu Tage gefördert werden konnte.

Empirische Daten zur organisierten Kriminalität, soweit sie Gegenstand der Strafverfolgung wird, sind knapp. An vorderster Front der Verfolgung steht selbstverständlich die Polizei. Leider gab es im Untersuchungszeitraum auf Bundesebene keine polizeiliche Kriminalstatistik, die diesen Namen verdient. Eine solche wurde erst in den Zehnerjahren des laufenden Jahrhundert realisiert. Die Bemühungen, Daten der Strafverfolgung durch die Polizeien der einzelnen Kantone vergleichbar aufzubereiten, waren langwierig, ohne dass über einen Zeitraum von fast dreissig Jahren nennenswerte Fortschritte hätten erzielt werden können. Die einzige polizeiliche Kriminalstatistik, die diesen Namen verdient, war im Untersuchungszeitraum diejenige des Kantons Zürich. Diese liefert auch im Zeitverlauf vergleichbare Informationen. Sie ist fallorientiert und lässt eine tiefe Aufgliederung zu. Auf Bundesebene hingegen handelte es sich bis vor kurzem noch bloss um zusammengefasste, jährlich oder halbjährlich bei den Kantonen erhobene aggregierte Befragungsergebnisse ohne vergleichbare, einheitliche Erfassungssystematik.

Trotzdem müssen diese Statistiken und eine qualitative Analyse der vorliegenden Urteile die Frage beantworten können, ob die der organisierten Kriminalität zugeschriebenen Deliktsfelder von durchstrukturierten Organisationen beherrscht werden, oder ob es sich nicht viel eher um kleingewerbliche Netzwerke und verbundene Einzelunternehmer mit ausgeprägter Spezialisierung handelt.
Im Gegensatz zur geringen Bedeutung von kriminellen Organisationen in der Schweiz, welche mit der ganzen innovativen Kraft der Gesetzgebung bekämpft werden, sich aber trotz intensiven Nachforschungen nicht haben finden lassen, steht die grosse Bedeutung eben dieser innovativen Gesetzesnormen für die institutionelle Entwicklung des Strafverfolgungsapparates und seiner Instrumentarien.

(1) In den Nachbarländern Deutschland und Italien begann die Diskussion um organisierte Kriminalität schon früher, vgl. Etwa Uwe Dörmann, Karl-Fiedrich Koch, Hedwig Risch, Werner Vahlenkamp: Organisierte Kriminalität – wie gross ist die Gefahr, Sonderband der BKA-Forschungsreihe, Wiesbaden 1990.

(2) Die nicht polizeilichen Untersuchungsbehörden haben in der Schweiz unterschiedliche Bezeichnungen (Bezirksanwälte, Untersuchungsrichter, Amtsstatthalter, Regierungsstatthalter, Staatsanwaltsschaft, Bundesanwaltschaft, procureur général, ministère public etc.) und unterschiedliche Kompetenzen sowohl gegenüber der Polizei, als auch als Behörde mit richterlichen Kompetenzen (Einstellung von Verfahren, Verhängung von Strafen bis zu einem bestimmten Umfang, sachliche Zuständigkeit).

(3) Der Umfang der Mittel scheint oft proportional zur Lautstärke der Klage über unzureichende Mittel, ein auch bei den Drogendezernaten beobachtetes Phänomen. Es taucht überall da auf, wo die Polizei präventiv tätig wird und mehr als klassische reaktive Kriminalitätsbekämpfung betreiben will.
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