{"id":1273,"date":"2021-02-25T05:26:36","date_gmt":"2021-02-25T03:26:36","guid":{"rendered":"http:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=1273"},"modified":"2025-03-19T23:18:46","modified_gmt":"2025-03-19T21:18:46","slug":"mirjam-eser-davoglio","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=1273","title":{"rendered":"Kampf ums Recht Eser Davolio"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-image\">\n<figure class=\"alignright size-full\"><a href=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2025\/03\/s-4.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"90\" height=\"126\" src=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2025\/03\/s-4.jpg\" alt=\"\" class=\"wp-image-3564\"\/><\/a><\/figure>\n<\/div>\n\n\n<p class=\"has-medium-font-size wp-block-paragraph\"><a href=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=1538\"><strong>Weiterlesen  <\/strong><\/a>\u00a9 ProLitter<img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"1\" height=\"1\" src=\"https:\/\/pl01.owen.prolitteris.ch\/na\/plzm.7d959752-cc57-4359-899d-f1cb69c840bd\">is, Miryam Eser Davolio<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Miryam Eser Davolio<\/h1>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Integration auf gesetzlichem Weg verlangen? Risiken einer Integrationspolitik im Zuge des \u201eF\u00f6rdern und Fordern\u201c-Prinzips<\/h1>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Zusammenfassung<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Zuge der \u201eF\u00f6rdern und Fordern\u201c-Politik wurde mit dem neuen Ausl\u00e4ndergesetz die Integrationsvereinbarung auch in der Schweiz eingef\u00fchrt, wie dies auch in ande\u00adren europ\u00e4ischen Staaten zuvor schon geschehen war. Diese Vereinbarung macht den Nachweis von Integrationsbem\u00fchungen zu einer Bringschuld der Einwandernden aus Drittl\u00e4ndern (alle Staaten au\u00dferhalb der EU\/EFTA). Werden die Auflagen der Inte\u00adgrationsvereinbarung innerhalb eines Jahres nicht erbracht, drohen Sanktionen bis hin zur Ausweisung. Damit wird Integration individualisiert, b\u00fcrokratisiert, diszipliniert sowie sanktioniert und damit problematisiert und politisiert mit den Risiken von Ungleichbehandlungen und Diskriminierungen. Dies ist aus rechtsstaatlicher Sicht als sehr bedenklich zu beurteilen. Die vorliegende Evaluation der Einf\u00fchrungsphase der Integrationsvereinbarung in f\u00fcnf Kantonen versucht die Wirkungsweise mit einer <em>Policy<\/em>-Analyse sowie der Umsetzungsanalyse unter die Lupe zu nehmen.<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\"><strong>A request for integration on a juridical level? Risks of integration politics in view of the <\/strong><strong>\u201cto promote and to demand\u201d<\/strong><strong>-principle<\/strong><\/h1>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Summary<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In the course of the actual Swiss integration policy, witch promotes integration by allocation of means and requires integration efforts of foreigners at the same time, a so called \u201cintegration agreement\u201d was introduced with the new Foreign Laws as it had been in various other European states before. This agreement states that the proof of integration efforts lies with the immigrants from Third Countries (i.e. all countries outside the EU\/EFTA). If the criteria for the integration effort are not met within a year, individuals may be penalised or even deported. This means that integration is in fact individualised, overlaid by bureaucracy, disciplined and sanctioned and with this problematized and politicised with a risk of leading to inequalities and discri\u00admination. From the point of the juridical system this is at least questionable. The present evaluation of the implementation period of the integration agreement in five different Cantons tries to investigate the impact of the Law using both policy analysis as well as implementation analysis.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">1. Einleitung<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Integration ist als gegenseitiger Prozess zu verstehen, mit welchem sowohl Rechte und Pflichten auf Seiten der Einwandernden als auch des Aufnahmestaates verbunden sind. Die neuen ausl\u00e4nderrechtlichen Bestimmungen, welche im neuen Jahrtausend in \u00d6sterreich, in Deutschland, in den Niederlanden sowie in weiteren europ\u00e4ischen L\u00e4n\u00addern eingef\u00fchrt wurden, machen Integration in erster Linie zu einer Bringschuld auf Seiten der Einwandernden. Diesem Trend ist auch die Schweiz mit dem neuen Aus\u00adl\u00e4ndergesetz (AuG) gefolgt, welches seit 1.1.2008 in Kraft ist und das Element der Integration als wirtschaftliche, soziale und kulturelle Teilhabe betont und rechtlich verankert. Als Kriterien f\u00fcr Integration gelten der Respekt gegen\u00fcber den Grundwer\u00adten der Bundesverfassung, die Einhaltung der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben sowie zum Erwerb von Bildung sowie Kenntnisse einer Landessprache. Auf dieser juristischen Grundlage formulierte der Bund die Empfehlung an die Kantone, mit Migranten und Migrantinnen aus Dritt\u00adstaaten sogenannte Integrationsvereinbarungen abzuschlie\u00dfen. Damit sollen insbeson\u00addere allf\u00e4llige M\u00e4ngel bez\u00fcglich der Sprachkenntnisse sowie fehlende Erwerbsarbeit respektive Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit ins Visier genommen werden. Als Hauptzielgrup\u00adpe sind Personen aus Drittstaaten im Familiennachzug sowie schon l\u00e4nger in der Schweiz lebende Personen, die Integrationsdefizite wie etwa Schulden, Sozialhilfebe\u00adzug, oder Straff\u00e4lligkeit aufweisen, vorgesehen. Als dritte Zielgruppe werden Perso\u00adnen genannt, die eine Betreuungs- oder Lehrt\u00e4tigkeit in den Bereichen Religion oder heimatliche Sprache\/Kultur aus\u00fcben.<sup> <\/sup>Aufgrund der \u201eKann-Bestimmung\u201c, bleibt es den Kantonen \u00fcberlassen, das Instrument zu implementieren. Entsprechend dem vom Bund gesetzten weiten Gesetzesrahmen, erhielten die Kantone gro\u00dfe Spielr\u00e4ume zur Umsetzung der Integrationsvereinbarung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Erteilung oder Verl\u00e4ngerung einer Aufenthaltsbewilligung kann an die Bedin\u00adgung gekn\u00fcpft werden, dass Sprach- und\/oder Integrationskurse besucht werden, oder aufgrund weiterer Integrationsdefizite Schulden abgebaut werden m\u00fcssen oder die Abl\u00f6sung von der Sozialhilfe erfolgen muss. Die Verpflichtungen werden dann in der Regel durch die Kantone in einer Integrationsvereinbarung zwischen ausl\u00e4ndischen Personen und der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde festgehalten.<a href=\"#sdfootnote1sym\"><sup>1<\/sup><\/a><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wenn nun Integration auf gesetzlichem Weg verlangt und verordnet wird, was der Reduktion eines komplexen, auf Gegenseitigkeit beruhenden sozialen Prozesses gleichkommt, dann liegt es auf der Hand, dass eine solche Vorgehensweise einen ganzen Rattenschwanz von Problemen und Unklarheiten nach sich zieht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die nachfolgenden \u00dcberlegungen zu politischen, juristischen und soziologischen Friktionen dieses neuen Verwaltungsinstruments basieren auf den Ergebnissen der Evaluationsstudie zur Pilotphase der Integrationsvereinbarung in f\u00fcnf Kantonen (BS, BL, AG, SO, ZH). Die Tatsache, dass jeder Kanton ein etwas unterschiedliches Vor\u00adgehen und eigene Zielgruppenbestimmungen w\u00e4hlte, bot der Studie eine fruchtbare Ausgangsbasis f\u00fcr eine vergleichende Perspektive und vertiefte Analyse der Wirkung und Nebeneffekte dieses Instruments im Grenzgebiet zwischen \u00f6ffentlicher Verwal\u00adtung, Justiz, Polizei und Politik. Zur Evaluation der Pilotphase der Integrationsverein\u00adbarung verwendeten wir qualitative und quantitative Verfahren (vgl. Tov\/Pi\u0148eiro\/ Eser Davolio\/Schnurr 2010). Die Datengrundlage bestand aus:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">&#8211; 240 Vereinbarungen (Dokumentenanalyse),<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">&#8211; 14 Interviews mit Amtspersonen und Beh\u00f6rdenverantwortlichen,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">&#8211; 25 Interviews mit Kooperationspartnern\/innen (Sprachschulen, Beratungsstel\u00adlen) und zuweisenden Stellen (regionale Sozialdienste, Einwohnerkontrollstel\u00adlen),<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">&#8211; 14 teilnehmenden Beobachtungen beim Abschluss von Integrationsvereinba\u00adrungen,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">&#8211; 43 Befragungen von betroffenen Migranten\/innen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Auftrag unserer Evaluationsstudie (April 2009 &#8211; Mai 2010) bestand darin, einen systematischen \u00dcberblick \u00fcber die Umsetzungspraktiken in den einzelnen Kantonen zu schaffen und Empfehlungen f\u00fcr die zuk\u00fcnftige Implementierung der Integrations\u00advereinbarung an die politischen Beh\u00f6rden zu formulieren.Sie gibt Aufschluss \u00fcber die der Integrationsvereinbarung zugrunde liegenden <em>Policies<\/em>, vor allem in Bezug auf Zielgruppen, Zust\u00e4ndigkeiten, Ma\u00dfnahmen sowie Aufwand und Ertrag.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Diskussion der Ergebnisse unserer Evaluation zu Entstehungszusammenh\u00e4ngen und Implikationen dieses neuen Integrationsinstruments verl\u00e4uft entlang folgender Schwerpunktthemen: Ausgehend von Politisierung und Problematisierung der Inte\u00adgrationsthematik werden die Individualisierung und B\u00fcrokratisierung durch die Inte\u00adgrationsvereinbarung und der damit verbundenen Disziplinierung, welche zu Ungleichbehandlung und Diskriminierung f\u00fchren kann, diskutiert.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">2. Problematisierung und Politisierung<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der politische Druck, in diesem Fall insbesondere von rechtspopulistischen Kr\u00e4ften, der zum verwaltungstechnischen Instrument der Integrationsvereinbarung gef\u00fchrt hat, l\u00e4uft klar auf eine Assimilationsforderung gegen\u00fcber Migrantinnen und Migranten hinaus. Doch gilt es hier grundlegende Fragen zu stellen: Wie kommt es dazu, dass Individu\u00aden vorgeladen werden, um den Grad ihrer Integration zu \u00fcberpr\u00fcfen und um sie zu zus\u00e4tzlichen Leistungen zu verpflichten bis hin zur Androhung von aufent\u00adhaltsrechtlichen Konsequenzen? Und wieso gab es kaum politischen Widerstand?<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Entwicklung von Integrationsma\u00dfnahmen in Europa muss historisch in Zusam\u00admenhang mit der \u201enachholenden Integrationspolitik\u201c (Bade 2005) und der zentralen Leitidee des \u201eF\u00f6rdern und Fordern\u201c, welche seit den 1990er Jahren als ein \u201ePrinzip des Geben und Nehmen\u201c propagiert wird (Pi\u0148eiro et al. 2009) gesehen werden. Die\u00adser Kurs, welcher als Reaktion auf die Kritik an der angeblich misslungenen Integra\u00adtionspolitik von rechtspopulistischer Seite als auch von Mittelinkskr\u00e4ften unterst\u00fctzt wird und somit mehrheitsf\u00e4hig ist, kann zu Eingriffen in die Pers\u00f6nlichkeitsrechte und Privatsph\u00e4re von Migranten und Migrantinnen f\u00fchren. Dieser Trend hin zu ver\u00adpflichtenden Integrationsma\u00dfnahmen in verschiedenen EU-Staaten (Chahrokh 2006) ist mit der Schwierigkeit verbunden, den Integrationsgrad eines jeden Ausl\u00e4nders\/-in festzustellen und allf\u00e4llige Fortschritte zu \u00fcberpr\u00fcfen. Dies wurde in den meisten L\u00e4ndern, wie etwa in Deutschland, \u00d6sterreich, den Niederlanden oder Frankreich, so gel\u00f6st, dass der Schwerpunkt praktisch aller Programme auf die Vermittlung bzw. den Erwerb von Sprache gelegt wurde (Achermann\/K\u00fcnzli 2009: 6). Dabei erfolgte eine Problematisierung bez\u00fcglich angeblich weit verbreiteter Integrationsdefizite und einer anscheinend versagenden Integrationspolitik auf Seiten des Gastlandes. Beide Anschuldigungen beruhen auf Annahmen, welche weder wissenschaftlich \u00fcberpr\u00fcft noch belegbar sind und entbehren somit objektiver Grundlagen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zudem richtet sich die erfolgte Problematisierung einzig auf die Einwandernden und ihre ungen\u00fcgenden Integrationsbem\u00fchungen. Dabei wird die Integrationsbereitschaft der Aufnahmegesellschaft weitgehend ausgeblendet und ist somit juristisch nicht ein\u00adklagbar. Diese Doppelb\u00f6digkeit zeigt sich in einer Integrationspolitik, welche zwar eine \u00d6ffnung gegen\u00fcber Ausl\u00e4nder\/innen nahe legt, indem die \u201eTeilhabe an den ge\u00adsellschaftlichen Systemen\u201c betont wird (D&#8217;Amato 2007: 14).<a href=\"#sdfootnote2sym\"><sup>2<\/sup><\/a> Gleichzeitig wird aber auch die Forderung deutlich, dass sich das Individuum sozial und kulturell der Mehr\u00adheitsgesellschaft angleichen soll (D&#8217;Amato\/Gerber 2005: 15). Zudem versucht die In\u00adtegrationsvereinbarung, so wie sie in den meisten Kantonen gehandhabt wird, nicht etwa erfolgte Integrationsanstrengungen zu belohnen, sondern beschr\u00e4nkt sich auf das Bestrafen nicht geleisteter Vereinbarungen. Und anders als das Wesen einer ech\u00adten Vereinbarung, handelt es sich bei diesem Vertrag nicht um echte Gegenseitigkeit (vgl. Achermann 2007), sondern um eine einseitige Forderung unter Androhung ein\u00adschneidender Sanktionen. Hier haben Kantone folglich die M\u00f6glichkeit, in der Aus\u00adgestaltung und Umsetzung der Integrationsvereinbarung eine \u201eharte Linie\u201c gegen\u00fcber vermeintlich wenig anpassungsbereiten Einwanderern zu fahren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Somit konzentriert sich die Vereinbarung auf die Integrationsdefizite. Wie auch Schwarz kritisiert, geht es stets um die negativ definierte Bestimmung von Integrati\u00adon w\u00e4hrend eine positive Definition von \u201eIntegration\u201c aussteht:<em> \u201eDie Beschreibung von gesellschaftlichen Ph\u00e4nomenen wie Ungleichheit, Arbeitslosigkeit, Kriminalit\u00e4t usw. ist dann die Beschreibung eines Mangels \u2212 an Integration.\u201c<\/em> (Schwarz 2010: 206). Dass auch Schulden oder soziale Notlagen als ungen\u00fcgende Integrationsbem\u00fc\u00adhungen ausgelegt werden, welche im Zeitraum eines Jahres bew\u00e4ltigt oder zumindest verbessert werden m\u00fcssen, stellt das Prinzip der Selbstverantwortlichkeit und Selbst\u00adverschuldung ins Zentrum. Eine defizit\u00e4re Integration eines Einzelnen stellt demnach eine Gefahr und Belastung f\u00fcr die Gesellschaft als Ganzes dar. Ausgehend vom Pos\u00adtulat, dass fehlende bzw. verweigerte Integration den sozialen Zusammenhalt der Gesellschaft und die Sozialwerke bzw. sozialen Unterst\u00fctzungssysteme gef\u00e4hrden w\u00fcrde, wird der Verfolgung solcher Defizite Priorit\u00e4t in der Integrationspolitik einge\u00adr\u00e4umt (vgl. ebd.).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auf der Grundlage der behaupteten Integrationsdefizite wird eine Integrationspflicht abgeleitet, die sowohl f\u00fcr die Einzelnen bindend sind, sofern sie \u00fcber einen unsiche\u00adren Rechtsstatus verf\u00fcgen und in die Pflicht genommen werden k\u00f6nnen, als auch f\u00fcr die Gesellschaft, welche Integrationsdefizite dieser Personengruppe ahnden und be\u00adheben soll. Auf gesellschaftlicher Ebene werden bei der Propagierung der Integrati\u00adonsvereinbarung falsche Vorstellungen geweckt: Auf der einen Seite wird das Bild von Inte\u00adgration als einseitiger Prozess durch Anpassung der Eingewanderten gef\u00f6r\u00addert. Auf der anderen Seite werden \u00fcberh\u00f6hte Erwartungen bez\u00fcglich der L\u00f6sung des angebli\u00adchen \u201eIntegrationsproblems\u201c geweckt, indem deviante, sozialkostenintensive und integrationsunwillige Subjekte ihre Defizite beheben m\u00fcssen, respektive im Falle der Nichterf\u00fcllung ausgewiesen werden. So einfach kann jedoch solchen Forderun\u00adgen nach hartem Durchgreifen aufgrund der Rechtsstaatlichkeit nicht Folge geleistet wer\u00adden, m\u00fcssen doch eine ganze Reihe von Bedingungen f\u00fcr eine Ausweisung erf\u00fcllt sein, damit ein solch massiver Eingriff gerechtfertigt ist und keine relevanten Gr\u00fcnde dagegen sprechen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">3. Individualisierung der Integration<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die gesellschaftliche Verantwortung f\u00fcr gelingende Integration, welche als Gegen\u00adsatz zu Separation und Marginalisierung zu verstehen ist (vgl. Esser 2001), besteht aus den zwei Hauptkomponenten der \u00d6ffnung der Aufnahmegesellschaft einerseits und der Bereitschaft der Einwandernden, Beziehungen zum Gastland aufzunehmen. Ein wichtiger Faktor f\u00fcr die Erm\u00f6glichung und Favorisierung von Integration besteht in der sozialr\u00e4umlichen Kontaktnahme im Wohnumfeld, welches daf\u00fcr heterogen sein sollte. Ebenso wichtig sind der Arbeitsplatz und die Beziehungen, die dort ent\u00adstehen k\u00f6nnen, respektive f\u00fcr Kinder und Jugendliche die Ausbildungsst\u00e4tte. W\u00e4re diese Art von Integrationsf\u00f6rderung im Vordergrund gestanden, dann h\u00e4tten Stadtpla\u00adnungsverantwortliche, Arbeitgeberverb\u00e4nde und Schulleitende in die Pflicht genom\u00admen werden m\u00fcssen. Hingegen zielt die Integrationsvereinbarung einzig und allein auf die eingewanderten Einzelpersonen und fordert von ihnen konkret \u00fcberpr\u00fcfbare Integrationsbem\u00fchungen, wie etwa den Besuch von Integrations- und Sprachkursen, die sie zudem selber finanzieren m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei dieser individualisierten Betrachtungsweise von Integrationsleistungen geht gerne vergessen, dass Integration als generationen\u00fcbergreifender, langfristiger Sozial- und Kulturprozess verstanden werden muss, welcher mitunter auch bis zu drei Generatio\u00adnen in Anspruch nehmen kann, und sich im Wechselprozess mit der Aufnahmegesell\u00adschaft vollzieht (vgl. Bade\/Oltmer 2004: 136). Hier stellt sich die Frage, wie und ob dieser Prozess \u00fcberhaupt beschleunigt werden kann. Dar\u00fcber hinaus gilt es auch zu hinterfragen, weshalb eine solche Beschleunigung f\u00fcr derart dringlich angeschaut wird und welche effektiven Absichten und Interessen dahinter stecken, das Ph\u00e4nomen von vermeintlich anpassungsunwilligen \u201eIntegrationsverweigerern\u201c ins Rampenlicht der \u00d6ffentlichkeit zu r\u00fccken.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Integration als komplexer, zeitaufw\u00e4ndiger, sozialer und gesellschaftlicher Prozess kann folglich gar nicht auf ein Individuum und einen festen Zeitabschnitt festge\u00adschrieben und quantifiziert werden. Vielmehr k\u00f6nnten verschiedene Rahmenbedin\u00adgungen f\u00fcr eine gelingende Integration gef\u00f6rdert werden, wie etwa schulische F\u00f6rde\u00adrung von Migrantenkindern oder Gemeinwesen- und Quartierarbeit. Erbrachte, respektive zu erbringende Integrationsleistungen an einem Individuum festzumachen bedeutet somit eine Reduktion, indem einzelne Drittstaatenangeh\u00f6rige f\u00fcr einen all\u00adf\u00e4llig ungen\u00fcgend beurteilten Integrationsgrad zur Rechenschaft gezogen, w\u00e4hrend andere am Integrationsprozess beteiligte Akteure, wie etwa Arbeitgeber oder Ge\u00admeinden f\u00fcr fehlende Unterst\u00fctzungsleistungen nicht in die Verantwortung genom\u00admen werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Integration setzt auch innere Bereitschaft und Freiwilligkeit voraus. Integrationsauf\u00adforderungen k\u00f6nnen sonst Widerst\u00e4nde, Abwehr oder lediglich vordergr\u00fcndige Anpassung bewirken. Ein solches ganzheitliches Integrationsverst\u00e4ndnis l\u00e4sst sich mit dem \u201eF\u00f6rdern und Fordern\u201c-Ansatz nur schwer vereinbaren. Liegt der integrati\u00adonspolitische Schwerpunkt auf dem Fordern, so fungiert der Begriff meist als Deck\u00admantel f\u00fcr klare Assimilationsforderungen (Gross 2007: 315). Meist wird beim Fordern-Ansatz Integration als individualisierter Prozess des handelnden, selbstver\u00adantwortlichen Subjekts verstanden (Schwarz 2010: 212), welches seine Integrations\u00addefizite aus eigener Anstrengung und ultimativ beheben soll.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der \u201eF\u00f6rdern und Fordern\u201c-Ansatz, wie er auch in Deutschland und \u00d6sterreich seit Beginn des neuen Jahrtausends verwendet wird, nimmt immer neue Formen an, wie etwa wenn f\u00fcr den Nachzug des Ehegatten eines Ausl\u00e4nders oder einer Ausl\u00e4nderin ausreichende Deutschkenntnisse nachgewiesen werden m\u00fcssen (\u00a7 30\/1 Nr.2 des Deutschen Aufenthaltsgesetzes). Die Klausel, wonach bestimmte Berufsgruppen und Ausl\u00e4nder\/innen aus privilegierten Herkunftsl\u00e4ndern von dieser Regelung ausgenom\u00admen sind, wird damit begr\u00fcndet, dass man mit dieser Forderung Zwangsehen verhin\u00addern wolle. In die gleiche Richtung gehen auch neue Forderungen der deutschen Regierungsparteien, wonach mangelhafte Deutschkenntnisse der Eltern eine Beein\u00adtr\u00e4chtigung des Kindeswohls bedeuten. In der Folge kann die Verweigerung des Besuchs eines Deutschkurses seitens der Eltern einschneidende Konsequenzen zur Folge haben. \u201eDie Beherrschung der deutschen Sprache wird zur Gretchenfrage, zum Offenbarungseid des Integrationswillens. Und immer st\u00e4rker liegt die Betonung nun auf dem Willen: dem Willen zum Lernen, dem Willen zum Arbeiten.\u201c (Schwarz 2010: 213)<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">4. Institutionalisierung und B\u00fcrokratisierung<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Angesichts des hohen Aufwands des individualisierten Vorgehens, der Schwierigkeit zur Eruierung aller in Frage kommenden Personengruppen, den Problemen bei der Kontaktanbahnung f\u00fcr ein Erstgespr\u00e4ch etc. und die damit verbundenen notwendigen personellen Ressourcen, machen die Integrationsvereinbarung zu einer gro\u00dfen Her\u00adausforderung f\u00fcr die \u00f6ffentliche Verwaltung. Hier stellt sich die Frage, ob dieser Auf\u00adwand gemessen an der Wirkung, gerechtfertigt ist. Denn wie die Wirkungsanalyse unserer Evaluation (vgl. Tov et al. 2010) zeigen konnte, hatten die meisten Betroffe\u00adnen von sich aus die Initiative zum Erlernen der Landessprache ergriffen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit der Integrationsvereinbarung, welche ausgehend von einem gedolmetschten Erst\u00adgespr\u00e4ch \u00fcber den Kontakt mit Sprachschule bis zum Monitoring und Controlling der vereinbarten Ma\u00dfnahmen reicht, entsteht ein hoher Betreuungsaufwand. Die Evalua\u00adtion zeigte, dass im Schnitt insgesamt eineinhalb Arbeitstage f\u00fcr jede einzelne Inte\u00adgrationsvereinbarung aufgewendet werden m\u00fcssen. Es entstehen somit hohe Bearbei\u00adtungskosten und gleichzeitig m\u00fcssen die Betroffenen selber f\u00fcr die vereinbarten Ma\u00df\u00adnahmen (Kosten f\u00fcr Sprachkurse etc.) aufkommen, was f\u00fcr einige der befragten Betroffenen eine erhebliche \u00f6konomische Belastung darstellte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein Blick zur Integrationspolitik anderer Einwanderungsl\u00e4nder (z.B. Australien, Kanada) zeigt, dass diese in der Regel keine derart individualisierenden und proble\u00admatisierenden Verfahren vorsehen, sondern zum Beispiel verbindliche Gratis-Sprach\u00adkurse im ersten Aufenthaltsjahr anbieten. Folglich werden die vorhandenen Ressour\u00adcen in die Angebotsstruktur investiert, wodurch positive Anreize f\u00fcr deren Nutzung geschaffen werden. Die Teilnahme wird als mehr oder weniger verpflichtend postu\u00adliert, ohne jedoch ein aufw\u00e4ndiges Controlling einzurichten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei der Institutionalisierung zeichnen sich zwei Wege in den untersuchten Kantonen ab, der eine sieht als durchf\u00fchrende Instanz zum Abschluss und Monitoring der Inte\u00adgrationsvereinbarung das Migrationsamt vor, w\u00e4hrend der andere Weg die Integrati\u00adonsfachstelle mit der Durchf\u00fchrung betraut. Letztere setzt in der Regel Fachpersonal mit interkulturellen und sozialarbeiterischen Kompetenzen ein, w\u00e4hrend das Migrati\u00adonsamt vorwiegend Sachbearbeitungspersonal besch\u00e4ftigt. Diese beiden Kompetenz\u00adprofile unterschieden sich deutlich bei der Gespr\u00e4chsf\u00fchrung und beim Umgang mit den Betroffenen, wie wir mit der Auswertung der teilnehmenden Beobachtungen im Rahmen unserer Untersuchung aufzeigen konnten. Hier stellten wir auf der einen Sei\u00adte unterst\u00fctzende und interkulturell kompetente Beratungspraktiken fest und auf der anderen Seite fordernde und konfrontative Vorgehensweisen. Insbesondere bei letzte\u00adren gilt es auf das Risiko von paternalistischen, ethnozentrischen sowie einsch\u00fcch\u00adternden Interventionen hinzuweisen. Dies kann die Integrationsvereinbarung f\u00fcr die Betroffenen angesichts der Machtposition der Verwaltungspersonen sehr schwierig und belastend werden lassen. Folglich m\u00fcsste der professionelle Hintergrund der durchf\u00fchrenden Amtsperson bez\u00fcglich interkultureller Kompetenz und sozialarbeite\u00adrischem <em>Knowhow<\/em> vorausgesetzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">5. Ungleichbehandlung und Diskriminierung durch die Handhabung der Integrationsvereinbarung<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In der Schweiz richtet sich die Integrationsvereinbarung grunds\u00e4tzlich an Personen aus Drittstaaten mit B-Bewilligung, denn der Aufenthaltsstatus von Ausl\u00e4ndern\/innen mit C-Bewilligung<sup><a href=\"#sdfootnote3sym\"><sup>3<\/sup><\/a><\/sup> sowie solchen aus EU\/EFTA-L\u00e4ndern oder auch solche, die mit Schweizern\/innen verheiratet sind, kann nicht an die Erf\u00fcllung solcher Bedingungen gekn\u00fcpft werden. Wir haben es folglich mit einem dualen Zulassungssystem zu tun, welches Einwandernden je nach Staatszugeh\u00f6rigkeit unterschiedliche Rechtsstellun\u00adgen zuweist. Aufgrund der bilateralen Vertr\u00e4ge mit der EU gilt seit Anfang 2008 das traditionelle Schweizer Ausl\u00e4nderrecht (AuG)<a href=\"#sdfootnote4sym\"><sup>4<\/sup><\/a> nur noch f\u00fcr einen Teil der ausl\u00e4ndi\u00adschen Bev\u00f6lkerung, n\u00e4mlich f\u00fcr B\u00fcrger und B\u00fcrgerinnen aus Drittstaaten (Piguet 2006: 145), welche rund 40% der ausl\u00e4ndischen Wohnbev\u00f6lkerung in der Schweiz ausmachen. Rechtlich gesehen k\u00f6nnen nur letztere f\u00fcr Integrationsleistungen beh\u00f6rd\u00adlich aufgeboten und notfalls sanktioniert werden. Dadurch wurde ein spezifisches Segment von Ausl\u00e4nder\/innen \u201eals Parallelgesellschaft rechtlich festgeschrieben\u201c (Wicker 2009: 45). Bereits hier muss also die Frage der Ungleichbehandlung gestellt werden \u2013 umso mehr, als Personen aus Drittstaaten tendenziell als Risiko f\u00fcr die hiesige Gesellschaft negativ stigmatisiert werden k\u00f6nnten (Prodolliet 2009: 56ff).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zudem trifft die Integrationsvereinbarung insbesondere Neuzuz\u00fcger\/-innen, welche von einzelnen kantonalen Selektionspraktiken in erster Linie f\u00fcr den Abschluss einer solchen Vereinbarung ins Auge gefasst werden. Neuzuziehende kommen meist \u00fcber Familiennachzug in die Schweiz und sind deshalb vorwiegend Frauen. Dies f\u00fchrt dazu, dass in den untersuchten Kantonen der Frauenanteil bei den abgeschlossenen Integrationsvereinbarungen 75% (Stand 2009) betrug. Hier stellt sich nun die Frage, ob dies nicht zu einer geschlechterspezifischen Ungleichbehandlung f\u00fchrt (siehe auch die weiteren \u00dcberlegungen hierzu im Beitrag von Susanne Bachmann in diesem Band).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein weiteres Diskriminierungsrisiko besteht darin, dass die Kenntnisse der Landes\u00adsprache im Zentrum der Integrationsvereinbarung stehen, was bildungsferne Migran\u00adten und Migrantinnen (insbesondere Analphabeten\/-innen) zur Erf\u00fcllung der Anfor\u00adderungen respektive des Nachweises von Lernfortschritten vor kaum zu \u00fcberwinden\u00adde Herausforderungen stellen kann. Bei dieser Zielgruppe l\u00e4sst sich deren Lernzu\u00adwachs kaum oder nur schwer quantifizieren. Auch wenn die befragten Sprachschulen deren Lernbereitschaft als recht hoch einsch\u00e4tzten, so erachteten sie die Zeitspanne von einem Jahr als zu kurz, um sprachliche Lernfortschritte feststellen zu k\u00f6nnen. Auch bei \u00e4lteren, arbeitslosen Personen \u00fcber 50 Jahre sei die Lernmotivation gering, denn es best\u00fcnden nur wenige Chancen zur Aufnahme einer Erwerbst\u00e4tigkeit. Insbe\u00adsondere bei nichtalphabetisierten, kranken, traumatisierten oder psychisch belasteten Personen m\u00fcssten die Anforderungen der Integrationsvereinbarung grunds\u00e4tzlich \u00fcberdacht werden. Ganz anders stellt sich die Frage der Anforderungen bei bildungs\u00adstarken, gut qualifizierten j\u00fcngeren Neuzuziehenden: Sie verf\u00fcgen h\u00e4ufig \u00fcber die notwendigen Voraussetzungen, um Lernleistungen zu erbringen und sind es gewohnt, mit solchen Anforderungen umzugehen. Dieses ungleiche soziale Kapital kann sich schlussendlich ganz konkret auf die Erf\u00fcllung respektive Nicht-Erf\u00fcllung der Integra\u00adtionsvereinbarung auswirken und mit einschneidenden Konsequenzen bis hin zu einer Ausweisung verbunden sein. Es kann folglich von einer Ungleichbehandlung mit existenzbedrohenden Auswirkungen gesprochen werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Je nach Zielgruppe bestehen auch unterschiedliche beh\u00f6rdliche Arrangements, die diese einzelnen Zielgruppen ungleich mehr fordern. So werden mit l\u00e4nger anwesen\u00adden Betroffenen mit sozialen und \u00f6konomischen Problemen h\u00e4ufig nicht blo\u00df Sprachkurse vereinbart, sondern auch Ma\u00dfnahmen zur Bew\u00e4ltigung von Schulden, von Erziehungsschwierigkeiten oder von Arbeitslosigkeit. Die an sie gestellten An\u00adforderungen sind ungleich gr\u00f6\u00dfer. Damit akzentuiert sich ihr Druck weiter. Zudem leiden sie h\u00e4ufig unter gesundheitlichen Einschr\u00e4nkungen und sozialen Belastungen, welche die Erf\u00fcllung von Integrationsleistungen zus\u00e4tzlich erschweren k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wie dual das Aufgebot f\u00fcr die Integrationsvereinbarung ist, zeigt sich auch darin, dass innerhalb der Drittstaatenangeh\u00f6rigen in einzelnen Kantonen weitere Differen\u00adzierungen vorgenommen werden, indem zum Beispiel gut ausgebildete Personenkrei\u00adse davon ausgenommen werden. Dies geschieht mit der Begr\u00fcndung, dass es sich um Ausl\u00e4nder und Ausl\u00e4nderinnen handelt, welche in Zweigstellen internationaler Unter\u00adnehmen t\u00e4tig sind und sich nur vor\u00fcbergehend in der Schweiz aufhalten. Der wahre Grund wird aber vielmehr darin liegen, dass diese Kategorie Ausl\u00e4nder\/innen starke Partner im R\u00fccken hat und die entsprechenden Arbeitgeber, meist Gro\u00dfkonzerne, sich f\u00fcr sie stark machen, damit sie mit solchen Formalit\u00e4ten und Auflagen nicht bel\u00e4stigt werden. Daran l\u00e4sst sich erkennen, dass nur diejenigen Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder aufgeboten werden, welche sich nicht oder kaum auf rechtlichem Weg dagegen wehren werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Weiteren gilt bez\u00fcglich des Problems der Ungleichbehandlung zu bedenken, dass die Kantone unterschiedliche Vorgehensweisen bei der Integrationsvereinbarung w\u00e4hlen. Da es sich um eine Kann-Bestimmung handelt, sind sie auch nicht zur Anwendung verpflichtet und einige Kantone sehen bislang davon ab, dieses verwal\u00adtungstechnische Instrument einzusetzen. Zur Ungleichbehandlung tragen auch Unter\u00adschiede bei der Fokussierung der Zielgruppe und Ziele bei, so dass eine gro\u00dfe Band\u00adbreite unterschiedlicher Praktiken und damit auch Rechtsungleichheit entsteht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201eDer Begriff \u201aIntegration\u201b nimmt dabei eine F\u00fclle bedrohlicher und dysfunktionaler Entwicklungen in sich auf und bindet sie an die Wir-Sie-Binarit\u00e4t in der Migrations\u00adgesellschaft an. Unter dem Blickwinkel der Desintegration als Gefahr ist die ungen\u00fc\u00adgende Integration nicht eine Folge gesellschaftlicher Prozesse, sondern sie ist deren Begr\u00fcndung\u201c (Schwarz 2009: 206).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">6. Disziplinierung und Sanktionierung<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Von Integrationsdefiziten Betroffene erhalten mit der Integrationsvereinbarung eine letzte Chance, ihre M\u00e4ngel durch die Erf\u00fcllung der vereinbarten Ma\u00dfnahmen, meist den Besuch von Integrations- und Sprachkursen, innerhalb eines Jahres zu beheben und dadurch ihren Integrationswillen zu bekunden. Im Rahmen des Erstgespr\u00e4chs wird ihnen in der Regel er\u00f6ffnet, dass der Grad ihrer Integration bei Zulassungs-, Bewilligungs-, Widerrufs- oder Wegweisungsverfahren ber\u00fccksichtigt werde.<a href=\"#sdfootnote5sym\"><sup>5<\/sup><\/a><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Was solche Sanktionsm\u00f6glichkeiten betrifft, so bestand schon unter altem Recht die M\u00f6glichkeit, eine Aufenthaltsbewilligung respektive deren Verl\u00e4ngerung nur mit Auflagen zu erteilen. Was jedoch einen Paradigmawechsel der Einwanderungspolitik darstellt, ist die Postulierung von Integrationsverpflichtungen von Ausl\u00e4ndern\/innen gegen\u00fcber dem Staat, ohne dass dieser erstens zu Gegenleistungen verpflichtet w\u00e4re und zweitens mit einem gro\u00dfen beh\u00f6rdlichen Ermessensspielraum zur Beurteilung dieser Integrationsleistungen (vgl. Achermann 2007). Weiterreichende Verpflichtun\u00adgen von Betroffenen mit Integrationsdefiziten und sozio\u00f6konomischen Pro\u00adblemlagen, wie etwa die Aufforderung zum Aufsuchen einer Schuldenberatungsstel\u00adle, stellen zu\u00addem einen rechtlich fragw\u00fcrdigen Eingriff in ihre pers\u00f6nliche Freiheit dar (vgl. ebd.). Dieselbe Problematik entsteht auch bei der Verpflichtung zum Besuch eines Sprach\u00adkurses, was in Abh\u00e4ngigkeit von Umfang und Kosten einen Eingriff in die Grund\u00adrechte darstellen kann. Nur wenn diese Verpflichtung sowohl zeitlich als auch finan\u00adziell als zumutbar einzustufen ist, ist dies lediglich als leichter Eingriff zu qualifizie\u00adren (Von B\u00fcren\/Wyttenbach 2009).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wie die Ergebnisse unserer Evaluationsstudie zeigen, er\u00f6ffnen sich den Beh\u00f6rden bei der Anwendung der Integrationsvereinbarung gro\u00dfe Ermessensspielr\u00e4ume. Dies muss auch in Zusammenhang mit der zurzeit noch ungen\u00fcgenden Kl\u00e4rung des Rechtsbe\u00adgriffs der Integration gesehen werden (Achermann 2007; Bianchi 2003). Aufgrund des Personenfreiz\u00fcgigkeitsabkommens mit der EU ist die Gruppe der Drittstaatenan\u00adgeh\u00f6rigen von beh\u00f6rdlichen Sanktionsrisiken in grunds\u00e4tzlicher Hinsicht eher be\u00adtroffen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Disziplinieren von vermeintlichen \u201eIntegrationsverweigerern\u201c ist mit einem ho\u00adhen verwaltungstechnischen Aufwand verbunden und macht das Gro\u00dfaufgebot von mehrheitlich integrationswilligen Personenkreisen f\u00fcr die Integrationsvereinbarung notwendig, um die wenigen \u201eschwarzen Schafe\u201c ausfindig zu machen. Gegen\u00fcber der ganzen Zielgruppe wird nun insgesamt ein Misstrauensvotum ausgesprochen, indem man sie als f\u00fcr nicht gen\u00fcgend selbstverantwortlich beurteilt, ihren Integrationsweg selbstbestimmt zu gehen. Den Betroffenen wird ein \u00e4u\u00dferer Rahmen unter zu Hilfe\u00adnahme der Festlegung von Integrationszielen, von <em>Controlling<\/em> der vereinbarten Inte\u00adgrationsma\u00dfnahmen sowie m\u00f6glichen Sanktionsfolgen auferlegt. Dies f\u00fchrt den Betroffenen die Verletzlichkeit ihres Rechtsstatus vor Augen, bedeutet Unterordnung und Befolgung der \u201egemeinsam getroffenen Vereinbarung\u201c. Sanktionen werden als gesellschaftspolitisch notwendiges Instrument zur Durchsetzung einer raschen und widerstandslosen Integration und gleichzeitig als Mittel zur Verhinderung angebli\u00adcher Parallelgesellschaften eingesetzt (vgl. Schwarz 2009: 207ff). Sanktionen werden als angemessen und zul\u00e4ssig deklariert, indem Integration als eine \u201eBringschuld\u201c deklariert wird. Die Androhung m\u00f6glicher Sanktionen h\u00e4ngt als Damoklesschwert \u00fcber dem unsicheren Aufenthaltsstatus der Betroffenen. Da ihnen ihre rechtlichen M\u00f6glichkeiten zur Wahrung ihrer Pers\u00f6nlichkeitsrechte meist nicht bewusst sind, oder sie aufgrund ihrer Anpassungsbereitschaft von einer solchen Selbstbehauptung absehen, riskieren die Beh\u00f6rden wenig Gegenwehr.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">7. Fazit<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bereits das duale Zulassungssystem schreibt eine Ungleichbehandlung von Migran\u00adten\/innengruppen fest, und der gro\u00dfe Ermessensspielraum der Beh\u00f6rden stellt eine weitere Gef\u00e4hrdung der Gleichbehandlung dar. Dies muss auch in Zusammenhang gesehen werden, dass der Rechtsbegriff der Integration zurzeit nicht hinreichend ge\u00adkl\u00e4rt ist (Achermann 2007; Bianchi 2003). Dies gilt auch f\u00fcr die Integrationsverein\u00adbarung, deren Rechtsform und deren instrumenteller Charakter nicht abschlie\u00dfend festgelegt wurden (Hunziker 2009; Wyttenbach\/von B\u00fcren 2009). Werden das be\u00adh\u00f6rdliche Vorgehen und die Interventionsm\u00f6glichkeiten nicht substantiell definiert und standardisiert, so leistet dies der Ungleichbehandlung von Migranten\/innen Vor\u00adschub, was aus rechtsstaatlicher Sicht bedenklich ist. Dieses die Integration indivi\u00addualisierende Instrument birgt auch das Risiko einer \u00dcberforderung, wenn die Inte\u00adgrationsanforderungen an die Betroffenen nicht im Einzelfall gepr\u00fcft werden, indem etwa psychische und physische Voraussetzungen, famili\u00e4re Belastungen oder biogra\u00adphisch bedingte Schwierigkeiten ber\u00fccksichtigt werden, wie wir das im Rahmen unserer Evaluationsstudie aufzeigen konnten (vgl. Pi\u0148eiro\/Eser Davolio\/Tov 2010: 207f). Die Androhung von Sanktionen akzentuiert dann den unsicheren Aufent\u00adhaltsstatus der Betroffenen noch weiter und belastet sie zus\u00e4tzlich, was ihre Hand\u00adlungsf\u00e4higkeit meist nicht erh\u00f6ht, sondern l\u00e4hmen kann (vgl. ebd.). Hier entstehen Folgeprobleme eines Integrationsverst\u00e4ndnisses, welches gleichzeitig nach einer st\u00e4r\u00adkeren Individualisierung und R\u00fccksichtnahme als auch nach einer weiterf\u00fchrenden Standardisierung zur Verhinderung von Willk\u00fcr ruft. Dieses Dilemma k\u00f6nnte nur durch eine Integrationspolitik, welche Integration als komplexen, langwierigen und wechselseitigen Sozial- und Kulturprozess versteht, aufgel\u00f6st werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Implementierung eines solchen Integrationsinstruments birgt wie andere sozial\u00adpolitische Innovationen, insbesondere wenn sie eine moralische Komponente enthal\u00adten und Menschen ver\u00e4ndern m\u00f6chten, die Gefahr, ihr Ziel zu verfehlen (Friedland\/ Alford 1991: 255). Meist gibt es weder einen Konsens \u00fcber die eigentlichen Ursachen des fraglichen Verhaltensproblems noch \u00fcber das zu erreichende Ziel. Die politische Auseinandersetzung der konkurrierenden Meinungen und moralischen Ansichten f\u00fchrt zur Formulierung von gesellschaftlichen Kompromissen und der Forderung nach regulierenden Praktiken und institutionellen Logiken (vgl. ebd.: 255f). Die Um\u00adsetzung f\u00fchrt dann in der Regel zum Einsatz von Instrumenten, die mit Anreizen und Sanktionen operieren, welche jedoch die komplexen Entstehungszusammenh\u00e4n\u00adge des Problems und der Heterogenit\u00e4t der Lebenszusammenh\u00e4nge der Betroffenen zu wenig ber\u00fccksichtigen (Hasenfeld 2010: 410). Au\u00dferdem l\u00e4sst die Integrationsver\u00adeinbarung den intervenierenden Instanzen einen gro\u00dfen Ermessensspielraum f\u00fcr viel\u00adf\u00e4ltige Interpretationen und Umsetzungspraktiken, was einerseits die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, das Instrument vor allem zur konstruktiven F\u00f6rderung von Einwandernden zu nutzen aber andererseits auch dem willk\u00fcrlichen, paternalistischen oder ethnozen\u00adtrischen Umgang mit Betroffenen T\u00fcr und Tor \u00f6ffnet (vgl. Eser Davolio\/Tov 2011: 12f). All diese Kritikpunkte legen die Schlussfolgerung nahe, dass es sich bei der In\u00adtegrationsvereinbarung aufgrund der vielf\u00e4ltigen Risiken von Ungleichbehandlungen vielmehr um ein Ausgrenzungs- als um ein Integrationsinstrument handelt. Somit muss die Ausgangsfrage, ob Integration verlangt und verordnet werden kann, zwar nicht grunds\u00e4tzlich verneint werden, doch l\u00f6st die Umsetzung solcher Integrations\u00adforderungen derart viele grunds\u00e4tzliche Fragen und Probleme aus, dass ihre Sinnhaf\u00adtigkeit und juristische Praktikabilit\u00e4t ernsthaft angezweifelt werden muss. Hier br\u00e4uchte es folglich keine technischen L\u00f6sungen f\u00fcr konkrete Umsetzungsprobleme, sondern ein grunds\u00e4tzliches \u00dcberdenken, wie Integration als gegenseitiger Prozess gef\u00f6rdert und unterst\u00fctzt werden kann. Oder es br\u00e4uchte vor allem auch Gelassenheit im Wissen, dass Integration Zeit braucht und so komplex ist, dass Beschleunigungs\u00adinstrumente wie die Integrationsvereinbarung kaum effektive Wirkungen erzielen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Literatur<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Achermann, Alberto (2007): Integrationsverpflichtungen. In: Achermann et al.: Jahr\u00adbuch der Migration. 2006\/2007. Bern: St\u00e4mpfli, S.107-138.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Achermann, Alberto\/ K\u00fcnzli, J\u00f6rg (2009): Zum Umgang mit den neuen Sprach\u00adminderheiten. Schlussbericht. (Online: http:\/\/www.snf.ch\/SiteCollectionDocuments\/ medienmitteilungen\/mm_090217.pdf, Stand: 24.2.2009)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bade, Klaus J. (2005): Nachholende Integrationspolitik. In: ZAR, Zeitschrift f\u00fcr Aus\u00adl\u00e4nderrecht und Ausl\u00e4nderpolitik 7\/2005, S.217-222.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bianchi, Doris (2003): Die Integration der ausl\u00e4ndischen Bev\u00f6lkerung: der Integrati\u00adonsprozess im Licht des schweizerischen Verfassungsrechts. Z\u00fcrich, 2003.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Chahrokh, Haleh (2006): Integrationsvereinbarungen im europ\u00e4ischen Kontext. Auf\u00adenthaltserlaubnis nur nach bestandenem Kurs. In: Terra Cognita. 9\/2006, S.50-53.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">D&#8217;Amato, Gianni (2007): \u201eIntegration\u201c: Analyse eines ambivalenten Begriffs. In: Sozial Aktuell, Nr. 11, S.10-14.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">D&#8217;Amato, Gianni\/ Gerber, Brigitta (2005): Integration: ein Herausforderung f\u00fcr die St\u00e4dte in der Schweiz? In: Ders. (Hrsg.): Herausforderung Integration. St\u00e4dtische Migrationspolitik in der Schweiz und in Europa. Z\u00fcrich: Seismo, S.10-34.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eser Davolio, Miryam\/ Tov, Eva (2011): \u201eDie Guten ins K\u00f6rbchen, die Schlechten raus\u201c \u2013 Erf\u00fcllung der Integrationsvereinbarung als Messlatte f\u00fcr die Beurteilung der Integrationswilligkeit. In: Asyl Schweizerische Zeitschrift f\u00fcr Asylrecht und -praxis, Heft 1\/11, 26.Jg., S.8-14.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Friedland, Roger\/ Alford, Robert (1991): Bringing society back in: Symbols, pracit\u00adces and institutional contradictions. In: Powell, W.W.\/ DiMaggio P.J. (Eds.): The new institutionalism. University of Chicago Press, Chicago, pp. 232-263.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gross, Thomas (2007): Das deutsche Integrationskonzept \u2013 vom F\u00f6rdern zum Fordern?. ZAR Zeitschrift f\u00fcr Ausl\u00e4nderrecht und Ausl\u00e4nderpolitik, 2007, S.315-321.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hasenfeld, Yeheskel (2010): Worker-Client Relations. Social Policy in Practice. In: Hasenfeld, Y. (Ed.): Human Services and Complex Organizations. SAGE Publicati\u00adons, London, pp. 405-425.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hunziker, Sarah (2009): Die Integrationsvereinbarung auf dem Pr\u00fcfstand. Pl\u00e4doyer 27 (2009) H.4, S.41-45.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">K\u00e4lin, Walter (2004): Grundrechte in der Einwanderungsgesellschaft: Integration zwischen Assimilation und Multikulturalismus. In: Wicker, Hans-Rudolf\/ Fibbi, Rosita\/ Haug Werner (Hrsg.): Migration und die Schweiz. Ergebnisse des Nationalen Forschungsprogramms \u201eMigration und interkulturelle Beziehungen\u201c. Z\u00fcrich: Seismo, S.139-160.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Piguet, Etienne (2006): Einwanderungsland Schweiz \u2013 F\u00fcnf Jahrzehnte halb ge\u00f6ffne\u00adte Grenzen. Bern: Haupt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Pi\u00f1eiro, Esteban\/ Eser Davolio, Miryam\/ Tov, Eva (2010): Die \u201etoten Winkel\u201c der In\u00adtegrationsvereinbarung. Ungleichheitseffekte der schweizerischen Chancengleich\u00adheitspolitik. In: Migration und Soziale Arbeit. 32. Jg. (3\/4), S.203-209.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Pi\u00f1eiro, Esteban\/ Bopp, Isabelle\/ Kreis Georg (2009) (Hrsg.): F\u00f6rdern und Fordern im Fokus. Leerstellen des schweizerischen Integrationsdiskurses. Z\u00fcrich: Seismo.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Prodolliet, Simone (2009): Welche Integrationskultur? Zum gegenw\u00e4rtigen Diskurs der Integrationsf\u00f6rderung. In: Pi\u00f1eiro, Esteban\/ Bopp, Isabelle\/ Kreis, Georg (Hrsg.): F\u00f6rdern und Fordern im Fokus. Leerstellen des schweizerischen Integrations\u00addiskurses. Z\u00fcrich: Seismo, S.48-60.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Schwarz, Tobias (2010): Bedrohung, Gastrecht, Integrationspflicht. Transcript Ver\u00adlag, Bielefeld.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Tov, Eva\/ Pi\u00f1eiro, Esteban\/ Eser Davolio, Miryam (2010): Evaluation Pilotprojekt zur Einf\u00fchrung der Integrationsvereinbarung in den f\u00fcnf Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Solothurn und Z\u00fcrich. Schlussbericht. http:\/\/www.fhnw.ch\/ ppt\/content\/pub\/intv\/schlussbericht<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wicker, Hans-Rudolf (2009): Die neue schweizerische Integrationspolitik. In: Pi\u00f1eiro, Esteban\/ Bopp, Isabelle\/ Kreis, Georg (Hrsg.): F\u00f6rdern und Fordern im Fokus. Leerstellen des Schweizerischen Integrationsdiskurses. Z\u00fcrich: Seismo, S.23-47.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wyttenbach, Judith\/ Von B\u00fcren, Lucie (2009): \u201eIntegrationsverpflichtung\u201c und Inte\u00adgrationsvereinbarungen aus rechtlicher Sicht. In: Pi\u00f1eiro, Esteban\/ Bopp, Isabelle\/ Kreis, Georg (Hrsg.): F\u00f6rdern und Fordern im Fokus. Leerstellen des schweizeri\u00adschen Integrationsdiskurses. Z\u00fcrich: Seismo, S.61-97.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><a href=\"#sdfootnote1anc\">1<\/a>Art. 54 AuG.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><a href=\"#sdfootnote2anc\">2<\/a>Den l\u00e4ngerfristig und rechtm\u00e4\u00dfig anwesenden Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4ndern soll damit die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Hinsicht erm\u00f6glicht werden (Art. 4 Abs. 2 AuG).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><a href=\"#sdfootnote3anc\">3<\/a>Die B-Bewilligung ist eine Aufenthaltsbewilligung mit einer G\u00fcltigkeitsdauer von f\u00fcnf Jahren, zu deren Verl\u00e4ngerung bestimmte Bedingungen erf\u00fcllt sein m\u00fcssen, die C-Bewilligung ist eine permanente Niederlassungsbewilligung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><a href=\"#sdfootnote4anc\">4<\/a>Mit dem Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes \u00fcber die Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder (AuG) am 1.1.2008 wurde das alte Bundesgesetz \u00fcber Aufenthalt und Niederlassung der Ausl\u00e4nder (ANAG) ersetzt. Als wichtige Neuerung wurde das Element der Integration von Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4ndern verst\u00e4rkt und rechtlich verankert.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><a href=\"#sdfootnote5anc\">5<\/a>Art. 96 AuG.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hier steht die Z\u00e4hlmarke von ProLitter<img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" src=\"https:\/\/pl01.owen.prolitteris.ch\/na\/plzm.7d959752-cc57-4359-899d-f1cb69c840bd\" width=\"1\" height=\"1\">is<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><a href=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=147\"><strong>Mehr lesen: Interdisziplin\u00e4re Rechtsforschung<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Weiterlesen \u00a9 ProLitteris, Miryam Eser Davolio Miryam Eser Davolio Integration auf gesetzlichem Weg verlangen? Risiken einer Integrationspolitik im Zuge des \u201eF\u00f6rdern und Fordern\u201c-Prinzips Zusammenfassung Im Zuge der \u201eF\u00f6rdern und Fordern\u201c-Politik wurde mit dem neuen Ausl\u00e4ndergesetz die Integrationsvereinbarung auch in der Schweiz eingef\u00fchrt, wie dies auch in ande\u00adren europ\u00e4ischen Staaten zuvor schon geschehen war. Diese Vereinbarung &hellip; <a href=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=1273\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Kampf ums Recht Eser Davolio<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":449,"menu_order":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","template":"","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-1273","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/1273","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1273"}],"version-history":[{"count":19,"href":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/1273\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3566,"href":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/1273\/revisions\/3566"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/449"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1273"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}