{"id":1209,"date":"2021-02-23T15:47:00","date_gmt":"2021-02-23T13:47:00","guid":{"rendered":"http:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=1209"},"modified":"2025-03-19T22:52:13","modified_gmt":"2025-03-19T20:52:13","slug":"frauenhandel-einleitung-von-rahel-zschokke","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=1209","title":{"rendered":"Frauenhandel &#8211; Einleitung von Rahel Zschokke"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"has-medium-font-size\"><a href=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=2425\"><strong>Weiterlesen   <\/strong><\/a>\u00a9 ProLitter<img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"1\" height=\"1\" border=\"0\" src=\"https:\/\/pl01.owen.prolitteris.ch\/na\/plzm.e675e187-a5ff-4a20-8686-ee6b4b615f25\">is, Rahel Zschokke<\/p>\n\n\n<div class=\"wp-block-image\">\n<figure class=\"alignright size-full\"><a href=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2025\/03\/9783907230138.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"69\" height=\"94\" src=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2025\/03\/9783907230138.jpg\" alt=\"\" class=\"wp-image-3504\"\/><\/a><\/figure>\n<\/div>\n\n\n<p class=\"has-text-align-right has-medium-font-size\"><\/p>\n\n\n\n<p>Die kontroversen Diskussionen \u00fcber Ph\u00e4nomene um Frauenhandel und Prostitution in der Rechtslehre und der Rechtspraxis in Kreisen von Nicht-Regierungs-Organisationen (NGO), Politik und Literatur zeigen, dass Konflikte und Konfrontationen um Frauenhandel sich nicht ohne weiteres einem rechtlich verbindlichen, also einem normativen Zugang \u00f6ffnen, wie ihn das Strafrecht etabliert. Joachim Kersten (1) fordert deshalb verstehende Zug\u00e4nge, \u201edie den im Gesch\u00e4ft der Rechtspflege und Strafverfolgung stehenden Instanzen h\u00e4ufig nicht zur Verf\u00fcgung stehen\u201c. Er begr\u00fcndet diese Feststellung damit, dass verstehende Zug\u00e4nge eine Tendenz haben, Wirklichkeit schwieriger, komplexer und widerspr\u00fcchlicher darzustellen, als es das Repertoire von einem der Entscheidungsfindung verpflichteten Instrument wie dem Strafrecht verlangt. Das Strafrecht fokussiert stets das Individuum und sucht das individuelle Handeln rechtlich einzuordnen. Eine sozialwissenschaftliche Perspektive hingegen richtet den Blick auf gesellschaftliche Verh\u00e4ltnisse und findet Gr\u00fcnde f\u00fcr menschliches Verhalten dort.   <br>  Meine Grundfrage lautet: Kann Frauenhandel zum Zwecke der Prostitution als private Strategie der Anpassungen \u00f6konomische Globalisierungsstrategien verstanden werden? Die Frage ergibt sich aus folgenden Annahmen: Prostitution entspricht einer \u00d6konomisierung der Geschlechtsbeziehungen auf der Grundlage hierarchischer Geschlechterbeziehungen. Die \u00d6konomisierung der Geschlechtsbeziehung entwertet die sexuelle Integrit\u00e4t und tangiert damit die Menschenw\u00fcrde. Somit wird Menschenrecht verletzt. Wenn bei der Verletzung von Menschenrecht Dritte beteiligt sind, ist die Intervention von lokalem Strafrecht legitimiert.   <br>  Die vorliegende Arbeit stellt sich die Aufgabe, Frauenhandel auf dem Horizont des Rechtsbegriffs im Strafrecht und der Rechtspraxis aus sozialwissenschaftlicher Perspektive zu verstehen und damit einen Beitrag zur Rechtssoziologie zu leisten. Untersucht werden historisch diskursive Zusammenh\u00e4nge sowie die heutige soziale Verortung der Praktiken und Diskurse um Frauenhandel und Prostitution. Dabei geht es vor allem darum, im Rahmen von soziologischen Ans\u00e4tzen jene gesellschaftlichen Strukturen zu rekonstruieren, welche die Ph\u00e4nomene um Frauenhandel und Prostitution hervorbringen, und ihre Position im sozialen Raum zu definieren. Ziel ist es, den Blick f\u00fcr diskursive Zusammenh\u00e4nge und innovative gesellschaftliche Regelungen im Umfeld von Frauenhandel und Prostitution freizulegen, um Ans\u00e4tze von Praktiken entwickeln zu k\u00f6nnen, die mit demokratisch-emanzipatorischen Werten wie soziale Gerechtigkeit, Stabilit\u00e4t und Menschenw\u00fcrde vereinbar sind.   <br> <br><strong>Politische Instanzen <\/strong><br> Frauenhandel ist als globales Problem erkannt und hat Aufnahme in die politische Agenda gefunden. Im deutschsprachigen Raum wurde Frauenhandel in den 80er Jahren des vorigen Jahrhunderts zun\u00e4chst von entwicklungspolitischengagierten und frauenbewegten universitr\u00e4ren Kreisen als politisches Problem wahrgenommen. Ausgangspunkt war die Auseinandersetzung mit dem Ph\u00e4nomen des Sextourismus, der Heiratsmigration und der Migration von Frauen in die Prostitution und in andere illegale oder informelle Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse. Es entstanden Frauenprojekte mit dem Ziel, Massnahmen voranzutreiben, die pr\u00e4ventiv wirken und die Situation der Frauen verbessern sollten. Die Projekte vernetzten sich national und international, es wurden Berichte publiziert oder von Regierungsorganisationen in Auftrag gegeben. Seit den neunziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts zeugt eine F\u00fclle von Resolutionen, Konventionen, \u00dcbereinkommen, Empfehlungen und Programmen, die von internationalen Organenen und Organisationen formuliert werden, von den Bestrebungen auf politischer und strafrechtlicher Ebene, Frauenhandel zu bek\u00e4mpfen sowie durch Entwicklungsprojekte in den Herkunftsl\u00e4ndern der Prostitutionsmigration vorzubeugen.   <br>  Auf nationaler und internationaler Ebene wird eine Debatte um die Definition von Frauenhandel ausgetragen. (2) W\u00e4hrend die Regelung zur Bek\u00e4mpfung des Frauenhandels f\u00fcr EU-Mitgliedstaaten zwar rechtlich verbindlich ist, bleibt die Umsetzung durch die Gesetze und Verordnungen der Souver\u00e4nit\u00e4t der einzelnen Staaten \u00fcberlassen, was die Frage nach Definitionen und Interpretationen auf eine andere Ebene verlagert. Damiet bieten national unterschiedliche Gesetzgebungen, Rechtsprechung und Praktiken der Strafverfolgung eine uneinheitliche Grundlage zur grenz\u00fcberschreitenden Bek\u00e4mpfung des international und transnational auftretenden Ph\u00e4nomens Frauenhandel, wobei in vielen L\u00e4ndern noch nicht einmal der Straftatbestand Menschenhandel besteht. Gleichzeitig best\u00e4tigen verschiedene Quellen die Korrumpierbarkeit von Strafverfolgungsbeh\u00f6rden und juristischem Apparat in Staaten des ehemaligen Ostblocks und vereinzelt auch in Deutschland und der Schweiz, was die Bek\u00e4mpfung von Frauenhandel erschwert. (3)   <br> Dem Fehlen einer einheitlichen Definition von Frauenhandel entspricht die fehlende Harmonisierung der Gesetzeslage, ohne die eine Strafverfolgung meist an der Landesgrenze Halt machen muss, denn ein Antrag auf Auslieferung kann nur dann mit Aussicht auf Erfolg gestellt werden, wenn der Anklagepunkt in beiden L\u00e4ndern eine Straftat darstellt.<br><br><strong>Nationale Gesetzgebung<\/strong><br> Referenz f\u00fcr die Ebene der nationalen Gesetzgebung ist das schweizerische Sexualstrafrecht. Zu Beginn der neunziger Jahre des letzten Jahrhunderts wurde der 5. Titel des Strafgesetzbuches (StGB) \u201eStrafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrit\u00e4t\u201c total revidiert. Anlass zur Revision gaben Normen, denen ein unzeitgem\u00e4sses Verst\u00e4ndnis von Sexualit\u00e4t zwischen Eheleuten zugrunde lag, insbesondere Gewalt in der Ehe, aber auch weitere Normen, die einer modernen Auffassung von Sexualit\u00e4t nicht mehr entsprachen, wie zum Beispiel die Regelung der Homosexualit\u00e4t.  <br> Die Reform des Sexualstrafrechts stellte mit Art. 195 StGB die F\u00f6rderung der Prostitution und mit Art. 196 StGB den Menschenhandel unter Strafe. Art. 195 StGB trat an die Stelle der fr\u00fcher strafbaren Zuh\u00e4lterei. Er macht nicht die Prostitution an sich strafbar. Er sch\u00fctzt unm\u00fcndige Personen und Personen, die der Prostitution zugef\u00fchrt werden sowie die Handlungsfreiheit der Prostituierten. Art. 196 StGB sch\u00fctzt Personen, die unter Beeintr\u00e4chtigung ihrer Autonomie der sexuellen Ausbeutung zugef\u00fchrt werden. Trotz der Modernisierungsbem\u00fchungen im Rahmen der Revision  des Sexualstrafrechts wurde der altert\u00fcmlich anmutende Begriff der Unzucht zu lasten einer operationalen Definition sexueller Ausbeutung beibehalten. Die Titelmarginale Menschenhandel ist problematisch, da der Artikel nicht den Handel mit Kindern, etwa zur Adoption, oder den Handel mit Arbeitskr\u00e4ften, etwa im Zusammenhang mit illegaler Einwanderung, unter Strafe stellt. Im Zentrum des Sinns der Norm steht jedenfalls der so genannte Frauenhandel.  <br><br><strong>Lehre<\/strong><br> Lehre und Rechtstradition werfen Fragen zur Rechtspraxis bez\u00fcglich der neuen Sexualstrafrechtsartikel auf. Die Qualifizierung des Tatbestandes Menschenhandel orientiert sich einerseits am Schutzgedanken in den Bestimmungen des Ausf\u00fchrungsgesetzes zu den internationalen \u00dcbereinkommen zwecks Bek\u00e4mpfung des Frauen- und Kinderhandels von Anfang des letzten Jahrhunderts, r\u00e4umt aber der Handlungsfreiheit der Prostituierten unter Berufung auf ihre &#8222;sexuelle Selbstbestimmung&#8220; einen gewichtigen Stellenwert ein. Damit wird das Moment der Freiwilligkeit und des Einverst\u00e4ndnisses der Betroffenen zum entscheidenden Kriterium &#8211; zu Lasten des Schutzgedankens vor sexueller Ausbeutung. W\u00e4hrend die Bundesr\u00e4tliche Botschaft auch Prostituierte sch\u00fctzen will, die <em>voll einverstanden<\/em> sind (zum Beispiel das Etablissement zu wechseln, Botsch. 1086) sind die Lehrmeinungen dazu kontrovers. <br><br><strong>Rechtsprechung<\/strong><br> Auf der Ebene der Rechtsprechung haben diese Kontroversen \u00fcber die Auslegung des Menschenhandelsartikels Folgen, denn die Rechtsprechung tut sich schwer mit der Anwendung des Menschenhandelsartikels. Dies hat verschiedene Gr\u00fcnde. Zun\u00e4chst dient den meisten Richtern die Verletzung der &#8222;sexuellen Selbstbestimmung&#8220; als Kriterium, das &#8222;Ausn\u00fctzung sexueller Handlungen&#8220; qualifiziert. Dabei steht dieses Kriterium, das der liberalen Idee des Gesch\u00e4fts nachempfunden ist, bei dem gleichgestellte Partner nach Gutd\u00fcnken ein Gesch\u00e4ft abschliessen, im Widerspruch zu Verh\u00e4ltnissen, wie sie real meist Vorliegen: Der Begriff &#8222;sexuelle Selbstbestimmung&#8220; ist in diesem Zusammenhang problematisch, da Selbstbestimmung im Sinne einer \u00f6konomischen Entscheidungsfreiheit, einen Vertrag abzuschliessen oder nicht, in den meisten F\u00e4llen von Prostitutionsmigration ausserhalb der Reichweite der Betroffenen liegt &#8211; und zwar unabh\u00e4ngig von einer postulierten oder deklarierten Freiwilligkeit.   <br> Dem Widerspruch zwischen der &#8222;sexuellen Selbstbestimmung&#8220; und dem Schutzgedanken des Menschenhandelartikels begenet die Spruchpraxis von Schweizer Gerichten mit dem Postulat, die effektive Freiwilligkeit von einer bloss situativen Zustimmung zu unterscheiden &#8211; angesichts der philosophischen Dimension dieser Aufgabenstellung ein schwieriges Unterfangen!  <br> Da der Gesetzestext die strafbare Beschr\u00e4nkung der Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, im Tatbestand &#8222;F\u00f6rderung der Prostitution&#8220; formuliert und n\u00e4her ausf\u00fchrt, st\u00fctzt sich die Rechtsprechung im Umfeld von Frauenhandel meistens auf diesen Artikel des Strafgesetzbuches (Art. 195 StGB). Dabei sind Parameter zur Bestimmung der Handlungsfreiheit, etwa Pass- und Geldentzug, Vorenthalten des vereinbarten Lohns, Einsperren, \u00dcberwachen oder psychischer und physischer Druck relevant. Allerdings k\u00f6nnen diese Kriterien von der Rechtsprechung ebenso als &#8222;normale Arbeitsbedingungen interpretiert werden, wenn sie einer &#8222;gewissen Krassheit&#8220; entbehren: n\u00e4mlich als Pr\u00e4senzzeiten, Kost und Logis im Etablissement, Lohnabrechnung am Monatsende, Provisionen f\u00fcr den &#8222;Arbeitgeber&#8220; und &#8222;Arbeitvermittler&#8220;, Abzahlung von Reisekrediten, sichere Aufbewahrung von Wertgegenst\u00e4nden und Dokumenten, sicherer Begleitschutz von Chauffeuren  bei Escort-Service etc. (Bundesgerichtsurteil 6S. 765)  <br> Falls die &#8222;Arbeitsbedingungen&#8220; also einer &#8222;gewissen Krassheit&#8220; entbehren  und Prostituierte nicht als Opfer massiver Gewaltanwendung, Freiheitsberaubung, N\u00f6tigung etc. erkannt werden k\u00f6nnen, wird ausl\u00e4ndischen Personen, die sich ohne erforderliche Aufenthaltspapiere oder Arbeitserlaubnis in der Schweiz prostituieren, illegaler Aufenthalt und illegale Erwerbst\u00e4tigkeit angelastet. Grund genug, sie wegen Verstosses gegen das Ausl\u00e4ndergesetz (ANAG, SR 142.20) zu kriminalisieren und als T\u00e4terinnen mittels richterlicher Massnahmen meist sofort des Landes zu verweisen.   <br> Diese Praxis ist nicht nur in der Schweiz und in anderen westeurop\u00e4ischen L\u00e4ndern, sondern auch in osteurop\u00e4ischen Ziel- und Transitl\u00e4ndern \u00fcblich. Schlepper oder H\u00e4ndler, die vom Ausland aus operieren oder deren Aktivit\u00e4ten im Inland nicht unter Strafe stehen oder aus anderen Gr\u00fcnden nicht verfolgt werden, entgehen so einer Starfverfolgung. Ans\u00e4ssigen Zuh\u00e4ltern oder Bordellbesitzern mit entsprechender Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung ist oft schwer der Prozess zu machenda die Zeuginnen den Gerichten nicht mehr zur Verf\u00fcgung stehen, so dass sie nicht selten nach dem gleichen Gesetz (ANAG) mit &#8222;Besch\u00e4ftigen von Personen ohne Arbeitserlaubnis&#8220; mit einer Busse davonkommen oder, wenn es doch zum Prozess kommt <em>in dubio pro reo<\/em> von der schweren Straftat Menschenhandel freigesprochen werden.   <br><br><strong>Migrationspolitik<\/strong>   <br> Die Schweiz kennt weder eine Migrations- noch eine Integrationspolitik im engeren Sinne. Die entsprechende Politik muss als Zulassungspolitik bezeichnet werden. Darunter f\u00e4llt auch die Problematik der Prostitutionsmigration. Richtlinie dieser Zulassungspolitik ist die Beschr\u00e4nkung der Zahl der ausl\u00e4ndischen Personen in der Schweiz, was fr\u00fcher in erster Linie mit Kontingenten f\u00fcr neu einreisende und anwesende ausl\u00e4ndische Arbeitskr\u00e4fte geregelt wurde. Ber\u00fccksichtigt werden in erster Linie die Interessen auf dem Arbeitsmarkt wobei inl\u00e4ndischen Arbeitskr\u00e4ften bis von kurzem eine Vorrangstellung einger\u00e4umt wurde. Die zweite gesetzliche Grundlage bildet also das ANAG (SR 142.20).<br><br><strong>Fussnoten<\/strong><br>(1) Kersten Joachim (1999): Kulturwissenschaftliche und sozialkriminologische Anmerkungen, in H\u00f6ffe, Otfried (1999): Gibt es ein interkulturelles Strafrecht? Frankfurt\/M: Suhrkamp, S. 143  <br> (2) UNO-Menschenrechtskonferenz, Wien 1993, erkl\u00e4rt die Frauenrechte zu Menschenrechten und definiert den \u201eInternationalen Frauenhandel\u201c als ein Form geschlechtsspezifischer Gewalt. Sie verlangt ihre Eliminierung auf wirtschaftlichem Gebiet, durch Entwicklung und mit Hilfe der nationalen Gesetzgebung. Die Weltfrauenkonferenz, Bejing 1995, erweiterte in der Aktionsplattform die Definition von Frauenhandel, indem sie Frauenhandel nicht ausschliesslich auf Prostitution reduziert, sondern auch andere aktuelle Formen des Frauenhandels mit einschliesst (Heiratshandel, Handel mit Arbeitskr\u00e4ften f\u00fcr \u201einformelle\u201c Arbeit). Resolutionen des Europ\u00e4ischen Parlaments 1989, 1993, 1996: Das traditionelle Konzept von Frauenhandel zum Zwecke der prostitution wird zugunsten einer weiter gefassten Formulierung aufgegeben. Europarat 1991: Seminar \u00fcber \u201eZwangsprostitution und Menschenhandel als Verletzung der Menschenrechte und Menschenw\u00fcrde\u201c. Gr\u00fcndung einer Expertengruppe, die Frauenhandel anstelle von Menschenhandel setzt. <br> (3) Private Communication von Frank Ledwige (2001). OSCE Presence in Albania, Tirana. \u201eInformell gibt es eine Tarifliste f\u00fcr Verbrechen. Nur wer kein Geld hat, sitzt wegen Mordes oder Frauenhandels im Gef\u00e4ngnis.\u201c (Aus dem Englischen von der der Autorin). Dazu auch: Review of Albanian Legislation on Trafficking in Human Beings (April 2001), Tirana OSCE, Office of the legal counselor; Juchler, Jakob (2000): Zum Kontext der postsozialistischen L\u00e4nder. Z\u00fcrich: unver\u00f6ffentlichtes Manuskript.<br>Hier steht die Z\u00e4hlmarke der ProLitter<img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" src=\"https:\/\/pl01.owen.prolitteris.ch\/na\/plzm.e675e187-a5ff-4a20-8686-ee6b4b615f25\" width=\"1\" height=\"1\" border=\"0\">is. <\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=1074\"><strong>Mehr lesen: Organisierte Kriminalit\u00e4t<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Weiterlesen \u00a9 ProLitteris, Rahel Zschokke Die kontroversen Diskussionen \u00fcber Ph\u00e4nomene um Frauenhandel und Prostitution in der Rechtslehre und der Rechtspraxis in Kreisen von Nicht-Regierungs-Organisationen (NGO), Politik und Literatur zeigen, dass Konflikte und Konfrontationen um Frauenhandel sich nicht ohne weiteres einem rechtlich verbindlichen, also einem normativen Zugang \u00f6ffnen, wie ihn das Strafrecht etabliert. 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