{"id":2515,"date":"2022-11-19T23:11:03","date_gmt":"2022-11-19T21:11:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=2515"},"modified":"2022-11-20T01:23:21","modified_gmt":"2022-11-19T23:23:21","slug":"geldwaesche-und-gewinnabschoepfung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=2515","title":{"rendered":"Geldw\u00e4sche und Gewinnabsch\u00f6pfung"},"content":{"rendered":"\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=1841\"><strong>Weiterlesen: SLQA<\/strong><\/a><br>\u00a9 ProLitter<img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" src=\"https:\/\/pl01.owen.prolitteris.ch\/na\/plzm.40418445-30ff-43b9-86b9-84884097ab45\" width=\"1\" height=\"1\" border=\"0\">is, <strong>Mark Pieth und Josef Estermann<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>MPI-Untersuchung zur Geldw\u00e4sche und Gewinnabsch\u00f6pfung.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>L\u00e4nder-Bericht Schweiz<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>I. Einf\u00fchrung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>1. Zum Kontext<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>1.1 Generelles<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Nach einer Hinwendung zu einem Kampfparadigma gegen illegale M\u00e4rkte, insbesondere gegen die Drogenm\u00e4rkte, in den 80er Jahren, wurde die Untauglichkeit der traditionellen Polizeimethoden zur Reduktion der Marktaktivit\u00e4t (via Anhebung des Preises durch St\u00f6rung des Marktgeschehens, insbesondere die Strafverfolgung von Drogenkonsumenten und -h\u00e4ndlern) immer offensichtlicher. Als Alternativstrategie wurde der Zugriff auf die im Drogenhandel (und auf anderen illegalen M\u00e4rkten) generierten Mittel gefordert (1). Dies setzte allerdings voraus, dass das Einziehungs- und Verfallsrecht (und indirekt auch das Recht der vorsorglichen Massnahmen, insbesondere die Beschlagnahme und die Kontensperre) an die neuen Bed\u00fcrfnisse angepasst wurde, dass die Einziehung von Erl\u00f6s aus Straftaten, dessen Surrogate und die allf\u00e4llige Durchsetzung von Ersatzforderungen rechtlich erm\u00f6glicht wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Gleichzeitig musste sichergestellt werden, dass m\u00f6glichst viele Finanztransaktionen \u00fcber den Buchgeldkreislauf abgewickelt wurden (Marginalisieren des Bargeldverkehrs) und dass Finanztransaktionen im Buchgeldkreislauf Spuren hinterliessen (paper trail: know your customer, due diligence-Regeln etc.).<\/p>\n\n\n\n<p>Fundamental f\u00fcr die Instrumentalisierung des Strafrechts zur Reduktion der Verf\u00fcgbarkeit \u00fcber illegal erworbene Mittel war aber die Kriminalisierung der financiers, die sich dazu hergeben, diese Mittel zu verbergen, Ja grunds\u00e4tzlicher, \u00fcberhaupt zu bearbeiten (Geldw\u00e4schereitatbestand). Dieser Schritt erst erm\u00f6glicht zum einen die Beschlagnahme und Einziehung, zum anderen soll er &#8211; in einer Zeit der fast g\u00e4nzlichen Liberalisierung der Finanzm\u00e4rkte &#8211; auch die Verf\u00fcgbarkeit von &#8222;financial services&#8220; f\u00fcr illegale Operateure erschweren. Gleichzeitig wurden die rechtlichen Arsenale durch neue Normen zur Beteiligung an kriminellen Organisationen erg\u00e4nzt, die vorab den Ersatz von besonderen Ermittlungsmassnahmen und die Rechtshilfe erleichtern sollen.<\/p>\n\n\n\n<p>Insgesamt hat diese Entwicklung der 80er Jahre viele Fragen aufgeworfen: Es ist Kritik zun\u00e4chst am Ansatz \u00fcberhaupt und den Gefahren f\u00fcr den Rechtsstaat ge\u00e4ussert worden, aber auch die Effizienz des Vorgehens steht keineswegs ausser Zweifel. Der Effizienzfragestellung liegt im \u00dcbrigen nicht nur eine strafverfolgungstechnische, sondern auch eine wirtschaftspolitische &#8222;agenda&#8220; zugrunde (Wettbewerbsneutralit\u00e4t in der Finanzbranche).<\/p>\n\n\n\n<p>In der zweiten H\u00e4lfte der neunziger Jahre wurde das Konzept der Geldw\u00e4sche ausgedehnt: Erst auf andere Formen illegaler M\u00e4rkte und schwerer Delikte, die typischerweise vom Organisierten Verbrechen begangen werden. Bald wurde aber deutlich, dass auch andere Segmente der &#8222;Makro-Kriminalit\u00e4t&#8220;, insbesondere die Delinquenz von an sich legal inkorporierten Unternehmen, die sich prinzipiell rechtskonform verhalten, gelegentlich aber zu unlauterem Wettbewerb in einem weiten Sinne des Wortes greifen (vom Betrug \u00fcber B\u00f6rsendelikte und Kartellverst\u00f6sse bis hin zur Bestechung) und dieselben Mechanismen des Finanzmanagements verwenden. Ja, bisweilen treffen Drogenh\u00e4ndler und multinationale Unternehmen sich sogar in derselben Finanzstruktur, bei der Verwendung derselben off-shore Konten und Sitzgesellschaften zu ganz unterschiedlichen Zwecken. Insgesamt ist f\u00fcr das ausgehende 20. Jahrhundert eine starke Konvergenz von &#8222;organised crime&#8220; und &#8222;corporate crime&#8220; im &#8220;financial crime&#8220; festzustellen (2). Die Institutionen der internationalen Rechtsharmonisierung reagieren auf diese Tendenz mit der abermaligen Ausdehnung der Vortatenkataloge zur Geldw\u00e4sche bis hin zum (Steuer-) Betrug und zur transnationalen Korruption (3). Das hat zur Konsequenz, dass die Konzepte und das Anwendungsfeld der Einziehungs- und Geldw\u00e4sche-Normen sich laufend erweitern.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>1.2 Entwicklung der Institutionen im Schweizer Recht (\u00dcberblick)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die institutionelle Entwicklung der Schweiz im angesprochenen Bereich ist bereits ausf\u00fchrlich dargestellt worden. Hier nur die wichtigsten Etappen, die die Entwicklung der Praxis beeinflussen m\u00fcssen:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; Nachdem sich die Bestimmungen von Art. 19 BetMG als untauglich erwiesen, die Geldw\u00e4sche zu erfassen und der internationale Druck im Zusammenhang mit der Magharian- und der Kopp-Aff\u00e4re in der Schweiz anstieg, erliess der Schweizer Gesetzgeber in kurzer Zeit die am 1. August 1990 in Kraft gesetzten Geldw\u00e4schetatbest\u00e4nde (Art. 305bis und 305ter StGB). Geldw\u00e4sche wurde im Wesentlichen als die &#8222;Vereitelung der Einziehung&#8220; konzipiert.<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; Kurz darauf (am 1. August 1994) wurde das Einziehungsrecht selber einer umfassenden Reform unterzogen. Die Sicherungseinziehung (Art. 58 StGB) wurde von der sogenannten Absch\u00f6pfungseinziehung separiert (Art. 59 Ziffer 1 StGB). Das System wurde durch eine weitere Form, die Einziehung von Mitteln (gleichg\u00fcltig welcher Herkunft) &#8222;in der Verf\u00fcgungsmacht des Organisierten Verbrechens&#8220; erg\u00e4nzt (Art. 59 Ziffer 3 StGB). Diese Weltneuheit wurde von der UNO 1995 im \u00dcbrigen in ihr Mustergesetz zur Geldw\u00e4sche aufgenommen (4).<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; Ebenfalls am 1. August 1994 trat eine neue Bestimmung zur Beteiligung und Unterst\u00fctzung einer kriminellen Organisation in Kraft (Art. 260ter).<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; Inzwischen ist das Verfahren zur Rechtshilfe gestrafft worden (in Kraft seit 1. Februar 1997) und die verwaltungsrechtliche Gesetzgebung zur Pr\u00e4vention der Geldw\u00e4sche (GWG, in Kraft seit April 1998) entsprechend erg\u00e4nzt worden, so dass sie \u00fcber den Bankenbereich hinaus f\u00fcr s\u00e4mtliche financiers Geltung hat und die Pflicht zur Verdachtsmeldung an eine zentrale Polizeieinheit (Meldestelle Geldw\u00e4sche im Bundesamt f\u00fcr Polizei) vorsieht. Kennzeichnendes Merkmal dieser Vorlage ist der breite Raum, der sogenannten Selbstregulierungsorganisationen in der Beaufsichtigung der Branche gelassen wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Insgesamt wird die Entwicklung der straf- und verwaltungsrechtlichen Praxis zu den Geldw\u00e4schebestimmungen der Schweiz sowohl landesintern wie international aufmerksam beobachtet, weil die Schweiz ein wichtiger Finanzplatz ist und insbesondere im besonders geldw\u00e4scheanf\u00e4lligen Segment &#8222;private banking&#8220; \u00fcber einen Weltmarktanteil von \u00fcber 33% verf\u00fcgt. Der Wunsch, die Effizienz von Geldw\u00e4scheabwehrsystemen zu testen, liegt nahe. Einem einfachen empirischen Zugang stehen aber einige Hindernisse entgegen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>2. Grunds\u00e4tzliche \u00dcberlegungen zur Studie<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Anl\u00e4sslich der diversen Vorgespr\u00e4che mit den Kollegen der anderen Landesteams in Budapest, Paris und Freiburg\/Basel wurde ein Wunschprofil f\u00fcr die Forschung entwickelt, wobei aus der Diskussion der Datenverf\u00fcgbarkeit, aber auch des zeitlichen und finanziellen Rahmens sehr bald klar wurde, dass &#8211; jedenfalls in dieser ersten Runde &#8211; erhebliche Abstriche vom Wunschprogramm gemacht werden m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>2.1 Was sollte getan werden?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Wohl f\u00fcr die meisten an der Studie beteiligten Staaten, besonders aber im Falle der Schweiz, wird mit den lokalen Strafuntersuchungen und Urteilen nur ein kleiner Teil der Realit\u00e4t der Geldw\u00e4scherepression und der Einziehung erfasst. Fast alle bedeutenden Geldw\u00e4scheoperationen reichen \u00fcber die Landesgrenzen hinweg, oft unter Einbezug einer ganzen Kette von off-shore Destinationen: Solche F\u00e4lle kommen meist in der Form von Rechtshilfeersuchen auf die Schweiz zu. Zwar werden regelm\u00e4ssig Kontosperren und Beschlagnahmen angeordnet, die Einziehungsentscheide ergehen h\u00e4ufig aber im Ausland. Es kommt immer wieder zur Sachauslieferung, es sei denn, es werde ein selbstst\u00e4ndiges Einziehungsverfahren (in rem) in der Schweiz durchgef\u00fchrt. Nat\u00fcrlich werden in der Praxis h\u00e4ufig die Schienen gewechselt: Immer h\u00e4ufiger er\u00f6ffnen die lokalen Beh\u00f6rden auf ein Rechtshilfeersuchen hin gleich auch ein lokales Geldw\u00e4scheverfahren, so dass die Rechtshilfeverfahren und das lokale Verfahren ineinandergreifen (&#8222;bypass&#8220;-System). Vor allem die Gruppe von Staatsanw\u00e4lten und Untersuchungsrichtern in Genf (um Procureur General Bertossa und Juge d&#8217;Instruction Perraudin) bem\u00fcht sich um eine proaktive Geldw\u00e4schebek\u00e4mpfung. Sie er\u00f6ffnen fast routinem\u00e4ssig lokale Verfahren und versuchen diese Praxis durch eine europaweite Initiative zusammen mit Berufskollegen aus den lateinischsprachigen Staaten rechtspolitisch zu unterst\u00fctzen (&#8222;Appel de Geneve&#8220;). Allerdings nehmen die Berufskollegen in anderen Landesteilen eine gelegentlich weit zur\u00fcckhaltendere Rolle ein (Beispiel in Z\u00fcrich).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Forschungsfragen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>An den Vorgespr\u00e4chen wurde festgestellt, dass sich die Studie auf die folgenden Bezugstaten erstrecken sollte:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; Geldw\u00e4sche (im Falle der Schweiz Art. 305bis und ter, StGB),<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB),<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; Bestechung\/Bestechlichkeit (Art. 288, 315 und 316 Alt. StGB),<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; Bet\u00e4ubungsmittelhandel (Art. 19 BetMG).<\/p>\n\n\n\n<p>Als relevante Zeitspanne wurde 1989 bis 1999 festgelegt.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Suchprogramm nach Daten m\u00fcsste sich &#8211; unter Einbezug der internationalen und nationalen Dimension und der Unterscheidung der vorl\u00e4ufigen Beschlagnahme und der definitiven Konfiskation auf folgende Sektoren erstrecken: Seizure domestic cases, Seizure for extradition, Confiscation (5) domestic cases, Extradition of funds, jeweils nach Jahr und Deliktstyp: Money laundering, Organized crime, Corruption, Drugs.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>2.2 Was konnte getan werden? Probleme der Datengewinnung und erste Ergebnisse<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Ausgehend vom skizzierten &#8222;Wunschprogramm&#8220; wurde zun\u00e4chst in quantitativer Hinsicht die Datenlage in polizeilichen Kriminalstatistiken, in Urteilsstatistiken und den Angaben der Meldeinstanzen evaluiert: Es ergab sich sehr schnell, dass erhebliche Abstriche vom Programm notwendig werden, nicht nur weil der zeitliche und finanzielle Rahmen dieser ersten Untersuchungsphase von Anfang an enge Grenzen setzte, sondern weil die verf\u00fcgbaren Statistiken erhebliche M\u00e4ngel aufweisen: Zun\u00e4chst musste der Rechtshilfebereich trotz prinzipieller Kooperationsbereitschaft der Beh\u00f6rden vorerst ausgeklammert werden, weil eine statistische Aufbereitung zu spezifischen Themen bisher fehlt und es nicht in Frage kommen konnte, den gesamten Aktenbestand von Tausenden von F\u00e4llen durchzuackern.<\/p>\n\n\n\n<p>Sodann wurden vom Bundesamt f\u00fcr Statistik schwerwiegende Probleme signalisiert:<\/p>\n\n\n\n<p>Zum einen werden auf nationaler Ebene keine aggregierten Zahlen zu Beschlagnahme und Einziehung gesammelt und eine Zuweisung von Einziehungssummen zu den oben angegebenen Tatbestandsgruppen ist ebenfalls auf Bundesebene nicht m\u00f6glich. Zu den Daten w\u00e4re allenfalls in einer aufwendigen Einzelanfrage bei s\u00e4mtlichen kantonalen Instanzen zu gelangen, wie sie 1989 vom Bundesamt f\u00fcr Justiz durchgef\u00fchrt wurde. Dabei ist &#8211; wie die Erfahrung gezeigt hat &#8211; allerdings keine einheitliche Erhebungsmethode festzustellen, so dass Vergleichbarkeit nicht einmal auf nationaler Ebene herzustellen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Verf\u00fcgbar ist die Urteilsstatistik des Bundesamtes f\u00fcr Statistik, aus der sich ergibt, dass ein erheblicher Teil der strafrechtlichen Verurteilungen (auch) aufgrund von Drogendelikten erfolgt (Handel und Konsum: W\u00e4hrend der letzten f\u00fcnf Jahre machten diese F\u00e4lle regelm\u00e4ssig 12% aller Verurteilungen aus). Die Verurteilungszahlen f\u00fcr Geldw\u00e4sche sind mit 243 Verurteilungen absolut von 1991-1997 nicht unerheblich, zumal die Tendenz mit circa 60 Verurteilungen pro Jahr deutlich steigend ist. Demgegen\u00fcber gilt es f\u00fcr den Bereich der Unterst\u00fctzung einer kriminellen Organisation zwischen 1995 und 1997 lediglich sieben Verurteilungen zu vermelden und die aktive und die passive Korruption weist eine bloss marginale Bedeutung auf (z.B. 1997: 16 Verurteilungen wegen Bestechung und vier wegen Bestechlichkeit).<\/p>\n\n\n\n<p>Tabelle: Verurteilungen nach Art. 260ter (OK), Art 305bis, Art 305ter StGB (Geldw\u00e4sche), 1991 &#8211; 1997<\/p>\n\n\n\n<p>                      Art. 260ter Art. 305bis Art. 305ter<\/p>\n\n\n\n<p>1991             0                                2                      0<\/p>\n\n\n\n<p>1992             0                            10                       0<\/p>\n\n\n\n<p>1993             0                            19                       0 <\/p>\n\n\n\n<p>1994              0                           45                       0<\/p>\n\n\n\n<p>1995              1                           50                       0<\/p>\n\n\n\n<p>1996               1                           60                      2<\/p>\n\n\n\n<p>1997                5                          57                       0<\/p>\n\n\n\n<p>Tabelle: Schweizerische Strafurteilsstatistik, Korruptionsstraftaten, Bestechung und Bestechlichkeit, 1985 bis 1997<\/p>\n\n\n\n<p>                 Art. 288              Art. 315           Art. 316 StGB<\/p>\n\n\n\n<p>1985               9                             0                          0<\/p>\n\n\n\n<p>1986               6                             1                          2<\/p>\n\n\n\n<p>1987            15                             1                          3<\/p>\n\n\n\n<p>1988             11                            0                          2<\/p>\n\n\n\n<p>1989                5                            0                          0<\/p>\n\n\n\n<p>1990                 5                           2                          2<\/p>\n\n\n\n<p>1991                 7                           2                          1<\/p>\n\n\n\n<p>1992                 7                           0                          1<\/p>\n\n\n\n<p>1993                 7                           2                           0<\/p>\n\n\n\n<p>1994             10                            1                           0<\/p>\n\n\n\n<p>1995              13                           1                           1<\/p>\n\n\n\n<p>1996                 9                           1                           0<\/p>\n\n\n\n<p>1997              16                           4                           0<\/p>\n\n\n\n<p>Eine systematische Erfassung h\u00e4ngiger Verfahren erfolgt weder im Bund noch in den Kantonen. Als Behelfsmassnahme wurde zu einer telefonischen Befragung der wichtigsten kantonalen Strafverfolgungsorgane gegriffen. Zudem konnten die Jahresberichte der seit dem 1.4.1998 operationellen Meldestelle f\u00fcr Geldw\u00e4sche ausgewertet werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Unter diesen Umst\u00e4nden wurde beschlossen, den Fokus der Untersuchung in dieser ersten Phase auf die lokal gef\u00fchrten Verfahren und Verurteilungen wegen Geldw\u00e4sche einzuschr\u00e4nken.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Rahmen einer ersten qualitativen Analyse, wie sie von der Forschungsgruppe beschlossen wurde, erwies sich der Zugang zu den Akten der in der Urteilsstatistik vermerkten F\u00e4lle als \u00e4usserst schwierig: Vielfach waren die kantonalen Beh\u00f6rden nicht in der Lage, die der Meldung ans Bundesamt f\u00fcr Statistik zugrundeliegenden Urteile zu bezeichnen (!). Folglich musste eine Anzahl von privat gesammelten Entscheiden ausgewertet werden (17 F\u00e4lle), die zum Teil rechtskr\u00e4ftig, zum Teil noch nicht rechtskr\u00e4ftig sind. Es versteht sich, dass Repr\u00e4sentativit\u00e4t auf dieser Grundlage vorl\u00e4ufig nicht zu erreichen ist. Zum Zwecke der Illustration werden abschliessend drei, gerade in ihrer Unterschiedlichkeit typische F\u00e4lle geschildert: ein Beziehungsdelikt und ein kleiner Fall, der im Grunde nur die Fortsetzung eines lokalen Drogenhandels darstellt sowie ein Geldw\u00e4schefall aus der Welt des internationalen Organisierten Verbrechens, der aber schweizerischerseits zu einem Freispruch gef\u00fchrt hat.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>II. Die Untersuchung: Empirische Ergebnisse<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>1. Statistische Ergebnisse<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>1.1 Polizeiliche Kriminalstatistik<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Stufe Ermittlungen sind zwei Datenquellen greifbar, n\u00e4mlich die Publikationen der Meldestelle f\u00fcr Geldw\u00e4scherei beim Bundesamt f\u00fcr Polizeiwesen und unter den kantonalen Statistiken die Kriminalstatistik f\u00fcr den Kanton Z\u00fcrich, die von der Z\u00fcrcher Kantonspolizei gef\u00fchrt wird. Naturgem\u00e4\u00df ist diese zweite Datenbasis nicht national, doch tr\u00e4gt der Kanton Z\u00fcrich je nach Spezifikation der Untersuchungshandlungen sch\u00e4tzungsweise zwischen 15 und 30% des nationalen Aufkommens an Ermittlungshandlungen bei. In Extremf\u00e4llen kann dieser Anteil sogar fast die H\u00e4lfte betragen. Gerade in Bezug auf den Straftatbestand Geldw\u00e4sche, bei dem die Bedeutung des Finanzplatzes Z\u00fcrich eine Rolle spielt, kann dieser Kanton ohne Bedenken als zuverl\u00e4ssiges Beispiel f\u00fcr die Situation in der Schweiz gelten.<\/p>\n\n\n\n<p>Die polizeilichen Daten f\u00fcr den Kanton Z\u00fcrich zeigen eine sehr hohe Aufkl\u00e4rungsquote, was sich nat\u00fcrlicherweise aus dem Umstand ergibt, dass Ermittlungen wegen Geldw\u00e4sche nur aufgenommen werden, wenn sich Hinweise auf eine bestimmte Person als Geldw\u00e4scher ergeben. Es versteht sich von selbst, dass F\u00e4lle auch dann als gekl\u00e4rt gelten, wenn sich der Verdacht im Zuge der Ermittlungen nicht best\u00e4tigt. Ebenso versteht sich, dass pro gekl\u00e4rte Tat unter Umst\u00e4nden mehr als ein T\u00e4ter ermittelt werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Tabelle: Aufgenommene und gekl\u00e4rte Straftaten mit Vorwurf der Verletzung von Art. 305bis und 305ter, Geldw\u00e4sche gem\u00e4ss polizeilicher Kriminalstatistik des Kantons Z\u00fcrich<\/p>\n\n\n\n<p>Jahr       Art. 305bis                                  Art. 305ter <\/p>\n\n\n\n<p>                 aufgenommen   gekl\u00e4rt       aufgenommen   gekl\u00e4rt<\/p>\n\n\n\n<p>1990                      1                      1                         0                          0<\/p>\n\n\n\n<p>1991                   44                   43                         0                          0<\/p>\n\n\n\n<p>1992                      8                      7                         0                          0<\/p>\n\n\n\n<p>1993                      6                      6                         0                          0<\/p>\n\n\n\n<p>1994                   18                     18                       0                          0<\/p>\n\n\n\n<p>1995                    31                    29                       1                          1<\/p>\n\n\n\n<p>1996                    36                    36                       0                          0<\/p>\n\n\n\n<p>1997                    36                    36                       0                          0<\/p>\n\n\n\n<p>1998                    28                    27                       0                          0<\/p>\n\n\n\n<p>insgesamt       208                 203                      1                          1<\/p>\n\n\n\n<p>Tabelle: Ermittelte T\u00e4ter mit Vorwurf der Verletzung von Art. 305bis gem\u00e4ss polizeilicher Kriminalstatistik des Kantons Z\u00fcrich<\/p>\n\n\n\n<p>Jahr Ermittelte T\u00e4ter Art. 305bis<\/p>\n\n\n\n<p>               insgesamt M\u00e4nner Frauen Schweizerinnen Ausl\u00e4nderinnen<\/p>\n\n\n\n<p>1990               0                   0                 0                   0                        0<\/p>\n\n\n\n<p>1991               1                   1                 0                   1                        0<\/p>\n\n\n\n<p>1992             18               13                 5                    7                     11<\/p>\n\n\n\n<p>1993             17                11                 6                   5                     12<\/p>\n\n\n\n<p>1994             24                18                  6               10                      14<\/p>\n\n\n\n<p>1995             45                34                11               16                      29<\/p>\n\n\n\n<p>1996             13                   9                   4                  5                         8<\/p>\n\n\n\n<p>1997              55               40                 15               11                      44<\/p>\n\n\n\n<p>1998              68               53                  15               22                      46<\/p>\n\n\n\n<p>Summe       241             179                 62              77                    164<\/p>\n\n\n\n<p>Anteile    0,743         0,257          0,320       0,680<\/p>\n\n\n\n<p><strong>1.2 Daten der Meldestelle f\u00fcr Geldw\u00e4sche<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>In der Schweiz existiert seit 1998 eine Meldestelle f\u00fcr Geldw\u00e4sche beim Bundesamt f\u00fcr Polizeiwesen. Dort werden systematisch Verdachtsmeldungen auf Geldw\u00e4sche gesammelt, der Informationsstand der lokalen Strafverfolgungsbeh\u00f6rden koordiniert und Strafverfahren angestossen. Innerhalb eines Jahres (1.4.1998-31.3.1999) erhielt diese Stelle Meldungen \u00fcber<\/p>\n\n\n\n<p>24 Verurteilungen und einen Freispruch, 30 Einstellungsverf\u00fcgungen und 161 h\u00e4ngige Strafverfahren.<\/p>\n\n\n\n<p>Von den 160 eingegangenen Meldungen wurden 67% f\u00fcr relevant erachtet und an die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden weitergeleitet. S\u00e4mtliche Meldungen bezogen sich auf einen Gesamtbetrag von 334 Mio. SFr., die weitergeleiteten Vorg\u00e4nge kamen auf einen Gesamtbetrag von 236 Mio. SFr. Je ein Drittel der meldenden Finanzintermedi\u00e4re kamen aus den Kantonen Z\u00fcrich und Genf. Nur 20 von 160 Meldungen betrafen wirtschaftlich Berechtigte aus der Schweiz.<\/p>\n\n\n\n<p>Tabelle: Verteilung des Strafmasses und der Konfiskationssumme bei 25 Verurteilungen wegen Geldw\u00e4sche (gem\u00e4ss Meldestelle f\u00fcr Geldw\u00e4sche, Bundesamt f\u00fcr Polizeiwesen).<\/p>\n\n\n\n<p>Eingezogener Betrag<\/p>\n\n\n\n<p>0 CHF                        13<\/p>\n\n\n\n<p>bis 10&#8217;000 CHF      4<\/p>\n\n\n\n<p>bis 100&#8217;000 CHF   2<\/p>\n\n\n\n<p>bis 1 Mio CHF         5<\/p>\n\n\n\n<p>bis 5 Mio CHF         1<\/p>\n\n\n\n<p>Sanktion<\/p>\n\n\n\n<p>Freispruch                                                   1<\/p>\n\n\n\n<p>Busse                                                              1<\/p>\n\n\n\n<p>bis und mit 3 Mt. Freiheisstrafe      3<\/p>\n\n\n\n<p>bis 6 Mt. Freiheitsstrafe                       3<\/p>\n\n\n\n<p>bis 12 Mt. Freiheitsstrafe                    7<\/p>\n\n\n\n<p>bis 2 Jahre Freiheitsstrafe                  6<\/p>\n\n\n\n<p>bis 4 J. Freiheitsstrafe                           4<\/p>\n\n\n\n<p>Insgesamt                                                  25<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sanktionen sind gem\u00e4ss der Statistik der Meldestelle f\u00fcr Geldw\u00e4sche doch bedeutend, immerhin wurden in 40% der F\u00e4lle \u00fcberj\u00e4hrige Freiheitsstrafen verh\u00e4ngt. Nicht so bedeutend erscheinen die eingezogenen Gelder, jedenfalls erreichen sie niemals die Betr\u00e4ge, die von den Staatsanwaltschaften angegeben werden (siehe Abschnitt 3.1.4). Bei den uns vorliegenden analysierten Urteilen (siehe Abschnitt 3.2) sind jedoch Verfahren mit Konfiskationssumme \u00fcber 1 Mio. CHF und sogar \u00fcber 5 Mio. CHF durchaus h\u00e4ufiger zu finden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>1.3 Verurteiltenstatistik<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Stufe Verurteilungen ist einzig die Datenbasis des Bundesamtes f\u00fcr Statistik verf\u00fcgbar. Von s\u00e4mtlichen Verurteilten sind 43% im Kanton Z\u00fcrich abgeurteilt worden. In den letzten vier Jahren wurden j\u00e4hrlich zwischen 45 und 60 Personen verurteilt, in den Jahren vorher wegen der erst in Kraft gesetzter Norm weniger als 20. Seit 1995 ist kein Trend in der Anzahl der Verurteilungen zu erkennen. Die Sanktionen bei Verurteilungen wegen Art. 305bis sind hart, haben die Richter doch in 35% der F\u00e4lle Freiheitsstrafen ohne Bew\u00e4hrung verh\u00e4ngt.<\/p>\n\n\n\n<p>In Z\u00fcrich resultieren seit 1992 die durchschnittlich 30 bis 40 ermittelten T\u00e4ter j\u00e4hrlich in etwa<\/p>\n\n\n\n<p>20 Verurteilungen. Exakte Ermittlungs- und Verurteilungsquoten sind nicht direkt zu berechnen, weil zwischen Ermittlungsabschluss und rechtskr\u00e4ftigem Urteil Jahre vergehen k\u00f6nnen und diese Zeitspanne dar\u00fcber hinaus einer erheblichen Varianz unterliegt. Einfache, unbedeutende F\u00e4lle mit geringen Deliktsummen f\u00fchren in der Regel schneller zu rechtskr\u00e4ftigen Urteilen. Zur Zeit liegt die errechnete Urteilsquote bei 60%. Diese Quote kann in Anbetracht des hohen Ausl\u00e4nderanteils und der zum Teil bedeutenden \u00f6konomischen Potenz einiger unter Umst\u00e4nden schwer greifbarer ermittelter T\u00e4ter sicher nicht als niedrig bezeichnet werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Tabelle: Auf Grundlage von Art. 305 bis verurteilte Personen gem\u00e4ss Urteilsstatistik des Bundesamtes f\u00fcr Statistik, Sonderausz\u00e4hlung, Stand der Datenbank: 10.06.1999<\/p>\n\n\n\n<p>Tabelle: Regionale Verteilung<\/p>\n\n\n\n<p>Jahr            Ort der Verurteilung          <\/p>\n\n\n\n<p>                     Z\u00fcrich   \u00dcbrige Schweiz   Insgesamt<\/p>\n\n\n\n<p>1991                0                 2                                2<\/p>\n\n\n\n<p>1992                4                 6                             10<\/p>\n\n\n\n<p>1993                9               10                            19<\/p>\n\n\n\n<p>1994              25              20                            45<\/p>\n\n\n\n<p>1995              27              23                            50<\/p>\n\n\n\n<p>1996              26              34                            60<\/p>\n\n\n\n<p>1997              23              34                            57<\/p>\n\n\n\n<p>insges.         104           129                        243<\/p>\n\n\n\n<p>Tabelle: Verh\u00e4ngte Strafen<\/p>\n\n\n\n<p>Jahr     unbedingte            andere          insgesamt <br>               Freiheitsstrafe     Sanktion<\/p>\n\n\n\n<p>1991            1                                 1                       2 <\/p>\n\n\n\n<p>1992            5                                 5                     10<\/p>\n\n\n\n<p>1993            5                               14                    19<\/p>\n\n\n\n<p>1994         12                               33                    45<\/p>\n\n\n\n<p>1995         27                               23                    50<\/p>\n\n\n\n<p>1996          16                               34                    57<\/p>\n\n\n\n<p>1997          23                               34                    57<\/p>\n\n\n\n<p>insges.     104                           129                 243<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Absch\u00e4tzung der Anzahl der durchgef\u00fchrten Ermittlungsverfahren wegen Geldw\u00e4sche in der Schweiz zeigt aufgrund der Ergebnisse f\u00fcr den Kanton Z\u00fcrich bei einer Verurteilungquote der ermittelten T\u00e4ter von ca. 50%, dass mit 80 bis 120 Ermittlungsverfahren j\u00e4hrlich gerechnet werden kann, die zu 50 bis 60 j\u00e4hrlich verurteilten Personen f\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>1.4 Befragungsergebnisse<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Eine im Januar 1999 durchgef\u00fchrte Umfrage bei Staatsanw\u00e4lten und Untersuchungsrichtern der Schweizer Kantone (6) ergab Hinweise auf insgesamt 155 (h\u00e4ngige und abgeschlossene) Verfahren wegen Geldw\u00e4sche zwischen 1990 und 1998 mit einer gesamthaften Summe eingezogener Gelder (vor asset-sharing) von 267 Mio. CHF Einzelne Kantone machten n\u00e4here Angaben \u00fcber das Schicksal der beschlagnahmten Gelder: So wurden 2,5 Mio. CHF an die Eigent\u00fcmer r\u00fcckerstattet, 950&#8217;000 SFr. wurden an ausl\u00e4ndische Regierungen ausgeliefert, 1,1 Mio. CHF wurden definitiv an kantonale Stellen, 175&#8217;000 CHF an den Bund zur Einziehung \u00fcberwiesen. Bei den \u00fcbrigen beschlagnahmten Betr\u00e4gen d\u00fcrfte der Entscheid noch ausstehen. Weitere spezifische Angaben konnten nur in wenigen Kantonen gewonnen werden, w\u00e4hrend in den meisten Kantonen solche fehlten, insbesondere zum Status der Verfahren und Informationen \u00fcber die Beschuldigten, so dass sich eine Verallgemeinerung auf die gesamtschweizerische Situation verbietet.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Angaben k\u00f6nnen mit den Ergebnissen einer detaillierten, schriftlichen Umfrage des Bundesamtes f\u00fcr Justiz von 1989 (die mit einem offiziellen Brief des Vorstehers des Eidgen\u00f6ssischen Justiz- und Polizeidepartementes [Justizminister] versehen an die Kantone ging) verglichen werden. Die Angaben von 1989 schildern die Situation vor der neuen Geldw\u00e4sche- und Einziehungsgesetzgebung, sie betreffen den Zeitraum von 1980 bis 1989. Die meisten Kantone konnten allerdings keinerlei Angaben zu den beschlagnahmten und eingezogenen Summen machen, da keine Statistiken gef\u00fchrt w\u00fcrden. Einzelne Kantone deuteten an, dass die Ermittlung der Betr\u00e4ge eine detaillierte Aktenanalyse notwendig machen w\u00fcrde und unzumutbar sei. In Genf, Tessin und Z\u00fcrich wurden zwar immer wieder auch h\u00f6here Betr\u00e4ge (einschliesslich einstellige Millionenbetr\u00e4ge) beschlagnahmt, typischerweise wurde aber nur circa f\u00fcr ein Drittel der Betr\u00e4ge (Drogenf\u00e4lle) die Mittel wirklich eingezogen, der Rest wurde an berechtigte Dritte oder an Eigent\u00fcmer herausgegeben.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>2. Analysierte Urteile<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Nach Durchsicht von insgesamt 17 F\u00e4llen, f\u00fcr die Urteile vorliegen, konnten 13 identifiziert werden, bei denen Art. 305bis StGB (Geldw\u00e4sche) eine Rolle spielt. Verurteilungen gem\u00e4ss Art. 305ter (Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgesch\u00e4ften) sind sehr selten. Nur in zwei F\u00e4llen ist dieser Artikel thematisiert.<\/p>\n\n\n\n<p>Die vollst\u00e4ndige Dokumentation von F\u00e4llen gestaltet sich schwierig, weil die Urteile der verschiedenen Instanzen und in den verschiedenen Kantonen nicht systematisch und nach sehr unterschiedlichen Kriterien archiviert werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die regionale Verteilung der 13 analysierten F\u00e4lle stammen mehrheitlich aus der lateinischen Schweiz (vor allem Genf und Tessin), erg\u00e4nzt durch F\u00e4lle aus Bern, Z\u00fcrich und Basel.<\/p>\n\n\n\n<p>In der Regel werden empfindliche Freiheitsstrafen verh\u00e4ngt. Dies ist allerdings unter anderem darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass auch bei geringf\u00fcgigen Verfahren wegen Geldw\u00e4sche gleichzeitig auch andere Delikte abgeurteilt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Deliktsummen bewegen sich in dem Bereich von 100&#8217;000 CHF bis zu einem Maximum von 1,5 Milliarden Schweizer Franken. Dies zeigt, welch breites Spektrum an unterschiedlichen F\u00e4llen unter den Straftatbestand der Geldw\u00e4sche fallen. Die Mehrzahl der F\u00e4lle bewegen sich bei Deliktsummen von bis zu einer Million. Die konfiszierten Summen bewegen sich zwischen 30&#8217;000 CHF und umgerechnet knapp 10 Mio. CHF.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Auslandsbezug liegt bei 80% der analysierten F\u00e4lle vor. Die Mehrheit der Verurteilten sind Ausl\u00e4nderinnen oder Ausl\u00e4nder. Bei 70% der F\u00e4lle ist der Grundtatbestand Drogenhandel. Betrug wird in 60% der F\u00e4lle neben der Geldw\u00e4sche mit abgeurteilt. In nur 15% der F\u00e4lle spielt Waffenhandel eine Rolle. In ebenfalls 15% der F\u00e4lle wird explizit der Artikel 2601er, Unterst\u00fctzung oder Zugeh\u00f6rigkeit zu einer kriminellen Vereinigung erwogen. Der Anteil der F\u00e4lle, die dem Umkreis von kriminellen Organisationen zugerechnet werden sollten, ist jedoch h\u00f6her. In einem einzigen Fall spielt Prostitution eine Rolle. Bei den T\u00e4terprofilen sind ausl\u00e4ndische M\u00e4nner deutlich \u00fcbervertreten.<\/p>\n\n\n\n<p>Die gesichteten Urteile und Prozessunterlagen und die zur Verf\u00fcgung stehende Zeit lassen hier nur exemplarische Beschreibungen und Analysen von F\u00e4llen zu.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>3. Drei Beispielsf\u00e4lle<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>a. Verwahrungsdienste f\u00fcr den Liebhaber<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>So l\u00e4sst sich beispielsweise ein typischer Fall von Geldw\u00e4scherei aus der italienischen Schweiz auff\u00fchren. Er steht im Zusammenhang mit einer Frau, die von ihrem Liebhaber 32&#8217;000 CHF erhielt und diese an ihre Familienangeh\u00f6rigen im Ausland weiterreichte. Dieses Geld stammte aus dem Verkauf von falschen Dollarnoten durch ihren Liebhaber. Sie wusste von dem Ursprung des Geldes. Die Strafe bestand in 15 Tagen Freiheitsentzug auf Bew\u00e4hrung. Ausserdem musste sie den Betrag r\u00fcckerstatten. Ihr mit Falschgeld (insgesamt mehr als einer halben Million Dollar) handelnder Liebhaber war bereits wegen dieses Delikts verurteilt. Das Strafmass der verurteilten Frau fiel gering aus, es war keine Beteiligung an der Haupttat nachzuweisen. Die Beschreibung des Falles durch die richterliche Beh\u00f6rde l\u00e4sst Aspekte eines &#8222;Beziehungsdeliktes&#8220; aufscheinen. Auch in anderen, \u00e4hnlich gelagerten &#8222;kleinen&#8220; F\u00e4llen handelt es sich bei der Geldw\u00e4sche um eine im Bewusstsein der Verurteilten zwar sicherlich zweifelhaften Art des Gelderwerbs, die aber im Rahmen von pers\u00f6nlichen Beziehungen, Freundesdiensten und \u00e4hnlichem eingebettet ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>b. Balkon und K\u00fcche<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Angeklagte im Fall BGE 119 IV 59 ff. tolerierte, dass Freunde auf seinem Balkon Geld aus Drogenhandel versteckten (anf\u00e4nglich 70&#8217;000 CHF, dann 120&#8217;000 CHF). Er entfernte sp\u00e4ter einen Teil des Geldes und versteckte es in seiner K\u00fcche und einen weiteren Teil des Geldes verbrauchte er.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Fall dient der strafrechtlichen Lehre in der Schweiz in erster Linie als Musterfall daf\u00fcr, wie weit die Tatbestandsfassung von Art. 305bis StGB vom eigentlichen kriminalpolitischen Ziel, der Bek\u00e4mpfung des Organisierten Verbrechens, wegf\u00fchren kann. Das Bundesgericht selbst setzt sich mit einer kriminologischen Erw\u00e4gung der Botschaft des Bundesrates (Regierungsvorlage) auseinander, nach der &#8211; angesichts der neuen Dimensionen illegal erworbener Gelder &#8211; nunmehr die Deliktsbeute nicht mehr einfach verborgen werden k\u00f6nne, vielmehr m\u00fcssten die Gelder typischerweise mit den Mitteln des Finanzmarktes getarnt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte allerdings vom Kantonalen Obergericht Bern unter anderem wegen wiederholter Geldw\u00e4scherei zu 20 Monaten Gef\u00e4ngnis unbedingt verurteilt. Der Text des BGE erw\u00e4hnt die Einziehung des Geldes nicht, doch d\u00fcrfte dies selbstverst\u00e4ndlicher Teil des vorinstanzlichen Urteils gewesen sein (\u00fcber das wir nicht verf\u00fcgen). Die Verurteilung wurde vom Bundesgericht best\u00e4tigt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>c. Barranquillia\/Kolumbien-Z\u00fcrich<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Zu einem Freispruch gelangten demgegen\u00fcber sowohl das Bezirksgericht wie das Obergericht Z\u00fcrich im Fall Oberholzer (7), einem der wesentlich selteneren, gr\u00f6sseren lokal gef\u00fchrten F\u00e4lle. Julio Nasser aus Barranquillia, Kolumbien, war in den siebziger Jahren als Drogenh\u00e4ndler t\u00e4tig. Er verschob &#8211; wie seine Frau gegen\u00fcber den US-Beh\u00f6rden best\u00e4tigte &#8211; Dutzende von Tonnen Marihuana in die USA.<\/p>\n\n\n\n<p>1978 machte ihn ein Freund mit Herrn Oberholzer, Kundenbetreuer einer Schweizer Grossbank, bekannt. O. er\u00f6ffnete in der Folge f\u00fcr N. und dessen Frau Sheila Nasser-Arana mehrere Konten, auf die in rascher Folge per Kurier angeliefertes Bargeld einging: bis 1980 insgesamt 50 Mio. CHF Diese Mittel wurden von O. verwaltet und vermehrt, so dass die Guthaben der Ehegatten bis 1993 bereits 100 Mio. CHF betrugen. O., der jedes Jahr mehrmals in Barranquillia weilte, war mit dem Paar freundschaftlich verbunden, er nahm auch an Familienanl\u00e4ssen teil. Er bezog zudem regelm\u00e4ssig &#8222;Geschenke f\u00fcr seine Familie&#8220; (insgesamt \u00fcber 1 Mio. CHF). Die Gerichte gehen denn auch davon aus, dass O. die Herkunft des Geldes ahnte. Sp\u00e4testens nach 1993 rechnete er jedenfalls damit, dass es sich um Drogengeld handelte, da zu diesem Zeitpunkt Julio Nasser in verschiedenen Tageszeitungen als Drogenh\u00e4ndler und Geldw\u00e4scher bezeichnet wurde. Schon zu einem Zeitpunkt, als ihm die Herkunft der Gelder klar war, t\u00e4tigte O. im Auftrag von Frau N.-A. Transaktionen zugunsten weiterer Personen. Es ist davon auszugehen, dass Frau N.-A. zu diesem Zeitpunkt ihr Geld in Sicherheit bringen wollte.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Freispr\u00fcche f\u00fcr O. erfolgten erstinstanzlich wohl fehlerhafterweise aufgrund der Annahme eines Sachverhaltsirrtums (er habe irrt\u00fcmlicherweise angenommen, die Verm\u00f6genswerte seien in Folge Zeitablaufs nicht mehr Gegenstand der Einziehung und damit nicht mehr Tatobjekt des Schweizer Geldw\u00e4schetatbestandes, der vom Konzept der Einziehungsvereitelung ausgeht) beziehungsweise vor Obergericht in Folge der Annahme der Verj\u00e4hrung der Einziehung und damit der Untauglichkeit der Werte als Einziehungsobjekt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Fall ist gleich in mehrfacher Hinsicht beachtlich: Zun\u00e4chst f\u00e4llt auf, dass O. keine weiteren Anstalten machte, um die wirtschaftliche Berechtigung der Familie N. zu verschleiern. Seine Leistung bestand vielmehr darin, bankintern die Alarmsysteme ausser Funktion zu setzen. Andererseits handelt es sich um einen typischen Fall von sogenannten &#8222;Altlasten&#8220;. Von daher war die rechtliche Aufarbeitung f\u00fcr die ganze Schweizer Bankenbranche auch von grosser Bedeutung. Im internationalen Diskurs ist wenig Verst\u00e4ndnis aufgebracht worden f\u00fcr die Argumentation der Gerichte. Bei oberfl\u00e4chlicher Betrachtung muss denn auch der Freispruch in einem Fall, in dem der Angeklagte sich der Herkunft der Gelder bewusst war und insgesamt Drogengeld in dreistelliger Millionenh\u00f6he verwaltete, in krassem Gegensatz zum weiter oben referierten &#8222;Balkon-Fall&#8220; stehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Frau N.-A., die von der Schweiz in die USA ausgeliefert wurde, hat in einem &#8222;plea agreement&#8220; eine zw\u00f6lfj\u00e4hrige Freiheitsstrafe akzeptiert. Zudem erkl\u00e4rte sie sich bereit, auf das inkriminierte Geld zu verzichten und bei deren Einziehung behilflich zu sein. Die Werte sind mittlerweile h\u00e4lftig zwischen den USA und der Schweiz geteilt worden. In den erw\u00e4hnten Statistiken kommt dieser Fall nicht vor.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>III Fazit<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die offiziellen Statistiken \u00fcber Meldungen von financiers, \u00fcber Strafuntersuchungen und Urteile in Sachen Geldw\u00e4sche lassen erkennen, dass die Beh\u00f6rden das Thema ernst zu nehmen beginnen. Es besteht zwischen 1990 und 1997 bereits eine Praxis von immerhin 243 rechtskr\u00e4ftig erledigten F\u00e4llen, bei denen es wohl aber \u00fcberwiegend um kleinere, lokale Annexf\u00e4lle zum Drogenhandel (Typus &#8222;Balkon-Fall&#8220;) oder um Beziehungsdelikte geht.<\/p>\n\n\n\n<p>Daneben besteht eine viel umfassendere Praxis von internationalen F\u00e4llen, die \u00fcberwiegend als Rechtshilfeersuchen auf die Schweiz zukommen, die sich in den lokalen Statistiken nicht (oder nur dann, wenn sie Anlass zur Er\u00f6ffnung eines lokalen Verfahrens geben) widerspiegelt.<\/p>\n\n\n\n<p>In dieser Praxis l\u00e4sst sich erst die wahre Bedeutung des Schweizer Finanzplatzes in der Welt der Geldw\u00e4sche erkennen. Angesichts der hohen Marktanteile in sensiblen Bereichen der Finanzwirtschaft (vor allem &#8220;private banking&#8220;) m\u00fcssen Schweizer financiers und Institute als &#8222;global players&#8220; auch im Bereich der Geldw\u00e4sche gelten.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Bedeutung kommt in den Statistiken auch deshalb kaum zum Ausdruck, weil die Methoden der Aufzeichnung sehr zu w\u00fcnschen \u00fcbriglassen: Einziehung wird nicht separat registriert. Zudem lassen sich die Grunddossiers in den Kantonen kaum mehr wiederfinden. Dies muss Fragen zur seri\u00f6sen Bearbeitung aufwerfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Angesichts des gegenw\u00e4rtigen Zustandes der Statistik, aber auch der Bedeutung der Rechtshilfef\u00e4lle k\u00f6nnte nur eine sehr viel aufwendigere, quantitative und qualitative Studie einigermassen zuverl\u00e4ssig Auskunft \u00fcber die Effizienz der schweizerischen Geldw\u00e4schereibek\u00e4mpfung geben.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Anmerkungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1 Zu den Details dieses Prozesses vgl. Pieth, The harmonisation of law against economic crime, European Journal of Law Reform, 1999, S. 530 ff.<\/p>\n\n\n\n<p>2 Diese Zusammenh\u00e4nge sind im Rahmen des X. UN-Kongresses zur Kriminalpr\u00e4vention in Wien im April 2000 herausgearbeitet worden.<\/p>\n\n\n\n<p>3 Vgl. etwa die FATF 1996, die Council of Europe Convention 141, im Rahmen der EU, die Zweite Richtlinie (Projekt) und das Projekt eines Corpus Iuris.<\/p>\n\n\n\n<p>4 UNDCP, Model legislation on money laundering, Vienna 1995.<\/p>\n\n\n\n<p>5 A fundamental distinction between ancillary confiscation and independent confiscation has to be made.<\/p>\n\n\n\n<p>6 Bei sechs Kantonen waren keine Angaben erh\u00e4ltlich.<\/p>\n\n\n\n<p>7 Sachverhalt nach Darstellung des Bezirksgerichts, Urteil vom 4. M\u00e4rz 1997 in Sachen Oberholzer.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Weiterlesen: SLQA\u00a9 ProLitteris, Mark Pieth und Josef Estermann MPI-Untersuchung zur Geldw\u00e4sche und Gewinnabsch\u00f6pfung. L\u00e4nder-Bericht Schweiz I. Einf\u00fchrung 1. Zum Kontext 1.1 Generelles Nach einer Hinwendung zu einem Kampfparadigma gegen illegale M\u00e4rkte, insbesondere gegen die Drogenm\u00e4rkte, in den 80er Jahren, wurde die Untauglichkeit der traditionellen Polizeimethoden zur Reduktion der Marktaktivit\u00e4t (via Anhebung des Preises durch St\u00f6rung &hellip; <a href=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=2515\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Geldw\u00e4sche und Gewinnabsch\u00f6pfung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":32,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-2515","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/2515","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2515"}],"version-history":[{"count":7,"href":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/2515\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2524,"href":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/2515\/revisions\/2524"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/32"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2515"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}