{"id":1498,"date":"2021-02-28T13:04:34","date_gmt":"2021-02-28T11:04:34","guid":{"rendered":"http:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=1498"},"modified":"2025-03-19T23:03:05","modified_gmt":"2025-03-19T21:03:05","slug":"organisierte-kriminalitaet-rechtliche-und-institutionelle-entwicklung-estermann","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=1498","title":{"rendered":"Organisierte Kriminalit\u00e4t rechtliche und institutionelle Entwicklung"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"has-medium-font-size\"><a href=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=2355\"><strong>Weiterlesen   <\/strong><\/a>\u00a9 ProLitter<img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"1\" height=\"1\" src=\"https:\/\/pl01.owen.prolitteris.ch\/na\/plzm.5cdcf914-7f1b-4f15-86ad-d26e21944be0\">is, Josef Estermann<\/p>\n\n\n<div class=\"wp-block-image\">\n<figure class=\"alignright size-full\"><a href=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2025\/03\/OK-3.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"69\" height=\"95\" src=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2025\/03\/OK-3.jpg\" alt=\"\" class=\"wp-image-3536\"\/><\/a><\/figure>\n<\/div>\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">3 Rechtliche und institutionelle Entwicklung<\/h1>\n\n\n\n<p>In den neunziger Jahren des letzten Jahrhunderts haben sich die Strafverfolgungsin\u00adstitutionen betr\u00e4chtlich gewandelt. Eine wichtige Rolle spielte dabei die Entwicklung der Drogenproblematik, die im Zusammenhang mit der Infektionskrankheit AIDS vermehrt in den Blick der \u00d6ffentlichkeit r\u00fcckte. Ein weiteres bedeutendes Ereignis war der sogenannte \u201eFichenskandal\u201c, der die T\u00e4tigkeit der pr\u00e4ventiven (politischen) Polizei ans Tageslicht zerrte und, damit im (mindestens zeitlichen) Zusammenhang, die Differenzierung der Feindbilder der Geheimdienste, die mit dem Zusammenbruch der Sowjetunion einen gro\u00dfen Teil ihres alten T\u00e4tigkeitsgebiets verloren haben. Die neun\u00adziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts waren in der Folge gepr\u00e4gt von der The\u00admatisierung der organisierten Kriminalit\u00e4t und der Geldw\u00e4sche, w\u00e4hrend die da\u00adhin\u00adter stehenden Probleme des internationalen Steuerrechts, insbesondere des Zugriffs ausl\u00e4ndischer Staaten auf in der Schweiz liegende Verm\u00f6gen, in den Fach\u00adkreisen heftig, in der \u00d6ffentlichkeit hingegen kaum diskutiert wurden.<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">3.1 Recht<\/h1>\n\n\n\n<p>Die Strafbarkeit der Beteiligung an einer kriminellen Organisation und der Unter\u00adst\u00fctzung einer kriminellen Organisation, Art. 260ter StGB<sup><a href=\"#sdfootnote1sym\"><sup>1<\/sup><\/a><\/sup>, gilt seit dem 1.8.1994. Eingef\u00fchrt wurde die Norm im Rahmen des sogenannten zweiten Ma\u00dfnahmepakets zur Bek\u00e4mpfung des organisierten Verbrechens. Die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Einf\u00fchrung der Norm ist ausf\u00fchrlich in der Botschaft des Bundesrates vom 30. Juni 1993<sup><a href=\"#sdfootnote2sym\"><sup>2<\/sup><\/a><\/sup> darge\u00adstellt. Dort findet sich auch eine \u201eArbeitsdefinition\u201c:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eOrganisiertes Verbrechen liegt dort vor, wo Organisationen in Ann\u00e4herung an die Funktionsweise internationaler Unternehmen hochgradig arbeitsteilig, stark abge\u00adschottet, planm\u00e4\u00dfig und auf Dauer angelegt sind und durch Begehung von Delikten sowie durch Teilnahme an der legalen Wirtschaft m\u00f6glichst hohe Gewinne anstre\u00adben. Die Organisation bedient sich dabei der Mittel der Gewalt, Einsch\u00fcchterung, Einflussnahme auf Politik und Wirtschaft. Sie weist regelm\u00e4\u00dfig einen stark hierar\u00adchischen Aufbau auf und verf\u00fcgt \u00fcber wirksame Durchsetzungsmechanismen f\u00fcr in\u00adterne Gruppennormen. Ihre Akteure sind dabei weitgehend austauschbar.\u201c<sup><a href=\"#sdfootnote3sym\"><sup>3<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">3.1.1 Die Einf\u00fchrung des Art. 260ter StGB<\/h1>\n\n\n\n<p>Schon in den fr\u00fchen achtziger Jahren bestanden Pl\u00e4ne, eine entsprechende Norm im Zuge einer Strafrechtsrevision (Gewaltverbrechen) einzuf\u00fchren.<sup><a href=\"#sdfootnote4sym\"><sup>4<\/sup><\/a><\/sup> Diese Pl\u00e4ne scheiter\u00adten am Widerstand breiter Kreise, die Kritik an der Einf\u00fchrung von Organi\u00adsationsdelikten im allgemeinen und an der damit verbundenen Ausweitung der Straf\u00adbarkeit \u00fcbten und eine Beschr\u00e4nkung des Legalit\u00e4tsprinzips mit dem Wegfall des Erfor\u00addernisses des Tatbeweises bef\u00fcrchteten. Im Jahre 1980 diskutierte dies der Bundesrat in seiner Botschaft offen: \u201eDie neue Bestimmung, so wurde im Vernehm\u00adlassungsverfahren haupts\u00e4chlich argumentiert, schaffe ein dem Rechtsstaat unw\u00fcrdi\u00adges Gesinnungsstrafrecht und leiste dem Spitzelwesen und Denunziantentum Vor\u00adschub. (&#8230;) Im einzelnen wurde gegen den Vorschlag folgendes vorgebracht: Er bre\u00adche mit den Grunds\u00e4tzen unseres Strafrechts, das die Strafbarkeit erst bei den Ver\u00adsuchshandlungen eintreten lasse. Ein blo\u00df abstraktes Einvernehmen zwischen Perso\u00adnen im Hinblick auf die Vorbereitung von Straftaten werde schon mit Strafe bedroht. Die Umschreibung des objektiven Tatbestandes erlaube nicht, den strafw\u00fcrdigen Kern der Gruppe von dem lose mit diesem verbundenen, nicht strafw\u00fcrdigen Umfeld zu scheiden, so dass die Bestimmung des strafbaren Verhaltens weitgehend dem Richter aufgeb\u00fcrdet werde. &#8230; Bei den negativen Stellungnahmen zu den Artikeln 260bis StGB-E (kriminelle Gruppe) und 260ter StGB-E (strafbare Vorbereitungs\u00adhandlungen) f\u00e4llt auf, dass sie namentlich die strafprozessualen Auswirkungen der Vorverlegung der Strafbarkeit in den Vordergrund r\u00fccken.\u201c<sup><a href=\"#sdfootnote5sym\"><sup>5<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Mit der zunehmenden Thematisierung organisierter Kriminalit\u00e4t in der \u00d6ffentlichkeit gelang nun dieses Gesetzgebungsvorhaben gut zehn Jahre sp\u00e4ter, die kritischen Stimmen verloren an Gewicht. Wie begr\u00fcndet die Bedenken waren, zeigt die vorlie\u00adgende Analyse der F\u00e4lle. Bei dem zweiten, erfolgreichen Durchsetzungsversuch wurde Art. 260ter StGB als zentrales Element einer erfolgversprechenden Gesamt\u00adstrategie gegen das organisierte Verbrechen verkauft, bei dessen Bek\u00e4mpfung \u201edie traditionellen Zurechnungskriterien des Einzelt\u00e4terstrafrechts versagen\u201c. Innerhalb von Verbrecherorganisationen lie\u00dfe sich n\u00e4mlich die Teilnahme an bestimmten Ein\u00adzel\u00addelikten nur schwer nachweisen.<sup><a href=\"#sdfootnote6sym\"><sup>6<\/sup><\/a><\/sup> Die Aufweichung des Erfordernisses des Tatbe\u00adweises wird also als wichtigstes Argument f\u00fcr die Einf\u00fchrung dieses Artikels ange\u00adf\u00fchrt. Unter dem knappen Dutzend bis anhin erfolgten Schuldspr\u00fcchen nach Art. 260ter StGB findet sich gerade ein Urteil, bei dem nicht gleichzeitig auch Einzel\u00adde\u00adlikte nachgewiesen wurden. Zwei eher als Mitl\u00e4ufer zu bezeichnende Aus\u00adl\u00e4nder wurden zu je zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, die sie bei Eintritt der Rechtskraft bereits abgesessen hatten. Die Bosse im Hintergrund, die niemand kennt, die nach weit verbreiteter Ansicht jedoch irgendwo existieren, bleiben offen\u00adsichtlich dort und lassen sich auch mit Hilfe des Art. 260ter StGB nicht ans Licht zerren. So sehen es eigentlich auch die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden<em>: \u201eIch behaupte, ich wei\u00df zwar nicht recht, was OK ist, aber es gibt sie<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote7sym\"><sup>7<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Ein wichtiges Argument f\u00fcr die Einf\u00fchrung war der Umstand, dass die Nachbarl\u00e4n\u00adder der Schweiz schon seit l\u00e4ngerer Zeit Organisationstatbest\u00e4nde in das Strafgesetz aufgenommen haben, insbesondere Deutschland mit \u00a7129 und \u00a7129a StGB, die Betei\u00adligung an einer kriminellen und die Beteiligung an einer terroristischen Organi\u00adsation. Im deutschen Strafrecht tritt die N\u00e4he dieser Delikte zu \u201epolitischer Krimina\u00adlit\u00e4t\u201c viel deutlicher in Erscheinung als in der Schweiz. Bis zur Inkraftsetzung des Art. 260ter StGB konnte die Schweiz in solchen Verfahren mangels Vorliegens des Erfordernisses doppelter Strafbarkeit weder Rechtshilfe leisten noch ausliefern.<sup><a href=\"#sdfootnote8sym\"><sup>8<\/sup><\/a><\/sup> Die ausl\u00e4ndischen Beh\u00f6rden mussten in ihren Rechtshilfegesuchen Tathandlungen des klassischen Strafrechts geltend machen.<sup><a href=\"#sdfootnote9sym\"><sup>9<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Nach wie vor bestehen aber die Bef\u00fcrchtungen, die Bestimmung k\u00f6nnte zu einer rechtspolitisch bedenklichen Ausweitung der strafprozessualen und polizeilichen Zwangsmittel missbraucht werden oder sich zu einer Verdachtsstrafe entwickeln, die dann zum Zuge kommt, wenn sich nichts beweisen l\u00e4sst.<sup><a href=\"#sdfootnote10sym\"><sup>10<\/sup><\/a><\/sup> Die Norm sei zu unbe\u00adstimmt, die Kur k\u00f6nnte schlimmer sein als die Krankheit etc. Diese Bedenken konn\u00adten bis heute nicht ausger\u00e4umt werden, sondern erhalten bei der Analyse der vorlie\u00adgenden F\u00e4lle weitere Nahrung. Symptomatisch f\u00fcr die Unklarheiten des Straftatbe\u00adstandes ist die Empfehlung Trechsels in seinem Kommentar an den Richter: \u201eDer Richter sollte sich eher an den Leitbildern orientieren, die dem Gesetzgeber vor\u00adschwebten, also insbesondere Bek\u00e4mpfung der Mafia und \u00e4hnlicher Ph\u00e4nomene (Drogenringe, Sem.jud. 1997 4), als versuchen, durch Auslegung eng am Wortlaut originelle Eigenst\u00e4ndigkeit zu entwickeln.\u201c<sup><a href=\"#sdfootnote11sym\"><sup>11<\/sup><\/a><\/sup> Empfohlen wird also eine Definition basierend auf der kriminologischen Umschreibung des organisierten Verbrechens anstelle einer w\u00f6rtlichen Auslegung. Diese kriminologische Umschreibung ist jedoch alles andere als klar, wie in den Abschnitten vier bis sechs dieser Arbeit gezeigt wird. Au\u00dferdem wird so die Definitionsmacht der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden \u00fcber die Ma\u00dfe ausgeweitet, bis hin zur Bankrotterkl\u00e4rung der richterlichen Kompetenz.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Rechtsanwalt Garbade sieht auch die Gefahr einer durch die Konzentration auf das \u201eVorfeld\u201c von Straftaten hervorgerufenen ung\u00fcnstigen Mentalit\u00e4tsentwicklung bei den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden: <em>\u201eUnd schlie\u00dflich noch ein Hinweis auf eine Ge\u00adfahr, die Gefahr die ich sp\u00fcre, dass das Syndrom von Artikel 260ter sich auswei\u00adtet auf die gesamte Strafverfolgungsmentalit\u00e4t. Wir haben gesehen, dass bei der Verfol\u00adgung, dass bei Anwendung von Artikel 260ter, wenn man nicht von einer konkreten Straftat ausgeht, sondern von einer Vermutung, die Strafuntersuchung wird nicht mehr durch eine Straftat iniziiert, auch mit Geldw\u00e4scherei das gleiche, es geht um eine Vermutung, und von da an gibt es verdeckte Ermittlung, \u00dcberwachung usw., um einen Tatverdacht zu erh\u00e4rten. Also man geht nicht mehr von einer konkreten Straf\u00adtat aus, man sucht die Straftat, man glaubt sie zu erkennen und man f\u00e4ngt an zu er\u00admitteln. Die Gefahr, die ich sehe, ist, dass diese Mentalit\u00e4t, schon einzugreifen bevor \u00fcberhaupt eine Straftat besteht, sich ausweitet auf andere Straftaten. Nur ein Bei\u00adspiel. Es gibt einen Bezirksanwalt in Winterthur, Bezirksanwalt R, ist auch Kabaret\u00adtist. Und der hat im Internet Annoncen aufgegeben: \u201aGesucht J\u00fcng\u00adlinge zwischen 16 und 35 Jahren\u2019. Da hat ein Z\u00fcrcher Staatsanwalt Ermittlungen angefangen, bevor \u00fcberhaupt eine Straftat begangen wurde und sich gefragt, ob Herr R nicht vielleicht auch nicht nur mit Personen zwischen 16 und 35 Jahren, son\u00addern auch mit minder\u00adj\u00e4hrigen Personen unter 16 Jahren m\u00f6glicherweise Sex gehabt haben k\u00f6nnte. Und das hat f\u00fcr diesen Bezirksanwalt, ich sage es Ihnen, sehr schwerwiegende Konse\u00adquenzen gehabt. Und das zeigt mir einfach die Gefahr, wenn man so in die Mentali\u00adt\u00e4t kommt, man f\u00e4ngt an zu untersuchen bevor \u00fcberhaupt eine Straftat besteht. Bei Artikel 260ter muss man so auch vorgehen, das geh\u00f6rt zum Straftatbestand. Aber das gibt eine Mentalit\u00e4t, die dann eigentliche Barrieren ab\u00adbauen l\u00e4sst: Man f\u00e4ngt auch bei anderen Straftaten zuerst einmal an zu gr\u00fcbeln, be\u00advor eine Straftat vor\u00adliegt<\/em><em>.\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote12sym\"><sup>12<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">3.1.2 Rechtspraxis und Lehre<\/h1>\n\n\n\n<p>Die Lehre hat sich ausf\u00fchrlich mit den Tatbestandsmerkmalen besch\u00e4ftigt, die Rechtsprechung hingegen hatte kaum ausreichend Gelegenheit die Praxis zu festi\u00adgen, abgesehen von einigen obergerichtlichen Freispr\u00fcchen. Auff\u00e4llig ist, dass auch niedere Gerichte Freispr\u00fcche ausf\u00fchrlicher und mit gro\u00dfem Engagement begr\u00fcnden, so das Kreisgericht Bern-Laupen in seinem Urteil vom 15.-17. Januar 1999:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eDieser Straftatbestand (Art. 260ter StGB) wurde durch das Bundesgesetz vom 18.3.1994 eingef\u00fcgt und ist seit 1.8.1994 in Kraft. Dieses sogenannte \u201azweite Paket gegen das organisierte Verbrechen\u2019 folgt auf die Gesetzgebung gegen die Geldw\u00e4\u00adscherei, die am 1.8.1990 in Kraft trat (Art. 305bis StGB), dem \u201aersten Paket\u2019. Bis heute liegt keine h\u00f6chstrichterliche Anwendung dieses Straftatbestandes vor, es ist demnach auf die Botschaft BBl III 277 ff und auf die bisher sp\u00e4rliche Literatur zu verweisen. Der neue Tatbestand der kriminellen Organisation bildet ein zentrales Element einer erfolgversprechenden Gesamtstrategie gegen das organisierte Verbre\u00adchen. Wo der Einzelne als leicht austauschbares Element in einer hochgradig arbeits\u00adteiligen, straff organisierten und bis zur Undurchdringlichkeit abgeschotteten Ver\u00adbrecherorganisation seinen Tatbeitrag leistet, m\u00fcssen die traditionellen Zurech\u00adnungskriterien des Einzelstrafrechts versagen (Botschaft, S. 19). Bereits aus dieser Formulierung erhellt, dass der Straftatbestand auf mafi\u00f6se Gruppierungen abzielt. Auch das Postulat der Gesch\u00e4ftspr\u00fcfungskommission des Nationalrates vom 21.11.1989, mit welchem der Bundesrat beauftragte wurde, zu pr\u00fcfen, welche orga\u00adnisatorischen, personellen, finanziellen und rechtlichen Ma\u00dfnahmen zu treffen sind, um die vernetzten, internationalen Verbrechensorganisationen wirksamer zu bek\u00e4mp\u00adfen (Botschaft S. 10), erlaubt entstehungsgeschichtlich diesen Schluss. Mark Pieth r\u00e4t in ZStrR 1995, Band 113, \u201aDas zweite Paket gegen das Organisierte Verbrechen, die \u00dcberlegungen des Gesetzgebers\u2019, S. 234, dass die Praxis, nachdem nun Recht gesetzt worden sei, versuchen solle, getreu der <em>ratio legis<\/em>, die kriminelle Organisation restriktiv auf die F\u00e4lle zu beziehen, die als wesentlich gef\u00e4hrlicher [eingesch\u00e4tzt] werden, als die herk\u00f6mmliche Bande. Nach Arzt, \u201aOrganisierte Kri\u00adminalit\u00e4t \u2013 Bemerkungen zum Ma\u00dfnahmenpaket des Bundesrates vom 30. Juni 1993\u2019, in AJP 1993, S. 1187, ist der Organisations-Tatbestand nur eine n\u00fctzliche Erg\u00e4n\u00adzung der traditionellen Aufkl\u00e4rungsmethoden, keine Alternative. Im Kontext der gegen Finanzierung des Drogenhandels und der Geldw\u00e4scherei gerichteten Straftatbest\u00e4nde sei die Erfahrung gemacht worden, dass sie nicht einmal prim\u00e4r gegen, die \u201agro\u00dfen Fische\u2019 angewandt werden, an die der Gesetzgeber eigentlich gedacht hatte, sondern dass nur allzu oft atypische \u201akleine Fische\u2019 in den Maschen h\u00e4ngen blieben (Arzt, a.a.O., S. 1187), auch Randnote 9, nach welcher die erste rechtskr\u00e4ftige Verurteilung wegen Geldw\u00e4scherei einen kleinen Drogenkonsumenten betraf, der angesichts einer drohenden Razzia in der offenen Szene Geld eines H\u00e4ndlers versteckte. Angesichts solcher Erfahrungen, so Arzt weiter, h\u00e4tten wir nun Gelegenheit, den jetzt (1993) vorgeschlagenen Organisations-Tatbestand auf uner\u00adw\u00fcnschte Anwendung auf relative Bagatellf\u00e4lle zu \u00fcberdenken. Banden und andere lockere kriminelle Organisationen fielen nicht unter die organisierte Kriminalit\u00e4t, wie sie dem Gesetzgeber in ihrer kriminologischen Umschreibung vor Augen stehe (Arzt, a.a.O., S. 1188). Das Gericht geht demnach davon aus, dass Art. 260ter StGB restriktiv auszulegen ist.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Der objektive Tatbestand des Art. 260ter StGB umfasst vier Elemente:<\/p>\n\n\n\n<p>a) Die Organisation.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Die Geheimhaltung des Aufbaus und der personellen Zusammensetzung.<\/p>\n\n\n\n<p>c) Die Zweckverfolgung der Begehung von Gewaltverbrechen.<\/p>\n\n\n\n<p>d) Die Tathandlung, die in der Beteiligung an der Organisation oder aber in der Unter\u00adst\u00fctzung der verbrecherischen T\u00e4tigkeiten der Organisation besteht.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Organisation<\/p>\n\n\n\n<p>Um eine kriminelle Organisation zu bilden, m\u00fcssen sich mindestens drei (h.M.) bis sieben (Arzt, a.a.O.) Personen zusammenschlie\u00dfen, um auf Dauer arbeitsteilig und planm\u00e4\u00dfig t\u00e4tig zu werden. Die Anzahl der erforderlichen Mitglieder ist umstritten, es liegt bisher kein entsprechender Entscheid des Bundesgerichts vor. In einer Bande wirken ganz bestimmte Personen zusammen, bei einer kriminellen Organisation k\u00f6nnen die Mitglieder ausgewechselt werden, ohne dadurch der Bestand der Organi\u00adsa\u00adtion zu gef\u00e4hr\u00adden. Die kriminelle Organisation hat eine hierarchische, autorit\u00e4re und arbeitsteilige Struktur. Die Beweisanforderungen sind h\u00f6her als bei einer Bande.<sup><a href=\"#sdfootnote13sym\"><sup>13<\/sup><\/a><\/sup> Das Bestehen der sowie die Teilnahme an oder die Unterst\u00fctzung einer kriminellen Organisation muss eindeutig und unzweifelhaft nachgewiesen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Organisation ist das zentrale Tatbestandsmerkmal. Bei der kriminellen Organi\u00adsation geht es um den dauerhaften Zusammenschluss einer Personenmehrheit mit der Zielsetzung, Gewinne sowie wirtschaftliche und politische Macht zu erlangen. Der\u00adartige kriminelle Vereinigungen verf\u00fcgen entweder \u00fcber eine hierarchische Organi\u00adsationsstruktur, gekennzeichnet durch straffen F\u00fchrungsstil, Disziplin der Mitglieder und durch planm\u00e4\u00dfiges arbeitsteiliges Vorgehen oder \u00fcber eine Netzwerkstruktur.<sup><a href=\"#sdfootnote14sym\"><sup>14<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>b) Geheimhaltung<\/p>\n\n\n\n<p>Die Geheimhaltung, die fehlende Transparenz der Organisation ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, das der Abgrenzung krimineller Organisationen von legalen Organisationen dient, in denen ebenfalls kriminelle Handlungen geschehen k\u00f6nnen oder geplant werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Betreffend Geheimhaltung des Aufbaus und der inneren Zusammensetzung sprechen Botschaft und Lehre von einer \u201equalifizierten, systematischen Abschottung\u201c mittels strengster Geheimhaltungspflichten der Mitglieder. Erforderlich ist, dass die Grup\u00adpennormen bisweilen mit brutalen Mitteln durchgesetzt werden.<sup><a href=\"#sdfootnote15sym\"><sup>15<\/sup><\/a><\/sup> Nach Pieth muss es klar mehr sein, als das praktisch bei allen Straft\u00e4tern bestehende Bem\u00fchen, ihre Verbindungen und Verflechtungen geheim zu halten. Sinngem\u00e4\u00df sei darunter die s\u00fcditalienische <em>Omert\u00e0<\/em> zu verstehen.<sup><a href=\"#sdfootnote16sym\"><sup>16<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Mit dem Tatbestandsmerkmal der Geheimhaltung des Aufbaus und der inneren Zu\u00adsam\u00admensetzung der Organisation, versuchte der Gesetzgeber eine Abgrenzung der kriminellen Organisation von legalen Organisationen oder wirtschaftlichen Betrie\u00adben, in deren Bereich gelegentlich auch Delikte begangen werden. Gemeint ist die qualifizierte, systematische Abschottung, die insbesondere durch strengste Geheim\u00adhaltungspflichten der Mitglieder und brutalste Durchsetzung dieser Normen erreicht wird.<sup><a href=\"#sdfootnote17sym\"><sup>17<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Ein blo\u00dfes Geheimhaltungsversprechen reicht nicht. Es bedarf einer systematische Abschirmung gegen Strafverfolgungsma\u00dfnahmen und des systematischen Einsatzes von Gewaltanwendung und Einsch\u00fcchterung.<sup><a href=\"#sdfootnote18sym\"><sup>18<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Die Geheimhaltung der personellen Zusammensetzung k\u00f6nnte die Anklagebeh\u00f6rde jeweils ohne gro\u00dfe Beweisschwierigkeiten darlegen. Eine qualifizierte Geheimhal\u00adtung liegt vor, wenn eine interne Geheimhaltungspolitik verfolgt wird, wenn die Mitglieder nur einige andere Mitglieder kennen und andere weder der Person noch der Funktion nach kennen und kennen sollen. Besteht dagegen nur eine externe Ge\u00adheim\u00adhaltung, wie es bei einer kleinen, hochgef\u00e4hrlichen, Gewaltverbrechen pla\u00adnenden Organisation ohne weiteres vorstellbar ist, folgt eine solche Geheimhaltung schon aus der Zielsetzung.<sup><a href=\"#sdfootnote19sym\"><sup>19<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Jedenfalls geheim ist die Organisation, wenn interne Geheimhaltung besteht. Sollen sich die Mitglieder untereinander nicht kennen, ist auch der Aufbau der Organisation undurchsichtig. Bei einer blo\u00df externen Geheimhaltung ist die Organisation geheim im Sinn des Art. 260ter StGB, wenn sie bei Bruch der Geheimhaltung systematisch schwerwiegende Sanktionen gegen Verr\u00e4ter aus ihren eigenen Reihen ergreift.<\/p>\n\n\n\n<p>c) Gewaltverbrechen und Bereicherung als Ziel<\/p>\n\n\n\n<p>Zweck der kriminellen Organisation nach Art. 260ter StGB ist, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern. Dabei muss dies nicht der einzige Organisationszweck sein, was die Abgrenzung zu legalen wirtschaft\u00adli\u00adchen Unternehmen erschwert. Diese k\u00f6nnen sich zur Durchsetzung ihrer Interessen und zur Bereicherung ebenfalls gelegentlich verbrecherischer Mittel bedienen, ohne eine kriminelle Organisation zu sein.<sup><a href=\"#sdfootnote20sym\"><sup>20<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Die verbrecherische Zielsetzung der Organisation ist objektives Tatbestandsmerk\u00admal. Art. 260ter StGB nennt Gewaltverbrechen und Bereicherung mit verbreche\u00adri\u00adschen Mitteln. Diese Umschreibung sollte, \u00e4hnlich dem Kriterium der Geheimhal\u00adtung, sicherstellen, dass der Tatbestand nur auf besonders gef\u00e4hrliche Organisationen angewandt wird. Gewaltverbrechen sind die mit Zuchthaus bedrohten Delikte, bei denen Gewalt im strafrechtlichen Sinn angewendet wird.<sup><a href=\"#sdfootnote21sym\"><sup>21<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Der Zweck der Bereicherung mit verbrecherischen Mitteln bezieht sich auf das orga\u00adnisierte Verbrechen im engeren Sinn. \u201eVerbrecherisch\u201c ist im technischen Sinne zu verstehen, es muss sich um mit Zuchthaus bedrohte Delikte handeln.<\/p>\n\n\n\n<p>d) Tathandlung: Beteiligung oder Unterst\u00fctzung<\/p>\n\n\n\n<p>Beteiligung an der kriminellen Organisation oder deren Unterst\u00fctzung sind alterna\u00adtive Tathandlungen. Beteiligt ist, wer sozusagen als st\u00e4ndiger \u201eInsider\u201c in der Orga\u00adnisation integriert und dort im Umkreis von Verbrechen t\u00e4tig ist. Ob eine leitende oder eine untergeordnete Stellung eingenommen wird, ist nur f\u00fcr die Strafzumessung von Belang.<\/p>\n\n\n\n<p>Unterst\u00fctzung ist definiert als die T\u00e4tigkeit des \u201eOutsiders\u201c, der die kriminellen Akte der Organisation unmittelbar f\u00f6rdert. Es geht um Mittelspersonen in legalen Unter\u00adnehmungen, Lieferanten, Schmuggler etc. Im Unterschied zur Gehilfenschaft muss ein kausaler Tatbeitrag im Hinblick auf ein konkretes Delikt nicht nachgewiesen werden.<sup><a href=\"#sdfootnote22sym\"><sup>22<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Unterst\u00fctzung f\u00e4llt es den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden in der Praxis besonders schwer, der <em>ratio legis<\/em> gerecht zu werden. Dies zeigt insbesondere der durch die Z\u00fcr\u00adcher Bezirksanwaltschaft zur Anklage aufgrund Art. 260ter StGB gebrachte Fall einer Prostituierten, die f\u00fcr eine kriminelle Organisation auf den Strich gegangen sein soll (siehe Falldarstellung in Abschnitt 6.10).<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Bejahung der Existenz der kriminellen Organisation bleibt immer fraglich, ob die Sachverhalte \u00fcberhaupt zus\u00e4tzlicher Schuldspr\u00fcche wegen Art. 260ter StGB zug\u00e4nglich sind. Die Frage der Konkurrenz muss gepr\u00fcft werden; denn wenn dem T\u00e4ter (auch) die strafbare Beteiligung an den von der Organisation ver\u00fcbten Verbre\u00adchen selbst zur Last gelegt werden kann und sich seine Mitwirkung in dieser Beteili\u00adgung ersch\u00f6pft, wird Art. 260ter StGB konsumiert.<sup><a href=\"#sdfootnote23sym\"><sup>23<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Subjektiv wird Vorsatz verlangt. Der T\u00e4ter muss wissen, dass er sich an einer krimi\u00adnellen Organisation beteiligt bzw. eine solche unterst\u00fctzt. Nach dem Grundsatz der Parallelwertung in der Laiensph\u00e4re, braucht er die gesetzliche Definition nicht zu kennen. Er muss aber bez\u00fcglich seiner Tathandlung zumindest eventualvors\u00e4tzlich damit rechnen, dass sie der kriminellen Zwecksetzung der Organisation dient.<sup><a href=\"#sdfootnote24sym\"><sup>24<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">3.1.3 Zweck der Norm<\/h1>\n\n\n\n<p>In der juristischen Diskussion wird deutlich, dass die Strafbarkeit der kriminellen Organisation bestimmt nicht aus einer dogmatischen Notwendigkeit, sondern auf politischen Druck interessierter Kreise, in erster Linie aus den Bed\u00fcrfnissen der Strafverfolgungsorgane unter der Vorgabe der Bek\u00e4mpfung der organisierten Krimi\u00adna\u00adlit\u00e4t entstanden ist. In der justiziellen Praxis ist Art. 260ter StGB kaum zu gebrau\u00adchen, vielleicht mit Ausnahme der Ankn\u00fcpfungspunkte, die er bei Auslieferung, Rechtshilfe und Beweislastumkehr bei der Verm\u00f6genskonfiskation bietet. In der poli\u00adzeilichen Praxis und in der Legitimation von Ma\u00dfnahmen in der \u00f6ffentli\u00adchen Diskussion spielt er jedoch eine wesentliche Rolle.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entwicklung des Rechts, welches Organisation, Datensammlungen und -best\u00e4n\u00adde der Polizei und die rechtlichen Grundlagen f\u00fcr die Ermittlungst\u00e4tigkeit der Straf\u00adbeh\u00f6rden regelt, hat sich in den letzten zehn Jahren enorm entwickelt. Immer neue Datenbest\u00e4nde wurden legitimiert und erweitert und immer mehr Ermittlungs\u00adme\u00adtho\u00adden, die urspr\u00fcnglich in erster Linie von den Geheimdiensten verwendet wurden, sind in das Instrumentarium der Kriminalpolizei \u00fcberf\u00fchrt worden. Begr\u00fcn\u00addet wur\u00adden alle Vorlagen und Rechts\u00e4nderungen in erster Linie mit der Bek\u00e4mpfung der organisierten Kriminalit\u00e4t. Diese Entwicklung und deren rechtliche Grundlagen sind im Abschnitt \u00fcber die Polizei (3.3) dargestellt. Am 1. Januar 2002 traten im Rahmen des \u201eDritten Ma\u00dfnahmepaketes zur Bek\u00e4mpfung des organisierten Verbre\u00adchens\u201c Rege\u00adlungen in Kraft, die den Betrieb eines integrierten polizeilichen Infor\u00admations\u00adsystems unter Einschluss bestimmter geheimdienstlicher Bereiche<sup><a href=\"#sdfootnote25sym\"><sup>25<\/sup><\/a><\/sup> und einer Bundes\u00adpolizei mit umfangreichen kriminalpolizeilichen Befugnissen erm\u00f6glichen.<sup><a href=\"#sdfootnote26sym\"><sup>26<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">3.2 Justiz<\/h1>\n\n\n\n<p>Die Diskussionen um die Bek\u00e4mpfung krimineller Organisationen (vgl. dazu auch Abschnitt 7), die das Wissen \u00fcber deren au\u00dferordentliche Gef\u00e4hrlichkeit im Kopf der Zeitungsleser und Fernsehkonsumenten zur fast unverr\u00fcckbaren Tatsache gemacht haben, m\u00fcndeten nicht nur in \u00c4nderungen des materiellen Strafrechts, sondern f\u00fchr\u00adten auch zum Umbau der Staatsanwaltschaften und deren nachgeordneten Beh\u00f6r\u00adden. Sie bewirkten einen Modernisierungsschub weg von der dezentralen, geografi\u00adschen Gebietszust\u00e4ndigkeit hin zu Sachzust\u00e4ndigkeiten. Insbesondere f\u00fchrten sie zu einer Schw\u00e4chung der kantonalen Polizeihoheit und einer St\u00e4rkung der zentripetalen Kr\u00e4fte. Diese \u00c4nderung zeigt sich sowohl auf Bundesebene mit der St\u00e4rkung der Bundesanwaltschaft und der Schaffung einer Bundeskriminalpolizei<sup><a href=\"#sdfootnote27sym\"><sup>27<\/sup><\/a><\/sup> als auch auf kantonaler Ebene mit der St\u00e4rkung der Untersuchungsrichter\u00e4mter (Bezirksanw\u00e4lte, Amtsstatthalter, <em>juge d\u2019instruction <\/em>etc).<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">3.2.1 Die Modernisierung der Strafverfolgung im Kanton Luzern<\/h1>\n\n\n\n<p>Die Gunst der Stunde nutzend, schritt der Kanton Luzern zu einer Reorganisation des Justizsystems. Das gesamte Strafverfolgungssystem wurde unter fachliche Aufsicht des Obergerichts gestellt, die Amtsstatthalter (so hei\u00dfen die Untersuchungsrichter im Kanton Luzern) der Staatsanwaltschaft unterstellt. Die politische Ebene, zu der in diesem Zusammenhang die Exekutive, also das Justizdepartement zu rechnen ist, ist der Fachaufsicht enthoben. Damit ist ein Maximum an Gewaltenteilung erreicht. Bei dieser Gelegenheit wurden spezielle Untersuchungsrichter\u00e4mter f\u00fcr Wirtschaftskri\u00adminalit\u00e4t und organisierte Kriminalit\u00e4t eingerichtet.<sup><a href=\"#sdfootnote28sym\"><sup>28<\/sup><\/a><\/sup> Der politisch ver\u00adantwortliche Justizdirektor Paul Huber: <em>\u201eZur Entwicklung der organisations\u00adrechtlichen Grundla\u00adgen f\u00fcr die Strafuntersu\u00adchung OK und WK-Kriminalit\u00e4t. Die hat bei uns eigentlich im Jahre 1989 einge\u00adsetzt. Bis dahin hatten wir im Kanton Luzern, wie in vielen anderen mittelgro\u00dfen Kantonen, eigentlich nur bezirks\u00adweise oder \u00e4mterweise orga\u00adnisierte Untersuchungs\u00adbeh\u00f6rden. Den verschie\u00adde\u00adnen selbst\u00e4n\u00addigen Untersuchungs\u00adrichterinnen und -rich\u00adtern wurden die F\u00e4lle nach Rotations\u00adprinzip zuge\u00adteilt. Es gab auch keine Speziali\u00adsierung im Bereich OK und Wirtschafts\u00adkriminalit\u00e4t. In einzelnen F\u00e4llen wurden dann schwierige F\u00e4lle ausgelagert und Anw\u00e4lten, die zu au\u00dferor\u00addentlichen Untersu\u00adchungsrichtern bestellt wurden, zur Bearbeitung \u00fcbergeben.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>Im Jahre 1989 wurde dann ein Offizium Wirtschaftskriminalit\u00e4t geschaffen, und zwar eigent\u00adlich auf politische Anregung hin in Zusammenarbeit mit dem Oberge\u00adricht. Wir hatten ja keine rechtlichen Grundlagen im streng formalen Sinn zur Schaffung eines solchen Offi\u00adziums. Die Rechtsgrundlage war die dauernde Bestel\u00adlung eines au\u00dferordentlichen Amtsstatthalters, der bei einem Bezirk angesie\u00addelt wurde. Die Ernennung erfolgte durch das Obergericht. Diesem au\u00dferordentli\u00adchen Amtstatthalter wurden [&#8230;] komplexe F\u00e4lle von Wirtschaftskriminalit\u00e4t, die in ande\u00adren Bezirken angefallen sind, au\u00dferordentlicher weise zugeteilt. Dieses Amt wurde schrittweise ausgebaut, in dem am Schluss zwei Amtschreiber, also Untersu\u00adchungs\u00adbeamte, diesem Offizium zugeteilt worden sind und ein eigenst\u00e4ndiges Sekretariat gehabt haben. Erst 1994 wurde dann durch eine \u00c4nderung des Organi\u00adsationsge\u00adsetzes bei uns die rechtliche Basis gelegt daf\u00fcr, dass ein kantonsweit ope\u00adrierender Untersuchungsrichter \u00fcberhaupt t\u00e4tig werden konnte, also die Basis geschaffen f\u00fcr die \u00dcberf\u00fchrung dieses au\u00dferordentlichen Offiziums in ein ordentli\u00adches. Als Wahlbe\u00adh\u00f6rde wurde der Gro\u00dfe Rat bestellt. Die anderen Untersuchungs\u00adrichter werden bei uns durch Volkswahl bestimmt, \u00e4mterweise, bezirksweise. Ein anderes Wahlgremium wurde in der politischen Diskussion verworfen, zum Beispiel eine Ernennung durch den Regierungs\u00adrat, oder durch das Obergericht, oder durch die Staatsanwaltschaft<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote29sym\"><sup>29<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Inhaltlich ist der T\u00e4tigkeitsbereich des neuen kantonalen Untersuchungsrichters f\u00fcr organisierte Kriminalit\u00e4t nicht genau definiert, sondern wird pragmatisch ausgef\u00fcllt: <em>\u201eMateriell sieht meine Zust\u00e4ndigkeit so aus: Ich habe Sachverhalte zu beurteilen, die in Richtung 260ter gehen. Wobei die Definition etwas abgewandelt wurde, Lu\u00adzerner Pragmatismus<\/em>. [&#8230;]<em> In der Realit\u00e4t z\u00e4hlt meine Kapazit\u00e4t und Sach\u00fcberle\u00adgungen: Soll man jetzt diesen T\u00e4ter verfolgen auf dieser Stufe oder nicht? Wie sehe ich die organisierte Kriminalit\u00e4t oder wie kam es \u00fcberhaupt zu meiner T\u00e4tigkeit? Die ordent\u00adlichen Amtsstatthalter im Kanton Luzern, die haben eine Flut von Sachver\u00adhalten zu beurteilen. Vor allem aus dem Bereich Stra\u00dfenverkehrsdelikte. Ihre All\u00adtagst\u00e4tigkeit ist durch die Quantit\u00e4t gekennzeichnet, sie haben kaum M\u00f6g\u00adlichkeiten, zusammenh\u00e4ngende F\u00e4lle genauer zu durchleuchten. Sie bewegen sich mehrheitlich auf der ersten Stufe der Kriminalit\u00e4t. Ich komme auf die anderen Stufen zur\u00fcck. Das war sehr unbefriedigend und der Justizdirektor hat ausgef\u00fchrt, wie es dann zur Reak\u00adtion kam. Die Untersuchungsrichter haben selber beantragt, dass man irgend\u00adeine Stelle haben muss, die auch die Vernetzungen anschauen kann, die Zeit und Fachwissen hat, das anzugehen. Da sind wir bei der zweiten Stufe der Krimina\u00adlit\u00e4t, also nicht mehr nur Einzelt\u00e4ter, einzelne Sachverhalte, sondern zusammenh\u00e4n\u00adgende Fragen, Stichwort: Bandenm\u00e4\u00dfigkeit. Man kann sich fragen, ob das schon organi\u00adsierte Kriminalit\u00e4t ist, ich bin der Meinung nicht, und offensichtlich auch die Mehr\u00adheit des Plenums hier. Die zweite Stufe ist nat\u00fcrlich noch nicht die L\u00f6sung aller Dinge. Wie ich meine Aufgabe verstehe, sollte ich eigentlich eine dritte Stufe errei\u00adchen. Also \u00fcber die einzelnen Sachverhalte hinaus, \u00fcber die zweite Stufe, bandenm\u00e4\u00ad\u00dfig, hinauf zur dritten Stufe. F\u00fcr mich ist das Merkmal dieser Stufe eigentlich die Unternehmensartigkeit, also Aufgabenteilung bei den T\u00e4tern, Hierarchie, Ersetzbar\u00adkeit der T\u00e4ter, also irgendwie auch gef\u00fchlsm\u00e4\u00dfig eine Stufe weiter als die Banden\u00adm\u00e4\u00dfigkeit. Ich will hier nicht Wortklauberei betreiben, wir haben einen sehr prag\u00admatischen Ansatz. Bei uns in der Realit\u00e4t, kann ich ehrlich sagen, der 260ter ist in der Realit\u00e4t v\u00f6llig bedeutungslos. F\u00fcr mich ist entscheidend, ob ein T\u00e4terkonstrukt vorliegt, das nicht sofort durchschaubar ist und ob damit der ordentliche Statthalter \u00fcberfordert ist. Das sind die pragmatischen Kriterien. Und hier kann ich an Herrn Professor Arzt ankn\u00fcpfen, die dritte Stufe geht jetzt nat\u00fcrlich nahtlos \u00fcber zur or\u00addent\u00adlichen Wirtschaft und die Unternehmensartigkeit ist hier in diesem Gebilde erkennbar und gleich sieht nat\u00fcrlich auch ein wirtschaftliches Unternehmen aus. Es bet\u00e4tigt sich in der Regel mit anderen Sachen, in der Regel. Herr Oberholzer hat vorher die Schnittstellen auch sehr sch\u00f6n anget\u00f6nt, CS und Roche usw. Und das ist dann die heikle Frage, wie weit kann man da gehen? Und dann sind auch die politi\u00adschen Fragen hier. Soll man \u00fcberhaupt Ressourcen schaffen, um bis an die obere Grenze zu gehen? Und dann wird es auch f\u00fcr gewisse Politiker gef\u00e4hrlich, Gro\u00dfr\u00e4te usw. Soll man diese Ressourcen zur Verf\u00fcgung stellen? Ganz heikle politische Fra\u00adgen, die sich da stellen. Einfach zum Ausdruck, wie ich die OK verstehe: Eine Stufe mehr als Bandenm\u00e4\u00dfigkeit. Ganz einfach und plakativ<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote30sym\"><sup>30<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Interessant an der Entwicklung im Kanton Luzern ist die Verbindung der Themen Wirtschaftskriminalit\u00e4t und organisierte Kriminalit\u00e4t. Sie entspricht dem kleinsten gemeinsamen Nenner der Interessenlagen des linken (Steuerfragen und Wirtschafts\u00adethik) und des rechten politischen Spektrums (effiziente klassische Kriminalit\u00e4tsbe\u00adk\u00e4mpfung). Damit erwuchs der Modernisierungsvorlage kein Widerstand der Par\u00adteien. Die Verquickung der politischen Diskussion mit organisatorischen Bed\u00fcrfnis\u00adsen wird vom Justizdirektor verhalten angesprochen: <em>\u201eEiner der wichtigs\u00adten Gr\u00fcnde war sicher, dass in weiten Kreisen die Sensibilit\u00e4t f\u00fcr die Problematik ,organisierte Kriminalit\u00e4t\u2019 erh\u00f6ht wurde. \u00dcber die Gr\u00fcnde daf\u00fcr haben wir heute morgen schon einiges geh\u00f6rt. Wir haben auch von Mythen geh\u00f6rt, die sich um diesen Begriff rank\u00adten. Ich mag gar nicht ausschlie\u00dfen, dass das auch wesentlich zu der Entwicklung in unserem Kanton beigetragen hat. Es war aber doch im Wesentlichen die wachsende Einsicht auch der Bev\u00f6lkerung und der Politiker, dass langfristig die Verletzungen von weitgehend ungeschriebenem oder privatem Verhalten, Verhal\u00adtenscodices, wie sie bei der Wirtschaftskriminalit\u00e4t ja offen oder oft zu Tage treten, dass das f\u00fcr die Gesellschaft insgesamt sch\u00e4dlich sei und dass dagegen etwas gemacht werden m\u00fcsse. Und dass die bestehenden Organisationen dazu eben nicht in der Lage seien.\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote31sym\"><sup>31<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Die eigentlichen Gr\u00fcnde f\u00fcr die Modernisierung l\u00e4gen allerdings an der Untauglich\u00adkeit der bisherigen, lokalen Organisationsform: <em>\u201eDann gab es auch eine klare Ein\u00adsicht bei den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden, dass eine Professionalisierung notwendig sei. <\/em>[&#8230;]<em> Es gab mangelnde Routine mit diesen vielen, mit diesen zunehmenden Ein\u00adzelf\u00e4llen, die aber einmal da, einmal da bei den Untersuchungsrichtern anfielen, die dann in der Regel auch ein wenig \u00fcberfordert waren, sogar sehr \u00fcberfordert. Ich kann mich noch gut erinnern, als ich einmal an einem ordentlichen Monatsrapport die Frage stellte: \u201aWas macht ihr eigentlich so lange an diesem Fall?\u2019 hat man mir dann gesagt, man w\u00fcrde mich schon orientieren, dann hat man mir auf einem gro\u00dfen Tisch ein riesiges Spinnennetz ausgebreitet von Beziehungen im Zusammen\u00adhang mit irgendeinem Drogenfall. Was ist denn jetzt schon passiert? Es ist noch nichts pas\u00adsiert. Wann passiert etwas? Vielleicht in einem Jahr schnappt dann die Falle zu, hat man mir gesagt. Die Falle ist dann nie zugeschnappt. Der Fall ist nach sehr viel Arbeit im Nichts, im Sande verlaufen. Weil die Leute, die auf diesem Sche\u00admata wa\u00adren, schon wieder verschwunden waren. Als dann wirklich die Falle zuschnappen sollte, blieb nur sehr, sehr wenig \u00fcbrig. Und das hat man bei den Straf\u00adverfolgungs\u00adbeh\u00f6rden auch gesehen, man wollte da irgendwo aus dieser unguten Situation aus\u00adbrechen und dann kam noch hinzu, dass \u00fcberall, in den anderen Kanto\u00adnen, die Ent\u00adwicklung auch war, dass man Wirtschaftskriminalit\u00e4ts- und OK-Spezial\u00adeinheiten bei den Untersuchungsbeh\u00f6rden gebildet hat.\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote32sym\"><sup>32<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Ein zweiter wichtiger Grund liegt in dem politischen Willen, Polizei und Strafverfol\u00adgung tats\u00e4chlich pr\u00e4ventiv einzusetzen, im Vorfeld und mit abschreckender Wir\u00adkung: <em>\u201eWir sind umgeben von steuerg\u00fcnstigen Kantonen, die auch viele Wirtschafts\u00adkriminelle anlocken und wir wissen, dass im Kanton Zug recht vehement gegen diese Erscheinungen Front gemacht wird. Mindestens von der Polizei- und Justizdirektion, dort wurden ziemlich viele Stellen geschaffen, um dieser Wirtschaftskriminalit\u00e4t Herr zu werden und auch das Auswuchern von organisierter Kriminalit\u00e4t zu behin\u00addern. Und wir bef\u00fcrchteten hier in Luzern, dass ein gewisser Ausweicheffekt sich einstellen k\u00f6nnte. Deshalb wollte man eigentlich schon von Anfang an im Sinne einer Dissuasion ein Abwehrdispositiv errichten. W\u00e4hrend nun dieser Ansto\u00df bei der Wirt\u00adschaftskriminalit\u00e4t stark von der politischen Seite her kam, auch von Beh\u00f6rdenseite, politischer Beh\u00f6rdenseite, war es bei der organisierten Kriminalit\u00e4t etwas anders. Da kam der Druck dann von den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden her, innerhalb dieser Strafverfolgungskonferenz, die ich schon erw\u00e4hnt hatte. Einmal hatte man dort die Vorteile dieses Untersuchungsrichteramtes ,Wirtschaftskriminalit\u00e4t\u2019 erkannt, und die F\u00e4higkeit, wirklich Wirkung zu erzeugen. Dann war es auch die Zahl der F\u00e4lle und die Qualit\u00e4t der F\u00e4lle und das Zunehmen von Bandenkriminalit\u00e4t<\/em>. [&#8230;] <em>Kurz gesagt war es dann eigentlich die Staatsanwalt\u00adschaft und die Untersuchungsrichter, die gesagt haben, man m\u00fcsste eigentlich, bevor wir die Rechtsgrundlagen haben, auch noch ein Offizium ,Organisierte Kriminalit\u00e4t\u2019 schaffen<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote33sym\"><sup>33<\/sup><\/a><\/sup> <em>\u201eDie Zielsetzung war bei uns von Anfang an nicht, einem \u00fcberbordenden Verbrechertum Herr zu wer\u00adden, sondern hatte von Anfang an eher pr\u00e4ventive Gr\u00fcnde, die zur Schaffung dieser Offi\u00adzien gef\u00fchrt hat<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote34sym\"><sup>34<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Mangelndes Problembewusstsein l\u00e4sst sich den politischen Verantwortlichen jedoch nicht nachsagen: <em>\u201eWir haben uns bei der Vorbereitung zur Schaffung eines speziali\u00adsierten Untersuchungsrichteramtes f\u00fcr Verbrechen der organisierten Kriminalit\u00e4t durchaus mit den kritischen Einw\u00e4nden befasst, wie sie heute morgen erw\u00e4hnt wur\u00adden. N\u00e4mlich, dass die Entwicklung in der Schweiz tendenziell dramatisiert werde und dass organisierte Kriminalit\u00e4t nicht als wirklich relevantes Problem erscheine, vielmehr auch der polizeilichen und kriminalistischen Aufr\u00fcstung dienen k\u00f6nnte oder zu einem Frontalangriff auf die Freiheitsrechte missbraucht werden k\u00f6nnte. Damit haben wir uns in der Tat auch in dieser Strafverfolgungskonferenz auseinan\u00adder gesetzt. Andererseits wollten wir uns aber auch nicht der Gefahr ausset\u00adzen, durch endlose und unfruchtbare Diskussionen um die definitorische Sch\u00e4rfe und Abgren\u00adzung zwischen organisierter Bandenkriminalit\u00e4t und organisierter Kriminali\u00adt\u00e4t und den unscharfen Begriff der Wirtschaftskriminalit\u00e4t, die notwendigen organi\u00adsatori\u00adschen Ma\u00dfnahmen zur Eind\u00e4mmung dieser realen Kriminalit\u00e4tsformen nicht zu er\u00adgreifen.\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote35sym\"><sup>35<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Die Modernisierung f\u00fchrt zu einem Aufbrechen tradierter organisatorischer Struktu\u00adren, die geografisch kleinr\u00e4umig oder nach Rotationsprinzip funktionieren. Die neuen Strukturen sind spezialisiert und fachbezogen. Sie m\u00f6gen vorab effizienter sein, bergen aber die Gefahr der Einengung des Blickfelds, einer Fixierung auf den Gegenstand, wie sie auch bei den Drogendezernaten festzustellen sind. Sie bergen die Gefahr der Verselbst\u00e4ndigung, verhindern Entkriminalisierung und tendieren im schlechtesten Falle zur Problemaufrechterhaltung.<\/p>\n\n\n\n<p>Zur Entwicklung der Justiz und Strafverfolgung in Luzern jedenfalls wurde die orga\u00adnisierte Kriminalit\u00e4t funktionalisiert<em>: \u201eEine W\u00fcrdigung der Auswirkungen der politi\u00adschen Diskussion und der konkret ergriffenen Ma\u00dfnahmen hier in Luzern rund um die organisierte Kriminalit\u00e4t, f\u00fchrt mindestens zu einer positiven Feststellung oder man kann auch sagen, zu einem positiven Nebeneffekt. Die Tatsache oder der My\u00adthos organisierte Kriminalit\u00e4t hat mindestens dazu beigetragen, dass zunehmend komplexere Formen der Kriminalit\u00e4t in einem globalisierten Umfeld besser be\u00adk\u00e4mpft werden k\u00f6nnen. Auch hier in der Provinz, weil mit dem Begriff OK l\u00e4ngst \u00fcberf\u00e4l\u00adlige Strukturen der Strafverfolgung und der Polizeiarbeit schrittweise moder\u00adnisiert werden konnten. Das war ein politisches Hilfsmittel, um gewisse Barrieren, die ein\u00adfach unverr\u00fcckbar schienen, zu \u00fcberwinden. Und wenn ich dann das Fazit ziehe, das ist doch eigentlich gar nicht so schlecht, oder, und hilft dann auch viel\u00adleicht denjeni\u00adgen den Frust zu verdauen, die bisher nur von ganz wenigen Verurtei\u00adlungen im Zusam\u00admenhang mit organisierter Kriminalit\u00e4t zu berichten wussten<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote36sym\"><sup>36<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Es besteht aber durchaus die Bereitschaft, negative Auswirkungen dieser Funktiona\u00adlisierung zu \u00fcberpr\u00fcfen und, sofern \u00fcberhaupt m\u00f6glich, zu korrigieren: <em>\u201eAls Polizei- oder als Justizdirektor, der irgendeinen Antrag stellt ans Parlament und wenn man ein Offizium f\u00fcr organisierte Kriminalit\u00e4t schafft, hat man ja auch nach dem heuti\u00adgen Tage zum Teil ein schlechtes Gef\u00fchl. Ich muss sagen, es hat in gewis\u00adsen Berei\u00adchen als Nebenprodukt etwas gebracht. Nachweisen kann man nicht mehr, als was gesagt worden ist. Ich habe das Gef\u00fchl, dahinter w\u00e4re etwas, aber wir k\u00f6nnen es letztlich nicht nachweisen, dort wo es dann in diese dritte Stufe ginge. Und das ein\u00adzige Konkrete, das gesagt wurde, aber dann auch nicht belegt, von Ihnen glaube ich und dann auch noch von Herrn Oberholzer, dass es eigentlich am Schluss nur darum gegangen sei und darum gehe, die Beweissituation auf der Seite der Strafver\u00adfolgung zu Lasten der kleinen W\u00fcrstchen zu verbessern. Und das w\u00e4re ja das Schlimme daran. Da m\u00fcsste man ja dann sagen, dieser 260ter hat eigentlich als Effekt nur dies. Ich kann es ihnen nicht beweisen, aber ich verlange jetzt an diesem Tisch auch, dass man einmal sagt, dass man Evidenz hat daf\u00fcr. Dass die Strafverfol\u00adgungsbeh\u00f6r\u00adden diesen 260ter, wenn er schon f\u00fcr nichts anderes brauchbar gewesen ist, daf\u00fcr wenigstens gebraucht oder missbraucht haben. Gibt es daf\u00fcr wirklich auch Evidenz? Das macht die ganze Sache ja nicht grunds\u00e4tzlich besser, sie ist dann ein\u00adfach noch \u00fcberfl\u00fcssiger.\u201c<\/em><sup><em><a href=\"#sdfootnote37sym\"><sup>37<\/sup><\/a><\/em><\/sup>Die hier vorliegende Forschungsarbeit liefert einen Teil dieser Evi\u00addenz.<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">3.2.2 Die Gerichte<\/h1>\n\n\n\n<p>Bei Richtern herrscht teilweise eine betr\u00e4chtliche Skepsis gegen\u00fcber der Anwendung des Art. 260ter StGB, dem Ausbau der strafprozessualen Ma\u00dfnahmen und der pr\u00e4\u00adventiven Polizei. So \u00e4u\u00dfert sich zum Beispiel Hans Wipr\u00e4chtiger, Richter am Kassa\u00adtionshof des Schweizer Bundesgerichts: <em>\u201eEs ist auffallend, dass wir hier wenig Ur\u00adteile haben, auch am Bundesgericht. Da gibt es zwei verschiedene M\u00f6glichkeiten, meine pers\u00f6nliche reine Spekulation, Wis\u00adsenschafter sol\u00adlen das untersuchen: In der Schweiz operierende kriminellen Organi\u00adsationen gehen so raffi\u00adniert vor, dass die Untersuchungs- und Gerichtsorgane ihrem Vorgehen nicht gewachsen sind. In diese Richtung d\u00fcrfte die Aussagen des Bundes\u00adanwalts Valentin Roschacher deuten, der, auf die Zunahme des Rechtsextremismus angesprochen, anf\u00fchrte, dass die organi\u00adsierte Kriminalit\u00e4t nach wie vor die Bedro\u00adhung Nr. 1 f\u00fcr die Schweiz sei. Diese Kriminalit\u00e4t geschehe oftmals unsichtbar und sei schon deshalb gef\u00e4hrlicher als der Rechtsextremismus, Wirtschaftskriminelle seien intelligente, spezialisierte T\u00e4ter. Das w\u00e4re eine M\u00f6glichkeit. Eine andere M\u00f6glichkeit w\u00e4re, dass sich eigentliche mafi\u00f6se Strukturen mit fl\u00e4chendecken\u00adder Gebietskontrolle und Einfluss auf die gesellschaft\u00adlichen Machtverh\u00e4lt\u00adnisse in der Schweiz bisher noch nicht etablieren konnten, sieht man mal von der Geldw\u00e4\u00adscherei ab, wo, wie Herr Pieth gesagt hat, logistisch die Schweiz benutzt wird. Dass also hier eigentlich noch die alte, klassische Straflehre mit der individuellen Tatschuld, Teilnah\u00admelehre usw. reichen k\u00f6nnte, noch, meine ich. Dass es nicht so dramatisch ist, haben schon die Publikati\u00adonen Vest, Killias, Bertossa usw. erw\u00e4hnt. Das w\u00fcrde n\u00e4mlich bedeuten, dass man einen weiteren \u2013 ich sage nicht: Aufr\u00fcstung \u2013 einen weiteren Ausbau des materiellen Strafrechts, aber auch des Verfahrensrechts, einen weiteren Ausbau mit Effizienzvorlagen welcher Art auch immer, nicht brauchen w\u00fcrde. Ich habe eher den Eindruck, dass man diese Instru\u00admentarien ben\u00fctzen sollte, die man hat und nicht noch mehr. Es w\u00fcrde hier, meine ich auch, etwas vorgegaukelt werden von Effizienz, die gar nicht zu erreichen ist, aus verschie\u00addensten Gr\u00fcnden.\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote38sym\"><sup>38<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>\u00c4hnlich \u00e4u\u00dfert sich auch Niklaus Oberholzer, Pr\u00e4sident der Anklagekammer des Kantons St.Gallen: <em>\u201eOK ist die Weiterf\u00fchrung des Kalten Krieges mit anderen Mit\u00adteln. Sie sch\u00fcrt Emo\u00adtionen, weckt \u00c4ngste und grenzt das B\u00f6se aus. Die Diskussionen dar\u00fcber zeigen, dass es sich nicht um einen rechtlich fassbaren Begriff handelt, son\u00addern eben um ein politisches Programm. Jeder und jede versteht darunter das, was ihm oder ihr eben gerade passt. In den Diskussio\u00adnen gibt es einen gemeinsamen Nen\u00adner, die gemein\u00adsame \u00dcberzeugung von der gro\u00dfen Gefahr. Und diese gro\u00dfe Gefahr kommt, wie k\u00f6nnte es anders sein, einmal mehr aus dem Osten. Die Herauf\u00adbe\u00adschw\u00f6\u00adrung dieser Gefahr verfolgt ein ganz bestimmtes Ziel. Es geht nicht darum, ein vorhandenes Problem mit ad\u00e4quaten Mitteln zu l\u00f6sen, sondern es geht darum eine Legitimations\u00adbasis abzugeben f\u00fcr eine Kriminalisierung des Alltages und f\u00fcr eine Erweiterung der polizeilichen Einsatzkompetenzen. Alle rechtsstaatlichen Ga\u00adrantien, die bei der normalen Kriminalit\u00e4t geboten erscheinen, z\u00e4hlen eben nichts mehr, wenn es gilt, dem \u00fcberm\u00e4chtigen Gegner des organisierten Verbrechers ge\u00adgen\u00fcber zu treten. Nur, und das ist aufgrund meiner pers\u00f6nlichen Erfahrung das Leidige an der ganzen Sache, dies trifft einmal mehr mit praktisch s\u00e4mtlichen Mit\u00adteln des Strafrechts nicht die Gro\u00dfen, son\u00addern es trifft einmal mehr die Kleinen und die Dummen. Dem Klein\u00addealer, der keine Aus\u00adkunft dar\u00fcber geben kann, woher er die 500 Franken bezogen hat, dem werden die abge\u00adnommen unter Hinweis auf die erleichterten Einziehungs\u00adm\u00f6glichkeiten, dem Hehler, der aus dem Automaten M\u00fcnz in Banknoten umwechselt, dem Beamten, der sich im Rahmen seiner sozialen Kon\u00adtakte allenfalls zu einem Nachtessen einl\u00e4dt.\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote39sym\"><sup>39<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Dass die Diskussion um die organisierte Kriminalit\u00e4t tats\u00e4chlich ein Surrogat f\u00fcr den kalten Krieg darstellt, zeigt eine Erwiderung aus dem Tagungspublikum: <em>\u201eIch m\u00f6chte auf die provokativen Thesen des Herrn Oberholzer auch provokativ antwor\u00adten. Ich bin \u00fcberzeugt, die russische Marine h\u00e4tte noch einen Job als Sprecher f\u00fcr Sie bereit. Es hei\u00dft doch nicht, wenn man die Mittel nicht hat, wenn etwas geschehen und man es nicht nachweisen kann, dass es \u00fcberhaupt nicht existiert. Sie haben ja dort gesehen, wenn die Mittel fehlen, dann wird so oft nur ein bisschen dar\u00fcber ge\u00adwa\u00adschen, und dann sagt man, es ist \u00fcberhaupt nicht so schlimm<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote40sym\"><sup>40<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Was die materielle Behandlung des Straftatbestandes der kriminellen Organisation angeht, hat die Analyse ergeben, dass die Gerichte ihre Funktion als Korrekturin\u00adstanz ausufernder Interpretationen der Ermittlungsbeh\u00f6rden durchaus wahrnehmen. So ist dem Kreisgericht Bern-Laupen durchaus klar, dass mit den hohen Forde\u00adr\u00adun\u00adgen an die Beweis\u00adbarkeit eine schwer zu nehmende H\u00fcrde f\u00fcr die Beweisbarkeit der kri\u00adminel\u00adlen Organisation gesetzt wird. Aber gerade weil die Vorverlegung der Strafbar\u00adkeit rechtspolitisch nicht unproblematisch ist, ist solches auch n\u00f6tig. Wenn, wie im vor\u00adliegenden Fall, der gewerbs- und bandenm\u00e4\u00dfige Bet\u00e4u\u00adbungsmittelhandel, also die Mehrfachqualifikation, bereits klar bewiesen ist, so l\u00e4sst sich um so leichter ver\u00adtre\u00adten, dass der zus\u00e4tzlich \u00fcberwiesene Tatbestand der krimi\u00adnellen Unterst\u00fctzung einer Organisation eindeutig und unzweifelhaft nachgewie\u00adsen werden muss.<\/p>\n\n\n\n<p>Es ist f\u00fcr das Gericht nicht nachvollziehbar, wie der Untersuchungsrichter und die Staatsanwaltschaft zu einer \u00dcberweisung wegen Unterst\u00fctzung einer kriminellen Orga\u00adnisation kommen konnte, wurden doch keine brauchbaren Abkl\u00e4rungen und Ermittlungen diesbez\u00fcglich unternommen. Die etwas eigenartige Argumentation des Untersuchungsrichters geht davon aus, dass nur deshalb, weil man \u00fcber gewisse vermutete T\u00e4tig\u00adkeiten keine Kenntnis hat, es sich dabei um eine Geheim\u00adhaltung im Sinne der kriminellen Organisation handeln m\u00fcsse.<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eEine solche Logik w\u00fcrde ja bedeuten, dass je weniger man wei\u00df, um so geheimer ist eine T\u00e4tigkeit und umso eher ist der Tatbestand der kriminellen Organisation erf\u00fcllt. Geheimhaltung kann sicher nicht bedeuten, dass die Untersuchungsbeh\u00f6rden es un\u00adter\u00adlassen, die notwendigen Abkl\u00e4rungen zu treffen, um dann grade diese fehlende Kenntnis als Kennzeichen der Tatbestandsm\u00e4\u00dfigkeit [zu] sehen. Wenn \u2013 wie im vor\u00adliegenden Fall \u2013 die Tatbestandsm\u00e4\u00dfigkeit in der banden- und gewerbsm\u00e4\u00dfigen Bege\u00adhung des Drogenhandels liegt, so ist zwar durchaus kumulativ auch eine Unter\u00adst\u00fctzung einer kriminellen Organisation denkbar. Aber wie das offenbar der Untersu\u00adchungsrichter und die Staatsanwaltschaft machen, einfach ohne n\u00e4here Abkl\u00e4rungen einen bis heute kaum je angewandten Tatbestand anzunehmen, ist f\u00fcr das Gericht nicht nachvollziehbar. Es ist zwar durchaus denkbar, dass am Anfang eines solchen Drogenhandels in Kolumbien eine Professionalit\u00e4t vorherrscht, die als kriminelle Organisation im Sinne des schweizerischen Strafgesetzbuches angesehen werden k\u00f6nnte. Dabei handelt es sich aber ausschlie\u00dflich um eine Vermutung, die bewiesen werden m\u00fcsste, wenn sie im vorliegenden Fall strafrechtliche Relevanz h\u00e4tte. Die Logik resp. fehlende Logik der \u00dcberweisungsbeh\u00f6rden h\u00e4tte ansonsten zur Folge, dass letztlich sehr viele gewerbs- und bandenm\u00e4\u00dfige Widerhandlungen gegen das Bet\u00e4ubungsmittelgesetz auch eine Unterst\u00fctzung einer kriminellen Organisation mit einschlie\u00dfen, steht doch vermutungsweise in jedem gr\u00f6\u00dferen Drogenhandel zu Be\u00adginn eine vermutete, verbrecherische Organisation.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eDass tats\u00e4chlich eine kriminelle Organisation bestand, ist nicht erwiesen und steht lediglich als reine Vermutung im Raum. Dass die Vorg\u00e4nge in Kolumbien nicht von einer Bande, sondern von einer kriminellen Organisation in die Wege geleitet wor\u00adden sind, wird zwar vermutet, ist aber nicht bewiesen. Insbesondere ist aber ein Zu\u00adsam\u00admenhang zwischen einer kriminellen Organisation in der Schweiz und einer solchen in Kolumbien nicht erstellt. Wie bereits erw\u00e4hnt, sind denn auch nie irgend\u00adwelche Abkl\u00e4rungen in dieser Richtung vorgenommen worden. Das Gericht h\u00e4lt nochmals klar fest, au\u00dfer den widerspr\u00fcchlichen und v\u00f6llig nebul\u00f6sen Behauptungen des Angeschuldigten \u00fcber eine angebliche Organisation Schweiz, Italien und Kolum\u00adbien liegen \u00fcberhaupt keine Beweise f\u00fcr das Vorliegen einer kriminellen Organisa\u00adtion vor.\u201c<sup><a href=\"#sdfootnote41sym\"><sup>41<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">3.3 Polizei<\/h1>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">(unter Verwendung eines Berichts von Heiner Busch)<sup><strong><a href=\"#sdfootnote42sym\"><sup>42<\/sup><\/a><\/strong><\/sup><\/h1>\n\n\n\n<p>Zentraler Agent bei der Entwicklung des Themas \u201eorganisierte Kriminalit\u00e4t\u201c ist ohne Zweifel die Polizei. Deshalb wird ihr auch ein umfangreicher Abschnitt gewidmet.<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">3.3.1 Entwicklung der Datenstrukturen und -best\u00e4nde<\/h1>\n\n\n\n<p>Den \u00dcbergang von der klassischen reaktiven, sich auf Anzeigen aus der Bev\u00f6lkerung st\u00fctzenden Polizeiarbeit, zur pr\u00e4ventiven, auf polizeiliche Aktionen zum Aufsp\u00fcren kriminellen Verhaltens beruhende T\u00e4tigkeit, verl\u00e4uft parallel zur Entwicklung von Informatikmitteln, Strukturierung von Dateibest\u00e4nden und Integration der Polizei\u00adkr\u00e4fte auf Bundes- und internationaler Ebene. Die Entwicklung der elektronischen Datenverarbeitung durch die Polizei wird im folgenden beschrieben.<\/p>\n\n\n\n<p>Bereits in den sechziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts begann der Kanton Z\u00fcrich ein EDV-System (Journal-Fahndung-Rapporte) zu entwickeln und einzuset\u00adzen. Der Bund entwickelte Ende siebziger und Anfang achtziger Jahre ein Kriminal\u00adinformationssystem (KIS). Der Widerstand einiger Kantone und die Diskus\u00adsion um die Einrichtung einer Kriminalpolizei des Bundes (BUSIPO, das entspre\u00adchende Gesetz wurde in einem Referendum durch das Volk abgelehnt), lie\u00dfen das Projekt scheitern. In Anwendung kamen in der Folge nur der Zentrale Aktennach\u00adweis des Bundes (ZAN), das noch heute sich im Gebrauch befindliche Fahndungs\u00adsystem RIPOL und ein System zur Speicherung und Abrufung von Fingerabdr\u00fccken (AFIS). Auf das ZAN konnten nur Bundesbeh\u00f6rden zugreifen. Es enthielt nur den Nachweis von Akten aus den Bereichen des Zentralpolizeib\u00fcros (ZEPO), sp\u00e4ter der Zentral\u00adstellendienste (ZSD) und des Interpol-B\u00fcros. Ausf\u00fchrliche Akteninhalte selbst waren auf der Ebene der elektronischen Datenverarbeitung nicht greifbar.<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">3.3.1.1 DOSIS, die Mutter aller modernen ermittlungstechnischen elektronischen Datensammlungen in der Schweiz<\/h1>\n\n\n\n<p>Die Einf\u00fchrung der ersten leistungsf\u00e4higen und inhaltsbezogenen, bundesweiten Datenbank in der Schweiz erfolgte wegen der Drogenproblematik, deren Thematisie\u00adrung schon seit den sp\u00e4ten sechziger Jahren f\u00fcr die Entwicklung polizeilicher Mittel die zentrale Rolle spielt. Drogenkriminalit\u00e4t stellt das klassische Gebiet der soge\u00adnannten organisierten Kriminalit\u00e4t dar, und zwar seit der Alkoholprohibition in den Vereinigten Staaten in der Zwischenkriegszeit. Nach Art. 29 Abs. 3 BetmG<sup><a href=\"#sdfootnote43sym\"><sup>43<\/sup><\/a><\/sup> m\u00fcs\u00adsen die Kantone seit 1970 alle er\u00f6ffneten Bet\u00e4ubungsmittelstrafverfahren mit Namens\u00adangabe und inhaltlichen Angaben der Zentralstelle mitteilen.<sup><a href=\"#sdfootnote44sym\"><sup>44<\/sup><\/a><\/sup> Diese Daten\u00adstruktur diente der statistischen Aufarbeitung im Rahmen der Bet\u00e4ubungsmittelsta\u00adtistik<sup><a href=\"#sdfootnote45sym\"><sup>45<\/sup><\/a><\/sup> und bildete den Rohstoff f\u00fcr das Fahndungssystem DOSIS. Die Forcierung der Drogen\u00adpolitik Ende achtziger und Anfang neunziger Jahre f\u00fchrte zur St\u00e4rkung der Repres\u00adsion, also der polizeilichen Mittel, nicht zuletzt als Gegenst\u00fcck zur St\u00e4r\u00adkung des Gesundheitswesens (Pr\u00e4vention, <em>harm reduction<\/em>, Bet\u00e4ubungsmittelver\u00adschreibung, erst Methadon und dann auch Heroin). Der Mitteleinsatz im Repressi\u00adonsbereich war allerdings h\u00f6her als im Gesundheitsbereich.<\/p>\n\n\n\n<p>DOSIS ging im Januar 1993 in eine Testphase. Die Rechtsgrundlage f\u00fcr die Daten\u00adbank, eine Verordnung,<sup><a href=\"#sdfootnote46sym\"><sup>46<\/sup><\/a><\/sup> trat 1994 in Kraft. In dieser Phase konnten die zust\u00e4ndigen Abteilungen von acht Kantonspolizeien Daten <em>online<\/em> bearbeiten. Gegen Widerstand des Datenschutzbeauftragten wurde mit dem Zentralstellengesetz<sup><a href=\"#sdfootnote47sym\"><sup>47<\/sup><\/a><\/sup> auch das Aus-kunftsrecht faktisch abgeschafft. Die definitive gesetzliche Grundlage, die das Da-tenschutzgesetz<sup><a href=\"#sdfootnote48sym\"><sup>48<\/sup><\/a><\/sup> von 1992 f\u00fcr die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ver\u00adlangt, trat 1996 in Kraft.<sup><a href=\"#sdfootnote49sym\"><sup>49<\/sup><\/a><\/sup> Parallel zu DOSIS wurde das System ISIS f\u00fcr die Bed\u00fcrf\u00adnisse der politischen Polizei, des Staatsschutzes und der Geheimdienste entwickelt.<sup><a href=\"#sdfootnote50sym\"><sup>50<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Schon zu Beginn der Planung betonten die Verantwortlichen, dass DOSIS nur f\u00fcr den Drogenhandel gedacht sei und insbesondere kein Konsumentenregister gef\u00fchrt werden solle und d\u00fcrfe.<sup><a href=\"#sdfootnote51sym\"><sup>51<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Da aber alle Konsumenten aus dem Drogenhandel Nutzen ziehen und die Weitergabe des Stoffes unter Konsumierenden \u00fcblich ist, steht eigentlich auch der Registrierung von Konsumierenden nichts entgegen. Also k\u00f6nnten auch jegliche Drittpersonen, die f\u00fcr die Ermittlung n\u00fctzlich sind, registriert werden. Au\u00dferdem bestimmt Art. 4 DOSIS-Verordnung (Herkunft der Daten): \u201eDie im DOSIS registrierten Daten stam\u00admen: a. von polizeilichen Ermittlungen vor der Er\u00f6ffnung eines gerichtspolizeilichen Ermitt\u00adlungsverfahrens; &#8230;\u201c, eben gerade aus der Meldepflicht nach Art. 29 BetmG, die faktisch ein Konsumentenregister begr\u00fcndet. DOSIS bildet eine umfassende, weitrei\u00adchende Datenquelle zur \u00dcberwachung der Drogenszene durch die Polizei.<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">3.3.1.2 Von DOSIS und ISOK zu JANUS<\/h1>\n\n\n\n<p>Inzwischen ist DOSIS mit zwei anderen Systemen (ISOK und FAMP<sup><a href=\"#sdfootnote52sym\"><sup>52<\/sup><\/a><\/sup>) zum System JANUS<sup><a href=\"#sdfootnote53sym\"><sup>53<\/sup><\/a><\/sup> zusammengefasst. Es d\u00fcrfen in diesen Systemen Daten in- und ausl\u00e4ndi\u00adscher Urteile, Daten aus gerichtspolizeilichen Ermittlungen und aus Vorfeldermitt\u00adlungen gespeichert werden. Die Quellen sind vielf\u00e4ltig, eingegeben wird aus allen Kantonen und von Bundesbeamten. Ergebnisse von Vorfeldermittlungen stammen manchmal aus privaten Quellen, manchmal vom blo\u00dfen H\u00f6rensagen, manchmal han\u00addelt es sich um Missverst\u00e4ndnisse und manchmal um gesicherte, unbestrittene Daten. Daten aus gerichtspolizeilichen Ermittlungen und aus Vorfeldermittlungen sind im\u00admer\u00adhin durch eine dichotome Speichervariable getrennt.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch die Unterscheidung zwischen gesicherten und ungesicherten Daten bleibt. Als gesicherte Daten gelten s\u00e4mtliche Informationen, die aus polizeilicher T\u00e4tigkeit re\u00adsul\u00adtieren. F\u00fcr diese gilt eine L\u00f6schungsfrist von zehn Jahren. Sachbearbeiter k\u00f6n\u00adnen die Information \u201edownloaden\u201c. \u201eGesichert\u201c bedeutet auch nicht etwa gerichts\u00adver\u00adwertbar, sondern sozusagen nur \u201epolizeibekannt\u201c. Ungesichert sind in der Regel blo\u00dfe Vermutungen oder Drittinformationen. Bei den in diesem System gespeicher\u00adten Personen handelt es sich nicht notwendigerweise um Beschuldigte oder Ange\u00adklagte im technischen Sinne der strafprozessualen Terminologie. Verdachtsgr\u00fcnde reichen f\u00fcr die Aufnahme.<sup><a href=\"#sdfootnote54sym\"><sup>54<\/sup><\/a><\/sup> Dies ist den Ermittlungsbeamten bewusst: <em>\u201eF\u00fcr uns stellt sich das Problem als Anwender an der Front. Wenn ich nat\u00fcrlich hier ein Sys\u00adtem im Hause habe, und es geht und ich mache Vorermittlungen, dann habe ich ja kein Interesse, dass ich s\u00e4mtliche Datenst\u00e4mme und alle Information nochmals pr\u00fc\u00adfen muss, wenn ich dann ins ISOK komme. Wenn ich dann einmal an einem bestimm\u00adten Tag das Gef\u00fchl habe, das w\u00fcrde jetzt die Kriterien erf\u00fcllen, um ins ISOK aufge\u00adnommen zu werden. Dies ist auch so eine Frage, so eine intelligente Frage. Wann habe ich OK? Das kann ich dann sagen, w\u00e4hrend den Ermittlungen. Vorher kann ich dies doch nicht wissen. Wenn ein Auto wegkommt, irgendwo, das kann eine Strol\u00adchenfahrt sein, dann ist das: Entwendung zum Gebrauch. Das kann von einem Ein\u00adzelt\u00e4ter gestohlen sein, als Diebstahl, oder es kommt in einem OK-Zusammenhang weg. (&#8230;) Ich sehe doch dem Umstand, dass das Fahrzeug weg ist, nicht an, in wel\u00adchem Umfeld das passiert. Das ist das Problem. Wir haben damit die gr\u00f6\u00dfte Ausei\u00adnandersetzung. Ich war ja damals dabei, als es darum ging, die ISOK-Verordnung zu machen (&#8230;). Der Datensch\u00fctzer vom Bundesamt ist gekommen und hat dieses und jenes gesagt: Da habe ich gesagt: Ihr habt keine Ahnung von Polizei. Ihr wisst nicht wie das geht. Wenn wir mit der Arbeit beginnen, haben wir hier etwas und da etwas. Unser Auftrag ist es dann, aus diesen Mosaiksteinen ein Bild zu machen. Ich kann doch dem einzelnen Mosaikstein nicht ansehen, ob ich ihn ins ISOK aufnehmen darf. Aber wenn ich es dann mache, habe ich es sicher dort drin. Und es ist doch ganz klar, es gibt Kantone, die fahren rigoros auf ihrem kantonalen System. Mit dieser Begr\u00fcndung und die zweite Begr\u00fcndung ist der Sicherheitsaspekt, weil ja doch ein gewisses Misstrauen gegen\u00fcber der Bundesbeh\u00f6rde herrscht, gest\u00fctzt auf gewisse Erfahrungen die gewisse Leute gemacht haben<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote55sym\"><sup>55<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Eine \u201eScheinvertatbest\u00e4ndlichung\u201c der Erhebung des Verdachts oder des Ger\u00fcchts zu polizeirelevanten Sachverhalten wird in der Literatur bez\u00fcglich der Bundesrepu\u00adblik Deutschland thematisiert. Sie findet immer dort statt, wo die Polizei pr\u00e4ventive und proaktive T\u00e4tigkeiten wahrnehmen will, also nicht flagrante Straftaten verfolgt, sondern \u201evorbeugende Bek\u00e4mpfung\u201c betreibt, die zwangsl\u00e4ufig Freiheitsrechte st\u00e4r\u00adker beeintr\u00e4chtigt und einer erh\u00f6hten Legitimation bedarf.<sup><a href=\"#sdfootnote56sym\"><sup>56<\/sup><\/a><\/sup> Dies sind typische Merk\u00admale des polizeilichen Umgangs mit Drogen- und organisierter Kriminalit\u00e4t. Sie schlie\u00dfen im Rahmen der ausgedehnten Vorfeldermittlungen die Aufnahme von Drittpersonen in die Datenbest\u00e4nde ein.<\/p>\n\n\n\n<p>Im operationellen Bereich sind DOSIS<sup><a href=\"#sdfootnote57sym\"><sup>57<\/sup><\/a><\/sup> und das neue System JANUS (Zusammenfas\u00adsung von ISOK, FAMP und DOSIS) in einen personenorientierten (PV) und einen aktionsorientierten (JO) Teil untergliedert. Das personenorientierte Subsystem enth\u00e4lt einen Stamm mit Angaben zur Identit\u00e4t der betreffenden Person. An diesen Stamm gekoppelt sind die Vorg\u00e4nge, Texteinheiten, die bis zu 14\u2019000 Zeichen umfassen k\u00f6nnen. W\u00e4hrend die blo\u00dfen Registerdateien aus den Anf\u00e4ngen der polizeilichen EDV nur Hinweise auf zugrundeliegende Akten erm\u00f6glichten, k\u00f6nnen nun ganze Rapporte elektronisch verf\u00fcgbar gemacht werden. Auf einer wei\u00adteren unteren Gliederungsstufe befinden sich die Subfelder, die im Anhang 1 der DOSIS-Verordnung benannt werden. Sie erfassen unter anderen:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; Personen, die mit der im Stamm genannten Person in Beziehung stehen,<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; Telefonnummern und Personalien des Abonnenten, sofern dieser nicht mit der im Stamm genannten Person identisch ist,<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; Fahrzeuge und deren Halter,<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; Firmen,<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; Bank&nbsp; oder Postkonti,<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; Finanztransaktionen,<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; Ausweis&nbsp; oder Passnummern,<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; Adressen,<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; Reisebewegungen mit Ausgangsort, Etappen und Bestimmungsort,<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; gegen die Person ergriffene Zwangsma\u00dfnahmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit diesen Subfeldern kann ein sehr komplettes Bild der Kontakte und Bewegungen einer Person erstellt werden. Bei einer polizeilichen Recherche mit diesen Eintra\u00adgungen sollen Verbindungen zwischen den verschiedenen Vorg\u00e4ngen und den im Stamm gespeicherten Personen sowie Drittpersonen aufgezeigt werden.<sup><a href=\"#sdfootnote58sym\"><sup>58<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">3.3.1.3 Kontrolle und Zugang<\/h1>\n\n\n\n<p>Die Daten aus dem Subsystem PV werden von den Kantonen oder den Zentralstellen unmittelbar eingegeben. Sie laufen dann \u00fcber den Kontrolldienst. Das hei\u00dft, die Ein\u00adgabe ist vorerst provisorisch und erst nach der Kontrolle definitiv. <em>\u201eDie Systeme unter\u00adscheiden zwischen personenorientierten Vorg\u00e4ngen und aktionsorientierten Vorg\u00e4ngen. Die personenorientierten Vorg\u00e4nge, das ist ein Stamm, und entspre\u00adchende Vorg\u00e4nge laufen \u00fcber den Kontrolldienst. Das hei\u00dft, die Erfassung ist vor\u00aderst provisorisch. Eine Kontrolle erfolgt und es gibt dann einen definitiven Eintrag. Der Kontrolldienst schaut: Sind die wichtigsten Facts vorhanden, die wichtigsten Voraussetzungen erf\u00fcllt? Fehlen gewisse Bemerkungen oder Indexierungen? Sobald dies in Ordnung ist, wird der Stamm respektive der Vorgang gesichert. Der Kon\u00adtrolldienst macht das schon so<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote59sym\"><sup>59<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Der Kontrolldienst ist zwar innerhalb des BAP unabh\u00e4ngig von den Zentralstellen angesiedelt. Seine Kontrollen k\u00f6nnen jedoch nicht mit einer datenschutzrechtlichen \u00dcber\u00adpr\u00fcfung gleichgesetzt werden. Es handelt sich vielmehr um eine Qua\u00adlit\u00e4ts\u00adkontrolle, bei der es vor allem um die Plausibilit\u00e4t der Daten geht. F\u00fcr den Da\u00adten\u00adschutz relevant ist allenfalls die Kontrolle, ob die Daten zurecht als gesicherte Erkenntnisse bewertet wurden, denn diese Frage entscheidet \u00fcber die Dauer der Speicherung.<\/p>\n\n\n\n<p>Wesentlich geringer ist die Kontrolle des Dienstes bei den Vorg\u00e4ngen des aktions\u00adorientierten Subsystems (Journal, JO). Eintragungen im Journal enthalten jeweils einen Kopf, in dem der Fall oder die Aktion sowie die ermittlungsf\u00fchrende Stelle etc. benannt werden. In den Details folgen auch hier wiederum Freitexte zu den von den entsprechenden Diensten vorgenommenen Operationen wie Observationen, V-Leute-Eins\u00e4tze, Telefon- oder Postkontrollen und anderes. Daten aus Telefon\u00fcberwachun\u00adgen bilden dabei einen besonderen Schwerpunkt. Erfasst werden nicht nur Zusam\u00admenfassungen, sondern auch ganze Gespr\u00e4chsprotokolle. <em>\u201eSie m\u00fcssen sich vorstel\u00adlen: F\u00fcr eine Telefonkontrolle m\u00fcssen Entscheidungen eines Untersuchungsrichters vorhanden sein. Also werden mal diese Informationen erfasst in einem Stammblatt, so sagt man dem. Und an diesen Stamm werden dann verschiedene Gespr\u00e4che ange\u00adh\u00e4ngt. Das ist immer ein Dialog, der da protokolliert wird, ein Gespr\u00e4ch eins zu eins oder eine Zusammenfassung. Aber gerade im Drogenbereich sagt der Dialog, also die einzelnen S\u00e4tze, viel aus, und daher wird dieser Dialog erfasst. A hat gesagt, B hat gesagt<\/em> &#8230;.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote60sym\"><sup>60<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Zwar wurden bis 1998 alle Kantonspolizeien an DOSIS angeschlossen. Alle Benut\u00adzer haben aber nur zu den Personen-Stammdaten st\u00e4ndigen Zugang. Bei den Inhalten der personenorientierten Vorg\u00e4nge und erst recht bei den Daten aus den Journalen kann der Zugriff auf die Mitarbeiter der Zentralstellen und die ermittlungsf\u00fchrenden Dienststellen der Kantone beschr\u00e4nkt werden. Dieses eingebaute Misstrauen ent\u00adspricht dem Charakter der Datenbank als Ermittlungssystem. Es unterscheidet sich damit grunds\u00e4tzlich von Fahndungsdateien wie RIPOL.<sup><a href=\"#sdfootnote61sym\"><sup>61<\/sup><\/a><\/sup> Bei letzterer geht es darum, m\u00f6glichst vielen polizeilichen Benutzern den Zugang zu er\u00f6ffnen. Das Ziel von Fahndungsdateien besteht darin, die Kontrolldichte zu erh\u00f6hen. Personen oder Fahr\u00adzeuge sollen an jeder beliebigen Stelle und von jedem beliebigen Polizeibeamten darauf \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nnen, ob sie ausgeschrieben sind oder nicht. Eben weil die Daten eines Fahndungssystems zu diesem Zweck innerhalb der polizeilichen Orga\u00adnisation breit gestreut werden, ist ihr Inhalt auch nur rudiment\u00e4r. Polizeibeamte an der Basis erfahren nur die Personalien einer ausgeschriebenen Person sowie den Fahndungszweck, also die Aufforderung, die Person festzunehmen, ihren Aufent\u00adhaltsort festzustellen oder die bei der Kontrolle gemachten Beobachtungen an die ausschreibende Dienststelle zur\u00fcckzumelden (\u00dc&nbsp;Vermerk in RIPOL). Die Polizisten und Grenzbeamten folgen den Anweisungen oder sammeln weitere Daten.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Gegensatz dazu sind Ermittlungssysteme wie DOSIS von vornherein auf Mitar\u00adbeiter von Spezialdienststellen beschr\u00e4nkt. Aber selbst diese sollen nicht immer und zu allen Informationen zugreifen d\u00fcrfen. Gerade da, wo sich die eingegebenen Daten auf geheime Ermittlungsmethoden beziehen, wird im allgemeinen eine weitere Sperre eingebaut. Diese soll verhindern, dass z.B. durch eine vorschnelle Festnahme das Weiterf\u00fchren einer l\u00e4ngerfristigen \u00dcberwachung gef\u00e4hrdet wird. <em>\u201eDie aktions\u00adorientierten Daten <\/em>(die Journaldaten)<em> sind grunds\u00e4tzlich nur dem Kanton, der die Aktion f\u00fchrt, zug\u00e4nglich. Oder nur dem Sachbearbeiter, es kann sich bis auf eine Person reduzieren. Hier gibt es kaum Probleme und \u00c4ngste, es k\u00f6nnte Missbrauch damit betrieben werden. Ich wei\u00df nicht, wie oft diese Daten durch den Kontroll\u00addienst kontrolliert werden \u2013 wenig. Diese Daten sind absolute Rohlinge<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote62sym\"><sup>62<\/sup><\/a><\/sup> Die Offen\u00adlegung der Stammdaten dagegen zeigt dem anfragenden Benutzer, dass bereits ein anderer Dienst gegen diese Person Ermittlungen f\u00fchrt. Sie erm\u00f6glicht also einer\u00adseits eine Warnung vor einem nicht abgesprochenen Zugriff, er\u00f6ffnetaber anderer\u00adseits die M\u00f6glichkeit, ebenfalls interessierte Dienste an den laufenden Ermittlungen zu beteiligen. <em>\u201eWir erfassen eine Telefon\u00fcberwachung und wir sehen, dass es da einen Zusammenhang gibt mit der ganzen Schweiz, mit einem anderen Kanton. Dann k\u00f6nnen wir diesem Polizeikorps Zugriff geben auf die Daten. Man kann dann gemein\u00adsam in einem Fall erfassen<\/em>.<em>\u201c<\/em> Wenn sich Bez\u00fcge zu anderen Kantonen erge\u00adben, <em>\u201ek\u00f6nnen wir diese Sachbearbeiter innerhalb von Sekunden dazuschalten. Auf eine Sekunde haben die alle Informationen<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote63sym\"><sup>63<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Das Ziel dieser Instrumentarien besteht darin, die Strafverfolgung zusammenzuf\u00fch\u00adren. Es ist <em>\u201edas wesentliche bei diesen Systemen, zu erfahren, wer hat bereits welche Informationen und Erkenntnisse\u201c<\/em>.<sup><a href=\"#sdfootnote64sym\"><sup>64<\/sup><\/a><\/sup> Genau diese M\u00f6glichkeit, Informationen bei Bedarf anderen zu er\u00f6ffnen, macht DOSIS zu einer Datenplattform f\u00fcr die Drogen\u00adermittlungen in der gesamten Schweiz. In diesem System der Kooperation waren die Zentralstellen bis zur Integration in das neue System allerdings privilegiert. Sie defi\u00adnierten nicht nur die technische Ausgestaltung des Systems, ihre Mitarbeiter hatten im Gegensatz zu den Kantonen st\u00e4ndigen Zugriff auf alle im System gespeicherten Daten. W\u00e4hrend die Kantone nur eingabe- und abfrageberechtigt waren und dar\u00fcber hinaus einfachere Recherchen durchf\u00fchren konnten, konnte das EJPD speziell er\u00adm\u00e4ch\u00adtigten Personen der Zentralstellen erlauben, spezielle Auswertungen vorzu\u00adnehmen. Nur die Zentralstellen waren also berechtigt, mit dem Datenbestand von DOSIS operative Kriminalanalysen durchzuf\u00fchren.<sup><a href=\"#sdfootnote65sym\"><sup>65<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Der Charakter von DOSIS als polizeiliche Ermittlungsdatei bestimmt schlie\u00dflich auch die sonstigen Regelungen der Verordnung hinsichtlich der Datenweitergabe an andere Stellen. Untersuchungsbeh\u00f6rden sind grunds\u00e4tzlich nicht am <em>online<\/em>-Verfah\u00adren beteiligt. Nach Art. 8 Abs. 2 der DOSIS-Verordnung k\u00f6nnen auf Antrag spezi\u00adalisierte Strafverfolgungsbeh\u00f6rden der Kantone angeschlossen werden. Davor konnte eine Weitergabe von Daten an Untersuchungsrichter nur auf konventionelle Art er\u00adfolgen und auch nur im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens (Art. 11 der DOSIS-Verordnung in der Fassung von 1996).<\/p>\n\n\n\n<p>Auch sonstige \u00dcbermittlungen werden deutlich vom polizeilichen Interesse domi\u00adniert. Die Zahl der Beh\u00f6rden, die auf konventionellem Wege mit DOSIS-Daten ver\u00adsorgt werden, ist enorm: Ausl\u00e4ndische und internationale Polizeidienste, inl\u00e4ndische Polizei- und Strafverfolgungsorgane, Fremdenpolizeien, die Bundes\u00e4mter f\u00fcr Aus\u00adl\u00e4nderfragen und Fl\u00fcchtlinge, das eidgen\u00f6ssische Finanzdepartement. Die Zent\u00adral\u00adstelle kann, muss aber nicht, unaufgefordert Daten weitergeben. Ma\u00dfgebend f\u00fcr die \u00dcbermittlung d\u00fcrfte nicht blo\u00df die in der Verordnung genannte Unterst\u00fctzung der gesetzlichen Aufgaben der Empf\u00e4nger sein. Die gesetzliche Aufgabe r\u00fcckt die ent\u00adsprechenden Beh\u00f6rden nur in den Kreis der legitimen Empf\u00e4nger. Die \u00dcbermitt\u00adlung an Fremdenpolizeien d\u00fcrfte beispielsweise dann stattfinden, wenn die Zentral\u00adstellen diese zum Vorgehen gegen die betreffende Person motivieren will. Der Regelfall der Weitergabe zielt darauf ab, weitere Informationen zu beschaffen.<sup><a href=\"#sdfootnote66sym\"><sup>66<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Nach DOSIS, dem f\u00fcr die Drogenfahndung bew\u00e4hrten Informationssystem, folgten 1997 ISOK<sup><a href=\"#sdfootnote67sym\"><sup>67<\/sup><\/a><\/sup> und 1998 FAMP<sup><a href=\"#sdfootnote68sym\"><sup>68<\/sup><\/a><\/sup>. Mit dem Verbund dieser Dateien (JANUS) sind alle angenommenen T\u00e4tigkeitsgebiete der organisierten Kriminalit\u00e4t abgedeckt. Der Un\u00adterschied zwischen DOSIS und FAMP einerseits und ISOK andererseits besteht in der Definition der bearbeiteten Deliktsfelder. ISOK ist nicht auf ein konkretes De\u00adliktsfeld eingeschr\u00e4nkt, es st\u00fctzt sich auf Art. 260ter StGB, ein Organisationsde\u00adlikt, dessen Strafdrohung nicht an eine eigentliche materielle Straftat gebunden ist, son\u00addern an die Teilnahme oder an die Unterst\u00fctzung einer kriminellen Organisation. Es kann in diesem Zusammenhang ermittelt und Anklage erhoben werden, ohne dass eine konkrete Straftat vorliegt. Technisch ist ISOK sozusagen identisch mit DOSIS, Kompatibilit\u00e4tsprobleme gibt es keine.<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">3.3.1.4 Die Erfassungskriterien<\/h1>\n\n\n\n<p>Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Speicherung in der ISOK-Datenbank nach ISOK-Reglement sind in einem Flussdiagramm im Lagebericht des BAP darge\u00adstellt.<sup><a href=\"#sdfootnote69sym\"><sup>69<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Es ist nicht augeschlossen, dass auch unbeteiligte Personen in den Bestand aufge\u00adnommen werden, wenn ein blo\u00dfer Bezug zu einer bereits vorhandenen Person oder einem bereits vorhandenen Sachverhalt besteht.<\/p>\n\n\n\n<p>Als einziges zus\u00e4tzliches Kriterium muss eines der folgenden gegeben sein:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; Scheinorganisation<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; Scheinaktivit\u00e4ten<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; Aktive\/passive Korruption<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; Anwendung von Gewalt zur Einsch\u00fcchterung<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; Gruppendisziplin, mafi\u00f6se Strukturen oder arbeitsteiliges Vorgehen<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; Anzeichen von ungew\u00f6hnlichem Reichtum.<\/p>\n\n\n\n<p>Arbeitsteiliges Vorgehen ist in der Regel schon bei einer einfachen Bande gegeben (einer passt auf, einer bricht das Schloss auf, einer wartet im Auto). Damit ist die M\u00f6glichkeit der Erfassung so weit gesteckt, dass ein Ausufern wahrscheinlich wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Dies best\u00e4tigt auch die Aussage eines leitenden Beamten des BAP: \u201eWenn jemand in Gesch\u00e4ftskontakt tritt mit einer Person, die bei uns im Informationssystem Organi\u00adsierte Kriminalit\u00e4t registriert ist, besteht bereits ein gewisser Verdacht.\u201c Auf den Einwand, es k\u00f6nnte sich auch um einen legalen Kontakt handeln: \u201eDas wissen wir ja nicht. Wenn sich der Verdacht nicht erh\u00e4rtet, wird die Information nach zwei Jahren wieder gel\u00f6scht.\u201c<sup><a href=\"#sdfootnote70sym\"><sup>70<\/sup><\/a><\/sup> Im Gegensatz zu der klassischen, repressiven T\u00e4tigkeit der Poli\u00adzei l\u00f6st hier nicht der Verdacht eine polizeiliche \u00dcberpr\u00fcfung aus, sondern die poli\u00adzeiliche \u00dcberpr\u00fcfung f\u00fchrt gegebenenfalls zum Verdacht. Nur wenn sich dieser Ver\u00addacht nicht innerhalb von zwei Jahren erh\u00e4rtet, erfolgt eine L\u00f6schung und damit die Best\u00e4tigung, dass die betreffende Person unverd\u00e4chtig ist. Bis zur L\u00f6schung kann dieser Eintrag zu weiteren Eintr\u00e4gen in die Datenbank f\u00fchren, wenn eine weitere dritte Person zu der aufgrund eines blo\u00dfen Kontaktes eingetragenen zweiten Person in Verbindung tritt. Eine intensiv genutzte Quelle ist nach dem Lagebericht 2\/98 die \u00dcberpr\u00fcfung der Visaantr\u00e4ge aus den GUS-Staaten. In drei Jahren wurden insge\u00adsamt 150\u2019000 \u00fcberpr\u00fcft.<sup><a href=\"#sdfootnote71sym\"><sup>71<\/sup><\/a><\/sup> Das entspricht bei j\u00e4hrlich ca. 60\u2019000 Visumsgesuchen einem Anteil von ungef\u00e4hr 80 %.<\/p>\n\n\n\n<p>Vor allem seitens der Kantone werden die Eingabevoraussetzungen bei ISOK aller\u00addings als zu unklar und zu umst\u00e4ndlich bezeichnet:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e<em>Beim ISOK sind es die Kriterien f\u00fcr die Erfassung: Bezogen auf den 260ter gibt es viele Interpretationsfragen, die manchen Erfasser vor Schwierigkeiten stellen. Also darf ich das jetzt erfassen oder nicht. Diese Systeme kennen einen Kontrolldienst und das ist auch gut, also ich sch\u00e4tzte diesen Kontrolldienst. Bei DOSIS, welches aus\u00adschlie\u00dflich den Bet\u00e4u\u00adbungsmittelhandel erfasst und nur das, sind die Kriterien bekannt und dann kann man wirk\u00adlich erfassen, wenn diese Kriterien erf\u00fcllt sind. Bei ISOK gibt es eben diese tausend Fragen und da hat man an diversen Sitzungen in Bern dar\u00fcber gesprochen und noch keinen Nenner gefunden. Weil der Erfasser an der Front, der muss genau wissen, Buchstabe A bis Z kann ich erfassen, was rechts oder links ist, darf ich nicht erfassen<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote72sym\"><sup>72<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Den Polizeipraktikern ist offensichtlich nicht klar, welche Vorermittlungserkennt\u00adnisse ISOK-w\u00fcrdig sind und w\u00e4ren geneigt, die Vorermittlungsinformationen auch in ihren eigenen Systemen zu halten: <em>\u201eEin Problem, das sich jetzt im Zusammenhang mit ISOK abzeichnet, ist die Verord\u00adnung, die jetzt in Revision ist. Und dort hat es gewisse Vorschriften darin, dass wir f\u00fcr gewisse Daten das Einverst\u00e4ndnis beim Datenschutzbeauftragten einholen m\u00fcs\u00adsen. Wenn das allen\u00adfalls Schule machen sollte, dann k\u00f6nnte ich mir vorstellen, dass unsere Begeisterung f\u00fcr die\u00adses System auch nachl\u00e4sst. Also da hat der eidgen\u00f6ssi\u00adsche Datenschutzbeauftragte mit dem verl\u00e4ngerten Arm bitter zugeschlagen. Das ist klar, wenn ich dann in Bern fragen muss, ob ich in diesem System Daten nicht l\u00e4nger drin behalten darf oder l\u00f6schen muss oder ich wei\u00df nicht was, dann arbeite ich nicht mit diesem System. Wir haben eine andere Vorstellung im Hinterkopf, n\u00e4mlich ein Konkordat \u00fcber den Datenaus\u00adtausch, so wie wir das planen, und zwar innerhalb von den Kantonen, ein kantonales Konkordat. Man k\u00f6nnte sogar, bei denen, die das AMI haben, die Stecker zusam\u00admenf\u00fcgen und dann h\u00e4tten wir ein anderes System. Dann h\u00e4tten wir da auf einen Streich ein Mega-Polizeiinformationssystem. Das ist noch eine Vision, aber das wird auch fr\u00fcher oder sp\u00e4ter zum Thema.\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote73sym\"><sup>73<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Wenn man die Ergebnisse der Vorermittlungen zun\u00e4chst in die eigene Vorermitt\u00adlungsdatenbank eingebe und erst dann in ISOK nacherfasse, sobald sich Hinweise auf OK-Relevanz erg\u00e4ben, m\u00fcsse man doppelte Arbeit leisten.<em> \u201eWenn ich hier ein System habe, bei uns, ein eigenes, und ich mache Vorermittlungen, dann habe ich ja nicht das Interesse, alle Datenst\u00e4mme und all das Zeug ins ISOK nachzuspitzen. Zumal, wo ich doch von Anfang an das Gef\u00fchl hatte, das erf\u00fclle die Kriterien, um im ISOK erfasst zu werden.\u201c <\/em>Es gibt deshalb eine ganze Reihe von kantonalen Poli\u00adzeien, die nach wie vor ihre eigenen Systeme vorziehen. Im Rahmen der Vernehm\u00adlassung wurde von Seiten der Polizei vorgeschlagen, ISOK f\u00fcr kantonale Ermittlun\u00adgen ohne die Vorbedingung der OK-Relevanz zu \u00f6ffnen, also Erfassung zun\u00e4chst im geschlossenenRahmen des kantonalen ISOK&nbsp;Teils, dann, bei klaren Bez\u00fcgen zu organisierter Kriminalit\u00e4t, \u00dcbermittlung der Daten an den Bund: <em>\u201eSollten sich dann OK&nbsp;Bez\u00fcge ergeben, k\u00f6nnte man den Schieber \u00f6ffnen<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote74sym\"><sup>74<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Falls die Bedingungen in der neuen Verordnung nicht zufriedenstellend seien und der Datenschutzbeauftragte einen zu gro\u00dfen Einfluss geltend mache, haben die Kan\u00adtons\u00adpolizeien noch die M\u00f6glichkeit, auf dem Konkordatswege die kan\u00adtonalen Daten\u00adban\u00adken zusammenzuf\u00fchren. Die meisten Kantone arbeiten mittler\u00adweile mit einem B\u00fcro\u00adautomationssystem namens ABI. Diese Software, die in verschie\u00addenen Versio\u00adnen im Einsatz ist, erm\u00f6glicht diverse Anwendungen \u2013 vom Rapport\u00adsys\u00adtem und Journaldaten \u00fcber personenbezogene Vorg\u00e4nge bis hin zur Photodatenbank.<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">3.3.1.5 Die Menge der gesammelten Daten<\/h1>\n\n\n\n<p>Mit der JANUS-Verordnung, die am 1. Juli 2000 in Kraft trat (in ihrer neuen Fas\u00adsung am 1. Januar 2002 als Teil des \u201eDritten Ma\u00dfnahmepaketes zur Bek\u00e4mpfung des organisierten Verbrechens\u201c, die sogenannte \u201eEffizienzvorlage\u201c), sind die Systeme DOSIS, FAMP und ISOK zu einem zusammengefasst. Nun sind auch die Kantone berechtigt, ihre bereits vorhandenen Daten in JANUS \u00fcberzuf\u00fchren.<sup><a href=\"#sdfootnote75sym\"><sup>75<\/sup><\/a><\/sup> Die neue integ\u00adrierte Datenbank kennt die bisherige Trennung zwischen den verschiedenen Teilbereichen nicht mehr. In Art. 3 (Anwendungsbereiche) nennt die Verordnung zwar noch die verschiedenen rechtlichen Gegenstandsbereiche der alten Datenban\u00adken. In der Praxis jedoch spielt die Frage, ob die Daten aus deliktspezifischen Er\u00admittlungen in Drogen-, Falschgeld- oder Menschenhandelsf\u00e4llen kommen oder ob sie von vornherein als OK-F\u00e4lle gef\u00fchrt wurden, kaum mehr eine Rolle, weil die Daten\u00adplattform identisch ist. F\u00fcr die zugelassenen Bearbeiter in den Kantonen und im Bund hei\u00dft dies, dass sie nicht mehr in verschiedenen deliktspezifischen Dateien (Drogen, Falschgeld oder Menschenhandel) und einer f\u00fcr organisierte Kriminalit\u00e4t suchen m\u00fcssen, sondern nur noch in einem einzigen System.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch die Unterscheidung zwischen gesicherten und ungesicherten Informationen verliert in JANUS ihren Stellenwert. Es gibt keine verschiedenen Speicherungsfris\u00adten mehr. Die Daten bleiben unabh\u00e4ngig von ihrer Qualit\u00e4t acht Jahre lang gespei\u00adchert. Erfolgen Neueingaben, verl\u00e4ngert sich die Frist um jeweils vier Jahre.<sup><a href=\"#sdfootnote76sym\"><sup>76<\/sup><\/a><\/sup> Eine Gesamtpr\u00fcfung des Datenkorpus erfolgt alle vier Jahre, sofern die Daten nach der ersten Pr\u00fcfung noch als erforderlich erachtet wurden. Bei der L\u00f6schung eines ganzen Datenblocks muss das BAP \u201esp\u00e4testens, nachdem der letzte dazugeh\u00f6\u00adrende Vorgang oder das letzte dazugeh\u00f6rige Detail im JANUS gel\u00f6scht worden ist\u201c, die Daten dem Bundesarchiv anbieten.<sup><a href=\"#sdfootnote77sym\"><sup>77<\/sup><\/a><\/sup> Die Bev\u00f6lkerung kann also sicher sein, dass nichts Relevan\u00adtes jemals in endg\u00fcltige Vergessenheit geraten wird, ganz abgesehen von den regelm\u00e4\u00dfigen Sicherungen des Gesamtdatenbestandes, die bis zur physi\u00adschen Aufl\u00f6\u00adsung des Tr\u00e4germediums erhalten bleiben.<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn f\u00fcr die in den Vorg\u00e4ngen registrierten Kontaktpersonen nach drei Jahren kein eigener Stamm angelegt wurde, m\u00fcssen diese bei der Gesamt\u00fcberpr\u00fcfung des jewei\u00adligen Datenblocks anonymisiert werden und werden dadurch f\u00fcr die weitere Recher\u00adche untauglich.<sup><a href=\"#sdfootnote78sym\"><sup>78<\/sup><\/a><\/sup> Entscheidend f\u00fcr den integrierten Aufbau des Systems sind also poli\u00adzeiliche Effizienzkriterien, die in der JANUS-Verordnung offensichtlich erste Priorit\u00e4t haben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die quantitative Entwicklung des Datenbestandes in DOSIS, ISOK und FAMP gibt einen Eindruck von der Datenflut, welche die Polizei unter der JANUS-Oberfl\u00e4che bearbeitet.<sup><a href=\"#sdfootnote79sym\"><sup>79<\/sup><\/a><\/sup> Die meisten Polizeistellen bef\u00fcrworten eine noch breitere Auf\u00adnahme von Vorfelddaten. Die wenigen Angaben, die \u00fcber den Umfang der erfassten Daten vorliegen, stammen aus parlamentarischen Anfragen von Nationalrat Paul Rechstei\u00adner und Nationalr\u00e4tin Margrith von Felten,<sup><a href=\"#sdfootnote80sym\"><sup>80<\/sup><\/a><\/sup> aus den Staatsschutzberichten und den Lageberichten der Zentralstellendienste sowie aus eigenen Recherchen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Oktober 1993, also zur Halbzeit der BAP-internen Phase, waren in DOSIS 2\u2019700 Personenst\u00e4mme und ca. 4\u2019500 Vorg\u00e4nge registriert. Bis August 1996, also bis zum Ende der Pilotphase mit acht angeschlossenen Kantonen, hatte sich diese Zahl auf 56\u2019037 Personenst\u00e4mme erh\u00f6ht. Davon waren 2\u2019363 von den Pilotkantonen <em>online<\/em> erfasst worden, 6\u2019934 stammten aus den eigenen Quellen der Bet\u00e4ubungsmittel-Zent\u00adralstelle, 46\u2019740 aus Polizeirapporten anderer Kantone, die per Formular nach Bern gemeldet und von der Zentralstelle eingegeben wurden. Ein gro\u00dfer Teil davon d\u00fcrfte aus nacherfassten Anzeigen wegen Drogenhandels und -schmuggels aus den Jahren seit 1987 herr\u00fchren. Die Zahl der an die St\u00e4mme angeh\u00e4ngten personenbezogenen Vorg\u00e4nge belief sich auf ca. 150\u2019000, die Eintragungen im Journal auf 100\u2019000, davon kamen drei Viertel von den Zentralstellendiensten und der Rest von den Pilot\u00adkantonen. In den Vorg\u00e4ngen waren ca. 20\u2019000 Kontaktpersonen verzeichnet.<\/p>\n\n\n\n<p>Im November 1996 erfolgte die erste Gesamt\u00fcberpr\u00fcfung des Datenbestandes und damit eine Reduktion der Personenst\u00e4mme um 23\u2019000, die nicht mehr als erforder\u00adlich eingestuft wurden. In der Regel handelte es sich dabei um Daten, die seit der Eingabe nicht weiter erg\u00e4nzt und auch nicht weiter verwendet worden waren. Dem verbliebenen Bestand von 33\u2019000 Personenst\u00e4mmen entsprachen nunmehr 60\u2019000 Vorg\u00e4nge und 15\u2019000 Kontaktpersonen. Die Zahl der Eintr\u00e4ge im Journal blieb gleich.<\/p>\n\n\n\n<p>Erst im M\u00e4rz 1999 ergab eine weitere Anfrage neue Informationen \u00fcber den Daten\u00adbestand. Diese beziehen sich auf alle drei Datensysteme der Zentralstellendienste. Der gemeinsame Index von DOSIS, ISOK und FAMP wies danach insgesamt 64\u2019028 St\u00e4mme aus. Davon waren 41\u2019863 f\u00fcr DOSIS-Benutzer, 17\u2019718 f\u00fcr ISOK-Benutzer und 7\u2019249 f\u00fcr FAMP-Benutzer zug\u00e4nglich, was einer \u00dcberlappung von 2\u2019802 St\u00e4m\u00admen beziehungsweise erfassten Personen entspricht. Die Zahl der ISOK-Personen\u00adst\u00e4mme hatte sich seit dem Start des Systems Ende 1997 um rund 7\u2019000 erh\u00f6ht, die der DOSIS-St\u00e4mme in den zweieinhalb Jahren seit November 1996 um rund 8\u2019000.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Angaben zu den Vorgangs- und Journaldaten wurden in der Antwort des Bun\u00addesrates nicht weiter auf die drei einzelnen Datensysteme heruntergebrochen. Insge\u00adsamt waren 119\u2019146 personenbezogene Vorg\u00e4nge und 114\u2019599 Journalinformationen verf\u00fcgbar. W\u00e4hrend sich die Zahl der personenbezogenen Vorg\u00e4nge mit dem Aufbau der zwei neuen Systeme ISOK und FAMP verglichen mit den in DOSIS 1996 ver\u00adf\u00fcgbaren verdoppelt hat, hat sich die Zahl der darin registrierten Kontaktpersonen mehr als verf\u00fcnffacht, n\u00e4mlich auf insgesamt ca. 80\u2019000. Der gr\u00f6\u00dfte Teil dieser Per\u00adsonen d\u00fcrfte dabei in ISOK&nbsp;Vorg\u00e4ngen registriert sein.<sup><a href=\"#sdfootnote81sym\"><sup>81<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>\u00dcber die zwischenzeitlichen L\u00f6schungen und effektiven Neueingaben existieren keine Angaben. Das integrierte System JANUS w\u00fcrde \u201ej\u00e4hrliche Neuerfassungen in der (&#8230;) Gr\u00f6\u00dfenordnung von 280\u2019000 Eintr\u00e4gen durchaus zulassen. Wie viele Ein\u00adtr\u00e4ge ein zuk\u00fcnftiger Vollbetrieb voraussichtlich mit sich bringen wird, l\u00e4sst sich nur schwer absch\u00e4tzen, zumal gesamtschweizerisch heute erst DOSIS im Vollbetrieb steht. Mit der Inbetriebnahme von JANUS w\u00fcrden die zur Zeit nur dem Bundesamt f\u00fcr Polizeiwesen zug\u00e4nglichen Datenkategorien des FAMP auch kantonalen Stellen erschlossen, womit sich die Zahl der sich heute auf ca. 15\u2019000 Stammeintr\u00e4ge belau\u00adfenden Neuerfassungen in den ersten Betriebsjahren auf etwa 20\u2019000 erh\u00f6hen d\u00fcrfte. Von den j\u00e4hrlichen Neuerfassungen gilt es allerdings die mit fortschreitendem Alter zunehmend ins Gewicht fallende Zahl der L\u00f6schungen in Abzug zu bringen.\u201c<sup><a href=\"#sdfootnote82sym\"><sup>82<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Selbst wenn sich die Datenbest\u00e4nde in den kommenden Jahren stabilisieren w\u00fcrden, so bleiben sie dennoch in Anbetracht der epidemiologischen Daten zum Umfang der Drogenszene unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hoch. Dass die Zahl der des Drogenhandels ver\u00add\u00e4chtigen in DOSIS gespeicherten Personen (41\u2019000) \u00fcber die der \u00fcberhaupt poli\u00adzeilich erfassbaren regelm\u00e4\u00dfigen Konsumentinnen und Konsumenten von Kokain und Heroin hinausgeht (ca. 30\u2019000), ist schlicht und einfach absurd, selbst wenn man ber\u00fccksichtigt, dass Strafverfolgung und sonstige polizeiliche Repression nicht nur den harten Drogen gelten und es neben polizeilich erfassbaren eine gro\u00dfe Zahl von gelegentlichen Drogenkonsumierenden gibt.<sup><a href=\"#sdfootnote83sym\"><sup>83<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Ein absolutes Missverh\u00e4ltnis zeigt sich ebenso im Vergleich zum tats\u00e4chlichen Out\u00adput der Ermittlungen, erkennbar in den Kriminal- und Urteilsstatistiken. F\u00fcr die Zahl der 1996 in DOSIS gespeicherten Stamm-Personen, 56\u2019000 vor der Gesamt\u00fcberpr\u00fc\u00adfung im November, l\u00e4sst sich ein solcher Vergleich noch vornehmen.<sup><a href=\"#sdfootnote84sym\"><sup>84<\/sup><\/a><\/sup> Diese Daten beziehen sich auf aktuelle Eingaben aus den Kantonen und der Zentralstelle von 1993-1996 sowie auf r\u00fcckerfasste Anzeigen und Rapporte aus den Jahren 1987-1993. Nicht erkennbar ist die Zahl der vorzeitig gel\u00f6schten Daten. Diese d\u00fcrfte aber in dieser ersten Phase des Datensystems relativ niedrig gewesen sein. Die Laufzeit f\u00fcr ungesicherte Daten betrug vor dem Inkrafttreten der JANUS-Verordnung zwei Jahre. Die interne Versuchsphase f\u00fcr DOSIS hatte im Januar 1993 begonnen. F\u00fcr die ersten vom BAP erfassten ungesicherten Daten endete die Speicherungsdauer also im Januar 1995. Die Pilotphase mit acht Versuchskantonen startete im M\u00e4rz 1994. F\u00fcr die ersten von diesen Kantonen eingegebenen Daten war die Laufzeit im M\u00e4rz 1996 beendet. Tats\u00e4chlich wurden in dieser Zeit alle den Zentralstellendiensten relevant erscheinenden Angaben aus der Meldepflicht nach Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 3 BetmG<sup><a href=\"#sdfootnote85sym\"><sup>85<\/sup><\/a><\/sup>, der Grundlage der sogenannten Bet\u00e4ubungsmittelstatistik, in DOSIS einge\u00adge\u00adben. Es handelt sich dabei per definitionem um gesicherte Daten, obwohl viele der angehobenen Verfahren mit Einstellungen oder Freispr\u00fcchen endeten. Ein Gro\u00dfteil des mit der Erfassung nach Meldepflicht besch\u00e4ftigte Personal wurde zum Aufbau des Datenbestandes von DOSIS herangezogen.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei den 56\u2019000 in DOSIS gespeicherten Personen aus den Jahren 1987-1993 handelt es sich offensichtlich um eine fast totale Erfassung der polizeilichen Datenbest\u00e4nde, also inklusive Kleinsthandels und Weitergabe durch Konsumierende, wohl unter Einschluss einiger blo\u00df Konsumierenden. In diesem Zeitraum ergingen n\u00e4mlich 7\u2019791 Anzeigen wegen Handels, 1\u2019433 Anzeigen wegen Schmuggels sowie 36\u2019226 sogenannte \u201egemischte F\u00e4lle\u201c (F\u00e4lle mit gleichzeitigem Konsum), insgesamt 45\u2019450 Anzeigen. Wegen blo\u00dfen Konsums ergingen in diesem Zeitraum knapp 120\u2019000 Anzeigen, \u00fcber die H\u00e4lfte davon wegen Cannabis. Viele der Anzeigen beziehen sich auf die selbe Person. Die insgesamt 37\u2019000 Anzeigen wegen Verst\u00f6\u00dfen gegen das BetmG im Jahre 1993 beispielsweise beziehen sich auf nur rund 25\u2019000 Personen.<sup><a href=\"#sdfootnote86sym\"><sup>86<\/sup><\/a><\/sup> In dem Erfassungszeitraum von DOSIS bis 1993 wurden also 56\u2019000 Personen auf\u00adgenommen, obwohl mit Sicherheit deutlich weniger als 40\u2019000 Personen \u00fcberhaupt im Handel oder im Gelegenheitshandel als Konsumierende polizeilich in Erschei\u00adnung getreten sind. Im gleichen Zeitraum (1987-1993) ergingen 51\u2019000 im Strafre\u00adgister eingetra\u00adgene Strafurteile wegen Bet\u00e4ubungsmitteldelikten, davon nur etwas mehr als 8\u2019000 wegen Handels und Schmuggels und weitere 24\u2019000 wegen Handels oder Schmug\u00adgels und gleichzeitig wegen Konsums.<sup><a href=\"#sdfootnote87sym\"><sup>87<\/sup><\/a><\/sup> Weniger als 40&nbsp;% dieser Ur\u00adtei\u00adle lauteten auf Freiheitsstrafe ohne Bew\u00e4hrung, sind also vom Richter als einiger\u00adma\u00dfen bedeu\u00adtend eingestuft. Jedenfalls sind in den Verurteilungen wegen Drogen\u00adhandels auch die eingeschlossen, die sich nur auf kleine Mengen beziehen, die keiner gr\u00f6\u00dferen Er\u00admittlung bedurften und jene, die mit Sicherheit nicht einen banden- oder gewerbs\u00adm\u00e4\u00ad\u00dfigen oder sonst organisierten Handel betreffen.<\/p>\n\n\n\n<p>Betrachtet man diese Datenmengen, kann davon ausgegangen werden, dass die aller\u00admeisten der in DOSIS aufgenommenen Personen nichts mit organisierter Krimi\u00adnali\u00adt\u00e4t oder auch nur organisiertem Drogenhandel zu tun haben, f\u00fcr dessen Bek\u00e4mp\u00adfung das Informationssystem aufgebaut wurde. Die Tatsache, dass bei der ersten Gesamt\u00ad\u00fcberpr\u00fcfung des Datenbestandes 23\u2019000 St\u00e4mme (41 %) als nicht mehr erforderlich gel\u00f6scht wurden, wirft ein Schlaglicht auf die Qualit\u00e4t der hier erfassten Da\u00adten. Es handelt sich um<em> \u201eabsolute Rohlinge\u201c<\/em>.<sup><a href=\"#sdfootnote88sym\"><sup>88<\/sup><\/a><\/sup> Gleichzeitig demonst\u00adriert dies die Breite der Ver\u00addachtssch\u00f6pfung im Rahmen von Vorfelder\u00admitt\u00adlungen. \u00c4hnlich wie bei der pr\u00e4\u00adventiven politischen Polizei, dem Staatsschutz, beginnen Ein\u00adgrif\u00adfe und \u00dcber\u00adwachungen und entsprechend die Erfassung bereits zu einem Zeitpunkt, da ein wirk\u00adlicher, konkretisierbarer Verdacht einer Straftat noch nicht vor\u00adliegt. H\u00e4ufig wird die\u00adser Verdacht auch nie erreicht. Ein Polizeikader des Bundes versuchte eine feine, wohl aber untaugliche Form der Differenzierung der pr\u00e4ventiven Polizei: <em>\u201eDieser Be<\/em>\u00ad<em>griff<\/em> <em>ist juristisch nicht klar. Ich w\u00fcrde von einer Vor<\/em>\u00ad<em>feldermittlung sprechen, die darauf abzielt zu kl\u00e4ren, ob ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote89sym\"><sup>89<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">3.3.2 Entwicklung der Kriminalanalyse und ihrer Instrumente<\/h1>\n\n\n\n<p>Mit dem Aufbau der elektronischen Datenverarbeitung bei der Polizei und der Fo\u00adkussierung der Polizeiarbeit auf proaktive T\u00e4tigkeit er\u00f6ffnet sich f\u00fcr die Kriminal\u00adpolizei ein T\u00e4tigkeitsfeld, welches fr\u00fcher den Geheimdiensten und der politischen Polizei vorbehalten war. Vorermittlung und aktive \u201eVerdachtssch\u00f6pfung\u201c haben kaum mehr etwas mit der klassischen reaktiven T\u00e4tigkeit der Polizei zu tun, die dann handelt, wenn ein Rechtsbruch offensichtlich ist oder angezeigt wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Um Ma\u00df und Grundlagen dieser Ver\u00e4nderungen absch\u00e4tzen zu k\u00f6nnen, braucht man sich nur das alte Strafregister des Bundesamtes f\u00fcr Polizei vor Augen zu f\u00fchren, wel\u00adches mittels einer blo\u00dfen elektronischen Namensdatei (ASTERIX) auf gut ein halbes Dutzend Paternoster-Schr\u00e4nke verwies, die Strafregisterausz\u00fcge von einigen hun\u00adderttausend Personen enthielten, deren Akten von \u00fcber einem Dutzend Beamten gef\u00fchrt und bewegt wurden. Erst in der zweiten H\u00e4lfte der 90er Jahre wurde dieses System durch ein EDV-gest\u00fctztes Strafregister (VOSTRA) abgel\u00f6st.<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">3.3.2.1 Die Organisation der Kriminalanalyse<\/h1>\n\n\n\n<p>Nicht ohne Grund kommt der Verfolgung des Drogenkonsums und -handels die Vor\u00adreiterrolle bei der Modernisierung der Informatikmittel zu, handelt es sich doch dabei um die proaktive Arbeit der Kriminalpolizei <em>par exellence<\/em>.<\/p>\n\n\n\n<p>Proaktive T\u00e4tigkeit und zur Verf\u00fcgung stehende Datenmengen rufen nach Analyse\u00adt\u00e4tigkeit bei der Polizei, ein in der Schweiz, im Gegensatz zu Deutschland, den USA oder den Niederlanden, bis in die fr\u00fchen 90er Jahre kaum verfolgtes Gebiet.<\/p>\n\n\n\n<p>Die kriminalpolizeilichen Vorfeldermittler erheben zumindest den Anspruch, die von ihnen gesammelten Daten auszuwerten. Erst die Computerisierung der Informations\u00adsammlung und &nbsp;verarbeitung machte eine solche Kriminalanalyse m\u00f6glich. Die Poli\u00adzeien der Schweiz bem\u00fchten sich in den letzten Jahren, bei den dabei angewendeten Methoden zu internationalen Standards aufzuschlie\u00dfen. Im Jahre 1997 organisierten die Zent\u00adralstellen gemeinsam mit dem Schweizerischen Polizei&nbsp;Institut Neuenburg (SPIN) einen ersten Kurs f\u00fcr Kriminalanalytiker.<sup><a href=\"#sdfootnote90sym\"><sup>90<\/sup><\/a><\/sup> <em>\u201eDie Instruktionen wurden durch belgi\u00adsche Fachleute erteilt. Es war ein sehr guter Kurs. Im 1998 fand am gleichen Ort wiederum ein Kurs statt. Aus dem 97er <\/em>[Kurs]<em> bildete sich eine Kerngruppe. Darin sind vertreten Kantonspolizei St.Gallen, Stadtpolizei Bern, Kantonspolizei Tessin, Kantonspolizei Luzern und Kantonspolizei Genf. Diese Kerngruppe hat als Ziel, die Analyse in der ganzen Schweiz aufzubauen. Bern \u00fcbernimmt die Supporte, welche in den Kantonen auch ab und zu gemacht werden m\u00fcssen<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote91sym\"><sup>91<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Anfang 1999 gab es in der Schweiz insgesamt rund 50 nach internationalen Stan\u00addards ausgebildete Kriminalanalytiker.<sup><a href=\"#sdfootnote92sym\"><sup>92<\/sup><\/a><\/sup> Auch wenn diese Zahl inzwischen durch die Initiativen der Kerngruppe, durch die Unterst\u00fctzung der ZSD und insbesondere durch weitere Kurse gestiegen sein d\u00fcrfte, so bleibt doch die Personalst\u00e4rke der Kri\u00adminalanalysestellen bzw. der Auswertungsdienststellen insgesamt beim Bund und bei den Kantonen eher begrenzt und reichte bis vor kurzem nicht an die anderer ver\u00adgleichbarer westeurop\u00e4ischer Staaten heran.<sup><a href=\"#sdfootnote93sym\"><sup>93<\/sup><\/a><\/sup> Der Ausbau ist nach Einsch\u00e4tzung von kantonalen Polizeibeamten <em>\u201erelativ schwierig. Die Ressourcen, die durch die Kan\u00adtone bereitgestellt werden, sind sehr unterschiedlich<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote94sym\"><sup>94<\/sup><\/a><\/sup> Einige sind deshalb gegen\u00ad\u00fcber dem Effekt der neuen Methoden skeptisch. Die Kriminalanalysestellen machten <em>\u201eim Grunde nichts anderes als Fallanalysen\u201c<\/em>.<sup><a href=\"#sdfootnote95sym\"><sup>95<\/sup><\/a><\/sup> Mit den personellen Ausweitungen in den Jahren 2000 und 2001 stehen nun dem Bund die n\u00f6tigen Kapazit\u00e4ten zur Ver\u00adf\u00fcgung. Eine Folge zeigt sich in der verbesserten Qualit\u00e4t der publizierten Berichte, f\u00fcr die nun der Dienst f\u00fcr Analyse und Pr\u00e4vention verantwortlich zeichnet.<sup><a href=\"#sdfootnote96sym\"><sup>96<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Bez\u00fcglich der Rollenteilung von Bund und Kantonen herrscht bei den kantonalen Polizeibeamten Skepsis, aber auch Zustimmung zu einer verst\u00e4rkten Rolle des Bun\u00addes: <em>\u201eWenn man OK ansehen will in der Schweiz und das ernsthaft machen will, dann ist das Sache des Bundes. Es kann nicht sein, dass man da in der Region etwas bastelt, wir dienen dem Bund zu, das ist \u00fcberhaupt keine Frage. Wenn einer etwas anders sagt, dann versteht er nichts von der Sache. Auf der anderen Seite habe ich dann nat\u00fcrlich eine Chance gesehen. Und zwar die Chance, dass wir kriminalpoli\u00adzeilich mit Task Forces arbeiten k\u00f6nnen, dass wir vielleicht gewisse Sachen aufglei\u00adsen k\u00f6n\u00adnen, um die Zusammenarbeit zu verbessern, was ja der Sache schlussendlich gedient h\u00e4tte. Und die Idee war: Wir decken nebst der regionalen Analyse, die jetzt \u00fcberall gemacht wird, auch noch den Vorermittlungsbereich ab. Das h\u00e4tten wir an und f\u00fcr sich auch k\u00f6nnen, in dem Moment, wo wir die anderen, die recht\u00adlichen Voraus\u00adsetzungen f\u00fcr den Datentransfer erhalten h\u00e4tten. Der einzige Kanton, der das in der Zentral\u00adschweiz im Moment hat, ist der Kanton Luzern. Ich kann an andere Polizeibe\u00adh\u00f6rden bei blo\u00dfer Verdachtslage \u00fcbermitteln, das ist kein Problem. Das ist rechtlich abge\u00addeckt, das haben wir ins neue Polizeigesetz aufgenommen. Die ande\u00adren Kan\u00adtone haben das noch nicht, und da ist das heikel. Denn das ist Verdachtswis\u00adsen, das sind Verdachtslagen, nicht gesicherte Daten, die Fichenaff\u00e4re l\u00e4sst gr\u00fc\u00dfen, oder. Das ist ein gro\u00dfes Prob\u00adlem gewesen. Also die Vorermittlung, so wie wir sie haben machen wollen, h\u00e4tte schon ein rechtliches Problem aufgeworfen, wo man jetzt im Moment dran gegangen ist, das \u00fcber das Konkordat zu l\u00f6sen, aber durch ein schwei\u00adzerisches, da sind bereits Arbeiten im Gange<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote97sym\"><sup>97<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>\u201e<em>Da k\u00f6nnt Ihr nat\u00fcrlich ins Gesetz schreiben, was Ihr wollt, es sei zu melden nach Bern. Sie haben bestimmt bemerkt, wie die Zusammenarbeit etwa so ist. Wobei, muss ich auch sagen, betreffs unseres Kantons, wir bem\u00fchen uns sehr darum mit Bern zusammen zu arbeiten und auch gut zusammen zu arbeiten, also mit den Zentral\u00adstellendiensten. Wir hatten in der Ver\u00adgangenheit auch gute Produkte und guten Nut\u00adzen. Dies muss man auch erw\u00e4hnen. Es ist nicht nur alles negativ, was man h\u00f6rt von dort oben. Das Problem ist, es ist ein Administra\u00adtiv-Tiger dort oben. Das ist keine Kriminalpolizei. Es ist f\u00fcr mich &#8230; und die wollen jetzt da so ein BKA aus dem Boden stampfen. Das einzig Negative, was passieren kann, wenn die dies machen, ist, dass sie uns die guten Leute wegnehmen, da sie diesen andere L\u00f6hne zahlen k\u00f6nnen. Po\u00adsitives gibt es nicht sehr vieles. Wenn sie diese wiederum arbeiten lassen, wie sie bis anhin arbeiten, kommt es nicht sehr gut heraus<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote98sym\"><sup>98<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>\u201e<em>Ich hatte &#8230; schon etliche Diskussionen gehabt <\/em>[mit einem Bundesbeamten]<em>. Er sagt mir, es sei schon verr\u00fcckt, was hier l\u00e4uft, was ich f\u00fcr Informationen habe und das machen wir nun. Wenn ich dann sage, ja Gottfried-Stutz, falls unser Kanton betrof\u00adfen ist, gib mir doch mal Information dar\u00fcber. Wenn du wei\u00dft, wir haben hier Ver\u00addachtslage, komm mit dem Zeug, \u00fcbermittle es. Ich habe noch nie etwas erhalten. Das zeigt, dass ich gar nicht absch\u00e4tzen kann auf dieser Ebene, wie das Lagebild heute sich konkret zeigt. Ich kann es nicht absch\u00e4t\u00adzen. Ich muss auch sagen als Praktiker, wir die drau\u00dfen sind an der Front hier im Kanton, bemerken am ehesten, wenn irgendwo ein Feuer ist und es brennt. Wir bemerken das. Dies kann Bundes-Bern nicht bemerken. Was Bundes-Bern machen kann nachher, ist entspre\u00adchende Informationen einholen, Querverbindungen, Links herstellen, wenn dies fl\u00e4chende\u00adckend passiert. Heute ist es z.B. so, trotz ISOK und DOSIS, es kann der Waadtl\u00e4nder bez\u00fcg\u00adlich der gleichen Leute ermitteln, wie wir hier, und keiner wei\u00df etwas davon. Das haben wir schon gehabt<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote99sym\"><sup>99<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Im Idealfall, so schreibt P\u00fctter in seiner Analyse des OK-Komplexes in der deut\u00adschen Polizei, sei die Auswertung in allen Phasen eines OK-Falles informatorisch pr\u00e4sent. Er zitiert einen Auswerter eines deutschen Landeskriminalamtes mit den Worten: \u201eWir sind im Grunde vorgelagert, begleitend und nachgelagert.\u201c<sup><a href=\"#sdfootnote100sym\"><sup>100<\/sup><\/a><\/sup> Die Aus\u00adwertung von Informationen soll nicht erst dann beginnen, wenn ein Ermittlungsver\u00adfahren f\u00f6rmlich er\u00f6ffnet wird, sondern bereits im Vorfeld einsetzen und auch nach Abschluss eines Verfahrens die dabei zusammengetragenen Erkenntnisse auf An\u00adsatzpunkte f\u00fcr weitere Ermittlungen abklopfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem Konzept nach folgt man dieser Forderung auch in der Schweiz. Da OK im en\u00adgeren Sinne, aber auch die von vielen Polizeif\u00fchrern als Basis-OK verstandene ge\u00adwerbliche oder bandenm\u00e4\u00dfige Kriminalit\u00e4t<sup><a href=\"#sdfootnote101sym\"><sup>101<\/sup><\/a><\/sup> nicht sichtbar oder zumindest als sol\u00adche nicht von vornherein erkennbar ist, soll die Ermittlungst\u00e4tigkeit vor dem eigent\u00adlichen Anfangsverdacht beginnen. Auswertungs- oder Analysestellen und Vor\u00ader\u00admittlung werden nicht umsonst meist im selben Atemzug genannt. Zur Verdeutli\u00adchung des Anfangsverdachts bem\u00fchen die Polizei- und Untersuchungsbeamten in der Regel das Bild vom Rauch, der von einem Feuer stammen muss. Dabei ist man zu\u00admindest theoretisch gegen\u00fcber allen m\u00f6glichen Informationen offen: sogenannte Gasseninfos, Mitteilung von Informanten, allgemein zug\u00e4ngliche Quellen, bereits gef\u00fchrte Strafverfahren, etc. In der kantonalen Praxis richtet sich die Vorermittlung vor allem darauf, die Fachdienststellen mit Hintergrundinformationen zu versorgen, insbesondere bei Einbruchsserien und Drogenf\u00e4llen. \u00dcber die H\u00e4lfte der T\u00e4tigkeiten des operativen Dienstes richtet sich auf Vorermittlungen. <em>\u201eDie Analyse muss ein F\u00fch\u00adrungsinstrument sein. Das Papier, das die mir machen: Da will ich nicht lesen, was wir in der letzten Woche gemacht haben. Das ist Vergangenheitsbew\u00e4ltigung. Ich will wissen, was ist passiert an Kriminalit\u00e4tsph\u00e4nomenen und welche Ma\u00dfnah\u00admen kann man treffen, um gezielt dagegen vorzugehen<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote102sym\"><sup>102<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Die Auswerter im Kanton Luzern bedienen sich einerseits der Vorgangsverwaltung in ABI, einem EDV-System, das ihnen einen \u00dcberblick \u00fcber aktuelle Ermittlungen verschafft, andererseits der kantonalen Vorermittlungsdatenbank, in die entspre\u00adchende Informationen ohne zureichenden Verdacht eingegeben werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Kantonspolizei Z\u00fcrich laufen die Vorermittlungen ebenfalls zu einem gro\u00dfen Teil in den Fachdienststellen und werden zudem gespeist aus den Informationen der Au\u00dfenfahndung. Die Nachrichtenoffiziere der Fachdienststellen setzen sich regel\u00adm\u00e4\u00dfig zusammen, um ihre Erkenntnisse abzugleichen und gegebenenfalls den Er\u00admittlungsoffizier zu mobilisieren, um eine Sonderkommission zu bilden.<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">3.3.2.2 Analyse und Vorermittlung<\/h1>\n\n\n\n<p>Die F\u00e4lle, die von OK-Dienststellen oder eigens zusammengestellten Sonderkom\u00admissionen bearbeitet werden, ergeben sich nicht von selbst durch die fachliche oder \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit, sondern sind Ergebnis einer Auswahl. Dies gilt insbesondere f\u00fcr fl\u00e4chenm\u00e4\u00dfig gro\u00dfe Kantone wie Bern: Delikte, die auf eine Region beschr\u00e4nkt sind, werden auch von den regionalen Frontabteilungen aufgenommen. <em>\u201eAuf der anderen Seite gibt es bestimmte Informationsquellen, die sonst irgendwo herkom\u00admen. Je nach dem, wie griffig die Information ist, wie viel man daraus bereits ziehen kann, ist das bereits etwas, was durch das Fachdezernat OK wahrgenommen wird. Ob das nun im Bereich OK ist oder im Bereich Bet\u00e4ubungsmittel oder wei\u00df Gott wo. Und dann wird das von dort aus analysiert und unter Umst\u00e4nden wieder an die Re\u00adgion zur selbst\u00e4ndigen Bearbeitung herausgegeben, oder es wird gemeinsam mit der Region oder nur im Fachdezernat bearbeitet. Da gibt es eine Reihe von Schattierun\u00adgen \u2013 je nach dem eben, woher die Information kommt<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote103sym\"><sup>103<\/sup><\/a><\/sup> Kriminalanalyse bezieht sich nicht nur auf OK, sondern soll das allgemeine Kriminalit\u00e4tsgeschehen im Kan\u00adton im Blick behalten. <em>\u201eDie Erkenntnisse werden weitergegeben an die Mitarbeiter, damit sie selber zielgerichtet ihre Arbeit darauf ausrichten k\u00f6nnen. Das ganze wird abgeglichen in der Region Westschweiz oder Nordwestschweiz. Da wird geschaut: Gibt es Schwerpunkte, gibt es Ph\u00e4nomene dementsprechend, zu denen man zielge\u00adrichtet Kr\u00e4fte einsetzen kann? &#8230; Nat\u00fcrlich wird darauf abgestellt, m\u00f6glichst zeitver\u00adzugslos die Kriminalit\u00e4tslage im Kanton zu erfassen. Was dann aber daraus abge\u00adleitet und analysiert wird \u2013 wie ist die Vorgehensweise einerseits und was gibt es f\u00fcr R\u00fcckschl\u00fcsse f\u00fcr die Zusammensetzung der Gruppierungen \u2013 das kann dann wieder Hinweise darauf geben, dass es da im Falle um organisierte Basiskriminalit\u00e4t oder gar um organisierte Kriminalit\u00e4t geht. So wird das ausgewertet und das wird lau\u00adfend gemacht. Also das hei\u00dft mit anderen Worten: Jedes Delikt, das sich hier im Kanton ereignet, wird innerhalb weniger Stunden zentral ausgewertet, hier im Mut\u00adterhaus, nach diesen Kriterien<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote104sym\"><sup>104<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Auch der Kanton St.Gallen hat einen Vorermittlungsdienst bei der Kriminalpolizei eingerichtet. Dieser Vorermittlungsdienst k\u00f6nne allerdings nur in bescheidenem Ausma\u00df Kriminalanalysen betreiben. Die Vorermittlung mache <em>\u201eVorabkl\u00e4rungen, bevor man gegen einen bestimmten T\u00e4ter ermittelt, konkret in bezug auf eine be\u00adstimmte Straftat ermittelt. Das sind dann auch die Leute, die spezialisiert sind auf verdeckte Ermittlungen, die die entsprechenden technischen Mittel haben, die auch EDV-m\u00e4\u00dfig entsprechend ausger\u00fcstet sind, Gef\u00e4hrdungsanalysen machen k\u00f6nnen, also auch relativ fr\u00fch einsteigen k\u00f6nnen, bevor etwas passiert. (&#8230;)<\/em> <em>Die arbeiten sehr viel mit Informanten zusammen. (&#8230;) Die kriegen einen Input zum Teil von den Poli\u00adzei\u00adbeh\u00f6rden an der Front, wenn man sieht, da entwickelt sich eine neue Kriminali\u00adt\u00e4ts\u00adform, und nat\u00fcrlich auch mit uns, von Untersuchungsrichterseite, wenn man das Gef\u00fchl hat, da entwickelt sich etwas, das man etwas genauer durchschauen m\u00fcsste<\/em>. <em>(&#8230;)<\/em> <em>Wenn die Vorermittlung ans Werk geht, gibt es noch kein Ermittlungsverfahren, ja noch nicht einmal einen Fall, sondern allenfalls eine vage Hypothese: Man stellt fest, im Milieu wird verst\u00e4rkt mit Kokain gehandelt. Und dann sagt man, jetzt kl\u00e4rt mal ab, was da l\u00e4uft. Und dann beginnen die relativ unspezifisch, die Lage zu analy\u00adsieren und das klappt dann relativ gut. Oder Extasy meinetwegen. Da kann man sagen, wir haben ein Problem mit Extasy. Sagt uns mal, wie das strukturiert ist. Und dann beginnen die irgendwo, sich mit der Sache zu besch\u00e4ftigen und versuchen dann, die Strukturen der Sache zu erkennen<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote105sym\"><sup>105<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Vorermittlung und Auswertung schaffen erst die Voraussetzungen daf\u00fcr, dass aus den Rauchs\u00e4ulen ein Fall wird. Bereits in diesem Stadium, bereits im Vorfeld einer konkreten Verdachtslage, wird personenbezogen ermittelt: <em>\u201eEs ist auch vom opera\u00adtiven Gesichtspunkt aus ein personenbezogener Ansatz in diesem qualifizierten Kri\u00adminalit\u00e4tsfeld, sonst rennen sie nach. Sie m\u00fcssen Personen erkennen, ihre Bewe\u00adgungsbilder, die in der Vergangenheit Straftaten begangen haben<\/em> (oder bei denen) <em>auch ebenso eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie zuk\u00fcnftig Straftaten auf der sehr hohen Ebene des Verbrechens begehen. Die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit muss ge\u00adwahrt bleiben. Dann f\u00fchren sie sogenannte Strukturermittlungen durch. (&#8230;) Das sind Ermittlungen, wo es darum geht, Personen oder Personengruppen in einem bestimmten kriminellen Milieu &#8230; einzuordnen<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote106sym\"><sup>106<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Dieser personen- oder strukturbezogene Ansatz, im Gegensatz zum klassischen tat\u00adbestandsbezogenen Ansatz, kennzeichnet Milieuermittlungen insgesamt. Ermittelt wird vor allem gegen die \u00fcbliche Klientel des Milieus, aber auch gegen Personen, die neu in der Szene auftauchen und deshalb auffallen. Ein wesentliches Kriterium f\u00fcr die Auswahl der Zielpersonen ist dabei die ethnische Zugeh\u00f6rigkeit. F\u00fcr manche Drogenspezialisten stehen Albaner oder Kosovo-Albaner grunds\u00e4tzlich im Geruch des Verdachts. Russen erregen sp\u00e4testens dann die Aufmerksamkeit, wenn sie einer selbst\u00e4ndigen \u00f6konomischen T\u00e4tigkeit nachgehen oder besonders reich erscheinen. Die personen- oder strukturbezogene Ermittlung soll zwar noch nicht bekannte oder gar noch nicht begangene Straftaten aufdecken, sie bleibt aber dennoch faktisch in ihren Kriterien r\u00fcckw\u00e4rts gewandt und orientiert sich an Erfahrungen, die in vergan\u00adgenen Ermittlungen gemacht wurden. Die Indikatoren und die Definition f\u00fcr OK sind dabei sekund\u00e4r. Sie rechtfertigen es im Nachhinein, eine Person oder einen Vorgang in ISOK zu erfassen, aber sie geben nicht den Ausschlag daf\u00fcr, dass die Betroffenen \u00fcberhaupt zum Gegenstand von Abkl\u00e4rungen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Dies gilt insbesondere f\u00fcr die Ermittlungen in den Kantonen, die meist als soge\u00adnannte Basis-OK-F\u00e4lle, d.h. im Drogen- oder im Rotlichtmilieu oder bei organisier\u00adtem Diebstahl, ihren Anfang nehmen. Die beiden F\u00e4lle im Kanton Luzern, in denen man schlie\u00dflich Ermittlungen nach Art. 260ter StGB gef\u00fchrt hat, sind jedenfalls aus solchen Zusammenh\u00e4ngen entstanden. In St.Gallen hat man sich 1995\/96 zweimal vergeblich an OK-Verfahren im eigentlichen Sinne versucht. Seither beschr\u00e4nke man sich, was OK betrifft, auf <em>\u201eeinzelne Feststellungen, eben einen Analysebericht in einem bestimmten Umfeld\u201c<\/em>, weil sich <em>\u201eOK als Ganze\u201c<\/em> nicht im Kanton abspiele. Die Verdichtung und damit die Aufarbeitung der Analyseberichte m\u00fcsse beim Bund erfolgen.<sup><a href=\"#sdfootnote107sym\"><sup>107<\/sup><\/a><\/sup> Diese Einsch\u00e4tzung und Feststellung entspricht derjenigen im Kanton Luzern und in den allermeisten Kantonen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Zentralstellendienste beziehen die Informationen, die zum Ausgangspunkt von Ermittlungen werden k\u00f6nnen, zum Teil aus den Kantonen, vorrangig aber aus Nach\u00adrichten, die sie aus dem Ausland erhalten. Im Michailow-Fall sei das beispielsweise so gewesen, erkl\u00e4rt der Leiter der Zentralstellendienste beim BAP, Gussmann. Hier sei aus dem Ausland der Hinweis auf eine kriminelle Organisation gekommen. Dann habe es R\u00fcckfragen gegeben. Man suche nach einem oder auch mehreren Kantonen \u2013 im Falle Michailow waren das Genf und Waadt \u2013, in denen der Fall oder die entspre\u00adchende Person eine Rolle spiele. Die Zentralstellendienste seien dabei vor allem im Rahmen der Vorermittlung und der Auswertung t\u00e4tig: 90 % aller F\u00e4lle beg\u00e4nnen mit einer Information aus dem Ausland. Die l\u00e4nderbezogenen Analyse-Kommissariate arbeiteten den Ermittlern zu und belieferten sie mit Analyseberichten.<\/p>\n\n\n\n<p>Elf solcher Analyseberichte gab es 1998, 1999 waren es 18, alle erstellt durch das Kommissariat GUS-Staaten, das seine Arbeit im Jahre 1996 begann.<sup><a href=\"#sdfootnote108sym\"><sup>108<\/sup><\/a><\/sup> Das Kommissa\u00adriat Italien wurde erst 1998 eingerichtet. \u201eDie Sammlung von Informatio\u00adnen erfolgt ausschlie\u00dflich projektbezogen. Die Analyse der Daten hat zum Ziel, dem Auftraggeber einen \u00dcberblick \u00fcber das OK&nbsp;Ph\u00e4nomen zu geben und ihm Wege auf\u00adzuzeigen, wie gegen diese Bedrohung vorgegangen werden kann.\u201c<sup><a href=\"#sdfootnote109sym\"><sup>109<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Die Fokussierung auf die sogenannte \u201eROK\u201c und der Umstand, dass die ZSD schwerpunktm\u00e4\u00dfig Daten aus den osteurop\u00e4ischen Staaten bearbeiten, werden durch die systematische Auswertung und Abkl\u00e4rung von Visumsantr\u00e4gen aus den osteuro\u00adp\u00e4ischen L\u00e4ndern unterst\u00fctzt. Vor diesem Hintergrund kann es nur erstaunen, dass man sich bei den ZSD die Dominanz ausl\u00e4ndischer T\u00e4ter und Verd\u00e4chtiger in den eigenen Daten nicht erkl\u00e4ren kann. So hei\u00dft es im Lagebericht f\u00fcr 1998: \u201eAuffallend ist die Absenz einer \u201aschweizerischen\u2019 kriminellen Organisation. Das gleiche Ph\u00e4\u00adnomen l\u00e4sst sich in den Lageberichten anderer westlicher Industriestaaten feststellen. Amerikanische Lageberichte sprechen nicht von eigentlich amerikanischen Organi\u00adsationen, sondern durchgehend von italo&nbsp;amerikanischen, hispano&nbsp;amerikanischen u. dgl. Ebenso wenig ist in Europa die Rede von franz\u00f6sischen oder deutschen krimi\u00adnellen Organisationen. Ob sich hinter dieser Zur\u00fcckhaltung eine besondere Realit\u00e4t verbirgt oder ob es sich lediglich um ein sprachliches Tabu handelt, l\u00e4sst sich anhand des zur Verf\u00fcgung stehenden Materials nicht sagen.\u201c<sup><a href=\"#sdfootnote110sym\"><sup>110<\/sup><\/a><\/sup> Die Antwort auf diese Frage w\u00e4re einfach, wenn man die polizeiliche T\u00e4tigkeit mitreflektieren w\u00fcrde. Sie lautet sprichw\u00f6rtlich: \u201eWie man in den Wald ruft, so schallt es auch wieder heraus\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>Trotz der angeblich enormen Erkenntnisse der Zentralstellendienste, sind die Kan\u00adtone mit den gelieferten Informationen eher unzufrieden. In keinem einzigen Inter\u00adview mit den kantonalen Polizeiorganen fehlte diese Kritik. Sie kam nicht nur von den \u201eFrontarbeitern\u201c, sondern auch und gerade von den h\u00f6chsten Kadern. Nur der kleinste Teil der Informationen zu einem Fall komme von den Zentralstellen, die Anfragen w\u00fcrden zu langsam bearbeitet, man habe es nicht mit Praktikern zu tun, es herrsche eine Verwaltungs- und Beamtenmentalit\u00e4t und \u00e4hnliche Bemerkungen wa\u00adren zu h\u00f6ren, einschlie\u00dflich gen\u00fcsslicher Schilderungen von groben professionel\u00adlen Fehlern. Die meisten Informationen k\u00e4men von den eigenen Diensten, oder von der Zusammenarbeit mit anderen Kantonspolizeien oder sogar von Direktkontakten mit ausl\u00e4ndischen Polizeistellen. Ganz missen m\u00f6chte man das Bundesamt f\u00fcr Poli\u00adzeiwesen und die Zentralstellendienste jedoch nicht: <em>\u201eEs gibt auch <\/em>(Sitzungen)<em> \u2013 in der n\u00e4chsten Zeit ist wieder so ein Termin \u2013, wo Informationen, die vom Bund ka<\/em>\u00ad<em>men, analysiert werden<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote111sym\"><sup>111<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Der Bedarf nach Analyse durch die Bundesstelle ist vorhanden: <em>\u201eDas kann zuf\u00e4llig sein, das kann systematisch sein, das kann sich um irgendeine Begebenheit han\u00addeln<\/em>.<em>\u201c<\/em> In jedem Falle m\u00fcsse der Bund die Verdichtung der Daten \u00fcbernehmen. <em>\u201eDas ist der naheliegendste Weg in dieser ganzen Bek\u00e4mpfungsstrategie, dass der Bund die Ver\u00addichtung <\/em>(\u00fcbernimmt und durch)<em> die internationalen Kontakte, aus nachrich\u00adten\u00addienstlichen Quellen etc., entsprechende Hinweise den Kantonen zuweist<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote112sym\"><sup>112<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">3.3.2.3 Kriminalistische Fallanalyse<\/h1>\n\n\n\n<p>W\u00e4hrend es bei der Auswertung im Vorfeld vor allem darum geht, vage Anhalts\u00adpunkte zu einer Verdachtslage zu verdichten, um \u00fcberhaupt einen Fall zu schaffen, der gegebenenfalls in ein konkretes Ermittlungsverfahren m\u00fcnden kann, geht es im Verfahren selbst um das Management gro\u00dfer Datenbest\u00e4nde. Die Auswerter oder Analytiker arbeiten dabei entweder f\u00fcr spezifisch fallbezogen zusammengezogene Sonderkommissionen oder f\u00fcr eine Ermittlungsgruppe eines OK&nbsp;Dezernates oder f\u00fcr eine bei den Zentralstellen gebildeten Koordinationsgruppe, an der mehrere Kantone beteiligt sind und f\u00fcr die im BAP die Infrastruktur zur Verf\u00fcgung gestellt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Zahl der F\u00e4lle, in denen dies geschieht, ist verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gering. Der ZSD-Gesch\u00e4ftsbericht f\u00fcr 1998 bezeichnet 82 der insgesamt 197 Koordinationsf\u00e4lle als \u201egro\u00df\u201c. Davon bezogen sich 54 auf Drogenhandel. Die Bewertung als \u201egro\u00df\u201c d\u00fcrfte dabei eher relativ sein, wenn man bedenkt, dass f\u00fcr alle 197 Koordinationsf\u00e4lle ins\u00adgesamt gerade \u201emehr als 200\u201c Arbeitssitzungen notwendig waren.<sup><a href=\"#sdfootnote113sym\"><sup>113<\/sup><\/a><\/sup> Die Zahl der F\u00e4lle, in denen eine feste, \u00fcber Wochen oder Monate laufende Koordinationsgruppe eingerichtet wurde, liegt daher erheblich niedriger. Konsequenterweise w\u00e4hlte man f\u00fcr den Lagebericht 1998 insgesamt 140 \u201egro\u00dfe F\u00e4lle&#8220; aus den Jahren 1987&nbsp;97 aus, von denen 36 der organisierten Kriminalit\u00e4t zugeordnet wurden.<sup><a href=\"#sdfootnote114sym\"><sup>114<\/sup><\/a><\/sup> Auch in den Kanto\u00adnen ist die Zahl der Sonderkommissionen niedrig. In Luzern griff man seit der Einf\u00fchrung des neuen Organisationsmodells gerade in f\u00fcnf F\u00e4llen zu diesem Mittel. Die Kapazit\u00e4ten reichen auch kaum aus, um mehr als eine dieser Kommissionen parallel zu f\u00fchren. Gr\u00f6\u00dfere Kantone mit einer h\u00f6heren Personaldichte hingegen k\u00f6n\u00adnen sich dies h\u00e4ufiger erlauben. OK-F\u00e4lle im engeren Sinne sind eher die Ausnahme, h\u00e4ufiger handelt es sich um Kapitalverbrechen.<\/p>\n\n\n\n<p>In den F\u00e4llen, die mit operativer Kriminalanalyse begleitet werden, ist die Menge der zu bearbeitenden Daten erheblich, z.B. in einem Verfahren im Basis-OK-Bereich: <em>\u201eWir f\u00fchren momentan eine Aktion mit 1800 Datens\u00e4tzen verschiedenster Art aus Kontrollen etc. durch. Ich m\u00f6chte auch irgendwann diesen Support leisten. Aber unsere Sachbearbeiter hier<\/em> &#8230;<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote115sym\"><sup>115<\/sup><\/a><\/sup> Es handelt sich um Arbeiten, die einen hohen Grad von analytischer Kenntnis und Erfahrung erfordern, die die zur Verf\u00fcgung stehenden Kapazit\u00e4ten schnell aussch\u00f6pfen und die \u00e4u\u00dferst fehleranf\u00e4llig sind. <em>\u201eOb ich in ei\u00adnem Basis-OK-Verfahren einen Einbruch bearbeite oder ob das ein Einzelt\u00e4ter ge\u00adwesen ist, das ist f\u00fcr die Frontarbeit egal, das ist Hans was Heiri. Ich kann da einen rein\u00adsto\u00dfen, wen ich will, der kann darin schwimmen, das haben wir jetzt in verschie\u00adde\u00adnen Verfahren gesehen. Was aber das Problem ist, bei der Datenmenge, bei der Datenflut, wenn es viele involvierte Personen sind und verschiedene Delikts\u00adfelder, wo man arbeitsteilig agiert, wie das bei der OK der Fall ist, bei einer solchen Flut k\u00f6nnen Sie dann gar nichts mehr sehen. Daf\u00fcr braucht es dann das Instrument der Analyse, und daf\u00fcr braucht es \u2013 f\u00fcr die F\u00fchrung vor allem \u2013 Leute, die entspre\u00adchen\u00adde Erfahrungen haben, sonst verzettelt man sich. Die F\u00fchrung einer solchen Soko, das ist das Kerngesch\u00e4ft der Kripo-Leitung. Da steigen wir also selbst ein und ent\u00adfal\u00adten Aktivit\u00e4ten. Das hat gut funktioniert.\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote116sym\"><sup>116<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung dar\u00fcber, ob ein Fall eingehend analysiert werden soll, wird in Luzern in Absprache zwischen den ermittelnden Sachbearbeitern und der Kripo-Leitung gef\u00e4llt. Die Entscheidung ist immer eine Priorit\u00e4tensetzung. Der Analytiker, der sich im Rahmen seiner normalen Arbeit mit strategischer Kriminal\u00adanalyse be\u00adsch\u00e4ftigt und in die Vorermittlung eingebunden ist, arbeitet dann nur an diesem Fall.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Arbeit des Analytikers besteht darin, das Beziehungsgeflecht zwischen den in\u00advolvierten Personen zu entwirren, darzustellen, wer mit wem in welchem Verh\u00e4lt\u00adnis steht, wer was besitzt, wo Ber\u00fchrungspunkte zwischen den Personen, Sachen und Objekten existieren. Ziel ist es, aus dieser Darstellung Hypothesen zu entwi\u00adckeln, Fragen herauszuarbeiten, der die Ermittler oder der operative Dienst (also die mit verdeckten Methoden arbeitende Stelle) weiter nachgehen sollen. Dabei kommen Expertensysteme oder Informatik-Tools zum Einsatz, die speziell f\u00fcr derar\u00adtige Netz\u00adwerk&nbsp;Analysen entwickelt wurden. Die Schweiz, genauer gesagt die Zent\u00adralstellen, haben 1997 Lizenzen f\u00fcr I2 eingekauft, \u201edie weltweit am h\u00e4ufigsten gebrauchte Ana\u00adly\u00adseapplikation. Sie wird von al\u00adlen wichtigen Polizeidienst\u00adstellen im Ausland eingesetzt und unter\u00adst\u00fctzt die Analysearbeit durch Visualisierung von gro\u00ad\u00dfen Da\u00adten\u00admengen.\u201c<sup><a href=\"#sdfootnote117sym\"><sup>117<\/sup><\/a><\/sup> Ziel der An\u00adschaf\u00adfung war es, in den Kanto\u00adnen <em>un lan<\/em>\u00ad<em>guage d&#8217;en\u00adqu\u00ad\u00eate com\u00admun<\/em> einzu\u00adf\u00fchren.<sup><a href=\"#sdfootnote118sym\"><sup>118<\/sup><\/a><\/sup> Der Einkauf st\u00fctz\u00adte sich zwar auf einen Be\u00adschluss der Polizei\u00adkommandan\u00adten\u00adkonferenz, stie\u00df aber nicht bei allen Kantonen auf eitle Freude. Seine Fachleute, so der Kripo-Chef des Kantons Z\u00fcrich <em>\u201eka<\/em>\u00ad<em>men zur\u00fcck und haben gesagt: v\u00f6llig ver\u00adaltet. F\u00fcr uns kein Interesse<\/em>.<em>\u201c<\/em> Der Bund habe aber dem Dr\u00e4n\u00adgen der Kan\u00adtone, die bis da\u00adhin nicht \u00fcber ein derartiges System ver\u00adf\u00fcgten, ent\u00adspro\u00adchen. Immer\u00adhin, so un\u00adser Interview\u00adpartner bei der Kan\u00adtons\u00adpolizei Z\u00fcrich, seien Verbes\u00adserungs\u00advorschl\u00e4ge aufge\u00adgriffen wor\u00adden, so dass <em>\u201edas System heute in einer viel besse\u00adren Variante da steht<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote119sym\"><sup>119<\/sup><\/a><\/sup> Jedem Kanton stehen nun zwei Leihlizenzen zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n\n\n\n<p>Wie ein solches System funktioniert, geht aus neben stehender Grafik des deutschen Bun\u00addeskriminalamtes her\u00advor: \u201eDie Abbildung ist ein kleiner (er\u00adfundener) Aus\u00adschnitt, und zwar ein Pfad, der zeigt, was der Otto S. (Start\u00adob\u00adjekt) mit dem Sylvio S. (Zielob\u00adjekt) zu tun hat. Es mag noch andere solche Pfade geben. Diese zusammen bilden das Verbin\u00addungsnetz zwischen den zwei Personen. Pfade setzen sich aus di\u00adrekten Relationen zwi\u00adschen Objek\u00adten zusammen. Ob\u00adjekte sind z.B. Personen, Sa\u00adchen, Ereignisse, Ver\u00adfah\u00adren, Orte u.a. Re\u00adlationen sind z.B. \u2018Kon\u00adtakt_mit\u2019, \u2018betei\u00adligt_an\u2019, insge\u00adsamt ca. 30 Arten von Re\u00adla\u00adtio\u00adnen. De\u00adren Rich\u00adtung wird mit Pr\u00e4- oder Suffixen ausge\u00addr\u00fcckt, z.B. ist \u2018Be\u00adsitz_von\u2019 die Umkehrung von \u2018hat_Besitz\u2019. Nur diese Ob\u00adjekte und Relatio\u00adnen sind in der Datenbank ge\u00adspei\u00adchert. Das Auffinden von Pfaden gelingt ohne Rechner\u00adhilfe allenfalls zuf\u00e4llig, unter Zeit\u00adaufwand, mit guten Kennt\u00adnissen des kriminellen Umfel\u00addes, nur \u00fcber wenige Stufen und nicht er\u00adsch\u00f6pfend.\u201c<sup><a href=\"#sdfootnote120sym\"><sup>120<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>I2 kam beispielsweise im Michailow-Fall zum Einsatz.<sup><a href=\"#sdfootnote121sym\"><sup>121<\/sup><\/a><\/sup> Das sei ein gutes Instru\u00admen\u00adtarium, allerdings komme es <em>\u201eimmer wieder auf die Menschen an, die das be<\/em>\u00ad<em>dienen. Sie k\u00f6nnen nat\u00fcrlich eine TK<\/em> (Telefonkontrolle)<em> machen, und nachher las\u00adsen sie das ausdrucken, wo jeder mit jedem verbunden ist, und oh, dann haben sie OK <\/em>(das Beziehungsnetz einer kriminellen Organisation).<em> Dabei haben die nur ein\u00admal miteinander telefoniert. Was<\/em> <em>soll<\/em> <em>das? So sind aber zum Teil die Leute von den ZSD daher gekommen. Super, das ist OK. Bingo, morgen k\u00f6n\u00adnen sie vor Gericht.\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote122sym\"><sup>122<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Die Datenbest\u00e4nde, die mit Hilfe von I2 visualisiert werden, sind selbst bereits in Datenbanken erfasst. Den Kantonen war bisher nur erlaubt, mit ihren eigenen Daten\u00adbest\u00e4nden solche Analysen vorzunehmen. Aus ISOK oder DOSIS konnten nur die Zentralstellen entsprechende Daten zur Analyse entnehmen. Auch hier wurde mit den zust\u00e4ndigen Analytikern ein \u201eVertrag\u201c gemacht, der das Ziel der Arbeit festlegt. Erst mit der Zusammenfassung der ZSD-Datensysteme in JANUS haben auch die Kantone eine Schnittstelle erhalten und d\u00fcrfen nun mit JANUS-Daten Analysen vor\u00adnehmen.<sup><a href=\"#sdfootnote123sym\"><sup>123<\/sup><\/a><\/sup> Die Auswertung und Visualisierung mit Hilfe von I2 mag den Polizeien im Einzelfall durchaus die Ermittlungsarbeit erleichtern. Der fr\u00fchere ZSD-Kriminalanalysechef Michael Lauber sagt in Le Temps: <em>\u201ele programme ne nous apporte aucunes preuves d\u2019un d\u00e9lit, mais nous aide \u00e0 les chercher.\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote124sym\"><sup>124<\/sup><\/a><\/sup> Anders ausge\u00addr\u00fcckt: Es hilft bei der Konstruktion eines Verdachts. Entscheidend ist dabei nicht nur die Qualit\u00e4t des Analytikers, sondern auch die Tatsache, dass die zugrunde liegenden Daten vielfach unbest\u00e4tigt oder schlichtweg falsch sind.<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">3.3.2.4 Lagebilder und -berichte<\/h1>\n\n\n\n<p>Das Detailkonzept zur Reorganisation der Zentralstellen verlangt nicht nur die Unterst\u00fctzung der Kantone mit Einzelinformationen und operativen Analysen, son\u00addern insbesondere die regelm\u00e4\u00dfige Ausarbeitung von Lageberichten. Im Drogen\u00adbe\u00adreich waren derartige Berichte seit l\u00e4ngerem gang und g\u00e4be. Sie umfassten u.a. Daten \u00fcber sichergestellte Drogenmengen in den einzelnen Kantonen, von den Kantonen selbst verfasste Kurzberichte und Bewertungen einzelner Schwerpunkte. Ver\u00adglichen mit der j\u00e4hrlichen Bet\u00e4ubungsmittelstatistik des BAP, die Angaben \u00fcber die sicher\u00adgestellten Mengen, \u00fcber die Zahl der Verzeigungen, Art der Delikte, Art der Drogen, Mehr\u00adfach- oder Erstverzeigungen und Informationen zu Alter, Geschlecht und Nati\u00adonali\u00adt\u00e4t der erfassten Personen macht, blieben die Lageberichte eher rudiment\u00e4r. Ab 1997 begann man die drogenbezogenen Berichte um ein weiteres Kapitel \u00fcber Falschgeld-Kriminalit\u00e4t zu erg\u00e4nzen. Im zweiten Halbjahr 1998 kamen nicht nur weitere Delikt\u00adfelder hinzu, Menschenhandel und Pornographie, sondern erstmals ein \u201eLagebild Organisierte Kriminalit\u00e4t\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>Bereits im Detailkonzept f\u00fcr die ZSD-Reorganisation von 1996 waren an diese Ver\u00ad\u00f6ffentlichungen hohe Erwartungen gekn\u00fcpft. Sie sollten es erm\u00f6glichen, die Krimi\u00adnalit\u00e4tsentwicklung in der Schweiz in den n\u00e4chsten zwei bis f\u00fcnf Jahren zu prognos\u00adtizieren. Daneben war eine breit abgest\u00fctzte und aussagekr\u00e4ftige Statistik f\u00fcr alle Bereiche der organisierten Kriminalit\u00e4t geplant, die in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt f\u00fcr Statistik erstellt werden sollte. Daraus wurde nichts. Als Adressaten hatte man sich die politischen und polizeilichen F\u00fchrungen auserkoren. Es w\u00e4re darum gegangen, aus den vorhandenen Informationen ein politisch und f\u00fcr die poli\u00adzeiliche Schwerpunktsetzung verwertbares Bild des Umfangs und der Gef\u00e4hrlichkeit der organisierten Kriminalit\u00e4t zu zeichnen.<sup><a href=\"#sdfootnote125sym\"><sup>125<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Anders als bei den \u00fcblichen deliktspezifischen Lagebildern und bei Kriminalstatisti\u00adken kann die Polizei bei der Erstellung von OK&nbsp;Lageberichten nicht einfach auf die \u00fcblichen Indikatoren wie Art und Zahl der Verzeigungen, T\u00e4ter bzw. Tatverd\u00e4chtige und ihre Merkmale (Geschlecht, Alter, Nationalit\u00e4t) zur\u00fcckgreifen. Organisierte Kriminalit\u00e4t impliziert eine Bewertung von Handlungen und gegebenenfalls sogar von organisatorischen Strukturen. Derartige Be- und Auswertungen haben nicht erst die schweizerische Polizei vor schier unl\u00f6sbare Schwierigkeiten gestellt.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Blick auf andere Staaten zeigt grunds\u00e4tzlich zwei Verfahren bei der Erstellung der Berichte.<sup><a href=\"#sdfootnote126sym\"><sup>126<\/sup><\/a><\/sup> In den Niederlanden bem\u00fcht sich die Polizei, Organisationen zu z\u00e4h\u00adlen. Die Zentralstelle (Centrale Recherche Informatiedienst, CRI), fordert die <em>Intelli\u00adgence<\/em>-Dienststellen der regionalen Polizeien j\u00e4hrlich mittels Fragebogens auf, die ihnen bekannten kriminellen Organisationen und Gruppen zu klassifizieren. Die aus\u00adgef\u00fcllten Fragebogen werden im CRI ausgewertet und zu einer Analyse verarbeitet, deren Ergebnis eine Zahl in den Niederlanden aktiver krimineller Organisationen und die Bewertung ihres Grades an Organisiertheit darstellt. Je nachdem, wie viele der in den Fragebogen und auf der offiziellen Indikatorenliste genannten Merkmale auf die vorgebliche Organisation zutreffen, wird sie als wenig, mittel oder hochgra\u00addig organisiert klassifiziert.<\/p>\n\n\n\n<p>In Deutschland z\u00e4hlt man Ermittlungsverfahren, die von der Polizei (und zwar nicht nur von den OK-Dienststellen), anhand eines Fragebogens der organisierten Krimi\u00adnalit\u00e4t zugeschlagen werden. Dabei werden zus\u00e4tzlich OK&nbsp;Eigenarten erfasst. Die Ausf\u00fcllenden m\u00fcssen sich zu den in der OK&nbsp;Definition aufgelisteten Alternati\u00adven (gewerbliche\/gesch\u00e4fts\u00e4hnliche Strukturen, Gewalt und Einsch\u00fcchterung, Ein\u00adfluss\u00adnahme auf Politik, Medien, Wirtschaft und Verwaltung) \u00e4u\u00dfern, zur Frage der inter\u00adnationalen Tatbegehung, zur Zahl der einzelnen Delikte und der Tatverd\u00e4chti\u00adgen, zum Ausl\u00e4nderanteil, zur Bewaffnung, zur gesch\u00e4tzten Schadenssumme und zum gesch\u00e4tzten Gewinn. Dieses Verfahren wurde mit einigen Abstrichen und Erg\u00e4nzun\u00adgen auch im EU&nbsp;Rahmen \u00fcbernommen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die ZSD haben f\u00fcr ihre OK&nbsp;Lageberichte eine Mischform gew\u00e4hlt. Die Berichte ver\u00adstehen sich selbst als \u201eerste Ann\u00e4herung an die kriminalistische Reali\u00adt\u00e4t\u201c, sie skizzie\u00adren \u201evorl\u00e4ufige Konturen der Aktivit\u00e4ten krimineller Organisationen in der Schweiz\u201c.<sup><a href=\"#sdfootnote127sym\"><sup>127<\/sup><\/a><\/sup> Den zentralen Teil des ersten OK-Lageberichts der Schweiz (f\u00fcr 1998) bildet eine Analyse von 140 Dossiers zu sogenannt gro\u00dfen F\u00e4llen aus den Jahren 1987&nbsp;97.<sup><a href=\"#sdfootnote128sym\"><sup>128<\/sup><\/a><\/sup> Es handelt sich dabei ausschlie\u00dflich um Dossiers des BAP. Sie zei\u00adgen Bez\u00fcge zu den einzelnen Kantonen oder Regionen. Unklar bleibt dabei aber, welche Rolle die Zentralstellen einerseits und die Kantone andererseits spielen. Die fallbe\u00adzogene Auswahl f\u00fchrt zu einer Analyse, in der anhand der Kriterien aus dem ISOK-Bearbeitungsreglement kriminelle Organisationen oder Gruppierungen her\u00adausdestil\u00adliert werden. Solche sehen die Analytiker in 36 F\u00e4llen am Werk. Die Fragen, die man beantworten will, lauten: Woher kommen die kriminellen Organisationen? Wie sind sie organisiert? Was machen sie in der Schweiz? Wie gehen sie dabei vor?<\/p>\n\n\n\n<p>Alle dargestellten Organisationen stammen aus dem Ausland: \u201eAls eigentliche Her\u00adkunftsl\u00e4nder der untersuchten kriminellen Organisationen k\u00f6nnen bezeichnet wer\u00adden: Italien, Russland, USA, Kanada, Kolumbien, Mexiko, Kroatien, Brasilien, Libanon, Albanien, T\u00fcrkei.\u201c<sup><a href=\"#sdfootnote129sym\"><sup>129<\/sup><\/a><\/sup> Die Gr\u00f6\u00dfe der Organisationen wird an der Anzahl zent\u00adralen, peripheren und punktuell auftretenden Akteuren gemessen. Gerade 13 Organisationen weisen weniger als 20 Akteure auf, bei dreien werden mehr als 500 Akteure gez\u00e4hlt. Nach der Aufschl\u00fcsselung nach der Zahl der Akteure w\u00e4ren, Doppelnennungen inklusive, zwischen 2\u2019526 und 6\u2019620 Personen in diese Organisa\u00adtionen involviert gewesen.<sup><a href=\"#sdfootnote130sym\"><sup>130<\/sup><\/a><\/sup> Wie viele dieser Akteure sich in der Schweiz aufhiel\u00adten, gar hier Straftaten begingen, wie viele als eigentliche Mitglieder bzw. zentrale Akteure, als Dienstleister oder als blo\u00dfe Randfiguren anzusehen sind, bleibt unklar.<\/p>\n\n\n\n<p>Von den kriminellen T\u00e4tigkeitsfeldern der Organisationen ist kaum die Rede. Nur bei den kleineren Organisationen vermerkt der Bericht, dass die Beteiligten im Drogen- und Waffenhandel t\u00e4tig sind. Die mittleren und gro\u00dfen hingegen w\u00fcrden ihr Geld in der Schweiz waschen und die Schweiz als Treffpunkt oder Entscheidungszentrum benutzen. Der Leser erf\u00e4hrt nicht, in wie vielen F\u00e4llen der Vorwurf der Geldw\u00e4sche erhoben wurde. Auch die im Ausland begangenen Delikte oder illegalen Gesch\u00e4fte bleiben unerw\u00e4hnt. In einer Tabelle dargestellt sind die Sektoren der Akti\u00advit\u00e4ten, die zu \u00fcber 80&nbsp;% im Finanzbereich liegen. Bei den Kantonen, in denen die Gruppen aktiv waren, handelte es sich vor allem um Genf, Z\u00fcrich und Tessin.<sup><a href=\"#sdfootnote131sym\"><sup>131<\/sup><\/a><\/sup> Ob die genannten 36 Gruppen in oder au\u00dferhalb der Schweiz noch aktiv sind, bleibt unbe\u00adkannt, obwohl es sich durchwegs um alte Verfahren handelt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der zweite Teil dieses ersten schweizerischen OK&nbsp;Lageberichts geht n\u00e4her auf die Russische Organisierte Kriminalit\u00e4t (ROK) ein. Er stellt eine Analyse von elf Ana\u00adly\u00adse\u00adberichten dar, welche die Zentralstellen zwischen September 1997 und Sep\u00adtember 1998 erarbeitet hatten.<sup><a href=\"#sdfootnote132sym\"><sup>132<\/sup><\/a><\/sup> Dieser aktuelle Teil ist nach dem gleichen Mu\u00adster gestrickt, das auch in der historischen Aufarbeitung alter F\u00e4lle gebraucht wurde. Obwohl es sich nur um elf Berichte handelt, fasst man die beteiligten Gruppierungen in Tabellen zusammen und kommt dadurch auf impo\u00adsante Zahlengebilde, die allerdings \u00fcber die soziale Zusammensetzung, die unter\u00adnehmerische Struktur, das Zusammenspiel zwischen inl\u00e4ndischen und ausl\u00e4ndischen Akteuren oder ihre Position in dem betref\u00adfenden Netzwerk rein gar nichts mehr aus\u00adsagen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dies blieb auch so im Lagebericht 1999, der sich abgesehen von einigen kurzen Vorbemerkungen ganz auf die ROK bezieht.<sup><a href=\"#sdfootnote133sym\"><sup>133<\/sup><\/a><\/sup> Ausgew\u00e4hlt sind 18 Berichte, die sich auf vier Verfahrenskomplexe bzw. vier vermutete Organisations\u00adstrukturen beziehen. Die F\u00e4lle sind kurz skizziert, wobei zumindest in drei F\u00e4llen (Mabetex, Geldw\u00e4sche \u00fcber die Bank of New York, Berezowski, F\u00e4lle, die auch im Staatsschutzbericht dargestellt werden) die Berichte in der Presse erheb\u00adlich detaillierter waren und auch die Widerspr\u00fcche und die Positionen der Beschul\u00addigten pr\u00e4sentierten. Deutlich wird, dass es sich in den genannten F\u00e4llen um Verdachtslagen handelt, so dass die als Faktendarstellung daher kom\u00admende Pr\u00e4sentation von Tabellen mit \u00e4u\u00dferster Vorsicht zu genie\u00dfen ist.<sup><a href=\"#sdfootnote134sym\"><sup>134<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>In dem Lagebericht 2000 (erschienen im Herbst 2001) r\u00fcckt das BAP von der bishe\u00adri\u00adgen Darstellung der polizeilichen Arbeit ab und liefert eine gr\u00fcndliche Analyse der vorliegenden Urteile. Der entsprechende Abschnitt wurde im wesentli\u00adchen von einer einzigen Analytikerin erstellt, die \u00fcber eine juristische Ausbildung verf\u00fcgt. F\u00fcr die eingehende Darstellung und Kritik dieser Ergebnisse siehe Abschnitt 4.2.<\/p>\n\n\n\n<p>Die von uns befragten kantonalen Polizeibeamten und Untersuchungsrichter standen dem damals vorliegenden ersten Bericht (2\/1998) zum Teil \u00e4u\u00dferst kritisch gegen\u00ad\u00fcber. Die positivste Antwort auf die Frage, ob man mit dem Lagebericht etwas anfangen k\u00f6nne, war: <em>\u201eJa, doch, man sieht schon einige Tendenzen<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote135sym\"><sup>135<\/sup><\/a><\/sup> Die restli\u00adchen Antworten best\u00e4tigten die Vorl\u00e4ufigkeit des Bildes: Man sei erst bei <em>\u201eersten Ans\u00e4tzen\u201c<\/em> f\u00fcr das Erkennen von OK, das sei <em>\u201emal ein Versuch<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote136sym\"><sup>136<\/sup><\/a><\/sup> Andererseits wurde die geringe Bedeutung des Berichts f\u00fcr die polizeiliche Praxis hervorgehoben. Der Bericht sei <em>\u201ehistorisch interessant\u201c<\/em>. <em>\u201eEr ist nicht aktuell. Er ist retrospektiv an und f\u00fcr sich<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote137sym\"><sup>137<\/sup><\/a><\/sup> <em>\u201eDer Lagebericht, der vom Bundesamt, von den Zentralstellen-diens\u00adten herausgegeben wird. Das ist interessant zum Nachlesen, aber er ist retro\u00adspektiv, und er ist damit weniger dienlich. Das muss man einfach so fest\u00adstellen. Das ist meine Meinung diesbez\u00fcglich. Es gibt andere Instrumentarien im Bereich der Kriminal\u00adanalyse, die dienlicher sind, als jetzt dieser Lagebericht. Da gibt\u2019s zum Bei\u00adspiel intern, da haben wir selber Kriminalanalysen, die wir intern betreiben oder die in der Region Westschweiz betrieben wird oder in den Fachberei\u00adchen auch und dort zum Teil in Zusammenarbeit mit den Zentralstellendiensten<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote138sym\"><sup>138<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr andere handelt es sich nur und ausschlie\u00dflich um einen \u201eDaseinsberechtigungs\u00adbericht\u201c. <em>\u201eAber ich denke auch, Lagebericht OK: Das, wo man den Leuten den Zugriff geben kann, ist nicht brauchbar. Rein deswegen, weil, wenn man es nicht w\u00fcsste, k\u00f6nnte man es nicht sagen, bevor man zugeschlagen hat. Also kann es nicht brauchbar sein. Es dient, und das ist vielleicht das wichtige, es dient den Leuten dazu, zu sagen, ja das gibt\u2019s, aber mehr nicht<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote139sym\"><sup>139<\/sup><\/a><\/sup> Damit ist ein zentrales Kennzei\u00adchen des Berichts benannt. Er ist n\u00e4mlich gar nicht f\u00fcr die Praktiker an der Front geschrieben und reklamiert damit auch nicht, f\u00fcr die Orientierung konkreter Ermitt\u00adlungen relevant zu sein. Dies tun allenfalls diejenigen Analyseberichte, welche die ZSD in unregelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden den Kantonspolizeien \u00fcber einzelne Ph\u00e4nomene oder \u00fcber von ausl\u00e4ndischen Polizeien zugetragene Informationen zukommen lassen. Dem urspr\u00fcnglichen Anspruch nach sollte sich der Lagebericht vielmehr an die Poli\u00adzei- und Justizdirektoren und die Kommandanten richten, tats\u00e4chlich ist zumindest der erste Bericht seiner ganzen Aufmachung entsprechend (Hochglanzpapier, Vier\u00adfarbdruck, farbige Tabellen) f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit und f\u00fcr die politische Auseinan\u00addersetzung geschrieben. Gegen\u00fcber der \u00d6ffentlichkeit sollte demonstriert werden, dass es organisierte Kriminalit\u00e4t g\u00e4be, dass diese Bedrohung real und es deshalb sinnvoll sei, in der polizeilichen Bek\u00e4mpfung der organisierten Kriminalit\u00e4t schlechthin, insbesondere aber im Ausbau der Zentralstellen, nicht nachzulassen. Der Bericht wurde effektiv zum Medienereignis, das sich kaum eine Zeitung entgehen lie\u00df. Damit hat er seinen Zweck als Daseinsberechtigungsbericht erf\u00fcllt. Das selbe gilt zum Teil auch f\u00fcr die Staatsschutzberichte.<\/p>\n\n\n\n<p>Der zweite Bericht erlangte erheblich weniger \u00f6ffentliche Resonanz. Zur Zeit seiner Publi\u00adkation im September 2000 hatte die Reorganisation des BAP und die chaotische interne Situation einen wesentlich gr\u00f6\u00dferen Nachrichtenwert. Die ZSD waren im wahrsten Sinne des Wortes ihrer farbigen Ausstrahlung verlustig gegan\u00adgen. Der Bericht erschien nur noch schwarzwei\u00df mit zum Teil chaoti\u00adschem Layout.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch wenn die schweizerischen OK-Lageberichte nach eigener Aussagen nur eine erste Ann\u00e4herung an die OK-Realit\u00e4t darstellen, ein vorl\u00e4ufiges Bild also, erf\u00fcllen sie doch dieselbe Funktion wie die etablierten, regelm\u00e4\u00dfig erstellten Lage\u00adbilder in der BRD oder den Niederlanden. Offizielle Zahlen sollen die Glaubw\u00fcrdig\u00adkeit beteuern. Der wissenschaftliche Ton der Darstellung reklamiert Seriosit\u00e4t und grenzt die Lagebilder von den sonstigen, h\u00e4ufig polemischen Beitr\u00e4gen in der krimi\u00adnalpo\u00adlitischen Auseinandersetzung \u00fcber OK ab. Dennoch bleibt die Frage, welche Aussa\u00adgekraft Lagebilder \u00fcber das Ph\u00e4nomen OK haben, welche Realit\u00e4t sie repr\u00e4\u00adsentieren.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00c4hnlich wie die polizeiliche Kriminalstatistik (PKS), spiegeln Lagebilder nur das wieder, was von der Polizei wahrgenommen werden kann oder wird. Die PKS ist eine polizeiliche Gesch\u00e4ftsstatistik, welche die bearbeiteten F\u00e4lle z\u00e4hlt. Alles, was nicht per Anzeige bei der Polizei landet oder von ihr von Amtes wegen, also durch spezielle Kontroll- oder Ermittlungst\u00e4tigkeit aufgedeckt wird, bleibt nicht kriminali\u00adsiert und taucht dementsprechend auch nicht in der Statistik auf. Gerade die nicht erfassten kriminalisierbaren Vorg\u00e4nge f\u00fchren regelm\u00e4\u00dfig zu einer Debatte \u00fcber das Dunkelfeld und damit zu Spekulationen, dass die \u201ewirkliche\u201c Kri\u00adminalit\u00e4t deut\u00adlich gr\u00f6\u00dfer sei als der polizeilich erfasste Ausschnitt. Dass auch in OK-Lagebildern auf das Dunkelfeld verwiesen wird, erstaunt angesichts der politischen Besetzung des Themas kaum. In der Tat zeigt sich bei den mit einer gewissen Regelm\u00e4\u00dfigkeit erstellten Lageberichten der Niederlande, der BRD oder der EU, dass je mehr sich die Polizei und die Politik mit OK befassen, desto st\u00e4rker die wahrgenommene OK w\u00e4chst. Bei der ersten niederl\u00e4ndischen OK-Inventur 1988 verzeichnete der CRI noch ca. 200 kriminelle Organisationen, 1995\/96 war man bei 599 angelangt. Auch die einzelnen statistischen Rubriken der deutschen Lagebilder tendieren zu Steige\u00adrungen. Auf EU-Ebene f\u00fcllen sich die Felder der entsprechenden Tabellen kontinu\u00adierlich,<sup><a href=\"#sdfootnote140sym\"><sup>140<\/sup><\/a><\/sup> seit der EU&nbsp;Ministerrat 1993 beschloss, j\u00e4hrliche OK-Lage\u00adbilder erstellen zu lassen. Das betrifft nicht nur die kriminellen OK-Aktionsfel\u00adder vom Drogenhan\u00addel bis zur Entf\u00fchrung, sondern vor allem die Herkunftsstaaten der festgestellten OK-Akteure. Einige EU&nbsp;Staaten f\u00fchrten 1993 noch gar keine Lagebilder, hatten zum Teil auch keine spezialisierten OK-Dienststellen und nahmen dementsprechend die angeblichen Bedrohungen auch nicht oder nur am Rande wahr.<\/p>\n\n\n\n<p>Das schweizerische OK-Lagebild f\u00fcr 1998 war das erste seiner Art und konnte logi\u00adscherweise auch nicht auf Steigerungsraten gegen\u00fcber fr\u00fcheren Daten und Darstel\u00adlungen verweisen. Dieses Manko machte man durch die Betonung der Vorl\u00e4ufigkeit wett. Man suggerierte, dass eine umf\u00e4nglichere Erhebung eine noch gr\u00f6\u00dfere Bedro\u00adhung zeigen w\u00fcrde. Im Interview vom November 1999 erkl\u00e4rte ZSD-Chef Gussmann deshalb, dass verglichen mit den Aussagen im Lagebericht 1998 sicherlich kein R\u00fcckgang der OK stattgefunden habe. Einerseits lie\u00dfe sich eine st\u00e4r\u00adkere Vernetzung der bestehenden Gruppen feststellen. Italiener arbeiteten nun auch mit Russen und Albanern zusammen. Insgesamt habe sich dadurch eine Art \u201equalita\u00adtive Verbesse\u00adrung\u201c dieser Strukturen ergeben. Das Bild, das sich den Zentralstellen\u00addiensten von der OK&nbsp;Szene in der Schweiz biete, h\u00e4nge auch damit zusammen, dass man die Analyset\u00e4tigkeit verst\u00e4rkt habe. Vor 1995 habe man keinen blassen Schim\u00admer von den hiesigen Aktivit\u00e4ten der russischen Mafia gehabt. Danach sei die dies\u00adbez\u00fcgliche Analysegruppe aufgebaut worden und habe systematisch Informationen zusammen\u00adgetragen. Die festgestellte Verdichtung sei auf die realen Ver\u00e4nderungen und auf die klarere Sicht der Dinge zur\u00fcckzuf\u00fchren, die man heute habe.<sup><a href=\"#sdfootnote141sym\"><sup>141<\/sup><\/a><\/sup> Von Gussmanns Ein\u00adsch\u00e4tzung einer Zunahme oder Ver\u00addichtung ist im Lagebericht 1999 nichts zu sehen. Man verweist zwar darauf, dass die Bedrohung durch die ROK nach wie vor anhalte, auf einen Vergleich zum Vorjahr hat man aber verzichtet. Dieser Verzicht mag der offensichtlichen Hektik, mit der der Bericht zusammengeschustert wurde, und der dahinter stehenden ange\u00adspannten internen Situation bei den Zentralstellen geschuldet sein. In jedem Falle d\u00fcrften vier mehr oder weniger spektakul\u00e4re F\u00e4lle kaum ausrei\u00adchen, um eine begr\u00fcndete Aussage \u00fcber die ROK und ihr Verh\u00e4ltnis zu anderen kri\u00admi\u00adnellen Gruppierungen oder Unternehmungen zu untermauern.<\/p>\n\n\n\n<p>Das schweizerische OK-Lagebild erfasst in erster Linie, was anhand der Daten der Zen\u00adtral\u00adstellen als OK definiert wurde. Dies betrifft nicht nur die 36 als OK&nbsp;relevant iden\u00adtifizierten \u201egro\u00dfen\u201c F\u00e4lle aus den Jahren 1987&nbsp;1997, sondern auch die Erkennt\u00adnisse \u00fcber die ROK in beiden Berichten. Die Verst\u00e4rkung der Analyset\u00e4tigkeit zu Fragen der italienischen organisierten Krimina\u00adlit\u00e4t, der vollzogene Aufbau einer eigen\u00adst\u00e4ndigen Analysegruppe und die Bildung eines Kommissariats Italien d\u00fcrften dazu f\u00fchren, dass k\u00fcnftig mehr Aktivit\u00e4ten ita\u00adlienischer Mafiosi wahrgenommen werden und auch der Finanzplatz Tessin st\u00e4rker in den Blick ger\u00e4t.<\/p>\n\n\n\n<p>W\u00fcrde das schweizerische OK-Lagebild wie das deutsche oder das niederl\u00e4ndische in Zusammenarbeit mit den Kantonen oder den Polizeiregionen erarbeitet, so w\u00e4re anzunehmen, dass zum einen viel mehr kleinere kriminelle Organisationen diagnos\u00adtiziert w\u00fcrden, und zum anderen die bei den kantonalen Kriminalpolizeien im Vor\u00addergrund stehende sogenannte organisierte Basiskriminalit\u00e4t ein gr\u00f6\u00dferes Gewicht erhielte. Dar\u00fcber hinaus st\u00fcnde zu erwarten, dass nicht in erster Linie Russen (und demn\u00e4chst vielleicht Italiener) als OK-Akteure realisiert w\u00fcrden, sondern wegen des st\u00e4rker deliktspezifischen Augenmerks der Kantonspolizeien vermehrt albanische, ex-jugoslawische oder afrikanische Drogenh\u00e4ndler und rum\u00e4nische Einbrecher. Eine engere OK-Definition und eine st\u00e4rkere Abgrenzung der OK im Sinne des Art. 260ter StGB von der als Basis-OK klassifizierten, seit jeher bekannten banden- oder gewerbsm\u00e4\u00dfigen Kriminalit\u00e4t, w\u00fcrde die genannten Grup\u00adpen aus einem entspre\u00adchenden Lagebild ausschlie\u00dfen. Mit Sicherheit jedoch bliebe der Schwerpunkt der OK&nbsp;Wahrnehmung weiterhin den Ausl\u00e4ndern vorbehalten.<\/p>\n\n\n\n<p>Je gr\u00f6\u00dfer die Gemeinde der polizeilichen OK&nbsp;Spezialisten und Lagebildner, je sen\u00adsibler und offener das Analyseinstrumentarium, desto umfangreicher ist die polizei\u00adlich wahrgenommene organisierte Kriminalit\u00e4t. Der zugrunde liegende Mechanismus besteht darin, dass mit einer verst\u00e4rkten polizeilichen T\u00e4tigkeit in einem bestimmten Bereich das sogenannte Dunkelfeld aufgehellt wird, jedenfalls sofern es sich um Delikte handelt, deren Aufdeckung im wesentlichen von der polizeilichen Initiative und nicht vom Anzeigeverhalten der Bev\u00f6lkerung abh\u00e4ngt. Das j\u00fcngste Beispiel f\u00fcr diesen Mechanismus ist die Explosion der Drogendelikte, insbesondere des polizei\u00adlich erfassten Drogenkonsums zwischen 1990 und 1995.<sup><a href=\"#sdfootnote142sym\"><sup>142<\/sup><\/a><\/sup> Eine Verbreiterung der Lagebilderstellung und der OK&nbsp;Wahrnehmung ist in Beziehung zu setzen mit der m\u00f6glichen Breite des OK-Verdachts und dessen unscharfer Definition, die sich in den Lagebildern, also den Produkten der strategischen Kriminalanalyse und in den operativen Datensystemen wie ISOK niederschlagen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Kriterium der Berichterstattung ist die sogenannte kriminalistische Realit\u00e4t. Selbst bei abgeschlossenen Ermittlungsverfahren wird damit in der R\u00fcckschau die Breite des Verdachts neu aufgerollt. Nimmt man dagegen die an die Gerichte \u00fcber\u00adwiesenen Untersuchungsergebnisse oder gar die gerichtlichen Verurteilungen als Grundlage, verliert der OK-Ballon die Luft. Der Lagebericht f\u00fcr 1998 gibt f\u00fcr die 36 alten Fallkomplexe aus der Zeit zwischen 1987 und 1997 keinen Hinweis auf den Verfahrensausgang. Der Bericht f\u00fcr 1999 beschert seinen Leserinnen und Lesern eine gar merkw\u00fcrdige Erkl\u00e4rung: \u201eIm Berichtsjahr sind uns zehn kantonale Urteile bekannt geworden, welche Verfahren betreffen, in denen die Anklage unter anderem auf Beteiligung an oder Unterst\u00fctzung einer kriminellen Vereinigung im Sinne von Art. 260ter StGB lautete. In s\u00e4mtlichen Verfahren kam es bez\u00fcglich dieser Bestim\u00admung zu einem Freispruch.\u201c Grund daf\u00fcr sei unter anderen, dass \u201eder Tatbe\u00adstand der Zugeh\u00f6rigkeit zu einer kriminellen Organisation, die ihre Zusammenset\u00adzung geheim h\u00e4lt, der strafrechtlichen Beweisf\u00fchrung M\u00fche\u201c bereite.<sup><a href=\"#sdfootnote143sym\"><sup>143<\/sup><\/a><\/sup> Zwar gab es zu diesem Zeitpunkt bereits zwei rechtskr\u00e4ftige Verurteilungen aus dem Jahr 1997, aber die waren dem BAP nicht bekannt, obwohl sie das Bundesamt f\u00fcr Statis\u00adtik bereits aus\u00adwies. Erst der Lagebericht 2000, der nach der Verabschiedung des soge\u00adnannten dritten Ma\u00dfnahmepaketes, der Effizienzvorlage, ver\u00f6ffentlicht wurde, stellt sich diesen Anforderungen und l\u00e4sst den Ballon platzen. Man rettet sich mit folgen\u00addem Hinweis: \u201eDie Einf\u00fchrung von Artikel 260ter war schlie\u00dflich auch ein Teil einer Gesamtstrategie, die zu neuen gesetzlichen Regelungen in verschiede\u00adnen Bereichen gef\u00fchrt hat (so im Bereich der Geldw\u00e4scherei und der Korruption), zu verbesserter internationaler Justiz- und Polizeizusammenarbeit, zu neuen M\u00f6glich\u00adkeiten der Rechtshilfe und nicht zuletzt auch zur Effizienzvorlage mit Bundeser\u00admittlungskom\u00adpetenzen in komplexen F\u00e4llen von OK und Wirtschaftskriminalit\u00e4t ab Anfang 2002.\u201c<sup><a href=\"#sdfootnote144sym\"><sup>144<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">3.3.3 Operative Methoden<\/h1>\n\n\n\n<p>Das W\u00f6rtchen \u201eoperativ\u201c (\u201eoperative Methoden\u201c, \u201eoperativer Dienst\u201c etc.) geht schweizerischen Polizeibeamten heute mindestens genauso leicht \u00fcber die Lippen wie ihren deutschen Kollegen. Dass sich dieser Begriff gerade Anfang der 90er Jahre im gesamten deutschsprachigen Raum durchsetzen konnte, m\u00fcsste bei unbefangenen Beobachterinnen zumindest ein Kopfsch\u00fctteln ausl\u00f6sen. War er bis zu diesem Zeit\u00adpunkt doch vor allem bei den \u201eSicherheitsorganen\u201c der DDR gebr\u00e4uchlich, in einem Staat also, der bis zu seinem Ableben nicht nur in der BRD, sondern auch hierzu\u00adlande als der au\u00dfenpolitische Feind <em>par excellence<\/em> und als das beste Beispiel fehlen\u00adder Rechtsstaatlichkeit galt. Dass \u00fcber eine Person ein \u201eoperativer Vorgang\u201c exis\u00adtierte, hie\u00df nichts anderes, als dass diese Person unter der Kontrolle der Staatssicher\u00adheit stand, dass man ihr mit haupt&nbsp; oder nebenamtlichen Spitzeln auf den Leib r\u00fcckte, dass man ihre private Kommunikation \u00fcberwachte etc.<\/p>\n\n\n\n<p>Die \u00dcbernahme jenes Wortes aus dem Feindesland hat seine Logik. Geht es doch dabei auch hier um polizeiliche Einsatzformen, die f\u00fcr die Zielperson als solche nicht erkenn\u00adbar sind, um verdeckte oder, deutlicher gesagt, geheimpolizeiliche Methoden. Observationen, Telefon&nbsp; und Postkontrollen, Lausch- und Sp\u00e4hangriffe mit speziel\u00adlem technischem Ger\u00e4t, der R\u00fcckgriff auf Informanten, V-Leute, ver\u00addeckte Ermittler, all das geh\u00f6rte auch in den westlichen demokratischen Rechts\u00adstaa\u00adten lange Zeit vorrangig zum Repertoire von Geheimdiensten und politischen Poli\u00adzeien. Das politi\u00adsche <em>high policing<\/em> schien sich von der kriminalpolizeilichen Arbeit deutlich zu unterscheiden. Kriminalpolizisten hatten zwar auch ihre Infor\u00admanten im Milieu, von einer systematischen operativen T\u00e4tigkeit konnte allerdings nicht die Rede sein.<\/p>\n\n\n\n<p>In den vergangenen zwei Jahrzehnten hat sich hier ein Wandel vollzogen. Der Anwendungsbereich des urspr\u00fcnglich geheimdienstlichen oder staatssch\u00fctzerischen Repertoires hat sich auch in der Schweiz mehr und mehr auf die Verfolgung gew\u00f6hnlicher Kriminalit\u00e4t ausgedehnt. Begonnen hat diese Ausdehnung typischer\u00adweise bei der Bek\u00e4mpfung des Drogenhandels. Seit Beginn der Debatte um organi\u00adsierte Kriminalit\u00e4t geh\u00f6rt es zum festen Credo von Polizeif\u00fchrern und Sicherheits\u00adpolitikern, dass angesichts der in diesem Feld herrschenden Konspiration auch ein polizeilicher Gang in den Untergrund unerl\u00e4sslich sei. Waffengleichheit wird gefor\u00addert. An dieser Stelle geht es uns nicht darum, den OK&nbsp;Diskurs und die damit ver\u00adbundene politische Rechtfertigung geheimpolizeilicher Methoden in der Strafverfol\u00adgung zu reproduzieren. Dies ist oft genug getan worden. Die juristische Diskussion wiederum, welche die Diskussion um verdeckte Methoden beherrscht, erweist sich oft genug als luftleer, da sie die Frage, wie, in welchen Bereichen und in welchem Umfang diese Methoden angewandt werden, ob und wie die Polizei dabei kontrol\u00adliert wird bzw. kontrollierbar ist, gar nicht stellt. Juristische Aspekte sind relevant, wenn es um die richterliche Kontrolle und ihre Reichweite geht und wenn sich aus der geplanten Verrechtlichung Folgen f\u00fcr die Praxis ergeben.<\/p>\n\n\n\n<p>Zahlenmaterial zu den operativen Methoden ist rar. Statistiken werden nur sel\u00adten gef\u00fchrt, und da wo sie existieren, werden sie teilweise explizit verweigert: Es handle sich um heikle Bereiche polizeilicher T\u00e4tigkeit, \u00fcber die man keine Auskunft erteile. Ein Manko an Auskunftsbereitschaft haben offenbar selbst jene Institutionen, deren Aufgabe eigentlich in der Kontrolle von \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen besteht. Bei der Anklagekammer des Berner Oberge\u00adrichts beschied eine Dame am Telefon, dass man zwar eine Statistik f\u00fchre, diese aber nicht f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit bestimmt sei. Schlie\u00dflich k\u00f6nnte dadurch die poli\u00adzeiliche Handlungsweise auch Kriminellen erkennbar werden. Das Obergericht hin\u00adgegen publiziert zumindest die Zahl der von ihm genehmigten Anordnungen in sei\u00adnem j\u00e4hrlichen Verwaltungsbericht. Ein Mitar\u00adbeiter des Generalsekretariats des EJPD, der an der Ausarbeitung von Gesetzentw\u00fcr\u00adfen f\u00fcr den ganzen Bereich der verdeckten Methoden beteiligt war, erwies sich dem\u00adgegen\u00fcber durchaus als gespr\u00e4chsbereit. Mehr als die trockenen Zahlen der angeord\u00adneten Telefon\u00fcberwa\u00adchungen konnte er aber auch nicht anbieten. Bez\u00fcglich Obser\u00advationen und Eins\u00e4tzen technischer \u00dcberwachungsger\u00e4te verwies er auf die Unwil\u00adligkeit der Kantone, selbst dem EJPD Auskunft zu geben.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit Zugangsproblemen hat aber nicht nur die Forschung zu k\u00e4mpfen. Die Antworten des Bundesrats auf entsprechende parlamentarische Anfragen zeichnen sich h\u00e4ufig dadurch aus, dass auf den Inhalt der Fragen nicht eingegangen und an dem Fragetext bewusst vorbei geantwortet wird. Auf die parlamentarische Forderung nach einer umfassenden Statistik polizeilicher Ma\u00dfnahmen in der Stadt Bern begr\u00fcndete der Polizeidirektor Wasserfallen die Ablehnung mit dem eher unglaublichen Argu\u00adment, dass eine solche Statistik j\u00e4hrlich 24 Stellen binden w\u00fcrde.<sup><a href=\"#sdfootnote145sym\"><sup>145<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Versuche, neues und genaueres Datenmaterial zur Anwendung operativer Methoden zu erschlie\u00dfen oder \u00fcber die parlamentarische Ebene erfragen zu lassen, waren nur begrenzt erfolgreich. Quantitative Angaben liegen nur zu den Telefon\u00fcberwachun\u00adgen vor, und auch diese sind eher rudiment\u00e4r.<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">3.3.3.1 Eingriffstiefe oder Anordnungskompetenz?<\/h1>\n\n\n\n<p>Die Einf\u00fchrung des Begriffs der operativen Methode als Oberbegriff f\u00fcr alle den Betrof\u00adfenen nicht erkennbaren polizeilichen Ermittlungen signalisiert nicht nur einen Wandel in der Terminologie. Auf die verschiedenen \u00dcberwachungsmethoden wird nicht mehr nur im Einzelfall ad hoc zur\u00fcckgegriffen, sie bilden auch dem Anspruch nach Teile einer Gesamtstrategie. Deren Zusammenhang wird einerseits organisato\u00adrisch erkennbar am Aufbau operativer Dienste oder an der Konzentration der ver\u00adschiedensten Methoden in Drogen- und OK-Dezernaten. Auch praktisch laufen die verschiedenen operativen Methoden in der Regel parallel. Wo verdeckte Ermittler eingesetzt werden, sind die Zielpersonen fast immer auch Objekte einer Telefon\u00ad\u00fcberwachung oder des Einsatzes technischer \u00dcberwachungsmittel.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Klassifizierung der verschiedenen Methoden muss diesen Zusammenhang ber\u00fccksichtigen. P\u00fctter zeigt in seiner Studie \u00fcber OK-Ermittlungen in Deutschland eine Hierarchie von \u201einformationsverarbeitenden\u201c, \u201einformationserhebenden\u201c und schlie\u00dflich \u201einfiltrierenden\u201c bzw. \u201epenetrierenden\u201c Methoden. Blo\u00df informations\u00adverarbeitend in diesem Sinne ist der gesamte verdeckte Informationsaustausch zwi\u00adschen den Beh\u00f6rden oder zwischen einzelnen ermittelnden Stellen. Auch die \u00fcbli\u00adchen Formen der Rasterfahndung erheben keine neuen Daten, sie durchforsten viel\u00admehr die bei verschiedenen Stellen vorhandenen Daten anhand eines vorgegebenen Rasters, etwa der angenommenen Reisebewegungen eines typischen Drogenkuriers. Als informationserhebend versteht P\u00fctter dagegen die Observation sowie die meisten technischen \u00dcberwachungsmethoden. W\u00e4hrend diese in erster Linie darauf abzielen, durch verschiedene Techniken an Informationen zu kommen, treten bei den infiltrie\u00adrenden oder penetrierenden Methoden Personen im polizeilichen Auftrag als Akteure in Erscheinung. Es geht bei dieser dritten Kategorie also um die verdeckten Ermitt\u00adlungsmethoden im engeren Sinne, insbesondere den Einsatz von V&nbsp;Leuten und ver\u00addeckten Ermittlern. Diese Einteilung orientiert sich nicht nur an der Tiefe des Ein\u00adgriffs in die Rechte der Betroffenen, sondern auch an der Abfolge der verschiedenen Techniken im Rahmen von Ermittlungen. \u201eInformationsverarbeitung ist Vorausset\u00adzung verdeckter Erhebungen, und ohne beide sind penetrierende Methoden kaum m\u00f6glich.\u201c<sup><a href=\"#sdfootnote146sym\"><sup>146<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Neben der Hierarchie der verschiedenen Methoden, die P\u00fctter seiner Darstellung zugrundelegt, gibt es auch das formale Darstellungskriterium der Hierarchie, die durch die Strafprozessordnungen vorge\u00adgeben ist. Diese unterscheiden<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp; Methoden, \u00fcber deren Anwendung die Polizei alleine entscheidet (z.B. Obser\u00advati\u00adonen und F\u00fchrung von Informanten),<\/p>\n\n\n\n<ol start=\"3\" class=\"wp-block-list\">\n<li>Ma\u00dfnahmen, die auch einer Verf\u00fcgung durch die Untersuchungsbeh\u00f6rden bed\u00fcr\u00adfen (z.B. den Einsatz von V&nbsp;Leuten und verdeckten Ermittlern) und schlie\u00dflich<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>&#8211; Ma\u00dfnahmen, die zus\u00e4tzlich eine weitere richterliche Genehmigung durch eine Anklagekammer oder eine vergleichbare gerichtliche Instanz erfordern wie die \u00dcberwachung des Fernmeldeverkehrs oder der gegen die pers\u00f6nliche Geheim\u00adsph\u00e4re gerichtete Einsatz technischer \u00dcberwachungsger\u00e4te.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Unterscheidung anhand der Anordnungskompetenz deckt sich nicht notwendi\u00adgerweise mit der Hierarchie der Eingriffstiefe. Die l\u00e4ngerfristige Observation, so schreibt Hans Vest unter Bezug auf ein Bundesgerichtsurteil, \u201eunterscheidet sich je nach Beobachtungsstandort und &nbsp;konzept kaum vom Einsatz technischer \u00dcberwa\u00adchungsger\u00e4te, welcher (&#8230;) nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und unter Vorbehalt richterlicher Genehmigung erfolgen darf.\u201c<sup><a href=\"#sdfootnote147sym\"><sup>147<\/sup><\/a><\/sup> Auch eine Observation oder der nicht anordnungspflichtige Einsatz technischer Ger\u00e4te au\u00dferhalb der pers\u00f6nli\u00adchen Geheimsph\u00e4re k\u00f6nnen einen gezielten Eingriff in die Pers\u00f6nlichkeitsrechte dar\u00adstellen. Und auch der Einsatz einer V-Person kann, insbesondere wenn er l\u00e4nger anh\u00e4lt und eine pers\u00f6nliche Beziehung aufgebaut wird, in seiner Wirkung erheblich weiter gehen als die an strengere Auflagen gebundene Telefon\u00fcberwachung. Die formelle Unterscheidung verschiedener Sph\u00e4ren (\u00f6ffentlicher, privater und Geheim\u00adbereich) unterstellt letztlich die Vorstellung, dass eine Person, sobald sie die Stra\u00dfe betritt, aufh\u00f6rt, h\u00f6chst sch\u00fctzenswerte private Geheimnisse mit sich herumzutragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Allerdings sind die strafprozessualen Abstufungen gebunden an unterschiedliche Grade des Verdachts. Die Darstellung entlang dieser Stufenfolge erlaubt herauszuar\u00adbei\u00adten, wie die Ausdehnung des Komplexes der operativen Methoden dazu f\u00fchrt, dass die Verdachtskriterien verschwimmen, dass damit auch der Einfluss der Polizei und ihres Vorfeldes gegen\u00fcber der Justiz und ihrem Strafverfahren w\u00e4chst und dass Ma\u00df\u00adnah\u00admen wie die Telefon\u00fcberwachung, die eigentlich strafpro\u00adzessuale Zwangs\u00adma\u00df\u00adnahmen im engeren Sinne darstellen sollen, immer mehr den Charakter einer quasi&nbsp;pr\u00e4ventiven \u00dcberwachung annehmen.<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">3.3.3.2 Observation und technische Mittel<\/h1>\n\n\n\n<p>Die Frage, ob es f\u00fcr Observationen einer eigener gesetzlichen Grundlage bed\u00fcrfe, war lange Zeit umstritten. Die Praktiker, so schreibt Vest noch 1993, h\u00e4tten eine sol\u00adche Ver\u00adrechtlichung f\u00fcr nicht erforderlich gehalten. \u201eIn der einschl\u00e4gigen [juristi\u00adschen] schweizerischen Literatur finden sich auch zur polizeilichen Observation kaum Stellungnahmen. Es ist jedoch zu vermuten, dass die Doktrin die Frage der Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage f\u00fcr l\u00e4ngerfristige und engmaschige Observationen bejahen d\u00fcrfte.\u201c<sup><a href=\"#sdfootnote148sym\"><sup>148<\/sup><\/a><\/sup> Noch 1993 waren klare gesetzliche Grundlagen nicht vorhanden. Inzwischen hat diese Ma\u00dfnahme in verschiedene kantonale Straf\u00adprozessordnungen und auch in Bundesgesetze Eingang gefunden. Das Berner Straf\u00adverfahren fordert immerhin \u201eernsthafte Anzeichen\u201c f\u00fcr begangene oder vor der Aus\u00adf\u00fchrung stehende Verbrechen und Vergehen, erlaubt dann aber nicht nur die Obser\u00advation der vermutlich daran beteiligten Personen, sondern auch unbeteiligter Drit\u00adter.<sup><a href=\"#sdfootnote149sym\"><sup>149<\/sup><\/a><\/sup> Das Staatsschutz&nbsp; und das Zentralstellengesetz erlauben generell das Beobach\u00adten von Vorg\u00e4ngen im \u00f6ffentlichen und \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Raum, und zwar unabh\u00e4ngig vom Verdacht einer Straftat.<sup><a href=\"#sdfootnote150sym\"><sup>150<\/sup><\/a><\/sup> In einem Vorentwurf f\u00fcr ein Bundesge\u00adsetz \u00fcber verdeckte Ermittlungen vom 27. Juni 1995 plante das EJPD dar\u00fcber hinaus einen Art. 104bis BStP, der auch der gerichtlichen Polizei solche Beobachtungen erlauben sollte. Schon dieser Regelungsvorschlag sollte den \u201eEinsatz dieses polizei\u00adtaktisch sehr bedeutsamen Mittels nicht erschweren\u201c, in der 1998 folgenden Bot\u00adschaft hat man schlie\u00dflich ganz darauf verzichtet.<sup><a href=\"#sdfootnote151sym\"><sup>151<\/sup><\/a><\/sup> Sowohl die Anordnung als auch die Durchf\u00fchrung von Observationen verbleiben also alleine bei der Polizei.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Rede von der Beobachtung suggeriert eine blo\u00df passive Wahrnehmung, die allenfalls durch Kameras oder Mikrofone dokumentiert wird. Der Eindruck t\u00e4uscht, weil hinter der Observation regelm\u00e4\u00dfig eine gezielte Auswahl der Szene oder des Mili\u00adeus, der beobachteten Orte oder ganz bestimmter Personen ste\u00adhen. Der Auftrag der Observation impliziert in der Regel bereits, dass ein Verdacht oder mindestens eine Vermutung \u00fcber eine bestimmte Person existiert. Die Observa\u00adtion dient der Informationssammlung zur Verdachtsverdichtung. Sie soll Bezie\u00adhungsnetze auf\u00addecken. Die Beobachtung von Randpersonen soll zur vermuteten Hauptperson hin\u00adf\u00fchren. Die Vorgehensweise der Polizei ist in der Tat personenbezogen.<\/p>\n\n\n\n<p>W\u00e4hrend die klassische Beschattung darauf abzielte, einen Zugriff der Polizei unmittelbar vorzubereiten oder, sofern es um die Verhinderung von Straftaten ging, ein unmittelbar bevorstehendes Delikt zu verhindern, geht es bei der professionellen Observation, von der hier die Rede ist, nicht darum, eine Ermittlung abzuschlie\u00dfen, sondern diese erst zu beginnen. Von der traditionellen Beschattung unterscheidet sich die neuere Observation auch durch ihre Dauer. Lang anhaltende Observationen sind keine Seltenheit. Nicht umsonst wollte der Vorentwurf des EJPD von 1995 eine Rechtsgrundlage f\u00fcr Observationen schaffen, die sich l\u00e4nger als zehn Tage hinzie\u00adhen. Dar\u00fcber hinaus geht es in der Regel nicht um spontane, sondern um vorbereitete Aktivit\u00e4ten, die bei Absprachen mit den Beh\u00f6rden von Nachbarstaaten auch auf deren Territorium hineinreichen k\u00f6nnen oder gegebenenfalls von deren Beamten \u00fcbernommen werden.<sup><a href=\"#sdfootnote152sym\"><sup>152<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Professionelle Observationen sind derart personalintensiv, dass sie sich in den 80er Jahren nur der Staatsschutz leisten konnte. Die Untersuchungskommission des Gemeinderats der Stadt Z\u00fcrich \u00fcber den \u201eStaatsschutz in der Stadt Z\u00fcrich\u201c von 1990\/91 zitierte in ihrem Bericht den Leiter des Spezialdienstes des KK III, der poli\u00adtischen Abteilung der Stadtpolizei: \u201eBei einer \u00dcberwachung kann ich nicht mit zwei, drei Mann einen Tag lang &#8230; diesen Personen nachlaufen &#8230; Vielleicht bin ich schon nach einer halben Stunde aufgedeckt &#8230; Es braucht also eine gewisse Mannschaft &#8230; Bei gr\u00f6\u00dferen \u00dcberwachungen m\u00fcssen s\u00e4mtliche Leute des KK III beigezogen wer\u00adden.\u201c<sup><a href=\"#sdfootnote153sym\"><sup>153<\/sup><\/a><\/sup> Was f\u00fcr die staatssch\u00fctzerische Observation galt, gilt erst recht f\u00fcr die krimi\u00adnalpolizeiliche. Sollen nicht alle sonstigen Ermittlungst\u00e4tigkeiten zum Stillstand kommen, k\u00f6nnen l\u00e4ngerfristige Observationen nicht von den normalen Sachbearbei\u00adtern eines Dezernats \u00fcbernommen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Gerade die Personalintensit\u00e4t und die f\u00fcr mobile Observationen notwendige Aus\u00adstattung mit unauff\u00e4lligen Fahrzeugen und Ger\u00e4tschaften zwingen die Polizei zur Professionalisierung der Observationen, zur Schaffung spezieller Observationsein\u00adheiten. Nicht umsonst erkl\u00e4rte das Detailkonzept zur Reorganisation der Zentralstel\u00adlendienste die Schaffung einer eigenen Observationseinheit zu einem \u201eabsoluten Muss\u201c. Bei vielen Kantonen ist mittlerweile dieses \u201eMuss\u201c erf\u00fcllt. Nicht nur die Observationsgruppe \u201eMilan\u201c der Berner Kantonspolizei ist voll ausgelastet.<sup><a href=\"#sdfootnote154sym\"><sup>154<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Selbst die Polizeien kleinerer Kantone haben sich mittlerweile um eine solche pro\u00adfessionelle Einheit bem\u00fcht. Allerdings d\u00fcrfte die Ornithologie im Luzernischen etwas durcheinander geraten sein. W\u00e4hrend der Berner \u201eMilan\u201c in der Tat eine Voll\u00adzeittruppe ist, zieht der Luzerner \u201eAlbatros\u201c nach wie vor auf Milizschwingen seine Kreise. Die Luzerner Observationskr\u00e4fte werden f\u00fcr einen Auftrag jeweils aus der Kriminalabteilung aber auch aus der uniformierten Polizei zusammengezogen. Sie haben zwar eine spezielle Ausbildung genossen, gehen aber in der Regel ihrem nor\u00admalen Dienst nach. Die Zahl der Observationsauftr\u00e4ge, die auf diese Art absolviert werden k\u00f6nnen, ist damit notwendigerweise beschr\u00e4nkt, weil ein st\u00e4ndiger Einsatz zu einer untragbaren Anh\u00e4ufung von \u00dcberstunden f\u00fchren w\u00fcrde. Die Luzerner Kan\u00adtonspolizei nimmt daher zus\u00e4tzlich die Hilfe der Berner Milane in Anspruch. Diese Ausleihe, die auch zwischen anderen Kantonen vorkommt, hat den zus\u00e4tzlichen Effekt, dass die Beamten auf der zu beobachtenden Szene noch nicht bekannt sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Einrichtung solcher Spezialgruppen bewirkt nicht nur, dass eine Notlage beho\u00adben und die notwendigen Observationen durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Ihre schiere Existenz l\u00e4sst auch den Bedarf wachsen.<\/p>\n\n\n\n<p>Eng mit der Observation verbunden ist der Einsatz technischer Mittel, jedenfalls soweit er an \u00f6ffentlichen und allgemein zug\u00e4nglichen Orten erfolgt. Gesetzlich begrenzt ist der Einsatz technischer \u00dcberwachungsger\u00e4te nur da, wo die pers\u00f6nliche Geheimsph\u00e4re betroffen ist. Mit dem Bundesgesetz \u00fcber den Schutz der pers\u00f6nlichen Geheimsph\u00e4re von 1979 wurde das Abh\u00f6ren fremder nicht\u00f6ffentlicher Gespr\u00e4che und das sonstige Aufnehmen von Tatsachen aus dem Geheim- und Pri\u00advatbereich anderer Personen mit Hilfe von technischen \u00dcberwachungsger\u00e4ten unter Strafe gestellt (Art. 179bis ff. StGB). Art. 179octies StGB hingegen enth\u00e4lt eine Rechtferti\u00adgungsklausel, die sowohl die amtliche Telefon\u00fcberwachung als auch den amtlichen Einsatz von \u00dcberwachungsger\u00e4ten in der Privat&nbsp; und Geheim\u00adsph\u00e4re erlaubt, sofern sie richterlich genehmigt ist. Entsprechende Regelungen wur\u00adden zus\u00e4tzlich in den meisten kantonalen Strafprozessordnungen sowie im Bundes\u00adstraf\u00adprozess fixiert. Der Einsatz technischer \u00dcberwachungsmittel au\u00dferhalb von Woh\u00adnungen wurde demge\u00adgen\u00fcber als blo\u00dfe technisch verl\u00e4ngerte Observation ver\u00adstan\u00adden. Dieser Bereich blieb deshalb, wie die Observation selbst, einzig und allein in der Hand der Polizei. Entsprechende Ma\u00dfnahmen werden weder von einem Unter\u00adsuchungsrichter verf\u00fcgt, noch von einer \u00fcbergeordneten richterlichen Instanz genehmigt. Sie werden als Ma\u00dfnahmen im Vorfeld verstanden, auch wenn sie zielge\u00adrichtet gegen eine bestimmte Person eingesetzt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e<em>Im \u00f6ffentlichen Raum darf man observieren. &#8230; Sobald das aber in den Privatbe\u00adreich hineingeht, braucht es den Auftrag der Untersuchungsbeh\u00f6rden<\/em>.<em>\u201c<\/em> Das betreffe nicht nur die \u00dcberwachung innerhalb einer Privatwohnung oder in diese hinein. <em>\u201eDer Eingang geh\u00f6rt auch zur Privatsph\u00e4re<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote155sym\"><sup>155<\/sup><\/a><\/sup> Dass diese Trennlinie nicht so klar ist, zeigt die Schilderung eines Falles:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e<em>Ich hab jetzt gerade einen Fall auf dem Tisch, gestern das Problem gehabt, dass man wusste, da betreibt irgendeiner in einem Gesch\u00e4ft einen Heroinbunker, der muss gr\u00f6\u00ad\u00dfere Mengen von Heroin dort lagern, und das wird dann abgeholt, dann hat man Videokameras installiert und hat geschaut, was sind dort f\u00fcr Bewegungen, man hat<\/em> <em>dann ein Bild \u00fcber die T\u00e4terschaft, hat dann konkret er\u00f6ffnet<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote156sym\"><sup>156<\/sup><\/a><\/sup> Auf die Frage des Interviewers: <em>\u201eAber ist das denn nicht so, dass sie<\/em> [die Polizei], <em>wenn sie Video\u00fcber\u00adwachungen machen lassen oder Wanzen setzen, dass sie das genehmigen lassen m\u00fcssen?\u201c<\/em> folgt die Antwort: <em>\u201eKommt darauf an. Wenn wir im \u00f6ffentlichen Raum Video\u00fcberwachungen machen, dann nicht. Und der war an sich in einem Gebiet t\u00e4tig, wo es reichte, die \u00f6ffentliche Stra\u00dfe zu beobachten und dann zu sagen, aha, so sieht die Bewegung aus. Da brauchen wir keine Genehmigung, das m\u00fcssen wir dann auch nicht offen legen. Weil auch nicht seine Liegenschaften Gegenstand der \u00dcber\u00adwachungen waren \u2013 direkt, sondern nur die Zufahrten. Kommt an sich auf das gleiche raus im konkreten Fall, wird aber so differenziert. Von dort her, h\u00e4tte man das durchaus verstecken k\u00f6nnen<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote157sym\"><sup>157<\/sup><\/a><\/sup> Dieses Beispiel zeigt, dass es sich um eine gezielte \u00dcberwachung handelt, die ebenso gezielt das Erfordernis der richterlichen Geneh\u00admigung umgeht. Statt das gebunkerte Heroin sicherzustellen und die betref\u00adfende Per\u00adson zu verhaften, warten Polizei und Untersuchungsrichter, um weiteres aus dem Fall herauszuholen.<\/p>\n\n\n\n<p>Am selben Fall zeigt es sich, wie schwer es Polizei und Untersuchungsrichteramt f\u00e4llt, selbst die Ergebnisse dieser aus Sicht der Untersuchungsbeh\u00f6rden legalen \u00dcberwachung in den Strafprozess einflie\u00dfen zu lassen: <em>\u201eUnd ich habe da jetzt einen Kurier und ich m\u00fcsste wissen, wann war der jetzt an diesem Bunker. Und zwar kann ich dann sagen, der m\u00fcsste an einem bestimmten Tag da gewesen sein, habt Ihr das festgestellt. Und da sp\u00fcr ich dann gleich, dass Hemmungen kommen, weil man nicht will, dass die Gegenseite wei\u00df, dass man dort Video\u00fcberwachungen gemacht hat \u00fcber l\u00e4ngere Zeit; weil man nicht will, dass man \u00fcberhaupt wei\u00df, dass wir das machen. Und da habe ich jetzt schon das Problem, dass man mir sagt, musst Du das denn jetzt wirklich wissen. Wie k\u00f6nnen wir das so verpacken, dass die Gegenseite nicht sieht, dass das organisiert war. Dass das einfach als Wahrnehmungsbericht dasteht, ohne dass die Gegenseite wei\u00df, dass wir das \u00fcber l\u00e4ngere Zeit gezielt ge\u00admacht haben. Das sind die Probleme<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote158sym\"><sup>158<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Sie bestehen offensichtlich nicht nur in der Frage, wo die Privatsph\u00e4re nun wirklich beginnt und wo dementsprechend eine \u00dcberwachung ohne das Zutun der Justiz nicht mehr m\u00f6glich ist, sondern auch darin, dass die Polizei sich bem\u00fcht, alle Informatio\u00adnen, die ihre Ermittlungsmethoden betreffen, systematisch aus der gerichtlichen Bewertung herauszuhalten. Damit sind gleichzeitig die einzigen Kontrollinstanzen ausgeschaltet, n\u00e4mlich Richter und Verteidigung im Hauptverfahren.<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">3.3.3.3 Informanten und der sehr kleine Unterschied zu V-Leuten<\/h1>\n\n\n\n<p>Informanten sind fast immer Personen, die aus dem selben Milieu kommen, \u00fcber das sie die Polizei informieren. Dass Informanten durchaus Eigeninteresse an der Wei\u00adtergabe von Informationen haben, dass sie durch den Kontakt mit der Polizei gege\u00adbenenfalls sehr einfach einen Konkurrenten ausbooten k\u00f6nnen, dass sie unter Um\u00adst\u00e4nden selbst strafbare Handlungen begehen, ist der Polizei bewusst. Man m\u00fcsse <em>\u201eganz klar sehr differenziert die Informationen entgegennehmen, das ist klar. (&#8230;) Das ist das klassische Problem bei einem Informanten, weil man ja wei\u00df, dass die zu einem gro\u00dfen Teil selbst nicht ganz sauber sind. Darum kommen sie ja auch an die Informationen heran, in der Regel<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote159sym\"><sup>159<\/sup><\/a><\/sup> Versprechungen der Strafbefreiung d\u00fcrften nicht gemacht werden. <em>\u201eWir k\u00f6nnen nichts versprechen, das ist klar. Wir k\u00f6nnen nicht einem Informanten Strafbefreiung versprechen, das k\u00f6nnen wir nicht zusi\u00adchern, das liegt nicht drin. Das k\u00f6nnen wir nicht machen, das machen wir auch nicht<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote160sym\"><sup>160<\/sup><\/a><\/sup> Die Aussage ist sehr klar. Dass ausdr\u00fcckliche Versprechungen gemacht wer\u00adden, kann man zwar ausschlie\u00dfen. Nicht auszuschlie\u00dfen ist jedoch, dass die Poli\u00adzei das kriminelle Verhalten eines Informanten nicht zur Kenntnis nimmt oder auch, eventuell ganz bewusst, nicht pr\u00fcft. Dass Informanten wegen eines in Aussicht ge\u00adstellten Honorars zur Polizei kommen, wird von allen Polizeibeamten, die wir befragt haben, verneint. <em>\u201eJa teilweise bekommen<\/em> <em>die ein Honorar. Aber das ist ein beschei\u00addenes Honorar, das sie erhalten<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote161sym\"><sup>161<\/sup><\/a><\/sup> Dies wird im Interview mit den Zentral\u00adstel\u00adlendiensten best\u00e4tigt. Die H\u00f6he w\u00fcrde von Fall zu Fall bestimmt. Zumindest erstatte man den Informanten die Fahrspesen oder sonstige Auslagen. \u00dcber die Bezahlung g\u00e4be es allerdings keine feste Regeln und auch keine Richtli\u00adnien.<sup><a href=\"#sdfootnote162sym\"><sup>162<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Die Vorstellung, welche die Polizei von ihrem Umgang mit Informanten pr\u00e4sentiert, ist die der passiven Entgegennahme der von ihnen gebrachten Informationen. Im Unterschied zur V-Person, die von der Polizei Auftr\u00e4ge zur aktiven Informationsbe\u00adschaffung oder zur Herstellung von Kontakten erh\u00e4lt, wird der Informant nur punk\u00adtuell als Person angesprochen, die zu einer bestimmten Frage Auskunft geben oder die neuesten Ger\u00fcchte aus der Szene mitteilen soll: <em>\u201eDas geh\u00f6rt zu jeder polizeili\u00adchen T\u00e4tigkeit und ohne Informanten auf jeder Stufe, jeder Funktion, kann eine Kri\u00adminalpolizei nicht arbeiten.\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote163sym\"><sup>163<\/sup><\/a><\/sup> Die F\u00fchrung von Informanten ist eine Normalit\u00e4t. In der Tat sch\u00f6pften Polizeibeamte, der politischen Polizei wie auch der Kriminalpoli\u00adzei, schon immer aus solchen Quellen. Allerdings hat sich die Art des Umgangs erheblich ge\u00e4ndert. W\u00e4hrend fr\u00fcher Informanten fast ausschlie\u00dflich einen einzigen Sachbear\u00adbeiter der Kriminalpolizei aufgrund pers\u00f6nlicher Bekanntschaft mit Infor\u00admationen versorgten, ist die F\u00fchrung von Informanten heute eine professionelle Auf\u00adgabe geworden. <em>\u201eJeder <\/em>(Kripo&nbsp;Beamte) <em>soll seine Informanten haben, auch \u00fcber lokale Gegebenheiten, eine gewisse Qualit\u00e4t von Informanten und V-Leuten braucht es dann, die gesteuert und gezielt eingesetzt werden. &#8230; Dieser Bereich muss entspre\u00adchend bewirtschaftet<\/em> (werden),<em> und zwar professionell, zentral<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote164sym\"><sup>164<\/sup><\/a><\/sup> Neben dem klassi\u00adschen Informanten, der einem einzelnen Sachbearbeiter zudient, steht deshalb heute derjenige, der von einer speziellen Dienststelle abgesch\u00f6pft wird. Dabei ver\u00adschwindet die Zuf\u00e4lligkeit und Einmaligkeit des Kontaktes, der das traditionelle per\u00ads\u00f6nliche Verh\u00e4ltnis nicht zur Kriminalpolizei als ganzer, sondern zu einem einzelnen Beamten bestimmte. Der Informant hat zwar auch weiterhin zu einer ein\u00adzelnen Per\u00adson Kontakt, zu seiner F\u00fchrungsperson. Allerdings werden erstens die Erkenntnisse aus dem Kontakt mit dem Informanten zentral, also von der f\u00fcr Vorer\u00admittlungen zust\u00e4ndigen Stelle ausgewertet und gegebenenfalls in zentralen Daten\u00adsystemen gespeichert. Zweitens bestimmen nicht mehr nur die Informationsbed\u00fcrf\u00adnisse des einzelnen Sachbearbeiters den Kontakt, sondern die Auftr\u00e4ge, welche die Vorer\u00admittlung selbst von einer dritten Stelle erh\u00e4lt, von den Fachdienststellen oder einem OK-Dezernat. Es sei schon das Ziel, dass Informanten vor allem im Rahmen der Vorermittlung und nicht in erster Linie in den Fachdezernaten gef\u00fchrt w\u00fcrden. Diese Leute seien auf sehr hohem Niveau geschult und ihr Vorgehen tats\u00e4chlich sehr pro\u00adfessionell. Dies betreffe nicht nur die Aktenf\u00fchrung, sondern in erster Linie die Steu\u00aderung und gezielte Suche nach Informationen.<\/p>\n\n\n\n<p>Nicht umsonst nennen die Polizeibeamten Informanten und V-Leute in der Regel im selben Atemzug. Von der regelm\u00e4\u00dfigen Inanspruchnahme von Informanten bis zur F\u00fch\u00adrung von V-Leuten ist es bei einer zentralen Bewirtschaftung nur noch ein klei\u00adner Schritt. Was Informanten von V-Leuten unterscheidet, ist damit vor allem die recht\u00adliche Stellung. W\u00e4hrend der Einsatz von V-Leuten, selbst wenn er nicht in der Straf\u00adpro\u00adzessordnung reguliert ist, in der Regel als strafprozessuale Ma\u00df\u00adnahme konzipiert ist und den Entscheid des Untersuchungsrichters erfordert, wird der Informant, \u00e4hnlich wie die Observation, als Quelle im Vorfeld verstanden, als Mittel der Sch\u00f6pfung und Verdichtung eines Verdachtes, nicht als solches der Auf\u00adkl\u00e4rung einer bestehenden Anschuldigung. Also wird er m\u00f6glichst aus dem Einflussbereich der Jus\u00adtiz herausgehalten. Es k\u00f6nne vorkommen, dass ein Informant einmal vom Unter\u00adsuchungsrichter einvernommen werde, <em>\u201eaber ich w\u00fcrde sagen, der gr\u00f6\u00dfte Teil hat nur Kontakt mit der Polizei<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote165sym\"><sup>165<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Ein Untersuchungsrichter best\u00e4tigt, dass die untersuchungsrichterliche oder gar gerichtliche Einvernahme eines Informanten eher selten vorkomme: <em>\u201eWir haben nat\u00fcrlich h\u00e4ufig ein Vertrauensproblem. Die Polizei hat nat\u00fcrlich immer, bei uns in St.Gallen fast historisch, das Bed\u00fcrfnis gehabt, die Informanten gegen\u00fcber dem Richter abzuschotten. Weil sie Angst haben, dass der dann pl\u00f6tzlich die ganze Sache auf den Tisch will und der will die Protokolle und der will den Namen und der will den Menschen sehen usw. Und das will man nat\u00fcrlich nicht<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote166sym\"><sup>166<\/sup><\/a><\/sup> Aus diesem Miss\u00adtrauen findet sich ein Ausweg, der letztlich die Anerkennung des polizeilichen Quellenschutzes bedeutet: <em>\u201eWir haben dann auf dem Bet\u00e4ubungsmittelsektor in St.Gallen <\/em>[eine L\u00f6sung gesucht].<em> Wir waren die ersten Untersuchungsrichter, die gesagt haben, wir k\u00f6nnen einen Informanten nicht wie einen Zeugen behandeln, der braucht eben die Anonymit\u00e4t unter Umst\u00e4nden. Wir k\u00f6nnen auch nicht alle Informa\u00adtionen, die der bringt, auf den Tisch legen und verwerten. Wir m\u00fcssen mit dem gesondert umgehen. Und seitdem wir das Verst\u00e4ndnis f\u00fcr die polizeiliche Seite haben, hat die polizeiliche Seite auch eher Vertrauen zu uns und gibt uns unter Umst\u00e4nden mehr Informationen, als wir vorher gekriegt h\u00e4tten. Aber es ist nat\u00fcrlich nach wie vor so, dass wir uns h\u00e4ufig wirklich darum k\u00fcmmern m\u00fcssen, dass wir die Information kriegen. Und man sieht\u2019s wirklich so als Vorermittlungen, die Arbeit, die diese Gruppe macht, die eben nicht konkret ins Verfahren flie\u00dfen sollen. Man bef\u00fcrchtet auch immer, die Strategie wird durchschaut<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote167sym\"><sup>167<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">3.3.3.4 V-Leute und verdeckte Ermittler (VE)<\/h1>\n\n\n\n<p>Wenn Polizeioffiziere aus der deutschsprachigen Schweiz \u00fcber verdeckte Ermittlun\u00adgen reden, so f\u00e4llt ihr Blick fast bewundernd auf Deutschland. Schweizerische ver\u00addeckte Ermittler werden zu einem gro\u00dfen Teil in der BRD ausgebildet und die Kon\u00adzepte, denen man hierzulande folgt, sind stark von deutschen Vor\u00adbildern inspiriert. Die rechtspolitische Debatte um organisierte Kriminalit\u00e4t war in Deutsch\u00adland zu einem gro\u00dfen Teil eine Debatte um verdeckte Ermittlungsmethoden. Der Einsatz von neben- und hauptamtlichen Spitzeln im Rahmen der politischen Poli\u00adzeien, sowohl der Geheimdienste (Verfassungsschutz, Bundesnachrichtendienst, milit\u00e4rischer Abschirmdienst) als auch der davon getrennten Staatsschutzabteilungen der Polizei im engeren Sinne, hat zwar immer wieder zu Diskussionen gef\u00fchrt. Es ging um Skan\u00addale: Um die Auswahl der Objekte aus dem legalen poli\u00adtischen Bereich oder um die Ergebnisse insbesondere l\u00e4ngerfristiger Eins\u00e4tze, etwa der Unterwanderung der T\u00fcbinger linken Polit&nbsp;Szene anfangs der 90er Jahre durch Beamte des baden&nbsp;w\u00fcrttembergischen Landeskriminalamtes, die sich ihren Zielper\u00adsonen so weit n\u00e4herten, dass aus dem Kontakt eine Schwangerschaft resultierte. Eine konzeptio\u00adnelle Debatte erfolgte in diesem politischen Bereich aber nicht. Die Unter\u00adwanderung politischer Gruppen schien bei aller Problematik eine erwartbare Angele\u00adgenheit.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine solche Debatte begann erst mit der breiteren Anwendung dieser Methoden gegen die \u201egew\u00f6hnliche\u201c Kriminalit\u00e4t. Besondere Ermittlungsmethoden spielten hier vorab im Drogenmilieu eine bedeutendere Rolle. Schon in den 70er Jahren des ver\u00adgangenen Jahrhunderts wurde hier nicht nur observiert, sondern vor allem mit V-Leuten gearbeitet. Die Praxis des Scheinkaufs von Drogen, die man vor allem von den US-amerikanischen Partnern, vor allem den Kriminalabteilungen der US-Statio\u00adnierungsstreitkr\u00e4fte gelernt hatte, entwickelte sich schnell zu einer regel\u00adrechten Standardma\u00dfnahme. Anfang der 80er Jahre setzte sich in den Polizei\u00adf\u00fch\u00adrun\u00adgen die Einsicht durch, dass dieses <em>buy and bust<\/em> nicht besonders weit f\u00fchrte und in der Regel nur die kleine und mittlere Handelsebene betraf. Die Parole hie\u00df nun \u201eweg vom Kilodenken\u201c. Das Kriterium f\u00fcr den Erfolg sollte nicht mehr in der Menge der durch Scheinkauf sichergestellten Drogen und in einer schnell erreichten Verhaftung lie\u00adgen. Statt dessen wollte man Hinterm\u00e4nner und Financiers aufs Korn nehmen. \u201eNicht der repressive Erfolg\u201c, so der Baden-W\u00fcrttembergische Landes\u00adpo\u00adli\u00adzei\u00addi\u00adrek\u00adtor Alfred St\u00fcmper, ein Protagonist der deutschen OK-Debatte, stehe im Vor\u00adder\u00adgrund, \u201esondern die m\u00f6glichst umfassende Erf\u00fcllung des operativen Auftrags der Beseitigung der kriminellen Ausgangs- und Operationsba\u00adsen\u201c der OK.<sup><a href=\"#sdfootnote168sym\"><sup>168<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Wandels in der Zielbestimmung fand eine Verbreite\u00adrung des Repertoires an verdeckten Methoden und eine systematischere Organisation dieser Methoden statt.<sup><a href=\"#sdfootnote169sym\"><sup>169<\/sup><\/a><\/sup> Dazu geh\u00f6rte vor allem die Einrichtung von eigenst\u00e4ndigen Dienststellen f\u00fcr verdeckte Ermittlungen (VE-Dienststellen), die sich ausschlie\u00dflich mit verdeckten Ma\u00dfnahmen befassen und in der Regel innerhalb von OK-Abteilun\u00adgen angesiedelt sind oder mit ihnen permanent zusammenarbeiten. V-Leute werden nicht mehr <em>ad hoc<\/em> angegangen, sondern gezielt rekrutiert und gef\u00fchrt. Auch der Ein\u00adsatz verdeckter Ermittler findet geplanter statt. Die VE-Dienststellen beschaffen dabei nicht nur die f\u00fcr die Legende notwendigen Papiere, sondern stellen auch die gesamte Logistik f\u00fcr den Einsatz, von Fahrzeugen und technischer Ausstattung bis hin zu konspirativen Wohnungen und Scheinfirmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der schnelle Einsatz f\u00fcr den Scheinkauf von Drogen geh\u00f6rt zwar nach wie vor zum t\u00e4g\u00adlichen Brot der verdeckten Methoden bei Polizei und Zoll. Er wird allerdings h\u00e4ufig nicht von Mitarbeitern der VE-Dienststellen, sondern von Ermittlungs\u00adsach\u00adbe\u00adar\u00adbeitern durchgef\u00fchrt. Nach der umfassenden Ver\u00adrechtlichung des Einsatzes von ver\u00addeck\u00adten Ermittlern in den Polizeigesetzen (ab 1985) und in der Straf\u00adpro\u00adzess\u00adord\u00adnung (1992) wurden verdeckt t\u00e4tige Beamte, die nicht wie eigentliche verdeckte Er\u00admit\u00adtler mit einer umfassenden Legende ausgestat\u00adtet werden, in der Terminologie her\u00adun\u00adtergestuft zu \u201enicht offen ermittelnden Polizei\u00adbeamten\u201c (NoeP) oder \u201equalifizier\u00adten Scheinaufk\u00e4ufern\u201c. Der eigentliche verdeckte Einsatz ist langfristig, er ist profes\u00adsionalisiert und kann dabei auf die gesamten Seg\u00adnungen eines Apparates zur\u00fcck\u00adgrei\u00adfen. Dazu geh\u00f6ren mittlerweile auch breite Bezie\u00adhungen zu vergleichbaren Dienst\u00adstellen im In&nbsp; und Ausland und die Ausleihe von verdeckten Ermittlern bei diesen Partner-Dienststellen, die \u00fcber das f\u00fcr die gew\u00fcnschte Legende notwendige Profil und die entsprechenden Qualifikationen ver\u00adf\u00fcgen.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine solche Ausdifferenzierung der verdeckten Methoden hat in der Schweiz bisher nicht stattgefunden, weder in rechtlicher noch in praktischer Hinsicht. Die wenigen kan\u00adtonalen Strafprozessordnungen (etwa Wallis, Tessin, Bern, Basel&nbsp;Land), in denen bisher die Anwendung verdeckter Methoden im engeren Sinne verrechtlicht wurde, machen zum Teil nicht einmal den Unterschied zwischen V&nbsp;Leuten und verdeckten Ermittlern oder binden diese an dieselben Bedingungen. \u201eDie Polizei kann den Ein\u00adsatz von eigenen Beamtinnen und Beamten und sonstigen vertrauensw\u00fcrdigen Per\u00adsonen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist, als verdeckte Ermittlung veranlassen (V&nbsp;Leute)\u201c, hei\u00dft es in Art. 214 des Berner Gesetzes \u00fcber das Strafverfahren. Auf Bundesebene gibt es bisher keine spezifische rechtliche Rege\u00adlung von verdeckten Ermittlungen. Art. 23 Abs. 2 BetmG stellt nur einen strafrecht\u00adlichen Rechtfertigungsgrund dar, der Beamte, die im Zuge von Ermittlungen illegale Drogen annehmen, von der Strafver\u00adfolgung freistellt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der im Juni 1995 vom EJPD pr\u00e4sentierte Vorentwurf eines Bundesgesetzes \u00fcber die verdeckte Ermittlung sah nur den Einsatz von verdeckten Ermittlern vor und zwar f\u00fcr die Drogenbek\u00e4mpfung durch Bund und Kantone und f\u00fcr Delikte, die der Bundesge\u00adrichtsbarkeit unterstehen, sofern sie ban\u00adden-, gewerbsm\u00e4\u00dfig oder von einer krimi\u00adnellen Organisation begangen werden. Eine Regelung f\u00fcr V-Leute ist nicht vorgese\u00adhen. Ausnahmsweise sollten Private als \u201ever\u00addeckte Ermittler\u201c eingesetzt werden, d.h. von der Polizei angestellt werden k\u00f6nnen. Diese Ausnahmeregelung ist keine Ver\u00adrechtlichung der V-Person durch die Hinter\u00adt\u00fcre, sondern bezog sich auf den von der Konferenz der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden der Schweiz (KSBS) vorgebrachten Ein\u00adwand, in bestimmten Bereichen k\u00f6nnten keine Polizeibeamten als verdeckte Ermitt\u00adler auftreten, weil sie das f\u00fcr die Legende not\u00adwendige Fachwissen nicht h\u00e4tten.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Rechtsprechung bezieht sich im wesentlichen auf zwei Punkte, erstens auf die m\u00f6g\u00adliche Tatprovokation durch V-Personen oder verdeckte Ermittler: Bis zu wel\u00adchem Punkt kann diese geduldet wer\u00adden, wann ist eine Verwertung der Beweise unzul\u00e4ssig und dementsprechend eine Straf\u00admilderung oder gar ein Freispruch des Angeschuldigten notwendig? Zweitens stellt sich die Frage, ob, wann und wie V-Perso\u00adnen oder verdeckte Ermittler als Zeugen vor Gericht zu pr\u00e4sentieren sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Kontr\u00e4r zu der Bedeutung, die dem verdeckten Einsatz in der politischen Diskussion um organisierte Kriminalit\u00e4t zugemessen wird, ist dessen praktische Relevanz, beson\u00adders in Gerichtsverfahren, derzeit sehr gering. Genaue Informati\u00ado\u00adnen \u00fcber die H\u00e4ufig\u00adkeit solcher Eins\u00e4tze gibt es nicht. In seiner Antwort auf eine entsprechende Interpellation von Margrith von Felten weist der Bundesrat nur auf die anstehende Verrechtlichung hin. Die Frage der Nationalr\u00e4tin, die gerade wegen der zu erwarten\u00adden Diskussion \u00fcber die Botschaft Informationen \u00fcber das Ausma\u00df der verdeckten Ermittlungen wollte, wurde nicht beantwortet. Glaubt man den befragten Polizeif\u00fch\u00adrern und -f\u00fchrerinnen und Untersuchungsrich\u00adtern, sind diese Eins\u00e4tze \u00e4u\u00dferst selten und haben gegen\u00fcber den fr\u00fchen 90er Jah\u00adren abgenommen.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei einer Umfrage der Wochen&nbsp;Zeitung 1995<sup><a href=\"#sdfootnote170sym\"><sup>170<\/sup><\/a><\/sup> erkl\u00e4rte ZSD&nbsp;Chef Stefan Guss\u00admann, dass man bei der Bet\u00e4ubungsmittelzentralstelle noch 1994 ein bis zweimal monatlich einen Scheinkauf abwickelte. Seit seinem Amtsantritt im Juli 1995 bis zu der Umfrage im Oktober desselben Jahres hatte er aber keinen einzigen Fall gehabt. Bei einer erneuten Anfrage im November 1999 verwies Gussmann auf die ange\u00adspannte Personallage im Bereich der Ermittlungen insgesamt, die verdeckte Eins\u00e4tze praktisch unm\u00f6glich mache. In den kleineren Kantonen wurden und werden Eins\u00e4tze von V-Personen und verdeckten Ermittlern nicht oder allenfalls ausnahmsweise praktiziert. F\u00fcr den Thurgau erkl\u00e4rte Polizeikommandant J\u00fcrg R\u00fcsch 1995, diese Methoden h\u00e4tten f\u00fcr den Kanton keine Bedeutung <em>\u201eund werden hier nicht prakti\u00adziert. Ende der Durchsage<\/em>.<em>\u201c<\/em> In Luzern lie\u00df man sich 1995 zun\u00e4chst schriftliche Fra\u00adgen faxen. \u201eNach eingehender Beurteilung\u201c wollte man danach nur mitteilen, dass \u201ewir \u00fcber das taktische Einsatzmittel der verdeckten Ermittlung aus grunds\u00e4tzlichen Erw\u00e4gungen keine Auskunft erteilen m\u00f6chten. Mit freundlichen Gr\u00fcssen, Oblt. Rolf Koch, Chef Information\/PR.\u201c Bei unserem Interview im Februar 2000 war die Ant\u00adwort klipp und klar: <em>\u201eAlso wir k\u00f6nnen uns da keinen verdeckten Ermittler leisten im Kanton Luzern. Das ist gar nicht m\u00f6glich, das ist auch praktisch ein Bl\u00f6dsinn. Sie k\u00f6nnen nicht einen aufbauen und mit Legende leben lassen und dann meinen, Sie k\u00f6nnen den da als verdeckten Ermittler laufen lassen. Das geht nicht, das ist Theo\u00adrie<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote171sym\"><sup>171<\/sup><\/a><\/sup> Verdeckte Ermittlern m\u00fcssten vom Bund organisiert werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Kantonspolizei Bern verwies man auf die unsichere rechtliche Lage. Vor 1990 seien j\u00e4hrlich etwa drei bis vier F\u00e4lle mit verdeckten Ermittlern bearbeitet wor\u00adden. Im Zusammenhang mit dem Fall L\u00fcdi, der 1992 zu einer Verurteilung der Schweiz vor dem Europ\u00e4ischen Menschenrechtsgerichtshof f\u00fchrte, verzichteten die Beh\u00f6rden zun\u00e4chst ganz auf verdeckte Eins\u00e4tze und warteten auf eine gesetzliche Grundlage. Diese erhielt man im Kanton Bern mit dem Strafverfahrensgesetz, das 1996 in Kraft trat. Trotzdem sind Eins\u00e4tze von verdeckten Ermittlern nach wie vor <em>\u201eselten &#8230; Der h\u00e4ufigste Fall ist einfach der Scheinkauf im Bet\u00e4ubungsmittel-Bereich<\/em>.<em>\u201c<\/em> Eine eigenst\u00e4ndige VE-Dienststelle gibt es nicht. <em>\u201eWenn das vorkommt<\/em> (verdeckte Ermittlung), <em>ist das punktuell bestimmt, dann wird ein VE-F\u00fchrer und ein VE bestimmt, punktuell<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote172sym\"><sup>172<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Die Eins\u00e4tze werden von Ermittlungssachbearbeitern aus dem Bet\u00e4ubungsmittel- oder dem OK-Dezernat durchgef\u00fchrt. Nach dem Strafverfahrensgesetz stellen die Ermittler einen Antrag an den Kommandanten. Der Einsatz muss vom Untersu\u00adchungsrichter innerhalb von 24 Stunden genehmigt werden. Er ist maximal f\u00fcr zw\u00f6lf Monate m\u00f6glich. Diese zeitliche Begrenzung wird f\u00fcr den Einsatz verdeckter Ermittler im OK-Bereich als Hindernis empfunden. Nach zw\u00f6lf Monaten <em>\u201eist fertig. Es gibt keine M\u00f6glichkeit den Einsatz des verdeckten Ermittlers zu verl\u00e4ngern<\/em>.<em>\u201c<\/em> Bei OK-F\u00e4llen, die Monate dauern, sei diese Frist zu kurz, um <em>\u201eden V&nbsp;Mann in eine sehr gut strukturierte Orga\u00adnisation hinein<\/em>(zu)<em>bringen &#8230; Bis man da das Vertrauen gewonnen hat, bis man da drin ist, einen Platz gefunden hat, sich vorgearbeitet hat in eine bestimmte Hie\u00adrar\u00adchiestufe, das ist meines Erachtens, und da rede ich jetzt wirklich aus rein theo\u00adreti\u00adschen \u00dcberlegungen heraus, nicht m\u00f6glich<\/em>.<em>\u201c<\/em> Hinzu k\u00e4men weitere Schwierig\u00adkeiten: <em>\u201eIch denke da einerseits an die finanziellen Aufwendungen f\u00fcr eine totale Legendie\u00adrung. Und auch an ethnische Gruppierungen, wo man schwieriger hinein\u00adkommt. Unser Gesetz l\u00e4sst zwar zu, w\u00fcrde theoretisch zulassen, polizeifremde VE\u2019s einzuset\u00adzen,<\/em> (&#8230;)<em> V&nbsp;Leute aus dem Milieu\u201c<\/em>, aber auch dies sei eher selten.<sup><a href=\"#sdfootnote173sym\"><sup>173<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Auch in St.Gallen wartet man auf das angek\u00fcndigte Bun\u00addesgesetz \u00fcber verdeckte Ermitt\u00adlungen. Die VE-T\u00e4tigkeit wurde <em>\u201esehr eingeschr\u00e4nkt durch den laufenden Gesetzgebungsprozess, der ja jetzt schon drei oder vier Jahre dauert. Und damit sind nat\u00fcrlich nicht nur die physischen Unsicherheiten, sondern auch die rechtlichen Unsicherheiten im Spiel. Das ist eine Grauzone, die f\u00fcr den verdeckten Ermittler wie f\u00fcr die Polizeif\u00fchrung enorme Risiken und Gefahren birgt<\/em>.<em>\u201c<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Noch 1995 wurde die Zahl der Eins\u00e4tze verdeckter Ermittler in St. Gallen mit \u201eviel\u00adleicht sechs bis sieben\u201c pro Jahr angegeben. Fr\u00fcher sei der Scheinkauf relativ h\u00e4ufig gewesen. Allerdings sei die Verwertung vor Gericht sehr schwierig gewesen, <em>\u201eso dass eben die Scheink\u00e4ufe praktisch nicht mehr vollzogen werden\u201c<\/em>.<sup><a href=\"#sdfootnote174sym\"><sup>174<\/sup><\/a><\/sup> \u00dcber die H\u00e4ufig\u00adkeit des Einsatzes und die Schwierigkeit bei der Verwendung des verdeckten Ermittlers vor Gericht berichtet uns ein Untersuchungsrichter: <em>\u201eAnfang der 90er bis 1996 war das noch, da stellte sich die Frage relativ h\u00e4ufig, aber im Moment ist da generell ein Abwarten da auf dieses Bundesgesetz, weil einfach die Risiken zu gro\u00df sind. Das sind so aufw\u00e4ndige Verfahren, dass sie vielleicht von vier Verfahren zwei ohne Komplikationen r\u00fcberbringen und die andern zwei mit -zig Instanzen, Erschei\u00adnen vor Gericht, mit Kritik und versuchter Offenlegung und und und. Da stimmt dann einfach Aufwand und Ertrag nicht, wenn dann am Schluss das Gericht, weil man den V&nbsp;Mann nicht offen legen kann, unbedingte Gef\u00e4ngnisstrafen von zw\u00f6lf Monaten verh\u00e4ngt, ein Fall ist so geschehen. Aber auch das zu einer Zeit noch, wo wir damals auch noch gewisse Probleme hatten mit dem ganzen. Darum sage ich, ist das in den Kantonen relativ selten mehr, darum h\u00f6rt man auch nicht mehr die Schlagzeilen vom V-Mann, der aufgedeckt wird.\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote175sym\"><sup>175<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Eins\u00e4tze finden heute wenn \u00fcberhaupt vor allem zur Informationssammlung oder zur di\u00adrekten Abkl\u00e4rung strafbarer Handlungen statt. Sowohl der Einsatz als auch die F\u00fch\u00adrung der V-Leute und verdeckten Ermittler wird von der Vorermittlungs\u00addienst\u00adstelle \u00fcbernommen, die gegen\u00fcber dem Rest der Kriminalpolizei abgeschottet ist. Entscheidung und rechtliche Verantwortung liegen beim Chef der Kriminalpoli\u00adzei.<\/p>\n\n\n\n<p>Solange sich der Einsatz im Vorfeld abspielt, sind die Untersuchungsrichter nicht einbezogen. Sie werden dann wichtig, wenn es um die Er\u00f6ffnung eines Strafver\u00adfah\u00adrens geht. <em>\u201eDas Problem ist immer, zu welchem Zeitpunkt kommen die, und ich glaube, es hat sich relativ gut entwickelt bei uns, weil die Leute mittlerweile wissen, dass sie relativ fr\u00fch kommen m\u00fcssen; wenn sie eine konkrete Verdachtslage haben gegen\u00fcber einem konkreten T\u00e4ter, und das reicht f\u00fcr die Er\u00f6ffnung, dann kommen sie. Und die kommen sp\u00e4testens dann, wenn sie technische Ma\u00dfnahmen brauchen, weil sie diese alleine gar nicht kriegen. Und dann ist klar, von dem Moment an, wei\u00df man, das wird man irgendwann offen legen m\u00fcssen, und dann arbeitet man nat\u00fcrlich auch anders, weil man wei\u00df, die Informationen werden auch offen gelegt<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote176sym\"><sup>176<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Sobald der Einsatz gezielt gegen eine Person gerichtet ist, muss er in St.Gallen \u2013 \u00e4hnlich wie eine Telefon\u00fcberwachung \u2013 vom Untersuchungsrichter verf\u00fcgt und von der Anklagekammer genehmigt werden. Aus der Phase der Vor(feld)ermittlung blei\u00adben alle Informationen bei der Polizei. Wenn es nicht zwingend ist, bringt man die Informationen nicht ins Verfahren ein. <em>\u201eSie sind St\u00fctzen, also sozusagen Leitplanken f\u00fcr den Ermittler, aber der Schutz gegen\u00fcber dem R\u00fcckschluss auf entsprechende operative Ma\u00dfnahmen erfordert, dass man es (&#8230;) nur in zwingenden F\u00e4llen ein\u00adbringt. Eine Ausnahme ist dann, wenn eine richterliche Anordnung vorliegt. Dann ist klar, dass dem Richter grunds\u00e4tzlich diese Erkenntnisse offengelegt werden m\u00fcssen und er dann unter bezug auf Anonymit\u00e4tsgew\u00e4hrung oder Quellenschutz abw\u00e4gen muss, wieweit der Grundsatz gilt, dass alles was beweisrelevant ist, an und f\u00fcr sich zu den Untersuchungsakten geh\u00f6rt. Dem leben wir nach, aber dort wo es nicht zwin\u00adgend ist &#8230; Es ist aber jederzeit pr\u00e4sent.\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote177sym\"><sup>177<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Nach M\u00f6glichkeit bleibt also der Einsatz der verdeckten Ermittler unter der polizei\u00adlichen und untersuchungsrichterlichen Decke. Falls es nicht m\u00f6glich ist, den Beweis auf andere Art und Weise zu erbringen, werden die Erkenntnisse aus dem verdeckten Einsatz entweder als Amtsbericht oder als Zeugenaussage der verdeckten Ermittler oder der V-Leute in das Hauptverfahren eingebracht.<\/p>\n\n\n\n<p>Anders als in St.Gallen l\u00e4sst das Berner Strafprozessrecht keine verdeckten Eins\u00e4tze ohne Kenntnis des Untersuchungsrichters zu. Im Vorfeld habe die Polizei gewisse M\u00f6glichkeiten, wie beispielsweise Observation, der verdeckte Einsatz m\u00fcsse aber genehmigt werden, nicht von der Anklagekammer, sondern durch den Untersu\u00adchungsrichter. Damit ist der Untersuchungsrichter, <em>\u201emit einem Bein in den Ermitt\u00adlungen drin<\/em>.<em>\u201c<\/em> Man habe auch gewisse Druckmittel gegen\u00fcber der Polizei. Man k\u00f6nne den Einsatz zum Beispiel nur genehmigen unter der Auflage, dass man regel\u00adm\u00e4\u00dfig informiert w\u00fcrde. Das Kontrollinteresse des Untersuchungsrichters beruht aber nicht unbedingt auf einem besonderen Interesse an einem sauberen Verfahren, sondern vor allem auf dem Wunsch, nicht ausgeschlossen zu sein. <em>\u201eEs gibt grund\u00ads\u00e4tzlich als UR nichts Gr\u00f6be\u00adres, als wenn man als UR am Pult sitzt, und dann kom\u00admen sie und sagen, jetzt haben wir zugeschlagen. Und man hat von Tuten und Bla\u00adsen, von der ganzen Vorge\u00adschichte und all dem was da herum ist, keine Ahnung und soll sich in zwei Stunden in das ganze einarbeiten. Unm\u00f6glich, unm\u00f6glich. Aber wir sollen Zwangsma\u00dfnahmen verf\u00fcgen, verhaften, Haussuchungen machen, Untersu\u00adchungen anordnen, etc. Und man hat dann das Gef\u00fchl, man wei\u00df nicht so genau warum. Das ist nicht so gut, oder.\u201c<\/em><sup><em><a href=\"#sdfootnote178sym\"><sup>178<\/sup><\/a><\/em><\/sup>Von daher m\u00fcsse bei einer l\u00e4ngeren verdeck\u00adten Ermittlung grunds\u00e4tzlich eine Voruntersuchung er\u00f6ffnet werden,<em> \u201edamit der Untersuchungs\u00adrichter drinnen ist und damit er auch das Verfahren leiten kann. Und dann ist es auch noch eine Frage, wie lebt der ganze Pulk, der in einer Untersu\u00adchung drin ist, zusammen.\u201c<\/em> Ideal sei deshalb eine Ermittlungsgruppe aus Kriminal\u00adpolizeibeamten, die der Staatsanwalt\u00adschaft st\u00e4ndig zur Verf\u00fcgung stehen, wie dies in Basel-Stadt der Fall ist. Die Berner Situation unterscheidet sich damit von der St.Galler vor allem dadurch, dass der Untersuchungsrichter immer in die verdeckten Ermittlungen der Polizei eingebunden ist. Das Vorfeld vor einem wirklich konkreten Verdacht ver\u00adschwindet damit nicht, die Untersuchungsbeh\u00f6rden werden vielmehr in diesen Bereich kooptiert. In Luzern hat der Untersuchungsrichter, der hier Amtsstatt\u00adhalter hei\u00dft, \u00e4hnlich wie in Bern, kei\u00adnen allzu gro\u00dfen Einfluss auf die poli\u00adzeilichen Ermittlungen im Vorfeld. Von ver\u00addeckten Ermittlern, jedenfalls im Krimi\u00adnalbereich, h\u00e4lt man nicht viel.<sup><a href=\"#sdfootnote179sym\"><sup>179<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Der Entwurf f\u00fcr ein Bundesgesetz \u00fcber verdeckte Ermittlungen sieht eine Mischform vor. Vor Er\u00f6ffnung des Verfahrens soll der verdeckte Einsatz im wesentlichen eine Angelegenheit der Polizei bleiben. Nur wenn \u201ezum Aufbau oder zur Aufrechterhal\u00adtung einer Legende Urkunden hergestellt oder ver\u00e4ndert werden\u201c oder nur kurzzeitig von der Polizei angestellte verdeckte Ermittler eingesetzt werden, soll der Einsatz genehmigt werden, allerdings nicht von der Untersuchungsbeh\u00f6rde, sondern von der Anklagekammer. Erst bei einem Einsatz im Rahmen des Verfahrens w\u00fcrden die Un\u00adtersuchungsrichter konkret beteiligt. Auch in diesem Falle m\u00fcsste die Anklage\u00adkam\u00admer den Einsatz und gegebenenfalls den Scheinkauf genehmigen.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit der Verabschiedung des Gesetzes w\u00fcrde eine wesentliche Voraussetzung f\u00fcr einen Ausbau verdeckter Ermittlungen gelegt, allerdings nur eine. Denn nur wenige Kantone sind bereits ger\u00fcstet. Auf den Hinweis des Interviewers: \u201eWas wir bisher geh\u00f6rt haben, war immer, dass es nur eine passive Entgegennahme von Informatio\u00adnen durch Informanten gibt, nicht aber die zielgerichtete Aufnahme von Informatio\u00adnen durch verdeckte Ermittler\u201c die Antwort des Untersuchungsrich\u00adters: <em>\u201eNein, da muss ich sagen, da sind wir wahrscheinlich in St.Gallen etwas weiter als andere Kantone, vor allem als andere kleinere Kantone, mit dieser Gruppe Vor\u00adermittlung, die sich darum k\u00fcmmert, gezielt<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote180sym\"><sup>180<\/sup><\/a><\/sup> Ob die Vorermittlungsgruppe perma\u00adnente ver\u00addeckte Ermittler habe: <em>\u201eIch kann Ihnen das f\u00fcr den Kanton St.Gallen gar nicht sa\u00adgen. Ich wei\u00df das nicht. Das war beim Aufbau dieser Gruppe vor zwei oder drei Jahren jedenfalls das Ziel, dass man feste verdeckte Ermittler hat. Ich wei\u00df nicht, ob die mittlerweile so weit sind. Aber das Ziel war schon damals, dass die ver\u00addeckten Ermittler von St.Gallen jedenfalls nicht in St.Gallen t\u00e4tig sind, prim\u00e4r, son\u00addern au\u00dferkantonal. Und wenn man in St.Gallen einen verdeckten Ermittler braucht, dann holt man einen au\u00dferkantonal<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote181sym\"><sup>181<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>St.Gallen folgt in seiner praktischen Gestaltung verdeckter Ermittlungen sehr stark dem deutschen Modell und orientiert sich auf die Professionalisierung dieses Berei\u00adches. Dies gilt nicht nur f\u00fcr den Einsatz von verdeckt t\u00e4tigen Polizeibeamten, son\u00addern auch f\u00fcr V-Leute, die vor allem wegen der starken Pr\u00e4senz von ausl\u00e4ndischen Gruppen im Drogenhandel und der organisierten Kriminalit\u00e4t f\u00fcr besonders wichtig erachtet werden. Zu diesen Gruppen h\u00e4tten schweizerische verdeckte Ermittler kaum einen Zugang. Interne Informationen k\u00f6nnten also nur durch angeworbene V-Leute derselben Volksgruppe beschafft werden, weshalb eine besondere zentrale Bewirt\u00adschaftung dieses Bereichs notwendig sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Z\u00fcrich habe die verdeckten Ermittlungen zur Zeit eingestellt, meldet aber Bedarf an: <em>\u201eWie kann der Staat \u2013 soweit es um repressive Aspekte geht \u2013 diese Flut<\/em> [der soge\u00adnannten organisierten Drogenkriminalit\u00e4t] <em>eind\u00e4mmen, oder besser gesagt, einzu\u00add\u00e4mmen versuchen? Es ist naheliegend, dass die internationale Drogenmafia weder Fernseh\u00adspots noch andere Werbung betreibt. Es ist Sache der Strafverfolgungsbe\u00adh\u00f6rden, ihren Gesch\u00e4ften auf die Spur zu kommen. Der Strafverfolger macht sich auf die Suche nach einem sogenannten Anfangsverdacht. Dieser kann auf Hinweisen aus der Bev\u00f6lkerung, auf Ergebnissen aus anderen Verfahren, auf Informationen aus dem Milieu etc. beruhen. Liegen ausreichende Informationen vor, wird sich die Poli\u00adzei zur Einleitung einer formellen Strafuntersuchung an die zust\u00e4ndige Bezirksan\u00adwalt\u00adschaft wenden. An dieser Stelle f\u00fchrt kein Weg an den verdeckten Ermittlungen vor\u00adbei. Das Wort \u201averdeckt\u2019 besagt es: Es handelt sich um Ermittlungen, welche vor\u00aderst \u2013 wir hoffen es zumindest \u2013 ohne Wissen der Betroffenen durchgef\u00fchrt werden. Es sei vorweggenommen, dass der Einsatz verdeckter Ermittler in der Praxis man\u00adgels gesetzlicher Grundlagen derzeit kein Thema ist. Wie viel sich nach der Schaf\u00adfung der gesetzlichen Grundlagen \u00e4ndern wird, ist eine offene Frage, praktische H\u00fcrden ste\u00adhen zuhauf bereit<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote182sym\"><sup>182<\/sup><\/a><\/sup> Anders als in St.Gallen, das nach deutschem Vor\u00adbild seine Vor\u00adermittlungsstelle nach au\u00dfen abgeschottet hat, sind die verdeckten Ermittler der Z\u00fcrcher Kantonspolizei im normalen Kriminalpolizeigeb\u00e4ude pr\u00e4sent und den Ermittlungssachbearbeitern bekannt. Ob die Z\u00fcrcher Praxis \u00fcber Schein\u00adk\u00e4ufe und andere kurze Eins\u00e4tze hinausgeht, kann deshalb bezweifelt werden.<sup><a href=\"#sdfootnote183sym\"><sup>183<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Neben der rechtlichen Unklarheit gibt es zwei praktische Probleme, die eine Aus\u00addeh\u00adnung des Komplexes der verdeckten Ermittlungen in der schweizerischen Polizei be\u00adhin\u00addert. Das eine ist die Tatsache, dass die Schweiz einen kleinen geographischen Raum darstellt, in dem die soziale Kontrolle gro\u00df ist. Verdeckt ermittelnde Polizei\u00adbe\u00adamte k\u00f6nnen trotz Legende schnell enttarnt werden. Vor allem in kleineren l\u00e4ndli\u00adchen Kantonen ist der Ein\u00adsatz eigener Beamter nahezu unm\u00f6glich. In St.Gallen verfolgte man deshalb schon zu Beginn das Ziel, dass die verdeckten Ermittler von St.Gallen jedenfalls nicht in St.Gallen t\u00e4tig sein sollen, sondern au\u00dferkantonal.<\/p>\n\n\n\n<p>Vor allem der Kanton Z\u00fcrich, der bereits seit den 70er Jahren verdeckte Ermittlun\u00adgen betreibt, leiht seine Verdeckten an andere Kantone aus. Er bedient sich auch sol\u00adcher aus dem Ausland. Die im deutschschweizerischen Polizeivertrag vom April 1999 vorgesehene M\u00f6glichkeit der gegenseitigen grenz\u00fcberschreitenden Ausleihe ist f\u00fcr Z\u00fcrich schon normal. Der Vertrag schreibt nur eine bestehende Praxis fest.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Problem bei dem Einsatz von V-Leuten ist die vergleichsweise geringe Gr\u00f6\u00dfe der entsprechenden Organisationsgliederungen und der Kriminalpolizeien der Kan\u00adtone schlechthin. Es ist deshalb kein Zufall, dass gerade die kleinen Kantone auf eine Unterst\u00fctzung durch den Bund warten. Wegen der sich nun im Aufbau befindenden, personell starken Bundeskriminalpolizei besteht die M\u00f6glichkeit, dass wieder mehr V&nbsp;Leute zirkulieren.<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">3.3.3.5 Telefon\u00fcberwachung \u2013 die strafprozessuale unter den operati\u00adven Methoden<\/h1>\n\n\n\n<p>Autoren des deutschen Bundeskriminalamts bezeichneten schon 1988 die Telefon\u00ad\u00fcberwachung als konventionelle Methode. Wegen der f\u00fcr die organisierte Krimina\u00adlit\u00e4t typischen Abschottung und weil die OK-T\u00e4ter w\u00fcssten, dass die Polizei dieses Mittel einsetze, habe die \u00dcberwachung des Fernmeldeverkehrs an Bedeutung verlo\u00adren.<sup><a href=\"#sdfootnote184sym\"><sup>184<\/sup><\/a><\/sup> Das Argument d\u00fcrfte durch das Interesse an einer weiteren Ver\u00adrechtlichung der verdeckten Methoden im engeren Sinne motiviert sein. In der Praxis jedenfalls w\u00e4chst das Interesse der Polizei an dieser konventionellen Methode per\u00admanent.<\/p>\n\n\n\n<p>Dies trifft auch f\u00fcr die Schweiz zu. Die geltenden rechtlichen Bestimmungen \u00fcber die Telefon\u00fcberwachung, die als strafprozessuale unter den operativen Ma\u00dfnahmen zu bezeichnen ist, stammen aus dem Jahre 1979. \u00dcberwachungen sind danach nur erlaubt, wenn sie amtlich erfolgen, zur Verfolgung oder Verhinderung eines Verbre\u00adchens oder eines Vergehens dienen und zus\u00e4tzlich zur Verf\u00fcgung bzw. Anord\u00adnung durch einen Untersuchungsrichter (bzw. die Bundesanwaltschaft) durch eine \u00fcber\u00adge\u00adord\u00adnete Instanz, in der Regel die Anklagekammer, genehmigt werden. Erforderlich ist nicht nur ein konkreter Verdacht, sondern auch, dass sonstige Ermittlungen er\u00adfolg\u00adlos blieben oder von vorneherein aussichtslos erschei\u00adnen. Anschl\u00fcsse von nicht unmittelbar Verd\u00e4chtigen d\u00fcrfen nur dann \u00fcberwacht werden, wenn die eigent\u00adliche Zielperson diesen Anschluss benutzt oder auf diesem Anschluss eingehende An\u00adrufe f\u00fcr sie bestimmt sind. Nach Bundesstrafprozess kann eine \u00dcber\u00adwachung zun\u00e4chst f\u00fcr ein halbes Jahr genehmigt und dann wiederum f\u00fcr dieselbe Dauer verl\u00e4ngert werden. Kantonale Strafprozessordnungen legen zum Teil eine Frist von nur drei Monaten zugrunde, bevor eine Verl\u00e4ngerung erforderlich wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Genehmigungspflicht wurde in den 70er Jahren hart erk\u00e4mpft. Obwohl diese Regelung bei der Verabschiedung als besonders restriktiv galt, haben die Telefon\u00ad\u00fcber\u00adwachungen in den 80er und verst\u00e4rkt in den 90er Jahren eine enorme Steigerung er\u00adfahren. Dies l\u00e4sst sich sicher belegen, obwohl die wenigen vorliegenden Zahlen nur die Anordnungen betreffen und obwohl in den Kantonen und beim Bund mit unter\u00adschiedlichen Ellen gemessen wurde und wird. Solche Unsch\u00e4rfen k\u00f6n\u00adnen nicht nur f\u00fcr die Zeit vor 1979 angenommen werden, wo man es ins\u00adbe\u00adson\u00adde\u00adre im Staatsschutzbereich mit dem Z\u00e4hlen nicht so genau nahm. Auch danach bleibt frag\u00adlich, ob in allen Kantonen gleich gez\u00e4hlt wurde, d.h. ob pro \u00fcberwachter Person eine Anordnung erforderlich war oder ob die \u00dcberwachung des Anschlusses einer Dritt&nbsp; oder Kontaktperson von derselben Anordnung abgedeckt wurde, die auch die \u00dcberwachung der eigentlichen Zielperson rechtfertigte. Wie viel Anschl\u00fcsse abge\u00adh\u00f6rt wurden, welcher Art diese Anschl\u00fcsse waren, wie h\u00e4ufig \u00f6ffentliche Fern\u00adsprechzellen belauscht wurden, um wie viele Ermittlungsverfahren es sich dabei handelte, geht aus den nackten Zahlen nicht hervor. Erst ab 1991 weist die Bundes\u00adanwaltschaft in ihren Daten die r\u00fcckwirkenden Teilnehmeridentifikatio\u00adnen aus, wobei aber auch hier nicht klar ist, ob es sich um zus\u00e4tzliche Anordnungen handelte oder ob diese Ma\u00dfnahmen zumindest teilweise in den allgemeinen \u00dcberwa\u00adchungs\u00adanordnungen inbegriffen waren. Auch der seit 1998 arbeitende Dienst f\u00fcr Besondere Aufgaben (DBA) im Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika\u00adtion, der angesichts der Privatisierung der Telefondienste in der Schweiz und im Vorgriff auf das zu erwartende neue Bundesgesetz eingerichtet wurde, brach\u00adte keine Klarheit. Auf eine Interpellation antwortete der Bundesrat, der DBA h\u00e4tte 1998 ins\u00adgesamt 2138 Anordnungen f\u00fcr die \u00dcberwa\u00adchung von Gespr\u00e4chen ver\u00adzeich\u00adnet.<sup><a href=\"#sdfootnote185sym\"><sup>185<\/sup><\/a><\/sup> Es bleibt unklar, bei wie vielen der 1951 Teilnehmeridentifikatio\u00adnen zus\u00e4tz\u00adlich auch Gespr\u00e4che erfasst wurden. Im Januar 2002 wird in einer Presse\u00admitteilung von ca. 2000 im Jahre 2000 und ca. 2400 im Jahre 2001 gesprochen.<\/p>\n\n\n\n<p>Unterstellt man also, dass es sich bei diesen Zahlen tats\u00e4chlich um Anordnungen und nicht um Schaltungen handelt, so w\u00fcrde dies bedeuten, dass sich die Zahl der An\u00adordnungen f\u00fcr diesen heiklen Eingriff in die pers\u00f6nliche Freiheit innerhalb eines Jahrzehnts vervierfacht hat.<\/p>\n\n\n\n<p>An dieser Aufstellung ist auch zu erkennen, dass sich das Interesse an diesem Mittel von der Bundesanwaltschaft auf die Kantone verlagert hat: Bis in die 80er Jahre war die Telefon\u00fcberwachung vor allem eine Dom\u00e4ne der Bundesanwaltschaft gewesen. Im Vordergrund stand dabei der Staatsschutz, sowohl in eindeutig pr\u00e4ventiver Ab\u00adsicht, als auch zu Zwecken der Strafverfolgung von politischen und Spionagede\u00adlikten. Von den 376 Anordnungen von Januar 1971 bis M\u00e4rz 1974 entfielen gerade 22 auf gew\u00f6hnliche Delikte, vor allem auf den Verdacht der Geldf\u00e4lschung. Auch der Anstieg in der zweiten H\u00e4lfte der 70er Jahre wurde mit einer angeblich verst\u00e4rkten Spionageaktivit\u00e4t der Staaten des Warschauer Paktes gerechtfertigt. In derselben Zeit erfolgte auch die Aufstockung des Personals der Bundespolizei.<\/p>\n\n\n\n<p>Seit den H\u00f6hepunkten der 70er Jahre sind die \u00dcberwachungsaktivit\u00e4ten der Bundes\u00adan\u00adwalt\u00adschaft zur\u00fcckgegangen. Hier macht sich zun\u00e4chst die beginnende au\u00dfenpoliti\u00adsche Entspannung in den 80er Jahren und dann der Wegfall des traditionellen Feind\u00adbildes seit dem Beginn der 90er bemerkbar, ein Ergebnis des Zusammen\u00adbruchs der staatssozialistischen Systeme in Osteuropa und des Fichenskandals, der vor\u00fcber\u00adge\u00adhend zu einer Beschr\u00e4nkung der staats\u00adsch\u00fctzerischen T\u00e4tigkeit f\u00fchrte.<\/p>\n\n\n\n<p>Zumindest f\u00fcr die 80er Jahre ist festzuhalten, dass die \u00dcberwachungsaktivit\u00e4ten der Bundesanwaltschaft teilweise betr\u00e4chtlich verl\u00e4ngert wurden \u2013 ein Umstand, der sich aus der Zust\u00e4ndigkeit der Bundesanwaltschaft f\u00fcr politische Verfahren sowie f\u00fcr \u201ekomplexe\u201c Drogenermittlungen ergibt.<\/p>\n\n\n\n<p>Soweit erkennbar nahm das Interesse der Kantone an diesem Instrument erst seit der zweiten H\u00e4lfte der 70er Jahre langsam zu. Ein deutlicher Anstieg der von kanton\u00adalen Untersuchungsrichtern angeordneten \u00dcberwachungen erfolgte seit Ende der 80er Jahre. Dieser Anstieg d\u00fcrfte vor allem auf die von den Kantonen gef\u00fchrten Drogen\u00adverfahren zur\u00fcckzuf\u00fchren sein. Verst\u00f6\u00dfe gegen das Bet\u00e4ubungsmittelgesetz sind 1998 nach wie vor in einem Drittel (33 %) der F\u00e4lle die Rechtfertigung der \u00dcberwa\u00adchungsma\u00dfnahmen gewesen, 17 % entfielen auf Verm\u00f6gensdelikte, 9 % auf Delikte gegen Leib und Leben und 41 % auf sonstige, worunter ein Sammelsurium von Falschgeld, Sprengstoff, Menschenhandel, Mitgliedschaft in einer kriminellen Orga\u00adnisation, Brandstiftung, N\u00f6tigung und Erpressung zusammengefasst ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Tabelle: Anzahl der Anordnungen von Telefon\u00fcberwachungen<\/strong><sup><strong><a href=\"#sdfootnote186sym\"><sup>186<\/sup><\/a><\/strong><\/sup><\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><tbody><tr><td>Jahr<\/td><td>Bundesanwaltschaft<\/td><td>Milit\u00e4rjustiz<\/td><td>Kantone<\/td><\/tr><tr><td>1965<\/td><td>97<\/td><td>0<\/td><td>68<\/td><\/tr><tr><td>1966<\/td><td>102<\/td><td>0<\/td><td>37<\/td><\/tr><tr><td>1967<\/td><td>133<\/td><td>0<\/td><td>22<\/td><\/tr><tr><td>Jan. 1971-M\u00e4rz 1974<\/td><td>insgesamt 376<\/td><td>keine Ang.<\/td><td>keine Ang.<\/td><\/tr><tr><td>1976<\/td><td>59<\/td><td>3<\/td><td>154<\/td><\/tr><tr><td>1977<\/td><td>87<\/td><td>0<\/td><td>190<\/td><\/tr><tr><td>1978<\/td><td>104<\/td><td>2<\/td><td>174<\/td><\/tr><tr><td>1980-85<\/td><td>durchschn. 65<\/td><td>keine Ang.<\/td><td>keine Ang.<\/td><\/tr><tr><td>1988<\/td><td>41<\/td><td>5<\/td><td>403<\/td><\/tr><tr><td>1989<\/td><td>45<\/td><td>0<\/td><td>462<\/td><\/tr><tr><td>1990<\/td><td>41<\/td><td>0<\/td><td>533<\/td><\/tr><tr><td>1991<\/td><td>32 (+ 20)<sup><a href=\"#sdfootnote187sym\"><sup>187<\/sup><\/a><\/sup><\/td><td>0<\/td><td>574<\/td><\/tr><tr><td>1992<\/td><td>19 (+ 16)<\/td><td>0<\/td><td>695<\/td><\/tr><tr><td>1993<\/td><td>24 (+ 29)<\/td><td>0<\/td><td>802<\/td><\/tr><tr><td>1994<\/td><td>19 (+ 15)<\/td><td>0<\/td><td>800<\/td><\/tr><tr><td>1995<\/td><td>32 (+ 34)<\/td><td>5<\/td><td>840<\/td><\/tr><tr><td>1996<\/td><td>20 (+ 31)<\/td><td>5<\/td><td>1020<\/td><\/tr><tr><td>1998<\/td><td>insgesamt Bund und Kantone: 2138 (+ 1951)<sup><a href=\"#sdfootnote188sym\"><sup>188<\/sup><\/a><\/sup><\/td><\/tr><tr><td>2000<\/td><td>2000<\/td><\/tr><tr><td>2001<\/td><td>2400<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<p>Dass Tele\u00adfon\u00fcberwachungen auch in absurden F\u00e4llen betrieben werden, zeigen nicht nur die \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen der Bundesanwaltschaft gegen Journalisten zur Ermitt\u00adlung von Amtsgeheimnisverletzungen, sondern auch die Anordnung einer Berner Untersuchungsrichterin, die 1995 auf diese Art und Weise gegen Sprayer vorging, also wegen Sachbesch\u00e4digung ermitteln lie\u00df.<sup><a href=\"#sdfootnote189sym\"><sup>189<\/sup><\/a><\/sup> Dennoch liegt der L\u00f6wen\u00adanteil der \u00dcberwachungsf\u00e4lle bei dem, was die von uns befragten Polizeibeamten als Basis-OK bezeichnet haben. <em>\u201eVon mir aus gesehen ist es fast unm\u00f6glich, ein OK-Verfahren zu f\u00fchren ohne Telefon\u00fcberwachung<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote190sym\"><sup>190<\/sup><\/a><\/sup> Die Telefon\u00fcberwachung sei ein wesentliches Ermittlungsinstrument, <em>\u201e<\/em>&#8230; <em>vor allem im gr\u00f6\u00dferen BM-Bereich. Da sind TKs <\/em>[Tele\u00adfonkontrollen]<em> etwas Zentrales. &#8230; Das ist schon ein gutes Mittel<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote191sym\"><sup>191<\/sup><\/a><\/sup> Sie seien ganz klar die wesentliche Informationsquelle bei Drogenermittlungen. <em>\u201eEs l\u00e4sst sich auch nicht ersetzen. Also im Drogenhandel \u2013 man kann nicht Drogen han\u00addeln ohne Tele\u00adfon. Jetzt via Internet vielleicht, aber sonst<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote192sym\"><sup>192<\/sup><\/a><\/sup> Allein im Kanton Z\u00fcrich sind in vier Jahren 41\u2019000 Telefongespr\u00e4che \u00fcbersetzt worden.<sup><a href=\"#sdfootnote193sym\"><sup>193<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Weder Polizeibeamte noch Untersuchungsrichter sehen eine massive Steigerung in\u00adnerhalb eines Jahrzehnts. Entweder sind die ver\u00f6ffentlichten Zahlen den Beamten nicht bekannt oder sie halten sie f\u00fcr Ausgeburten der Phantasie von Boule\u00advard&nbsp;Reportern. <em>\u201eNa, man muss ja nicht immer dem \u2018Blick\u2019 alles glauben. Von der gan\u00adzen Zahl der \u00dcberwachungen sind dann vielleicht ein Drittel bis die H\u00e4lfte r\u00fcckwirkende Teilnehmer-ID. Sogenannte r\u00fcckwirkende Teilnehmeridenti\u00adfi\u00adkation, wo man r\u00fcckwirkend von einem Anschluss hat sehen wollen, wer hat mit wem telefo\u00adniert, bzw. welche Nummer ist mit welcher Nummer verbunden wor\u00adden<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote194sym\"><sup>194<\/sup><\/a><\/sup> Dies war eine Anspielung auf den Sonntags-Blick, der die Daten f\u00fcr 1998 kurz vor der Ant\u00adwort des Bundesrates auf Margrith von Feltens Interpellation ver\u00f6f\u00adfentlicht hatte.<sup><a href=\"#sdfootnote195sym\"><sup>195<\/sup><\/a><\/sup> In St.Gallen ist man gleicher Ansicht: <em>\u201eNein, was sich erh\u00f6ht hat, ist die Zahl der Randdatenerfassungen<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote196sym\"><sup>196<\/sup><\/a><\/sup> Die H\u00e4lfte der Verf\u00fcgungen seien Teilneh\u00admeridenti\u00adfika\u00adtio\u00adnen. Dabei erf\u00e4hrt die Polizei oder der Untersuchungsrichter nicht den Inhalt der Gespr\u00e4\u00adche. Mitgeteilt werden die Nummern der Anrufer und Angerufenen eines \u00fcberwachten Anschlusses. Bei Mobiltelefonen kann bis zu einem gewissen Grad auch der Standort des Telefonierenden ermittelt werden.<sup><a href=\"#sdfootnote197sym\"><sup>197<\/sup><\/a><\/sup> Diese Daten m\u00fcssen von den Firmen, die Telekommunikationsdienste anbieten, angeblich aus Gr\u00fcnden der Rechnungs\u00adlegung, f\u00fcr sechs Monate aufbewahrt werden. \u00dcberwachungs\u00adanordnun\u00adgen beziehen diese Daten fast automatisch mit ein, sie k\u00f6n\u00adnen auch eigens angefor\u00addert werden. Auch dazu ist eine richterliche Anordnung erforderlich.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Drittel bis die H\u00e4lfte aller Anordnungen bez\u00f6gen sich auf Teilnehmeridentifika\u00adtionen. Diese seien explosionsartig angestiegen. Ein von uns befragter, f\u00fcr Drogen\u00adf\u00e4lle zust\u00e4ndiger Untersuchungsrichter ordnet alleine j\u00e4hrlich ca. 40 Telefon\u00ad\u00fcberwa\u00adchun\u00adgen im engeren Sinne an. Diese Zahl entspricht derjenigen, die Anfang der 90er Jahre pro Jahr von einem ganzen gr\u00f6\u00dferen st\u00e4dtischen Kanton angegeben wurde.<sup><a href=\"#sdfootnote198sym\"><sup>198<\/sup><\/a><\/sup> Die Telefon\u00fcberwachung ist f\u00fcr Untersuchungsbeh\u00f6rden und Polizei l\u00e4ngst nicht mehr eine au\u00dfergew\u00f6hnliche Ermittlungsmethode, sondern eine Normalit\u00e4t.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Berner Polizisten und Untersuchungsrichter betonen, dass es f\u00fcr die Anordnung einer \u00dcberwachung eines sehr konkreten Verdachtes bed\u00fcrfe. Bei Telefon\u00fcberwa\u00adchungen handle es sich um Beweissicherungsma\u00dfnahmen: <em>\u201eAlso ich wei\u00df quasi, dass sie etwas Kriminelles machen, was die Anforderungen des Straf\u00adverfahrens an eine solche Anordnung erf\u00fcllt. Mit der Anordnung, mit der Durchf\u00fchrung der Ma\u00df\u00adnah\u00adme, beweise ich, was ich an und f\u00fcr sich schon wei\u00df. Also nicht: Ich ver\u00admute, ich nehme an, der macht das, h\u00f6ren wir ihn einmal ab, ah ja, er macht\u2019s tat\u00ads\u00e4chlich. Das ist nicht die Idee. Das ist Beweissicherung<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote199sym\"><sup>199<\/sup><\/a><\/sup> Man m\u00fcsse den Tatver\u00addacht dar<em>\u00ad<\/em>le\u00adgen: <em>\u201eDer Polizist kommt ja mit einem Antrag zu mir und begr\u00fcndet den Ver\u00addacht, weshalb er bei mir einen solchen Antrag stellt.(&#8230;) Ich sehe mir das an, pr\u00fcfe das und stelle nachher fest, ja ich bin dieser Meinung, das \u00fcber\u00adzeugt mich, der Tat\u00adverdacht ist gegeben. Ich kann das nachvollziehen. Subjektiv durch die Informa\u00adtio\u00adnen, die er \u00fcber die Leute bekommen hat, die er nicht nennen darf oder nicht nen\u00adnen will, ob\u00adjektiv durch die Sachen, die er zus\u00e4tzlich zur Unter\u00admauerung der ganzen Sache ab\u00adgekl\u00e4rt hat<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup> <a href=\"#sdfootnote200sym\"><sup>200<\/sup><\/a><\/sup> Es sei eine Ehrensache, eine Telefon\u00fcberwachung nur zu ver<em>\u00ad<\/em>f\u00fcgen, wenn er sicher sei, dass die Anklagekammer diese auch genehmigen werde.<\/p>\n\n\n\n<p>Entsprechende Anordnungen zu erlassen ist gerade f\u00fcr die spezialisierten kantonalen Untersuchungsrichter <em>\u201eRoutine. Es ist verfahrensm\u00e4\u00dfig relativ kompliziert, aber wenn man\u2019s einmal wei\u00df, wie\u2019s funktioniert (&#8230;) Ich verlange von meinen Polizeibe\u00adamten, dass sie mir einen Bericht machen, wie die Verdachtslage ist, allenfalls Be\u00adweismittel beilegen. Und ich mache dann die Verf\u00fcgung und lege den Bericht der Kapo mit Beilagen bei, und das wird dann in der Regel problemlos bewilligt<\/em>.<em>\u201c<\/em> Die Anklagekammer erh\u00e4lt keineswegs ein dickes Aktenpaket, auf das sie ihre Genehmi\u00adgung st\u00fctzt, <em>\u201enein, zwei, drei Seiten, mit allenfalls Belastungen noch<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote201sym\"><sup>201<\/sup><\/a><\/sup> <em>\u201eSeitdem ich diese Funktion <\/em>(OK-Untersuchungsrichter) <em>\u00fcbernommen habe, ist es fast zur Tagesordnung geworden. Fr\u00fcher, in meinem normalen officio, ist das ganz selten der Fall gewesen<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote202sym\"><sup>202<\/sup><\/a><\/sup> Entsprechende Verf\u00fcgungen und die dazugeh\u00f6rigen Begr\u00fcn\u00addungen, <em>\u201edas sind nur ein paar S\u00e4tze. Um was es geht. Warum man gerade den Teil\u00adnehmer \u00fcberwachen muss. Drogenh\u00e4ndler zum Beispiel: Da schreibe ich, dass wir wissen, der handelt mit Drogen, dass er das \u00fcbers Telefon abwickelt und dass wir versuchen, m\u00f6glichst seine Lieferanten auf h\u00f6herer Ebene ausfindig zu machen. Und das langt dann schon. Und dann ist das genehmigt<\/em>.<em>\u201c<\/em> Die Kriminal- und Anklage\u00adkommission genehmige die Verf\u00fcgung in einem Zirkularbeschluss, <em>\u201eund dann macht der Gerichtsschreiber den Kurzentscheid, die sehen dann immer gleich aus. Das und das ist beantragt, nach Pr\u00fcfung der Akten sei es gerechtfertigt, dass man den und den \u00fcberwacht, und es werde bewilligt f\u00fcr das und das. Also die pr\u00fcfen schon die Formalit\u00e4ten<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote203sym\"><sup>203<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Ob der Untersuchungsrichter die von der Polizei vorgetragenen Verdachtsgr\u00fcnde tat\u00ads\u00e4chlich \u00fcberpr\u00fcfen kann, d\u00fcrfte trotz der oben zitierten \u00c4u\u00dferungen fraglich sein, weil die Untersuchungsbeh\u00f6rden erst eingeschaltet werden, wenn technische Ma\u00df\u00adnahmen n\u00f6tig sind. Der Entscheid erfolgt aufgrund der Vor(feld)ermittlungen der Polizei, aufgrund der Aussagen ihrer Informanten, die er aber im Regelfalle nicht zu Gesicht bekommt. Mehr als zu einer formalen Pr\u00fcfung ist er faktisch nicht imstande. F\u00fcr die Genehmigungsbeh\u00f6rde gilt dies umso mehr.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Telefon\u00fcberwachung hat aber nicht nur durch die H\u00e4ufigkeit der \u00dcberwachung und die Einfachheit des Genehmigungsverfahrens ihre Bedeutung ver\u00e4ndert. Auch die \u00dcberwachung selbst hat mehr und mehr einen quasi-pr\u00e4ventiven Charakter. Dies stellte die Gesch\u00e4ftspr\u00fcfungskommission (GPK) des Nationalrates bereits in ihrem Bericht von 1992 \u00fcber die \u201eTelefon\u00fcberwachungen im Bund\u201c fest. Gerade weil die meisten Delikte, wegen derer eine Abh\u00f6rma\u00dfnahme angeordnet wird, offen formu\u00adliert seien und bereits das Vorfeld eigentlicher Taten mit einbez\u00f6gen, werde \u201ebereits unter dem Titel Strafverfolgung gehandelt, bevor eine schwerwiegende Verletzung der inneren Sicherheit eingetreten ist.\u201c<sup><a href=\"#sdfootnote204sym\"><sup>204<\/sup><\/a><\/sup> Die GPK bezog dies in erster Linie auf die Staatsschutzdelikte. \u00c4hnliches ist dort zu konstatieren, wo es um Formen illegalen Handels und um die organisierte Kriminalit\u00e4t, um Dauerdelikte geht. Art. 260ter StGB spielt dabei keine zentrale Rolle. Wie auch bei der Erfassung in ISOK haben die Polizeibeh\u00f6rden hier Schwierigkeiten, den Verdacht der kriminellen Orga\u00adnisation in einem fr\u00fchen Verfahrensstadium zu begr\u00fcnden. <em>\u201eIch w\u00fcrde sagen, wenn man wortreich einen guten Antrag schreibt f\u00fcr eine allf\u00e4llige Telefon\u00fcberwachung oder f\u00fcrs Wanzensetzen \u00fcber den 260ter, dass man dann nachher &#8230; \u00dcberspitzt ge\u00adsagt \u2013 das ist der Zugang zu Abh\u00f6rma\u00dfnahmen. &#8230; Es w\u00fcrde mir nicht im Traum einfallen, eine solche Verf\u00fcgung \u00fcber den 260ter zu erlassen, wenn ich BM<\/em> (Bet\u00e4u\u00adbungsmittel) <em>habe und einen Verdacht habe. Das hat ja keinen Sinn, das ist ja nicht irgendein Modeartikel, den man unbedingt brauchen muss. Ich kann\u2019s auch deutli\u00adcher sagen: Man k\u00f6nnte auf die Idee kommen, auf den 260ter auszuweichen, wenn man nicht mehr hat, aber findet, das ist ein gro\u00dfer B\u00f6sewicht<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote205sym\"><sup>205<\/sup><\/a><\/sup> Allerdings sind auch F\u00e4lle bekannt, wo die Zentralstellendienste gest\u00fctzt auf den Verdacht der Zuge\u00adh\u00f6rigkeit zu einer kriminellen Organisation \u00fcber anderthalb Jahre hinweg eine Tele\u00adfon\u00fcber\u00adwachung laufen lie\u00dfen. Auf einen solchen Verdacht gegr\u00fcndete Anordnun\u00adgen d\u00fcrf\u00adten vorwiegend vom Bund ausgehen, da die Zentralstellen in erster Linie aufgrund von Meldungen aus dem Ausland t\u00e4tig werden und sich diese h\u00e4ufig nicht auf ein kon\u00adkretes Delikt, sondern auf die angebliche Organisationszugeh\u00f6rigkeit beziehen. Der genaue Anteil solcher F\u00e4lle am Total der Anordnungen l\u00e4sst sich auf\u00adgrund der d\u00fcrren Angaben des DBA nicht beziffern.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Beweisf\u00fchrung bei der Verfolgung begangener Straftaten, so die GPK, h\u00e4t\u00adten die \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen kaum Bedeutung und seien weitgehend ineffi\u00adzient. Sie seien vielmehr \u201ezum Instrument der polizeilichen Beobachtung k\u00fcnftiger Straf\u00adtaten\u201c geworden. \u201eDer Verdacht, der sich aus der Begehung eines ersten Delik\u00adtes oder einer Vorbereitungshandlung ergibt, wird dazu benutzt, den mutma\u00dflichen T\u00e4\u00adter bei der Begehung eines zweiten Deliktes zu ertappen.\u201c<sup><a href=\"#sdfootnote206sym\"><sup>206<\/sup><\/a><\/sup> Sein Bezie\u00adhungs\u00adgeflecht wird ausgeforscht. Die GPK spricht hier von \u201ebegleitender Beobach\u00adtung\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Teilnehmeridentifikation dient dazu, das Umfeld des \u00dcberwachten auszuleuch\u00adten und ein Kontaktprofil zu erstellen. Gerade in Bereichen, wo die Betroffenen mit einer \u00dcberwachung rechnen, werden die \u00dcberwachungen schnee\u00adballartig ausgewei\u00adtet. Da die <em>\u201eraffinierten Sieche\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote207sym\"><sup>207<\/sup><\/a><\/sup> st\u00e4ndig ihre Anschl\u00fcsse wech\u00adselten und st\u00e4ndig mit anderen Leuten zusammenarbeiteten, m\u00fcsse man st\u00e4ndig hin\u00adterher sein. Straf\u00adverteidiger konnten nachvollziehen, dass in einer Reihe von F\u00e4l\u00adlen alle von ihrem Mandanten angerufenen Anschl\u00fcsse neu in die \u00dcberwachung einbe\u00adzogen wurden.<\/p>\n\n\n\n<p>Vor diesem Hintergrund erscheint die Telefon\u00fcberwachung tats\u00e4chlich als die straf\u00adprozessuale unter den operativen Ma\u00dfnahmen. Die beschriebene Ausweitung der \u00dcberwachung erkl\u00e4rt denn auch die extreme Steigerung der Untersuchungskosten, die den Verurteilten in Rechnung gestellt, selten jedoch realisiert werden. <em>\u201eDas ist teuer das Zeug. Das kostet am Tag etwa vierzig bis achtzig Franken, plus Umschal\u00adten zu uns. Und die Polizei nimmt es auf und wertet es aus. Und das Aufschalten kostet, je nachdem ob Hausanschluss oder Natel&nbsp;Anschluss, etwa 250 Franken. Und je nach dem was man dann noch will, etwa Auswertung oder so, das kostet schnell ein paar tausend Franken.\u201c<\/em> <em>\u201eEs ist eine Kostenfrage nat\u00fcrlich, es ist irrsinnig teuer. Da in dem Drogenfall da \u2013 nicht den mit dem Haufen Kokain \u2013 in dem anderen Fall, den wir da international \u00fcberwacht haben, da haben wir jetzt schon achtzigtausend Stutz ausgegeben. Das ist die technische \u00dcberwachung und die \u00dcbersetzung nur. Und das Gemeine ist, in der gleichen Aktion ermitteln auch die Z\u00fcrcher, und die ha\u00adben letzte Woche 200\u2019000 Franken sichergestellt. Die h\u00e4tte ich auch gerne gehabt. Das ist klar, Drogengeld, aber die sind halt schneller gewesen<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote208sym\"><sup>208<\/sup><\/a><\/sup> Da vor der Libe\u00adralisierung des Telefonmarktes die PTT als Bundesbetrieb diese Arbeit kostenlos oder beinahe kostenlos besorgte, die privaten Telefonanbieter nun aber mindestens ihre realen Kosten verrechnen, ist die Anzahl der angeforderten Telefon\u00fcberwachun\u00adgen in den letzten Jahren auch kaum mehr substanziell gewachsen.<\/p>\n\n\n\n<p>In Z\u00fcrich ist zur Zeit die Telefon\u00fcberwachung jedenfalls das wichtigste Ermitt\u00adlungsinstrument. Aber auch dort stellen sich Probleme: <em>\u201eSo f\u00fchrte die Bearbeitung von Telefonkontrollen die personell gut dotierte Ermittlungsgruppe an die Kapazi\u00adt\u00e4tsgrenze. W\u00e4hrend der vierj\u00e4hrigen Ermittlungsarbeit mussten ca. 41\u2019000 Telefon\u00adgespr\u00e4che von Dolmetschern \u00fcbersetzt und von den Ermittlern in Form von Wort\u00adprotokollen, Gespr\u00e4chszusammenfassungen oder Hinweisen auf einem recherchier\u00adbaren EDV-Programm bearbeitet werden. Durchschnittlich waren dauernd sieben Telefonlinien unter Kontrolle und im Ermittlungsb\u00fcro direkt aufgeschaltet. Polizeili\u00adcherseits besteht meines Erachtens latent die Gefahr, relativ schnell eine Telefon\u00adkontrolle mit Direktschaltung zu beantragen, dabei aber den Aufwand f\u00fcr eine seri\u00ad\u00f6se Gespr\u00e4chsauswertung zu untersch\u00e4tzen<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote209sym\"><sup>209<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Der Nationalrat verwarf den Entwurf des Bundesrates f\u00fcr ein \u201eBundesgesetz \u00fcber die \u00dcberwachung des Post&nbsp; und Fernmeldeverkehrs\u201c und legte einen eigenen, restrikti\u00adveren Entwurf vor, der einen Katalog von Anlassdelikten vorsieht. Ob die\u00adser Delikt\u00adkatalog aber wirklich zu einer Begrenzung f\u00fchrt, kann bezweifelt werden. Schlie\u00df\u00adlich befindet sich nicht nur der Art. 260ter StGB im Katalog, sondern auch all jene Strafnormen, bei denen die Polizei \u00fcblicherweise sogenannte Basis-OK wittert. Die eigentliche Grenze d\u00fcrfte weiterhin in der personellen und finanziellen Be\u00adschr\u00e4n\u00adkung liegen. Nicht umsonst fordern Staatsanw\u00e4lte, insbesondere aus der fran\u00adz\u00f6si\u00adschen Schweiz, die \u00dcberwachung kostenfrei zu gestalten, also den Betrei\u00adberge\u00adsellschaften aufzuerlegen.<sup><a href=\"#sdfootnote210sym\"><sup>210<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote1anc\">1<\/a>Art. 260ter (Kriminelle Organisation)<\/p>\n\n\n\n<p>1. Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammen\u00adsetzung geheimh\u00e4lt und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern,<\/p>\n\n\n\n<p>wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen T\u00e4tigkeit unterst\u00fctzt,<\/p>\n\n\n\n<p>wird mit Zuchthaus bis zu f\u00fcnf Jahren oder mit Gef\u00e4ngnis bestraft.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der Richter kann die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66), wenn der T\u00e4ter sich bem\u00fcht, die weitere verbrecherische T\u00e4tigkeit der Organisation zu verhindern.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecheri\u00adsche T\u00e4tigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz aus\u00fcbt oder auszu\u00fcben beabsichtigt. Arti\u00adkel 3 Ziffer 1 Absatz 2 ist anwendbar.<\/p>\n\n\n\n<p>Eingef\u00fcgt durch Ziff. I des BG vom 18. M\u00e4rz 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1994 (AS 1994 1614 1618; BBl 1993 III 277).<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote2anc\">2<\/a>Botschaft \u00fcber die \u00c4nderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Milit\u00e4rstrafge\u00adsetzes (Revision des Einziehungsrechts, Strafbarkeit der kriminellen Organisation, Melderecht des Financiers) vom 30. Juni 1993, BBl III 277ff.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote3anc\">3<\/a>Botschaft, BBl 1993 III 281.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote4anc\">4<\/a>Botschaft \u00fcber die \u00c4nderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Milit\u00e4rstrafge\u00adsetzes (Gewaltverbrechen) vom 10. Dezember 1979, BBl 1980 I 1241-1272. Ausf\u00fchrlich zur Kritik der vorgeschlagenen Norm Art. 260bis StGB-E, \u201eKriminelle Gruppe\u201c S. 1252ff. Der Artikel \u00fcber die strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260ter StGB-E) trat allerdings im Zuge der Revision als Art. 260bis StGB in Kraft.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote5anc\">5<\/a>Botschaft vom 10. Dezember 1979, a.a.O., S. 1252, 1253, 1255.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote6anc\">6<\/a>Der Wegfall des Tatbeweises, ein eigentlicher Systembruch im Strafrecht, wird mit der Ab\u00adschottung der kriminellen Organisation begr\u00fcndet, ein Tatbestandsmerkmal, das nun bei der richterlichen Anwendung des Art. 260ter StGB gro\u00dfe Schwierigkeiten bereitet: \u201e&#8230; wo &#8230; ein Schutzwall den Zugriff auf den eigentlichen Urheber verunm\u00f6glicht, weil ihnen die Tatbetei\u00adligung am einzelnen Delikt nicht nachgewiesen werden kann. Wo der Einzelne als leicht aus\u00adtauschbares Element in einer hochgradig arbeitsteilig, straff organisierten und bis zur Un\u00addurchdringlichkeit abgeschotteten Verbrechensorganisation seinen Tatbeitrag leistet, m\u00fcssen die traditionellen Zurechnungskriterien des Einzelt\u00e4terstrafrechts versagen.\u201c Botschaft, BBl 1993 III, S. 295.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote7anc\">7<\/a>Tagungsauswertung, Adi Achermann, Untersuchungsrichter f\u00fcr OK, 3B390.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote8anc\">8<\/a>Botschaft, BBl 1993 III S. 296.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote9anc\">9<\/a>Die meisten \u00dcbereinkommen kn\u00fcpfen die Leistung von Rechtshilfe an die Bedingung der ge\u00adgenseitigen Strafbarkeit (nicht dasjenige mit den USA). Laut Botschaft habe sich das Fehlen eines solchen Tatbestandes im schweizerischen Strafrecht als \u201egravierend\u201c erwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote10anc\">10<\/a>Stratenwerth kritisiert den Verzicht auf wesentliche Regeln der strafrechtlichen Zurechnung und die Losl\u00f6sung des inkriminierten Verhaltens von der eigentlichen Unrechtstat (Kommen\u00adtar Strafrecht, Besonderer Teil, II \u00a7 40 N 17, N. 35, 4.A., Bern 1995). Vest bef\u00fcrchtet die Ein\u00adf\u00fchrung einer blo\u00dfen Verdachtsstrafe und den Missbrauch zur Durchleuchtung oppositioneller politischer Gruppen (S. 145ff). Die Bek\u00e4mpfung des organisierten Verbrechens \u201everl\u00e4uft auf einem schmalen Grat zwischen Effizienzbem\u00fchungen und rechtsstaatlichen Skrupeln\u201c (Kunz, S. 37). Wesentliche Kritik findet sich auch bei Arzt, Schmid, Schultz und Roulet.<\/p>\n\n\n\n<p>Hans Vest: \u201eOrganisierte Kriminalit\u00e4t\u201c \u00dcberlegungen zur kriminalpolitischen Instrumentali\u00adsie\u00adrung eines Begriffs, ZStrR 112 (1994), 121.<\/p>\n\n\n\n<p>Karl-Ludwig Kunz: Ma\u00dfnahmen gegen die organisierte Kriminalit\u00e4t, pl\u00e4doyer 1\/1996, 32.<\/p>\n\n\n\n<p>G\u00fcnther Arzt: Organisierte Kriminalit\u00e4t. Bemerkungen zum Ma\u00dfnahmenpaket des Bundes\u00adrates vom 30. Juni 1993, AJP 2 (1993), 1187.<\/p>\n\n\n\n<p>Nicolas Roulet: Organisiertes Verbrechen: Tatbestand ohne Konturen, pl\u00e4doyer 5\/1994, 24.<\/p>\n\n\n\n<p>Hans Schultz: Die Kriminelle Vereinigung, in: ZStR 106 (1989), S. 27.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote11anc\">11<\/a>Stefan Trechsel: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2.A., 1997, S. 852.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote12anc\">12<\/a>Tagungstranskript, Jean-Pierre Garbade, 5A152-5A184.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote13anc\">13<\/a>Vgl. dazu Stefan Trechsel, a.a.O., N4 zu Art. 260ter StGB.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote14anc\">14<\/a>Vgl. dazu Schmid, Ackermann, Arzt, Bernasconi, de Capitani, a.a.O.<\/p>\n\n\n\n<p>Niklaus Schmid: Zu den neuen Bestimmungen des Strafgesetzbuches in Art. 58f., 260ter und 305ter Abs. 2, ZGRG 1995, 2.<\/p>\n\n\n\n<p>J\u00fcrg-Beat Ackermann: Geldw\u00e4scherei \u2013 Money Laundering, Diss. Z\u00fcrich 1992.<\/p>\n\n\n\n<p>Paolo Bernasconi: Organisierte Kriminalit\u00e4t in der Schweiz, Reihe Kriminologie, Bd. 11, Chur\/Z\u00fcrich 1993, 265.<\/p>\n\n\n\n<p>Werner de Capitani: Geldw\u00e4scherei, RSJ 1998, 104-105.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote15anc\">15<\/a>Vgl. BBl 1993 III 298; Trechsel, a.a.O., N5 zu Art. 260ter StGB.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote16anc\">16<\/a>Mark Pieth: Das zweite Paket gegen das Organisierte Verbrechen, die \u00dcberlegungen des Gesetz\u00adgebers, in: ZStrR 113 (1995) 235.<\/p>\n\n\n\n<p>Mark Pieth: Die Bek\u00e4mpfung des organisierten Verbrechens in der Schweiz, in: ZStR 109 (1992) 270.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote17anc\">17<\/a>Vgl. Trechsel: a.a.O., N5 zu Art. 260ter StGB.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote18anc\">18<\/a>Hans Vest: \u201eOrganisierte Kriminalit\u00e4t\u201c \u2013 \u00dcberlegungen zur kriminalpolitischen Instrumenta\u00adli\u00adsie\u00adrung eines Begriffs, ZStrR 112 (1994) 147.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote19anc\">19<\/a>Schmid, Ackermann, Arzt, Bernasconi, de Capitani, a.a.O., N137 zu Art. 260ter.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote20anc\">20<\/a>Trechsel, a.a.O., N6.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote21anc\">21<\/a>Schmid, Ackermann, Arzt, Bernasconi, de Capitani, a.a.O., N1148 zu Art. 260ter und Trech\u00adsel, a.a.O., N7 zu Art. 260ter.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote22anc\">22<\/a>Trechsel, a.a.O., N9f.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote23anc\">23<\/a>BBl 1993 III 304; J\u00f6rg Rehberg: Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 2. Aufl. 1996, \u00a744, S. 174; G\u00fcnther Stratenwerth: Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Straftaten gegen Gemeininteressen, 4. Aufl. 1995, \u00a740, N35.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote24anc\">24<\/a>Trechsel, a.a.O., N9f.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote25anc\">25<\/a>Neben die Verwendung geheimdienstlicher Mittel durch die Kriminalpolizei tritt die Einbin\u00addung der Geheimdienste nach den Vorschriften des Bundesgesetzes \u00fcber Ma\u00dfnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) vom 21. M\u00e4rz 1997, Stand am 30. Juni 1998, AS 1998 1546, SR 120, Botschaft vom 7. M\u00e4rz 1994, BBl 1994 1127; dazu auch die Verordnung \u00fcber die Personensicherheitspr\u00fcfungen (PSPV) vom 20. Januar 1999, Stand am 16. Februar 1999, AS 1999 655, SR 120.4 und die Verordnung \u00fcber die Milit\u00e4rische Sicherheit (VMS) vom 14. Dezember 1998, Stand am 2. M\u00e4rz 1999, AS 1999 887, SR 513.61. Die entsprechen\u00adden Geheimdienststellen sind \u00fcber JANUS eingebunden. Damit ist auch eine Verbindung zu der Datensammlung ISIS gegeben, die in erster Linie von der politischen Polizei und den Ge\u00adheim\u00addiensten ben\u00fctzt wird. Verordnung \u00fcber das provisorische Staatsschutz-Informations-System (ISIS-Verordnung) vom 31. August 1992 (Stand am 16. Februar 1999), SR 172.213.60<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote26anc\">26<\/a>Verordnung \u00fcber die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt f\u00fcr Poli\u00adzei vom 30. November 2001, AS 2002 163-172, SR 360.1.<\/p>\n\n\n\n<p>Verordnung \u00fcber das Informationssystem der Bundeskriminalpolizei (JANUS-Verordnung) vom 30. November 2001, AS 2002 96-110, SR 360.2.<\/p>\n\n\n\n<p>Verordnung \u00fcber die Bearbeitung erkennungsdienstlicher Daten vom 21. November 2001, AS 2002 171-178, SR 361.3.<\/p>\n\n\n\n<p>Verordnung \u00fcber das informatisierte Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungs\u00adsystem im Bundesamt f\u00fcr Polizei (IPAS-Verordnung) vom 21. November 2001, AS 2002 111-127, SR 361.2.<\/p>\n\n\n\n<p>Fr\u00fchere \u00c4nderungen im Rahmen des dritten Ma\u00dfnahmenpaketes (Effizienzvorlage) siehe:<\/p>\n\n\n\n<p>Schweizerisches Strafgesetzbuch (Schaffung neuer Verfahrenskompetenzen des Bundes in den Bereichen organisiertes Verbrechen und Wirtschaftskriminalit\u00e4t). \u00c4nderung vom 22. De\u00adzember 1999, BBl 2000 70-82, Botschaft BBl 1998 1529.<\/p>\n\n\n\n<p>Revision des Korruptionsstrafrechts (\u00c4nderung des Strafgesetzbuches und des Milit\u00e4rstrafge\u00adsetzes) vom 22. Dezember 1999, BBl 2000 65-69, Botschaft BBl 1999 5497.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote27anc\">27<\/a>Einige Normen, die diese Entwicklung verrechtlichen:<\/p>\n\n\n\n<p>Verordnung \u00fcber die Eingliederung des Zentralpolizeib\u00fcros in das Bundesamt f\u00fcr Polizeiwe\u00adsen vom 19. August 1992, AS 1992 1616.<\/p>\n\n\n\n<p>Verordnung betreffend die \u00dcberf\u00fchrung von Diensten der Bundesanwaltschaft in das Bundes\u00adamt f\u00fcr Polizeiwesen vom 18. August 1999, AS 1999 2446, SR 172.213.57.<\/p>\n\n\n\n<p>Verordnung \u00fcber kriminalpolizeiliche Zentralstellen im Bundesamt f\u00fcr Polizeiwesen vom 17. November 1975, AS 1998 34, AS 2000 766, aufgehoben am 1.1.2002 durch die Verordnung \u00fcber die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt f\u00fcr Polizei vom 30. November 2001, AS 2002 163-170, SR 360.1.<\/p>\n\n\n\n<p>Verordnung \u00fcber den Erkennungsdienst vom 1. Dezember 1986, Revisionen AS 1992 1618, AS 1996 3099, AS 1998 1562, AS 1998 2337, AS 2000 2949, SR 172.213.57, aufgehoben am 1.1.2002 durch die Verordnung \u00fcber die Bearbeitung erkennungsdienstlicher Daten vom 21. November 2001, AS 2002 171-178, SR 361.3.<\/p>\n\n\n\n<p>RIPOL-Verordnung, DOSIS-Verordnung, ISOK-Verordnung, FAMP-Verordnung, JANUS-Verordnung, alle a.a.O.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote28anc\">28<\/a>Kanton Luzern, Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat (B113) zu den Entw\u00fcrfen von Grossratsbeschl\u00fcssen \u00fcber die Errichtung eines kantonalen Untersuchungsrichteramtes sowie die Zahl der kantonalen Untersuchungsrichterinnen und -richter vom 3. M\u00e4rz 1998; Grossratsbeschluss vom 23. Juni 1998.<\/p>\n\n\n\n<p>Kanton Luzern, Staatsanwaltschaft, Weisung an die Amtsstatthalter\u00e4mter und das kantonale Untersuchungsrichteramt vom 19. Februar 1999.<\/p>\n\n\n\n<p>Kanton Luzern, Obergericht, Reglement \u00fcber die interne Organisation des kantonalen Unter\u00adsu\u00adchungsrichteramtes vom 15. Februar 1999, GO 99 3, SRL Nr. 310c.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote29anc\">29<\/a>Tagungstranskript, Paul Huber, 3A70-3A110.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote30anc\">30<\/a>Tagungstranskript, Adi Achermann, 3B225-3B280.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote31anc\">31<\/a>Tagungstranskript, Paul Huber, 3A145-3A158.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote32anc\">32<\/a>Tagungstranskript, Paul Huber, 3A187-3A210.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote33anc\">33<\/a>Tagungstranskript, Paul Huber, 3A215-3A239.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote34anc\">34<\/a>Tagungstranskript, Paul Huber, 3A380-3A385<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote35anc\">35<\/a>Tagungstranskript, Paul Huber, 3A255-3A272.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote36anc\">36<\/a>Tagungstranskript, Paul Huber, 3A410-3A430.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote37anc\">37<\/a>Tagungstranskript, Paul Huber, 4A340-4A365<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote38anc\">38<\/a>Tagungstranskript, Hans Wip\u00e4chtiger, 4B410-4B450.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote39anc\">39<\/a> Tagungstranskript, Niklaus Oberholzer, 3A550-3A590.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote40anc\">40<\/a> Tagungstranskript, Publikum, 4A300-4A307.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote41anc\">41<\/a>Alle Zitate aus dem Entscheid des Kreisgerichts Bern-Laupen vom 15.-17. Januar 1999 in Sa\u00adchen B.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote42anc\">42<\/a>Bei diesem Abschnitt (3.3) handelt es sich in gro\u00dfen Teilen um eine \u00dcberarbeitung und Er\u00adg\u00e4n\u00adzung eines Berichts, den Heiner Busch im Auftrag des Forschungspro\u00adjekts erstellte.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote43anc\">43<\/a>Art. 29 BetmGin der Fassung gem\u00e4\u00df Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1970 (AS 1970 9 13; BBl 1968 I 737).<\/p>\n\n\n\n<p>1 Das Bundesamt f\u00fcr Polizeiwesen ist die schweizerische Zentralstelle f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung des unerlaubten Bet\u00e4ubungsmittelverkehrs. Es hat bei der Bek\u00e4mpfung des unerlaubten Bet\u00e4ubungsmittelverkehrs durch Beh\u00f6rden anderer Staaten im Rahmen der bestehenden Rechtshilfevorschriften und der Rechts\u00fcbung mitzuwirken. Es sammelt die Unterlagen, die geeignet sind, Widerhandlungen gegen dieses Gesetz zu verhindern und die Verfolgung Fehlbarer zu erleichtern. In Erf\u00fcllung dieser Aufgaben steht es in Verbindung mit den ent\u00adsprechenden Dienstzweigen der Bundesverwaltung (Bundesamt f\u00fcr Gesundheit, Polizei\u00adabteilung, Oberzolldirektion), der Generaldirektion der Schweizerischen Post, der Tele\u00adkommunikationsunternehmung des Bundes, mit den Polizeibeh\u00f6rden der Kantone, mit den Zentralstellen der andern L\u00e4nder und der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisa\u00adtion INTERPOL. (Abs. 1 in der Fassung gem\u00e4\u00df Anhang Ziff. 19 des Postorganisationsge\u00adsetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 783.1).<\/p>\n\n\n\n<p>2 F\u00fcr die Vornahme von Beweiserhebungen bei der Leistung von internationaler Rechtshilfe in Bet\u00e4ubungsmittelstrafsachen sind die entsprechenden Bestimmungen des Bundesstraf\u00adrechtspflegegesetzes (SR 312.0) anwendbar.<\/p>\n\n\n\n<p>3 Die Kantone haben der Zentralstelle \u00fcber jede wegen Widerhandlung gegen dieses Gesetz eingeleitete Strafverfolgung rechtzeitig Mitteilung zu machen.<\/p>\n\n\n\n<p>4 Die Anordnung von Ermittlungen durch den Bundesanwalt gem\u00e4\u00df Artikel 259 des Bundes\u00adstra\u00adfrechtspflegegesetzes bleibt vorbehalten. Sie ist auch zul\u00e4ssig zur Durchf\u00fchrung von Rechtshilfeersuchen des Auslands.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote44anc\">44<\/a>Auch s\u00e4mtliche Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschl\u00fcsse m\u00fcssen mitgeteilt werden: Verordnung \u00fcber die Mitteilung kantonaler Strafurteile (Mitteilungsverordnung) vom 1. De\u00adzember 1999 (Stand am 29. August 2000), AS 2000 2.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote45anc\">45<\/a>Zu der statistischen Auswertung dieses Datenbestandes vgl. Josef Estermann und Simone R\u00f4nez: Drogen und Strafrecht in der Schweiz. Zeitreihen zu Verzeigungen, Strafurteilen und Strafvollzug, 1974-1994, hg. vom Bundesamt f\u00fcr Statistik, Bern, 1995 und ders. et al.: Sozial\u00adepidemiologie des Drogenkonsums. Zu Pr\u00e4valenz und Inzidenz des Heroin- und Kokain\u00adge\u00adbrauchs und dessen polizeiliche Verfolgung, Berlin, 1996.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote46anc\">46<\/a>Verordnung \u00fcber das provisorische Datenverarbeitungssystem zur Bek\u00e4mpfung des illegalen Drogenhandels (DOSIS-Vo) vom 23. M\u00e4rz 1994, AS 1994 1028-1034, SR 812.121.7.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote47anc\">47<\/a>Bundesgesetz \u00fcber die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes (ZentG) vom 7. Okto\u00adber 1994, SR 172.213.71, SR 360.<\/p>\n\n\n\n<p>Verordnung \u00fcber kriminalpolizeiliche Zentralstellen im Bundesamt f\u00fcr Polizeiwesen (ZentV) vom 19. November 1997 (Stand am 20. Januar 1998), SR 172.213.711, SR 360.1, aufgehoben am 1.1.2002 durch die Verordnung \u00fcber die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt f\u00fcr Polizei vom 30. November 2001, AS 2002 163-170, SR 360.1.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote48anc\">48<\/a>Bundesgesetz \u00fcber den Datenschutz (DSG) vom 19. Juni 1992 (Stand am 21. September 1999) SR 235.1.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote49anc\">49<\/a>Verordnung \u00fcber das Datenverarbeitungssystem zur Bek\u00e4mpfung des illegalen Drogenhandels (DOSIS-Verordnung) vom 26. Juni 1996 (Stand am 16. Mai 2000) SR 812.121.7.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote50anc\">50<\/a> Verordnung \u00fcber das provisorische Staatsschutz-Informations-System (ISIS-Verordnung) vom 31. August 1992 (Stand am 16. Februar 1999), SR 172.213.60.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote51anc\">51<\/a> DOSIS-Verordnung, Art. 3 (Anwendungsbereich)<\/p>\n\n\n\n<p>1 Die im DOSIS gespeicherten Daten betreffen ausschlie\u00dflich den illegalen Drogenhandel.<\/p>\n\n\n\n<p>Nur Personen, die einen derartigen Handel ausf\u00fchren, darin verwickelt oder daran mitbetei\u00adligt sind oder daraus Nutzen ziehen, d\u00fcrfen im DOSIS registriert werden.<\/p>\n\n\n\n<p>2 Drittpersonen oder sie betreffende Angaben werden nur so weit registriert, als diese f\u00fcr die Ermittlungen von Nutzen sind.<\/p>\n\n\n\n<p>3 Daten, die reine Drogenkonsumenten betreffen, werden nicht im DOSIS registriert.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote52anc\">52<\/a>Art. 7 Abs. 7 DOSIS-Verordnung lautet:<\/p>\n\n\n\n<p>Die Stammdaten von DOSIS werden in einem gemeinsamen Index mit den Stammdaten von ISOK (ISOK-Verordnung vom 19. November 1997) und FAMP (FAMP-Verordnung vom 28. September 1998) gef\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote53anc\">53<\/a>Verordnung \u00fcber das Informationssystem der kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes (JANUS&nbsp;Verordnung) vom 30. November 2001, AS 2002, 96-110, in Kraft seit 1. Januar 2002, erste Fassung vom 17. Mai 2000, AS 2000, 1369-1381.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote54anc\">54<\/a>Vgl. Dringliche einfache Anfrage von Felten: Bundesamt f\u00fcr Polizeiwesen. Neue Datenbank\u00adpro\u00adjekte 99 1003, Antwort des Bundesrates vom 24.3.1999.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote55anc\">55<\/a>Interview K 1, S. 10f.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote56anc\">56<\/a>Vgl. dazu Heinz Wagner: Kommentar zum Polizeigesetz Nordrhein-Westfalens, Ber\u00adlin\/Neu\u00adwied (Luchterhand, Reihe Alternativkommentare), 1987; Edda Wesslau: Vorfel\u00adder\u00admittlun\u00adgen. Probleme der Legalisierung \u201evorbeugender Verbrechensbek\u00e4mpfung\u201c aus straf\u00adprozess\u00adrecht\u00adlicher Sicht, Berlin (Duncker und Humblot) 1989; Heiner Busch: Polizeiliche Drogenbe\u00adk\u00e4mpfung \u2013 eine internationale Verstrickung, M\u00fcnster (Westf\u00e4lische Dampfboot), 1999.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote57anc\">57<\/a>Art. 5 Ziff. 1 der DOSIS-Verordnung, Subsysteme und Versuche, lautet:<\/p>\n\n\n\n<p>DOSIS besteht aus folgenden Subsystemen:<\/p>\n\n\n\n<p>a. \u00abPersonen und Vorg\u00e4nge\u00bb (PV); darin werden Daten und Informationen \u00fcber Personen und deren Vorg\u00e4nge registriert, die im Rahmen von Vorermittlungen oder gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren wegen illegalen Drogenhandels gewonnen wurden;<\/p>\n\n\n\n<p>b. \u00abJournal\u00bb (JO); darin werden Informationen (Observationen, Telefonkontrollen usw.) ent\u00adwe\u00adder aus Vorermittlungen oder aus gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren fallbezo\u00adgen registriert;<\/p>\n\n\n\n<p>c. \u00abGesch\u00e4fts- und Terminkontrolle\u00bb (GT); darin wird der Verlauf aller h\u00e4ngigen Ermitt\u00adlungs\u00adverfahren (Er\u00f6ffnungsdatum, angeordnete Ma\u00dfnahmen usw.) der Zentralstelle re\u00adgist\u00adriert;<\/p>\n\n\n\n<p>d. \u00abAllgemeine Erkenntnisse\u00bb (ER), darin werden n\u00fctzliche Informationen zur Bek\u00e4mpfung des Drogenhandels (Telefonverzeichnisse, Zeitungsausschnitte, Beschrieb der Kompeten\u00adzen verschiedener \u00c4mter etc.) registriert.<\/p>\n\n\n\n<p>e. \u00abDrogenlexikon und Modi Operandi\u00bb (DL);<\/p>\n\n\n\n<p>f. \u00abLagebericht\u00bb (LA); darin werden Berichte \u00fcber die nationale und internationale Lage in bezug auf Bet\u00e4ubungsmittel registriert;<\/p>\n\n\n\n<p>g. \u00abVisualisierung\u00bb (VI); darin werden die graphischen Darstellungen bez\u00fcglich der Verbin\u00addun\u00adgen von Strukturen der T\u00e4terorganisationen des illegalen Drogenhandels regist\u00adriert.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote58anc\">58<\/a>Art. 7 DOSIS-Verordnung, Bearbeitete Daten, lautet:<\/p>\n\n\n\n<p>1 Nur die im Anhang 1 aufgef\u00fchrten Daten d\u00fcrfen im DOSIS bearbeitet werden.<\/p>\n\n\n\n<p>2 Das Subsystem \u00abPersonen und Vorg\u00e4nge\u00bb (PV) umfasst:<\/p>\n\n\n\n<p>a. Stammdaten \u00fcber die Identit\u00e4t von Personen;<\/p>\n\n\n\n<p>b. Vorg\u00e4nge, d.h. Daten \u00fcber Sachverhalte;<\/p>\n\n\n\n<p>c. Subfelder, deren Benutzung es unter anderem erlaubt, im Text eines Vorgangs Vergleichs\u00adelemente, insbesondere im Zusammenhang mit Drittpersonen, zu markieren und Abfragen nach diesen Vergleichselementen durchzuf\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p>Die vollst\u00e4ndige Liste der Subfelder ist in Anhang 1 aufgef\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote59anc\">59<\/a>Interview K 1, S. 24.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote60anc\">60<\/a>Interview K 3, S. 7.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote61anc\">61<\/a>Verordnung \u00fcber das automatisierte Fahndungssystem (RIPOL-Verordnung) vom 19. Juni 1995 (Stand 28. Dezember 2000), AS 1995 3631, SR 172.213.61.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote62anc\">62<\/a>Interview K 1, S. 24.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote63anc\">63<\/a>Interview K 3, S. 7.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote64anc\">64<\/a>Interview K 3, S. 7.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote65anc\">65<\/a>Art. 5 Abs. 2 der DOSIS-Verordnung lautet:<\/p>\n\n\n\n<p>Das Eidgen\u00f6ssische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) kann der Zentralstelle erlau\u00adben, Versuche zur Evaluation von neuen Informatikwerkzeugen und zur speziellen Aus\u00adwertung und Erstellung von Grafiken durchzuf\u00fchren, welche die Verbindungen zwischen den einzelnen Elementen der verschiedenen H\u00e4ndlernetze auf der Basis von Informationen aus den Subsystemen \u00abPersonen und Vorg\u00e4nge\u00bb und \u00abJournal\u00bb aufzeigen. Die Versuche d\u00fcrfen nur von daf\u00fcr speziell erm\u00e4chtigten Spezialisten der Zentralstelle ausgef\u00fchrt werden. Die im Sub\u00adsystem \u00abVisualisierung\u00bb eingetragenen Resultate sind nur ausgew\u00e4hlten Ben\u00fctzern zug\u00e4ng\u00adlich. Die Versuche d\u00fcrfen h\u00f6chstens drei Jahre dauern.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote66anc\">66<\/a>Art. 11 DOSIS-Verordnung, Weitergabe von Daten an auskunftspflichtige Beh\u00f6rden, lautet:<\/p>\n\n\n\n<p>1 Die Zentralstelle kann, soweit dies zur Erlangung der von ihr ben\u00f6tigten Ausk\u00fcnfte und zur Begr\u00fcndung ihrer Amtshilfeersuchen n\u00f6tig ist, im DOSIS gespeicherte Personendaten an die folgenden, nach Artikel 4 ZentG zur Zusammenarbeit verpflichteten Beh\u00f6rden weiter\u00adgeben:<\/p>\n\n\n\n<p>a. den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden; insbesondere den Staatsanwaltschaften, Untersuchungs\u00adrichtern, Rechtshilfebeh\u00f6rden und den Organen der gerichtlichen Polizei des Bundes und der Kantone;<\/p>\n\n\n\n<p>b. den Polizeistellen; insbesondere den Organen der Sicherheits- und Verwaltungspolizei des Bundes und der Kantone sowie den mit dem Vollzug des Bundesgesetzes vom 21. M\u00e4rz 1997 \u00fcber Ma\u00dfnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit betrauten Beh\u00f6rden des Bundes;<\/p>\n\n\n\n<p>c. den Grenzwacht- und Zollorganen;<\/p>\n\n\n\n<p>d. den Beh\u00f6rden des Bundes und der Kantone, die fremdenpolizeiliche Aufgaben wahrneh\u00admen, f\u00fcr die Einreise und den Aufenthalt von Ausl\u00e4ndern und Ausl\u00e4nderinnen, f\u00fcr die Ge\u00adw\u00e4hrung von Asyl oder f\u00fcr die Anordnung der vorl\u00e4ufigen Aufnahme zust\u00e4ndig sind;<\/p>\n\n\n\n<p>e. den Einwohnerkontrollen und den insbesondere f\u00fcr die F\u00fchrung des Handels-, Zi\u00advil\u00adstands-, Steuer-, Stra\u00dfenverkehrs- und Zivilluftfahrtsregisters sowie des Grundbuches zu\u00adst\u00e4ndigen Beh\u00f6rden;<\/p>\n\n\n\n<p>f. Beh\u00f6rden, die f\u00fcr den diplomatischen und konsularischen Verkehr zust\u00e4ndig sind;<\/p>\n\n\n\n<p>g. Beh\u00f6rden, die f\u00fcr Bewilligungen im Zusammenhang mit dem Verkehr mit bestimmten G\u00fctern zust\u00e4ndig sind.<\/p>\n\n\n\n<p>2 Dar\u00fcber hinaus kann die Zentralstelle im DOSIS gespeicherte Personendaten folgenden Be\u00adh\u00f6rden zur Unterst\u00fctzung deren gesetzlicher Aufgaben unaufgefordert weitergeben:<\/p>\n\n\n\n<p>a. Beh\u00f6rden nach Absatz 1 Buchstabe a f\u00fcr deren Strafverfahren, gerichtspolizeiliche Ermitt\u00adlungs- und Rechtshilfeverfahren;<\/p>\n\n\n\n<p>b. Beh\u00f6rden nach Absatz 1 Buchstaben b und c f\u00fcr deren gerichtspolizeiliche Er\u00admitt\u00adlungsver\u00adfahren, f\u00fcr die Aufgabenerf\u00fcllung nach dem Bundesgesetz vom 21. M\u00e4rz 1997 \u00fcber Ma\u00dfnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit sowie zur Erf\u00fcllung deren grenz\u00adpo\u00adli\u00adzeilicher Aufgaben und zollamtlicher Kontrollen;<\/p>\n\n\n\n<p>c. Beh\u00f6rden nach Absatz 1 Buchstabe d f\u00fcr die Wahrnehmung fremdenpolizeilicher Aufga\u00adben sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Missbr\u00e4uchen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen und der Asylgesetzgebung.<\/p>\n\n\n\n<p>3 Der Umfang und die Voraussetzungen der Auskunftspflichten ergeben sich aus Artikel 6 Abs\u00e4tze 2-4 der Verordnung vom 19. November 1997 \u00fcber die kriminalpolizeilichen Zent\u00adral\u00adstellen im Bundesamt f\u00fcr Polizeiwesen (ZentV). [neu Art. 6 der Verordnung \u00fcber die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt f\u00fcr Polizei vom 30. Novem\u00adber 2001)<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote67anc\">67<\/a>Verordnung \u00fcber das Datenverarbeitungssystem zur Bek\u00e4mpfung des organisierten Verbre\u00adchens (ISOK-Verordnung) vom 19. November 1997, AS 1998, 43-53, Stand am 3. November 1998, SR 172.213.712.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote68anc\">68<\/a>Verordnung \u00fcber das Datenverarbeitungssystem zur Bek\u00e4mpfung der Falschm\u00fcnzerei, des Men\u00adschenhandels und der Pornografie (FAMP-Verordnung) vom 28. September 1998, AS 1998, 2337-2350, Stand am 3. November 1998, SR 172.213.713.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote69anc\">69<\/a>BAP, Kriminalpolizeiliche Zentralstellen: Szene Schweiz, Lagebericht 2\/98, a.a.O., S. 50.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote70anc\">70<\/a>Tages-Anzeiger 16. November 1998 (Interview mit Herrn Lauber).<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote71anc\">71<\/a>BAP, Kriminalpolizeiliche Zentralstellen: Szene Schweiz, Lagebericht 2\/98, a.a.O., S. 48ff.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote72anc\">72<\/a>Interview K 1, S. 20.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote73anc\">73<\/a>Interview K 1, S. 20f.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote74anc\">74<\/a>Interview K 1, S. 21ff.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote75anc\">75<\/a>Art. 15 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung \u00fcber das Informationssystem der kriminalpoli\u00adzeili\u00adchen Zentralstellen des Bundes (JANUS&nbsp;Verordnung) vom 17. Mai 2000, AS 2000, S.&nbsp;1369-1381, SR 360.2, gleichlautend vom 30.&nbsp;November 2001, AS 2002 104.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote76anc\">76<\/a>Art. 20 JANUS-Verordnung.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote77anc\">77<\/a>Art. 22 JANUS-Verordnung.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote78anc\">78<\/a>Art. 14 JANUS-Verordnung.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote79anc\">79<\/a>Art. 4 JANUS-Verordnung, Struktur des JANUS.<\/p>\n\n\n\n<p>Das JANUS setzt sich aus folgenden Subsystemen zusammen:<\/p>\n\n\n\n<p>a. \u201ePersonen und Vorg\u00e4nge\u201c (PV); darin werden Daten und Informationen \u00fcber Personen und die sie betreffenden Vorg\u00e4nge registriert, die aus den Vorermittlungen, gerichtspolizeili\u00adchen Ermittlungsverfahren oder allgemein zug\u00e4nglichen Quellen gewonnen wurden;<\/p>\n\n\n\n<p>b. \u201eJournal\u201c (JO); darin werden Informationen aus Vorermittlungen, aus gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren oder aus allgemein zug\u00e4nglichen Quellen fallbezogen registriert (ins\u00adbe\u00adsondere \u00dcberwachungen des Fernmeldeverkehrs, Observationen, Ermittlungsjour\u00adnale);<\/p>\n\n\n\n<p>c. \u201ePolizeirapportsystem\u201c (PR); darin werden zur Aufgabenerf\u00fcllung notwendige Berichte und Anzeigen verfasst und verwaltet;<\/p>\n\n\n\n<p>d. \u201eGesch\u00e4fts- und Terminkontrolle\u201c (GT) &#8230;<\/p>\n\n\n\n<p>e. \u201eAllgemeine Erkenntnisse\u201c; darin werden weitere n\u00fctzliche und zur Aufgabenerf\u00fcllung not\u00adwendige Informationen registriert wie Angaben aus Telefonverzeichnissen, Zeitungs\u00adausschnitte, Beschriebe der Kompetenzen von \u00c4mtern oder Angaben aus allgemein zu\u00adg\u00e4nglichen Quellen:<\/p>\n\n\n\n<p>f. \u201eTechnische Lexika, Fachverzeichnisse und Verbrechensbegehungsmethoden\u201c (TL);<\/p>\n\n\n\n<p>g. \u201eLagebericht\u201c (LA); darin werden Berichte \u00fcber die nationale und internationale Lage regist\u00adriert;<\/p>\n\n\n\n<p>h. \u201eAnalysen\u201c (AN); darin werden die Ergebnisse von Analyseauftr\u00e4gen registriert;<\/p>\n\n\n\n<p>i. \u201eBl\u00fcte\u201c (BL); darin werden s\u00e4mtliche Falschgeldtypen und F\u00e4lschungstechniken registriert.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote80anc\">80<\/a>Einfache Anfrage Rechsteiner, St.Gallen, Drogendatenbank DOSIS, Antwort des Bundesrates vom 6. Dezember 1993, 93.1032; Einfache Anfrage Rechsteiner, St.Gallen, Drogendatenbank DOSIS, Antwort des Bundesrates vom 20. November 1996, 96.1076; Dringliche Einfache An\u00adfrage von Felten: Bundesamt f\u00fcr Polizeiwesen. Neue Datenbankprojekte, Antwort des Bun\u00addesrates vom 24. M\u00e4rz 1999, 99.1003.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote81anc\">81<\/a>Diese Vermutung ergibt sich vor allem aus der von Lauber in dem zitierten Tages-Anzeiger-Inter\u00adview geschilderten Praxis, bereits den Kontakt mit einer in einem ISOK&nbsp;Stamm erfassten Person als verd\u00e4chtig zu bewerten.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote82anc\">82<\/a>Dringliche Einfache Anfrage von Felten, Antwort des Bundesrates, a.a.O.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote83anc\">83<\/a>Sch\u00e4tzungen der Population der Konsumierenden harter Drogen bei Josef Estermann: Sozial\u00adepide\u00admiologie des Drogenkonsums, Berlin 1996, S. 64-154. Dort sind auch die verschiedenen Sch\u00e4tzmodelle sowie das Verh\u00e4ltnis von polizeilich erfassten und medizinalisierten Konsu\u00admierenden einerseits und den sozial unauff\u00e4lligen und den zust\u00e4ndigen Institutionen nicht aufgefallenen Konsumierenden andererseits diskutiert.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote84anc\">84<\/a>Vgl. dazu Heiner Busch: Organisierter Drogenhandel oder Massenph\u00e4nomen, in: Josef Ester\u00admann (Hg.): Auswirkungen der Drogenrepression, Berlin und Luzern 1997, S. 119-128. Den damaligen Berechnungen liegt ein Missverst\u00e4ndnis zu Grunde: Die Zahl der gespeicher\u00adten Kontaktpersonen (20\u2019000) wurde von der Zahl der als Verd\u00e4chtige gespeicherten Haupt\u00adperso\u00adnen abgezogen. Tats\u00e4chlich w\u00e4ren sie hinzuzuz\u00e4hlen, da die Kontaktpersonen nicht in den St\u00e4mmen, sondern in den Subfeldern registriert werden.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote85anc\">85<\/a>Art. 28 Abs. 2 BetmG:<\/p>\n\n\n\n<p>S\u00e4mtliche Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschl\u00fcsse sind sofort nach ihrem Erlass in vollst\u00e4ndiger Ausfertigung der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesrates mitzuteilen.<\/p>\n\n\n\n<p>Art. 29 Abs. 3 BetmG:<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kantone haben der Zentralstelle \u00fcber jede wegen Widerhandlung gegen dieses Gesetz ein\u00adgeleitete Strafverfolgung rechtzeitig Mitteilung zu machen.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote86anc\">86<\/a>Josef Estermann: Sozialepidemiologie des Drogenkonsums, Berlin 1996, S. 105-109.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote87anc\">87<\/a>Josef Estermann, Simone R\u00f4nez: Drogen und Strafrecht in der Schweiz. Zeitreihen zu Verzei\u00adgungen, Strafurteilen und Strafvollzug 1974-1994, hgg. vom Bundesamt f\u00fcr Statistik, Bern, 1995. Nachtr\u00e4ge siehe unten Abschnitt 5.1.4.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote88anc\">88<\/a>Interview K 1, S. 24.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote89anc\">89<\/a>Tages-Anzeiger, 16. November 1998, Interview mit Herrn Lauber.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote90anc\">90<\/a>International wird nicht von Kriminalanalytikern gesprochen, sondern wie in der B\u00f6rsenspra\u00adche von Analys\u00adten.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote91anc\">91<\/a>Interview K 1, S. 22.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote92anc\">92<\/a>Bundesamt f\u00fcr Polizeiwesen, Kriminalpolizeiliche Zentralstellen, Gesch\u00e4ftsbericht 1998, Bern 1999, S. 24.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote93anc\">93<\/a>Zum Vergleich: Anfang 1995 arbeiteten alleine bei den 25 regionalen Polizeien der Nieder\u00adlande rund 130 Kriminalanalysten. Eine weitere nicht bekannte Zahl war beim Centrale Re\u00adcherche Informatiedienst (CRI, der Zentralstelle der niederl\u00e4ndischen Kripo), beim Zoll (FIOD) und weiteren Sonderpolizeien besch\u00e4ftigt; Mitteilung eines zum Inter\u00adpol-Gene\u00adral\u00adsekretariat in Lyon detachierten Analysten, 17.5.1995.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote94anc\">94<\/a>Interview K 1, S. 22.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote95anc\">95<\/a>Interview K 4.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote96anc\">96<\/a>Vgl. dazu etwa den Lagebericht 2000 des BAP mit seinen Vorg\u00e4ngern.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote97anc\">97<\/a>Interview K 1, S. 3.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote98anc\">98<\/a>Interview K 1, S. 10.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote99anc\">99<\/a>Interview K 1, S. 15.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote100anc\">100<\/a>Norbert P\u00fctter: Der OK&nbsp;Komplex. Organisierte Kriminalit\u00e4t und ihre Folgen f\u00fcr die Polizei in Deutschland, M\u00fcnster (Westf\u00e4lisches Dampfboot) 1998, S. 36.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote101anc\">101<\/a>\u201e<em>F\u00fcr mich ist Basis-OK banden- und gewerbsm\u00e4\u00dfige Delinquenz, die es immer schon gege\u00adben hat. Und es gibt ja auch die Meinung hier, die ein Vertreter von Z\u00fcrich (&#8230;) ganz klar und dezidiert vertreten hat, OK existiert nicht. Das ist ein Gebilde, das existiert nicht. Ob diese Sicht der Dinge richtig ist, wage ich zu bezweifeln. Das ist eine andere Frage. Was ich aber wahrnehme, als Polizeipraktiker, ist das, dass tats\u00e4chlich in unserem Alltag die Basis-OK die entscheidende Rolle spielt und nicht die OK schlechthin.<\/em>\u201c Interview K1, S. 8.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote102anc\">102<\/a>Interview K 1, S. 4.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote103anc\">103<\/a>Interview K 2, S. 5.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote104anc\">104<\/a>Interview K 2, S. 7f.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote105anc\">105<\/a>Interview UR 3, S. 5ff.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote106anc\">106<\/a>Interview K 3.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote107anc\">107<\/a>Interview K 3, S. 5.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote108anc\">108<\/a>BAP, Kriminalpolizeiliche Zentralstellen: Gesch\u00e4ftsbericht 1998, a.a.O., S. 22; BAP: Szene Schweiz &nbsp; Lagebericht 1999, Bern 2000, S. 63, Interview BAP ZSD, S. 8.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote109anc\">109<\/a>BAP, Kriminalpolizeiliche Zentralstellen: Gesch\u00e4ftsbericht 1998, a.a.O., S. 22.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote110anc\">110<\/a>BAP: Szene Schweiz, Lagebericht 2\/98, a.a.O., S. 39.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote111anc\">111<\/a>Interview K 2, S. 5f.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote112anc\">112<\/a>Interview K 3, S. 8.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote113anc\">113<\/a>BAP, Kriminalpolizeiliche Zentralstellen: Gesch\u00e4ftsbericht 1998, a.a.O., S. 11.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote114anc\">114<\/a>BAP, Kriminalpolizeiliche Zentralstellen: Szene Schweiz, Lagebericht 2\/98, a.a.O., S. 37.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote115anc\">115<\/a>Interview K 1, S. 24.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote116anc\">116<\/a>Interview K 1, S. 5.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote117anc\">117<\/a>BAP-Kriminalpolizeiliche Zentralstellen: Gesch\u00e4ftsbericht, a.a.O., S. 29.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote118anc\">118<\/a>Le Temps, 9. Juli 1998.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote119anc\">119<\/a>Interview K 4.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote120anc\">120<\/a>Wolfgang Heyne: Mustererkennung und k\u00fcnstliche Intelligenz, in: Bundeskriminalamt (Hg.): Aktuelle Methoden der Kriminaltechnik und Kriminalistik, BKA-Arbeitstagung 1994, BKA-Forschungsreihe Bd. 32, Wiesbaden 1995, S. 245&nbsp;255 (250f).<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote121anc\">121<\/a>Le Temps, 9. Juli 1998.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote122anc\">122<\/a>Interview K 2, S. 21.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote123anc\">123<\/a>Art. 19 der JANUS&nbsp;Verordnung bestimmt, dass die Daten in einem externen Analysesystem durch die Kantone nur nach Auftrag der zust\u00e4ndigen gerichtspolizeilichen Beh\u00f6rde und nach Information der f\u00fcr den Datenschutz zust\u00e4ndigen kantonalen Beh\u00f6rden durch erm\u00e4chtigte kriminalpolizeiliche Spezialisten bearbeitet werden k\u00f6nnen. Damit fehlt eine wirkungsvolle datenschutzrechtliche Kontrolle. Im Unterschied zum Eidgen\u00f6ssischen Datenschutzbeauf\u00adtragten sind seine kantonalen Kollegen in Polizeifragen eher wenig informiert. Auf Bundes\u00adebene bedarf es bei der \u00dcberf\u00fchrung in ein externes Analysesystem nur, aber immerhin, der Zustimmung des \u201eDatenschutzberaters des Amtes\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote124anc\">124<\/a>Le Temps, 9. Juli 1998.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote125anc\">125<\/a>Detailkonzept, S. 2.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote126anc\">126<\/a>Siehe auch mit weiteren Nachweisen Heiner Busch: Polizeiliche Drogenbek\u00e4mpfung \u2013 eine internati\u00adonale Verstrickung, M\u00fcnster (Westf\u00e4lische Dampfboot), 1999, S. 206-210; Norbert P\u00fctter: Der OK-Komplex, a.a.O., S.&nbsp;289-296; ders.: Organisierte Kriminalit\u00e4t in amtlichen Zahlen, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei \/ CILIP 56, 1997, Heft 1, S. 15-25.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote127anc\">127<\/a>BAP, Kriminalpolizeiliche Zentralstellen: Szene Schweiz, Lagebericht 2\/98, S. 35.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote128anc\">128<\/a>ebd., S. 37.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote129anc\">129<\/a> ebd., S. 37.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote130anc\">130<\/a>ebd., S. 38, Tabelle 2; die Tabelle zeigt die Zahl der Organisationen mit einer Gr\u00f6\u00dfe von 1-10, 11-20, 21-30, 31-50, 51-100, 101-500 und mehr als 500 Akteuren. Dementsprechend l\u00e4sst sich eine Minimal- und eine Maximalzahl der beteiligten Personen benennen.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote131anc\">131<\/a>ebd., S. 38&nbsp;40.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote132anc\">132<\/a>ebd., S. 47&nbsp;53.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote133anc\">133<\/a>Der vorhergehende Lagebericht (BAP: Szene Schweiz, Halbjahresbericht I\/1999) geht nur auf Drogen und Falschgeld ein, kriminelle Organisationen werden mit keinem Wort erw\u00e4hnt.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote134anc\">134<\/a>Siehe auch die weitere Darstellung des Datenmaterials unten in Abschnitt 4.1.1.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote135anc\">135<\/a>Interview UR 3, S. 13.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote136anc\">136<\/a>Interview K 3, S. 5.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote137anc\">137<\/a>Interview K 2, S. 6.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote138anc\">138<\/a>Interview K 2, S. 6.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote139anc\">139<\/a>Interview UR 2, S. 20f.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote140anc\">140<\/a>Diese systematische Steigerung durch kumulative Darstellung ist ein Artefakt, welches auch in epidemiologischen Diskussionen zur Dramatisierung eines Sachverhalts verwendet wird: Je l\u00e4nger die Beobachtungszeit, desto gr\u00f6\u00dfer die Fallzahl. Nach 80 Jahren Kumulation sp\u00e4testens \u00fcbertrifft die Zahl der Todesf\u00e4lle die Zahl der Lebenden.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote141anc\">141<\/a>Protokoll des Interviews mit Strefan Gussmann, Leiter ZSD, S. 5.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote142anc\">142<\/a>Josef Estermann: Sozialepidemiologie des Drogenkonsums. Zu Pr\u00e4valenz und Inzidenz des Heroin- und Kokaingebrauchs und dessen polizeiliche Verfolgung, Berlin, 1996, S. 105-109.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote143anc\">143<\/a>Bundesamt f\u00fcr Polizei, Kriminalpolizeiliche Zentralstellen: Szene Schweiz, Lagebericht 1999, S. 63.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote144anc\">144<\/a>BAP: Szene Schweiz, Lagebericht 2000, S. 87.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote145anc\">145<\/a>Wochen&nbsp;Zeitung (WoZ), Nr. 24, 17.6.1999.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote146anc\">146<\/a>Norbert P\u00fctter: Der OK&nbsp;Komplex, a.a.O., S. 72f.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote147anc\">147<\/a>Hans Vest: Schweiz, in: Gropp, Walter: Besondere Ermittlungsmethoden zur Bek\u00e4mpfung der Organisierten Kriminalit\u00e4t. Ein rechtsvergleichendes Gutachten im Auftrag des Bundes\u00admi\u00adnisteriums f\u00fcr Justiz und des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, Beitr\u00e4ge und Ma\u00adteri\u00adalien aus dem Max&nbsp;Planck&nbsp;Institut f\u00fcr ausl\u00e4ndisches und internationales Strafrecht, Band 36, Freiburg i. Br. 1993, S. 635&nbsp;693 (669).<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote148anc\">148<\/a>Vest, a.a.O., S. 668f.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote149anc\">149<\/a>Gesetz \u00fcber das Strafverfahren des Kantons Bern, Art. 213.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote150anc\">150<\/a>Art. 3 ZentG, Art. 14 Abs. 2 BWIS.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote151anc\">151<\/a>VE vom 27.6.1995 f\u00fcr ein Bundesgesetz \u00fcber die verdeckte Ermittlung, erl\u00e4uternder Bericht, S. 32; der VE schlug f\u00fcr Observationen durch die Polizeibeh\u00f6rden des Bundes eine Anord\u00adnungskompetenz der Bundesanwaltschaft vor, sofern diese Observationen sich \u00fcber eine l\u00e4n\u00adgere Frist (10 Tage und mehr) erstrecken oder die Betroffenen an nicht \u00f6ffentlichen Orten be\u00adobachtet werden. Damit w\u00e4re das Eindringen einer nicht als Polizeibeamter erkennbaren Per\u00adson, faktisch eines verdeckten Ermittlers, in eine Wohnung nur an eine pure Anordnung ge\u00adbunden. Vgl. Botschaft \u00fcber die \u00c4nderung des Strafgesetzbuches, der Bundesrechtspflege und des Verwal\u00adtungsstrafgesetzes (Ma\u00dfnahmen zur Verbesserung der Effizienz und der Rechts\u00adstaatlichkeit in der Strafverfolgung) vom 28. Januar 1998, BBl 1998 1529ff.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote152anc\">152<\/a>Entsprechende Regelungen sind in den Vertr\u00e4gen \u00fcber die polizeiliche Zusam\u00admenarbeit mit den Schengener Nachbarstaaten enthalten, siehe eine detaillierte \u00dcbersicht in: Archiv Schn\u00fcf\u00adfelstaat Schweiz: \u00dcber die Hintert\u00fcr ins europ\u00e4ische Polizeihaus \u2013 Die Vertr\u00e4ge zwischen der Schweiz und ihren Schengener Nachbarstaaten, Bern, Juni 1999.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote153anc\">153<\/a>Bericht der Untersuchungskommission an den Gemeinderat von Z\u00fcrich: Staatsschutz in der Stadt Z\u00fcrich, Z\u00fcrich 1991, S. 158.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote154anc\">154<\/a><strong>I1:<\/strong> Wie lange dauert denn eine Telefon\u00fcberwachung? <em><strong>JV: <\/strong><\/em><em>Alle drei Monate muss sie verl\u00e4n\u00adgert werden. Und bei jeder Verl\u00e4ngerung muss man nat\u00fcrlich noch bessere Gr\u00fcnde bringen<\/em>. <strong>I1: <\/strong>Solche Verl\u00e4ngerungen sind schon \u00fcblich? <em><strong>JV: <\/strong><\/em><em>In OK-Verfahren ja. <\/em><strong>I1:<\/strong> Wie lange kann das denn gehen \u2013 theoretisch unbegrenzt? <em><strong>JV: <\/strong><\/em><em>Theoretisch ja. <\/em><strong>I1: <\/strong>Praktisch? <em><strong>JV: <\/strong><\/em><em>Das ist dann auch eine Kostenfrage. Telefon\u00fcberwachungen sind sehr teuer und der Untersuchungs\u00adrichter muss dann auch das im Griff haben. Nat\u00fcrlich darf man nicht die Kriminalit\u00e4tsbe\u00adk\u00e4mpfung an Kostenfragen scheitern lassen. Das darf man nicht. Das wird auch nicht ge\u00admacht. Aber \u2013 es braucht nat\u00fcrlich wirklich triftige Gr\u00fcnde, weswegen man die TK jetzt noch einmal verl\u00e4ngern soll. <\/em><strong>I1:<\/strong> Ist das bei ihnen auch so, dass ein gro\u00dfes Interesse besteht an der r\u00fcckwirkenden Teilneh\u00admeridentifizierung, oder geht es tats\u00e4chlich um das, was gesagt wird? <em><strong>JV: <\/strong><\/em><em>Das kommt auf das Ermittlungsverfahren an. M\u00f6glichst eine breite Information ist nat\u00fcr\u00adlich wichtig.<\/em> <strong>I1: <\/strong>Ich frage deswegen, weil sie eben auf die Kosten ange\u00adspielt haben. Und bei ausl\u00e4ndischen Verd\u00e4chtigen <em><strong>JV: <\/strong><\/em><em>Kommen die \u00dcbersetzungskosten hinzu, ja. <\/em><strong>I1: <\/strong>Andere Beamte sagten mir, unser Hauptinteresse ist dann, wer hat mit wem Kontakt? <em><strong>JV:<\/strong><\/em><em> Ich denke beides ist sehr wichtig. <\/em><em><strong>FR:<\/strong><\/em><em> Kontakt haben ist ja nicht strafbar. <\/em><em><strong>JV: <\/strong><\/em><em>Nein, das ist nicht strafbar. Das zeigt h\u00f6chstens etwas von der Struktur, k\u00f6nnte sein. Aber wie ge\u00adsagt, es muss m\u00f6glichst eine umfassende Information sein. Und wie FR richtig sagt, ich darf anrufen, wen ich will, deswegen bin ich nicht strafbar. <\/em><strong>I1:<\/strong> Aber es gibt zumindest mal eine Idee, wer mit wem? <em><strong>JV: <\/strong><\/em><em>Aber deswegen d\u00fcrfen wir ja die TK nicht anh\u00e4ngen, es geht um anderes. <\/em><strong>I1:<\/strong> Ja ja, das ist schon klar. &#8230;.Bei den Telefon\u00fcberwachungen heute \u2013 sind das vorwiegend Direkt\u00adschaltungen oder l\u00e4uft das wie fr\u00fcher \u00fcber die PTT bzw. heute die anderen Anbieter? <em><strong>FR:<\/strong><\/em><em> Beides, es kann beides sein, je nach dem, wie aktuell es sein muss, ist Direktschaltung, wenn es um eine Intervention geht, notwendig, damit man verzugsfrei reagieren kann. Aber es ist aber nicht die Regel, dass es immer eine Direktschaltung ist.<\/em> <strong>I1:<\/strong> Intervention hei\u00dft ja dann unter anderem eine sofortige Observation und das hei\u00dft ja auch, viele Leute st\u00e4ndig pr\u00e4sent. <em><strong>JV: <\/strong><\/em><em>Ja, je nach Verfahrensstadium ist der Arbeitsaufwand enorm. <\/em><strong>I1:<\/strong> Gibt es da eine eigene Observationseinheit, die sie einsetzen k\u00f6nnen oder m\u00fcssen sie das auch selber machen? <em><strong>PB:<\/strong><\/em><em> Wir haben eine eigene Observationseinheit bei der Kan\u00adtonspolizei. <\/em><strong>I1:<\/strong> Also es gibt keine Observation, die die Sachbearbeiter dann selber machen m\u00fcssen, das geht alles an die? <em><strong>PB: <\/strong><\/em><em>Das wird von der Observationsgruppe gemacht,<\/em> <em>ja.<\/em> <strong>I1: <\/strong>Und ist das h\u00e4ufig, dass man denen Auftr\u00e4ge gibt? <em><strong>PB: <\/strong><\/em><em>Ja, dauernd.<\/em> <strong>I1: <\/strong>Also st\u00e4ndig rund um die Uhr? <em><strong>PB: <\/strong><\/em><em>Also nicht gerade rund um die Uhr, aber f\u00fcr sie ist es ein full-time-job.<\/em> <strong>I1: <\/strong>Gibt es denn auch eine Begrenzung der Zeitdauer, wie lange jemand in einer Observati\u00adonseinheit drin sein darf? Oder ist das so, dass wenn man da drin ist, auf die Dauer dabei ist? <em><strong>PB: <\/strong><\/em><em>Bei uns?<\/em> <strong>I1: <\/strong>Ja. <em><strong>PB: <\/strong><\/em><em>Rechtlich gesehen gibt es keine Grenze, aber es gibt organisatori\u00adsche Grenzen. Es gibt vom Fall selber her unter Umst\u00e4nden Grenzen. Indem die selben Per\u00adsonen in einem Fall vielleicht nicht mehr dran bleiben. Das ist denkbar. Und organisatorisch ist es so, dass man die Funktion nicht ein Leben lang aus\u00fcben kann, sondern dass man das w\u00e4hrend einer gewis\u00adsen Zeit machen kann, dass man sich nachher auch weiterentwickelt in seiner beruflichen Laufbahn. <\/em><strong>I1:<\/strong> Aber so eine formelle Grenze, nach dem Motto: F\u00fcnf Jahre und keinen Monat l\u00e4nger? <em><strong>PB: <\/strong><\/em><em>Nein, es ist eine flie\u00dfende Grenze, es sind mehrere Jahre, aber nicht zehn Jahre.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Interview K 2, S. 10ff.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote155anc\">155<\/a>Interview K 2, S. 11.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote156anc\">156<\/a>Interview UR 3, S. 5.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote157anc\">157<\/a>Interview UR 3, S. 5.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote158anc\">158<\/a>Interview UR 3, S. 5.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote159anc\">159<\/a>Interview K 2, S. 8.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote160anc\">160<\/a>Interview K 2, S. 8.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote161anc\">161<\/a>Interview K 2, S. 8.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote162anc\">162<\/a>Protokoll des Gespr\u00e4chs mit Stefan Gussmann, S. 10.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote163anc\">163<\/a>Interview K 3, S. 13.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote164anc\">164<\/a>Interview K 3, S. 13.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote165anc\">165<\/a>Interview K 2, S. 8.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote166anc\">166<\/a>Interview UR 3, S. 5.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote167anc\">167<\/a>Interview UR 3, S. 5.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote168anc\">168<\/a>Alfred St\u00fcmper: Systematisierung der Verbrechensbek\u00e4mpfung, Stuttgart (Boorberg) 1981, S.&nbsp;83.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote169anc\">169<\/a>Siehe u.a. P\u00fctter, OK-Komplex a.a.O., S. 78-112; ders. und Otto Diederichs: V-Personen, Ver\u00addeckte Ermittler, NoePs, qualifizierte Scheinaufk\u00e4ufer und andere \u2013 Die Polizei im krimi\u00adnellen Untergrund, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 49, 1994, H. 3, S. 24-37; Busch, Polizei\u00adliche Drogenbek\u00e4mpfung a.a.O., S. 252-284.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote170anc\">170<\/a>WoZ, 20.10.1995.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote171anc\">171<\/a>Interview K 1, S. 2.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote172anc\">172<\/a>Interview K 2, S. 7.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote173anc\">173<\/a>Alle Zitate Interview K 2, S. 7ff.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote174anc\">174<\/a>Interview K 3, S. 12.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote175anc\">175<\/a>Interview UR 3, S. 12.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote176anc\">176<\/a>Interview UR 3, S. 8.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote177anc\">177<\/a>Interview K 3, S. 14.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote178anc\">178<\/a>Interview UR 2, S. 13.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote179anc\">179<\/a><em><strong>AA:<\/strong><\/em><em> Observationen sind ein Mittel, das uns eigentlich nichts angeht. Das ist etwas, was die Kripo-Leitung mit der Polizei selbst bestimmt. Das ist auch gar nicht m\u00f6glich, dass wir ir\u00adgendwelche Verf\u00fcgungen machen, dass irgendjemand observiert werden muss. Das ist etwas, das meistens im Vorermittlungsstadium auf Polizeiebene selbst passiert. <\/em><strong>I1:<\/strong> Und beim Ein\u00adsatz von V-Leuten &#8211; oder kommt das nicht vor? <em><strong>AA:<\/strong><\/em><em> Da ist mir nicht ein Fall bekannt, dass das vorgekommen sei. Was vorkommt sind die Informanten<\/em>. <strong>I1:<\/strong> Und die f\u00fchrt die Polizei al\u00adleine? <em><strong>AA<\/strong><\/em><em> Ja das erfahren wir auch nie so genau. Polizei in der Au\u00dfenfahndung, das sind spezielle Kriminalisten, die in der Stadt herumlaufen, gute Kontakte haben, die bringen immer die In\u00adformationen r\u00fcber. Aber die sagen nicht woher, aber das sind sehr zuverl\u00e4ssige Sachen und das ist ganz erstaunlich. Das ist ganz verr\u00fcckt, da staunt man immer wieder. Da habe ich bei diesen Jugo-Banden zum Beispiel immer wieder geh\u00f6rt, ein Informant habe der Au\u00dfen\u00adfahn\u00addung gesagt, der und der sei bei der Tat auch noch dabei gewesen. Irgendwie so, es ist immer erstaunlich, was da so rauskommt<\/em>. <strong>I2:<\/strong> Und das ist in der Regel auch zuverl\u00e4ssig. Also nicht, dass da irgend &#8230; Wenn man da proak\u00adtiv t\u00e4tig ist, da ist man dann ja immer wieder ab\u00adh\u00e4ngig von gesteuerten oder gezielt ge\u00adstreuten Informationen. <em><strong>AA:<\/strong><\/em><em> Nein, das funktioniert er\u00adstaun\u00adlich gut, das Problem ist nur, dass man das nie als Beweis werten kann. Das ist einfach ein Indiz mehr. Es zeigt einem die Zusammenh\u00e4nge, aber vor Gericht kann man das praktisch nie brauchen. Wir leiten das auch gar nicht weiter.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Interview UR 1, S. 9.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote180anc\">180<\/a>Interview UR 3, S. 8.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote181anc\">181<\/a>Interview UR 3, S. 7.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote182anc\">182<\/a>Tagungsbeitrag R. Walty, S. 2f.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote183anc\">183<\/a>Hans Baumgartner: Zum V-Mann-Einsatz unter besonderer Ber\u00fccksichtigung des Schein\u00adkaufs im Bet\u00e4ubungsmittelverfahren und des Z\u00fcrcher Strafprozesses, Diss. iur. Z\u00fcrich (Schulthess Polygraphischer Verlag) 1990.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote184anc\">184<\/a>Erich Rebscher und Werner Vahlenkamp: Organisierte Kriminalit\u00e4t in der Bundesrepublik Deutschland, Wiesbaden (Sonderband der BKA&nbsp;Forschungsreihe) 1988, S. 72.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote185anc\">185<\/a>Interpellation von Felten: Auskunft zu Telefon\u00fcberwachungen, 99.3427 \u2013 Antwort des Bundes\u00adrates vom 20. Dezember 1999; gegen\u00fcber dem Tages-Anzeiger erkl\u00e4rte UVEK-Spre\u00adcherin Godat Saladin, es handle sich um 2138 Schaltungen, m.a.W. um ebenso viele abge\u00adh\u00f6r\u00adte An\u00adschl\u00fcsse. Dies w\u00fcrde bedeuten, dass die Zahl der Anordnungen etwa um die H\u00e4lfte tiefer l\u00e4ge; Tages-Anzeiger 22.12.1999. Die Vermutung liegt nahe, dass selbst die Verantwortlichen nicht genau Beschied wissen.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote186anc\">186<\/a>Daten vor 1988 nach Georg Kreis u.a.: Staatsschutz in der Schweiz, Bern (Haupt) 1993, S.&nbsp;584-562. Der Bericht st\u00fctzt sich auf interne Quellen der Bundesanwaltschaft und Anfragen im Nationalrat. Daten von 1988-1991 nach dem Bericht der Gesch\u00e4ftspr\u00fcfungskommission des Nationalrates: Telefon\u00fcberwa\u00adchung im Bund, November 1992. Daten f\u00fcr die Jahre 1992-1996 nach der Antwort des Bundesrates auf eine Interpellation von Jean Ziegler: Telefon\u00fcber\u00adwa\u00adchung, 97.3074, Antwort des Bundesrates v. 10.9.1997. F\u00fcr die Jahre 1968-1970, 1979, 1986, 1987, 1997 und 1999 liegen uns keine In\u00adformationen vor.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote187anc\">187<\/a>Teilnehmeridentifikationen wurden von 1991-1996 nur f\u00fcr die Bundesanwaltschaft ausgewie\u00adsen. Es bleibt unklar, bei wie vielen dieser Ma\u00dfnahmen zus\u00e4tzlich Fernmelde\u00fcberwachungen im engeren Sinne erfolgten oder ob es sich bei den angegebenen Zahlen nur um die F\u00e4lle han\u00addelt, bei denen ausschlie\u00dflich Teilnehmeridentifikationen angeordnet wurden.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote188anc\">188<\/a>F\u00fcr 1998, 2000 und 2001 liegen nur Gesamtdaten f\u00fcr Bund und Kantone vor. Laut Antwort des Bundesrates auf die Interpellation von Felten handelt es sich um die Zahl der Anordnun\u00adgen. In Klammern sind hier die Zahl der Teilnehmeridentifikationen f\u00fcr Bund und Kantone ent\u00adhalten. Auch hier ist das Verh\u00e4ltnis zu den angeordneten Telefon\u00fcberwachungen unklar.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote189anc\">189<\/a>Der Bund, 7.2.1996.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote190anc\">190<\/a>Interview K 2, S. 9.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote191anc\">191<\/a>Interview UR 1, S. 7.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote192anc\">192<\/a>Interview UR 3, S. 11.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote193anc\">193<\/a>Tagungsbeitrag M. Bebi\u00e9, S. 7.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote194anc\">194<\/a>Interview UR 2, S. 22.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote195anc\">195<\/a>Sonntags&nbsp;Blick vom 12. Dezember 1999.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote196anc\">196<\/a>Interview UR 3, S. 10.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote197anc\">197<\/a>Die Erfassung des Standortes erfolgt nur ungef\u00e4hr, sie betrifft die Funkzelle, von der aus der Anruf erfolgte. Da im st\u00e4dtischen Raum die Dichte der Sende&nbsp; bzw. Empfangsstationen er\u00adheblich gr\u00f6\u00dfer als im l\u00e4ndlichen ist, kann der Standort des Anrufenden auf bis zu 300&nbsp;400 Quadratmeter angegeben werden. Detailliert zu Recht und Technik, siehe H\u00e4sler, Philipp: Die \u00dcberwachung des Mobilfunkverkehrs aus staats- und verwaltungsrechtlicher Sicht, Lizenzi\u00adatsarbeit im \u00f6ffentlichen Recht, eingereicht an der Universit\u00e4t Bern bei Prof. U. Zimmerli, Bern September 2000.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote198anc\">198<\/a>siehe Vest, a.a.O., S. 669, Fu\u00dfnote 113.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote199anc\">199<\/a>Interview UR 2, S. 4.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote200anc\">200<\/a>Interview UR 2, S. 4.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote201anc\">201<\/a>Interview UR 3, S. 11.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote202anc\">202<\/a>Interview UR 1, S. 7.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote203anc\">203<\/a>Interview UR 1, S. 12.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote204anc\">204<\/a>Nationalrat, Gesch\u00e4ftspr\u00fcfungskommission: Telefon\u00fcberwachung im Bund, November 1992, S. 14.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote205anc\">205<\/a>Interview UR 2, S. 3.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote206anc\">206<\/a>Nationalrat, GPK, a.a.O., S. 20.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote207anc\">207<\/a>UR 1, S. 13.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote208anc\">208<\/a>Interview X, S. 7f, 13.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote209anc\">209<\/a>Tagungsbeitrag M. Bebi\u00e9, S. 7.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote210anc\">210<\/a>Interview UR 3, S. 13. <\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-large-font-size\"><a href=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=1492\"><strong>Weiterlesen<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Weiterlesen \u00a9 ProLitteris, Josef Estermann 3 Rechtliche und institutionelle Entwicklung In den neunziger Jahren des letzten Jahrhunderts haben sich die Strafverfolgungsin\u00adstitutionen betr\u00e4chtlich gewandelt. Eine wichtige Rolle spielte dabei die Entwicklung der Drogenproblematik, die im Zusammenhang mit der Infektionskrankheit AIDS vermehrt in den Blick der \u00d6ffentlichkeit r\u00fcckte. 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