{"id":1477,"date":"2021-02-28T11:56:35","date_gmt":"2021-02-28T09:56:35","guid":{"rendered":"http:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=1477"},"modified":"2025-03-19T23:08:29","modified_gmt":"2025-03-19T21:08:29","slug":"ok-ergebnisse","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=1477","title":{"rendered":"Organisierte Kriminalit\u00e4t Ergebnisse Estermann"},"content":{"rendered":"\n<p><a href=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=284\"><strong>Weiterlesen   <\/strong><\/a>\u00a9 ProLitter<img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"1\" height=\"1\" border=\"0\" src=\"https:\/\/pl01.owen.prolitteris.ch\/na\/plzm.a7a74492-de73-4a63-bc67-02b1e9cbbd4c\">is, Josef Estermann<\/p>\n\n\n<div class=\"wp-block-image\">\n<figure class=\"alignright size-full\"><a href=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2025\/03\/OK-8.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"69\" height=\"95\" src=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2025\/03\/OK-8.jpg\" alt=\"\" class=\"wp-image-3547\"\/><\/a><\/figure>\n<\/div>\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">8 Zusammenfassung der Forschungsergebnisse in Thesenform<\/h1>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">I Allgemeine Thesen zum Art. 260ter StGB<\/h1>\n\n\n\n<p>1. Art. 260ter StGB wurde als Auffangtatbestand nach dem Vorbild des deutschen \u00a7129 StGB, Unterst\u00fctzung einer kriminellen Vereinigung, geschaffen. Als blo\u00ad\u00dfes Organisationsdelikt nimmt er neben dem als Staatsschutzartikel gedachten Art. 275ter StGB, rechtswidrige Vereinigung, eine spezielle und problematische Stellung ein.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Trotz umfangreicher Literatur erweist sich Art. 260ter StGB als im Grunde nicht justiziabel.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Schw\u00e4che der operationalen Definition, oder genauer deren eigentliches Feh\u00adlen, \u00fcberl\u00e4sst den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden ein sehr gro\u00dfes Ermessen, wel\u00adches bei\u00adnahe einer absoluten Definitionsmacht im Bereich der polizeilichen und untersu\u00adchungsrichterlichen Strafverfolgung gleichkommt, die erst <em>ex post<\/em> im gerichtlichen Verfahren teilweise aufgehoben werden kann. Gerichtliche Ver\u00adfahren sind jedoch selten, weil die Staatsanwaltschaften selten und ungern Anklagen wegen Verletzung des Art. 260ter an die Gerichte \u00fcberweisen. Die Gefahr des Scheiterns ist allzu gro\u00df.<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">II Rechtswissenschaftliche Thesen<\/h1>\n\n\n\n<p>1. Beim Art. 260ter StGB handelt es sich um einen Ermittlungsparagrafen. Das hei\u00dft, dass er im wesentlichen nur f\u00fcr die Polizei und die Untersuchungsbeh\u00f6r\u00adden eine Rolle spielt, nicht aber f\u00fcr die Justiz.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der Strafrahmen f\u00fcr die Grunddelikte, die der organisierten Kriminalit\u00e4t zuge\u00adschrie\u00adben werden, wenn sie nachgewiesen werden k\u00f6nnen, ist hoch genug. Wenn das Grunddelikt nicht nachgewiesen werden kann, wird auf das ebenfalls schwer nachweisbare Beste\u00adhen einer kriminellen Organisation nach Art. 260ter StGB ausgewichen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Qualifikationsmerkmale des allgemeinen Strafrechts, n\u00e4mlich Banden-m\u00e4\u00dfig\u00adkeit und Gewerbsm\u00e4\u00dfigkeit, reichen f\u00fcr die juristische Bew\u00e4ltigung der sogenannten organisierten Kriminalit\u00e4t vollumf\u00e4nglich aus. Es besteht in dieser Hinsicht keine Notwendigkeit der Existenz des Art. 260ter StGB.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Die Beweislastumkehr nach Art. 59 StGB macht den Anschein eines wirkungsvol\u00adlen Instrumentes, verliert jedoch angesichts der Beweisschwierig\u00adkeiten bez\u00fcglich des Art. 260ter StGB an Bedeutung. Hingegen bringt er Erleichterung, wenn die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden in der Schweiz liegendes Geld konfiszieren wollen, welches sich in der Verf\u00fcgungsgewalt von Ausl\u00e4n\u00addern befindet, die als Mit\u00adglieder von kriminellen Organisationen im Ausland angeklagt sind.<\/p>\n\n\n\n<p>5. Bei der Anwendung des Art. 260ter StGB und der Verfolgung der organisierten Kri\u00adminalit\u00e4t zeigt sich ein grundlegendes Missverst\u00e4ndnis zwischen Strafverfol\u00adgungsbeh\u00f6rden und unabh\u00e4ngigen Juristen besonders scharf. Beide Seiten sehen sich als Diener des Rechts. Die Strafverfolgungsjuristen sehen jedoch die Rechtsanw\u00e4lte als Diener des Verbrechens, vor allem, wenn sie erfolgreich sind.<\/p>\n\n\n\n<p>6. Die meisten analysierten F\u00e4lle beziehen sich auf Betrug, Geldw\u00e4sche und Drogen\u00adhandel, der Nachweis des Bestehens einer kriminellen Organisation spielt eine unter\u00adgeordnete Rolle. In den meisten F\u00e4llen verzichten die Strafver\u00adfolgungsbeh\u00f6rden auf eine Verfolgung nach Art. 260ter StGB. W\u00e4hrend die Polizei und in der Anfangs\u00adphase auch die Untersuchungsrichter organisierte Kriminalit\u00e4t thematisierten und damit strafprozessuale Zwangsma\u00dfnahmen begr\u00fcnden, spielt diese im sp\u00e4teren Ver\u00adfahren, insbesondere bei der Anklageer\u00adhebung, in der Regel keine Rolle mehr.<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">III Thesen zur institutionellen Entwicklung<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>A<\/strong> <strong>Allgemein<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1. Die organisierte Kriminalit\u00e4t liefert nach dem Zusammenbruch der Sowjetstaa\u00adten eine Ersatzlegitimation f\u00fcr die Beibehaltung und Transformation geheim\u00addienstlicher T\u00e4tigkeiten im Sicherheitsapparat.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>B<\/strong> <strong>Justiz<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>2. Notwendige Restrukturierungen der Justizorganisation k\u00f6nnen mit der Bek\u00e4mp\u00adfung der organisierten Kriminalit\u00e4t und der Wirtschaftskriminalit\u00e4t begr\u00fcndet wer\u00adden. Die entsprechenden Strategien der Justizverwaltungen waren erfolg\u00adreich.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>C<\/strong> <strong>Polizei<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>3. Der Ausbau der modernen polizeilichen Datensysteme (FAMP, ISOK, DOSIS, JANUS etc.) und die verst\u00e4rkte internationale Zusammenarbeit werden in erster Linie begr\u00fcndet mit der Bek\u00e4mpfung der organisierten Kriminalit\u00e4t und des Drogen\u00adhandels (was faktisch gleichgesetzt wird). Im Windschatten dieser Legi\u00adtimation segelt auch der Staatsschutz. Die entsprechenden polizeilichen Strate\u00adgien waren erfolgreich.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Die Erweiterung der Ermittlungskompetenzen, insbesondere von pr\u00e4ventiven Vor\u00adfel\u00addermittlungen, verdeckten Fahndern etc. wurden erfolgreich mit dem Hin\u00adweis auf organisierte Kriminalit\u00e4t legitimiert.<\/p>\n\n\n\n<p>5. Die Fokussierung auf die russische organisierten Kriminalit\u00e4t \u201eROK\u201c ist eng gekop\u00adpelt mit der Deligitimierung der Abwehr des Kommunismus nach dem Zusammenbruch der Sowjetstaaten. Die Thematisierung der \u201eRussenmafia\u201c ist Teil der Relegitimation des Kampfes gegen die Gefahr aus dem Osten.<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">IV Thesen zur Ph\u00e4nomenologie<\/h1>\n\n\n\n<p>1. In den der organisierten Kriminalit\u00e4t zugeschriebenen Deliktsfeldern sind nicht in erster Linie durchstrukturierte Organisationen t\u00e4tig, sondern kleingewerbli\u00adche Netz\u00adwerke und verbundene Einzelunternehmer mit ausgepr\u00e4gter Speziali\u00adsierung.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die durch die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden erfasste organisierte Kriminalit\u00e4t ist keine Gewaltkriminalit\u00e4t.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die durch die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden erfasste organisierte Kriminalit\u00e4t ist geo\u00adgra\u00adfisch schwerpunktm\u00e4\u00dfig im ehemaligen Ostblock lokalisiert.<\/p>\n\n\n\n<p>4. In keinem einzigen Fall konnten bis jetzt in der Schweiz Hinterm\u00e4nner oder Bosse der organisierten Kriminalit\u00e4t verurteilt werden. Die M\u00f6glichkeit der Verurteilung eben dieses Personenkreises ist jedoch nach allgemeiner Meinung <em>ratio legis<\/em> des Art. 260ter StGB.<\/p>\n\n\n\n<p>5. Die durch die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden erfasste organisierte Kriminalit\u00e4t kommt prinzipiell aus dem Ausland.<sup><a href=\"#sdfootnote1sym\"><sup>1<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">V Medienwissenschaftliche Thesen zur Bedeutung der organisier\u00adten Kriminalit\u00e4t in der \u00d6ffentlichkeit<\/h1>\n\n\n\n<p>1. Organisierte Kriminalit\u00e4t erf\u00fcllt alle Bedingungen f\u00fcr ein erfolgreiches Agen\u00addum:<\/p>\n\n\n\n<p>a) Eine m\u00f6glichst ambigue Definition,<\/p>\n\n\n\n<p>b) die Betonung weitreichender sozialer Konsequenzen und<\/p>\n\n\n\n<p>c) die Darstellung als einfaches Problem.<\/p>\n\n\n\n<p>Die unscharfe Definition ist sogar Konstitutionsbedingung f\u00fcr organisierte Krimina\u00adlit\u00e4t.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Bez\u00fcglich der medialen Aufarbeitung und der Rezeption sind die organisierte Krimi\u00adnalit\u00e4t und die Existenz des Art. 260ter StGB Grundlagen f\u00fcr ein seit den neunziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts erfolgreiches Agendum.<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">VI Politologische Thesen<\/h1>\n\n\n\n<p>1. Die politische Linke l\u00e4sst sich in einen Diskurs um organisierte Kriminalit\u00e4t ein\u00adbin\u00adden. Grund ist die Hoffnung auf eine genauso rigorose Verfolgung der Wirt\u00adschaftskriminalit\u00e4t und eine St\u00e4rkung des Fiskus, insbesondere des Zugriffs auf bis\u00adher unzug\u00e4ngliche Steuersubstrate.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die politische Linke f\u00fchrt in Bezug auf die organisierte Kriminalit\u00e4t in erster Linie einen moralischen Diskurs.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die politische Rechte profitiert direkt von der durch die organisierte Kriminali\u00adt\u00e4t legitimierte St\u00e4rkung der Staatsgewalt und die Fokussierung auf den Aus\u00adlandsbe\u00adzug der organisierten Kriminalit\u00e4t.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Die Verortung der organisierten Kriminalit\u00e4t in Osteuropa (\u201eROK\u201c) kompen\u00adsiert den Ausfall des alten kommunistischen Gegners Sowjetunion, erm\u00f6glicht eine Fortsetzung des \u201eKalten Krieges\u201c auf Sparflamme und relegitimiert den T\u00e4tigkeits\u00adbereich und die Mittel der Geheimdienste.<\/p>\n\n\n\n<p>5. Die Fokussierung der \u201eAbschottung\u201c der kriminellen Organisationen verdoppelt sich in der Abschottung der Polizei und der Staatsanwalten bez\u00fcglich ihrer Ermittlungsmethoden und strafprozessualen Ma\u00dfnahmen und bez\u00fcglich der \u00f6ffent\u00adli\u00adchen Diskussion der Einzelf\u00e4lle und des Gesamtkomplexes \u201eorganisierte Kriminali\u00adt\u00e4t\u201c.<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">VII Schlussthesen<\/h1>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-admin\/edit.php?post_type=page\"><\/a><\/p>\n\n\n\n<p>1. Art. 260ter StGB ist eine Beispiel f\u00fcr eine missgl\u00fcckte Gesetzgebung und eine rat\u00adlose Gesetzesanwendung. Die Verfolgung der sogenannten organisierten Kriminali\u00adt\u00e4t hingegen spielt eine sinnstiftende und integrierende Rolle im Macht\u00adapparat und in der Gesellschaft.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der drohende Missbrauch des Strafrechts zur Durchsetzung gesellschaftspoliti\u00adscher Interessen und Vorstellungen l\u00e4sst sich nicht durch eine Revision des Art. 260ter StGB verhindern, sondern nur durch dessen Abschaffung.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote1anc\">1<\/a>Ein weiterer soziologischer Aspekt des Auslandbezugs, das Problem und die Mechanismen der Xenophobie, ist bereits von Heinz Steinert sehr sch\u00f6n beschrieben worden (Ethnizit\u00e4t und die Phantasie von der Landnahme: Am Beispiel von Western und Organisierter Kriminalit\u00e4t, in Grenzenlose Gesellschaft? Verhandlungen des 19. Kongresses der Deutschen Gesellschaft f\u00fcr Soziologie, des 16. Kongresses der \u00d6sterreichischen Gesellschaft f\u00fcr Soziologie, des 11. Kongresses der Schweizerischen Gesellschaft f\u00fcr Soziologie in Freiburg i.Br. 1998, Teil 2, Opladen 1999, S. 470-485).ProLitter<img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" src=\"https:\/\/pl01.owen.prolitteris.ch\/na\/plzm.a7a74492-de73-4a63-bc67-02b1e9cbbd4c\" width=\"1\" height=\"1\" border=\"0\">is<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-large-font-size\"><a href=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=228\"><strong>Weiterlesen<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Weiterlesen \u00a9 ProLitteris, Josef Estermann 8 Zusammenfassung der Forschungsergebnisse in Thesenform I Allgemeine Thesen zum Art. 260ter StGB 1. Art. 260ter StGB wurde als Auffangtatbestand nach dem Vorbild des deutschen \u00a7129 StGB, Unterst\u00fctzung einer kriminellen Vereinigung, geschaffen. 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