{"id":1484,"date":"2021-02-28T12:11:21","date_gmt":"2021-02-28T10:11:21","guid":{"rendered":"http:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=1484"},"modified":"2025-03-19T23:07:54","modified_gmt":"2025-03-19T21:07:54","slug":"ok-fallbeispiele-von-josef-estermann","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=1484","title":{"rendered":"Organisierte Kriminalit\u00e4t Fallbeispiele"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"has-medium-font-size\"><a href=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=1477\"><strong>Weiterlesen   <\/strong><\/a>\u00a9 ProLitter<img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"1\" height=\"1\" border=\"0\" src=\"https:\/\/pl01.owen.prolitteris.ch\/na\/plzm.32abcc69-4a6f-4d1a-be9e-e0f416e84187\">is, Josef Estermann<\/p>\n\n\n<div class=\"wp-block-image\">\n<figure class=\"alignright size-full\"><a href=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2025\/03\/OK-7.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"69\" height=\"95\" src=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2025\/03\/OK-7.jpg\" alt=\"\" class=\"wp-image-3545\"\/><\/a><\/figure>\n<\/div>\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">6 Fallbeispiele<\/h1>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">6.1 Drogenabh\u00e4ngiger unterst\u00fctzt eine kriminelle Organisation: Fantasie und Realit\u00e4t<\/h1>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">6.1.1 Fallbeschreibung<\/h1>\n\n\n\n<p>Der schwer drogenabh\u00e4ngige B bet\u00e4tigte sich als Transporteur und Schmuggler von Kokain im zweistelligen Kilobereich und als Verk\u00e4ufer von Kokain im einstelligen Kilobereich. Im Januar 1997 wird er verhaftet, aber nicht auf Grund langwieriger Vorfeldermittlungen, sondern wegen eines Telefonanrufes einer Privatperson, die Sch\u00fcsse geh\u00f6rt hatte. Die Polizei r\u00fcckte aus und fand B, der gerade mit einem Kolle\u00adgen ein der Polizei nicht unbekanntes Haus verlie\u00df. Die Beamten untersuchten ihn und fanden bei ihm <em>\u201eein S\u00e4cklein wei\u00dfes Drogenmaterial (enthaltend 17,68 g Kokain) sowie eine kleinkalibrige Waffe\u201c<\/em>. Sie nahmen B mit auf den Posten, und schon nach zwei Tagen zeigte er sich vollkommen kooperativ. Er gab all die sp\u00e4ter zur Anklage kommenden Fakten zu und erz\u00e4hlte freim\u00fctig von seinen umfangreichen Kontakten in Z\u00fcrich etc., in der Folge auch von den Transportwegen und \u00adarten, wie die Drogen geschmuggelt wurden (sie kamen schlicht und ergreifend per Post), wel\u00adches seine Lieferanten waren, wo der Stoff gebunkert war und noch einige Geschichten dazu. Dies ist dann in der Anklageschrift wie folgt dargestellt: <em>\u201eF\u00fcr die Frage, ob im vorliegenden Fall eine kriminelle Organisation gem\u00e4\u00df Art. 260ter StGB gegeben ist, ist zuerst auf die Aussagen des Angeschuldigten selbst sowie auf seine schriftlichen Aufzeichnungen abzustellen, in denen er den Aufbau der Organi\u00adsation sowie den Ablauf des Drogenhandels schildert. B bezeichnet den Komplex als \u201aOrganisation\u2019, er spricht davon, dass der internationale Drogenhandel von drei \u201aGruppen\u2019, wie er sie nennt, organisiert werde: von der Gruppe Kolumbien, der Gruppe Schweiz und der Gruppe Italien. Diese Gruppen arbeiteten nach seinen Aus\u00adsagen zusammen, das hei\u00dft, das Kokain wurde von Kolumbien in die Schweiz geschickt.\u201c <\/em>Ein Teil davon sei nach Italien weitergeschickt worden. In Kolum\u00adbien s\u00e4\u00dfen \u201edie Absoluten\u201c, die das Ganze organisieren w\u00fcrden. In der Folge kam es zu einigen Verhaftungen in der Schweiz. Die n\u00e4chste Lieferung wurde gleich beschlag\u00adnahmt, worauf sozusagen am folgenden Tag die schon vorher bekannte Lie\u00adferfirma in Kolumbien, die dort tats\u00e4chlich ein Ladenlokal betrieb und ihren Fir\u00admeninhaber namentlich auswies, ihre Tore schloss und dort alle Beteiligten spurlos verschwan\u00adden. Auch P, B\u2019s direkter Kontakt s\u00fcdamerikanischen Ursprungs, der mit Frau, Kind und Kinderm\u00e4dchen in der Schweiz residierte und der die Postadressen der Empf\u00e4n\u00adger organisiert, die Empf\u00e4nger instruiert und die R\u00fcck\u00fcberweisungen der Erl\u00f6se nach S\u00fcdamerika besorgt hatte, setzte sich schon vor der Beschlagnahme der auf die Ver\u00adhaftung von B folgende Drogenlieferung nach Santo Domingo ab. Er lie\u00df sich bis anhin nicht mehr dazu bewegen, in die Schweiz zur\u00fcckzukehren, seine Frau jedoch blieb erst mal hier und wollte von nichts wissen. Sie wurde sp\u00e4ter zu 27 Monaten Gef\u00e4ngnis verurteilt, Art. 260ter StGB spielte in diesem Verfahren keine Rolle. Das Kinderm\u00e4dchen wurde ebenfalls verurteilt, Anklage wegen Verletzung des Art. 260ter StGB wurde auch in diesem Fall nicht erhoben. B wurde nach 487 Tagen Untersuchungshaft in den station\u00e4ren Ma\u00dfnahmevollzug \u00fcberwiesen, in der berech\u00adtigten Erwartung, dass f\u00fcr den drogenabh\u00e4ngigen B eine station\u00e4re Drogentherapie neben der Freiheitsstrafe ausgesprochen w\u00fcrde.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Anklagebeh\u00f6rde beantragt in der erstinstanzlichen Strafverhandlung, welche ziemlich genau zwei Jahre nach der Verhaftung stattfindet, dass B wegen Drogen\u00adhandels und Schmuggels und Unterst\u00fctzung einer kriminellen Organisation zu 5\u00bd Jahren Zuchthaus zu verurteilen sei, unter Anrechnung der Untersuchungs\u00adhaft und unter Aufschub des Vollzugs der Strafe zugunsten einer station\u00e4ren Ma\u00df\u00adnahme. Die Anklage nach Art. 260ter StGB erfolgte allein auf Grund von Aussa\u00adgen von B selbst, dessen Vertrauen in die Strafverfolgungsinstitutionen stellenweise erstaunt. So die Appellationsschrift der Staatsanwaltschaft: <em>\u201eObwohl der Angeschul\u00addigte anl\u00e4sslich der Hauptverhandlung nicht mehr so offensichtlich von einer Orga\u00adnisa\u00adtion sprechen mochte, sagte er dennoch aus, in Z\u00fcrich habe es mit den Urteilen gegen die beiden Frauen die falschen Beteiligten getroffen. Er sei eigentlich ent\u00adt\u00e4uscht, dass trotz seinen genauen Angaben nicht die Hauptt\u00e4ter erwischt worden seien, sondern nur die kleinen Fische. Mit dieser Aussage best\u00e4tigte der Angeschul\u00addigte B seine in der Voruntersuchung gemachten Aussagen und schriftlichen Auf\u00adzeichnungen als der Wahrheit entsprechend und keinesfalls nur seiner Phantasie entspringend<\/em>.<em>\u201c<\/em> Offensichtlich erhoffte sich B von seinen umfangreichen, fast schon \u00fcber\u00adschw\u00e4nglichen Aussagen bei der Polizei kurz nach seiner Verhaftung eine Mil\u00adderung der Anklage. Die Staatsanwaltschaft dankt ihm seine Kooperation mit der Anklage\u00aderhebung auf Grund von Art. 260ter StGB schlecht.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem Vorwurf der Unterst\u00fctzung einer kriminellen Organisation gibt das erstinstanz\u00adliche Strafgericht keine Folge: <em>\u201eGest\u00fctzt auf das vorliegende Beweismaterial h\u00e4lt das Gericht fest, dass au\u00dfer den diffusen Behauptungen des Angeschuldigten \u00fcber eine angebliche Organisation, keine Beweise f\u00fcr das Vorhandensein einer kriminel\u00adlen Organisation in der Schweiz, in Italien oder in Kolumbien vorliegen. Dasselbe gilt f\u00fcr eine angebliche Struktur einer derartigen Organisation. In den schriftlichen Aufzeichnungen behauptet der Angeschuldigte, dass die verschiedenen Mitglieder verschiedene Aufgaben zu erf\u00fcllen hatten und nicht alle auf der gleichen Stufe stan\u00adden. (&#8230;) So bezeichnete der Angeschuldigte gegen\u00fcber dem Psychiater PP den Dro\u00adgenhandel als Spiel. In den speziellen Aufzeichnungen des Angeschuldigten findet der Psychiater kindliche Emotionalit\u00e4t: die \u201aGruppe Schweiz\u2019 war eine Art Familie. (&#8230;) Der Psychiater verweist auf die hocheindr\u00fcckliche Schilderung des Drogenrings und der darin auftretenden Akteure. (&#8230;) [Es] handelt (&#8230;) sich eigentlich um die m\u00e4rchenhafte Darstellung einer Art G\u00f6tter-Sage, mit teils mythologischer, teils kindlicher Namensgebung.\u201c<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>B wird wegen gewerbsm\u00e4\u00dfigem und bandenm\u00e4\u00dfigen Drogenhandel, mehrfach be\u00adgan\u00adgen und qualifiziert bez\u00fcglich der Menge, zu 4 Jahren Zuchthaus abz\u00fcglich 487 Tagen Untersuchungshaft mit vorzeitigem Ma\u00dfnahmeantritt, unter Aufschub des Straf<em>\u00ad<\/em>vollzugs und Einweisung in eine Anstalt f\u00fcr Rauschgifts\u00fcchtige verurteilt.<\/p>\n\n\n\n<p>Trotz der ausf\u00fchrlichen Begr\u00fcndung appelliert die Staatsanwaltschaft und will eine Verurteilung wegen Versto\u00dfes gegen Art. 260ter StGB und eine Erh\u00f6hung des Strafma\u00dfes durchsetzen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Obergericht weist die staatsanwaltschaftliche Appellation ab und best\u00e4tigt das Urteil der Vorinstanz vollumf\u00e4nglich:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e<em>Tats\u00e4chlich f\u00e4llt auf, dass die Anschuldigung der Widerhandlung gegen Art. 260ter StGB anf\u00e4nglich mit einem einzigen lapidaren Hinweis\u201a (&#8230;) [er] leitete das Rausch\u00adgift an eine kriminelle Organisation weiter\u2019 und den eigenen Aufzeichnungen des Angeschuldigten \u201abegr\u00fcndet\u2019 wurde. Es verwundert darum auch nicht, dass prak\u00adtisch die gesamte Voruntersuchung einzig unter dem Titel der Widerhandlungen gegen das BetmG gelaufen ist, und der Untersuchungsrichter die Strafverfolgung \u00fcberhaupt erst Ende November 1997 noch auf den Tatbestand von Art. 260ter StGB ausdehnte. Dass diesem Anklagepunkt allerdings nach wie vor kein besonderer Stellenwert beigemessen wurde, zeigt sich daran, dass B von dieser Ausdehnung in der einzigen noch folgenden Einvernahme anscheinend formell gar nicht zur Kennt\u00adnis gegeben wurde.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>Effektiv h\u00e4tte die Vorinstanz die Annahme einer kriminellen Organisation (&#8230;) prak\u00adtisch einzig auf die Angaben des B abst\u00fctzen k\u00f6nnen. Just diese vermitteln freilich schon prima vista einen h\u00f6chst zwiesp\u00e4ltigen Eindruck. Diesen Eindruck best\u00e4tigt weitgehend das \u00fcber den Angeschuldigten eingeholte psychiatrische Gutachten und man ist jedenfalls zun\u00e4chst versucht, von den \u201agesammelten Schriften\u2019 einer pers\u00f6n\u00adlichkeitsgest\u00f6rten und im Realit\u00e4tsbezug schwer zur\u00fcckgebliebenen Person zu spre\u00adchen und demnach die Schilderungen des B nicht als Report von Fakten anzusehen, sondern bestenfalls als eine mit Fabulierlust vorgetragene Mischung einerseits von einzelnen objektiv zutreffenden Erinnerungen und andererseits von willk\u00fcrlichen Annahmen und subjektiven Erg\u00e4nzungen.\u201c<\/em><\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">6.1.2 Wertung<\/h1>\n\n\n\n<p>Obwohl in diesem Fall das Kerngebiet der T\u00e4tigkeit krimineller Organisationen, n\u00e4mlich der Drogenhandel, betroffen ist, und obwohl die freim\u00fctigen Aussagen des Angeschuldigten mitgeholfen haben, eine umfangreiche Kokainlieferung zu konfis\u00adzie\u00adren, ist hier die Anklagebeh\u00f6rde einer dem Formenkreis der typischen Kokainpa\u00adtho\u00adlogie entstammenden Phantasmagorie eines Abh\u00e4ngigen aufgesessen. Dies zeigt auch eine Gefahr der Ausweitung der Strafbarkeit durch einen Organisationstatbe\u00adstand auf: Allzu leicht k\u00f6nnen Vorfeldermittlungen, Denunziationen und M\u00e4rchen\u00adgeschichten, bei denen ein Angeschuldigter oder ein interessierter Denunziant sich vielleicht eine bessere Behandlung durch die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden oder eine Strafmilderung verspricht, zu abstrusen Konstruktionen f\u00fchren und den Organisati\u00adonstatbestand noch weiter ausdehnen. Das kann nicht der <em>ratio legis <\/em>des Art. 260ter StGB entsprechen. Dieser Fall war zugleich einer der ersten und gleichzeitig einer der letzten, der in diesem gro\u00dfen Kanton zu einer Anklage nach Art. 260ter StGB gef\u00fchrt hat.<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">6.2 Eingereister Drogenh\u00e4ndler soll Mitglied einer kriminellen Or\u00adga\u00adnisation und Kopf einer lokalen H\u00e4ndlergruppe sein<\/h1>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">6.2.1 Fallbeschreibung<\/h1>\n\n\n\n<p>Der drei\u00dfigj\u00e4hrige Jugoslawe K reist im Herbst 1995 ein und schlie\u00dft sich einer Gruppe an, die haupts\u00e4chlich aus Albanern und Schweizern besteht und sich in einem urbanen Gro\u00dfraum erfolgreich mit der Verteilung von Heroin und Kokain besch\u00e4ftigt. Gegen K ist schon in den Jahren 1990 und 1992 eine Einreisesperre ver\u00adh\u00e4ngt worden. Der Vertreter der Anklagebeh\u00f6rde ist der Ansicht, dass K hier die Funktion des Chefs der Gruppe \u00fcbernahm, die ihrerseits von \u201ef\u00fchrenden K\u00f6pfen vom Kosovo aus gef\u00fchrt\u201c worden sei. Intensive Telefon\u00fcberwachungen und Observatio\u00adnen geben gute Hinweise auf seine Beteiligung an Drogengesch\u00e4ften, und er wird zudem durch gest\u00e4ndige Mitt\u00e4ter schwer belastet. Es handelt sich laut Ermittlungs\u00adbeh\u00f6rde um qualitativ ziemlich gutes Heroin in der Menge von insgesamt knapp 100 kg reinem Heroin-Hydrochlorid.<sup><a href=\"#sdfootnote1sym\"><sup>1<\/sup><\/a><\/sup> Die Anklageschrift l\u00e4sst sich auch in diesem Falle nicht \u00fcber das Funktionieren der supponierten kriminellen Organisation aus. Sie beschreibt nur die einzelnen Akte des Drogenhandels, insbesondere die \u00dcbergabe in der Schweiz und den Weiterverarbeitungsprozess f\u00fcr den Markt. Es finden sich auch keine Hinweise auf die Herkunft des Stoffes und die Vertriebsstelle im Ausland. Jedenfalls wird K schon sechs Monate nach seiner Einreise verhaftet. Er streitet alles ab und will sich in der fraglichen Zeit im Ausland aufgehalten haben sein. Sein Ver\u00adteidiger beantragt Freispruch au\u00dfer bez\u00fcglich des illegalen Aufenthaltes und des gef\u00e4lschten Passes. Das Urteil st\u00fctzt sich im wesentlichen auf Aussagen von vier Mitt\u00e4tern und zwei Polizeibeamten. Das Gericht f\u00e4llt einen klaren Schuldspruch bez\u00fcglich des Drogenhandels. Dem Vorwurf der Beteiligung an einer kriminellen Organisation kann es jedoch nichts abgewinnen: <em>\u201eWas den Vorwurf der Beteiligung an einer kriminellen Organisation von der Bezirksanwaltschaft erhobenen Sachver\u00adhalt betrifft, bleibt zu bemerken, dass darin nicht dargelegt wird, inwiefern der Angeklagte, F, M, L und D eine \u2013 die gro\u00dfe Bande \u00fcbertreffende \u2013 kriminelle Organi\u00adsation bilden sollten. Insbesondere erstaunt, dass in diesem Punkt der Ankla\u00adgeschrift der \u2013 f\u00fcr eine Anklage eher un\u00fcbliche \u2013 Konjunktiv zur Verwendung kommt. Aus den Akten lassen sich weiter keine Hinweise entnehmen, welche den Schluss zulassen w\u00fcrden, dass die vorerw\u00e4hnten Personen aus dem Kosovo gef\u00fchrt worden sind, ist doch den Akten \u00fcberhaupt kein Hinweis auf die erw\u00e4hnten \u201af\u00fchren\u00adden K\u00f6pfe\u2019 zu entnehmen. Der Sachverhalt ist damit in diesem Anklagepunkt nicht rechtsgen\u00fcgend erstellt, weshalb der Angeklagte von diesem Vorwurf freizusprechen ist<\/em>.<em>\u201c<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Die rechtliche W\u00fcrdigung ist um nichts weniger deutlich: <em>\u201eArt. 260ter StGB k\u00e4me vorliegend aber auch aus rechtlichen Erw\u00e4gungen nicht zur Anwendung. Nach ein\u00adhelliger Lehre tritt dieser Straftatbestand gegen\u00fcber den Bestimmungen zur Ban\u00addenm\u00e4\u00dfigkeit als subsidi\u00e4r zur\u00fcck, wenn dem T\u00e4ter die von der Organisation ver\u00ad\u00fcbten Verbrechen selber zur Last gelegt werden k\u00f6nnen<\/em> [mit Hinweisen auf Straten\u00adwerth, 1995, Schultz, 1989, Pieth, 1992].<em> Dies gilt insbesondere im Bereich des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes. Dort tritt, sofern sich die Unterst\u00fctzung der kriminellen Organisation auf die Beteiligung am unbefugten Drogenhandel beschr\u00e4nkt, der Art. 260ter StGB als subsidi\u00e4rer Tatbestand \u2013 mit milderem Strafrahmen \u2013 gegen\u00fcber Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG zur\u00fcck. Die zentrale Funktion des Art. 260ter StGB besteht n\u00e4mlich darin, die Mitglieder einer Gruppe, die allgemein verbrecherische Ziele verfolgt, ohne Nachweis der Mitwirkung an konkreten Straftaten schon wegen ihrer Mitgliedschaft zu bestrafen <\/em>[mit Hinweis auf Arzt, 1993].<em> Wenn dem T\u00e4ter, wie vor\u00adliegend geschehen, einzelne Taten angelastet werden k\u00f6nnen und nichts auf die Begehung weiterer Straftaten durch eine Organisation, an der der T\u00e4ter beteiligt ist, hindeutet, besteht f\u00fcr diesen Straftatbestand also kein Raum mehr. Der Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 StGB ist der Angeklagte demnach nicht schuldig und er ist davon freizusprechen.\u201c<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Das Gericht bestraft K mit 14 Jahren Gef\u00e4ngnis, unter Anrechnung von 365 Tagen Untersuchungshaft und 112 Tagen Sicherheitshaft sowie 15 Jahren Landesverwei\u00adsung. Konfisziert werden konnten lediglich ca. 300.- Fr. Bargeld, ein gef\u00e4lschter F\u00fch\u00adrer\u00adschein und ein gef\u00e4lschter Reisepass.<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">6.2.2 Wertung<\/h1>\n\n\n\n<p>Der Vergleich mit dem Fall in Abschnitt 6.4 zeigt, dass sich der Strafrahmen bei ver\u00adgleichbaren Delikten mit oder ohne Schuldspruch bez\u00fcglich Art. 260ter StGB gleich bleibt. Die Anklage wegen Verletzung des Art. 260ter StGB ist vollkommen \u00fcber\u00adfl\u00fcssig und durch den bewiesenen Sachverhalt in keiner Weise begr\u00fcndet. Trotzdem best\u00fcnde die M\u00f6glichkeit, dass eine wie auch immer geartete kriminelle Organisation hinter dem Drogenimport stecken k\u00f6nnte, aber die Untersuchungsbeh\u00f6rden geben sich nicht die geringste M\u00fche, diese auszuleuchten. Genauso wahrscheinlich ist, dass es sich nicht um eine streng hierarchische, <em>top bottom<\/em> strukturierte Organisation handelt, sondern um vernetzte gewerbliche Strukturen. Insbesondere erscheint nir\u00adgendwo ein Hinweis auf Gewaltanwendung zur Durchsetzung einer Befehlsstruktur. Allerdings m\u00fcssen bei einem Vertrieb von 10 kg Heroin Investitionen im Bereich von 100\u2019000.- bis 200\u2019000.- Fr. get\u00e4tigt werden k\u00f6nnen (sicher niemals die Summen von einer guten Million Franken, was dem Endverbraucherpreis entsprechen w\u00fcrde). Solche Betr\u00e4ge stehen Personen ohne entsprechenden famili\u00e4ren, eigentumsgest\u00fctz\u00adten Hintergrund oder solchen, die in Netzwerke eingebunden sind, nicht ohne weite\u00adres zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">6.3 Heroin und Kokain in den Nachtclubs: Zust\u00e4nde wie in Chicago?<\/h1>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">6.3.1 Fallbeschreibung<\/h1>\n\n\n\n<p>Der f\u00fcnfzigj\u00e4hrige A, Franzose \u00e4gyptischen Ursprungs, ist seit den fr\u00fchen achtziger Jahren erfolgreich als Wirt, Manager sowie Besitzer von Gastst\u00e4tten und Vergn\u00fc\u00adgungslokalen t\u00e4tig. In den fr\u00fchen neunziger Jahren erhielt die Polizei Hinweise auf Ger\u00fcchte, A w\u00fcrde sich mit Drogen- und Waffenhandel befassen. Telefonabh\u00f6run\u00adgen und Observationen folgten bis Mitte der neunziger Jahre, jedoch ohne Erfolg. Im Jahre 1996 schlie\u00dflich belastete ein mehrfach vorbestrafter junger Drogenabh\u00e4ngiger den Wirt und Manager A sowie einige Personen aus seinem Umfeld, n\u00e4mlich M, K, H, T und F. Mehrere Polizeistellen versuchten in der Folge ein Organigramm der Gruppe zu erstellen. W\u00e4hrend dieser Untersuchungen zeigte sich T kooperativ und gab Hinweise auf verschiedene Distributionsnetze von Kokain aus Brasilien via Z\u00fcrich. 1997 wurden auch diese Untersuchungen wieder eingestellt. Mit ein Grund war ein Personalwechsel bei der Untersuchungsbeh\u00f6rde. Im Jahre 1998 verlie\u00df die Ehefrau von A mit ihrem gemeinsamen Kind ihren Gatten \u201e<em>sans laisser d\u2019adresse<\/em>\u201c. Er fand sie nach einigen Tagen bei ihrer Mutter wieder und suchte sie dort in \u00e4u\u00dferst unfreundlicher Stimmung auf. An diesem Tag rief die Ehefrau die Polizei und A wurde verhaftet. Die Ehefrau und ihre Mutter erstatteten Anzeige wegen Todesdro\u00adhungen. Innerhalb kurzer Zeit fanden sich M, K, H, T und F ebenfalls in Polizeige\u00adwahrsam wieder. Nach einigen Monaten zogen die Ehefrau von A und deren Mutter die Strafklage wieder zur\u00fcck. Sie behaupteten im weiteren Verlauf der Untersuchun\u00adgen und des Prozesses das Gegenteil, insbesondere dass ihre Verh\u00f6rprotokolle durch die Polizei manipuliert worden w\u00e4ren. Besonders pikant an diesem Fall ist, dass der drogenabh\u00e4ngige T in der Hauptverhandlung seine Beschuldigungen wegen Drogen\u00adhandels wohl deshalb nicht best\u00e4tigt hat, weil der Untersuchungsrichter Zusagen, die er ihm gemacht haben soll, nicht eingehalten habe. So fiel dann auch die Anklage wegen Drogenhandels in sich zusammen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die ganzen Auseinandersetzungen um Marktanteile im Vergn\u00fcgungsbereich entwi\u00adckelten sich in der Folge auch zu einer Polizeiaff\u00e4re, in der es zu Anklagen und Pro\u00adzessen gegen Beamte, zu Schl\u00e4gereien in den verschiedenen Etablissements, zur Rekrutierung von \u201eHilfstruppen\u201c, zu Polizeipressionen gegen Zeugen, zu Auseinan\u00addersetzungen zwischen Rechtsanw\u00e4lten und zu engagierter Mitarbeit von Journalis\u00adten kam, mit der entsprechenden regen Teilnahme der interessierten \u00d6ffentlichkeit. Es zirkulierten auch Schusswaffen. Obwohl die von A gef\u00fchrten Lokale keine gro\u00ad\u00dfen Einnahmen brachten, pflegte er einen au\u00dferordentlich aufw\u00e4ndigen Lebensstil. Das Gericht bemerkt auch, dass A nicht als jemand gelten k\u00f6nne, der im Hintergrund als Drahtzieher und Profiteur von Narko-Dollars handeln k\u00f6nne. Als Besitzer eines au\u00dferordentlich teuren und seltenen Lamborghinis w\u00fcrde er eher den Eindruck eines Hochstaplers erwecken. Auch die anderen Angeklagten, zum Teil Sozialhilfe- und Rentenbez\u00fcger, setzten angeblich im Gl\u00fccksspiel regelm\u00e4\u00dfig Tausende von Franken um.<\/p>\n\n\n\n<p>Obwohl in der Wohnung und an Kleidern von A Spuren von Kokain und Heroin gefunden wurden, reichten die vor Gericht von der Anklagebeh\u00f6rde vorgelegten Beweise nicht aus, um einen Versto\u00df gegen das Bet\u00e4ubungsmittelgesetz rechtsge\u00adn\u00fcglich beweisen zu k\u00f6nnen. Insbesondere ergaben sich keine Hinweise auf eine konkrete Kauf-, Verkauf-, Schmuggel- oder Konsumhandlung und zwar bei keinem der Angeklagten. F\u00fcr das Gericht bleibt trotzdem der Eindruck, dass die Angeklagten eine kriminelle Organisation bildeten, die sich mit Gl\u00fccksspielen, Diebst\u00e4hlen, Revierk\u00e4mpfen, Waffenhandel und internationalem Drogenhandel besch\u00e4ftigte. Auch ein versuchter Versicherungsbetrug und Dokumentenf\u00e4lschung stehen zur Debatte.<\/p>\n\n\n\n<p>A wird wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation, Check- und Kreditkar\u00adten\u00admiss\u00adbrauch und Urkundenf\u00e4lschung zu 2\u00bd Jahren Gef\u00e4ng\u00adnis, unter Anrechnung von 500 Tagen Untersu\u00adchungshaft, und zu 5 Jahren Landes\u00adverweisung auf Bew\u00e4h\u00adrung verurteilt. Verschie\u00addene Waffen (Pi\u00adsto\u00adlen, Stellmesser) werden konfisziert.<\/p>\n\n\n\n<p>M wird wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation allein zu 2 Jahren Ge\u00adf\u00e4ngnis, unter Anrechnung von 457 Tagen Untersuchungshaft, als Zusatz\u00adstrafe zu einer Verurteilung aus dem vergangenen Jahr verurteilt.<\/p>\n\n\n\n<p>K wird wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation allein zu 2 Jahren Ge\u00adf\u00e4ng\u00adnis, unter Anrechnung von 466 Tagen Untersuchungshaft, und zu 3 Jahren Lan\u00addes\u00adverweisung auf Bew\u00e4hrung verurteilt.<\/p>\n\n\n\n<p>H wird wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation und Ungehorsam gegen eine amtliche Verf\u00fcgung zu 18 Monaten Ge\u00adf\u00e4ngnis, auf drei Jahre zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt, unter Anrech\u00adnung von 428 Tagen Untersuchungshaft, und zu 3 Jahren Landesverweisung auf Bew\u00e4hrung verurteilt. Er wird aus der Haft entlassen.<\/p>\n\n\n\n<p>R wird wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation und Hehlerei zu 2 Jah\u00adren Gef\u00e4ng\u00adnis, unter Anrechnung von 470 Tagen Untersuchungshaft, und zu 3 Jah\u00adren Landes\u00adverweisung auf Bew\u00e4hrung verurteilt.<\/p>\n\n\n\n<p>T und F werden freigesprochen, T bleibt jedoch in Verwahrung, da er zur Zeit eine andere Verurteilung im Zusammenhang mit seinem Drogengebrauch verb\u00fc\u00dft.<\/p>\n\n\n\n<p>Gegen das Urteil wurde appelliert, der kantonale Kassationshof best\u00e4tigte es jedoch. Ein Gang vor Bundesgericht wurde angek\u00fcndigt.<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">6.3.2 Wertung<\/h1>\n\n\n\n<p>Hier handelt es sich tats\u00e4chlich um einen Fall, auf den Art. 260ter StGB zugeschnit\u00adten scheint, also seiner <em>ratio legis<\/em> entspricht. Die beschuldigten Personen wurden seit langem beobachtet, die konkrete Beweiserhebung erwies sich als schwierig, so dass subsidi\u00e4r auf einen Organisationstatbestand zur\u00fcckgegriffen werden musste, um zu einer Verurteilung zu kommen. Ob aber in diesem Fall wirklich Personen getroffen werden, die im Hintergrund arbeiten und als Organisation tats\u00e4chlich streng hierar\u00adchisch strukturiert sind, insbesondere die Erfordernisse der Auswechselbarkeit der Mitglieder und der Geheimhaltung erf\u00fcllt sind, mag dahingestellt bleiben. Das Gericht findet in diesen Fragen keine klare Sprache. Hingegen lehnt es die Kon\u00adsumptionstheorie, also die Subsidiari\u00e4t des Art. 260ter StGB ab:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e<em>La participation \u00e0 une organisation criminelle a \u00e9t\u00e9 pr\u00e9sent\u00e9e comme une disposition subsidiaire, lorsque la r\u00e9alisation de crimes pr\u00e9cis ne peut \u00eatre retenue. Non sans raison, cette conception est aujourd\u2019hui critiqu\u00e9e en faveur d\u2019un concours possible d\u2019infractions (v. G. Arzt, Organisiertes Verbrechen, Zurich 1998, p.348). En l\u2019esp\u00e8ce, d\u00e8s l\u2019instant o\u00f9 la Cour se trouve dans l\u2019impossibilit\u00e9 de d\u00e9terminer avec le minimum de pr\u00e9cision n\u00e9cessaire \u00e0 une application de dispositions plus sp\u00e9cifiques, tel l\u2019article 19 LStup, le r\u00f4le que chacun a jou\u00e9 dans l\u2019ex\u00e9cution de l\u2019activit\u00e9 de tous. A cet \u00e9gard, le rapport de synth\u00e8se tr\u00e8s fouill\u00e9 dress\u00e9 par la police (&#8230;) qui, avec ses annexes, s\u2019\u00e9tend sur pr\u00e8s de 150 pages, tend \u00e0 mettre en \u00e9vidence l\u2019existence d\u2019un tr\u00e8s vaste r\u00e9seau de trafiquants de stup\u00e9fiants aux ramifications internationales et sous-tend l\u2019acte d\u2019accusation, appara\u00eet comme une hypoth\u00e8se de travail, peut-\u00eatre s\u00e9duisante et s\u00fbrement plausible, mais non d\u00e9montr\u00e9e au degr\u00e9 de certitude n\u00e9cessaire \u00e0 une condamnation p\u00e9nale fond\u00e9e sur l\u2019article 19 LStup. Les \u2018centaines de kilogrammes\u2019 de drogue dure dont il est question, sans que l\u2019on sache d\u2019ailleurs comment ils se repartaient entre coca\u00efne et h\u00e9ro\u00efne alors que les zones de production ne sont pas les m\u00eames et les canaux de distribution ne se recoupent pas n\u00e9cessairement, r\u00e9sultent d\u2019\u00e9valuations de la police (&#8230;) sur la base d\u2019observations approximatives de X., qui parle de paquets de stup\u00e9fiants en nombre ind\u00e9termin\u00e9 \u2018qui avaient plus au moins la grandeur d\u2019un classeur A4 et environ 10 cm d\u2019\u00e9paisseur\u2019 ou qui \u00e9taient \u2018un peu plus \u00e9pais qu\u2019un annuaire t\u00e9l\u00e9phonique\u2019. Or, on ne sait rien de l\u2019origine de ces quintaux de drogue ni de la fa\u00e7on dont ils seraient arriv\u00e9es en Suisse (le r\u00f4le de Y. \u00e0 ce stade reste une hypoth\u00e8se) et on ne sait rien non plus de ce qu\u2019ils auraient bien pu devenir, sinon qu\u2019ils se sont pratiquement \u00e9vanouis dans la nature pour ne plus laisser que des traces infinit\u00e9simales dans l\u2019environnement de A., rien n\u2019ayant pu \u00eatre saisi.\u201c<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Die eher kurzen Freiheitsstrafen, die das Gericht ausf\u00e4llte, sind darauf zur\u00fcckzuf\u00fch\u00adren, dass der Drogenhandel im dreistelligen Kilobereich nicht bewiesen werden konnte. W\u00e4re dies zu beweisen gewesen, w\u00e4ren nach allgemeiner Praxis in solchen F\u00e4llen wohl Gef\u00e4ngnisstrafen im Umfang von gut und gerne 10 Jahren und mehr verh\u00e4ngt worden. Der Art. 260ter StGB findet sich hier in der Rolle eines Auffang\u00adstraftatbestandes bei fehlender Beweisbarkeit des Haupttatbestandes, n\u00e4mlich Dro\u00adgenhandel.<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">6.4 Heroinimport und -verkauf durch gro\u00dfes Netzwerk<sup><strong><a href=\"#sdfootnote2sym\"><sup>2<\/sup><\/a><\/strong><\/sup><\/h1>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">6.4.1 Fallbeschreibung<\/h1>\n\n\n\n<p>Mitte der achtziger Jahre kam A, ein in Mazedonien geborener t\u00fcrkischer Staatsan\u00adgeh\u00f6riger, in die Schweiz. Seine Frau, Mutter von vier Kindern, wohnt ebenfalls in der Schweiz. Vor seiner Verhaftung arbeitete er w\u00e4hrend sechs Jahren in einem Rei\u00adnigungsdienst, ununterbrochen und ungek\u00fcndigt.<\/p>\n\n\n\n<p>Durch umfangreiche Telefonkontrollen durch verschiedene Polizeistellen kam er in den dringenden Verdacht, an gr\u00f6\u00dferen Heroinimporten in die Schweiz und nach Deutschland als Organisator beteiligt zu sein. Insgesamt ging es um vier Lieferungen im Bereich zwischen 10 und 300 kg Heroin. Im Jahre 1996 wurde er <em>in flagranti delicto<\/em> bei der geplanten \u00dcbergabe von 14 kg Heroin zusammen mit einem Mitt\u00e4ter verhaftet.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beweislage f\u00fcr den Drogenhandel ist ziemlich klar und die Ermittlungen wurden intensiv und unter Zuhilfenahme aller modernen kriminaltechnischen Mittel gef\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beteiligung an einer kriminellen Organisation wird wie folgt dargelegt: <em>\u201eDer Beschuldigte beteiligte sich an einer international t\u00e4tigen kriminellen Organisation, welche in der Lage war, Heroinlieferungen im zwei- bis dreistelligen Kilobereich zu bewerkstelligen. Die weiteren Beteiligten dieser Organisation sind gr\u00f6\u00dftenteils namentlich nicht bekannt. Aufgrund der Ermittlungen ist davon auszugehen, dass insbesondere M, N, O, P, Q, R und S auch dazu geh\u00f6ren.\u201c<\/em> Dieser Personen konnte man nicht habhaft werden. Hingegen wurden im Zuge der gescheiterten \u00dcbergaben mindestens f\u00fcnf weitere Personen verhaftet, gegen die jedoch keine Anklage wegen Art. 260ter StGB erhoben wurde. Die \u00fcbrigen Verfahren wurden im Zusammenhang mit Drogenhandel und -schmuggel gef\u00fchrt. Aus den Akten und den rechtlichen Erw\u00e4gungen geht klar hervor, dass die Qualifikationsmerkmale Bandenm\u00e4\u00dfigkeit und Gewerbsm\u00e4\u00dfigkeit gegeben sind. Die strafversch\u00e4rfende Qualifikation der Ban\u00addenm\u00e4\u00dfigkeit sei jedoch durch den Tatbestand der Beteiligung an einer kriminellen Organisation nach Art. 260ter StGB im juristischen Sinne konsumiert, also in diesem Artikel inbegriffen. A h\u00e4tte mit einigen anderen, zum Teil namentlich, zum Teil mit Pseudonymen bezeichneten Personen eine solche kriminelle Organisation gebildet. Hauptargument der Anklage f\u00fcr das Bestehen einer kriminellen Organisation ist ihre F\u00e4higkeit, regelm\u00e4\u00dfig Heroinlieferungen im zweistelligen Kilobereich zu organisie\u00adren. Bez\u00fcglich der hierarchischen Struktur der Organisation werden jedoch durch die Untersuchungsbeh\u00f6rden keine Fakten geliefert.<\/p>\n\n\n\n<p>Zwei Monate vor der Hauptverhandlung fl\u00fcchtet A aus dem Gef\u00e4ngnis und ward bis anhin nicht mehr gesehen. Insofern bestand auch kein Interesse an einer Kassations\u00adbeschwerde. Die Appellation des Anwalts wurde in der Folge vom Obergericht abge\u00adschrieben, das Urteil ist in Rechtskraft.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil wegen Drogenhandels und Beteiligung an einer kriminellen Organisation lautet auf 14 Jahre Zuchthaus, unter Anrechnung von 16 Monaten Untersuchungs\u00adhaft, und 15 Jahre Landesverweisung. Konfisziert werden 14 kg Heroin und etwas weniger als 2000.- Fr. Bargeld. Der Staat erh\u00e4lt gegen\u00fcber dem Verurteilten eine (wohl kaum zu realisierende) Ersatzforderung von Fr. 100\u2019000.- aus unrechtm\u00e4\u00dfigem Verm\u00f6gensvorteil.<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">6.4.2 Wertung<\/h1>\n\n\n\n<p>Ohne Zweifel handelt es sich hier um Personen, die professionellen Drogenhandel in gr\u00f6\u00dferem Umfang betreiben, also einem Gewerbe, das als Hauptgewerbe der organi\u00adsierten Kriminalit\u00e4t gilt. Der ganze Kontext des Falles weist auf einen standardm\u00e4\u00dfi\u00adgen OK-Fall hin. Es k\u00f6nnte sich aber bei den dargestellten Fakten genauso gut um kleingewerbliche Strukturen handeln. A ist kein im Hintergrund t\u00e4tiger Drahtzieher, sondern ein Frontmann, der sich an Drogen\u00fcbergaben und Transporten beteiligt. Die dargelegten Beweise beziehen sich denn auch alle auf diese T\u00e4tigkeit. Der Strafrah\u00admen wird materiellrechtlich durch die Verurteilung nach Art. 260ter StGB, dessen Anwendung rein apodiktisch begr\u00fcndet wird, nicht erh\u00f6ht.<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">6.5 Geldtransport nach Albanien<\/h1>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">6.5.1 Fallbeschreibung<\/h1>\n\n\n\n<p>Im Rahmen von umfangreichen Vorfeldermittlungen im Drogenbereich stie\u00df die Polizei auf eine Funktelefonnummer, die in diesem Zusammenhang \u00f6fter auftauchte. Anhand der Standortbestimmungen durch die Betreiberin des Funktelefonnetzes und der abgeh\u00f6rten Gespr\u00e4che konnte die Polizei den Benutzer RK identifizieren, seinen Aufenthaltsort und das von ihm benutzte Automobil feststellen. Nach den Abh\u00f6r\u00adprotokollen hatte RK die Aufgabe, Geld einzusammeln und dieses nach Albanien zu schaffen. Bei einer Passkontrolle im Flughafengeb\u00e4ude trug er einen Betrag von \u00fcber 100\u2019000.- Fr. auf sich. Er gab zu, dass in seinem Gep\u00e4ck weitere 250\u2019000.- versteckt seien. Das Gep\u00e4ckst\u00fcck war schon unterwegs und konnte, wie es sich auf Grund weiterer Telefonabh\u00f6rungen erschlie\u00dfen lie\u00df, von seinem Bruder LK in Tirana in Empfang genommen werden. Die fortgesetzte \u00dcberwachung ergab, dass zwei Monate sp\u00e4ter ein anderer Verwandter, n\u00e4mlich SK, eine Geldsendung von 160\u2019000.- Fr. auf den Weg geschickt hatte. Die Polizei konnte die Sendung abfangen und verhaftete kurz darauf SK, LL und CC in ihrer Wohnung und stellte weitere 200\u2019000.- Fr. sicher. Die Ermittlungen ergaben, dass die Beschuldigten einen veri\u00adtablen Geldw\u00e4scherring betrieben, ohne sich allerdings am Drogenhandel selbst oder an anderen deliktischen Handlungen zu beteiligen, abgesehen davon, dass sie sich zum Teil ohne g\u00fcltiges Visum oder g\u00fcltige Aufenthaltserlaubnis in der Schweiz befanden. Sie bestritten die Geldw\u00e4sche vehement, konnten jedoch keine plausiblen Angaben zum Zweck des Geldverkehrs machen, der immer nur in eine Richtung ging. Das Geld wurde entweder per Luftfracht zusammen mit anderen Waren ver\u00adschickt oder selbst zum Zielort gebracht. Au\u00dferdem betrieben die Br\u00fcder K einen regen Handel mit Gebrauchtwagen von der Schweiz nach Albanien. Die Gr\u00f6\u00dfenord\u00adnungen der einzelnen Lieferungen bewegten sich jeweils zwischen 25\u2019000.- und 150\u2019000.- Fr. und die verschobenen Betr\u00e4ge insgesamt erreichten einige Millionen Franken. Mindestens einem Angeschuldigten war klar, dass es sich bei einem gro\u00dfen Teil der transferierten Gelder um Gewinne aus Drogengesch\u00e4ften handelte.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Anklagebeh\u00f6rde sah bei den vier Beschuldigten und weiteren, allerdings nicht genau identifizierten, Personen eine kriminelle Organisation am Werk und wollte die Angeklagten entsprechend bestraft wissen. Sie forderte Freiheitsstrafen von 7 Jahren f\u00fcr die beiden Hauptt\u00e4ter, 5\u00bd Jahre f\u00fcr den dritten und 2\u00bd Jahre f\u00fcr den vierten. Vorgeworfen wurde den beiden Br\u00fcdern K auch gute Kontakte zu offiziellen Stellen, so die Appellationsschrift des Staatsanwaltes gegen das erstin\u00adstanzliche Urteil: <em>\u201eDass die beiden Albaner hier bei uns direkt auf die Dienstleistun\u00adgen ihrer Bot\u00adschaft in Bern greifen durften (Fahrten in einem Dienstfahrzeug \u2013 ein\u00adschliesslich Chauffeur [&#8230;]) und sich der albanische Botschafter in der Schweiz per\u00ads\u00f6nlich nach RK erkundigte \u2013 und zwar sowohl bei der Polizei wie beim Untersu\u00adchungsrichter, mit anschliessender Benachrichtigung der Familie in Albanien, f\u00fchrt unweigerlich zum Schluss, dass die Organisation sehr gute Beziehung zu staat\u00adlichen Stellen un\u00adterhalten hat, die offensichtlich daf\u00fcr gesorgt haben, dass die bei\u00adden \u201aJungs\u2019 in Albanien in das Diplomatenkorps eingeschleust werden konnten. Es ist insofern nicht weiter erstaunlich, dass SK LK in Tirana einmal die Anweisung gege\u00adben hat, SP, es ist dies der Leiter einer Spezialeinheit der albanischen Polizei, Fr. 1000.- zu bezahlen. (&#8230;) Es handelt sich hier nach den Angaben des \u00dcbersetzers um eine Spe\u00adzialeinheit, die in Albanien einen bedeutenden Machtfaktor darstellt.\u201c<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Trotz alledem verurteilte das erstinstanzliche Gericht die Angeklagten nicht wegen Zugeh\u00f6rigkeit zu einer kriminellen Organisation, sondern \u201enur\u201c wegen bandenm\u00e4\u00dfi\u00adger und gewerbsm\u00e4\u00dfiger Geldw\u00e4sche. Die Staatsanwaltschaft appellierte gegen den Freispruch vom Vorwurf der Beteiligung an einer kriminellen Organisation. Das Obergericht best\u00e4tigte das Urteil der Vorinstanz vollumf\u00e4nglich:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e<em>Es bestehen Anhaltspunkte, dass die Angeschuldigten gute Beziehungen zu staatli\u00adchen Stellen unterhielten. [Es] wurde (&#8230;) beobachtet, wie sich SK mit zwei Albanern getroffen hatte. Gem\u00e4\u00df Aussagen von SK ging es um die Befreiung von RK aus dem Gef\u00e4ngnis, wobei er nicht gewusst haben will, auf welchem Wege diese geschehen soll. Polizeiliche Beobachtungen haben ergeben, dass die beiden Personen, mit wel\u00adchen er sich getroffen hatte, gute Beziehungen zur albanischen Botschaft unterhiel\u00adten. So wurden sie beispielsweise in einem Dienstfahrzeug der albanischen Botschaft herumchauffiert. Anl\u00e4sslich einer Passkontrolle konnte die Z\u00fcrcher Kantonspolizei die Identit\u00e4t des einen feststellen; es handelte sich um einen albanischen Diplomaten namens AA. Des weiteren ist aktenkundig, dass sich der albanische Botschafter nach dem Befinden von RK erkundigt hat. Wenn von der Verteidigung ausgef\u00fchrt wird, dies entspreche einer origin\u00e4ren Aufgabe des Botschafters, so muss dem entgegen\u00adgehalten werden, dass der betreffende Botschafter, im Lichte der herrschenden Ver\u00adh\u00e4ltnisse, \u00fcber einen recht chargierten Terminkalender verf\u00fcgen d\u00fcrfte, wenn er allen Landsleuten den gleichen Service entgegenbringen m\u00f6chte.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>Obwohl Ans\u00e4tze einer Organisation, wie die Vernetzung zu Leuten mit politischem Gewicht, die arbeitsteilige Vorgehensweise der Beteiligten und der hohe Organisati\u00adonsgrad unter den Mitgliedern zu bejahen sind, muss das Bestehen einer kriminellen Organisation verneint werden, da es bereits am Tatbestandsmerkmal der Geheim\u00adhaltung fehlt. Das Bild, welches sich das Gericht im Laufe des Verfahrens vom \u201aK&nbsp;Clan\u2019 machen konnte, entspricht nicht demjenigen einer hochgradig arbeitsteili\u00adgen, stark abgeschotteten Organisation, wie sie das Gesetz fordert: Die Mitwirken\u00adden waren alle untereinander bekannt, von einer internen Geheimhaltung kann keine Rede sein. Auch gegen au\u00dfen verhielt sich die Gruppe nicht bedeckt, im Gegenteil, man war auf eine Publizit\u00e4t in gewissen einschl\u00e4gigen Kreisen angewiesen. Dies bezeugt bereits die Tatsache, bei wie vielen Personen die italienische Natelnummer gefunden wurde.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>Mit Blick auf das Ziel des Gesetzgebers, n\u00e4mlich die Schaffung eines Instrumentari\u00adums zur Bek\u00e4mpfung mafi\u00f6ser Gruppierungen, muss die kriminelle Organisation restriktiv definiert werden und \u00fcber die \u201ablo\u00dfe\u2019 Bandenm\u00e4\u00dfigkeit hinausgehen. Der Tatsache, dass die Angeschuldigten sicher eine gut organisierte Bande waren, ist bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>Das Kreisgericht erachtet daher den Tatbestand sowohl der Beteiligung als auch der Unterst\u00fctzung an resp. einer kriminellen Organisation mangels Bestand einer sol\u00adchen als nicht erf\u00fcllt, weshalb hier Freispr\u00fcche auszuf\u00e4llen sind.\u201c<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Es blieb bei einer Verurteilung wegen qualifizierter Geldw\u00e4sche und Verst\u00f6\u00dfen gegen das ANAG. RK erhielt 4 Jahre Zuchthaus, abz\u00fcglich 679 Tagen Untersu\u00adchungshaft, 12 Jahre Landesverweisung und 50\u2019000.- Fr. Bu\u00dfe; SK 3\u00bd Jahre Zuchthaus, abz\u00fcglich 625 Tagen Untersuchungshaft, 10 Jahre Landesverwei\u00adsung und 30\u2019000.- Fr. Bu\u00dfe; LL 3 Jahre Zuchthaus, abz\u00fcglich 625 Tagen Untersu\u00adchungs\u00adhaft, 8 Jahre Landesverweisung und 20\u2019000.- Fr. Bu\u00dfe; CC 18 Monate Gef\u00e4ngnis, abz\u00fcglich 99 Tagen Untersuchungshaft, bedingt mit einer Probezeit von 2 Jahren, 5 Jahre Landesverweisung und eine Bu\u00dfe von 5\u2019000.- Fr. Ein Betrag von 360\u2019000.- Fr. wurde nach Art. 59 StGB konfisziert.<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">6.5.2 Wertung<\/h1>\n\n\n\n<p>Der Geldw\u00e4schefall wurde im Zusammenhang mit Vorfeldermittlungen im Drogen\u00adbereich aufgedeckt, also in einem der zentralen Deliktsbereichen der organisierten Kriminalit\u00e4t. Bei den Beteiligten handelte es sich aber sozusagen um ein speziali\u00adsiertes Familienunternehmen, welches in der Schweiz Geld einsammelte, nach Alba\u00adnien brachte und dort an verschiedene Empf\u00e4nger verteilen lie\u00df, als Alternativbank quasi. Die Qualifikation der Geldw\u00e4sche als banden- und gewerbsm\u00e4\u00dfige reicht f\u00fcr eine harte Verurteilung vollkommen aus. Die Staatsanwaltschaft scheitert beim Ver\u00adsuch, eine kriminelle Organisation zu konstruieren.<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">6.6 Die gescheiterte Konfiskation<\/h1>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">6.6.1 Fallbeschreibung<\/h1>\n\n\n\n<p>Am 31. Juli 1995 verf\u00fcgt die Staatsanwaltschaft die Konfiskation von 6,2 Millionen US$ von einem Bankkonto, welches auf K lautete und bereits im Jahre 1992 gesperrt und unter die Verf\u00fcgungsgewalt der Strafverfolgungsbeh\u00f6rde gestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft beruft sich rechtlich auf Art. 59 Ziffer 3 StGB und tatbestands\u00adm\u00e4\u00dfig auf \u201eallgemein Bekanntes\u201c (<em>de notori\u00e9t\u00e9 publique<\/em>), insbesondere Pressever\u00f6f\u00adfentlichungen, einem ordentlich verlegten und erschienenen Buch von M, einem Bericht von S, seines Zeichens Agent der DEA (<em>Drug Enforcement Agency<\/em>, der US-amerikanischen Drogenverfolgungsbeh\u00f6rde), einem deutschen Polizeirapport, einem Protokoll einer internationalen Konferenz von Polizeidiensten, einem weiteren nicht n\u00e4her bezeichneten Polizeirapport: <em>\u201e(&#8230;) la partie requ\u00e9rante fonde l\u2019essentiel de ses accusations sur des faits qu\u2019elle qualifie de notoires, soit tir\u00e9s d\u2019articles de presse et de l\u2019ouvrage de Manfred Morstein. &#8230; qui n\u2019ont \u00e9t\u00e9 confirm\u00e9s par aucun t\u00e9moin ni document.\u201c <\/em><em>\u201eEn outre, et d\u2019une mati\u00e8re g\u00e9n\u00e9rale, il y a lieu de souligner qu\u2019il est \u00e9tonnant qu\u2019une personne dont les activit\u00e9s seraient tr\u00e8s gravement illicites aux termes de la requ\u00eate et qui serait membre d\u2019une organisation criminelle, ait utilis\u00e9 pour celles-ci un compte bancaire ouvert \u00e0 son propre nom et \u00e0 celui de son \u00e9pouse. Force est d\u00e8s lors de constater que la r\u00e9alit\u00e9 des nombreuses activit\u00e9s criminelles reproch\u00e9es au cit\u00e9, n\u2019a pas \u00e9t\u00e9 \u00e9tablie par la partie requ\u00e9rante <\/em>[die Staats\u00adan\u00adwalt\u00adschaft].\u201c K wurde einige Male in verschiedenen L\u00e4ndern Europas und Nordafrikas verur\u00adteilt, 1972 wegen Autodiebstahls, 1974 und 1977 wegen Haschischhandels, 1985 wegen Drogen- und Waffenhandels und Passf\u00e4lschung. In der Schweiz war er bis anhin noch nicht aufgefallen. 1992 wurde K in Spanien ver\u00adhaftet und des Mord\u00adversuchs, des Mordes, der Zugeh\u00f6rigkeit zu einer bewaffneten Bande, des fortge\u00adsetz\u00adten Diebstahls, verschiedener F\u00e4lschungsdelikte und der Pirate\u00adrie angeklagt. \u00dcber eine eventuelle Verurteilung ist jedoch nichts zu erfahren. Im selben Jahr erhebt auch die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Geldw\u00e4sche und F\u00e4l\u00adschungs\u00adde\u00adlik\u00adten und ver\u00adf\u00fcgt eine vorl\u00e4ufige Beschlagnahme seiner Verm\u00f6genswerte. Drei Jahre sp\u00e4ter folgt der Konfiskationsbeschluss, ohne dass es in der Zwischenzeit zu einem ordentlichen Strafverfahren gekommen w\u00e4re. Er wird nun damit begr\u00fcndet, dass A Angeh\u00f6riger einer kriminellen Organisation sei und aus diesem Grunde die Beweislastumkehr nach Art. 59 StGB gegeben sei, dass also A die legale Herkunft dieser 6 Millionen US-Dollar beweisen m\u00fcsse. Au\u00dferdem wird A nun auch Waffen\u00adhandel vorgeworfen. Im Jahre 1996 entscheiden das Geschworenengericht und 1997 der Strafgerichtshof, dass die Konfiskation nicht rechtens sei, haupts\u00e4chlich weil Art. 59 StGB, der erst im August 1994 in Kraft trat, nicht r\u00fcckwirkend anzuwenden ist. Umstritten war auch, ob die Schweiz durch die Straftaten des A \u00fcberhaupt ber\u00fchrt sei, insbesondere wegen eines Waffenhandels, den er im Auftrag einer arabischen Regierung f\u00fcr Kroatien und Bosnien abwickelte. Der Kassationshof weist im Jahre 1998 den Beschluss der Vor\u00adinstanz aus dem Jahre 1997, der die Konfiskation bereits als nicht rechtens bezeich\u00adnete, mit der Auflage zur\u00fcck, es seien ausl\u00e4ndisches Recht, weitere Fakten bez\u00fcglich des Waffenhandels und die doppelte Strafbarkeit zu pr\u00fcfen.<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">6.6.2 Wertung<\/h1>\n\n\n\n<p>Hier geht es in erster Linie um die Erleichterung der Konfiskation von Verm\u00f6gens\u00adwerten durch die Beweislastumkehr. A wurde in der Schweiz nicht verurteilt. Die Strafverfolgungsbeh\u00f6rde war nicht in der Lage, gegen A eine Verurteilung zu erwir\u00adken, m\u00f6chte aber sein konfisziertes Verm\u00f6gen zu Gunsten des Staates behalten. Zu diesem Zweck wurde auch die Konfiskation in Ankn\u00fcpfung an die Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation oder Vereinigung neu geregelt. Mindestens dieser Nachweis, wenn auch nicht die Beteiligung an irgend einer konkreten anderen Straftat, muss durch die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden immerhin noch erbracht werden. Nach wie vor sind die Gerichte nicht bereit, auf blo\u00dfe Behauptungen hin, Gelder von Verd\u00e4chtigen zu Gunsten des Staates einkassieren zu lassen. In diesem Verfahren scheint es der Staatsanwaltschaft auch nicht so sehr um die strafrechtliche Verurtei\u00adlung des A gegangen zu sein, sondern in erster Linie um die Konfiskation des Geldes.<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">6.7 Die gelungene Konfiskation<\/h1>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">6.7.1 Fallbeschreibung<\/h1>\n\n\n\n<p>Im Jahre 1990 suchen die italienischen und englischen Strafverfolgungsbeh\u00f6rden den in Tunesien geborenen Franzosen M und sein Verm\u00f6gen. Bez\u00fcglich des Verm\u00f6\u00adgens werden sie in der Schweiz f\u00fcndig. Auf Grund der Vorw\u00fcrfe er\u00f6ffnen die Schweizer Beh\u00f6rden im Jahre 1991 ein Strafverfahren wegen Drogenhandels und Geldw\u00e4sche. Auf verschiedenen Nummernkonten befanden sich insgesamt 250\u2019000 US$, 110\u2019000 US$ konnten blockiert werden. Schon im Jahre 1990 wurde M in Rom in letzter Instanz wegen bandenm\u00e4\u00dfigen Drogenhandels verurteilt und im Jahre 1991 wurde in Florenz ein Strafverfahren wegen Kokainhandels und Zugeh\u00f6rigkeit zu einer kriminellen Vereinigung er\u00f6ffnet. Eine formelle Anklage erfolgte in Florenz im Jahre 1993, bis 1995 war den Schweizer Beh\u00f6rden auch nach mehreren Anfragen in Italien in diesem Fall kein Urteil bekannt gegeben worden. Im Juni 1995 beschloss das Geschwore\u00adnengericht auf Antrag des Staatsanwaltes die Konfiskation der Ver\u00adm\u00f6\u00adgenswerte, unter Anwendung von Art. 260ter StGB und der Beweislastumkehr\u00adre\u00adgel von Art. 59 Zif\u00adfer 3 StGB. M behauptete vergeblich, mit geringer \u00dcberzeu\u00adgungs\u00adkraft und ohne handfeste Beweise, das mit Beschlag belegte Geld stamme aus Spiel\u00adge\u00adwinnen bzw. aus einem Darlehen und er sei keineswegs Mitglied einer krimi\u00adnellen Organisation. Eine Verurteilung von M wurde durch den Staatsanwalt nicht bean\u00adtragt, blo\u00df die Konfiskation der beschlagnahmten Verm\u00f6genswerte. Im Mai 1996 best\u00e4tigte der kantonale Kassationshof das Urteil und im August 1996 auch das Bun\u00addesgericht.<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">6.7.2 Wertung<\/h1>\n\n\n\n<p>In diesem Verfahren ging es einzig darum, Verm\u00f6genswerte, die aller Wahrschein\u00adlichkeit nach illegaler Herkunft sind, also Gewinne aus dem Drogenhandel darstel\u00adlen, der Verf\u00fcgungsgewalt der Drogenh\u00e4ndler zu entziehen. Durch die Beweislast\u00adumkehr nach Art. 59 StGB in Verbindung mit Art. 260ter StGB kann auch gegen\u00ad\u00fcber Ausl\u00e4ndern, die das Delikt im Ausland begangen haben, ohne gr\u00f6\u00dferen Ermitt\u00adlungs\u00adaufwand eine Konfiskation erfolgen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kassationshof des Bundesgerichts hat in diesem Urteil erstmals die Bedingun\u00adgen f\u00fcr eine Strafbarkeit nach Art. 260ter StGB beschrieben. Das Urteil wurde jedoch nicht in der Sammlung der Bundesgerichtsentscheide ver\u00f6ffentlicht. Es ging auch nicht um die Anwendung von Art. 260ter StGB in einem Strafurteil, sondern nur um die Anwendung von Art. 59 Ziff. 3 StGB, also um die Konfiskation. Insbe\u00adsondere \u00e4u\u00dfert sich das Gericht nicht zur Subsidiarit\u00e4t des Art. 260ter StGB, wendet ihn aber in Verbindung mit Art. 59 StGB an, ohne dass eine Verurteilung wegen 260ter StGB erfolgt ist. Es ist durchaus m\u00f6glich, dass in einem sp\u00e4teren Bundesge\u00adrichtsentscheid eine engere Auslegung erfolgen k\u00f6nnte. Die entscheidenden Stellen dieses Bundesgerichtsurteils sind im folgenden wiedergegeben:<\/p>\n\n\n\n<p><em>b) Selon l&#8217;art. 59 ch. 3 CP, le juge prononcera la confiscation de toutes les valeurs sur lesquelles une organisation criminelle exerce un pouvoir de disposition (1\u00e8re phrase); les valeurs appartenant \u00e0 une personne qui a particip\u00e9 ou apport\u00e9 son soutien \u00e0 une organisation criminelle (art. 260ter) sont pr\u00e9sum\u00e9es soumises, jusqu&#8217;\u00e0 preuve du contraire, au pouvoir de disposition de l&#8217;organisation (2\u00e8me phrase).<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>La confiscation de valeurs patrimoniales appartenant \u00e0 une personne suppose donc que cette personne ait particip\u00e9 ou apport\u00e9 son soutien \u00e0 une organisation criminelle au sens de l&#8217;art. 260ter CP; la r\u00e9f\u00e9rence \u00e0 cette derni\u00e8re disposition indique clairement que la confiscation n&#8217;implique pas la preuve d&#8217;un lien avec l&#8217;infraction ant\u00e9rieure, mais suppose n\u00e9anmoins un comportement ant\u00e9rieur punissable de la personne concern\u00e9e (Message du Conseil f\u00e9d\u00e9ral du 30 juin 1993, FF 1993 III 269 ss, 310). Lorsqu&#8217;une personne est punissable en vertu de l&#8217;art. 260ter CP, le pouvoir de disposition de l&#8217;organisation criminelle que pr\u00e9suppose la confiscation de ses valeurs patrimoniales est pr\u00e9sum\u00e9 par la loi; la personne concern\u00e9e peut toutefois d\u00e9truire cette pr\u00e9somption; il lui appartient alors de prouver l&#8217;inexistence du pouvoir de disposition de l&#8217;organisation criminelle sur les valeurs patrimoniales, c&#8217;est-\u00e0-dire l&#8217;absence de possibilit\u00e9 ou de volont\u00e9 de ma\u00eetrise de la part de l&#8217;organisation sur ces valeurs; elle peut, par exemple, prouver qu&#8217;elle a acquis l\u00e9galement les valeurs patrimoniales ou que l&#8217;organisation ne pourrait avoir acc\u00e8s \u00e0 celles-ci qu&#8217;en commettant de nouvelles infractions (FF 1993 111 310 et 311).<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>Est punissable en vertu de l&#8217;art. 260ter CP \u2018celui qui aura particip\u00e9 \u00e0 une organisation qui tient sa structure et son effectif secrets et qui poursuit le but de commettre des actes de violence criminels ou de se procurer des revenus par des moyens criminels\u2019 ainsi que \u2018celui qui aura soutenu une telle organisation dans son activit\u00e9 criminelle\u2019.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>Cette infraction suppose d&#8217;abord l&#8217;existence d&#8217;une <\/em><em><u>organisation<\/u><\/em><em> criminelle. Il s&#8217;agit d&#8217;une notion plus \u00e9troite que celle de groupe, de groupement au sens de l&#8217;art. 275ter CP ou de bande au sens des art. 139 ch. 3 al. 2 et 140 ch. 3 al. 1 CP; \u2013 elle implique l&#8217;existence d&#8217;un groupe structur\u00e9 de trois personnes au minimum, g\u00e9n\u00e9ralement plus, con\u00e7u pour durer ind\u00e9pendamment d&#8217;une modification de la composition de ses effectifs et se caract\u00e9risant, notamment, par la soumission \u00e0 des r\u00e8gles, une r\u00e9partition des t\u00e2ches, l&#8217;absence de transparence ainsi que le professionnalisme qui pr\u00e9vaut aux diff\u00e9rents stades de son activit\u00e9 criminelle; on peut notamment songer aux groupes qui caract\u00e9risent le crime organis\u00e9, aux groupements terroristes, etc. (FF 1993 111 269 ss, 289 et 290; <\/em><em><u>Stratenwerth,<\/u><\/em><em> BT II, 4\u00e8me \u00e9d. <\/em><em>Berne 1995, p. 183, no 21; <\/em><em><u>Rehberg,<\/u><\/em><em> Strafrecht IV, 2\u00e8me \u00e9d. <\/em><em>Zurich 1996, p. 170).<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>Il faut ensuite que cette organisation tienne <\/em><em><u>sa structure et son effectif secrets<\/u><\/em><em>. La discr\u00e9tion g\u00e9n\u00e9ralement associ\u00e9e aux comportements d\u00e9lictueux ne suffit pas; il doit s&#8217;agir d&#8217;une dissimulation qualifi\u00e9e et syst\u00e9matique, qui ne doit pas n\u00e9cessairement porter sur l&#8217;existence de l&#8217;organisation elle-m\u00eame mais sur la structure interne de celle-ci et le cercle de ses membres et auxiliaires (FF 1993 111 290\/291; <\/em><em><u>Stratenwerth,<\/u><\/em><em> op.cit. p. 184 no 23; <\/em><em><u>Rehberg,<\/u><\/em><em> op. cit., p. 170).<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>Il faut en outre que l&#8217;organisation <\/em><em><u>poursuive le but de commettre des actes de violence criminels ou de se procurer des revenus par des moyens criminels<\/u><\/em><em>. Le but criminel doit \u00eatre le but propre de l&#8217;organisation, dont l&#8217;activit\u00e9 doit concerner pour l&#8217;essentiel \u2013 mais non pas exclusivement \u2013 la commission de crimes, c&#8217;est-\u00e0-dire en tout cas d&#8217;infractions que le droit suisse qualifie de crimes (cf. art. 9 CP). Par crimes violents, il faut entendre ceux dont la commission implique ou se caract\u00e9rise par la violence au sens p\u00e9nal du terme, par exemple le meurtre, l&#8217;assassinat, les l\u00e9sions corporelles graves, le brigandage, l&#8217;extorsion, la s\u00e9questration, l&#8217;enl\u00e8vement, etc. Quant \u00e0 l&#8217;enrichissement par des moyens criminels, il suppose que l&#8217;organisation s&#8217;efforce de se procurer des avantages patrimoniaux ill\u00e9gaux en commettant des crimes; sont notamment vis\u00e9s les infractions constitutives de crimes contre le patrimoine et les crimes pr\u00e9vus par la loi f\u00e9d\u00e9rale sur les stup\u00e9fiants (FF 1993 111 291\/292; <\/em><em><u>Stratenwerth<\/u><\/em><em>, op. cit. p. 183 no. 22; <\/em><em><u>Rehberg<\/u><\/em><em>, op. cit., p. 171).<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>Il faut encore que l&#8217;auteur de l&#8217;infraction ait <\/em><em><u>particip\u00e9 \u00e0 l&#8217;organisation ou soutenu celle-ci dans son activit\u00e9<\/u><\/em><em>. Participe \u00e0 une organisation criminelle celui qui s&#8217;y int\u00e8gre et y d\u00e9ploie une activit\u00e9 concourant \u00e0 la poursuite du but criminel de l&#8217;organisation. La variante du soutien \u00e0 l&#8217;activit\u00e9 d&#8217;une organisation criminelle vise le comportement de celui qui contribue, notamment comme interm\u00e9diaire, \u00e0 cette activit\u00e9, encourage ou favorise celle-ci ou fournit une aide servant directement le but criminel de l&#8217;organisation; le soutien se distingue de la complicit\u00e9 en cela qu&#8217;un rapport de causalit\u00e9 entre le comportement de l&#8217;auteur et la commission d&#8217;une infraction d\u00e9termin\u00e9e n&#8217;est pas n\u00e9cessaire; \u00e0 titre d&#8217;exemple on peut citer le cas de celui qui, bien que conscient des liens existant entre sa prestation et le but poursuivi par l&#8217;organisation, fournit \u00e0 cette derni\u00e8re des armes qui seront retrouv\u00e9es ult\u00e9rieurement \u00e0 l&#8217;occasion d&#8217;attentats ou encore de celui qui administre des fonds en sachant pertinemment que sa prestation de service profite \u00e0 l&#8217;organisation criminelle (FF 1993 111 291&nbsp;293; <\/em><em><u>Stratenwerth<\/u><\/em><em>, op. cit. p. 184\/185, no 24&nbsp;26; <\/em><em><u>Rehberg<\/u><\/em><em>, op. cit., p. 171 ss).<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>Enfin, sur le plan subjectif, il faut que l&#8217;auteur ait agi intentionnellement; conform\u00e9ment aux r\u00e8gles g\u00e9n\u00e9rales, l&#8217;intention doit porter sur l&#8217;ensemble des \u00e9l\u00e9ments constitutifs objectifs (FF 1993 111 294; <\/em><em><u>Stratenwerth<\/u><\/em><em>, op. cit. p. 185, no 27; <\/em><em><u>Rehberg,<\/u><\/em><em> op. cit., p. 173).<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>c) Selon l&#8217;arr\u00eat attaqu\u00e9, par jugement d\u00e9finitif du 12 novembre 1990, le recourant a \u00e9t\u00e9 condamn\u00e9 par les tribunaux romains \u00e0 une peine de 6 ans de r\u00e9clusion et \u00e0 une amende de 20 millions de lires pour s&#8217;\u00eatre livr\u00e9, en 1987, en coactivit\u00e9 avec quatre autres personnes, dont G.B., \u00e0 un important trafic de coca\u00efne dans le cadre d&#8217;un r\u00e9seau de trafiquants auquel il appartenait; il a par ailleurs \u00e9t\u00e9 renvoy\u00e9 en jugement, en ao\u00fbt 1993, devant les tribunaux florentins, en raison de son appartenance \u00e0 un important r\u00e9seau de trafiquants de drogue, dans lequel plus de dix personnes sont impliqu\u00e9es \u2013 dont G.B., \u00e9galement condamn\u00e9 par les tribunaux romains \u2013, notamment pour avoir import\u00e9 en Europe, en 1989\/1990, plusieurs dizaines de kilos de coca\u00efne. Il en r\u00e9sulte clairement que le recourant a particip\u00e9 ou en tout cas apport\u00e9 son soutien, au sens d\u00e9fini ci-dessus (cf. supra, let. b), \u00e0 un r\u00e9seau de trafiquants de drogue, se livrant \u00e0 un important trafic de stup\u00e9fiants, et qu&#8217;il a en outre \u00e9t\u00e9 renvoy\u00e9 en jugement pour des faits similaires.<\/em><\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">6.8 Kreditkartenbetr\u00fcger bilden eine kriminelle Organisation<sup><strong><a href=\"#sdfootnote3sym\"><sup>3<\/sup><\/a><\/strong><\/sup><\/h1>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">6.8.1 Fallbeschreibung<\/h1>\n\n\n\n<p>Im Juli 1996 er\u00f6ffnete ein Instruktionsrichter eines franz\u00f6sischsprachigen Kantons der Schweiz gegen den f\u00fcnfzigj\u00e4hrigen, staatenlosen, in der Ukraine geborenen, in Deutschland wohnhaften Ingenieur G und seine Partnerin L ein Verfahren wegen Betrugs, Urkundenf\u00e4lschung etc. und wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung.<\/p>\n\n\n\n<p>Ende 1994 reiste G w\u00e4hrend gut zwei Monaten in der Schweiz herum und kaufte mit Kreditkarten deliktischer Herkunft ein. An diesem Treiben beteiligten sich noch sechs weitere Personen, alle aus dem osteurop\u00e4ischen Raum. Die lukrativste und h\u00e4ufigste Vorgehensweise der Gruppe bestand darin, mit Hilfe der Kreditkarten Bahnbillette zu kaufen und diese dann durch eine andere Person der \u201eOrganisation\u201c ungebraucht wieder r\u00fcckerstatten zu lassen.<\/p>\n\n\n\n<p>G wurde Mitte Februar 1995 verhaftet, zusammen mit seiner Gehilfin I. Die Ingeni\u00adeurin L fiel der Polizei einen Monat nach G in die H\u00e4nde und verhielt sich den Untersuchungsbeh\u00f6rden gegen\u00fcber kooperativ.<\/p>\n\n\n\n<p>In der Anklageschrift werden die Sch\u00e4den minuti\u00f6s aufgelistet. Sie betragen f\u00fcr die ganze Bande 107\u2019204.10 Fr. f\u00fcr Eink\u00e4ufe und Dienstleistungen wie \u00dcbernachtungen und Restauration, 52\u2019429.70 Fr. f\u00fcr Bahnbillette und Fr. 300.- Fr. f\u00fcr einen Kredit\u00adkarten-Barbezug. Dazu kommen noch gut tausend Franken an missgl\u00fcckten Eink\u00e4u\u00adfen, da in diesen F\u00e4llen die Kreditkarten kontrolliert wurden. Erw\u00e4hnt wird auch, dass der Mitt\u00e4ter P, der nicht verhaftet und angeklagt werden konnte, in Darmstadt \u201e<em>probablement utilis\u00e9e cette carte de cr\u00e9dit pour t\u00e9l\u00e9phoner (co\u00fbt de la communica\u00adtion: fr. 2.75)<\/em>\u201c und dass die vierzigj\u00e4hrige L f\u00fcr 50 US-Dollar in Polen einen fal\u00adschen polnischen Pass erworben und ben\u00fctzt habe. Die Untersuchung gegen eine weitere Person, auf deren Namen eine der missbrauchten Kreditkarten ausgestellt war, wurde eingestellt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Recherchen des Instruktionsrichters ergaben, dass G zehn Jahre fr\u00fcher in Deutschland wegen Steuerdelikten zu 140 Tagen Gef\u00e4ngnis verurteilt wurde und drei Jahre fr\u00fcher ebenfalls in Deutschland zu achtzehn Monaten Gef\u00e4ngnis auf Bew\u00e4h\u00adrung wegen Betrugs und Urkundenf\u00e4lschung sowie in Amsterdam wegen kleinerer Delikte zu einem Monat Gef\u00e4ngnis. In der Schweiz lag keine Verurteilung vor.<\/p>\n\n\n\n<p>Zur Verhandlung vor Strafgericht kam es erst im Herbst 1997, also \u00fcber 2\u00bd Jahre nach der Verhaftung. Das Urteil <em>in contumatiam<\/em> erging am 27. September 1997. Die Verhandlung fand summarisch unter Abwesenheit der Angeklagten statt, da diese alle bereits entlassen, ausgeliefert oder ausgeschafft waren.<\/p>\n\n\n\n<p>G wurde zu drei Jahren Gef\u00e4ngnis, unter Anrechnung von 315 Tagen Sicherheitshaft, und einer Landesverweisung von 15 Jahren verurteilt.<\/p>\n\n\n\n<p>L wurde zu zwei Jahren Gef\u00e4ngnis, unter Anrechnung von 229 Tagen Sicherheits\u00adhaft, und ebenfalls 15 Jahren Landesverweisung verurteilt.<\/p>\n\n\n\n<p>I spielte eine untergeordnete Rolle und wurde nicht wegen Verletzung des Art. 260ter StGB angeklagt, also auch nicht wegen Unterst\u00fctzung einer kriminellen Organisation. Sie ist ausgebildete Schneiderin und besuchte eine Mannequin-Schule. Vorstrafen konnten keine ermittelt werden. Ihre Strafe betrug 8 Monaten Gef\u00e4ngnis, unter Anrechnung von 29 Tagen Sicherheitshaft, und 10 Jahren Landesverweisung.<\/p>\n\n\n\n<p>Neben einigen Wertsachen wurden knapp 3000.- Fr. konfisziert.<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">6.8.2 Wertung<\/h1>\n\n\n\n<p>Hier handelt es sich um einen typischen Fall von bandenm\u00e4\u00dfig und gewerbsm\u00e4\u00dfig betriebenen Kreditkartenbetrug, begangen von Personen, die sich wohl ausschlie\u00df\u00adlich zu diesem Zweck in der Schweiz aufgehalten und kr\u00e4ftig eingekauft haben. Weder im Urteil noch in der Anklageschrift wird die Existenz einer kriminellen Organisation qualifiziert dargelegt, begr\u00fcndet oder rechtlich beurteilt. Trotzdem erfolgen zwei Schuldspr\u00fcche nach Art. 260ter StGB. Immerhin sind das ein F\u00fcnftel der bis anhin bekannten Verurteilungen nach Art. 260ter StGB seit dessen Inkraft\u00adtreten in der ganzen Schweiz. Zur Begr\u00fcndung des Strafrahmens h\u00e4tten auch die Qualifika\u00adtionsmerkmale Bandenm\u00e4\u00dfigkeit und Gewerbsm\u00e4\u00dfigkeit bei weitem ausge\u00adreicht. Sinn und Zweck der Anwendung von Art. 260ter StGB l\u00e4sst sich nicht ohne weiteres erschlie\u00dfen. Da zur Zeit des Urteils keiner der Verurteilten mehr im Lande war und beinahe selbstverst\u00e4ndlich, trotz Vorladung auf dem Wege des Edikts, auch keiner erschien, bestand auch kein Interesse, gegen das Urteil zu appellieren. Es erscheint durchaus m\u00f6glich, sogar h\u00f6chstwahrscheinlich, dass das Urteil von einer h\u00f6heren Instanz bez\u00fcglich des Anklagepunktes Art. 260ter StGB kassiert worden w\u00e4re. Eine Bande von Checkbetr\u00fcgern, die einmal f\u00fcr zwei Monate in der Schweiz auftaucht und ihr Unwesen treibt, ist nicht gerade das, was man sich unter einer kri\u00adminellen Organisation gemeinhin vorstellt.<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">6.9 Bargeld im Motorraum: Eine kriminelle Organisation?<\/h1>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">6.9.1 Fallbeschreibung<\/h1>\n\n\n\n<p>Im Oktober 1994 kontrollieren Grenzbeamte im Kanton Genf den f\u00fcnfzigj\u00e4hrigen Chilenen F und den f\u00fcnfundzwanzigj\u00e4hrigen Ecuadorianer M in einem kleinen, in Italien zugelassenen Fiat bei der Einreise in die Schweiz. Im Motorraum entdecken sie einen Karton mit spanischen Peseten im Gegenwert von ca. 50\u2019000.- Fr. In den Geldbeuteln der beiden finden sich auch noch italienische Lire im Gegenwert von ca. 3\u2019000.- Fr. F weist sich mit einem gef\u00e4lschten Pass aus. Die beiden geben an, das Geld w\u00e4ren die Ersparnisse einer Gruppe von S\u00fcdamerikanern, die in Italien mit Handwerkserzeugnissen handeln w\u00fcrden. Sie k\u00e4men in die Schweiz, weil die \u00dcber\u00adweisung von Geld nach Ecuador in Italien nicht m\u00f6glich sei. Das Geld h\u00e4tten sie im Motor\u00adraum versteckt, damit es nicht gestohlen w\u00fcrde. Au\u00dferdem fand die Polizei eine Visitenkarte eines Mannes, wohnhaft in Cal\u00ed, in Europa wohlbekannt als Haupt\u00adort des gleichnamigen \u201eKokainkartells\u201c. Die beiden verblieben in Sicherheitshaft. Zehn Tage nach der Verhaftung meldete INTERPOL, F sei vor 8 Jahren in Italien wegen Besitzes von 739 g Haschisch verurteilt worden. F und M wurden in der Folge vom Instruktionsrichter wegen Geldw\u00e4sche verurteilt, F zus\u00e4tzlich wegen Ver\u00adsto\u00dfes gegen das ANAG. M wird aus der Sicherheitshaft entlassen, verl\u00e4sst das Land und ist froh, sich um die Sache nicht mehr weiter k\u00fcmmern zu m\u00fcssen. Im Januar, mehr als hundert Tage nach der Verhaftung, verurteilt der <em>procureur g\u00e9n\u00e9ral de la r\u00e9publique et du canton de Gen\u00e8ve<\/em> den Chilenen F unter Anwendung von Art. 260ter StGB, Art. 305bis StGB und Art. 23 ANAG zu f\u00fcnf Monaten Gef\u00e4ngnis, auf drei Jahre zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt, ohne Bezugnahme auf die Sicherheitshaft, sowie zu 5\u2019000.- Fr. Bu\u00dfe und 5 Jahren Landesverweisung. Das ganze Geld wurde auf Grundlage von Art. 59 Ziff. 3 StGB zu Gunsten des Staates eingezogen. Der <em>procu\u00adreur g\u00e9n\u00e9ral<\/em> schloss auf eine kriminelle Organisation mit hierarchischem Aufbau, weil der Angeklagte M den Angeklagten F mit <em>Don<\/em> anredete. M gab beim Verh\u00f6r durch die Polizei zu Protokoll, dass sich diese H\u00f6flichkeitsform auf den Altersunter\u00adschied zwischen den beiden beziehe. Tats\u00e4chlich k\u00f6nnte F M\u2019s Vater sein. F rekur\u00adriert gegen dieses Urteil, wohl nicht zuletzt des konfiszierten Geldes wegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Polizeigericht best\u00e4tigt den Entscheid des <em>procureur g\u00e9n\u00e9ral<\/em> im August 1995 und h\u00e4lt fest, dass Art. 260ter StGB extensiv ausgelegt werden m\u00fcsse, um das organi\u00adsierte Verbrechen effizient bek\u00e4mpfen zu k\u00f6nnen und dass das Erfordernis einer hier\u00adarchischen Struktur ganz klar vorliege, da M ja F als <em>Don<\/em> bezeichne und dieser vor einigen Jahren im Ausland delinquiert habe. Auch gegen dieses Urteil geht F in Berufung. Der <em>Cour de Justice<\/em> zieht dann im Oktober 1995 ganz andere Schl\u00fcsse als die Vorinstanzen. Er r\u00fcgt, dass es f\u00fcr eine kriminelle Organisation mehr als zwei Per\u00adsonen br\u00e4uchte. Schon aus diesem Grunde sei der Angeklagte bez\u00fcglich Art. 260ter StGB freizuspre\u00adchen. Weiter r\u00fcgt er, dass der kriminelle Ursprung des Geldes durch die Anklagebe\u00adh\u00f6rde nachgewiesen oder mindestens dargelegt werden muss, was hier nicht der Fall sei: <em>\u201eDas Polizeigericht hat den Text des Strafbefehls bez\u00fcglich der Geld<\/em>\u00ad<em>w\u00e4sche Wort f\u00fcr Wort abgeschrieben. So haben es die Richter unterlassen, die Ar<\/em>\u00ad<em>gumenta\u00adtion des Staatsanwalts zu analysieren und auf jegliche Pr\u00fcfung der Anwendbarkeit des Art. 305bis verzichtet.\u201c <\/em>(\u00dcbersetzung des Autors) Das Gericht r\u00fcgt auch, dass die Unter\u00adsuchungsbeh\u00f6rde alle normalerweise durchzu\u00adf\u00fchrenden kri\u00admi\u00adna\u00adlisti\u00adschen Untersu\u00adchungen unterlassen hat, insbesondere weder Fingerabdr\u00fccke genom\u00admen noch eine Recherche der Bankkonten veranlasst hat. Deshalb erfolgt auch ein Frei\u00adspruch vom Vorwurf der Verletzung des Art. 305bis StGB. Was \u00fcbrigbleibt, ist die von keiner Seite bestrittene illegale Einreise. Deswe\u00adgen verurteilt das Gericht F wegen Verlet\u00adzung des Art. 23 ANAG zu zwei Monaten Gef\u00e4ngnis, bedingt auf zwei Jahre, unter Anrechnung der Pr\u00e4ventivhaft von 32 Tagen und zu 5 Jahren Lan\u00addesverweisung. Die Konfiskation des Geldes wird aufge\u00adhoben und dieses dem Ver\u00adur\u00adteilten zur\u00fcckerstat\u00adtet. Der <em>procureur g\u00e9n\u00e9ral<\/em> verzichtet auf eine Kassations\u00adbe\u00adschwer\u00adde beim Bundes\u00adgericht, da diese nach menschlichem Ermessen wohl keine Aussicht auf Erfolg h\u00e4tte.<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">6.9.2 Wertung<\/h1>\n\n\n\n<p>Hier handelt es sich um den \u00fcberrissenen Versuch der Untersuchungsbeh\u00f6rde, kurz nach dessen Einf\u00fchrung den Art. 260ter StGB so weit auszulegen, dass eine Konfis\u00adkation nicht mehr weiter begr\u00fcndet werden muss, die Vorteile der Beweislastumkehr des Art. 59 Ziff. 3 StGB<sup><a href=\"#sdfootnote4sym\"><sup>4<\/sup><\/a><\/sup> bei der Einziehung von Verm\u00f6genswerten unbeschr\u00e4nkt genossen werden k\u00f6nnen und an den Tatnachweis nicht mehr so hohe Anforderun\u00adgen gestellt werden m\u00fcssen. Das erleichtert nat\u00fcrlich die Arbeit der Polizei, f\u00fchrt aber die Erfordernis des Tatnachweises <em>ad absurdum<\/em>. Das Genfer Kriminalgericht hat sich zu dieser Vorgehensweise klar ge\u00e4u\u00dfert und sie zu Recht zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>An dieser Stelle erscheint ein Hinweis auf den sozio\u00f6konomischen Interpretationszu\u00adsammenhang des Art. 260ter und des Art. 305bis StGB notwendig: Die Umst\u00e4nde der Einreise der beiden S\u00fcdamerikaner und ihr sozialer Status sind in diesem Falle bedeutsam. Sie kontrastieren auf das Sch\u00e4rfste mit wohlhabenden Europ\u00e4ern, die ihr Geld in der Schweiz anlegen, Finanztransaktionen vornehmen und allenfalls Steuer\u00advorteile wahrnehmen m\u00f6chten.<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">6.10 Das Opfer wird zum T\u00e4ter: Eine Prostituierte soll eine krimi\u00adnelle Organisation unterst\u00fctzt haben<sup><a href=\"#sdfootnote5sym\"><sup>5<\/sup><\/a><\/sup><\/h1>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">6.10.1 Fallbeschreibung<\/h1>\n\n\n\n<p>Die 34-j\u00e4hrige U reiste im Juni 1995 aus Polen in die Schweiz ein, um nach eigenen Angaben hier als Prostituierte zu arbeiten. Als alleinverdienende Mutter befand sich die Polin, Absolventin eines chemischen Technikums, in finanziellen Schwierigkei\u00adten. Sie meldete sich auf ein Inserat in einer polnischen Lokalzeitung, in dem Frauen f\u00fcr eine Agentur in der Schweiz gesucht wurden. In einem Vorgespr\u00e4ch informierte sie sich \u00fcber ihre zuk\u00fcnftige T\u00e4tigkeit in der Schweiz und erhielt das Angebot eines Verdienstes von 3000.- Fr. monatlich. Ein Agentenpaar holte sie an ihrem polnischen Wohnort ab und lieferte sie in der Schweiz sofort beim Zuh\u00e4lter DA in seinem Etab\u00adlissement in einem suburbanen Gebiet nahe des Kantons Z\u00fcrich ab. Dort arbeitete sie einen Monat und wollte dann wieder in ihre Heimat zur\u00fcck. Dies wurde ihr von DA vorerst verweigert und durch die Wegnahme des Passes verunm\u00f6glicht, da DA dem Schlepper eine Vermittlungsprovision f\u00fcr drei Monate bezahlt habe. Schlie\u00dflich durfte sie unter Drohungen und Lohnr\u00fcckbehalt zur Verl\u00e4ngerung des Passes in ihre Heimat fahren. Nach einigen Wochen kam sie wieder in die Schweiz zur\u00fcck und nahm ihre Arbeit wieder auf.<\/p>\n\n\n\n<p>Sie berichtete den Untersuchungsbeh\u00f6rden, sie sei, obwohl sie nicht zur Prostitution gezwungen worden w\u00e4re, von Anbeginn ihrer T\u00e4tigkeit unter Drohungen und mora\u00adlischem Druck von DA gestanden. Sie sei jeweils von einem Chauffeur zu den Kun\u00adden gefahren worden und habe diesem ihre Einnahmen abliefern m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p>Knapp drei Monate nach ihrer ersten Einreise wird sie bei einer Razzia verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Die Untersuchungsbeh\u00f6rde bezichtigt sie der Unterst\u00fctzung einer kriminellen Organisation. Nach mehreren Vernehmungen und 20 Tagen Haft wird sie der Ausl\u00e4nderpolizei \u00fcberstellt und ausgeschafft. Am Tage der \u00dcberstellung an die Ausl\u00e4nderpolizei stellt sie laut Akten den Antrag, nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen zu m\u00fcssen. Die Untersuchungsbeh\u00f6rde erhebt Anklage und das Gericht entscheidet in der Folge allein auf Grund der Verneh\u00admungsprotokolle. Sie wird wegen Verletzung ausl\u00e4nderrechtlicher Bestimmungen zu 7 Tagen Haft auf Bew\u00e4hrung verurteilt, unter Anrechnung der zwanzigt\u00e4gigen Unter\u00adsuchungshaft. Von der Beteiligung oder Unterst\u00fctzung einer kriminellen Orga\u00adni\u00adsation wird sie freigesprochen. Das Gericht bringt diesem Anklagepunkt kein Ver\u00adst\u00e4ndnis entgegen und findet recht deutliche Worte: <em>\u201eUnd gar widersinnig wird dieser in der Anklage erhobene Vorwurf bez\u00fcglich der Angeklagten, die ein Opfer dieses kriminellen Organisationszwecks geworden ist. Von einer strafbaren Beteili\u00adgung bzw. Unterst\u00fctzung im Sinne von Art. 260ter StGB h\u00e4tte allenfalls dann ausgegangen werden k\u00f6nnen, wenn die Angeklagte nicht nur als Prostituierte gear\u00adbeitet h\u00e4tte, was \u2013 wie gesagt \u2013 nichts Illegales ist, sondern dar\u00fcber hinaus vors\u00e4tz\u00adlich den verbrecherischen Zweck der Organisation durch zus\u00e4tzliche Handlungen \u2013 wie z.B. das Anwerben von anderen Frauen zwecks Prostitution im Rahmen der Organisation, die Hilfe bei entsprechenden Transporten in die Schweiz, die Druck\u00adaus\u00fcbung auf andere Prostituierte, der Transport zu Freiern, der Einzug von Gel\u00addern und dgl. \u2013 gef\u00f6rdert h\u00e4tte. Davon spricht indessen auch die Anklage nicht. Die Angeklagte ist in diesem Anklagepunkt daher freizusprechen\u201c.<\/em><\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">6.10.2 Wertung<\/h1>\n\n\n\n<p>Bei diesem Fall kann von einem offensichtlichen Missbrauch des Art. 260ter StGB durch die Untersuchungs- und Anklagebeh\u00f6rde gesprochen werden. Art. 260ter StGB diente der ungerechtfertigten Verl\u00e4ngerung der Untersuchungshaft zur Er\u00adpressung belastender Aussagen gegen den Zuh\u00e4lter, der als Chef einer kriminellen Organisation verd\u00e4chtigt wird. Da Prostitution nicht strafbar ist, h\u00e4tten nur wenige Tage Ausschaffungshaft angeordnet werden k\u00f6nnen und auch dies nur unter betr\u00e4chtlichem Begr\u00fcndungsnotstand. Die Anklagebeh\u00f6rde gibt sich nicht die geringste M\u00fche, in der Anklageschrift die Existenz dieser vermuteten kriminellen Organisation zu beweisen. Zur Druckaus\u00fcbung m\u00fcnzt sie einfach das Opfer, die Prostituierte, zur T\u00e4terin um. In diesem Fall kommt noch dazu, dass erst nach \u00fcber f\u00fcnf Jahren gegen den verd\u00e4chtigten Zuh\u00e4lter und Menschenh\u00e4ndler ein rechtskr\u00e4fti\u00adges Urteil erfolgt ist (siehe Abschnitt 5.3.6.3). Im April 2001 verurteilte das Oberge\u00adricht DA wegen Versto\u00dfes gegen Art. 195 StGB, F\u00f6rderung der Prostitution. Alle anderen Anklagepunkte wurden fallengelassen oder waren verj\u00e4hrt. Die Strafverfol\u00adgungsbeh\u00f6rden hatten das Verfahren in der sp\u00e4teren Phase nicht mit dem n\u00f6tigen Elan verfolgt, ganz im Gegensatz zu dem \u00fcberbordenden Enthusiasmus, den sie zu Beginn gegen\u00fcber den Nebenfiguren oder Opfern zeigten.<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">6.11 Die Auslieferung an die USA<\/h1>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">6.11.1 Fallbeschreibung<\/h1>\n\n\n\n<p>Am 14. Juni 1995 verlangt die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika die Auslieferung des \u00e4gyptisch-amerikanischen Doppelb\u00fcrgers K. F\u00fcnf Tage sp\u00e4ter wird K in der franz\u00f6sischen Schweiz verhaftet und in Auslieferungshaft genommen. Grundlage des Auslieferungsgesuchs war ein amerikanischer Haftbefehl vom 9. Juni 1995 aufgrund folgender Anklagepunkte: Bildung einer kriminellen Vereinigung zum Zwecke des Betrugs mittels Telekommunikation, Falschaussagen, Betrug mit\u00adtels Briefverkehrs, Betrug mittels Telekommunikation, Transport betr\u00fcgerisch erlangter G\u00fcter, Geldw\u00e4sche und Urkundenf\u00e4lschung. Der Hintergrund war die Beschaffung von Medikamenten und anderen medizinischen G\u00fctern zu billigen Konditionen unter dem Vorwand, diese zu humanit\u00e4ren Zwecken nach \u00c4gypten und nach Osteuropa zu exportieren. In Wahrheit wurden die G\u00fcter umgelenkt und auf dem amerikanischen Markt verkauft. K habe durch diese betr\u00fcgerischen T\u00e4tigkeiten einen Gewinn von 19 Millionen US$ erlangt. Davon seien 5,5 Millionen auf Schwei\u00adzer Bankkonten deponiert worden. Am 30. Juni 1995 verlangen die Vereinigten Staaten die Beschlagnahme dieses Betrags und die Bundesanwaltschaft handelt am 4. Juli nach ihrem Begehren. K widersetzt sich der Auslieferung. Er verlangt die Frei\u00adgabe des beschlagnahmten Geldes mit der Begr\u00fcndung, die vorgeworfenen Handlun\u00adgen w\u00e4ren nicht strafbar, wenn diese in der Schweiz begangen worden w\u00e4ren. Die Bundesanwaltschaft beharrt auf ihrem Auslieferungsentscheid auf Grund der Zuge\u00adh\u00f6rigkeit zu einer kriminellen Vereinigung, wegen falschen Zeugnisses, wegen Betrugs und wegen Geldw\u00e4sche. Das Bundesgericht stellt fest, dass die doppelte Strafbarkeit bez\u00fcglich gewerbsm\u00e4\u00dfig und bandenm\u00e4\u00dfig begangenen Betrugs, fal\u00adschem Zeugnis und Geldw\u00e4sche gegeben sei und pr\u00fcft die Anwendbarkeit von Art. 260ter StGB nicht. K wird ausgeliefert und das beschlagnahmte Geld wird nicht frei\u00adgegeben.<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">6.11.2 Wertung<\/h1>\n\n\n\n<p>In diesem Fall gen\u00fcgte die Beschuldigung des gewerbsm\u00e4\u00dfig und bandenm\u00e4\u00dfig begangenen Betrugs neben anderen Tatvorw\u00fcrfen, um eine Auslieferung zu rechtfer\u00adtigen. Der Versuch der Bundesanwaltschaft, eine kriminelle Vereinigung zu kon\u00adstruieren, erscheint \u00fcberfl\u00fcssig.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote1anc\">1<\/a>Das Bundesgericht verlangt eine Umrechnung des \u201eGassenheroins\u201c, welches Reinheitsgrade zwi\u00adschen 10 und 80&nbsp;% ausweist. Die wissenschaftlich korrekte Bezeichnung f\u00fcr den reinen Stoff ist Diacetylmorphin-Hydrochlorid. Die \u201ebedeutende Menge\u201c, die zu einer Strafsch\u00e4rfung f\u00fchrt, ist allerdings schon mit hundert Gramm bei weitem erreicht.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote2anc\">2<\/a>Es handelt sich um den im Lagebericht 2000, \u201eSzene Schweiz\u201c des BAP, a.a.O., dargestellten Fall Nr. 3.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote3anc\">3<\/a> Es handelt sich um den im Lagebericht 2000, \u201eSzene Schweiz\u201c des BAP, a.a.O., dargestellten Fall Nr. 1.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote4anc\">4<\/a>Art. 59 StGB, Einziehung von Verm\u00f6genswerten, Fassung gem\u00e4\u00df Ziff. I des BG vom 18. M\u00e4rz 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1994 (AS 1994 1614 1618; BBl 1993 III 277).<\/p>\n\n\n\n<p>1. Der Richter verf\u00fcgt die Einziehung von Verm\u00f6genswerten, die durch eine strafbare Hand\u00adlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlas\u00adsen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtm\u00e4\u00ad\u00dfigen Zustandes ausgeh\u00e4ndigt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Verm\u00f6genswerte in Unkenntnis der Einziehungsgr\u00fcnde erworben hat und soweit er f\u00fcr sie eine gleichwertige Gegenleis\u00adtung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegen\u00fcber sonst eine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige H\u00e4rte darstellen w\u00fcrde.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Recht zur Einziehung verj\u00e4hrt nach f\u00fcnf Jahren; ist jedoch die Verfolgung der strafba\u00adren Handlung einer l\u00e4ngeren Verj\u00e4hrungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Einziehung ist amtlich bekanntzumachen. Die Anspr\u00fcche Verletzter oder Dritter erl\u00f6\u00adschen f\u00fcnf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Sind die der Einziehung unterliegenden Verm\u00f6genswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt der Richter auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher H\u00f6he, gegen\u00fcber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Ziffer 1 Absatz 2 ausgeschlossen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Richter kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraus\u00adsichtlich uneinbringlich w\u00e4re oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernst\u00adlich behindern w\u00fcrde.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Untersuchungsbeh\u00f6rde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Ver\u00adm\u00f6\u00adgenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Die Beschlagnahme begr\u00fcndet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zugunsten des Staates.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Der Richter verf\u00fcgt die Einziehung aller Verm\u00f6genswerte, welche der Verf\u00fcgungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Bei Verm\u00f6genswerten einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder sie unterst\u00fctzt hat (Art. 260ter), wird die Ver\u00adf\u00fcgungs\u00admacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.<\/p>\n\n\n\n<p>4. L\u00e4sst sich der Umfang der einzuziehenden Verm\u00f6genswerte nicht oder nur mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00ad\u00dfigem Aufwand ermitteln, so kann der Richter ihn sch\u00e4tzen.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote5anc\">5<\/a> Vgl. Abschnitt 5.3.6.3. Es handelt sich um den selben Fallkomplex (DA). ProLitter<img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" src=\"https:\/\/pl01.owen.prolitteris.ch\/na\/plzm.32abcc69-4a6f-4d1a-be9e-e0f416e84187\" width=\"1\" height=\"1\" border=\"0\">is <\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-large-font-size\"><a href=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=1074\"><strong>Weiterlesen<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Weiterlesen \u00a9 ProLitteris, Josef Estermann 6 Fallbeispiele 6.1 Drogenabh\u00e4ngiger unterst\u00fctzt eine kriminelle Organisation: Fantasie und Realit\u00e4t 6.1.1 Fallbeschreibung Der schwer drogenabh\u00e4ngige B bet\u00e4tigte sich als Transporteur und Schmuggler von Kokain im zweistelligen Kilobereich und als Verk\u00e4ufer von Kokain im einstelligen Kilobereich. Im Januar 1997 wird er verhaftet, aber nicht auf Grund langwieriger Vorfeldermittlungen, sondern wegen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=1484\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Organisierte Kriminalit\u00e4t Fallbeispiele<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":228,"menu_order":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","template":"","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-1484","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/1484","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1484"}],"version-history":[{"count":11,"href":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/1484\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3546,"href":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/1484\/revisions\/3546"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/228"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1484"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}