{"id":2445,"date":"2022-10-31T00:08:45","date_gmt":"2022-10-30T22:08:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=2445"},"modified":"2025-03-19T00:39:41","modified_gmt":"2025-03-18T22:39:41","slug":"auswirkungen-drogenrepression-busch-dosis","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=2445","title":{"rendered":"Auswirkungen Drogenrepression Busch DOSIS"},"content":{"rendered":"\n<p><a href=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=147\"><strong>Weiterlesen: Rechtsforschung<\/strong><\/a> \u00a9 ProLitter<img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"1\" height=\"1\" border=\"0\" src=\"https:\/\/pl01.owen.prolitteris.ch\/na\/plzm.313f13b4-0e4f-48c1-aa9f-1a19c7322e67\">is, Heiner Busch<sup>\u2020<\/sup><\/p>\n\n\n<div class=\"wp-block-image\">\n<figure class=\"alignright size-full is-resized\"><a href=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2025\/03\/9783907230015_.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"417\" height=\"600\" src=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2025\/03\/9783907230015_.jpg\" alt=\"\" class=\"wp-image-3490\" style=\"width:71px;height:auto\" srcset=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2025\/03\/9783907230015_.jpg 417w, https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2025\/03\/9783907230015_-209x300.jpg 209w\" sizes=\"auto, (max-width: 417px) 100vw, 417px\" \/><\/a><\/figure>\n<\/div>\n\n\n<p><strong>Organisierter Drogenhandel oder Massenph\u00e4nomen? Befunde und Schlussfolgerungen anhand der Schweizer Drogendatenbank DOSIS<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Heiner Busch<\/strong><sup><strong>\u2020<\/strong><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p><strong>1. Einleitung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;Zur Zeit wird viel mehr Geld f\u00fcr Repression aufgewendet&#8220; als f\u00fcr Therapie und Pr\u00e4vention. So Marcel Bebi\u00e9, heute Z\u00fcrcher Kripo-Chef, im Jahre 1993 gegen\u00fcber der Basler Zeitung (BaZ, 15.4.1993). Bebi\u00e9 war Anfang 1993 zum Chef der Bet\u00e4ubungsmittel-Zentralstelle des Bundesamtes f\u00fcr Polizeiwesen ernannt worden. Die Repression, so der damals oberste Drogenfahnder der Schweiz, sei allenfalls auf dem bisherigen Niveau beizubehalten und nicht noch auszubauen. Das Ziel &#8211; so erkl\u00e4rte er kurz zuvor in der Berner Zeitung &#8211; best\u00fcnde darin, an &#8222;die gro\u00dfen Dealer heran(zu)kommen&#8220; (BZ, 25.2.1993). Weniger Druck auf die Konsumenten, strenge Verfolgung der &#8222;gro\u00dfen Fische&#8220;, der wirklichen organisierten Kriminellen &#8211; das scheint zumindest bei einem Teil der Schweizer Polizeien und ihrer politischen F\u00fchrungen offizielle Linie zu sein. Auf den folgenden Seiten geht es nicht um die Frage, ob die liberale Haltung gegen\u00fcber den Konsumierenden wirklich durchgehalten wird. (Angesichts der nach wie vor hohen Zahl der Verzeigungen wegen blo\u00dfen Konsums und der fortdauernden Strategie, offene Drogenszenen aufzul\u00f6sen und Junkies von ihren Treffpunkten zu vertreiben &#8211; die Szene zu &#8222;bewegen&#8220; -, d\u00fcrfte dies bezweifelt werden.) Wir wollen vielmehr die andere Seite der Linie unter die Lupe nehmen: Was tut die Polizei gegen die &#8222;gro\u00dfen Fische&#8220; und &#8211; vor allem &#8211; wie tut sie es?<\/p>\n\n\n\n<p><strong>2. Gro\u00dfes Gesch\u00fctz gegen gro\u00dfe Gefahr?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Sicher ist jedenfalls, dass die &#8222;organisierte Kriminalit\u00e4t&#8220; (OK) auch in der Schweiz der zentrale ideologische Bezugspunkt der Politik der Inneren Sicherheit seit 1989, d.h. seit dem Fichenskandal, gewesen ist. Kaum eine Gesetzesvorlage in diesem Bereich unterl\u00e4sst den Hinweis auf die drohenden Gefahren der OK. Und die Zahl der Vorlagen war und ist gro\u00df: da waren die &#8222;Ma\u00dfnahmepakete&#8220; des Bundesrats zur Bek\u00e4mpfung der OK &#8211; das erste trat 1990 (AS 1990 1077-1078), das zweite 1994 in Kraft (AS 1994 1614-1618). Es beinhaltet u.a. die Einf\u00fchrung des Art. 260ter StGB \u00fcber kriminelle Organisationen. Aus dem zweiten Ma\u00dfnahmepaket wurde das Bundesgesetz \u00fcber die kriminalpolizeilichen Zentralstellen &#8211; in Kraft seit Anfang 1995 &#8211; ausgekoppelt (BG vom 7.10.1994, BBJ. 1994 Jll 1850). Hinzu kommen die Zwangsma\u00dfnahmen im Ausl\u00e4nderrecht, \u00fcber die das Volk im Dezember 1994 abstimmte und die am 1. Februar 1995 in Kraft traten. Sie sollten offiziell vor allem kriminelle Ausl\u00e4nder, meist Drogenh\u00e4ndler, treffen (AS l 995 146-151). Im M\u00e4rz 1997 beschlossen National- und St\u00e4nderat das &#8222;Bundesgesetz \u00fcber Ma\u00dfnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit&#8220;, kurz: Staatsschutzgesetz, eine Vorlage des Bundesrates aus dem Jahre 1994 (BBI. 1994 II 1127).<\/p>\n\n\n\n<p>Damit ist die Liste l\u00e4ngst nicht abgeschlossen (EJPD 1997). Ein Gesetzesentwurf \u00fcber verdeckte Ermittlungen ging im Juli 1995 in die Vernehmlassung. Im September 1996 schickte das Eidgen\u00f6ssische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) einen weiteren Entwurf \u00fcber die Ausweitung der Ermittlungskompetenzen des Bundes auf schwerere F\u00e4lle von OK und Wirtschaftskriminalit\u00e4t in die Debatte. Noch auf dem Plan stehen eine Kronzeugenregelung, die Novellierung der Bestimmungen \u00fcber die Telefonkontrolle, Verhandlungen und eventuell Staatsvertr\u00e4ge mit den Nachbarstaaten, die allesamt Mitglieder der Schengener Vertragsgemeinschaft und der EU sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Hier fehlt der Raum, um im Einzelnen auf den Inhalt dieser Gesetze und der administrativen Ma\u00dfnahmen, die damit im Zusammenhang stehen, einzugehen. Dennoch k\u00f6nnen einige grunds\u00e4tzliche Linien festgehalten werden:<\/p>\n\n\n\n<p>1. Strafverfolgung und Polizei wurden mit Bezug auf den Drogenhandel und die Organisierte Kriminalit\u00e4t allgemein zentralisiert. Profitiert haben davon vor allem die Zentralstellendienste (ZSD) beim Bundesamt f\u00fcr Polizeiwesen sowie die Bundesanwaltschaft. Die Bundespolizei (Bupo), der geheimdienstliche Apparat also, wird nur am Rande beteiligt. Auf Druck von Staatsanw\u00e4lten, Untersuchungsrichtern und Kriminalpolizisten musste Bundesrat Arnold Koller von seiner urspr\u00fcnglichen Absicht abgehen, auch den Staatsschutz mit weitgehenden pr\u00e4ventiven Kompetenzen gegen die OK auszustatten. Der Bupo bleibt die Aufgabe, den Nachrichtenfluss von ausl\u00e4ndischen Geheimdiensten zu den ZSD und den kantonalen Polizeien und Strafverfolgungsbeh\u00f6rden weiterzuleiten.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Doch auch diese wurden bzw. sollen mit Instrumenten ausgestattet werden, die fr\u00fcher nur f\u00fcr den Staatsschutz kennzeichnend waren: Kronzeugen, V-Leute-Einsatz, Telefonkontrolle und (kriminalpolizeilicher) Lauschangriff werden rechtlichabgesichert bzw. erhalten eine ver\u00e4nderte rechtliche Grundlage. Die ZSD werden von blo\u00dfen Schnittstellen f\u00fcr den polizeilichen Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland zu Intelligence-Zentralen umgebaut (Bundesamt f\u00fcr Polizeiwesen, 1996a). Sie f\u00fchren auch die zentralen Computersysteme &#8211; die Drogendatenbank DOSIS ist schon in Betrieb, eine weitere, eventuell mit DOSIS zu verbindende Datenbank f\u00fcr sonstige Organisierte Kriminalit\u00e4t soll folgen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Auch der strafrechtliche Spielraum wurde ausgebaut. Mit dem Strafrechtsartikel 260ter &#8211; Kriminelle Organisation &#8211; erhielten die Kriminalpolizeien die Befugnis zur Ermittlung weit im Vorfeld konkreter einzelner Straftaten. Der traditionelle liberale Zuschnitt auf die Verfolgung bereits begangener, klar umrissener Straftaten, deren Beschuldigte der Justiz zur Aburteilung zugef\u00fchrt werden sollen, wird aufgel\u00f6st.<\/p>\n\n\n\n<p>Gegen das, was als organisierte Kriminalit\u00e4t bezeichnet &#8211; oder besser: empfunden &#8211; wird, hat der Staat in den vergangenen Jahren schweres Gesch\u00fctz aufgefahren. Legitimiert wird diese Aufr\u00fcstung durch die Beschw\u00f6rung der besonderen Gef\u00e4hrlichkeit der OK. Sie sei gewaltt\u00e4tig, drohe Staat und Wirtschaft durch Korruption und Drohung zu unterwandern. Die agierenden Banden seien hochgradig arbeitsteilig und organisiert. Und vor allem gingen sie international und interkantonal vor, was eine Verfolgung durch die normalen Strafverfolgungsorgane auf kantonaler Ebene ineffizient mache. Wir ersparen den Lesern hier die Wiedergabe der entsprechenden Debatten aus dem Parlament. (1) Wer sich eine Lekt\u00fcre zumuten will, wird vor allem eines finden: eine erschreckende Unwissenheit, mit der zum Teil abstruse Feindbilder vorgetragen werden, die den Beschw\u00f6rungen der Gefahr des Kommunismus zu Zeiten des Kalten Krieges kaum nachsteht. Diese Beschw\u00f6rungen kontrastieren mit der vorsichtigen Herangehensweise von befassten Wissenschaftlern. Selbst das im Auftrag des EJPD erstellte Gutachten (Pieth und Freiburghaus, 1993) macht klar, dass OK vor allem ein polizeilicher Arbeitsbegriff ist. Es gibt keine feste juristische Definition, aus der sich ein klarer strafrechtlicher Tatbestand ableiten lie\u00dfe. Und auch Sozialwissenschaftler und \u00d6konomen streiten sich um den Begriff, ringen um Differenzierungen oder lehnen ihn gar ab.<\/p>\n\n\n\n<p>An dieser Stelle soll nicht der \u00fcbliche Streit um Definitionen gef\u00fchrt werden. (2) Wir fragen vielmehr anders herum: Findet sich die Vorstellung der hochorganisierten Banden im polizeilichen und justiziellen Output wieder? Wir untersuchen zu diesem Zweck die Angaben \u00fcber das Drogeninformationssystem DOSIS und setzen sie in Bezug zu den Verzeigungen und Verurteilungen in Sachen Drogenhandel. Anders ausgedr\u00fcckt: wer wird bek\u00e4mpft, wenn der organisierte Drogenhandel bek\u00e4mpft wird?<\/p>\n\n\n\n<p><strong>3. DOSIS &#8211; das Konzept einer Ermittlungsdatenbank<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;Der Bundesrat will die Zentralstelle zur Bek\u00e4mpfung des illegalen Bet\u00e4ubungsmittelverkehrs im Bundesamt f\u00fcr Polizeiwesen mit einem modernen und leistungsf\u00e4higen Datenverarbeitungssystem ausstatten. Die Zentralstelle wird zusammen mit den Kantonen die Drogendatenbank DOSIS betreiben, um den illegalen Dro\u00ad genhandel &#8211; ein bevorzugter T\u00e4tigkeitsbereich des organisierten Verbrechens &#8211;<\/p>\n\n\n\n<p>noch wirksamer bek\u00e4mpfen zu k\u00f6nnen.&#8220; So beginnt die Pressemitteilung des EJPD vom 23. M\u00e4rz 1994, mit der die Verordnung \u00fcber &#8222;das provisorische Datenverarbeitungssystem zur Bek\u00e4mpfung des illegalen Drogenhandels (DOSIS-Verordnung)&#8220; (AS 1994 1028-1034) der Medien\u00f6ffentlichkeit bekannt gegeben wurde. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung am 1. Mai 1994 wurde die interne Testphase, mit der das BAP am 15. Januar 1993 begonnen hatte, abgel\u00f6st durch die &#8222;Pilotphase&#8220;. Auf der Grundlage der Verordnung konnten nun die Bet\u00e4ubungsmittel-Dienste von acht Versuchskantonen &#8211; Tessin, Waadt, Genf, Bern, Luzern, St. Gallen, Aargau und Thurgau &#8211; Daten direkt in die Datenbank eingeben und daraus abrufen. Mit Informationen aus der Datenbank, die sowohl der interkantonalen als auch der internationalen Kooperation dienen soll, werden auch ausl\u00e4ndische Zentralstellen bedient. Letztere erhalten \u201eihre&#8220; Daten auf konventionellem Wege, k\u00f6nnen sich also nicht online selbst bedienen. Dasselbe gilt f\u00fcr die Bundes\u00e4mter f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge und f\u00fcr Ausl\u00e4nderfragen (BFF und BFA), die aus den DOSIS-Informationen ausl\u00e4nder- und asylrechtliche Ma\u00dfnahmen ableiten sollen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zweieinviertel Jahre sp\u00e4ter wurde die &#8222;Pilotphase&#8220; offiziell abgeschlossen. Eine neue, leicht \u00fcberarbeitete DOSIS-Verordnung trat am l. August 1996 in Kraft (AS 1996 2287-2294). Inzwischen hatte die Datenbank durch das Zentralstellengesetz eine zus\u00e4tzliche gesetzliche Absicherung erfahren. Unter dem Hinweis, dass kriminelle Organisationen die polizeiliche Strategie ausforschen k\u00f6nnten, hatten Bundesrat und Parlamentsmehrheit ein Einsichtsrecht f\u00fcr Betroffene abgelehnt. Mit der neuen definitiven Verordnung soll der online-Anschluss f\u00fcr weitere Kantone ge\u00f6ffnet werden. Auch weiterhin wird der Kanton Z\u00fcrich &#8211; der Kanton mit der gr\u00f6\u00dften (halb-)offenen Drogenszene der Schweiz &#8211; nicht an DOSIS beteiligt werden: Das kantonseigene Datensystem ist mit dem des BAP nicht kompatibel.<\/p>\n\n\n\n<p>Sowohl in der provisorischen, als auch in der endg\u00fcltigen DOSIS-Verordnung wird die Erfassung in DOSIS ausdr\u00fccklich auf den Drogenhandel beschr\u00e4nkt: &#8222;Die in DOSIS\u00b7 gespeicherten Daten betreffen ausschlie\u00dflich den Drogenhandel. (&#8230;) Daten, die reine Drogenkonsumenten betreffen, werden in DOSIS nicht registriert.&#8220; (3)<\/p>\n\n\n\n<p>Die wichtigsten DOSIS-Daten sind in den Subsystemen \u201ePersonen und Vorg\u00e4nge&#8220; (PV) und \u201eJournal&#8220; enthalten. Der PV-Datensatz enth\u00e4lt einerseits die Stammdaten \u00fcber die Identit\u00e4t der erfassten Person, zum anderen entsprechende Sachverhalte wie Festnahmen, Sicherstellungen, Ermittlungsverfahren, etc. sowie Subfelder, die eine Verkn\u00fcpfung der Daten mit jeweils anderen Datens\u00e4tzen erm\u00f6glichen sollen. W\u00e4hrend PV die personenbezogene Komponente des Systems ist, ist das \u201eJournal&#8220; fallbezogen geordnet.<\/p>\n\n\n\n<p>DOSIS speist sich sowohl aus gerichtspolizeilichen Verfahren als auch aus Ermittlungen, welche die Polizeien des Bundes und der Kantone vor Er\u00f6ffnung eines konkreten Ermittlungsverfahrens sammeln. Hinzu kommen Informationen, die die schweizerischen Polizeien aufgrund von Rechtshilfeersuchen ausl\u00e4ndischer Polizeien zusammengetragen haben. Erfasst werden sowohl &#8222;gesicherte&#8220;, als auch &#8222;ungesicherte&#8220; Daten, Verdachtsmomente, die noch nicht abgekl\u00e4rt sind. Daten aus Telefonkontrollen, von V-Leuten und Informanten gelten als &#8222;gesichert&#8220;.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Kontrolldienst soll gew\u00e4hrleisten, dass die Bestimmungen der Verordnung von den Benutzern eingehalten wird. Kontrollieren soll er nicht nur den Datenschutz, sondern vor allem auch die Aktualit\u00e4t und Notwendigkeit der gespeicherten Daten.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem Konzept nach soll DOSIS also eine Ermittlungsdatei darstellen, die es den spezialisierten Dienststellen erm\u00f6glichen soll, nicht mehr isoliert vor sich hin zu arbeiten, sondern ihre Informationen zusammenzutragen und gemeinsam auszuwerten. Eine Arbeitsdatei also und kein Datenfriedhof.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>4. \u00dcber-DOSIS an Daten<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Konzept der Ermittlungsdatenbank mag auf den ersten Blick einleuchten. Bei genauerem Blick auf die Datenmenge und die gespeicherten Personen zeigt sich aber auch bei DOSIS das altbekannte Problem der Datenhaltung auf Vorrat. Was enth\u00e4lt also die Datenbank?<\/p>\n\n\n\n<p>Informationen zum Inhalt polizeilicher Daten sind grunds\u00e4tzlich rar. Aus eigenem Ansto\u00df wird selten informiert. In Sachen DOSIS ergeben sich die vorliegenden Zahlen aus der Antwort des Bundesrates auf eine einfache Anfrage von Nationalrat Paul Rechsteiner (EA Rechsteiner, 1996) sowie aus Nachfragen des Verfassers beim BAP.<\/p>\n\n\n\n<p>Danach ergibt sich folgendes Bild:<\/p>\n\n\n\n<p>1. In der zweij\u00e4hrigen Pilotphase wurden rund 250&#8217;000 Daten \u00fcber insgesamt 56&#8217;037 Personen erfasst. Von den Versuchskantonen und vom BAP wurden dabei gerade 9&#8217;297 Identit\u00e4ten &#8211; 6&#8217;934 vom BAP, 2&#8217;363 von den Kantonen &#8211; registriert. Gerade 16,6% der Personendaten resultieren damit aus dem online-Verfahren. Dagegen stammen Daten \u00fcber 46&#8217;740 Personen aus den traditionellen Rapporten, die die Kantone der Betm-Zentralstelle zukommen lassen. Sie wurden von der Zentralstelle aufgrund von blo\u00dfen Formularmeldungen erfasst und geben in der Regel nichts weiter als den Text einer Verzeigung wieder.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Im November 1996 nahm das BAP eine erste gro\u00dfe \u00dcberpr\u00fcfung des Datenbestandes vor. Aufgrund dieser \u00dcberpr\u00fcfung wurden 48&#8217;000 Daten \u00fcber insgesamt 23&#8217;000 Personen gel\u00f6scht. In der Regel handelt es sich dabei um Altdaten. Dieser hohe Anteil alter Daten, die seit der ersten Eingabe nicht weiter erg\u00e4nzt wurden, ergibt sich vor allem aus der Tatsache, dass die Zentralstelle bei Inbetriebnahme des Systems alle Anzeigen wegen Drogenhandel seit 1987 nacherfasst hat.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Unter den erfassten Personen sind laut der Bundesratsantwort keine reinen Drogenkonsumenten. Art. 3 Abs. 3 der VO wird danach also eingehalten. Gerade 376 waren sowohl H\u00e4ndler als auch Konsumenten. Diese Zahl der f\u00fcr die untere Ebene des Drogenhandels typischen Mischf\u00e4lle der Abh\u00e4ngigen, die ihren Konsum durch eigenen Handel finanzieren, ist vergleichsweise gering, was u.a. daraus resultieren k\u00f6nnte, dass die Polizei die betreffenden Personen nur wegen des schwereren Delikt des Handels erfasste und das leichtere, den Konsum einfach fallen lie\u00df. Wieviele Mischf\u00e4lle nach November letzten Jahres weiter in der Datenbank verblieben, ist unbekannt. Konsumenten, so teilte der Pressesprecher des BAP am 2. Juli 1996 dem Verfasser mit, w\u00fcrden in DOSIS &#8222;nur im Zusammenhang einer Untersuchung gegen einen gr\u00f6\u00dferen Drogenh\u00e4ndler oder Drogenh\u00e4ndlerring&#8220; erfasst.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Daraus abzuleiten, bei den restlichen DOSIS-Personen handelte es sich durchg\u00e4ngig um Drogenh\u00e4ndler, gar um die ber\u00fchmten gro\u00dfen Fische, w\u00e4re allerdings verfehlt. Von den 56&#8217;000 vor November 1996 erfassten waren rund 20&#8217;000 blo\u00dfe Kontaktpersonen, unter den 33&#8217;000 nach November verbliebenen waren es noch rund 15&#8217;000. Der Anteil der Kontaktpersonen nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung hat sich also sogar noch erh\u00f6ht.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Zieht man auch die Kontaktpersonen ab, blieben also vor der \u00dcberpr\u00fcfung des Datenbestandes 36&#8217;000 H\u00e4ndler resp. Verd\u00e4chtige in DOSIS. Nach der L\u00f6schung hat sich diese Zahl halbiert. Dennoch: sie bleibt ungeheuer hoch. Vor November h\u00e4tte sie sogar die gesch\u00e4tzte Zahl der abh\u00e4ngigen Konsumenten in der Schweiz &#8211; 30&#8217;000 &#8211; \u00fcberstiegen. (4) Auf einen Abh\u00e4ngigen w\u00e4ren vor November 1996 1,2 H\u00e4ndler gekommen (nach November 0,6).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>5. Masse statt Klasse<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Masse der in DOSIS erfassten Drogenhandelsverd\u00e4chtigen steht in einem krassen Missverh\u00e4ltnis nicht nur zur Zahl der Drogenabh\u00e4ngigen, sondern auch zum Output von Polizei und Justiz in Sachen Drogenhandel. F\u00fcr den Zeitraum von 1987 bis November 1996 waren in DOSIS 36&#8217;000 Personen als Drogenhandelsverd\u00e4chtige erfasst worden. F\u00fcr die selben zehn Jahre erreicht die Zahl der Verzeigungen wegen Drogenhandels mit gerade 16&#8217;959 F\u00e4llen nicht einmal die H\u00e4lfte (Estermann\/R\u00f4nez 1995, S. 19, Bundesamt f\u00fcr Polizeiwesen 1995\/1996). (5) Die Zahl der verzeigten Personen liegt erheblich tiefer. (6)<\/p>\n\n\n\n<p>Der Output der Justiz, ausgedr\u00fcckt in der Zahl der Verurteilungen, liegt naturgem\u00e4\u00df tiefer als der der Polizei. l l &#8218;824 Verurteilungen wegen Drogenhandels (incl. Schmuggel) erfolgten von 1987 bis 1995. Kalkuliert man die eventuellen Nachmeldungen f\u00fcr das Jahr 1995 sowie die zu erwartenden Verurteilungen 1996, so wird die Gesamtzahl der Verurteilungen in den zehn Jahren (1987-1996), auf die sich auch die DOSIS-Erfassungen beziehen, mit Sicherheit unter 14&#8217;000 bleiben. (7)<\/p>\n\n\n\n<p>Dies sind keineswegs nur die schweren F\u00e4lle von Drogenhandel. Die allgemeine Zahl der Verzeigungen und Verurteilungen sagt weder etwas aus \u00fcber die Art und Menge der Drogen, noch \u00fcber die Frage, ob die Betreffenden ihren Handel in gewerbsm\u00e4\u00dfiger Weise, als Mitglied eines H\u00e4ndlerringes oder eben nur gelegentlich und allein agierend betrieben. Die Zahl der schwereren F\u00e4lle liegt erheblich niedriger.<\/p>\n\n\n\n<p>Dies zeigt sich sp\u00e4testens dann, wenn man die Bewertung der Gerichte in Rechnung stellt, wie sie im Strafma\u00df zum Ausdruck kommt. 1993 wurden 2&#8217;264 Personen polizeilich verzeigt. Von den insgesamt 1&#8217;834 im selben Jahr verurteilten Personen erhielten l &#8218;681 eine Freiheitsstrafe. Nur 726 davon waren unbedingte Strafen (d.h. ohne Bew\u00e4hrung). Auf mehr als 18 Monate beliefen sich nur 496. Nur diese 27% aller 1993 gef\u00e4llten Verurteilungen wegen Drogenhandels werden von der Justiz als schwerwiegend angesehen &#8211; erkennbar an ihrem Bewertungskriterium, dem Strafma\u00df.<\/p>\n\n\n\n<p>Selbst wenn man unterstellt, dass die Zahl der Verd\u00e4chtigen immer h\u00f6her liegt als die der am Ende verurteilten, l\u00e4sst sich mit bestem Willen nicht behaupten, die Datenmenge in DOSIS entspr\u00e4che dem Konzept des organisierten Drogenhandels, das die Datei rechtfertigen soll. Hier wird nicht eine eingeschr\u00e4nkte Gruppe m\u00f6glicherweise \u201egro\u00dfer Fische&#8220; registriert, sondern die Masse derjenigen, die irgendwann einmal polizeilich aufgefallen sind &#8211; in welchem Zusammenhang mit dem Drogenhandel und auf welcher Handelsebene auch immer.<\/p>\n\n\n\n<p>DOSIS ist deshalb kein Instrument der Ermittlung und Auswertung. Es d\u00fcrfte der Polizei kaum gelingen, aus einer solchen Datenmasse vern\u00fcnftige Verdachtsmomente oder Ansatzpunkte f\u00fcr Ermittlungen herauszukristallisieren. Der Umstand, dass die Daten \u00fcber 23&#8217;000 Personen seit ihrer Speicherung nicht wieder anger\u00fchrt wurden und folglich zu l\u00f6schen waren, gibt einen deutlichen Hinweis auf den Charakter von DOSIS als einer blo\u00dfen Registerdatei, oder anders ausgedr\u00fcckt: als Datenfriedhof.<\/p>\n\n\n\n<p>Datenbanken wie DOSIS dienen allenfalls dazu, bei neuanfallenden Informationen abzukl\u00e4ren, ob es bereits vorhandene Informationen zu einer bestimmten Person gibt. Neue Daten gesellen sich zu alten, eine Aussage \u00fcber deren Qualit\u00e4t und \u00fcber die Schwere des Verdachts bzw. des Tatvorwurfs ist damit nicht gemacht. Zu bef\u00fcrchten ist vielmehr das bei Polizeidateien bekannte Ph\u00e4nomen, dass Daten weitere Daten hecken.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>6. Konsequenzen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die vorliegenden Befunde gr\u00fcnden sich ausschlie\u00dflich auf allgemeine Angaben \u00fcber die Datenstruktur von DOSIS sowie \u00fcber die kriminalstatistischen Daten. Auf dieser Grundlage lassen sich dennoch wesentliche Schlussfolgerungen ziehen:<\/p>\n\n\n\n<p>Die Masse von gespeicherten Daten und die ebenfalls hohe Zahl von Verzeigungen und Verurteilungen wegen Drogenhandels verweisen darauf, dass der von Polizei und Strafverfolgungsbeh\u00f6rden erfasste Ausschnitt des Drogenhandels (und seines Vorfeldes) ganz und gar nicht das Bild dessen abgibt, was \u00fcblicherweise unter &#8222;organisierter Kriminalit\u00e4t&#8220; verstanden wird. Kleine konspirative Gruppen k\u00f6nnten nicht zu derart hohen Zahlen erfasster, verzeigter und verurteilter Personen f\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p>Daraus ergeben sich zwei m\u00f6gliche Interpretationen: Entweder kommt die Polizei nicht an die vermeintlichen &#8222;gro\u00dfen Fische&#8220; heran &#8211; sei es wegen ihrer beschr\u00e4nkten Ressourcen oder sei es wegen der perfekten Konspiration der betreffenden Leute. Oder: der Drogenhandel hat tats\u00e4chlich den Charakter eines Massenph\u00e4nomens und die These von der organisierten Kriminalit\u00e4t ist falsch.<\/p>\n\n\n\n<p>Die beiden Thesen f\u00fchren zu kontr\u00e4ren politischen Konsequenzen. Aus der ersten w\u00fcrde folgen, dass die polizeilichen Ressourcen noch weiter auszubauen und die Mittel zu verfeinern w\u00e4ren: mehr und vor allem spezifischere Daten, mehr spezialisiertes Personal zur Auswertung von Informationen, mehr Vorfeldt\u00e4tigkeit der Polizei und nat\u00fcrlich mehr Geld f\u00fcr diese polizeiliche T\u00e4tigkeit. An der bisherigen Ausrichtung der Drogenpolitik auf polizeiliche &#8222;L\u00f6sungen&#8220; w\u00fcrde nichts ge\u00e4ndert.<\/p>\n\n\n\n<p>Die zweite Interpretationsvariante f\u00fchrt zu einem politischen Schnitt, zur Anerkennung der Tatsache, dass es nicht um Drogenbek\u00e4mpfung oder gar Drogenkrieg, sondern um Drogenpolitik geht. Eine Entkriminalisierung auch im Bereich des Drogenhandels w\u00e4re unausweichlich.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Variante ist sicherlich die schwierigere, aber auf Dauer die richtigere. Bei einer gesch\u00e4tzten Menge von zehn bis elf Tonnen Heroin, die j\u00e4hrlich die Konsumierenden in der Schweiz erreicht (8), ist kaum anzunehmen, dass diese Arbeit von kleinen abgeschotteten Banden verrichtet wird. Dass es auf dem Drogenmarkt M\u00e4chtigere und weniger M\u00e4chtige gibt, versteht sich von selbst. Dennoch: Der Markt f\u00fcr illegale Drogen ist wie kaum ein anderer durch Konkurrenz gepr\u00e4gt. Gelegentliche polizeiliche Erfolge \u00e4ndern nichts an der Tatsache, dass sowohl neue H\u00e4ndler an die Stelle der eben festgenommenen als auch neue Waren an die Stelle der gerade sichergestellten treten. Nur so ist der Preissturz der vergangenen Jahre zu erkl\u00e4ren: Das Gassengramm Heroin ist mittlerweile f\u00fcr ca. 50-60 sFr. zu erhalten. Dies ist zwar immer noch ein durch Kriminalisierung und Schwarzmarkt \u00fcberh\u00f6hter Preis, der allerdings nicht mehr weit entfernt ist von der Tagespauschale von 15 sFr., die die Abh\u00e4ngigen in den Heroinvergabeprojekten f\u00fcr ihre t\u00e4gliche Dosis zu zahlen haben. (9)<\/p>\n\n\n\n<p>Die Zeit f\u00fcr eine radikale Ver\u00e4nderung der Drogenpolitik ist reif. Sie spart nicht nur Geld, das f\u00fcr Repression auszugeben w\u00e4re, sie erspart uns auch Einschnitte in die Liberalit\u00e4t.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Fussnoten<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1 Die genannten Allgemeinpl\u00e4tze sind nachzulesen in der Nationalratsdebatte vom 22.9.1994 \u00fcber das Zentralstellengesetz, AB NR. 1994 III 1423 ff.<\/p>\n\n\n\n<p>2 Zur Debatte um den OK-Begriff in Deutschland und seine Bezugspunkte in den USA, siehe Busch (1992), kritisch dazu Kunz (1996).<\/p>\n\n\n\n<p>3 Art. 3 der endg\u00fcltigen Fassung, die gegen\u00fcber Art. 2 der provisorischen Fassung nur leichte Ver\u00e4nderungen redaktioneller Art aufweist. Neu ist nur Abs. 2, der auf die sogenannten Kontaktpersonen eingeht; siehe dazu weiter unten.<\/p>\n\n\n\n<p>4 Neueste Sch\u00e4tzungen bei Fahrenkrug (1995) und Estermann u.a. (1996).<\/p>\n\n\n\n<p>5 Wir beziehen uns im Folgenden auf die Verzeigungen und Verurteilungen ausschlie\u00dflich wegen Drogenhandels und -schmuggels. Die Mischf\u00e4lle (Handel in Verbindung mit Konsum), die auch in DOSIS nur eine untergeordnete Rolle spielen, lassen wir au\u00dfer Acht.<\/p>\n\n\n\n<p>6 Von den 2&#8217;716 Verzeigungen wegen Handels mit und Schmuggels von Bet\u00e4ubungsmitteln, die das Bundesamt f\u00fcr Polizeiwesen in seiner Statistik f\u00fcr 1996 z\u00e4hlt, bezogen sich 2&#8217;270 auf Personen, die &#8222;r\u00fcckf\u00e4llig&#8220; waren, d.h. die bereits vorher einmal einschl\u00e4gig von der Polizei verzeigt worden waren.<\/p>\n\n\n\n<p>7 Zahlen f\u00fcr 1987-1993 in Estermann\/R\u00f4nez (1995, S. 71). Ein Update der Ver\u00f6ffentlichung &#8222;Drogen und Strafrecht&#8220; des Bundesamtes f\u00fcr Statistik steht bisher leider aus. Informationen f\u00fcr 1994 und 1995 teilte Frau Simone R\u00f6nez (BFS) freundlicherweise m\u00fcndlich mit.<\/p>\n\n\n\n<p>8 Peter Hug spricht im Tagesanzeiger vom 28. Mai 1997 ohne weitere Begr\u00fcndung von zehn Tonnen. Estermann (1995, S. 12) geht in seiner Sch\u00e4tzung vom Bedarf der 30&#8217;000 abh\u00e4ngig Konsumierenden aus und kommt auf 11 Tonnen Heroin, allerdings bereits in der \u00fcblichen Schwarzmarktkonzentration von ca. 50%.<\/p>\n\n\n\n<p>9 Die Konzentration des verschriebenen und abgegebenen Heroins wird individuell vom Arzt festgelegt. Unabh\u00e4ngig von der Konzentration haben die an den Versuchen beteiligten Abh\u00e4ngigen die Tagespauschale von 15 sFr. zu entrichten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Literaturangaben<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Bundesamt f\u00fcr Polizeiwesen, Zentralstelle Rauschgift (j\u00e4hrlich): Schweizerische Bet\u00e4ubungsmittelstatistik, Bern.<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesamt f\u00fcr Polizeiwesen (1996a): Detailkonzept f\u00fcr die Reorganisation der Zentralstellendienste im Bundesamt f\u00fcr Polizeiwesen, Bern 17.6.1996.<\/p>\n\n\n\n<p>Busch, Heiner (1992): Organisierte Kriminalit\u00e4t &#8211; vom Nutzen eines unklaren Begriffs, in: Demokratie und Recht, 1992, Heft 3, S. 375 ff.<\/p>\n\n\n\n<p>Busch, Heiner (1997): Technologische Revolution bei der Schweizer Polizei, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei (CILIP) 56, 1997, H. 1, S. 62 ff.<\/p>\n\n\n\n<p>EA Rechsteiner (1996): Einfache Anfrage Rechsteiner Paul (SP\/SG) &#8211; Antwort des Bundesrates vom 20.11.1996, NR 96.1076.<\/p>\n\n\n\n<p>Eidgen\u00f6ssisches Justiz- und Polizeidepartement &#8211; EJPD (1997): Presserohstoff &#8211; Vorhaben im Bereich Polizei und Strafprozessrecht, Bern 29.3.1997.<\/p>\n\n\n\n<p>Estermann, Josef und R\u00f4nez, Simone (1995): Drogen und Strafrecht in der Schweiz, Bundesamt f\u00fcr Statistik, Bern.<\/p>\n\n\n\n<p>Estermann, Josef (1995): Die Kosten der Drogenrepression, Bundesamt f\u00fcr Statistik, Bern.<\/p>\n\n\n\n<p>Estermann, Josef; Herrmann, Ute; H\u00fcgi, Daniela; Nydegger, Bruno (1996): Sozialepidemiologie des Drogenkonsums, VWB, Berlin.<\/p>\n\n\n\n<p>Fahrenkrug, Hermann et al. (1995): Illegale Drogen in der Schweiz 1990-1993, Seismo, Z\u00fcrich.<\/p>\n\n\n\n<p>Kunz, Karl-Ludwig (1996): Ma\u00dfnahmen gegen die organisierte Kriminalit\u00e4t, in: Pl\u00e4doyer, 1996, H. 1, S. 32 ff.<\/p>\n\n\n\n<p>Pieth, Mark und Freiburghaus, Dieter (1993): Die Bedeutung des organisierten Verbrechens in der Schweiz, Bericht im Auftrag des Bundesamtes f\u00fcr Justiz, Bern Oktober 1993.<\/p>\n\n\n\n<p>Verordnung \u00fcber das provisorische Datenverarbeitungssystem zur Bek\u00e4mpfung des illegalen Drogenhandels (DOSIS-Verordnung &#8211; 1. Version), AS 1994, 1028-1034.<\/p>\n\n\n\n<p>Verordnung \u00fcber das Datenverarbeitungssystem zur Bek\u00e4mpfung des illegalen Drogenhandels (DOSIS-Verordnung &#8211; 2. Version), AS 1996, 2287-2294.<\/p>\n\n\n\n<p>Abk\u00fcrzungen:<\/p>\n\n\n\n<p>AS Amtliche Sammlung des Bundesrechtes<\/p>\n\n\n\n<p>BBl. Bundesblatt<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Weiterlesen: Rechtsforschung \u00a9 ProLitteris, Heiner Busch\u2020 Organisierter Drogenhandel oder Massenph\u00e4nomen? Befunde und Schlussfolgerungen anhand der Schweizer Drogendatenbank DOSIS Heiner Busch\u2020 1. Einleitung &#8222;Zur Zeit wird viel mehr Geld f\u00fcr Repression aufgewendet&#8220; als f\u00fcr Therapie und Pr\u00e4vention. So Marcel Bebi\u00e9, heute Z\u00fcrcher Kripo-Chef, im Jahre 1993 gegen\u00fcber der Basler Zeitung (BaZ, 15.4.1993). Bebi\u00e9 war Anfang 1993 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=2445\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Auswirkungen Drogenrepression Busch DOSIS<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":88,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-2445","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/2445","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2445"}],"version-history":[{"count":11,"href":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/2445\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3496,"href":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/2445\/revisions\/3496"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/88"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2445"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}