{"id":1104,"date":"2021-02-22T22:40:10","date_gmt":"2021-02-22T20:40:10","guid":{"rendered":"http:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=1104"},"modified":"2025-03-19T23:00:33","modified_gmt":"2025-03-19T21:00:33","slug":"organisierte-kriminalitaet-2","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=1104","title":{"rendered":"Organisierte Kriminalit\u00e4t Zschokke"},"content":{"rendered":"\n<p><a href=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=1498\"><strong>Weiterlesen  <\/strong><\/a>\u00a9 ProLitter<img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"1\" height=\"1\" border=\"0\" src=\"https:\/\/pl01.owen.prolitteris.ch\/na\/plzm.5e1ae1e3-3185-46f6-82d0-8f9496f328e7\">is, Rahel Zschokke<\/p>\n\n\n<div class=\"wp-block-image\">\n<figure class=\"alignright size-full\"><a href=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2025\/03\/OK-1.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"69\" height=\"95\" src=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2025\/03\/OK-1.jpg\" alt=\"\" class=\"wp-image-3532\"\/><\/a><\/figure>\n<\/div>\n\n\n<p><strong>Menschenhandel und Frauenhandel   <br><br>von Rahel Zschokke und Josef Estermann<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der 5. Titel des schweizerischen Strafgesetzbuches \u201eStrafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrit\u00e4t\u201c wurde zu Beginn der neunziger Jahre total revidiert. Die Revision war notwendig, weil sich im alten Sexualstrafrecht viele Normen fanden, die nicht mehr mit einer modernen Auffassung der sexuellen Freiheit \u00fcbereinstimmten, insbesondere Schutzaltersbestimmungen, Homosexualit\u00e4t, sexuelle Gewalt in der Ehe und vieles mehr. Sie hat zur Folge, dass kontinuierliche, vergleichbare Zeitreihen im Sexualstrafrecht erst ab 1993 zur Verf\u00fcgung stehen. In der Schweiz sind Prostitution und Zuh\u00e4lterei nicht strafbar. In der kantonalen Praxis ist allerdings eine gewisse Kriminalisierung der Prostitution nach wie vor bekannt: So sind f\u00fcr das Jahr 1997 in der Z\u00fcrcher Polizeilichen Kriminalstatistik 369 F\u00e4lle von unzul\u00e4ssiger Aus\u00fcbung der Prostitution aufgef\u00fchrt (von 1445 Sexualdelikten \u00fcberhaupt). Deshalb erstaunt es auch nicht, dass sich in dieser Statistik der Anteil von weiblichen Tatverd\u00e4chtigen unter dem Titel \u201eSexualdelikte\u201c auf 46% bel\u00e4uft (verglichen mit 20% bei s\u00e4mtlichen StGB-Tatverd\u00e4chtigen). Im Umfeld von Prostitution und Zuh\u00e4lterei werden jedoch auch erhebliche Aktivit\u00e4ten der Organisierten Kriminalit\u00e4t vermutet.   <br><br> Durch die Reform des Sexualstrafrechts (1992) wurde mit Art. 195 StGB die F\u00f6rderung der Prostitution und mit Art. 196 StGB der Menschenhandel unter Strafe gestellt. Beide Artikel, insbesondere Menschenhandel, betreffen Aktivit\u00e4tsbereiche, die Kriminelle Organisationen zugeschrieben werden.<br><br>Art. 196 StGB sch\u00fctzt Personen, die unter Beeintr\u00e4chtigung ihrer Autonomie der sexuellen Ausbeutung zugef\u00fchrt werden. Trotz der Modernisierungsbem\u00fchungen im Rahmen der Revision des Sexualstrafrechts wurde der altert\u00fcmlich anmutende Begriff der Unzucht zu Lasten einer operationalen Definition sexueller Ausbeutung beibehalten. Die Strafbarkeit wird auf s\u00e4mtliche Vorbereitungshandlungen ausgedehnt. Die Titelmarginale \u201eMenschenhandel\u201c ist problematisch, da der Artikel nicht den Handel mit Kindern, etwa zur Adoption, oder der Handel mit Arbeitskr\u00e4ften, etwa im Zusammenhang mit illegaler Einwanderung, unter Strafe stellt. Solche Aktivit\u00e4ten m\u00fcssen auf jeden Fall auch als Menschenhandel bezeichnet werden. Im Zentrum der ratio legis steht jedenfalls der sogenannte Frauenhandel.     <br><br> Die Schweiz kennt weder eine Migrations- noch eine Integrationspolitik im engeren Sinne. Die entsprechende Politik muss als Zulassungspolitik bezeichnet werden. Unter diese Politik f\u00e4llt in der Schweiz auch die Problematik der Migrationsprostitution.<br><br>Richtlinie dieser Zulassungspolitik ist die Beschr\u00e4nkung der Zahl der ausl\u00e4ndischen Personen in der Schweiz, was mit Kontingenten f\u00fcr neu einreisende und anwesende ausl\u00e4ndische Arbeitskr\u00e4fte geregelt wird.(1) Ber\u00fccksichtigt werden in erster Linie die Interessen auf dem Arbeitsmarkt, wobei inl\u00e4ndischen Arbeitskr\u00e4ften eine Vorrangstellung einger\u00e4umt wird. Die gesetzliche Grundlage bildet das ANAG (Bundesgesetz \u00fcber Aufenthalt und Niederlassung der Ausl\u00e4nder, SR 142.20) und die BVO (Verordnung \u00fcber die Begrenzung der Zahl der Ausl\u00e4nder). Als politische Grundlage galt bis Mitte der neunziger Jahre das \u201eDrei-Kreise Modell\u201c, das dann durch ein \u201eZwei-Kreise-Modell\u201c ersetzt wurde, in dessen Rahmen aus Nicht-EU\/EFTA-L\u00e4ndern nur noch qualifizierte Arbeitskr\u00e4fte in besonderen F\u00e4llen zugelassen werden. Da f\u00fcr diesen Personenkreis die Aufenthaltsbewilligungen immer an einen bestimmten Zweck gebunden sind, beispielsweise Heirat, Arbeit oder Studium, bleiben B\u00fcrgerinnen aus Ost- und Mitteleuropa in der Regel nur folgende M\u00f6glichkeiten, um in die Schweiz zu migrieren: Als Ehefrauen, Cabarett\u00e4nzerinnen und Touristinnen. Eine Arbeitsbewilligung k\u00f6nnen sie praktisch nur durch Heirat (Jahresaufenthaltsbewilligung B, nach f\u00fcnf Jahren Bewilligung C mit Recht auf selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit und freie Niederlassung) und als \u201eArtistinnen\u201c (Kurzaufenthaltsbewilligung L) erlangen. Viele Frauen gelangen daher als Touristinnen in die Schweiz und nehmen eine (nach ANAG gesetzeswidrige) T\u00e4tigkeit im Haushalts-, Reinigungs-, Pflege- oder eben Sexbereich auf. Diese \u201eillegalisierten\u201c Migrantinnen verf\u00fcgen \u00fcber keine sozialen Rechte und riskieren jederzeit in Ausschaffungshaft genommen und ausgewiesen zu werden. Dabei kommen der Wegweisungspraxis der kantonalen Fremdenpolizei ein grosser Ermessensspielraum zu. Die Migrantinnen haben im Gegensatz zu andern illegalen Arbeitern oder Arbeiterinnen keine Arbeitsvertr\u00e4ge, die sie zur Prostitution berechtigen (Ung\u00fcltigkeit von Vertr\u00e4gen wegen Sittenwidrigkeit), und werden auch nicht als selbst\u00e4ndig Erwerbende anerkannt. Die Rechtspraxis bez\u00fcglich der Sittenwidrigkeit des Prostitutionsvertrags \u00e4ndert sich aktuell, so dass ein Prostitutionsvertrag nicht mehr als nichtig, sondern als g\u00fcltig und einklagbar anerkannt wird. Aber auch unter der neuen Rechtslage besteht die Gefahr, dass die Migrantinnen durch alle Netze sozialer Sicherung und pers\u00f6nlicher Rechte fallen.<br><br>Die ausl\u00e4nderrechtlichen Auflagen des Einreiselandes sowie deren Handhabung bei der Grenzkontrolle haben auf die Strukturen der sich im Graubereich bewegenden grenz\u00fcberschreitenden Organisationen einen wesentlichen Einfluss.   <br><br> Die Anforderungen und die Strategien zur Zielerreichung lassen sich systematisieren. Geografisch und auch im zeitlichen Ablauf ergibt sich naturgem\u00e4ss eine Gliederung in Herkunftsland, Grenz\u00fcbertritt und Zielland. Auf jeder Stufe zeigen sich spezifische Anforderungen, die mit ebenso spezifischen Strategien beantwortet werden.  <br><br> <em>(1) Mit dem Inkrafttreten der sogenannten Bilateralen Vertr\u00e4ge der Schweiz mit der EU gilt f\u00fcr EU-B\u00fcrger in der Schweiz die sogenannte Freiz\u00fcgigkeit, also die Niederlassungsfreiheit. Das harte Einwanderungsregime und entsprechende Kontingentierungen sind somit nur noch f\u00fcr Nicht-EU-B\u00fcrgerInnen von Bedeutung<\/em> <br>Hier ist die Z\u00e4hlmarke der ProLitter<img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" src=\"https:\/\/pl01.owen.prolitteris.ch\/na\/plzm.5e1ae1e3-3185-46f6-82d0-8f9496f328e7\" width=\"1\" height=\"1\" border=\"0\">is <\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Weiterlesen \u00a9 ProLitteris, Rahel Zschokke Menschenhandel und Frauenhandel von Rahel Zschokke und Josef Estermann Der 5. Titel des schweizerischen Strafgesetzbuches \u201eStrafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrit\u00e4t\u201c wurde zu Beginn der neunziger Jahre total revidiert. 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