{"id":1604,"date":"2021-03-03T12:09:53","date_gmt":"2021-03-03T10:09:53","guid":{"rendered":"http:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=1604"},"modified":"2021-03-11T17:42:40","modified_gmt":"2021-03-11T15:42:40","slug":"interdisziplinaere-rechtsforschung-raiser","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=1604","title":{"rendered":"interdisziplin\u00e4re Rechtsforschung Raiser"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"has-medium-font-size\"><a href=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=147\"><strong>Weiterlesen<\/strong><\/a><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Thomas Raiser<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Soziologie des Vertrags und des Vertragsrechts zu Beginn des<br>21. Jahrhunderts<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zusammenfassung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Beitrag zeichnet aus rechtssoziologischer Sicht ein Bild von den gegenw\u00e4rtigen Aufgaben der Vertragslehre. Dabei zeigt sich, dass das Recht einen engeren Ver\u00adtragsbegriff zugrunde legen muss als die Sozialwissenschaften, weil es die Funktion erf\u00fcllt festzulegen, wann gegen die Verletzung einer Vereinbarung staatlicher Rechtsschutz erlangt werden kann. Gleichwohl lassen sich kognitive und normative Aspekte heute nicht mehr trennen. Der zweite Abschnitt stellt verschiedene rechts\u00adsoziologisch relevante Typologien von Vertr\u00e4gen vor. Nach einer kritischen Ausein\u00adandersetzung mit der klassischen Unterscheidung zwischen Statusvertr\u00e4gen und Zweckvertr\u00e4gen sowie mit der aktuellen Gegen\u00fcberstellung von Transaktionsvertr\u00e4\u00adgen und Beziehungsvertr\u00e4gen m\u00fcndet er in eine viergliedrige Typologie, welche da\u00adnach differenziert, in welchem Ma\u00df die Beteiligten ungeachtet rechtlicher Pflich\u00adten einander Vertrauen entgegenbringen m\u00fcssen. Im dritten Abschnitt geht es darum, welche neuen Probleme die gegenw\u00e4rtige Vertragslehre im Gegensatz zu der von den Klassikern der Rechtssoziologie noch geteilten liberalen Sichtweise des sp\u00e4ten 19. Jahrhunderts aufwirft. Kennzeichnend sind Einschr\u00e4nkungen der formalen Vertrags\u00adfreiheit infolge der Erkenntnis, dass diese Machtungleichgewichte zwischen den Vertragschlie\u00dfenden nicht ber\u00fccksichtigt und daher eine inhaltlich verstandene Ver\u00adtragsgerechtigkeit nicht garantiert. Zum zweiten handelt es sich um die Bew\u00e4ltigung der gewachsenen wechselseitigen Abh\u00e4ngigkeit mehrerer Vertr\u00e4ge voneinander infolge ihrer wirtschaftlichen Verflechtung. Schlie\u00dflich muss die durch die Globali\u00adsierung gewachsene Bedeutung nicht mehr an ein nationales Recht gebundener Ver\u00adtr\u00e4ge auch theoretisch erfasst werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Sociological contracts and contractual rights from the beginning of the 21<sup>th<\/sup> Century<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Summary<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>The article outlines, from a sociological point of view, a picture of the present tasks of the theory of contract. It shows that the law must use a more limited concept of contract than the social sciences, because it rules the conditions for obtaining state protection against the breach of an agreement. In any scientific research it has, however, become impossible to separate between cognitive and normative aspects. The second section presents several typologies of contracts. After a discussion of the classical differentiation between status contracts and purposive contracts and of the doctrine of relational versus transactional contracts it introduces a fourfold typology based on the question how parties must, notwithstanding legal protection, trust in the loyalty of their partners. The third section elaborates new problems of the theory of contract after the recognition that formal liberty of contract, which was the view of the late 19<sup>th<\/sup> century and of the classics of legal sociology, does not secure a just bal\u00adance of the reciprocal rights and duties of the parties. It first deals with the increasing legal restrictions of the liberty of contract. Then it elaborates the growing interde\u00adpendence of several contracts between different partners which results from the com\u00adplexity of modern business relations. Finally it articulates the problem of understand\u00ading the new type of contracts, which, due to the globalization, are no longer bound on a national legal order.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>1. Zum Begriff des Vertrags<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>1.1 Funktionen des Vertrags<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Als Vertrag bezeichnen wir das freiwillige \u00dcbereinkommen von zwei oder mehreren Personen zum Zweck des Austauschs bestimmter G\u00fcter oder Leistungen oder zum Zweck des Zusammenwirkens, um ein gemeinsames Ziel zu erreichen. Als Mittel zu solchen Zwecken muss der Vertrag als eine urw\u00fcchsige, \u00fcberall und schon in den \u00e4ltesten und einfachsten Gesellschaften gebrauchte Form der Herstellung sozialer Beziehungen betrachtet werden. Vertr\u00e4ge beruhen auf der individuellen Initiative der beteiligten Personen. Sie sind insofern Ausdruck der Autonomie und Freiheit der Menschen, das hei\u00dft ihrer F\u00e4higkeit und ihres Willens, ihre Lebensbedingungen mit Hilfe anderer selbst zu gestalten und nach M\u00f6glichkeit zu verbessern. Zugleich sind sie Ausfluss der nat\u00fcrlichen Schw\u00e4che der Menschen, die als Einzelne nicht existie\u00adren und \u00fcberleben k\u00f6nnten, sondern auf den Austausch von G\u00fctern und Leistungen aller Art und auf das Zusammenwirken mit anderen Menschen angewiesen sind. Als die elementarsten, schon biologisch begr\u00fcndeten Beispiele f\u00fcr Vertr\u00e4ge k\u00f6nnen die Geschlechtspartnerschaft von zwei Menschen bezeichnet werden, ohne die eine Fort\u00adpflanzung nicht m\u00f6glich ist, ferner der Generationenvertrag, welcher der Tatsache Rechnung tr\u00e4gt, dass Kinder ohne die langfristige Zuwendung ihrer Eltern nicht \u00fcberleben w\u00fcrden und die Eltern auf der anderen Seite, wenn sie alt sind, auf die Unterst\u00fctzung ihrer erwachsen gewordenen Kinder angewiesen sind. Doch k\u00f6nnen nicht nur nat\u00fcrliche Personen Vertr\u00e4ge schlie\u00dfen, sondern auch Personenverb\u00e4n\u00adde und gesellschaftliche Organisationen aller Art, die als eigenst\u00e4ndige Teilnehmer am sozialen und wirtschaftlichen Leben anerkannt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Aus gesamtgesellschaftlicher Sicht sind Vertr\u00e4ge Kennzeichen der auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit beruhenden sozialen Arbeitsteilung. In dieser Funktion setzen sie die Gleichheit aller Beteiligten voraus, von ihrer Autonomie zum Zweck der Befriedigung ihrer Bed\u00fcrfnisse Gebrauch machen zu k\u00f6nnen.<sup><a href=\"#sdfootnote1sym\"><sup>1<\/sup><\/a><\/sup> Die unendliche Zahl der st\u00e4ndig geschlossenen Vertr\u00e4ge bildet ein Netz wechselseitiger Abh\u00e4ngigkeiten und Verpflichtungen, welches wesentlich zum Zusammenhalt der Gesellschaft und zu ihrer Funktionsf\u00e4higkeit beitr\u00e4gt.<sup><a href=\"#sdfootnote2sym\"><sup>2<\/sup><\/a><\/sup> In der Marktwirtschaft sind Vertr\u00e4ge das wich\u00adtigste Mittel, den Wirtschaftsprozess in Gang zu halten und zu steuern. Durch die Gleichheit der Partner und ihre Freiwilligkeit unterscheiden sie sich von den generell und \u00fcberindividuell geltenden gesellschaftlichen Ordnungen, welchen die Einzelnen unterworfen sind, ohne sie selbst beeinflussen zu k\u00f6nnen. In einer vom Staat veran\u00adstalteten Planwirtschaft sind Vertr\u00e4ge zwar nicht unbekannt, weil der Plan nie alles festlegen und die Menschen nie v\u00f6llig entm\u00fcndigen kann. Doch k\u00f6nnen sie sich nicht entfalten.<\/p>\n\n\n\n<p>Vertr\u00e4ge kommen durch Manifestationen eines \u00fcbereinstimmenden Willens der Beteiligten zustande. Diese selbst bestimmen die Gegenst\u00e4nde des Leistungsaus\u00adtauschs oder des Zusammenwirkens und das Wertverh\u00e4ltnis zwischen ihren Beitr\u00e4\u00adgen. Die Einigung braucht im gesellschaftlichen Verkehr nicht in Worten festgestellt zu werden, vielmehr gen\u00fcgt jeder Konsens, der von den Beteiligten als Begr\u00fcndung einer verpflichtenden sozialen Beziehung verstanden wird. Oft reichen Handlungen und Verhaltensweisen aus, deren Bedeutung als Vertragsschluss durch die Umst\u00e4nde und durch Verkehrssitten vorgepr\u00e4gt ist. Selbst Schweigen und Nichtstun kann Aus\u00addruck eines Willens zum Vertragsschluss sein.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>1.2 Der kognitiv-funktionale Vertragsbegriff<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Gesellschaftswissenschaften k\u00f6nnen einen kognitiv-funktionalen Vertragsbegriff an diesem elementaren sozialen Tatbestand ausrichten. Daraus folgt ein weiter Begriff: alle Arten der freiwilligen Herstellung sozialer Beziehungen zwischen zwei oder mehreren gleich freien Personen und Organisationen zum Zweck der wechsel\u00adseitigen Unterst\u00fctzung bei der Befriedigung ihrer Bed\u00fcrfnisse sind Vertr\u00e4ge. So gesehen k\u00f6nnen sich auch Kinder beim Spielen mit anderen \u201evertragen\u201c. Selbst bei gesellig lebenden h\u00f6heren Tieren werden vertragsartige Beziehungen beobachtet.<sup><a href=\"#sdfootnote3sym\"><sup>3<\/sup><\/a><\/sup> Bei Menschen, wirtschaftlichen Unternehmen und anderen gesellschaftlichen Orga\u00adnisationen kann ein abgestimmtes Verhalten gen\u00fcgen, auch wenn die Beteiligten sprachliche \u00c4u\u00dferungen vermeiden.<sup><a href=\"#sdfootnote4sym\"><sup>4<\/sup><\/a><\/sup> Ein dergestalt offener Vertragsbegriff eignet sich insbesondere dazu, die sozialen Funktionen von Vertr\u00e4gen herauszuarbeiten sowie die Motive und Interessen zu analysieren, weshalb die Beteiligten Vertr\u00e4ge schlie\u00dfen und sich daran halten.<\/p>\n\n\n\n<p>Als wohl wichtigstes Ergebnis sozialwissenschaftlicher Untersuchungen erscheint die Kl\u00e4rung der Gr\u00fcnde, welche die Vertragspartner veranlassen, die im Vertrag \u00fcbernommenen Verpflichtungen selbst dann freiwillig und einwandfrei zu erf\u00fcllen, wenn die Erf\u00fcllung Nachteile f\u00fcr sie mit sich bringt. Als Hauptgrund erweist sich die Gegenseitigkeit vertraglicher Beziehung: Wer nicht erf\u00fcllt, kann auch nicht erwar\u00adten, die von ihm begehrte Gegenleistung zu erhalten oder in Zukunft \u00e4hnliche Vertr\u00e4\u00adge abschlie\u00dfen zu k\u00f6nnen. Als weitere Motive wirken die bindende Kraft, die im sozialen Verkehr allen \u00c4u\u00dferungen der Selbstverpflichtung beigemessen wird, ferner der soziale Druck, dem sich ein Vertragspartner aussetzt, der nicht oder schlecht erf\u00fcllt, und der Wunsch nach einem unbesch\u00e4digten guten Ruf, der bei einer Ver\u00adtragsverletzung gef\u00e4hrdet w\u00fcrde. Reziprozit\u00e4t, Selbstdarstellung und Reputation sind als die in der Praxis wichtigsten Garanten der Erf\u00fcllung von Vertr\u00e4gen anzusehen.<sup><a href=\"#sdfootnote5sym\"><sup>5<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p><strong>1.3 Der rechtliche Vertragsbegriff<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Allerdings reicht, wie man wei\u00df, das durch Reziprozit\u00e4t, Selbstdarstellung und Repu\u00adtation garantierte Eigeninteresse an der Vertragserf\u00fcllung oft nicht aus, vielmehr muss der Schuldner nicht selten zur Erf\u00fcllung gezwungen werden. Gewaltsame Selbsthilfe ist dem Gl\u00e4ubiger im modernen Staat, welcher das Gewaltmonopol f\u00fcr sich beansprucht, jedoch untersagt. Stattdessen muss er auf die Zwangsmittel des Staats zur\u00fcckgreifen. An dieser Stelle findet die Freiheit um des Vertrauensschutzes des Vertragspartners, um der Sicherung der Investitionen, welcher dieser zur Vorbe\u00adreitung des Vertragsschlusses oder der Vertragserf\u00fcllung von seiner Seite bereits vorgenommen hat, und um der Funktionsf\u00e4higkeit der Vertragsfreiheit als Struktur\u00adelement der Marktwirtschaft willen ihre Grenze. An deren Stelle tritt das Recht, zum Zweck der Durchsetzung des im Vertrag gegebenen Versprechens die staatlichen Ge\u00adrichte anzurufen und Zwangsvollstreckungsorgane zu beauftragen. In letzter Instanz garantiert also der Staat die Vertragserf\u00fcllung. Nichts anderes besagt der Rechtssatz <em>pacta sunt servanda<\/em>. Die Ausformulierung der f\u00fcr die Anwendung des staatlichen Rechtszwangs geltenden Voraussetzungen sind der Gegenstand und die Funktion des Vertragsrechts. Diesem liegt deshalb ein normativer Vertragsbegriff zugrunde, der sich in Deutschland aus dem B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch ergibt, und der enger sein muss als der sozialwissenschaftliche Vertragsbegriff.<\/p>\n\n\n\n<p>Das BGB definiert den Rechtsbegriff des Vertrags, den es zugrunde legt, selbst nicht. Es l\u00e4sst ihn aber deutlich erkennen. Es sieht den Vertrag als ein allgemeines Rechts\u00adinstitut an und regelt den Vertragsschluss daher im Allgemeinen Teil. Daraus folgt ein abstrakter Begriff, der von allen Unterschieden der Rechtsgebiete, der Vertrags\u00adgegenst\u00e4nde und der beteiligten Personen absieht. Vertr\u00e4ge kommen durch ein wirk\u00adsames Angebot und dessen Annahme zustande (\u00a7\u00a7145 bis 149 BGB). Angebot und Annahme sind Willenserkl\u00e4rungen: Jeder Partner muss den Willen haben, dem ande\u00adren eine bestimmte Leistung zu erbringen, und er muss diesen Willen dem anderen gegen\u00fcber erkl\u00e4ren. Mit dem R\u00fcckgriff auf den das Vertragsrecht konstituierenden Grundbegriff der Willenserkl\u00e4rung kn\u00fcpft das BGB an die Tatbest\u00e4nde der Rechts\u00adgleichheit und der Willensfreiheit der Menschen an. Zugleich \u00fcberformt es sie aber auf mannigfaltige Weise. Das Gesetz stellt auf das Zustandekommen von Vertr\u00e4gen ab, das hei\u00dft auf den Zeitpunkt, in dem eine Willens\u00fcbereinstimmung vorliegt, Angebot und Annahme also zur Deckung gelangen. Eine schon vorher bestehende einverst\u00e4ndliche Beziehung zwischen den Beteiligten, welche den formellen Ver\u00adtragsschluss erst m\u00f6glich gemacht hat, liegt au\u00dferhalb seiner Perspektive.<sup><a href=\"#sdfootnote6sym\"><sup>6<\/sup><\/a><\/sup> Dagegen regelt das BGB ausf\u00fchrlich, wann eine rechtswirksame Willenseinigung vorliegt. Der Begriff setzt sich aus drei Bestandteilen \u2013 Willen, Erkl\u00e4rung und Einigung \u2013 zusammen, welche seinen normativen Charakter strukturieren.<\/p>\n\n\n\n<p>Das kann hier nur beispielhaft ausgef\u00fchrt werden. Als <em>nicht willensf\u00e4hig<\/em> sieht das BGB namentlich unm\u00fcndige Kinder an. Sie k\u00f6nnen keine Vertr\u00e4ge schlie\u00dfen (\u00a7\u00a7104, 105 BGB). Willenserkl\u00e4rungen, die auf T\u00e4uschung, Drohung oder Gewalt zur\u00fcckge\u00adhen, also nicht den frei gebildeten Willen des Erkl\u00e4renden wiedergeben, sind nichtig (\u00a7123 BGB). Mit dem Begriff der <em>Erkl\u00e4rung<\/em> verbinden sich, nicht anders als im all\u00adgemeinen Sprachgebrauch, auch in der Terminologie des BGB zun\u00e4chst sprachliche \u00c4u\u00dferungen. Doch kann auch ein schl\u00fcssiges Verhalten (\u00a7151 BGB) gen\u00fcgen. Auch reichen \u00fcbereinstimmende Willenserkl\u00e4rungen keineswegs immer f\u00fcr einen wirksa\u00admen Vertragsschluss aus, vielmehr k\u00f6nnen Formvorschriften, Besitz\u00fcbertragung, beh\u00f6rdliche Registrierung oder Genehmigung als weitere Voraussetzungen hinzu\u00adkommen (vgl. \u00a7\u00a7125ff, 311b Abs. 1, 925, 929 BGB).<sup><a href=\"#sdfootnote7sym\"><sup>7<\/sup><\/a><\/sup> Historisch ist die grunds\u00e4tzli\u00adche Anerkennung reiner Konsensualvertr\u00e4ge mit beliebigem Inhalt Ergebnis einer sp\u00e4ten Entwicklung.<sup><a href=\"#sdfootnote8sym\"><sup>8<\/sup><\/a><\/sup> Beim Erfordernis der <em>Einigung<\/em> muss das Recht den Tatbestand bew\u00e4ltigen, dass sich die Beteiligten oft nur fl\u00fcchtig verst\u00e4ndigen und daher nicht alle einschl\u00e4gigen Punkte bedenken und regeln und es dabei leicht zu Missverst\u00e4nd\u00adnissen kommt. Das BGB verlangt nur eine Einigung in den wenigstens f\u00fcr eine Partei wesentlichen Punkten (\u00a7154 BGB). Bei verstecktem Dissens l\u00e4sst es den Ver\u00adtrag grunds\u00e4tzlich scheitern (\u00a7155 BGB). Im Verbraucherrecht entfaltet die Einigung allein keine abschlie\u00dfende Wirkung, vielmehr hat der Verbraucher das Recht, den Vertrag binnen einer Bedenkfrist von einer Woche zu widerrufen. Schlie\u00dflich beh\u00e4lt sich der Staat vor allem das Recht vor, die Anerkennung von privaten Vertragsver\u00adeinbarungen <em>inhaltlich zu \u00fcberpr\u00fcfen<\/em> und zu beschr\u00e4nken. Vertr\u00e4ge, die dem gelten\u00adden Recht oder den guten Sitten widersprechen, sind nichtig (\u00a7\u00a7134, 138 BGB).<\/p>\n\n\n\n<p>Die \u00dcbersicht \u00fcber die wichtigsten Rechtsvorschriften zum Vertragsschluss muss hier gen\u00fcgen, um den Unterschied zwischen kognitivem und normativem Vertrags\u00adbegriff zu verdeutlichen. Das Vertragsrecht regelt aber noch viel mehr. Es bildet zahlreiche Vertragstypen aus \u2013 Kauf, Miete, Darlehen usw. \u2013, welche den Interessen\u00adten als vorgeformte Rechtsinstitute zur Verf\u00fcgung stehen. In manchen Bereichen, namentlich im Sachen- und Gesellschaftsrecht, herrscht ein Typenzwang, so dass die Beteiligten gen\u00f6tigt sind, sich der vorgegebenen Typen zu bedienen. Im \u00dcbrigen regelt das Gesetz haupts\u00e4chlich Einzelheiten der wechselseitigen Vertragsverpflich\u00adtungen und der Abwicklung von St\u00f6rungen der Vertragserf\u00fcllung, weil die Beteilig\u00adten oft darauf verzichtet haben, f\u00fcr solche F\u00e4lle beim Vertragsschluss eine geeignete Vorsorge zu treffen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>1.4 Der Vertragsbegriff in der wissenschaftlichen Forschung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Aufs Ganze gesehen bewirkt die Vielzahl der vertragsrechtlichen Vorschriften, dass die Vertragsfreiheit niemals ohne R\u00fccksicht auf das geltende Recht wahrgenommen werden kann, es f\u00fcr die Praxis also keinen rechtsfreien Raum individueller Gestal\u00adtung von Vertr\u00e4gen gibt, sondern Recht und Realit\u00e4t stets miteinander verflochten sind. F\u00fcr Juristen ist der Zusammenhang selbstverst\u00e4ndlich. F\u00fcr die sozialwissen\u00adschaftliche Forschung folgt daraus, dass sie das Vertragsrecht nicht au\u00dfer Acht las\u00adsen kann.<sup><a href=\"#sdfootnote9sym\"><sup>9<\/sup><\/a><\/sup> Das schlie\u00dft nicht aus, sich je nach dem gestellten Thema und Erkenntnis\u00adinteresse st\u00e4rker an einem kognitiven oder an einem normativen Vertragsbegriff zu orientieren. Wer in makrosoziologischer Perspektive die allgemeine Bedeutung von Vertr\u00e4gen unter den heutigen Lebens- und Wirtschaftsbedingungen untersucht, wird den funktionalen Vertragsbegriff zugrunde legen k\u00f6nnen, ohne sich in normative Einzelheiten vertiefen zu m\u00fcssen. Umgekehrt werden die rechtswissenschaftlichen Kommentierungen vertragsrechtlicher Vorschriften auch weiterhin ohne sozialwis\u00adsenschaftliche Erweiterung m\u00f6glich bleiben. Auf der anderen Seite werden aber mikrosoziologische Untersuchungen zum Beispiel zur Bedeutung der Vertragsfrei\u00adheit in bestimmten Rechtsbereichen deren rechtliche Grenzen nicht aus dem Auge lassen k\u00f6nnen. Auch wer die m\u00f6gliche Diskrepanz zwischen rechtlicher Regelung und tats\u00e4chlicher Abwicklung von Vertr\u00e4gen zum Thema seiner Forschungen macht, muss die einschl\u00e4gigen Rechtsvorschriften in ihrer Komplexit\u00e4t kennen und verar\u00adbeiten. Weitere Beispiele lassen sich leicht anf\u00fcgen. Vollends ist die Kombination rechtssoziologischer und rechtsdogmatischer Erkenntnisse notwendig, wenn aus ihnen rechtspolitische Empfehlungen f\u00fcr eine k\u00fcnftige Gesetzgebung oder f\u00fcr die Verbesserung einer schlechten Vertragspraxis abgeleitet werden sollen. Solche Un\u00adtersuchungen erfordern daher die Kombination sozialwissenschaftlicher und rechts\u00adwissenschaftlicher Forschungsmethoden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>2. Vertragstypen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>2.1 Juristische Vertragstypologien<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Verflechtung zwischen Vertragsrealit\u00e4t und Vertragsrecht zeigt sich besonders deutlich bei allen Bem\u00fchungen, Vertragstypen herauszuarbeiten und einander gegen\u00ad\u00fcberzustellen. Dabei sind viele Typologien nach unterschiedlichen Merkmalen m\u00f6g\u00adlich. Am n\u00e4chsten liegt die im Zivilrecht gebr\u00e4uchliche Gliederung in Kauf-, Tausch-, Miet-, Pacht-, Darlehens-, Werk-, Dienst-, Gesellschafts-, Ehe-, Adoptions- und Erbvertr\u00e4ge usw. Offenkundig bezeugt diese Einteilung nicht die Willk\u00fcr einer realit\u00e4tsfernen Jurisprudenz, sondern reflektiert inhaltlich und funktional unter\u00adschiedliche Sozialbeziehungen, die als solche auch im Alltagsleben wahrgenommen werden und in die Alltagssprache eingegangen sind.<sup><a href=\"#sdfootnote10sym\"><sup>10<\/sup><\/a><\/sup> In allen F\u00e4llen handelt es sich in ihrer reinen Gestalt um Idealtypen, welche in den Grenzen des Rechts der indivi\u00adduellen Ausgestaltung und Variation zug\u00e4nglich sind und auch Kombinationen und Mischformen zulassen, sofern daf\u00fcr ein Bed\u00fcrfnis besteht.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf einer h\u00f6heren Stufe der Abstraktion lassen sich die Vertragstypen auch in Grup\u00adpen zusammenfassen. Dem entsprechen die juristischen Gliederungen in Austausch-, Nutzungs-, Dienstleistungs-, Gesellschaftsvertr\u00e4ge usw., in Verpflichtungs- und Ver\u00adf\u00fcgungsvertr\u00e4ge sowie, bezogen auf den Ort der gesetzlichen Regelung, in schuld\u00adrechtliche, sachenrechtliche, familienrechtliche Vertr\u00e4ge, Erb- und Organisations- oder Unternehmensvertr\u00e4ge.<\/p>\n\n\n\n<p>Sowohl sozialwissenschaftlich als auch juristisch wichtig ist schlie\u00dflich die Beson\u00adderheit von <em>Normenvertr\u00e4gen<\/em>, welche nicht nur die Vertragspartner verpflichten, sondern dar\u00fcber hinaus normative Bestimmungen enthalten, welche auch au\u00dfen ste\u00adhende Dritte binden. Die wichtigsten Beispiele daf\u00fcr sind Betriebsvereinbarungen und Tarifvertr\u00e4ge<sup><a href=\"#sdfootnote11sym\"><sup>11<\/sup><\/a><\/sup>, ferner Gr\u00fcndungsvertr\u00e4ge von Gesellschaften und Vereinen, die als Satzung auch f\u00fcr k\u00fcnftige Mitglieder gelten. Auch die von Branchenverb\u00e4nden ausgehandelten allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen \u2013 insbesondere die Allgemeinen Bankbedingungen und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen \u2013, stellen norma\u00adtive Richtlinien f\u00fcr die von allen beteiligten Unternehmen mit einer beliebigen Viel\u00adzahl von Kunden abgeschlossenen Vertr\u00e4ge auf, welche allerdings erst dann rechts\u00adverbindlich werden, wenn sie in die Einzelvertr\u00e4ge aufgenommen werden.<sup><a href=\"#sdfootnote12sym\"><sup>12<\/sup><\/a><\/sup> Alle der\u00adartigen auf Vereinbarung beruhenden \u201eprivaten\u201c Normen k\u00f6nnen nur rechtswirksam werden, sofern sie das staatliche Recht zul\u00e4sst und soweit sie diesem nicht wider\u00adsprechen. Ihre prinzipielle Zulassung bedeutet eine Anerkennung der Privatautono\u00admie der den Vertrag schlie\u00dfenden Verb\u00e4nde und spiegelt die Einsicht wider, dass der Staat nicht alles regeln kann.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>2.2 Statusvertr\u00e4ge und Zweckvertr\u00e4g<\/strong>e<\/p>\n\n\n\n<p>In der klassischen Rechtssoziologie spielt die auf den englischen Rechtshistoriker Henry Sumner Mainezur\u00fcckgehende und von Ferdinand T\u00f6nnies sowie von Max Weber aufgegriffene Differenzierung zwischen <em>Statusvertr\u00e4gen<\/em> und <em>Zweckvertr\u00e4gen<\/em> eine hervorragende Rolle.<sup><a href=\"#sdfootnote13sym\"><sup>13<\/sup><\/a><\/sup> Die Unterscheidung diente ihren Autoren dazu, den Zweckvertrag im Gegensatz zum Statusvertrag als charakteristisches Merkmal der durch die liberale und kapitalistische Marktwirtschaft gepr\u00e4gten Wirtschaftsform des sp\u00e4ten 19. Jahrhunderts herauszustellen. Selbstverst\u00e4ndlich handelt es sich auch hier\u00adbei um Idealtypen.<\/p>\n\n\n\n<p>Statusvertr\u00e4ge sind f\u00fcr \u00e4ltere, statische Gesellschaften mit geringer Mobilit\u00e4t der Menschen und schwachem Wirtschaftsverkehr charakteristisch. Sie betreffen die ganze Person der Beteiligten und bewirken das Ende ihrer Zugeh\u00f6rigkeit zu der sozialen Gemeinschaft, in welcher sie bisher lebten, und den Eintritt in eine neue Gemeinschaft. Hauptbeispiele in der Neuzeit sind die Eheschlie\u00dfung und die Adopti\u00adon. In der modernen Verkehrswirtschaft treten demgegen\u00fcber auf einen bestimmten isolierten Zweck gerichtete Vertr\u00e4ge in den Vordergrund. Deren Zahl hat infolge des technischen Fortschritts und des Wachstums des Wirtschaftsverkehrs au\u00dferordent\u00adlich zugenommen. Ihr Gegenstand ber\u00fchrt die Pers\u00f6nlichkeit der Beteiligten nicht, sondern beschr\u00e4nkt sich auf einzelne Leistungen. Prototypen sind der Tausch und, nach der Erfindung des Geldes, der Kauf.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Unterscheidung ist als theoretisches Modell auch f\u00fcr die Kennzeichnung gegen\u00adw\u00e4rtiger Vertragsstrukturen hilfreich, bedarf allerdings der Fortentwicklung. Im rechtssoziologischen Schrifttum des 20. Jahrhunderts wurde namentlich in der Aus\u00adbildung des Arbeitsvertragsrechts eine Umkehrung der Entwicklungslinie <em>from sta\u00adtus to contract<\/em> und eine R\u00fcckkehr zu Statuskontrakten gesehen<sup><a href=\"#sdfootnote14sym\"><sup>14<\/sup><\/a><\/sup>. Demgegen\u00fcber betont Manfred Rehbinder mit Recht die Unterschiede zwischen \u00e4lteren Statusver\u00adh\u00e4ltnissen und dem modernen, durch soziale Schutzgesetzgebung gekennzeichneten Vertragsrecht. Rehbinder schl\u00e4gt vor, zur Kennzeichnung des heutigen Rechts den soziologischen Begriff der <em>Rolle<\/em> nutzbar zu machen. Danach regelt insbesondere das Arbeitsvertragsrecht das Arbeitsverh\u00e4ltnis nicht mehr als sozialen Status, aber auch nicht als reinen Zweckvertrag, sondern in gezieltem Blick auf die sozialen Rollen der Parteien als Arbeitgeber und Arbeitnehmer<sup><a href=\"#sdfootnote15sym\"><sup>15<\/sup><\/a><\/sup>. Diese Charakterisierung ebnet auch den Weg zu einer soziologischen Interpretation bestimmter Vertragsbeziehungen jenseits der Arbeitsverh\u00e4ltnisse, zum Beispiel der Rolle von Vereinsmitgliedern oder von Aktion\u00e4ren in der Aktiengesellschaft. Wie weit sie tr\u00e4gt, bedarf aber noch n\u00e4herer Kl\u00e4rung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>2.3 Transaktionsvertr\u00e4ge und Beziehungsvertr\u00e4ge<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Als sowohl sozialwissenschaftlich als auch juristisch noch fruchtbarer hat sich die Gegen\u00fcberstellung von <em>Transaktions- <\/em>und<em> Beziehungsvertr\u00e4gen<\/em> (<em>transactional<\/em> bzw. <em>discrete<\/em> und <em>relational contracts<\/em>) erwiesen, welche der amerikanische Jurist Jan Macneil seit 1974 in zahlreichen Werken ausgearbeitet hat.<sup><a href=\"#sdfootnote16sym\"><sup>16<\/sup><\/a><\/sup> Macneil geht von der Beobachtung aus, dass Vertr\u00e4ge ungeachtet der gegens\u00e4tzlichen Interessen der Betei\u00adligten eine Kooperation zwischen ihnen voraussetzen und f\u00fcr die Zukunft verfesti\u00adgen. Schon die Vertragsverhandlungen erfordern ein Zusammenwirken der Parteien mit dem gemeinsamen Ziel, den gew\u00fcnschten Vertrag zustande zu bringen.<sup><a href=\"#sdfootnote17sym\"><sup>17<\/sup><\/a><\/sup> Ist der Vertrag geschlossen, verlangt auch seine Erf\u00fcllung und die Bew\u00e4ltigung von Leis\u00adtungsst\u00f6rungen eine Fortsetzung der Kooperation. Die Vertragspartner verzichten im Geltungsbereich des Vertrags darauf, in Wettbewerb zu einander zu treten oder zu verharren. Geltungsgrund des Vertrags ist f\u00fcr Macneilfolgerichtig nicht das Gesetz, das auf den Augenblick des formellen Vertragsschlusses abstellt, sondern die \u201eSelbstdarstellung\u201c der Vertragsparteien, die eine bindende Kraft entfaltet, weil bei\u00adde Parteien ein Interesse an der Leistung der jeweils anderen haben, die sie bei man\u00adgelnder Kooperation gef\u00e4hrden w\u00fcrden, und daher Zeit und Geld in die Vorbe\u00adreitung der eigenen Leistung investieren, und weil sie schon den Ruf vermeiden wol\u00adlen, schlechte Partner zu sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Einzelnen nennt Macneil folgende Faktoren, die unabh\u00e4ngig vom staatlichen Rechtszwang ein loyales Verhalten bei Vertragsverhandlungen und eine einwand\u00adfreie Erf\u00fcllung geschlossener Vertr\u00e4ge garantieren: Verkehrssitten, Handelsbr\u00e4uche, Standards loyalen Verhaltens, ferner die verbindende Kraft einer gemeinsamen Ver\u00adtragssprache und des infolge der Kommunikation zwischen den Beteiligten entste\u00adhenden wechselseitigen Vertrauens, schlie\u00dflich das Interesse beider Parteien an einer fortdauernd guten Beziehung und die \u00f6konomische Zweckm\u00e4\u00dfigkeit der Vertrags\u00adtreue. Erversteht <em>transactional <\/em>und <em>relational contracts<\/em> nicht als Idealtypen im Weberschen Sinn, sondern als Endpunkte einer Skala, nach welcher es mehr oder weniger ausgepr\u00e4gte Vertr\u00e4ge des einen oder des anderen Typs geben kann. Das Modell gestattet ihm, es als Konzept f\u00fcr die Untersuchung konkreter Vertr\u00e4ge und Vertragsformen zu operationalisieren.<sup><a href=\"#sdfootnote18sym\"><sup>18<\/sup><\/a><\/sup> Danach ist ein Vertrag insoweit relational, als er (a) eine einzigartige, die ganze Person erfassende und nicht \u00fcbertragbare Be\u00adziehung begr\u00fcndet, die auch nichtwirtschaftliche Interessen ber\u00fchrt; (b) der Leis\u00adtungswert \u00fcblicherweise nicht in Geld gemessen wird; (c) die vertragliche Beziehung keinen eindeutig fassbaren Beginn hat, sondern sich \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum entwickelt, auch nach dem formellen Vertragsschluss noch l\u00e4ngere Zeit andauert und dann gleichfalls nur nach und nach ausl\u00e4uft; (d) die Vertragsbedingungen Ergebnis einer gemeinsamen Planung sind, wobei sich die Planung oft auf die Formulierung von Strukturen beschr\u00e4nkt, die nur provisorischen Charakter tragen, weil eine ins Einzelne gehende Festlegung nicht m\u00f6glich ist; (e) auch die rechtlichen Verpflich\u00adtungen und die Sanktionen aus diesem Grund nicht genau und kalkulierbar festgelegt werden; (f) die Parteien das Auftreten von Schwierigkeiten im Verlauf der Bezie\u00adhung als normal ansehen und voraussetzen, dass solche durch Kooperation und ande\u00adre Techniken bew\u00e4ltigt werden, die geeignet sind, die Beziehung zu erhalten; (g) die Zeitperspektive der Parteien zwischen Gegenwart und Zukunft verschieden ist: Transaktionsvertr\u00e4ge nehmen die Zukunft vorweg, indem sie m\u00f6gliche k\u00fcnftige Er\u00adeignisse beim Vertragsschluss m\u00f6glichst genau bestimmen und so planen, als h\u00e4tten sie bereits stattgefunden. Beziehungsvertr\u00e4ge rechnen mit einer ungewissen Zukunft und streben danach, die Ungewissheit zu gestalten.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch in Deutschland findet Macneils Vertragstheorie inzwischen Resonanz.<sup><a href=\"#sdfootnote19sym\"><sup>19<\/sup><\/a><\/sup> Ihr Vorteil liegt vor allem darin, an Stelle eines starren zweigliedrigen Schemas ein fle\u00adxibles theoretisches Ger\u00fcst zu bieten, welches eine hoch differenzierte Kennzeich\u00adnung bestimmter Vertragsverh\u00e4ltnisse und -typen gestattet, welche nicht nur deren Realit\u00e4t, sondern auch ihre rechtlich relevanten Eigenschaften abzubilden vermag. Sie eignet sich deshalb in besonderem Ma\u00df dazu, die sozialwissenschaftliche und rechtswissenschaftliche Vertragsforschung aufeinander abzustimmen und zu verbin\u00adden. Als Anzeichen daf\u00fcr, dass auch der deutsche Gesetzgeber Vertragsverh\u00e4ltnisse st\u00e4rker als bisher als dynamische soziale Beziehungen ansieht, kann der im Zug der Schuldrechtsreform von 2002 in das BGB eingef\u00fcgte neue \u00a7313 BGB gelten, wo\u00adnach eine Partei eine Anpassung des Vertrags verlangen kann, wenn sich nach dem Vertragsschluss die Umst\u00e4nde schwerwiegend ver\u00e4ndert haben, welche zur Grundla\u00adge des Vertrags geworden sind, und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen h\u00e4tten, sofern sie die Ver\u00e4nderung vorausgesehen h\u00e4tten.<sup><a href=\"#sdfootnote20sym\"><sup>20<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p><strong>2.4 Vertragstypologie nach dem Ma\u00df des dem Vertragspartner entgegenzubringenden Vertrauens<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Auf der Grundlage des Vertrauens, welches die Beteiligten in die Loyalit\u00e4t und Er\u00adf\u00fcllungsbereitschaft der jeweils anderen Partner setzen m\u00fcssen, erscheint ferner eine viergliedrige Typologie als aussagekr\u00e4ftig. Sie kann dazu dienen, die Voraussetzun\u00adgen zu pr\u00e4zisieren, unter denen rechtliche Zwangsvorschriften notwendig sind, und deren Intensit\u00e4t bestimmen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>a)<\/strong> Den ersten Typ bilden danach Austauschvertr\u00e4ge, die sogleich und Zug um Zug erf\u00fcllt werden, insbesondere der einmalige Kauf eines Gegenstands ohne Vorver\u00adhandlungen durch einen anonymen K\u00e4ufer von einem ebenso anonym bleibenden Verk\u00e4ufer. Ein solcher Vertrag ist ein Augenblicksereignis und stiftet keine dar\u00fcber hinausgehende soziale Beziehung. Auf Seiten des Verk\u00e4ufers ist kein besonderes Vertrauen erforderlich. Der K\u00e4ufer vertraut im Hinblick auf Eigenschaften, Qualit\u00e4t und Wert des Gegenstands nicht den Zusicherungen des Verk\u00e4ufers, sondern auf dessen guten Ruf, auf die Bekanntheit der Marke des Kaufgegenstands und auf die vom Hersteller \u00fcbernommene Garantie. Rechtliche Regelungen sind nur zum Schutz dieses Vertrauens n\u00f6tig und kn\u00fcpfen daher nicht an die pers\u00f6nliche Glaubw\u00fcrdigkeit des Verk\u00e4ufers an. Der Typ entspricht dem Extremfall des reinen Transaktions\u00advertrags.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>b)<\/strong> Den zweiten Typ bilden Austauschvertr\u00e4ge, bei denen Leistung und Gegen\u00adleistung zeitlich auseinander fallen, insbesondere der Kauf mit Vorleistung des Ver\u00adk\u00e4ufers. Der Fall setzt eine Kreditbeziehung voraus, indem der zuerst leistende Part\u00adner sich darauf verl\u00e4sst, die Gegenleistung sp\u00e4ter auch zu erhalten, sofern er daf\u00fcr nicht von vornherein eine Sicherheitsleistung verlangt. Bei solchen Vertr\u00e4gen gen\u00fc\u00adgen das Leistungsversprechen des Schuldners, dessen Interesse an der Gegen\u00adleistung und der Verlust seiner Glaubw\u00fcrdigkeit im Fall der Nichtleistung nach aller Erfah\u00adrung allein nicht als Erf\u00fcllungsgarantie, weil nicht auszuschlie\u00dfen ist, dass er es sich gleichwohl nachtr\u00e4glich anders \u00fcberlegt. An dessen Stelle treten vielmehr das gelten\u00adde Recht und der diesem eigene staatliche Rechtszwang.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>c)<\/strong> Beim dritten Typ handelt es sich um Vertr\u00e4ge, welche eine Dauerbeziehung zwi\u00adschen den Partnern begr\u00fcnden und namentlich die dauerhafte Erf\u00fcllungsbereitschaft mindestens eines von ihnen auch in der Zukunft erfordern. Prototypen sind Nut\u00adzungs- und Servicevertr\u00e4ge aller Art, besonders Miet-, Pacht- und Kreditvertr\u00e4ge, Dienst-, Arbeits- und Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertr\u00e4ge, es sei denn, die Leistungen ersch\u00f6pfen sich in einmaligen Handlungen. Solche Vertr\u00e4ge setzen das Vertrauen beider Partner in die andauernde Leistungsf\u00e4higkeit und Leistungsbereitschaft des anderen Partners voraus und sind daher doppelt gef\u00e4hrdet. Wiederum ist es das Recht, auf welches sie letztlich ihr Vertrauen bauen m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>d)<\/strong> Der vierte Typ sind die Organisationsvertr\u00e4ge zur Gr\u00fcndung von Gesellschaften und Vereinen, in denen sich zwei oder mehr Personen zu dem Zweck zusam\u00admenschlie\u00dfen, um mit vereinten Kr\u00e4ften ein gemeinsames Ziel zu verfolgen. Auch solche Vertr\u00e4ge begr\u00fcnden in Gestalt der Mitgliedschaft in dem Verband eine soziale Dauerbeziehung, welche zum einen ein Vertrauen in die k\u00fcnftige F\u00e4higkeit des Ver\u00adbands und die Bereitschaft seiner F\u00fchrung voraussetzt, die Ziele des Verbands zu erreichen, zum anderen ein wechselseitiges Vertrauen, dass alle Mitglieder ihre Bei\u00adtr\u00e4ge entrichten. In den meisten F\u00e4llen muss sich das Vertrauen auch hier auf das eigene Interesse der Mitglieder an den Leistungen des Verbands und auf den Druck st\u00fctzen, welchen der Verband auf seine Mitglieder aus\u00fcbt. Doch gen\u00fcgen diese Mechanismen wiederum erfahrungsgem\u00e4\u00df nicht, weshalb der staatliche Rechtszwang als letztes Mittel unverzichtbar ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>3. Entwicklungen des Vertragsrechts im 20. Jahrhundert<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die zeitgem\u00e4\u00dfe Deutung des Vertrags und des Vertragsrechts als der wichtigsten Instrumente zur Herstellung und Ausgestaltung sozialer Beziehungen erscheint es hilfreich, den Problemen nachzugehen, welche sich infolge der wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen im 20. Jahrhundert der Wissen\u00adschaft gegenw\u00e4rtig neu stellen. Das soll im Folgenden, wiederum exemplarisch, an Hand von drei Aspekten aufgegriffen werden. Zun\u00e4chst gilt es die zunehmenden Be\u00adschr\u00e4nkungen der Vertragsfreiheit zu erkl\u00e4ren. Sodann ist auszuf\u00fchren, welche neu\u00aden Aufgaben die wachsende Komplexit\u00e4t des Wirtschaftsgeschehens stellt. Zum Schluss ist ein Blick auf die Folgen der Globalisierung f\u00fcr die Vertragstheorie und das Vertragsrecht zu werfen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>3.1 Einschr\u00e4nkungen der Vertragsfreiheit<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Gr\u00fcnder der Rechtssoziologie Durkheim, Ehrlich und Weber gingen, wie oben ausgef\u00fchrt, von dem Leitbild des reinen Austauschvertrags aus, welcher durch die Einigung der Vertragspartner wirksam zustande kommt und deren \u00fcbereinstimmen\u00adden individuellen Willen widerspiegelt. Sie sahen in solchen Vertr\u00e4gen das charakte\u00adristische Merkmal der liberalen Marktwirtschaft des sp\u00e4ten 19. Jahrhunderts. Juris\u00adtisch \u00fcbernahmen sie den abstrakt-formalen Vertragsbegriff der Zivilrechtslehre und der gro\u00dfen Zivilrechtskodifikationen. Doch erkannten sie schon, dass das vom Recht geduldete Ausma\u00df der Vertragsfreiheit von \u00f6konomischen Bed\u00fcrfnissen und von gesellschaftlichen Wertvorstellungen abh\u00e4ngt und daher von Land zu Land und im Lauf der Geschichte stark schwankt.<sup><a href=\"#sdfootnote21sym\"><sup>21<\/sup><\/a><\/sup> So ahnten sie bereits, die k\u00fcnftige Entwick\u00adlung werde beim liberalen Vertragsmodell nicht stehen bleiben, sondern die Ver\u00adtragsfreiheit um des gerechten sozialen Interessenausgleichs willen schrittweise beschneiden.<sup><a href=\"#sdfootnote22sym\"><sup>22<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Hundert Jahre sp\u00e4ter ist diese Entwicklung unverkennbar. Sowohl die Zahl der Ver\u00adtr\u00e4ge als vor allem auch der die Vertragsfreiheit beschr\u00e4nkenden Rechtsvorschriften hat stark zugenommen. Kennzeichnend f\u00fcr die gegenw\u00e4rtige Rechtskultur ist die ge\u00adwachsene Bedeutung des positiven Vertragsrechts.<sup><a href=\"#sdfootnote23sym\"><sup>23<\/sup><\/a><\/sup> Zuzustimmen ist auch Mac\u00adneilsFeststellung, dass inzwischen Beziehungsvertr\u00e4ge st\u00e4rker als Austauschvertr\u00e4\u00adge den Rechtsverkehr und den Charakter des Vertragsrechts bestimmen. Die These wird ins\u00adbesondere durch die empirischen Untersuchungen gest\u00fctzt, welche belegen, dass Vertragsparteien bei Leistungsst\u00f6rungen oft nach einer einverst\u00e4ndlichen prag\u00admatischen L\u00f6sung suchen, anstatt sich auf den zuvor vereinbarten Vertragstext oder auf das Vertragsrecht zu berufen, die sie im Einzelnen nicht einmal durchschauen.<sup><a href=\"#sdfootnote24sym\"><sup>24<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Bestimmend f\u00fcr die Vermehrung des zwingenden Vertragsrechts im Lauf des 20. Jahrhunderts ist die Einsicht, dass die formale Freiheit und Rechtsgleichheit, welche das liberale Vertragsrecht kennzeichnen, eine inhaltliche Ausgewogenheit der bei\u00adderseitigen Rechte und Pflichten und eine so verstandene Vertragsgerechtigkeit nicht gew\u00e4hrleisten, weil sie tats\u00e4chlich bestehende Machtunterschiede zwischen den Ver\u00adtragspartnern missachten und dem st\u00e4rkeren Partner daher erm\u00f6glichen, seine Inter\u00adessen einseitig zu Lasten des schw\u00e4cheren Partners durchzusetzen. Ein solches fakti\u00adsches Ungleichgewicht kann seine Ursache in der wirtschaftlichen Unterlegenheit einer Seite, in ihrer geringeren Chance, die f\u00fcr die Beurteilung des Vertrags notwen\u00addigen Informationen zu erlangen, oder in pers\u00f6nlicher Schw\u00e4che haben.<sup><a href=\"#sdfootnote25sym\"><sup>25<\/sup><\/a><\/sup> Das Ungleichgewicht ist so h\u00e4ufig geworden, dass es die Vertragspraxis kennzeichnet und das Vertragsrecht grunds\u00e4tzlich herausfordert.<\/p>\n\n\n\n<p>Wie man wei\u00df, ist das zuerst bei Arbeitsverh\u00e4ltnissen bewusst geworden und hat dort schon fr\u00fch zur Ausbildung eines vom Dienstvertragsrecht des BGB gel\u00f6sten Arbeits\u00advertragsrechts gef\u00fchrt, dessen zahlreiche zwingende Vorschriften den besonderen Schutz der Arbeitnehmer bezwecken. Eine \u00e4hnliche Lage stellte sich infolge des Wohnungsmangels nach dem 2. Weltkrieg bei Mietverh\u00e4ltnissen ein und n\u00f6tigte zur Ausbildung eines gleichfalls \u00fcberwiegend zwingenden Mieterschutzrechts. Das Wettbewerbsrecht steht im Zeichen des Schutzes vor der Marktbeherrschung gro\u00dfer Wirtschaftsunternehmen und damit der Funktionsf\u00e4higkeit des Wettbewerbs in der marktwirtschaftlichen Ordnung; das Aktien- und Kapitalmarktrecht dient dem Schutz der Aktion\u00e4re und der Funktionsf\u00e4higkeit des Kapitalmarkts. Zum allgemeinen Zivil\u00adrecht ist der sich st\u00e4ndig ausdehnende Bereich des Verbraucherschutzrechts hervor\u00adzuheben, das in der Reform von 2002 auch Eingang in das BGB gefunden hat. Hin\u00adzuzuf\u00fcgen sind ferner Natur-, Umwelt- und Tierschutzrecht, soweit sie an das zivile Vertragsrecht ankn\u00fcpfen. Auch im Verkehr zwischen Wirtschaftsunternehmen l\u00e4sst sich beobachten, dass ein Verhandlungs- oder Vertragspartner seine \u00dcbermacht gegen\u00fcber dem anderen Partner ausn\u00fctzt.<sup><a href=\"#sdfootnote26sym\"><sup>26<\/sup><\/a><\/sup> Allen diesen Entwicklungen gemeinsam ist die immer st\u00e4rker hervortretende Abh\u00e4ngigkeit der Einzelnen von m\u00e4chtigen Organisationen, auf deren Leistungen sie angewiesen sind, die aber eben deshalb die individuelle Freiheit bedrohen.<sup><a href=\"#sdfootnote27sym\"><sup>27<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Aufs Ganze gesehen haben die Eingriffe die Vertragsfreiheit und den dieser zugrun\u00adde liegenden Gedanken der Privatautonomie zwar nicht beseitigt, ihn aber doch ein\u00adschneidend relativiert. Das Bewusstsein der Schutzbed\u00fcrftigkeit potentieller Ver\u00adtragspartner in immer zahlreicheren Lebensbereichen und die auf solchen Sozial\u00adschutz abzielende Gesetzgebung und Judikatur sind zu einem kennzeichnenden Merkmal der Vertragsrechtsentwicklung im 20. Jahrhundert geworden. So stellt sich f\u00fcr die Wissenschaft nicht anders als f\u00fcr das Vertragsrecht die doppelte Aufgabe, einerseits das Ausma\u00df der Bedrohung des Einzelnen durch \u201e<em>intermedi\u00e4re Gewalten<\/em>\u201c und die zu deren Bek\u00e4mpfung geeigneten Rechtsvorschriften n\u00e4her zu bestimmen und andererseits die Vertragsfreiheit und damit die Privatautonomie der Menschen soweit wie irgend m\u00f6glich zu sichern.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>3.2 Vertragsverflechtungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Einen zweiten Problemkreis, dessen wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung w\u00e4h\u00adrend des 20. Jahrhunderts nachhaltig gewachsen ist, bildet die Verkn\u00fcpfung mehrerer zwischen verschiedenen Personen geschlossener und daher formal selbst\u00e4ndiger Ver\u00adtr\u00e4ge zu einer wirtschaftlichen Einheit. Obgleich solche Vertragsverbindungen auch schon fr\u00fcher bekannt waren, blieben sie in der herk\u00f6mmlichen Vertragsdoktrin ein Fremdk\u00f6rper. Ihre Besonderheit liegt darin, dass jeder Einzelvertrag auch die Inter\u00adessen nicht beteiligter Dritter ber\u00fchrt und daher die Frage gel\u00f6st werden muss, wie ein nicht oder schlecht leistender Vertragspartner auch f\u00fcr die bei einem in das Netz\u00adwerk einbezogenen Dritten eingetretenen Nachteile verantwortlich gemacht werden kann.<sup><a href=\"#sdfootnote28sym\"><sup>28<\/sup><\/a><\/sup> Rechtssoziologisch ist die differenzierte Untersuchung derartiger Vertrags\u00adnetzwerke und ihrer praktischen Handhabung eine wichtige Vorbedingung f\u00fcr pas\u00adsende gesetzliche oder richterliche Regelungen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>a)<\/strong> Einen ersten Typ solcher Vertragsverbindungen bilden <em>Liefer-<\/em> und <em>Absatzketten<\/em>. Der Hersteller eines Gutes bezieht die von ihm ben\u00f6tigten Rohstoffe oder Vorpro\u00addukte \u00fcber mehrere hinter einander t\u00e4tig werdende Lieferanten, und er vertreibt das fertige Gut \u00fcber eine Kette von Gro\u00df- und Einzelh\u00e4ndlern an den Endkunden. Auch wenn es solche Bezugs- und Vertriebsformen als Erscheinungen wirtschaftlicher Funktionsteilung schon fr\u00fcher gab, haben ihre Zahl und ihre \u00f6konomische Bedeu\u00adtung im Zug der wachsenden Spezialisierung der Unternehmen nachhaltig zugenom\u00admen. Demgegen\u00fcber tat sich die traditionelle Vertragsdoktrin schwer, sie juristisch zu erfassen. Im BGB wurde sie erstmals, wenngleich noch rudiment\u00e4r, im Zug der Schuldrechtsreform von 2002 ber\u00fccksichtigt, indem der neue \u00a7478 BGB einem Ein\u00adzelh\u00e4ndler den R\u00fcckgriff gegen seinen Lieferanten erleichtert, wenn er von einem Verbraucher wegen Mangelhaftigkeit der gelieferten Sache in Anspruch genommen wird. Die Praxis f\u00e4ngt das Problem durch die \u00fcblich gewordenen Herstellergarantien auf.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>b)<\/strong> Auch der zweite Typ <em>dreiecksf\u00f6rmiger Vertragsverbindungen<\/em> ist nicht neu. In Gestalt von Vertr\u00e4gen zugunsten Dritter, der Abtretung vertraglicher Forderungen oder ganzer Vertragsverh\u00e4ltnisse, der B\u00fcrgschaft oder der Hypothekenhaftung eines Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers f\u00fcr die Darlehensschuld eines Dritten tritt er auch schon im BGB in Erscheinung. Doch hat auch dieser Typ im Lauf des 20. Jahrhunderts im Zug der sich ausbreitenden Praxis, Sachen und andere Verm\u00f6genswerte mit Hilfe von Bankkrediten zu erwerben, an Bedeutung stark zugenommen.<sup><a href=\"#sdfootnote29sym\"><sup>29<\/sup><\/a><\/sup> Wiederum wirft er das f\u00fcr die allein auf den Einzelvertrag blickende herk\u00f6mmliche Vertragsdoktrin schwierige Problem auf, wie sich St\u00f6rungen in einem Vertragsverh\u00e4ltnis im Dreieck auf die beiden anderen auswirken.<sup><a href=\"#sdfootnote30sym\"><sup>30<\/sup><\/a><\/sup> Nachdem es lange der Rechtsprechung \u00fcberlas\u00adsen blieb, daf\u00fcr L\u00f6sungen zu suchen, wird der Fall seit der Schuldrechtsreform nun\u00admehr wenigstens f\u00fcr den Verbraucherkauf in \u00a7\u00a7358 und 359 BGB n\u00e4her geregelt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>c)<\/strong> Einen dritten, noch komplexeren Typ bilden <em>sternf\u00f6rmige Vertragsnetzwerke<\/em>, die entstehen, wenn das gew\u00fcnschte Ziel das Zusammenwirken einer Mehrzahl selbst\u00e4n\u00addiger Unternehmen erfordert, die ihre Leistungen auf einander abstimmen m\u00fcssen. Beispiele sind der Bau eines Hauses oder die Montage einer Industrieanlage mit Hil\u00adfe zahlreicher auf einzelne Beitr\u00e4ge spezialisierter Unternehmen, ferner <em>Just-in-Time<\/em>-Vertr\u00e4ge, in denen der Hersteller eines Produkts von seinen Vorlieferanten ver\u00adlangt, die von ihnen gefertigten Einzelteile jeweils kurzfristig vor dem Einbau zu lie\u00adfern, um ihm selbst die Lagerhaltung zu ersparen. Der im Schrifttum am intensivsten behandelte Fall sind Franchisesysteme zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistun\u00adgen, in denen der Franchisegeber und eine Vielzahl von ihm unter gleichartige Rah\u00admenvertr\u00e4ge genommener Franchisenehmer eine zwischen Vertrag und Verband ste\u00adhende Organisation bilden, welche sie zur gemeinsamen Pflege der den Gegenstand des Verbunds bildenden Produkte und Marken und zu aufeinander abgestimmten Werbema\u00dfnahmen verpflichtet, wodurch auch die mit dem Vertrieb verbundenen Gewinnchancen und Risiken aufgeteilt werden.<sup><a href=\"#sdfootnote31sym\"><sup>31<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Die Eigenart solcher Vertragssysteme liegt auch in diesem Fall darin, dass die Nicht- oder Schlechtleistung eines Beteiligten nicht nur seinem Vertragspartner, sondern auch allen anderen an dem Netz Beteiligten schaden kann. Liefert bei einem <em>Just-in-Time<\/em>-Vertrag der Hersteller eines Einzelteils nicht, k\u00f6nnen auch die im Montagepro\u00adzess nachfolgenden Einzelteile nicht eingebaut werden. Die wirtschaftliche Bedeu\u00adtung solcher Vertragssysteme hat infolge des technischen Fortschritts und der da\u00addurch bedingten verst\u00e4rkten Spezialisierung der Unternehmen im 20. Jahrhundert gleichfalls erheblich zugenommen. Rechtlich fordern sie die herk\u00f6mmliche Vertrags\u00adlehre noch st\u00e4rker heraus als die Vertragsketten und -dreiecke. Empirische Untersu\u00adchungen dazu gibt es nur in den \u00c4u\u00dferungen der zust\u00e4ndigen Wirtschaftsverb\u00e4nde. Einschl\u00e4gige Rechtsvorschriften fehlen. Die durch sie aufgeworfenen Regelungspro\u00adbleme harren noch der L\u00f6sung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>d)<\/strong> Gleichfalls einen hohen Grad wirtschaftlicher und rechtlicher Komplexit\u00e4t zeigen <em>ring-<\/em> oder<em> gitterf\u00f6rmige Vertragsnetze<\/em>. Eine ringf\u00f6rmige Struktur kommt zum Bei\u00adspiel zustande, wenn in den bargeldlosen Zahlungsverkehr oder in die Finanzierung von Erwerbsgesch\u00e4ften mehrere Banken einbezogen werden, die auch unter sich kooperieren, und in den Verkehr zwischen den Banken zus\u00e4tzlich noch eine Zentral\u00adbank oder eine Clearingstelle eingeschaltet wird, welche die Zahlungsstr\u00f6me steuert und verrechnet<sup><a href=\"#sdfootnote32sym\"><sup>32<\/sup><\/a><\/sup>. Als weiteres Beispiel k\u00f6nnen Kreditkartensysteme angef\u00fchrt wer\u00adden, in denen der Kunde die Kreditkarte von seiner Bank gegen Zahlung der Jahres\u00adgeb\u00fchr erwirbt und sie anschlie\u00dfend zur Begleichung von Schulden bei seinen Gl\u00e4u\u00adbigern einsetzt. Denn auf der einen Seite vergibt die Bank die Kreditkarten nicht selbst, sondern als Mitglied des jeweiligen Kreditkartenunternehmens<sup><a href=\"#sdfootnote33sym\"><sup>33<\/sup><\/a><\/sup>. Auf der anderen Seite m\u00fcssen sich die Gl\u00e4ubiger des Kunden, die einem Kreditkartensystem angeschlossen sind und die eine Leistung mittels der Kreditkarte entgegengenommen haben, bei ihrem R\u00fcckgriff auf das System oder auf ein zus\u00e4tzlich eingeschaltetes Abwicklungsunternehmen regelm\u00e4\u00dfig ein gewisses Disagio abziehen lassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Bedeutung solcher Zahlungs- und Finanzierungssysteme im modernen Wirt\u00adschaftsverkehr braucht hier nicht betont zu werden. Ihre Funktionsweise bedarf je\u00addoch weiterer rechtstats\u00e4chlicher Untersuchungen. Bei ihrer rechtlichen Bew\u00e4lti\u00adgung geht es wiederum im Kern darum, ob bei Vertragsst\u00f6rungen Anspr\u00fcche jeweils nur gegen den unmittelbaren Vertragspartner geltend gemacht werden k\u00f6nnen oder auch gegen das Unternehmen, welches im Netz f\u00fcr die St\u00f6rung tats\u00e4chlich verant\u00adwortlich ist. Die Fragen sind auch hier noch vielfach umstritten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>3.3 Transnationale Vertr\u00e4ge<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Ein drittes die Entwicklung des Vertragswesens seit dem ausgehenden 20. Jahrhun\u00addert pr\u00e4gendes Element ist das Vordringen von transnationalen Vertr\u00e4gen zwischen weltweit agierenden Unternehmen, welche sich nicht mehr an eine nationale Rechts\u00adordnung binden.<sup><a href=\"#sdfootnote34sym\"><sup>34<\/sup><\/a><\/sup> Nach herk\u00f6mmlicher Vertragslehre muss jeder Vertrag, auch wenn die Vertragspartner verschiedenen L\u00e4ndern angeh\u00f6ren, einer bestimmten nationalen Rechtsordnung unterworfen werden, die sich nach den Vorschriften des internationa\u00adlen Privatrechts bestimmt. Die Anbindung erschien n\u00f6tig, um im Fall eines Streits nationale Gerichte und Vollstreckungsorgane einschalten zu k\u00f6nnen. Partiell gelang es daneben, \u00fcbernationale Vertragsrechtsordnungen zu schaffen, welche in v\u00f6lker\u00adrechtlichen Vertr\u00e4gen verankert und daher in deren Geltungsbereich verbindlich sind, oder welche die Vertragsparteien als das zwischen ihnen geltende Recht verein\u00adbaren k\u00f6nnen. In der Vertragspraxis vermeiden es die Parteien bei transnationalen Vertr\u00e4gen jedoch h\u00e4ufig, sich an eine dieser bereit liegenden Vertragsordnungen zu binden, und ziehen es vor, m\u00f6glichst alle vorhersehbaren Vertragsst\u00f6rungen vorweg\u00adzunehmen und im Vertrag selbst zu regeln. In anderen F\u00e4llen beschr\u00e4nken sie sich auf eine Verst\u00e4ndigung \u00fcber die Hauptpunkte und verlassen sich f\u00fcr den Fall sp\u00e4terer Erf\u00fcllungsschwierigkeiten auf ein im Vertrag vereinbartes Schiedsgericht, ohne fest\u00adzulegen, nach welchem Recht dieses entscheiden soll.<\/p>\n\n\n\n<p>Kommt es in solchen F\u00e4llen zum Streit, k\u00f6nnen die Vertragspartner versuchen, die\u00adsen auf dem Weg von Verhandlungen und des Vergleichs zu bereinigen. Schon dabei bietet sich an, auf allgemeine Rechtsprinzipien, im internationalen Gesch\u00e4ftsverkehr feststellbare Handelsbr\u00e4uche oder Erw\u00e4gungen \u00f6konomischer Zweckm\u00e4\u00dfigkeit Be\u00adzug zu nehmen anstatt auf nationales Recht zur\u00fcckzugreifen. Auch Schiedsgerich\u00adte entscheiden, sofern die Vertragsauslegung nicht weiterhilft, nach solchen Gesichts\u00adpunkten. Die auf diese Weise entstehende internationale <em>lex mercatoria<\/em> hat also den Charakter eines nicht mehr staatsgebundenen, sondern selbst geschaffe\u00adnen Rechts der Wirtschaft. Sie erinnert daran, dass Rechtsvorschriften auch schon in fr\u00fcheren Zeiten Produkt gesellschaftlicher Prozesse und \u00f6konomischer Bed\u00fcrfnisse waren.<sup><a href=\"#sdfootnote35sym\"><sup>35<\/sup><\/a><\/sup> Zur Durchsetzung der Schiedsspr\u00fcche gen\u00fcgen dann wie auch sonst gew\u00f6hnlich das eigene Interesse der Beteiligten an der Fortsetzung der Gesch\u00e4ftsbe\u00adziehung und die Gefahr, andernfalls den guten Ruf als eines verl\u00e4sslichen Gesch\u00e4fts\u00adpartners zu ver\u00adlieren. Wird ausnahmsweise die Zwangsvollstreckung n\u00f6tig, zeigen sich die staatli\u00adchen Gerichte in der Regel bereit, die Urteile der transnationalen Schiedsgerichte als hinreichende Grundlage daf\u00fcr anzuerkennen.<\/p>\n\n\n\n<p>Rechtstats\u00e4chlich wei\u00df man \u00fcber dieses \u00fcbernationale, selbst geschaffene Recht der Wirtschaft bislang wenig. Seine Problematik liegt in dem Umstand, dass es in der Regel nicht ver\u00f6ffentlicht wird und daher f\u00fcr die Wissenschaft nur selten zug\u00e4nglich ist. An allgemeine, in den nationalen Rechten verankerte Vorschriften der Wirt\u00adschaftsordnung, insbesondere des Wettbewerbs- und Kartellrechts, des Umwelt\u00adschutzrechts und des Strafrechts, ist es nicht oder nur unter besonderen Umst\u00e4nden gebunden und ber\u00fccksichtigt es h\u00e4ufig nicht. Der als Korrektiv in Betracht kommen\u00adde Gedanke eines <em>ordre public transnational<\/em> ist einstweilen schwach ausgebildet. Die sich dadurch dem V\u00f6lkerrecht, der Rechtswissenschaft und der internationalen Politik stellenden Probleme sind keineswegs bew\u00e4ltigt. Die Rechtssoziologie hat auch hier die Aufgabe, die faktischen und strukturellen Dimensionen dieses neuen, nicht mehr in staatliches Recht eingebetteten, Typs von Vertr\u00e4gen zu erfassen und in der Vertragstheorie zu verorten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Literaturverzeichnis<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Amstutz, Marc (2006) Die Verfassung von Vertragsverbindungen, Kritische Viertel\u00adjahresschrift f\u00fcr Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (KritV): (89) 105.<\/p>\n\n\n\n<p>Beale, Hugh\/ Dugdale, Tony (1975) Contracts Between Businessmen: Planning and the Use of Con\u00adtractual Remedies, British Journal of Law and Society 1975: 45.<\/p>\n\n\n\n<p>Brownsword, Roger (2006) Zum Konzept des Netzwerks im englischen Vertrags\u00adrecht, Kritische Vierteljahresschrift f\u00fcr Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (KritV): (89) 131.<\/p>\n\n\n\n<p>Campbell, David (2001) The Relational Theory of Contract.<\/p>\n\n\n\n<p>Deakin, Simon (2006) Die Wiederkehr der Z\u00fcnfte? Netzwerkbeziehungen aus histo\u00adrischer Perspektive, Kritische Vierteljahresschrift f\u00fcr Gesetzgebung und Rechtswis\u00adsenschaft (KritV): (89) 150.<\/p>\n\n\n\n<p>Druey, Jean Nicolas (2006) Das Recht als Netz f\u00fcr Netzwerke. Eine Wegskizze, Kri\u00adtische Vierteljahresschrift f\u00fcr Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (KritV): (89) 163.<\/p>\n\n\n\n<p>Durkheim, Emile (2004) \u00dcber soziale Arbeitsteilung, 4. Aufl.<\/p>\n\n\n\n<p>Ehrlich, Eugen (1989) Grundlegung der Soziologie des Rechts, 1913, 4. Aufl.<\/p>\n\n\n\n<p>Feinman, Jay M. (2000) Relational Contract Theory in Context, 94 Northwestern University Law Review: 737.<\/p>\n\n\n\n<p>Gessner, Volkmar\/ Budak, Ali Cem (Hrsg.) (1998), Emerging Legal Certainty: Em\u00adpirical Studies on the Globalization of Law.<\/p>\n\n\n\n<p>Goffman, Ervin (1959) The Presentation of Self in Everyday Life, 2. Aufl.<\/p>\n\n\n\n<p>Gordon, R. (1985) Macaulay, Macneil and the Discovery of Solidarity and Power in Contract Law, Wisconsin Law Review: 565.<\/p>\n\n\n\n<p>Grundmann, Stefan (2007) Die Dogmatik der Vertragsnetze, Archiv f\u00fcr civilistische Praxis (AcP): (207) 217.<\/p>\n\n\n\n<p>Heermann, Peter W. (1998) Drittfinanzierte Erwerbsgesch\u00e4fte.<\/p>\n\n\n\n<p>Heermann, Peter W. (2006) Die Stellung des multilateralen Synallagmas im Recht der Vertragsverbindungen, Kritische Vierteljahresschrift f\u00fcr Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (KritV): (89) 173.<\/p>\n\n\n\n<p>Heldt, Cordula (2006) Multilaterale Sonderverbindungen als semi-spontane Ord\u00adnung: Das Beispiel der Baukooperation und des Franchising, Kritische Vierteljahres\u00adschrift f\u00fcr Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (KritV): (89) 208.<\/p>\n\n\n\n<p>Horz, Matthias (2005) Gestaltung und Durchf\u00fchrung von Buchverlagsvertr\u00e4gen.<\/p>\n\n\n\n<p>Hueck, Alfred (1923) Normenvertr\u00e4ge, Jherings Jahrb\u00fccher: 33.<\/p>\n\n\n\n<p>Jickeli, Joachim (1996) Der langfristige Vertrag.<\/p>\n\n\n\n<p>Joerges, Christian (Hrsg.) (1991) Franchising and the Law.<\/p>\n\n\n\n<p>K\u00f6ndgen, Johannes (1981) Selbstbindung ohne Vertrag.<\/p>\n\n\n\n<p>Larenz, Karl\/ Wolf, Manfred (1997) Allgemeiner Teil des B\u00fcrgerlichen Rechts, 8. Aufl.<\/p>\n\n\n\n<p>Luhmann, Niklas (1972) Rechtssoziologie.<\/p>\n\n\n\n<p>Luhmann, Niklas (1993) Das Recht der Gesellschaft.<\/p>\n\n\n\n<p>Macaulay, Stewart (1963) Non Contractual Relations in Business, American Soci\u00adological Review: 22.<\/p>\n\n\n\n<p>Macaulay, Stewart (1966) Law and the Balance of Powers. The Automobile Manu\u00adfacturers and their Dealers.<\/p>\n\n\n\n<p>Macneil, Jan R. (1974) The Many Futures of Contracts, Southern California Law Re\u00adview: 691.<\/p>\n\n\n\n<p>Macneil, Jan R. (1978) Contracts: Adjustment of Long-Term Economic Relations under Classical, Neoclassical and Relational Contract Law, Northwestern University Law Review: 854.<\/p>\n\n\n\n<p>Macneil, Jan R. (1980) The New Social Contract. An Inquiry into Modern Contrac\u00adtual Relations.<\/p>\n\n\n\n<p>Maine, Henry Sumner (1861) Ancient Law.<\/p>\n\n\n\n<p>M\u00f6schel, Wernhard (1986) Dogmatische Strukturen des bargeldlosen Zahlungsver\u00adkehrs, Archiv f\u00fcr civilistische Praxis (AcP): (186) 187.<\/p>\n\n\n\n<p>Oechsler, J\u00fcrgen (1996) Wille und Vertrauen im privaten Austauschvertrag, Die Re\u00adzeption der Theorie des Relational Contract im deutschen Vertragsrecht in rechtsver\u00adgleichender Sicht, Rabels Zeitschrift f\u00fcr ausl\u00e4ndisches und internationales Privat\u00adrecht (RabelsZ): 93.<\/p>\n\n\n\n<p>Raiser, Ludwig (1935) Das Recht der Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen.<\/p>\n\n\n\n<p>Raiser, Ludwig (1958) Vertragsfreiheit heute, JuristenZeitung (JZ): H. 1.<\/p>\n\n\n\n<p>Raiser, Ludwig (1977) Vertragsfunktion und Vertragsfreiheit, in: ders., Die Aufgabe des Privatrechts.<\/p>\n\n\n\n<p>Raiser, Thomas (2007) Grundlagen der Rechtssoziologie, 4. Aufl.<\/p>\n\n\n\n<p>Rehbinder, Manfred (1967) Wandlungen der Rechtsstruktur im Sozialstaat, in: Hirsch, Ernst E.\/ Rehbinder, Manfred, Studien und Materialien zur Rechtssoziologie: 197.<\/p>\n\n\n\n<p>Rehbinder, Manfred (2003) Rechtssoziologie, 5. Aufl.<\/p>\n\n\n\n<p>R\u00f6hl, Klaus (1987) Rechtssoziologie.<\/p>\n\n\n\n<p>Rohe, Mathias (1998) Netzvertr\u00e4ge.<\/p>\n\n\n\n<p>Schanze, Erich (1991) Symbiotic Contracts: Exploring Long-Term Agency-Struc\u00adtures Between Contract and Corporation, in. Joerges (Hrsg.), Franchising and the Law, 1991: 67.<\/p>\n\n\n\n<p>Schelsky, Helmut (1980) Systemfunktionaler, anthropologischer und personfunktio\u00adnaler Ansatz in der Rechtssoziologie, in: ders., Die Soziologen und das Recht: 138.<\/p>\n\n\n\n<p>Sinzheimer, Hugo (1907\/08) Der korporative Arbeitsnormenvertrag.<\/p>\n\n\n\n<p>Stein, Ursula (1995) Lex Mercatoria, Realit\u00e4t und Theorie.<\/p>\n\n\n\n<p>Teubner, Gunther (1996) Globale Bukowina, Zur Emergenz eines globalen Rechtspluralismus, Rechtshistorisches Journal 15: 255.<\/p>\n\n\n\n<p>Teubner, Gunther (2004) Netzwerk als Vertragsverbund: Virtuelle Unternehmen, Franchising und Just-in-time in sozialwissenschaftlicher und juristischer Sicht.<\/p>\n\n\n\n<p>T\u00f6nnies, Ferdinand (1887) Gemeinschaft und Gesellschaft, Neuausgabe 1963.<\/p>\n\n\n\n<p>Weber, Max (1984) Wirtschaft und Gesellschaft, 5. Aufl.<\/p>\n\n\n\n<p>Wieth\u00f6lter, Rudolf (1965) Die Einwirkung des Sozialstaatsgedankens auf das Ver\u00adtrags- und Wirtschaftsrecht, Rabels Zeitschrift f\u00fcr ausl\u00e4ndisches und internationales Privatrecht (RabelsZ): (29) 806.<\/p>\n\n\n\n<p>Wellenhofer, Marina (2006) Drittwirkung von Schutzpflichten im Netz, Kritische Vierteljahresschrift f\u00fcr Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (KritV): 187.<\/p>\n\n\n\n<p>Wolf, Manfred (2006) Schutz von Netzwerken gegen Eingriffe Dritter, Kritische Vierteljahresschrift f\u00fcr Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (KritV): 253.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote1anc\">1<\/a>Vgl. statt aller Ludwig Raiser 1977: 66; Luhmann 1993: 450.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote2anc\">2<\/a>Vgl. grundlegend Durkheim 2004: 1. Buch, Kapitel 3 bis 6.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote3anc\">3<\/a>Nachweise bei Thomas Raiser 2007: 319.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote4anc\">4<\/a>Der Tatbestand des abgestimmten Verhaltens ohne f\u00f6rmlichen Vertragsschluss spielt vor allem bei Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen eine Rolle und wird daher in den Gesetzen gegen Wettbe\u00adwerbsbeschr\u00e4nkungen aufgegriffen (\u00a71 GWB, Art. 81 EWGV).<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote5anc\">5<\/a>Vgl. Goffman 1959; 2. A.; Luhmann 1972: 74; K\u00f6ndgen 1981; R\u00f6hl 1987: 143; Macneil 1974: 691; Macneil 1980; Macneil 1978: 854 ff.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote6anc\">6<\/a>Diese Konzeption hat sich allerdings nicht lange aufrecht erhalten lassen, vielmehr \u00fcbernahm die Rechtsprechung alsbald den in der Wissenschaft entwickelten Gedanken, dass es auch im Zusammenhang mit der Vertragsvorbereitung und mit Vertragsverhandlungen Verpflichtungen gibt, die nach vertragsrechtlichen Regeln zu beurteilen sind (<em>culpa in contrahendo<\/em>). Eine ent\u00adsprechende Vorschrift wurde jedoch erst im Zug der Schuldrechtsreform von 2002 in das BGB aufgenommen (\u00a7 311 Abs. 2 BGB).<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote7anc\">7<\/a>Derartige Vorschriften verfolgen zum einen den Zweck, die Erkl\u00e4renden selbst vor \u00fcbereilten \u00c4u\u00dferungen zu sch\u00fctzen und den Inhalt des Vertrags sicherzustellen. Zum anderen dienen sie auch der Beweissicherung im beh\u00f6rdlichen und gerichtlichen Verfahren.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote8anc\">8<\/a>Weber 1984: 409ff.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote9anc\">9<\/a>Das meint schon Durkheims ber\u00fchmte Sentenz: \u201e<em>es ist nicht alles vertraglich<\/em> \u2013 das hei\u00dft selbst\u00adbestimmt \u2013 <em>beim Vertrag<\/em>\u201c. In seiner Kritik an der liberalen Vertragslehre zitiert Durkheimaus\u00adf\u00fchrlich den <em>Code Civil<\/em> (vgl. Durkheim 2004: 1. Buch Kapitel 7 II). Bei Max Weber (1984: 397ff) kommt die Verflechtung von privatautonomer Vereinbarung und rechtlichem Rahmen darin zum Ausdruck, dass er in seiner Rechtssoziologie das Vertragsrecht in dem Abschnitt \u00fcber die Formen der Begr\u00fcndung subjektiver Rechte behandelt. Denn subjektive Rechte beinhalten nicht nur Anspr\u00fcche gegen Privatpersonen, sondern auch den Anspruch auf staatlichen Rechts\u00adschutz und werden daher vom Staat zugewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote10anc\">10<\/a>Auch soweit die Rechtswissenschaft neue, im Gesetz nicht behandelte Vertragstypen feststellt und rechtlich ausformt \u2013 zum Beispiel <em>Leasing, Franchising, Factoring<\/em> \u2013 greift sie Sachverhalte auf, welche sich in der Wirtschaftspraxis ausgebildet haben.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote11anc\">11<\/a>Deren Eigenart als normenbegr\u00fcndende Vertr\u00e4ge hat schon Hugo Sinzheimer herausgearbeitet (Sinzheimer 1907\/08); vgl. grundlegend ferner Hueck 1923: 33ff.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote12anc\">12<\/a>Dazu grundlegend Ludwig Raiser 1935: 76ff, 116ff; ferner L. Raiser 1977: 70.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote13anc\">13<\/a>Maine 1861; T\u00f6nnies 1887, neu 1963: 3. Buch \u00a7\u00a7 7; Weber 1984: 401f; vgl. dazu Th. Raiser 2007: Abschnitte 3 II d und 7 II 6.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote14anc\">14<\/a>Wieth\u00f6lter 1965: 806 f; weitere Nachweise bei Rehbinder 1967: 197ff, 217 Anm. 1 und 2.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote15anc\">15<\/a>Rehbinder 1967: 217; Rehbinder 2003: 92 ff.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote16anc\">16<\/a>Macneil 1974: 691: Macneil 1980; Macneil 1978: 854 ff. Vgl. ferner Beale\/Dugdale 1975: 45 ff; Gordon 1985: 565; Feinman 2000: 737 ff; Campbell 2001.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote17anc\">17<\/a>Ein wichtiges Beispiel daf\u00fcr ist die sorgf\u00e4ltige Untersuchung der Verm\u00f6gens- und Ertragslage eines Unternehmens (<em>due diligence<\/em>) vor dem Abschluss eines Unternehmenskaufvertrags durch den K\u00e4ufer, welche die Mitwirkung des Verk\u00e4ufers erfordert.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote18anc\">18<\/a>Vgl. dazu in Deutschland die Arbeit von Horz 2005.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote19anc\">19<\/a>Vgl. die Fortentwicklung zu einer Theorie des \u201eSymbiotischen Vertrags\u201d durch Schanze (1991) in: Joerges: 67 ff; ferner Oechsler 1996: 93 ff.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote20anc\">20<\/a>Das auf diese Weise positivierte Rechtsinstitut des Anspruchs auf Vertragsanpassung bei Weg\u00adfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage war in Rechtsprechung und Lehre schon vorher anerkannt.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote21anc\">21<\/a>Weber 1984: 398ff, 411ff; Durkheim 2004: 263ff, vgl. ferner L. Raiser 1958: Heft 1<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote22anc\">22<\/a>Das kommt am deutlichsten bei Max Weber zu Ausdruck, wenn er am Schluss seiner Rechtsso\u00adziologie das neuerliche Eindringen materieller Gerechtigkeitsvorstellungen, insbesondere des Arbeitnehmerschutzes, in das Privatrecht hervorhebt und als dessen Folge eine wachsende Bedeutung des positiven Rechts prophezeit (vgl. Weber 1984: 505ff, 513.) Bei Durkheim steckt es in der Begr\u00fcndung seiner Sentenz \u201eEs ist nicht alles vertraglich beim Vertrag\u201c; Durkheim 2004: 263ff, 267.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote23anc\">23<\/a>Die Positivit\u00e4t des Rechts als eines Merkmals der heutigen Rechtskultur hat insbesondere Niklas Luhmann herausgearbeitet; vgl. Luhmann 1972: Abschnitte IV und V; dazu auch Th. Raiser 2007: Abschnitte 9 II 3, III 4 und 20 II.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote24anc\">24<\/a>Macaulay 1963: 22; f\u00fcr Deutschland Horz2005: 117ff.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote25anc\">25<\/a>Ausf\u00fchrlich dazu Larenz\/Wolf 1997: Allgemeiner Teil, \u00a7 42.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote26anc\">26<\/a>Grundlegend Macaulay 1966.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote27anc\">27<\/a>In der Rechtssoziologie hat vor allem Helmut Schelsky auf die Gefahren hingewiesen, welche von m\u00e4chtigen Organisationen \u2013 den so genannten \u201eintermedi\u00e4ren Gewalten\u201c \u2013 ausgehen. Schelsky hat mit Nachdruck gefordert, die Integrit\u00e4t und Autonomie der Person auch ihnen gegen\u00fcber zu sch\u00fctzen (vgl. Schelsky 1980: 138, und dazu Raiser 2007: \u00a710 II 4).<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote28anc\">28<\/a>Vgl. hierzu statt aller M\u00f6schel1986: 211 ff; Jickeli 1996; Rohe 1998; Teubner 2004; Grund\u00admann 2007: 217; ferner die Abhandlungen von Amstutz, Brownsword, Deakin, Druey, Heer\u00admann, Wellenhofer, Heldt und Wolf, alle 2006: 103 ff.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote29anc\">29<\/a>Die Hauptbeispiele sind der finanzierte Abzahlungskauf, das Leasing sowie der Erwerb von Anteilen an Verm\u00f6gensfonds.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote30anc\">30<\/a>Vgl. insbesondere Heermann 1998.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote31anc\">31<\/a>Vgl. statt aller Joerges(Hrsg.) 1991; die Ausgestaltung im Einzelnen variiert betr\u00e4chtlich.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote32anc\">32<\/a>Vgl. insbesondere Rohe 1998.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote33anc\">33<\/a>Also zum Beispiel von <em>Mastercard <\/em>oder <em>Visa<\/em>.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote34anc\">34<\/a>Vgl. statt aller Stein 1995; Gessner\/Budak 1998; Teubner 1996: 255.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#sdfootnote35anc\">35<\/a>Vgl. Ehrlichs (1989: Abschnitt III) Konzeption des gesellschaftlichen Rechts sowie Max Webers Darstellung der historischen Evolution des Vertragsrechts (1984: 2. Teil, Kapitel VII \u00a7 2).    ProLitter<img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" src=\"https:\/\/pl01.owen.prolitteris.ch\/na\/plzm.d857a012-4912-43d3-a074-81e62c527aa3\" width=\"1\" height=\"1\">is<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=197\"><strong>Weiterlesen<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Weiterlesen Thomas Raiser Soziologie des Vertrags und des Vertragsrechts zu Beginn des21. Jahrhunderts Zusammenfassung Der Beitrag zeichnet aus rechtssoziologischer Sicht ein Bild von den gegenw\u00e4rtigen Aufgaben der Vertragslehre. Dabei zeigt sich, dass das Recht einen engeren Ver\u00adtragsbegriff zugrunde legen muss als die Sozialwissenschaften, weil es die Funktion erf\u00fcllt festzulegen, wann gegen die Verletzung einer Vereinbarung &hellip; <a href=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=1604\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">interdisziplin\u00e4re Rechtsforschung Raiser<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":1298,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-1604","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/1604","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1604"}],"version-history":[{"count":7,"href":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/1604\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1790,"href":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/1604\/revisions\/1790"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/1298"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1604"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}