{"id":2355,"date":"2022-10-09T23:10:48","date_gmt":"2022-10-09T21:10:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=2355"},"modified":"2022-10-21T22:36:16","modified_gmt":"2022-10-21T20:36:16","slug":"organisierte-kriminalitaet-recht-3-1","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=2355","title":{"rendered":"Organisierte Kriminalit\u00e4t Recht 3.1"},"content":{"rendered":"\n<p>Josef Estermann<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-medium-font-size\"><a href=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=2360\"><strong>Weiterlesen 3.2 Justiz  <\/strong><\/a><br>\u00a9 ProLitter<img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" src=\"http:\/\/pl01.owen.prolitteris.ch\/na\/plzm.74750d42-8df5-4e51-ab03-adc5c4d8fdb2\" width=\"1\" height=\"1\" border=\"0\">is, Josef Estermann   <\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">3 Rechtliche und institutionelle Entwicklung<\/h1>\n\n\n\n<p>In den neunziger Jahren des letzten Jahrhunderts haben sich die Strafverfolgungsin\u00adstitutionen betr\u00e4chtlich gewandelt. Eine wichtige Rolle spielte dabei die Entwicklung der Drogenproblematik, die im Zusammenhang mit der Infektionskrankheit AIDS vermehrt in den Blick der \u00d6ffentlichkeit r\u00fcckte. Ein weiteres bedeutendes Ereignis war der sogenannte \u201eFichenskandal\u201c, der die T\u00e4tigkeit der pr\u00e4ventiven (politischen) Polizei ans Tageslicht zerrte und, damit im (mindestens zeitlichen) Zusammenhang, die Differenzierung der Feindbilder der Geheimdienste, die mit dem Zusammenbruch der Sowjetunion einen gro\u00dfen Teil ihres alten T\u00e4tigkeitsgebiets verloren haben. Die neun\u00adziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts waren in der Folge gepr\u00e4gt von der The\u00admatisierung der organisierten Kriminalit\u00e4t und der Geldw\u00e4sche, w\u00e4hrend die da\u00adhin\u00adter stehenden Probleme des internationalen Steuerrechts, insbesondere des Zugriffs ausl\u00e4ndischer Staaten auf in der Schweiz liegende Verm\u00f6gen, in den Fach\u00adkreisen heftig, in der \u00d6ffentlichkeit hingegen kaum diskutiert wurden.<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">3.1 Recht<\/h1>\n\n\n\n<p>Die Strafbarkeit der Beteiligung an einer kriminellen Organisation und der Unter\u00adst\u00fctzung einer kriminellen Organisation, Art. 260ter StGB<sup><a href=\"#sdfootnote1sym\"><sup>1<\/sup><\/a><\/sup>, gilt seit dem 1.8.1994. Eingef\u00fchrt wurde die Norm im Rahmen des sogenannten zweiten Ma\u00dfnahmepakets zur Bek\u00e4mpfung des organisierten Verbrechens. Die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Einf\u00fchrung der Norm ist ausf\u00fchrlich in der Botschaft des Bundesrates vom 30. Juni 1993<sup><a href=\"#sdfootnote2sym\"><sup>2<\/sup><\/a><\/sup> darge\u00adstellt. Dort findet sich auch eine \u201eArbeitsdefinition\u201c:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eOrganisiertes Verbrechen liegt dort vor, wo Organisationen in Ann\u00e4herung an die Funktionsweise internationaler Unternehmen hochgradig arbeitsteilig, stark abge\u00adschottet, planm\u00e4\u00dfig und auf Dauer angelegt sind und durch Begehung von Delikten sowie durch Teilnahme an der legalen Wirtschaft m\u00f6glichst hohe Gewinne anstre\u00adben. Die Organisation bedient sich dabei der Mittel der Gewalt, Einsch\u00fcchterung, Einflussnahme auf Politik und Wirtschaft. Sie weist regelm\u00e4\u00dfig einen stark hierar\u00adchischen Aufbau auf und verf\u00fcgt \u00fcber wirksame Durchsetzungsmechanismen f\u00fcr in\u00adterne Gruppennormen. Ihre Akteure sind dabei weitgehend austauschbar.\u201c<sup><a href=\"#sdfootnote3sym\"><sup>3<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">3.1.1 Die Einf\u00fchrung des Art. 260ter StGB<\/h1>\n\n\n\n<p>Schon in den fr\u00fchen achtziger Jahren bestanden Pl\u00e4ne, eine entsprechende Norm im Zuge einer Strafrechtsrevision (Gewaltverbrechen) einzuf\u00fchren.<sup><a href=\"#sdfootnote4sym\"><sup>4<\/sup><\/a><\/sup> Diese Pl\u00e4ne scheiter\u00adten am Widerstand breiter Kreise, die Kritik an der Einf\u00fchrung von Organi\u00adsationsdelikten im allgemeinen und an der damit verbundenen Ausweitung der Straf\u00adbarkeit \u00fcbten und eine Beschr\u00e4nkung des Legalit\u00e4tsprinzips mit dem Wegfall des Erfor\u00addernisses des Tatbeweises bef\u00fcrchteten. Im Jahre 1980 diskutierte dies der Bundesrat in seiner Botschaft offen: \u201eDie neue Bestimmung, so wurde im Vernehm\u00adlassungsverfahren haupts\u00e4chlich argumentiert, schaffe ein dem Rechtsstaat unw\u00fcrdi\u00adges Gesinnungsstrafrecht und leiste dem Spitzelwesen und Denunziantentum Vor\u00adschub. (&#8230;) Im einzelnen wurde gegen den Vorschlag folgendes vorgebracht: Er bre\u00adche mit den Grunds\u00e4tzen unseres Strafrechts, das die Strafbarkeit erst bei den Ver\u00adsuchshandlungen eintreten lasse. Ein blo\u00df abstraktes Einvernehmen zwischen Perso\u00adnen im Hinblick auf die Vorbereitung von Straftaten werde schon mit Strafe bedroht. Die Umschreibung des objektiven Tatbestandes erlaube nicht, den strafw\u00fcrdigen Kern der Gruppe von dem lose mit diesem verbundenen, nicht strafw\u00fcrdigen Umfeld zu scheiden, so dass die Bestimmung des strafbaren Verhaltens weitgehend dem Richter aufgeb\u00fcrdet werde. &#8230; Bei den negativen Stellungnahmen zu den Artikeln 260bis StGB-E (kriminelle Gruppe) und 260ter StGB-E (strafbare Vorbereitungs\u00adhandlungen) f\u00e4llt auf, dass sie namentlich die strafprozessualen Auswirkungen der Vorverlegung der Strafbarkeit in den Vordergrund r\u00fccken.\u201c<sup><a href=\"#sdfootnote5sym\"><sup>5<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Mit der zunehmenden Thematisierung organisierter Kriminalit\u00e4t in der \u00d6ffentlichkeit gelang nun dieses Gesetzgebungsvorhaben gut zehn Jahre sp\u00e4ter, die kritischen Stimmen verloren an Gewicht. Wie begr\u00fcndet die Bedenken waren, zeigt die vorlie\u00adgende Analyse der F\u00e4lle. Bei dem zweiten, erfolgreichen Durchsetzungsversuch wurde Art. 260ter StGB als zentrales Element einer erfolgversprechenden Gesamt\u00adstrategie gegen das organisierte Verbrechen verkauft, bei dessen Bek\u00e4mpfung \u201edie traditionellen Zurechnungskriterien des Einzelt\u00e4terstrafrechts versagen\u201c. Innerhalb von Verbrecherorganisationen lie\u00dfe sich n\u00e4mlich die Teilnahme an bestimmten Ein\u00adzel\u00addelikten nur schwer nachweisen.<sup><a href=\"#sdfootnote6sym\"><sup>6<\/sup><\/a><\/sup> Die Aufweichung des Erfordernisses des Tatbe\u00adweises wird also als wichtigstes Argument f\u00fcr die Einf\u00fchrung dieses Artikels ange\u00adf\u00fchrt. Unter dem knappen Dutzend bis anhin erfolgten Schuldspr\u00fcchen nach Art. 260ter StGB findet sich gerade ein Urteil, bei dem nicht gleichzeitig auch Einzel\u00adde\u00adlikte nachgewiesen wurden. Zwei eher als Mitl\u00e4ufer zu bezeichnende Aus\u00adl\u00e4nder wurden zu je zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, die sie bei Eintritt der Rechtskraft bereits abgesessen hatten. Die Bosse im Hintergrund, die niemand kennt, die nach weit verbreiteter Ansicht jedoch irgendwo existieren, bleiben offen\u00adsichtlich dort und lassen sich auch mit Hilfe des Art. 260ter StGB nicht ans Licht zerren. So sehen es eigentlich auch die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden<em>: \u201eIch behaupte, ich wei\u00df zwar nicht recht, was OK ist, aber es gibt sie<\/em>.<em>\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote7sym\"><sup>7<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Ein wichtiges Argument f\u00fcr die Einf\u00fchrung war der Umstand, dass die Nachbarl\u00e4n\u00adder der Schweiz schon seit l\u00e4ngerer Zeit Organisationstatbest\u00e4nde in das Strafgesetz aufgenommen haben, insbesondere Deutschland mit \u00a7129 und \u00a7129a StGB, die Betei\u00adligung an einer kriminellen und die Beteiligung an einer terroristischen Organi\u00adsation. Im deutschen Strafrecht tritt die N\u00e4he dieser Delikte zu \u201epolitischer Krimina\u00adlit\u00e4t\u201c viel deutlicher in Erscheinung als in der Schweiz. Bis zur Inkraftsetzung des Art. 260ter StGB konnte die Schweiz in solchen Verfahren mangels Vorliegens des Erfordernisses doppelter Strafbarkeit weder Rechtshilfe leisten noch ausliefern.<sup><a href=\"#sdfootnote8sym\"><sup>8<\/sup><\/a><\/sup> Die ausl\u00e4ndischen Beh\u00f6rden mussten in ihren Rechtshilfegesuchen Tathandlungen des klassischen Strafrechts geltend machen.<sup><a href=\"#sdfootnote9sym\"><sup>9<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Nach wie vor bestehen aber die Bef\u00fcrchtungen, die Bestimmung k\u00f6nnte zu einer rechtspolitisch bedenklichen Ausweitung der strafprozessualen und polizeilichen Zwangsmittel missbraucht werden oder sich zu einer Verdachtsstrafe entwickeln, die dann zum Zuge kommt, wenn sich nichts beweisen l\u00e4sst.<sup><a href=\"#sdfootnote10sym\"><sup>10<\/sup><\/a><\/sup> Die Norm sei zu unbe\u00adstimmt, die Kur k\u00f6nnte schlimmer sein als die Krankheit etc. Diese Bedenken konn\u00adten bis heute nicht ausger\u00e4umt werden, sondern erhalten bei der Analyse der vorlie\u00adgenden F\u00e4lle weitere Nahrung. Symptomatisch f\u00fcr die Unklarheiten des Straftatbe\u00adstandes ist die Empfehlung Trechsels in seinem Kommentar an den Richter: \u201eDer Richter sollte sich eher an den Leitbildern orientieren, die dem Gesetzgeber vor\u00adschwebten, also insbesondere Bek\u00e4mpfung der Mafia und \u00e4hnlicher Ph\u00e4nomene (Drogenringe, Sem.jud. 1997 4), als versuchen, durch Auslegung eng am Wortlaut originelle Eigenst\u00e4ndigkeit zu entwickeln.\u201c<sup><a href=\"#sdfootnote11sym\"><sup>11<\/sup><\/a><\/sup> Empfohlen wird also eine Definition basierend auf der kriminologischen Umschreibung des organisierten Verbrechens anstelle einer w\u00f6rtlichen Auslegung. Diese kriminologische Umschreibung ist jedoch alles andere als klar, wie in den Abschnitten vier bis sechs dieser Arbeit gezeigt wird. Au\u00dferdem wird so die Definitionsmacht der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden \u00fcber die Ma\u00dfe ausgeweitet, bis hin zur Bankrotterkl\u00e4rung der richterlichen Kompetenz.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Rechtsanwalt Garbade sieht auch die Gefahr einer durch die Konzentration auf das \u201eVorfeld\u201c von Straftaten hervorgerufenen ung\u00fcnstigen Mentalit\u00e4tsentwicklung bei den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden: <em>\u201eUnd schlie\u00dflich noch ein Hinweis auf eine Ge\u00adfahr, die Gefahr die ich sp\u00fcre, dass das Syndrom von Artikel 260ter sich auswei\u00adtet auf die gesamte Strafverfolgungsmentalit\u00e4t. Wir haben gesehen, dass bei der Verfol\u00adgung, dass bei Anwendung von Artikel 260ter, wenn man nicht von einer konkreten Straftat ausgeht, sondern von einer Vermutung, die Strafuntersuchung wird nicht mehr durch eine Straftat iniziiert, auch mit Geldw\u00e4scherei das gleiche, es geht um eine Vermutung, und von da an gibt es verdeckte Ermittlung, \u00dcberwachung usw., um einen Tatverdacht zu erh\u00e4rten. Also man geht nicht mehr von einer konkreten Straf\u00adtat aus, man sucht die Straftat, man glaubt sie zu erkennen und man f\u00e4ngt an zu er\u00admitteln. Die Gefahr, die ich sehe, ist, dass diese Mentalit\u00e4t, schon einzugreifen bevor \u00fcberhaupt eine Straftat besteht, sich ausweitet auf andere Straftaten. Nur ein Bei\u00adspiel. Es gibt einen Bezirksanwalt in Winterthur, Bezirksanwalt R, ist auch Kabaret\u00adtist. Und der hat im Internet Annoncen aufgegeben: \u201aGesucht J\u00fcng\u00adlinge zwischen 16 und 35 Jahren\u2019. Da hat ein Z\u00fcrcher Staatsanwalt Ermittlungen angefangen, bevor \u00fcberhaupt eine Straftat begangen wurde und sich gefragt, ob Herr R nicht vielleicht auch nicht nur mit Personen zwischen 16 und 35 Jahren, son\u00addern auch mit minder\u00adj\u00e4hrigen Personen unter 16 Jahren m\u00f6glicherweise Sex gehabt haben k\u00f6nnte. Und das hat f\u00fcr diesen Bezirksanwalt, ich sage es Ihnen, sehr schwerwiegende Konse\u00adquenzen gehabt. Und das zeigt mir einfach die Gefahr, wenn man so in die Mentali\u00adt\u00e4t kommt, man f\u00e4ngt an zu untersuchen bevor \u00fcberhaupt eine Straftat besteht. Bei Artikel 260ter muss man so auch vorgehen, das geh\u00f6rt zum Straftatbestand. Aber das gibt eine Mentalit\u00e4t, die dann eigentliche Barrieren ab\u00adbauen l\u00e4sst: Man f\u00e4ngt auch bei anderen Straftaten zuerst einmal an zu gr\u00fcbeln, be\u00advor eine Straftat vor\u00adliegt<\/em><em>.\u201c<\/em><sup><a href=\"#sdfootnote12sym\"><sup>12<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">3.1.2 Rechtspraxis und Lehre<\/h1>\n\n\n\n<p>Die Lehre hat sich ausf\u00fchrlich mit den Tatbestandsmerkmalen besch\u00e4ftigt, die Rechtsprechung hingegen hatte kaum ausreichend Gelegenheit die Praxis zu festi\u00adgen, abgesehen von einigen obergerichtlichen Freispr\u00fcchen. Auff\u00e4llig ist, dass auch niedere Gerichte Freispr\u00fcche ausf\u00fchrlicher und mit gro\u00dfem Engagement begr\u00fcnden, so das Kreisgericht Bern-Laupen in seinem Urteil vom 15.-17. Januar 1999:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eDieser Straftatbestand (Art. 260ter StGB) wurde durch das Bundesgesetz vom 18.3.1994 eingef\u00fcgt und ist seit 1.8.1994 in Kraft. Dieses sogenannte \u201azweite Paket gegen das organisierte Verbrechen\u2019 folgt auf die Gesetzgebung gegen die Geldw\u00e4\u00adscherei, die am 1.8.1990 in Kraft trat (Art. 305bis StGB), dem \u201aersten Paket\u2019. Bis heute liegt keine h\u00f6chstrichterliche Anwendung dieses Straftatbestandes vor, es ist demnach auf die Botschaft BBl III 277 ff und auf die bisher sp\u00e4rliche Literatur zu verweisen. Der neue Tatbestand der kriminellen Organisation bildet ein zentrales Element einer erfolgversprechenden Gesamtstrategie gegen das organisierte Verbre\u00adchen. Wo der Einzelne als leicht austauschbares Element in einer hochgradig arbeits\u00adteiligen, straff organisierten und bis zur Undurchdringlichkeit abgeschotteten Ver\u00adbrecherorganisation seinen Tatbeitrag leistet, m\u00fcssen die traditionellen Zurech\u00adnungskriterien des Einzelstrafrechts versagen (Botschaft, S. 19). Bereits aus dieser Formulierung erhellt, dass der Straftatbestand auf mafi\u00f6se Gruppierungen abzielt. Auch das Postulat der Gesch\u00e4ftspr\u00fcfungskommission des Nationalrates vom 21.11.1989, mit welchem der Bundesrat beauftragte wurde, zu pr\u00fcfen, welche orga\u00adnisatorischen, personellen, finanziellen und rechtlichen Ma\u00dfnahmen zu treffen sind, um die vernetzten, internationalen Verbrechensorganisationen wirksamer zu bek\u00e4mp\u00adfen (Botschaft S. 10), erlaubt entstehungsgeschichtlich diesen Schluss. Mark Pieth r\u00e4t in ZStrR 1995, Band 113, \u201aDas zweite Paket gegen das Organisierte Verbrechen, die \u00dcberlegungen des Gesetzgebers\u2019, S. 234, dass die Praxis, nachdem nun Recht gesetzt worden sei, versuchen solle, getreu der <em>ratio legis<\/em>, die kriminelle Organisation restriktiv auf die F\u00e4lle zu beziehen, die als wesentlich gef\u00e4hrlicher [eingesch\u00e4tzt] werden, als die herk\u00f6mmliche Bande. Nach Arzt, \u201aOrganisierte Kri\u00adminalit\u00e4t \u2013 Bemerkungen zum Ma\u00dfnahmenpaket des Bundesrates vom 30. Juni 1993\u2019, in AJP 1993, S. 1187, ist der Organisations-Tatbestand nur eine n\u00fctzliche Erg\u00e4n\u00adzung der traditionellen Aufkl\u00e4rungsmethoden, keine Alternative. Im Kontext der gegen Finanzierung des Drogenhandels und der Geldw\u00e4scherei gerichteten Straftatbest\u00e4nde sei die Erfahrung gemacht worden, dass sie nicht einmal prim\u00e4r gegen, die \u201agro\u00dfen Fische\u2019 angewandt werden, an die der Gesetzgeber eigentlich gedacht hatte, sondern dass nur allzu oft atypische \u201akleine Fische\u2019 in den Maschen h\u00e4ngen blieben (Arzt, a.a.O., S. 1187), auch Randnote 9, nach welcher die erste rechtskr\u00e4ftige Verurteilung wegen Geldw\u00e4scherei einen kleinen Drogenkonsumenten betraf, der angesichts einer drohenden Razzia in der offenen Szene Geld eines H\u00e4ndlers versteckte. Angesichts solcher Erfahrungen, so Arzt weiter, h\u00e4tten wir nun Gelegenheit, den jetzt (1993) vorgeschlagenen Organisations-Tatbestand auf uner\u00adw\u00fcnschte Anwendung auf relative Bagatellf\u00e4lle zu \u00fcberdenken. Banden und andere lockere kriminelle Organisationen fielen nicht unter die organisierte Kriminalit\u00e4t, wie sie dem Gesetzgeber in ihrer kriminologischen Umschreibung vor Augen stehe (Arzt, a.a.O., S. 1188). Das Gericht geht demnach davon aus, dass Art. 260ter StGB restriktiv auszulegen ist.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Der objektive Tatbestand des Art. 260ter StGB umfasst vier Elemente:<\/p>\n\n\n\n<p>a) Die Organisation.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Die Geheimhaltung des Aufbaus und der personellen Zusammensetzung.<\/p>\n\n\n\n<p>c) Die Zweckverfolgung der Begehung von Gewaltverbrechen.<\/p>\n\n\n\n<p>d) Die Tathandlung, die in der Beteiligung an der Organisation oder aber in der Unter\u00adst\u00fctzung der verbrecherischen T\u00e4tigkeiten der Organisation besteht.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Organisation<\/p>\n\n\n\n<p>Um eine kriminelle Organisation zu bilden, m\u00fcssen sich mindestens drei (h.M.) bis sieben (Arzt, a.a.O.) Personen zusammenschlie\u00dfen, um auf Dauer arbeitsteilig und planm\u00e4\u00dfig t\u00e4tig zu werden. Die Anzahl der erforderlichen Mitglieder ist umstritten, es liegt bisher kein entsprechender Entscheid des Bundesgerichts vor. In einer Bande wirken ganz bestimmte Personen zusammen, bei einer kriminellen Organisation k\u00f6nnen die Mitglieder ausgewechselt werden, ohne dadurch der Bestand der Organi\u00adsa\u00adtion zu gef\u00e4hr\u00adden. Die kriminelle Organisation hat eine hierarchische, autorit\u00e4re und arbeitsteilige Struktur. Die Beweisanforderungen sind h\u00f6her als bei einer Bande.<sup><a href=\"#sdfootnote13sym\"><sup>13<\/sup><\/a><\/sup> Das Bestehen der sowie die Teilnahme an oder die Unterst\u00fctzung einer kriminellen Organisation muss eindeutig und unzweifelhaft nachgewiesen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Organisation ist das zentrale Tatbestandsmerkmal. Bei der kriminellen Organi\u00adsation geht es um den dauerhaften Zusammenschluss einer Personenmehrheit mit der Zielsetzung, Gewinne sowie wirtschaftliche und politische Macht zu erlangen. Der\u00adartige kriminelle Vereinigungen verf\u00fcgen entweder \u00fcber eine hierarchische Organi\u00adsationsstruktur, gekennzeichnet durch straffen F\u00fchrungsstil, Disziplin der Mitglieder und durch planm\u00e4\u00dfiges arbeitsteiliges Vorgehen oder \u00fcber eine Netzwerkstruktur.<sup><a href=\"#sdfootnote14sym\"><sup>14<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>b) Geheimhaltung<\/p>\n\n\n\n<p>Die Geheimhaltung, die fehlende Transparenz der Organisation ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, das der Abgrenzung krimineller Organisationen von legalen Organisationen dient, in denen ebenfalls kriminelle Handlungen geschehen k\u00f6nnen oder geplant werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Betreffend Geheimhaltung des Aufbaus und der inneren Zusammensetzung sprechen Botschaft und Lehre von einer \u201equalifizierten, systematischen Abschottung\u201c mittels strengster Geheimhaltungspflichten der Mitglieder. Erforderlich ist, dass die Grup\u00adpennormen bisweilen mit brutalen Mitteln durchgesetzt werden.<sup><a href=\"#sdfootnote15sym\"><sup>15<\/sup><\/a><\/sup> Nach Pieth muss es klar mehr sein, als das praktisch bei allen Straft\u00e4tern bestehende Bem\u00fchen, ihre Verbindungen und Verflechtungen geheim zu halten. Sinngem\u00e4\u00df sei darunter die s\u00fcditalienische <em>Omert\u00e0<\/em> zu verstehen.<sup><a href=\"#sdfootnote16sym\"><sup>16<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Mit dem Tatbestandsmerkmal der Geheimhaltung des Aufbaus und der inneren Zu\u00adsam\u00admensetzung der Organisation, versuchte der Gesetzgeber eine Abgrenzung der kriminellen Organisation von legalen Organisationen oder wirtschaftlichen Betrie\u00adben, in deren Bereich gelegentlich auch Delikte begangen werden. Gemeint ist die qualifizierte, systematische Abschottung, die insbesondere durch strengste Geheim\u00adhaltungspflichten der Mitglieder und brutalste Durchsetzung dieser Normen erreicht wird.<sup><a href=\"#sdfootnote17sym\"><sup>17<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Ein blo\u00dfes Geheimhaltungsversprechen reicht nicht. Es bedarf einer systematische Abschirmung gegen Strafverfolgungsma\u00dfnahmen und des systematischen Einsatzes von Gewaltanwendung und Einsch\u00fcchterung.<sup><a href=\"#sdfootnote18sym\"><sup>18<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Die Geheimhaltung der personellen Zusammensetzung k\u00f6nnte die Anklagebeh\u00f6rde jeweils ohne gro\u00dfe Beweisschwierigkeiten darlegen. Eine qualifizierte Geheimhal\u00adtung liegt vor, wenn eine interne Geheimhaltungspolitik verfolgt wird, wenn die Mitglieder nur einige andere Mitglieder kennen und andere weder der Person noch der Funktion nach kennen und kennen sollen. Besteht dagegen nur eine externe Ge\u00adheim\u00adhaltung, wie es bei einer kleinen, hochgef\u00e4hrlichen, Gewaltverbrechen pla\u00adnenden Organisation ohne weiteres vorstellbar ist, folgt eine solche Geheimhaltung schon aus der Zielsetzung.<sup><a href=\"#sdfootnote19sym\"><sup>19<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Jedenfalls geheim ist die Organisation, wenn interne Geheimhaltung besteht. Sollen sich die Mitglieder untereinander nicht kennen, ist auch der Aufbau der Organisation undurchsichtig. Bei einer blo\u00df externen Geheimhaltung ist die Organisation geheim im Sinn des Art. 260ter StGB, wenn sie bei Bruch der Geheimhaltung systematisch schwerwiegende Sanktionen gegen Verr\u00e4ter aus ihren eigenen Reihen ergreift.<\/p>\n\n\n\n<p>c) Gewaltverbrechen und Bereicherung als Ziel<\/p>\n\n\n\n<p>Zweck der kriminellen Organisation nach Art. 260ter StGB ist, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern. Dabei muss dies nicht der einzige Organisationszweck sein, was die Abgrenzung zu legalen wirtschaft\u00adli\u00adchen Unternehmen erschwert. Diese k\u00f6nnen sich zur Durchsetzung ihrer Interessen und zur Bereicherung ebenfalls gelegentlich verbrecherischer Mittel bedienen, ohne eine kriminelle Organisation zu sein.<sup><a href=\"#sdfootnote20sym\"><sup>20<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Die verbrecherische Zielsetzung der Organisation ist objektives Tatbestandsmerk\u00admal. Art. 260ter StGB nennt Gewaltverbrechen und Bereicherung mit verbreche\u00adri\u00adschen Mitteln. Diese Umschreibung sollte, \u00e4hnlich dem Kriterium der Geheimhal\u00adtung, sicherstellen, dass der Tatbestand nur auf besonders gef\u00e4hrliche Organisationen angewandt wird. Gewaltverbrechen sind die mit Zuchthaus bedrohten Delikte, bei denen Gewalt im strafrechtlichen Sinn angewendet wird.<sup><a href=\"#sdfootnote21sym\"><sup>21<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Der Zweck der Bereicherung mit verbrecherischen Mitteln bezieht sich auf das orga\u00adnisierte Verbrechen im engeren Sinn. \u201eVerbrecherisch\u201c ist im technischen Sinne zu verstehen, es muss sich um mit Zuchthaus bedrohte Delikte handeln.<\/p>\n\n\n\n<p>d) Tathandlung: Beteiligung oder Unterst\u00fctzung<\/p>\n\n\n\n<p>Beteiligung an der kriminellen Organisation oder deren Unterst\u00fctzung sind alterna\u00adtive Tathandlungen. Beteiligt ist, wer sozusagen als st\u00e4ndiger \u201eInsider\u201c in der Orga\u00adnisation integriert und dort im Umkreis von Verbrechen t\u00e4tig ist. Ob eine leitende oder eine untergeordnete Stellung eingenommen wird, ist nur f\u00fcr die Strafzumessung von Belang.<\/p>\n\n\n\n<p>Unterst\u00fctzung ist definiert als die T\u00e4tigkeit des \u201eOutsiders\u201c, der die kriminellen Akte der Organisation unmittelbar f\u00f6rdert. Es geht um Mittelspersonen in legalen Unter\u00adnehmungen, Lieferanten, Schmuggler etc. Im Unterschied zur Gehilfenschaft muss ein kausaler Tatbeitrag im Hinblick auf ein konkretes Delikt nicht nachgewiesen werden.<sup><a href=\"#sdfootnote22sym\"><sup>22<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Unterst\u00fctzung f\u00e4llt es den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden in der Praxis besonders schwer, der <em>ratio legis<\/em> gerecht zu werden. Dies zeigt insbesondere der durch die Z\u00fcr\u00adcher Bezirksanwaltschaft zur Anklage aufgrund Art. 260ter StGB gebrachte Fall einer Prostituierten, die f\u00fcr eine kriminelle Organisation auf den Strich gegangen sein soll (siehe Falldarstellung in Abschnitt 6.10).<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Bejahung der Existenz der kriminellen Organisation bleibt immer fraglich, ob die Sachverhalte \u00fcberhaupt zus\u00e4tzlicher Schuldspr\u00fcche wegen Art. 260ter StGB zug\u00e4nglich sind. Die Frage der Konkurrenz muss gepr\u00fcft werden; denn wenn dem T\u00e4ter (auch) die strafbare Beteiligung an den von der Organisation ver\u00fcbten Verbre\u00adchen selbst zur Last gelegt werden kann und sich seine Mitwirkung in dieser Beteili\u00adgung ersch\u00f6pft, wird Art. 260ter StGB konsumiert.<sup><a href=\"#sdfootnote23sym\"><sup>23<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Subjektiv wird Vorsatz verlangt. Der T\u00e4ter muss wissen, dass er sich an einer krimi\u00adnellen Organisation beteiligt bzw. eine solche unterst\u00fctzt. Nach dem Grundsatz der Parallelwertung in der Laiensph\u00e4re, braucht er die gesetzliche Definition nicht zu kennen. Er muss aber bez\u00fcglich seiner Tathandlung zumindest eventualvors\u00e4tzlich damit rechnen, dass sie der kriminellen Zwecksetzung der Organisation dient.<sup><a href=\"#sdfootnote24sym\"><sup>24<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">3.1.3 Zweck der Norm<\/h1>\n\n\n\n<p>In der juristischen Diskussion wird deutlich, dass die Strafbarkeit der kriminellen Organisation bestimmt nicht aus einer dogmatischen Notwendigkeit, sondern auf politischen Druck interessierter Kreise, in erster Linie aus den Bed\u00fcrfnissen der Strafverfolgungsorgane unter der Vorgabe der Bek\u00e4mpfung der organisierten Krimi\u00adna\u00adlit\u00e4t entstanden ist. In der justiziellen Praxis ist Art. 260ter StGB kaum zu gebrau\u00adchen, vielleicht mit Ausnahme der Ankn\u00fcpfungspunkte, die er bei Auslieferung, Rechtshilfe und Beweislastumkehr bei der Verm\u00f6genskonfiskation bietet. In der poli\u00adzeilichen Praxis und in der Legitimation von Ma\u00dfnahmen in der \u00f6ffentli\u00adchen Diskussion spielt er jedoch eine wesentliche Rolle.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entwicklung des Rechts, welches Organisation, Datensammlungen und -best\u00e4n\u00adde der Polizei und die rechtlichen Grundlagen f\u00fcr die Ermittlungst\u00e4tigkeit der Straf\u00adbeh\u00f6rden regelt, hat sich in den letzten zehn Jahren enorm entwickelt. Immer neue Datenbest\u00e4nde wurden legitimiert und erweitert und immer mehr Ermittlungs\u00adme\u00adtho\u00adden, die urspr\u00fcnglich in erster Linie von den Geheimdiensten verwendet wurden, sind in das Instrumentarium der Kriminalpolizei \u00fcberf\u00fchrt worden. Begr\u00fcn\u00addet wur\u00adden alle Vorlagen und Rechts\u00e4nderungen in erster Linie mit der Bek\u00e4mpfung der organisierten Kriminalit\u00e4t. Diese Entwicklung und deren rechtliche Grundlagen sind im Abschnitt \u00fcber die Polizei (3.3) dargestellt. Am 1. Januar 2002 traten im Rahmen des \u201eDritten Ma\u00dfnahmepaketes zur Bek\u00e4mpfung des organisierten Verbre\u00adchens\u201c Rege\u00adlungen in Kraft, die den Betrieb eines integrierten polizeilichen Infor\u00admations\u00adsystems unter Einschluss bestimmter geheimdienstlicher Bereiche<sup><a href=\"#sdfootnote25sym\"><sup>25<\/sup><\/a><\/sup> und einer Bundes\u00adpolizei mit umfangreichen kriminalpolizeilichen Befugnissen erm\u00f6glichen.<sup><a href=\"#sdfootnote26sym\"><sup>26<\/sup><\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">3.2 Justiz<\/h1>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Josef Estermann Weiterlesen 3.2 Justiz \u00a9 ProLitteris, Josef Estermann 3 Rechtliche und institutionelle Entwicklung In den neunziger Jahren des letzten Jahrhunderts haben sich die Strafverfolgungsin\u00adstitutionen betr\u00e4chtlich gewandelt. Eine wichtige Rolle spielte dabei die Entwicklung der Drogenproblematik, die im Zusammenhang mit der Infektionskrankheit AIDS vermehrt in den Blick der \u00d6ffentlichkeit r\u00fcckte. 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