{"id":2619,"date":"2023-01-21T16:49:31","date_gmt":"2023-01-21T14:49:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=2619"},"modified":"2023-01-22T18:30:45","modified_gmt":"2023-01-22T16:30:45","slug":"strafgefangene-selektive-sanktionierung-und-klassenjustiz-kriminalitaetstheorie","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=2619","title":{"rendered":"Strafgefangene. Selektive Sanktionierung und Klassenjustiz &#8211; Kriminalit\u00e4tstheorie"},"content":{"rendered":"\n<p>Josef Estermann<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=2652\"><strong>Weiterlesen Klassenjustiz  <\/strong><\/a><br>\u00a9 ProLitter<img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" src=\"http:\/\/pl01.owen.prolitteris.ch\/na\/plzm.6b589048-7b50-4d80-bf01-d1730d6b7124\" width=\"1\" height=\"1\" border=\"0\">is, Josef Estermann   <\/p>\n\n\n\n<p><strong>EINLEITUNG<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Kriminalit\u00e4t als Aussonderungskriterium f\u00fcr Strafgefangene ist ein Ph\u00e4nomen, das sich in seiner Selektivit\u00e4t nur im Zusammenhang mit der Gesellschaftsstruktur verstehen l\u00e4\u00dft, innerhalb derer sie auftritt. Die Gew\u00e4hrleistung der individuellen Freiheit (der Freiheit, sich im Heimatland frei zu bewegen und sich wo auch immer niederzulassen; die Freiheit, ein Gewerbe zu betreiben oder die Freiheit, seine Arbeitskraft an jeden beliebigen zu verkaufen; die Freiheit, sich alles zu kaufen, wenn man nur das n\u00f6tige Geld dazu besitzt) bildet die zentrale Grundlage der b\u00fcrgerlichen Gesellschaft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe im Rahmen von judikativen (in gewissen F\u00e4llen auch exekutiven) Ma\u00dfnahmen beinhaltet gerade die Aufhebung dieser Freiheitsrechte, ist in ihrem Wesen zutiefst unb\u00fcrgerlich. Trotzdem verzichtet der b\u00fcrgerliche Staat nicht auf deren Anwendung, und zwar aus drei Gr\u00fcnden:<\/p>\n\n\n\n<p>1. Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient neben anderen strafrechtlichen Ma\u00dfnahmen der symbolischen Aufrechterhaltung der Norm, f\u00fcr deren Verletzung sie verh\u00e4ngt wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe rekurriert auf ein archaisches Rachebed\u00fcrfnis, dessen Wesen und Existenz empirisch nicht ausreichend beschrieben wurde oder beschrieben werden kann und dessen Befriedigung der Staat nicht dem Einzelnen \u00fcberlassen will (Racheersatztheorie).<\/p>\n\n\n\n<p>3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient (politisch gesehen) der Erhaltung der bestehenden Gesellschaftsform, d.h. der ihr innewohnenden sozialen und \u00f6konomischen Machtverh\u00e4ltnisse.<\/p>\n\n\n\n<p>Da also der Freiheitsstrafe ein ideologischer Widerspruch innewohnt, bedarf es zu deren Vollzug eines erh\u00f6hten Legitimationsbedarfs. Diesem wird unter zwei Aspekten nachgekommen:<\/p>\n\n\n\n<p>1. Dem Begriff des Verbrechens und seines Tr\u00e4gers, dem Verbrecher, wird eine moralische Qualit\u00e4t zugeordnet, die h\u00e4rteste Ma\u00dfnahmen als angemessen erscheinen l\u00e4\u00dft. Dieser Umstand zeigt sich in Schlagworten wie \u201eKeine b\u00fcrgerlichen Rechte f\u00fcr den Feind des b\u00fcrgerlichen Staats\u201c oder \u201eWer gegen die Normen der Gemeinschaft verst\u00f6\u00dft, kann deren allgemeine Normen nicht f\u00fcr sich in Anspruch nehmen\u201c (z.B. strafrechtlicher Entzug b\u00fcrgerlicher Rechte, Art. 51, 53, 54 CHStGB, \u00a7\u00a7 45, 70 DstGB).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe soll nicht nur als Strafe gesehen werden, sondern auch als Versuch der Wiedereingliederung des \u201eVerbrechers\u201c in die b\u00fcrgerliche Gesellschaft erscheinen (z.B. Art. 37 CHStGB, \u00a7 46 DStGB).<\/p>\n\n\n\n<p>Um sowohl Gr\u00fcnde wie auch Legitimation\/Ideologie des Freiheitsentzuges analysieren zu k\u00f6nnen, bedarf es einer empirischen Analyse der Wirklichkeit des Kriminalisierungsprozesses, einer Beschreibung des Verhaltens und der sozialen Merkmale von Kriminalisierten, Kriminalisierenden und nicht direkt an diesem Proze\u00df Beteiligten. Dies geschieht im empirischen Teil dieser Arbeit f\u00fcr einen bestimmten Tei1bereich, der untergliedert ist nach den sozialen Merkmalen der kriminalisierten Strafgefangenen, den ihnen vorgeworfenen Normverletzungen und den sie betreffenden Ma\u00dfnahmen der Instanzen sozialer Kontrolle.<\/p>\n\n\n\n<p>Anhand eines repr\u00e4sentativen Datensatzes \u00fcber Schweizer Strafgefangene werden die sozialen und \u00f6konomischen Merkmale sichtbar, die f\u00fcr die Einweisung in Strafanstalten bedeutsam sind. Das erste Kapitel (S. 13-46) soll eine Darstellung und Kritik g\u00e4ngiger \u00e4tiologischer, anomietheoretischer, interaktionistischer und materialistischer Theorien der Kriminalisierung einen \u00dcberblick \u00fcber Ursachen und Struktur abweichenden Verhaltens einerseits und Verhalten der Instanzen sozialer Kontrolle andererseits vermitteln. Auf den Seiten 37-46 versuche ich, einen eigenst\u00e4ndigen Ansatz zur Analyse der einzelnen Schritte der Kriminalisierung zu entwickeln, der die Indices als Transformationsbedingungen allt\u00e4glichen in abweichendes (\u201ekriminelles\u201c) Verhalten focussiert. Im zweiten Kapitel (S. 47-57) zeigen Ergebnisse empirischer Untersuchungen Selektionsmerkmale auf, nach denen die Instanzen sozialer Kontrolle bei der Festschreibung von Personen vorgehen, die als abweichend Handelnde gelten sollen. Es ist gegliedert nach den einzelnen Kriminalisierungsinstanzen (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht). In dieses Kapitel gehen die meisten empirischen Untersuchungen der letzten Jahre im deutschen Sprachraum ein.<\/p>\n\n\n\n<p>Das dritte Kapitel beschreibt die Herkunft des empirischen Materials \u00fcber Schweizer Strafgefangene, das die Grundlage der folgenden empirischen Auswertung bildet. Das Material wird nach sukzessiven Einzelver\u00f6ffentlichungen seit Mitte der siebziger Jahre hier erstmals gesamthaft vorgestellt. Herrn Prof. G. Stratenwerth gilt mein besonderer Dank f\u00fcr die \u00dcberlassung der Unterlagen. Die Ver\u00f6ffentlichung weiterer stochastischer Korrelationsanalysen und multivariater Auswertungen ist geplant. Im vierten Kapitel folgt eine blo\u00df deskriptivstatistische Beschreibung des Datenmaterials, im ersten Teil der genuinen Merkmale der Strafgefangenen, im zweiten Teil der Kriminalisierungsereignisse, w\u00e4hrend im f\u00fcnften Kapitel mittels korrelations-und regressionsanalytischer Methoden eine gezielte \u00dcberpr\u00fcfung interaktionistischer und materialistischer Thesen vorgenommen wird. Dabei stehen im Vordergrund Merkmale der sozio\u00f6konomischen Position (Schicht- und Klassenmerkmale), des Alters und der Herkunft sowie Interventionen der Instanzen sozialer Kontrolle (F\u00fcrsorge- oder Heimerziehung und Kriminalisierungsereignisse: Verurteilungen, Strafma\u00df, Gesamtinternierungsdauer). Das sechste, perspektivisch angelegte Kapitel schlie\u00dft die Arbeit ab. Die Anh\u00e4nge dokumentieren das Datenmaterial und die Vorgehensweise bei der statistischen Analyse. Die vorliegende Arbeit bildet die Grundlage eines Promotionsverfahrens an der Freien Universit\u00e4t Berlin.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>1 KRIMINALIT\u00c4TSTHEORIEN<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Um gesellschaftliche Wirklichkeit darzustellen, bedarf es neben der empirisch festgestellten ,Erscheinung&#8216; von Wirklichkeit eines theoretischen Modells, das es erm\u00f6glicht, diese Erscheinung innerhalb eines gr\u00f6\u00dferen gesellschaftlichen Zusammenhangs zu deuten. Die allgemeine Soziologie stellt Theorien auf und ver\u00e4ndert sie, wenn sie die empirisch feststellbare ,offensichtliche&#8216; Wirklichkeit nicht mehr gen\u00fcgend erkl\u00e4ren k\u00f6nnen. Theorien gr\u00f6\u00dferer Reichweite erkl\u00e4ren komplexere gesellschaftliche Erscheinungsformen, sind aber in bezug auf die Erkl\u00e4rung\u00b7 von Einzelph\u00e4nomenen oft zu unscharf.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Marx&#8216; sehen Theorie zufolge ist Kriminalit\u00e4t bedingt durch bestimmte soziale und \u00f6konomische Machtverh\u00e4ltnisse, die ein diese Verh\u00e4ltnisse stabilisierendes Recht und ihm entsprechende Repressionsorgane hervorbringen. Recht und Repressionsorgan wirken im Sinne dieser Machtverh\u00e4ltnisse in erster Linie auf die der Macht Unterworfenen und kriminalisieren deren unerw\u00fcnschte Verhaltensweisen. Ober die Gesetzm\u00e4ssigkeiten und ph\u00e4nomenologischen Auspr\u00e4gungen des Kriminalisierungsprozesses lassen sich aber aufgrund dieser Theorie gr\u00f6\u00dfter Reichweite kaum Aussagen machen. Eine solche\u00b7 Theorie ist an und f\u00fcr sich nicht empirisch falsifizierbar, sondern nach Gesichtspunkten einer theoriegeleiteten Analyse der Wirklichkeit evident oder nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Theorieans\u00e4tze geringerer Reichweite wie Anomietheorie oder Interaktionismus hingegen stellen dem Forscher ein Instrumentarium zur Verf\u00fcgung, das es ihm erm\u00f6glichen soll, Einzelph\u00e4nomene zu erkl\u00e4ren und Thesen empirisch zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die theoretischen Grundlagen .dieser Untersuchung basieren auf den kriminologischen und kriminalsoziologischen Kontroversen im deutschen und englischen Sprachraum seit den sechziger Jahren. In den beiden ersten Unterabschnitten dieses Kapitels werden die wichtigsten theoretischen Positionen dargestellt und kritisiert. Im dritten Unterabschnitt wird die Untersuchung selbst theoretisch begr\u00fcndet. Soziologische Theorieans\u00e4tze finden nur insoweit Beachtung, als sie f\u00fcr die vorliegende Untersuchung relevant sind.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>1.1 Objektivistische oder \u00e4tiologische Modelle und Anomietheorie<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Im Wesentlichen existieren heute zwei Modelle, Kriminalit\u00e4t zu beschreiben und zu erkl\u00e4ren. Zwar bestehen bedeutend mehr kriminalsoziologische Ans\u00e4tze, (1) doch lassen sich fast alle einem der beiden Modelle zuordnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das \u00e4ltere, bis in die fr\u00fchen sechziger Jahre vorherrschende, \u00e4tiologische Modell betrachtet Kriminalit\u00e4t als eine objektiv gegebene Erscheinung in der Gesellschaft und sieht den Kriminellen klar definiert durch sein von der gesellschaftlichen Norm abweichendes Verhalten.<\/p>\n\n\n\n<p>Dieser Ansatz geht von drei wesentlichen Grundannahmen aus: (A) In der Gesellschaft besteht ein breiter Konsens in bezug auf Normen und Werte, (B) Abweichung von diesen Normen zieht negative Sanktionen nach sich und (C) die Strafe, die dem Abweichenden zugemessen wird, best\u00e4tigt der Gesellschaft, da\u00df sie an eine Reihe von Normen gebunden ist. (2)<\/p>\n\n\n\n<p>Ausgehend von diesen Grundannahmen versucht man folgende Fragen zu beantworten: Welche soziokulturellen Bedingungen sind geeignet, Kriminalit\u00e4t zu f\u00f6rdern? Wieso begehen Leute trotz der f\u00fcr sie negativen Sanktionen weiterhin abweichende Handlungen? Wie kann Kriminalit\u00e4t am besten verhindert werden?<\/p>\n\n\n\n<p>Die St\u00e4rke dieses Ansatzes liegt in der Sch\u00e4rfe der Definition der abweichenden Handlungen, indem sozusagen das Strafgesetzbuch den Kriminellen hinreichend bestimmt, und in der Einfachheit der gestellten Fragen. Seine Schw\u00e4che allerdings liegt bei der Vertretbarkeit der Grundannahmen. In der modernen Gesellschaft besteht kein so breiter Konsens von Normen und Werten wie die \u00c4tiologen voraussetzen. So finden sich z.B. in bezug auf Wehrdienstverweigerung, Drogendelikte, Sexualdelikte und Steuerhinterziehung sehr unterschiedliche Einstellungen. Wegen dieses fehlenden Konsenses und wegen des Umstandes, da\u00df nur einige Abweichler entdeckt und sanktioniert werden, .w\u00e4hrend andere der Sanktionierung und Entdeckung entgehen k\u00f6nnen, gen\u00fcgt eine bestimmte Handlung f\u00fcr sich allein noch nicht. den Handelnden als Kriminellen zu erkennen. Der Handelnde wird nur dann als Krimineller definiert, wenn der Tat die Entdeckung folgt (Dunkelziffer) und eine Sanktion verh\u00e4ngt wird (Selektion), eventuell auch,, allerdings nicht im technischen Sinne, wenn ohne Mitwirkung der Instanzen ein breiter Konsens \u00fcber einen bestimmten Vorgang als kriminelle Handlung zustande kommt. Die meisten Instanzen sozialer Kontrolle arbeiten mit selektiver Sanktionierung, so da\u00df gewisse Gruppen von Leuten mit gr\u00f6\u00dferer Wahrscheinlichkeit bestraft werden als andere. (3) Die Arten, Ursachen und Konsequenzen der Abweichung sind weder einfach noch einheitlich. Normabweichung bedingt nicht immer negative Sanktionen. Gel\u00e4nge z.B. ein Tyrannenmord, w\u00fcrde er von den neuen Autorit\u00e4ten nicht bestraft werden. Die\u00b7 Sanktion der Normabweichung ist immer abh\u00e4ngig von momentanen Rahmenbedingungen und gesellschaftlichen Machtverh\u00e4ltnissen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der bekannteste Ansatz, der diesen Pr\u00e4missen folgt, ist der sogenannte Mehr-Faktoren-Ansatz (4), der versucht, m\u00f6glichst viele Umst\u00e4nde und Einfl\u00fcsse aufzuzeigen, die zu kriminellen Handlungen f\u00fchren k\u00f6nnen. Ein anderer Ansatz, der allerdings heute kaum mehr vertreten und von Strafrechtlern als Kuriosum gewertet wird, ist die Kriminalit\u00e4tstheorie von C. Lombroso (1890, 1899 und 1902), der abweichendes Verhalten als von Geburt an bestimmt versteht und die Kriminalt\u00e4t durch die Isolierung dieser genetisch definierten Verbrechertypen verhindern will. Auch dieser Ansatz ist zusammen mit seinen modernen humanmedizinisch begr\u00fcndeten Abk\u00f6mmlingen (5) dem \u00e4tiologischen Modell zuzuordnen, ebenso wie die meisten psychologisch orientierten Kriminalit\u00e4tstheorien. Das psychologische Erkenntnisinteresse ist h\u00e4ufig nur auf das abweichende Indiviuum gerichtet und geht daher nicht \u00fcber die Fragestellungen des \u00e4tiologischen Modells hinaus.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Anomietheorie entspricht nicht in allen Punkten dem \u00e4tiologischen Ansatz. (6) Sie geht nicht von der Voraussetzung aus, da\u00df ein breiter gesellschaftlicher Konsens in bezug auf Normen besteht, sondern nimmt an, da\u00df in verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen unterschiedliche Normkonzepte existieren. Das Individuum kann nun in die Situation geraten, da\u00df einander widersprechende Normen angewendet oder ber\u00fccksichtigt werden sollen. So kann z.B. ein Vorgesetzter eine Handlung befehlen, die legalen oder individuellen Normen widerspricht. Anomie entsteht vor allem dann,\u00b7 wenn gesellschaftlich vermittelte Normen durch pers\u00f6nliche Leistungen nicht erf\u00fcllt, verlangte Ziele nicht durch legale Mittel erreicht werden k\u00f6nnen. Als typisches Beispiel mag der Hilfsarbeiter mit bedeutenden familienrechtlichen Unterst\u00fctzungspflichten gelten, der sich die allgemein \u00fcblichen Konsumg\u00fcter nicht auf legalem Weg zu beschaffen wei\u00df. Die Anomietheorie geht insofern \u00fcber den Faktorenansatz hinaus, als sie das Spannungsverh\u00e4ltnis zwischen Individuum und Gesellschaft als gesellschaftliche Realit\u00e4t nicht aus dem Blick verliert. Andererseits ist sie jedoch nicht in der Lage zu erkl\u00e4ren, wieso nur bestimmte Leute verurteilt und nur bestimmte Normverst\u00f6\u00dfe geahndet werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Sowohl die \u00e4tiologischen Ans\u00e4tze wie auch die Anomietheorie analysieren nur die Ebene der abweichenden Handlung selbst, nicht aber diejenige der Erfassung und Sanktionierung bestimmter Personen als abweichend Handelnde.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Anomietheorie geht haupts\u00e4chlich auf die Arbeiten Emile Durkheims (1965, 1973a und 1973b) zur\u00fcck. Durkheims Regeln zur Unterscheidung des Normalen und des Pathologischen bilden in seinem Ansatz die Hauptannahmen:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e1. Ein soziales Ph\u00e4nomen ist f\u00fcr einen bestimmten sozialen Typus in einer bestimmten Phase seiner Entwicklung normal, wenn es im Durchschnitt der Gesellschaften dieser Art in der entsprechenden Phase ihrer Evolution auftritt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Ergebnisse dieser Methode kann man verifizieren, indem man nachweist, da\u00df bei dem betrachteten sozialen Typus die Allgemeinheit des Ph\u00e4nomens in den allgemeinen Bedingungen des Kollektivlebens begr\u00fcndet ist.\u201c (Durkheim, 1965, S. 155)<\/p>\n\n\n\n<p>Durkheim kommt unter Anwendung seiner Regeln zu dem Ergebnis, da\u00df Kriminalit\u00e4t bzw. abweichendes Verhalten normal ist, da sie erstens in jeder Gesellschaft auftritt und zweitens die sozial notwendige Abgrenzungsfunktion zum normkonformen Verhalten bildet. Der to\u00adtale Konformismus, d.h. das Fehlen jeder Verhaltensvariation ist sozial gesehen nicht m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eDa es also keine Gesellschaft geben kann, in der die Individuen nicht mehr oder weniger vom kollektiven Typus abweichen, ist es unvermeidlich, da\u00df sich unter diesen Abweichungen auch solche befinden, die einen verbrecherischen Charakter tragen. Denn dieser Charakter\u00b7 entspringt nicht ihrer inneren Bedeutung, sondern wird ihnen vom Gemeinbewu\u00dftsein zuerkannt.\u201c (Durkheim, 1965, S. 159)<\/p>\n\n\n\n<p>Die Erkenntnis der Normalit\u00e4t des Verbrechens ist gekoppelt an die Erkenntnis seiner Notwendigkeit und N\u00fctzlichkeit. Die Bedingungen, an die es gekn\u00fcpft ist, sind f\u00fcr eine normale Entwicklung von Recht und Moral unentbehrlich. Abgesehen von der Rolle, die biologische oder psychische Merkmale und Bestimmungsgr\u00fcnde spielen k\u00f6nnten, sind es letztlich die sozialen Ursachen allein, die das gesetzm\u00e4ssig notwendige Auftreten abweichenden Verhaltens erkl\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<p>Nicht als normale Erscheinung zu deuten ist nach Durkheim das verst\u00e4rkte Auftreten von abweichendem Verhalten \u00fcber eine bestimmte zuf\u00e4llige Schwankung hinaus, oder das pl\u00f6tzliche Verschwinden bestimmter Formen des Verbrechens. In diesen F\u00e4llen befindet sich die Gesellschaft selbst in einem \u201epathologischen\u201c \u00dcbergangsstadium zu einer neuen Form.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Verbrechen kann eine n\u00fctzliche Rolle bei der Entwicklung der Normen spielen:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eEs h\u00e4lt nicht blo\u00df den notwendigen \u00c4nderungen den Weg offen, in manchen F\u00e4llen bereitet es auch die \u00c4nderungen direkt vor. Nicht blo\u00df befinden sich da, wo es existiert, die Kollektivgef\u00fchle in einem wandlungsf\u00e4higen Zustand, um neue Formen anzunehmen, sondern es tr\u00e4gt auch zuweilen dazu bei, um ihre zuk\u00fcnftige Form im voraus zu bestimmen. Wie oft ist das Verbrechen blo\u00df eine Antizipation der zuk\u00fcnftigen Moral, der erste Schritt zu dem, was sein wird . . . Im Gegensatz zu der herk\u00f6mmlichen Vorstellung erscheint der Verbrecher nicht mehr als schlechthin unsozial, als eine Art von Parasit, als ein nicht assimilierbarer Fremdk\u00f6rper im Innern der Gesellschaft; er ist vielmehr ein regul\u00e4rer Wirkungsfaktor des sozialen Lebens.&#8220; (Durkheim, 1965, S. 160 f)<\/p>\n\n\n\n<p>Durkheim wendet seine Regeln auch auf die Theorie der Strafe an und kritisiert die herk\u00f6mmliche Auffassung von der Funktion der Strafe:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eIst das Verbrechen tats\u00e4chlich eine soziale Krankheit, so ist die Strafe das Heilmittel und kann nicht anders aufgefa\u00dft werden; alle Diskussionen, die es hervorruft, beziehen sich auch wirklich auf die (vermeintliche, der Verf.) Erkenntnis ihrer Rolle als Heilmittel. Hat das Verbrechen nichts Krankhaftes an sich, so kann auch die Strafe nicht auf Heilung abzielen, und ihre Funktion mu\u00df anderswo gesucht werden.\u201c (Durkheim, 1965, S. 161 f)<\/p>\n\n\n\n<p>Durkheim f\u00fchrt an dieser Stelle die ,eigentliche&#8216; Funktion der Strafe nicht weiter aus und erw\u00e4hnt nur, da\u00df sich die Regel der Proportionalit\u00e4t von Strafe und Verbrechen in allen Gesellschaftsformen findet. Die funktionale Analyse der Strafe ergibt, da\u00df sie als soziale Tatsache der Erhaltung der strukturellen Bedingungen dient, aus denen Sie erwachsen ist, und da\u00df sie die Norm, f\u00fcr deren Verletzung sie verh\u00e4ngt wurde, in dem Bewu\u00dftsein der Normadressaten verfestigt.<\/p>\n\n\n\n<p>Talcott Parsons (1968a, 1968b und 1968c) entwickelte seit 1937 aufgrund der Arbeiten Durkheims (insbesondere \u201eLes r\u00e8gles\u201c, \u201eLe suicide\u201c und \u201eDe la divison sociale du travail\u201c) das Anomiekonzept entscheidend weiter und machte es im englischen Sprachraum erst breiter bekannt. Folgender Grundsatz bildet den Kern der Anomietheorie: Nicht blo\u00df vertragliche Beziehungen, sondern s\u00e4mtliche stabilen und sozialen Beziehungen und das individuelle Gleichgewicht von Gruppen- und Gesellschaftsmitgliedern m\u00fcssen als abh\u00e4ngig vom Bestehen einer normativen Struktur, die moralische Autorit\u00e4t bei den Gesellschaftsmitgliedern innehat, in ihrer Beziehung zum Verhalten des Einzelnen, und ebenso als abh\u00e4ngig von der Befolgung dieser Normen begriffen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Normen regulieren nicht nur die individuelle Wahl der Mittel zu bestimmten Zwecken, auch die W\u00fcnsche und Bed\u00fcrfnisse des Einzelnen sind teilweise durch sie festgelegt. Wenn die kontrollierende normative Struktur sich aufl\u00f6st oder desorganisiert wird, entsteht eine entsprechende Desorganisation des individuellen Verhaltens: Der Einzelne verliert sich in bedeutungs- und sinnlosen Aktivit\u00e4ten. Anomie besteht gerade in dem Stadium der Desorganisation, wo die Aufrechterhaltung der individuelles Verhalten regelnden Normen zusammengebrochen ist (Parsons, 1968a, S. 377).<\/p>\n\n\n\n<p>Parsons unterscheidet mit Durkheim zwei unterschiedliche Normkonzepte: Die Regeln der Gesundheit und die Regeln des Gesetzes (1968a, S. 379). W\u00e4hrend auf eine Verletzung der Regeln der Gesundheit die Konsequenzen automatisch und ohne menschliches Zutun folgen, ist eine Sanktion als Folge einer festgestellten Verletzung der Regeln des Gesetzes vom Willen von Individuen abh\u00e4ngig, die nicht mit dem Handelnden identisch sind. Wenn jemand nicht mehr i\u00dft, stirbt er, ganz anders ein M\u00f6rder oder Kriegsverbrecher, der zum Tode verurteilt wurde. Er stirbt nur, wenn ihn jemand umbringt. Der Kern einer interaktionistischen Kriminalsoziologie ist mit diesen \u00dcberlegungen schon angelegt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Anomietheorie geht nicht von einem positivistischen Normverst\u00e4ndnis aus. Normen sind nicht als Bedingungen f\u00fcr ein Handeln wie materielle Voraussetzungen zu verstehen; Normbefolgung kann nicht in erster Linie dem individuellen Wunsch nach Vermeidung negativer und von au\u00dfen auferlegter Konsequenzen verdankt werden. Soziale Kontrolle hat keinen Bedingungscharakter, sondern bewegt sich in der Kategorie normativer Elemente, die durch \u201ewillk\u00fcrliche\u201c Akte Dritter bestimmt werden (Parsons, 1968a, S. 382 f).<\/p>\n\n\n\n<p>Dementsprechend erf\u00fcllen Strafen kaum eine abschreckende Funktion, wie Parsons und vor ihm auch Durkheim empirisch gezeigt haben, sondern beinhalten vielmehr den symbolischen Ausdruck, den Gesellschaftsmitglieder einem Verbrechen zukommen lassen.<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eA severe punishment is a mode of reaffirming the sanctity of the norm the criminal has broken. lt is of symbolic, not utilitarian, significance\u201c (Parsons, 1968a, S. 403)<\/p>\n\n\n\n<p>Parsons schweigt sich allerdings \u00fcber die durchaus \u00fcblichen Normerhaltungsstrategien aus, die oft in gesellschaftlichen und politischen Auseinandersetzungen eine Norm als Ausdruck eines Herrschaftsverh\u00e4ltnisses durch physische Vernichtung des Normbrechers aufrechterh\u00e4lt, nicht im Hinblick auf Strafe sondern auf Elimination, oder m\u00f6glicherweise als politischer Opponent ganz \u00e4hnlich in der Praxis der Sicherheitsverwahrung oder des Konzentrationslagers (vergleiche dazu den Text Schafheutles im Vorwort). Juristen und Polizisten sind zwar keine Soziologen, doch erhellen sie eine Funktion des Strafrechts, die neben der blo\u00df symbolischen liegt, wenn sie von einer Entfernung eines gef\u00e4hrlichen Rechtsbrechers oder Volkssch\u00e4dlings aus der Gesellschaft sprechen. Konzentrationslager best\u00e4tigen nicht nur symbolisch eine Norm, sondern sie dienen der zwangsweisen Verwertung der Internierten als Arbeitskraft und deren anschlie\u00dfender Vernichtung.<\/p>\n\n\n\n<p>R. K. Merton (1968a und 1968b), wiederum aufbauend auf den Arbeiten Parsons&#8216; und Durkheims, (7) systematisiert die Anomietheorie. Sein funktionalistischer Ansatz richtet sich gegen die von Freud und Fromm vertretenen individualpsychologischen Erkl\u00e4rungsmodelle f\u00fcr das Ph\u00e4nomen \u201eGesellschaft\u201c oder die Notwendigkeit der Assoziation der Individuen zu Gruppen:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e &#8230; the functional analyst &#8230; considers socially deviant behaviour just as much a product of social structure as conformist behaviour.\u201c (Merton, 1968a, S. 175)<\/p>\n\n\n\n<p>Merton stellt sich gegen den Standpunkt, da\u00df unterschiedliche Raten abweichenden Verhaltens in verschiedenen Gruppen und sozialen Schichten das zuf\u00e4llige Resultat unterschiedlicher Anteile pathologischer Pers\u00f6nlichkeiten in diesen Gruppen und Schichten w\u00e4re. Stattdessen k\u00f6nnte mittels funktionalistischer Analyse dargestellt werden, wie die soziale und kulturelle Struktur einen Druck auf Personen mit unterschiedlicher Stellung in dieser Struktur aus\u00fcbt, der zu abweichendem Verhalten f\u00fchrt. Die Fragestellung richtet sich weniger nach der Definition dieses abweichenden Verhaltens, als nach der Art des Zwangs, den bestimmte soziale Strukturen auf bestimmte Personen aus\u00fcben, sich eher abweichend als konform zu verhalten, wobei abweichendes Verhalten in der Regel als psychologisch genauso \u201enormal\u201c wie konformes Verhalten betrachtet werden mu\u00df (Merton, 1968a, S. 186).<\/p>\n\n\n\n<p>Die Analyse bewegt sich in dem Spannungsverh\u00e4ltnis zwischen gesellschaftlichen Zielvorgaben (ends, goals) und individuellen Mitteln zur Erreichung dieser Ziele ( acceptable modes of reaching out for these goals), ohne dabei die sozialen Machtstrukturen aus den Augen zu verlieren.<\/p>\n\n\n\n<p>Die zentrale Hypothese Mertons lautet, da\u00df abweichendes Verhalten soziologisch als ein Symptom des Auseinanderklaffens von kulturell vorgegebenen Zielvorstellungen und sozial strukturierten Mitteln zur Verwirklichung dieser Zielvorstellungen zu verstehen ist (Merton, 1968a, s. 188).<\/p>\n\n\n\n<p>Die Systematisierung dieses Spannungsverh\u00e4ltnisses erfolgt mittels Kategorien m\u00f6glicher individueller Strategien zu seiner Bew\u00e4ltigung, n\u00e4mlich Konformit\u00e4t, Innovation (Ablehnung der institutionalisierten Mittel bei Bejahung der kulturellen Ziele), Ritualismus (blo\u00dfe Konformit\u00e4t mit den institutionalisierten Mitteln), ,,Retreatism\u201c (Ablehnung sowohl der vorgegebenen Zielvorstellungen wie auch der Mittel) und Rebellion, die sich durch eine Ambivalenz den gesellschaftlichen Zielen und Mitteln gegen\u00fcber auszeichnet. Kriminalisierbares Verhalten findet sich in den Kategorien, die eine Ablehnung der institutionalisierten Mittel beinhalten: Innovation, ,,Retreatism\u201c (R\u00fcckzugsverhalten) und Rebellion. Nach Merton (1968a, S. 299) sollte sich die empirische Erforschung abweichenden Verhaltens vor allem folgenden Gesichtspunkten widmen:<\/p>\n\n\n\n<p>1. Inwieweit ist das Individuum den kulturellen Zielen und Verhaltensnormen (zul\u00e4ssige Mittel) ausgesetzt?<\/p>\n\n\n\n<p>2. Inwieweit werden Ziele, Normen und internalisierte Werte akzeptiert?<\/p>\n\n\n\n<p>3. Zug\u00e4nglichkeit zu den Zielen: Lebenschancen und Opportunit\u00e4t<\/p>\n\n\n\n<p>4. Ausma\u00df der Diskrepanz zwischen akzeptierten Zielen und ihrer Zug\u00e4nglichkeit<\/p>\n\n\n\n<p>5. Grad der Anomie<\/p>\n\n\n\n<p>6. Raten abweichenden Verhaltens<\/p>\n\n\n\n<p>Es f\u00e4llt auf, da\u00df die Frage nach den intersubjektiven Definitionen konformen beziehungsweise abweichenden Verhaltens bei Merton (im Gegensatz dazu ansatzweise bei Parsons) nicht gestellt wird, sondern implizit als automatische Folge der Festschreibung von Mitteln und Zweck erscheint. Wir widmen uns dieser Frage im n\u00e4chsten Abschnitt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>1.2 Interaktionistische Modelle<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das zweite, modernere Modell, das im deutschen Sprachgebiet seit Ende der sechziger Jahre kontrovers diskutiert wurde, lehnt die Vorstellung, da\u00df Kriminalit\u00e4t sich objektiv feststellen lie\u00dfe und die Kriminalit\u00e4tsdefinition \u00fcber l\u00e4ngere Zeitr\u00e4ume und in verschiedenen sozialen Gruppen konstant sei, entschieden ab. Das Interesse des interaktionistischen Modells richtet sich in erster Linie auf die sozialen Unterschiede zwischen den gegen Normen Versto\u00dfenden. So trifft dieser Ansatz auch wesentlich andere Grundannahmen:<\/p>\n\n\n\n<p>1. Wenn Leute miteinander in Beziehung treten (Interaktion) kommunizieren sie mittels Symbolen, die ihnen bekannt sind (K\u00f6rper- und verbale Sprache, Kleidungsstil usw.). Mittels dieser symbolischen Kommunikation k\u00f6nnen Individuen einander bestimmen und ihre Handlungen \u00fcbereinstimmend beschreiben.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Abweichung (in diesem Falle Kriminalit\u00e4t) kann am besten in Begriffen des Abweichungsprozesses verstanden werden, und die Bezeichnung eines Menschen als Abweichenden ist ein Symbol, das Menschen, auf die es angewendet wird, von den \u00fcbrigen unterscheidet und stigmatisiert. Dieser Vorgang wird auch als Labeling bezeichnet, daher ist \u201eLabeling-Ansatz\u201c der \u00fcbliche Namen der im deutschen Sprachraum vorherrschenden Spielart dieses zweiten Modells.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die dritte Grundannahme besteht darin, da\u00df Menschen aufgrund solcher Definitionen handeln. Der angeblich Abweichende wird anders als andere Leute behandelt, und er selber reagiert auf die Definitionen, die ihm vermittelt werden (Rubington\/Weinberg, 1978, S. 4 f).<\/p>\n\n\n\n<p>Aufgrund dieser Annahmen analysieren Wissenschaftler, die dieses Modell anwenden, gesellschaftliche Definitionen und Perspektiven und ihre Konsequenzen f\u00fcr die gesellschaftliche Interaktion. Einerseits richtet sich die Analyse auf Personen, die jemand als \u201eAbweichler\u201c oder \u201eKriminellen\u201c definieren, andererseits auf Perspektiven und Reaktionen der Leute, die von diesen Definitionen betroffen sind (\u201eReaktionsansatz\u201c ist ein weiterer Name f\u00fcr eine Spielart der interaktionistischen Kriminalsoziologie).<\/p>\n\n\n\n<p>Die Schw\u00e4chen dieses Modells bestehen darin, da\u00df durch die Betonung des Verh\u00e4ltnisses zwischen Betroffenen und Definierenden die Analyse der Normsetzungsmechanismen nur schwer Platz findet, ebenso wie die Analyse von gesellschaftlichen Machtverh\u00e4ltnissen und \u00f6konomischer Situation.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine weitere Schwierigkeit besteht in der empirischen Verifzierbarkeit der Theorie. Die zu beobachtenden Handlungen, Wertvorstellungen und Transformationsprozesse sind so komplex, da\u00df die erhobenen Daten jeweils nur eingeschr\u00e4nkte Teilaspekte gesellschaftlicher Wirklichkeit darzustellen verm\u00f6gen. Weitergehende allgemeine Erkl\u00e4rungsmodelle und grundlegende theoretische Fragen lassen sich mittels empirischer Verifikations-\/Falsifikationsschemata auf quantitativer Grundlage nur schwer analysieren.<\/p>\n\n\n\n<p>Im folgenden werden verschiedene Spielarten des interaktionistischen Ansatzes (8) in der Kriminalsoziologie dargestellt. Aus der Kritik dieser Spielarten ergibt sich der theoretische Ansatz der vorliegenden Untersuchung, den ich im Abschnitt 1.3 darstelle.<\/p>\n\n\n\n<p>Die meistdiskutierte Variante des Interaktionismus in der Kriminalsoziologie im deutschen Sprachraum ist die von Fritz Sack (1968, 1969, 1972, 1973 und 1977) vertretene Theorie, die er selbst als marxistisch-interaktionistische Theorie der Kriminalit\u00e4t bezeichnet. Zugrundegelegt ist die Rezeption der sprachanalytischen Arbeiten des Rechtsphilosophen H.L.A. Hart (1951 und 1968) und die Auseinandersetzung mit Max Webers Verstehens- und Motivationsbegriffs durch Alfred Sch\u00fctz (1960 und 1964), die in den kriminalsoziologischen Arbeiten von Harvey Sacks (1963 und 1972) und H.S. Becker (1963 und 1964) eine zentrale Rolle spielt.<\/p>\n\n\n\n<p>Sack geht davon aus, da\u00df die Kontroverse zwischen Sozialwissenschaftlern, Juristinnen und Psychologen \u00fcber die zutreffende Definition des Verbrechens und des Verbrechers der Grundlage entbehrt. Der empirische Ausgangspunkt aller dieser Disziplinen ist derselbe. Alle Aussagen \u00fcber Verbrechen k\u00f6nnen nur auf einer Analyse von Personen beruhen, die von anderen dazu legitimierten Personen (z.B. Richtern) f\u00fcr verbotene Handlungen verantwortlich gemacht werden. Dieser Vorgang unterliegt bestimmten Regeln und ist an ein gesellschaftlich legitimiertes Ritual gebunden (z.B. Verhaftung, Urteil). Die Definitionsfrage l\u00e4\u00dft sich also nur empirisch durch die Beschreibung der Entscheidungen und des Handelns der Personen beantworten, die dar\u00fcber zu befinden haben, ob eine bestimmte Handlung unter einen Sachverhalt oder unter eine Rechtsnorm zu subsumieren sei oder nicht. Genauso empirisch geht die Juristin vor, wenn sie anhand von Strafgesetzbuch, Kommentaren, Gerichtsurteilen und Alltagswissen einen Rechtsfall l\u00f6st. Die wissenschaftlichen Instrumente der Juristen sind Rekonstruktionsanweisungen verschiedenster Art. Die Frage nach der Definition des Verbrechens, nach dem Gegenstand der damit befa\u00dften Wissenschaften und ihren theoretischen Erkl\u00e4rungen darf nicht l\u00e4nger als wissenschaftstheoretisch-nominalistische, sondern mu\u00df als empirische betrachtet werden. Genauso lernen Juristen, Polizistinnen und auch Laien anhand von \u201eF\u00e4llen\u201c (empirisch beschriebene oder erlebte Handlungs- und Motivationsabl\u00e4ufe), was denn eigentlich eine Vergewaltigung, ein Diebstahl oder ein Betrug sei. In diesem Zusammenhang kritisiert Sack den \u00e4tiologischen Ansatz oder die \u201ealte\u201c Kriminalsoziologie, weil sie die Frage nach der Kongruenz der theoretischen Kriterien der Wissenschaft mit den Handlungskriterien der Praktikerin nicht stellt oder als irrelevant betrachtet. Der reflektierenden Juristinhingegen ist es durchaus klar, da\u00df das Handwerkszeug, das ihm zur Verf\u00fcgung steht, keineswegs identisch ist mit der Art und Weise, wie es verwendet oder eingesetzt wird. Eine Kriminalsoziologie, die diesen Umstand nicht ber\u00fccksichtigt, mu\u00df sich den Vorwurf wissenschaftlicher Naivit\u00e4t gefallen lassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Proze\u00df der Normverletzung, die Feststellung, da\u00df eine Norm verletzt worden ist und die Reaktion auf eine solche Feststellung ist ein komplexer Vorgang, bei dem eine Reihe von Personen und Variablen eine Rolle spielen. Es besteht eine zeitliche, r\u00e4umliche und situationsbedingte Distanz \u201ezwischen einer gesellschaftlich verbindlichen Aussage \u00fcber das Vorliegen einer kriminellen Tat oder der kriminellen Eigenschaft des T\u00e4ters auf der einen Seite und dem eine solche Aussage veranlassenden Geschehen oder Vorgang auf der anderen Seite\u201c (Sack, 1972, S. 18).<\/p>\n\n\n\n<p>Sack ist der Meinung, da\u00df im Verlaufe dieses komplexen Vorgangs Rekonstruktionen und Transformationen von Tatherg\u00e4ngen aus einem Bezugsrahmen in einen anderen stattfinden \u201edie alle letztlich darauf hinzielen, eine Verbindung herzustellen zwischen einem physikalischen Ereignis einerseits und subjektiven Dispositionen, Absichten, Intentionen, physischen bzw. mentalen Zust\u00e4nden einer Person andererseits. Erst die gelungene Verbindung dieser beiden Elemente konstituiert das norm- bzw. rechtsrelevante Geschehnis.\u201c (Sack, 1972, S. 18) Diese analytische Trennung ist deshalb schwer nachzuvollziehen, weil sie sich auf sprachlicher Ebene nicht wiederfindet. Die beiden Aspekte (physikalisches Ereignis und mentaler Vorgang) sind in einer Sprachfigur zusammengefa\u00dft. Als Beispiel f\u00fchrt Sack den Begriff \u201estehlen\u201c an, der die sprachliche Repr\u00e4sentation nicht eines physikalischen Hergangs, sondern eines sinnvollen sozialen Handelns ist.<\/p>\n\n\n\n<p>An diesem Punkt st\u00fctzt sich Sack auf die Arbeiten des Rechtsphilosophen H.L.A. Hart, der deskriptive und askriptive Sprachspiele unterscheidet (1951, S. 145 ff). Hart kommt zum Schlu\u00df, da\u00df die Begriffe des Rechts und die Feststellungen eines Gerichts \u00fcber das Vorliegen einer strafbaren Tat nicht deskriptiv, d.h. beschreibend-feststellender Art, sondern askriptiv, d. h. zuschreibend-konstitutiver Art sind. Sack wirft der \u201ebisherigen\u201c Kriminologie vor, da\u00df sie die Ereignisse von Zuschreibungsprozessen als g\u00fcltige Produkte von Beschreibungsprozessen \u00fcbernimmt und nicht ber\u00fccksichtigt, da\u00df die strafrechtlichen Verfahren nicht zum Ziel haben, verifizierbare Behauptungen aufzustellen, sondern \u201e &#8230; die Eigenschaft (Kriminalit\u00e4t, Delinquenz), \u00fcber die das sp\u00e4tere Urteil eine deskriptive Aussage macht, tats\u00e4chlich erst begr\u00fcnden und ins Leben rufen.\u201c (Sack, 1972, S. 21) Nat\u00fcrlich hei\u00dft das nicht, da\u00df Urteile ohne Bezug zu Sachverhalten zustande kommen. Ein gerichtliches Urteil kann die Behauptung \u00fcber das Vorliegen einer strafbaren Handlung verifizieren oder falsifizieren.<\/p>\n\n\n\n<p>So betrachtet k\u00f6nnen empirisch festgestellte Beziehungen zwischen kriminellem Verhalten einerseits und Eigenschaften und soziale Umwelt des \u201eVerbrechers\u201c andererseits nicht als Voraussetzungen des inkriminierten Verhaltens, sondern nur als empirische Aussagen \u00fcber die Art der Verkn\u00fcpfung von physikalischem Geschehen mit mentalen Vorg\u00e4ngen gelten. Diese Beziehungen sind nach Ansicht Sacks \u201eTransformationsbedingungen physikalischer Prozesse in intentionales Handeln\u201c (Sack, 1972, S. 22).<\/p>\n\n\n\n<p>Solche Transformationen und Rekonstruktionen vorzunehmen ist zwar kein spezifisches Charakteristikum der Vorgehensweise von Gerichten und sonstigen Personen und Instanzen sozialer Kontrolle, doch liegt es in der gesellschaftlich legitimierten Kompetenz bestimmter Personengruppen, das Merkmal Kriminalit\u00e4t dem Verhalten Einzelner oder bestimmter Personengruppen zuzuordnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Ich kritisiere nun zwei wesentliche Punkte von Sacks Rezeption des Interkationismus in der Kriminalsoziologie. In erster Linie ist zu bezweifeln, ob die durch den Begriff \u201easkriptiv\u201c gegebene Charakterisierung von Rechtsbegriffen und Urteilsfindung tauglich ist. (9) Sollte \u201easkriptiv\u201c im Gegensatz zu \u201edeskriptiv\u201c zu kl\u00e4ren sein, m\u00fc\u00dfte die M\u00f6glichkeit bestehen, ein physikalisches Ereignis, dessen Subjekt ein Mensch ist, \u00fcberhaupt deskriptiv (beschreibend) darzustellen, so da\u00df demgegen\u00fcber eine askriptive (zuschreibende) Darstellung abgegrenzt werden kann. Das ist aber nicht der Fall.<\/p>\n\n\n\n<p>Ist ein Mensch Subjekt eines physikalischen Ereignisses, ist eine Beschreibung dieses Ereignisses ohne mentale Konnotation unm\u00f6glich. Jede Beschreibung menschlichen Handelns, selbst diejenige eines Autisten, ist in diesem Sinne eine Beschreibung sinnvollen sozialen Handelns (Weber). Der Satz \u201eEr nahm ein Buch aus dem Regal\u201c verweist ebenso, wenn auch nicht in der selben Art und Weise, auf eine Intention oder einen mentalen Zustand (z.B. Bewu\u00dftsein) wie der Satz \u201eEr stahl ein Buch aus dem Regal\u201c. Es ist nicht zweckm\u00e4\u00dfig, eine analytische Trennung da zu vollziehen, wo sie sich in der Sprache selbst nicht findet. (10)<\/p>\n\n\n\n<p>Ist \u201easkriptiv\u201c eine bestimmte Bedeutung eines Satzes \u00fcber seinen propositionalen Gehalt hinaus, n\u00e4mlich was dieser Satz bewirkt oder was der Sprecher mit diesem Satz getan hat (illokution\u00e4re Rolle des Satzes), kann das nur heissen, da\u00df der Satz \u201eEr stahl ein Buch aus dem Regal\u201c aus dem Munde des Richters etwas anderes bedeutet als aus dem Munde des Nachbarn. Das trifft zwar zu, aber der Begriff \u201easkriptiv\u201c sollte Aufschlu\u00df dar\u00fcber geben, wie denn die Transformation eines Vorgangs zur Aussage \u00fcber das Vorliegen einer kriminellen Tat vor sich geht. Die Feststellung, da\u00df Rechtsbegriffe und Urteile zuschreibender Natur seien, hilft uns an diesem Punkt nicht weiter.<\/p>\n\n\n\n<p>Der zweite Kritikpunkt besteht darin, da\u00df Sack kaum ausf\u00fchrt, welche marxistischen Pr\u00e4missen in seine Theorie eingehen. Sie analysiert n\u00e4mlich nur die Definitionsprozesse, die ein bestimmtes Handeln in ein kriminelles transformieren, unter dem Aspekt der Definitionskriterien der Instanzen sozialer Kontrolle, nicht aber die \u00f6konomischen und sozialen Bedingungen im Zusammenhang mit einem bestimmten Handeln, das mittels bestimmter Normen und Verhalten der Instanzen zu kriminellem Handeln transformiert werden kann. Deshalb ist es dem Interaktionismus Sack&#8217;scher Pr\u00e4gung nicht m\u00f6glich, die gesellschaftlichen, \u00f6konomischen und sozialen Bedingungen und die darauf beruhenden Normsetzungsprozesse als zentrale Variablen in die Theorie einzubauen. Diese Variablen bed\u00fcrfen aber in jeder marxistischen, d.h. Nach den Kriterien eines dialektischen Materialismus arbeitenden Theorie der vorg\u00e4ngigen Kl\u00e4rung.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Hinweis, da\u00df die Betrachtung des Definitionsprozesses von kriminellem Verhalten als askriptiver Vorgang, der von den Instanzen sozialer Kontrolle nach schichtgebundenen Mustern selektiv betrieben wird, der marxistischen Auffassung von Klassenjustiz entspreche, mag zwar stimmen. Das \u00e4ndert jedoch nichts an der Tatsache, da\u00df die \u00f6konomischen Verh\u00e4ltnisse als Determinanten von Verhalten und Normsetzung dem Zugriff des sogenannten \u201emarxistisch-interaktionistischen Ansatzes\u201c entzogen sind. Mit einem marxistischen Ansatz m\u00fc\u00dfte z.B. die These erfa\u00dft werden k\u00f6nnen, da\u00df die akute Existenzgef\u00e4hrdung eines Gelegenheitsarbeiters oder F\u00fcrsorgeempf\u00e4ngers ihn unter bestimmten Bedingungen zu einem Verhalten treibt, das wiederum unter bestimmten Bedingungen von den Instanzen sozialer Kontrolle mittels Transformation und Stigmatisierung kriminalisiert wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Umgekehrt hei\u00dft das jedoch nicht, da\u00df ein wirklich marxistischer Ansatz mit den Pr\u00e4missen eines interaktionistischen Ansatzes unvereinbar w\u00e4re. Im Gegenteil ist eine Kl\u00e4rung des Definitionsprozesses von kriminellem Verhalten, seinen Transformationsbedingungen und der kriminellen Karriere ohne die interaktionistische oder auch ethnomethodologische Theorie nur sehr beschr\u00e4nkt und ungen\u00fcgend m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<p>Karl-Dieter Opp (1972, S. 32 ff) kritisiert anhand des Sack&#8217;schen Ansatzes die interaktionistische Kriminalsoziologie in erster Linie deshalb, weil sie die Analyse kriminellen Handelns auf das Verh\u00e4ltnis zwischen dem zu Kriminalisierenden und den Instanzen sozialer Kontrolle (nach Sack sogar auf das Handeln der Instanzen allein) beschr\u00e4nkt. Er ist der Ansicht, da\u00df die Frage nach den Ursachen abweichenden Verhaltens durchaus sinnvoll gestellt werden k\u00f6nnte. Selbst wenn die Eigenschaft, kriminell zu sein, nur aufgrund eines Definitionsprozesses zustande kommt, mu\u00df die Definition nach bestimmten Merkmalen oder Eigenschaften (z.B. Soziale, biologische oder handlungsbezogene) vorgenommen werden. Theorien, die Aussagen \u00fcber Ursachen\u00b7 von Kriminalit\u00e4t erm\u00f6glichen, k\u00f6nnen empirisch wahr oder falsch sein. Opp kritisiert Sack&#8217;s Standpunkt, wonach die Definition von Kriminalit\u00e4t nicht nominalistisch, d.h. Nicht nur durch juristische Begrifflichkeiten erkl\u00e4rt werden d\u00fcrfe, sondern durch Begrifflichkeiten der Normverletzung, ihrer Feststellung und der Reaktion darauf. Er ist der Ansicht, da\u00df die juristische Definition als Endprodukt eines vielschichtigen Vorgangs es erm\u00f6gliche, dieses Endprodukt zu erkl\u00e4ren und damit zweckm\u00e4\u00dfiger sei als eine \u201eReaktions-Definition&#8220;. Dabei mi\u00dfversteht er allerdings die interaktionistische Position, die juristische Begrifflichkeiten durchaus als Element der Definition kriminellen Verhaltens begreift, wenn auch nicht als hinreichende Definitionsbedingungen.<\/p>\n\n\n\n<p>Karl F. Schumann (1973 und 1981) lehnt den radikalen interaktionistischen Ansatz ab, der Abweichung allein durch die Definition abweichenden Verhaltens erkl\u00e4ren will. Er stellt zu recht fest, da\u00df die soziale Lage nicht nur einen direkten Einflu\u00df auf die strafrechtliche Selektion und die soziale Mobilit\u00e4t hat, sondern wesentlich auch auf Normen, die Metaregeln ihrer Anwendung und spezifische Verhaltensmuster. Er sieht drei Wege der Auseinandersetzung mit dem labeling approach, n\u00e4mlich Theorieexplikation (Kl\u00e4rung von Widerspr\u00fcchen und kaum entwickelten Annahmen), Relativierung (vergleichendes Studium konkurrierender Annahmen) und \u00dcberwindung (rigorose \u00c4nderung des Bezugsrahmens der Theorie) (Schumann, 1973, S. 87). Dabei soll ein Hauptaugenmerk auf das Verh\u00e4ltnis zwischen labeling approach und den Theorien der Verbrechensverursachung liegen, was in der vorliegenden Arbeit durch die Gegen\u00fcberstellung von Durkheim, Parsons und Merton einerseits und den neueren Ans\u00e4tzen interaktionistischer Kriminalsoziologie andererseits, sowie anhand der materialistischen Kritik am Interaktionismus geschieht. Ich schlie\u00dfe mich der Ansicht Schumanns in bezug auf den Mangel einer Beschreibung der Perspektiven der Betroffenen innerhalb der interaktionistischen Kriminalsoziologie an:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eSie (die \u201eneue\u201c Kriminologie, d. V.) ignoriert die Wissenssysteme der Abweichler. Bislang ist noch keine Beschreibung der Justiz aus der Sicht des Angeklagten, keine Beschreibung der Lebenschancen, wie sie sich aus der Sicht Vorbestrafter darstellen, kein gr\u00fcndlich recherchiertes Buch \u00fcber das Bild, das sich Jugendliche von Recht, Macht und Moral in unserer Gesellschaft machen, vorgelegt worden. Die Optik des Abweichers hat sich der deutschen Kriminologie bislang nicht recht erschlossen.\u201c (Schumann, 1973, S. 95)<\/p>\n\n\n\n<p>Schumann bleibt jedoch einer sozialtechnologisch orientierten Wissenschaftspolitik verhaftet, da sein Modell der Integration der interaktionistischen Kriminalsoziologie wohl die Bedingungsverh\u00e4ltnisse zwischen sozialer Lage, Normen und Metaregeln und krimineller Selektion erfa\u00dft (vgl. 1973, S. 85), nicht aber die Wirksamkeit der Realit\u00e4t des Strafvollzuges und des symbolischen Gehalts des Urteils auf die Erhaltung oder Produktion von Verhaltensnormen und Machtverh\u00e4ltnissen ber\u00fccksichtigt. In dieser Hinsicht bleibt sein Integrationsansatz genauso \u201ealt\u201c, wie er es der \u201eneuen\u201c Kriminalsoziologie zu sein vorwirft.<\/p>\n\n\n\n<p>Haferkamp (1972, 1974 und 1975a) sucht die interaktionistische Kriminalsoziologie mit \u00e4tiologischen bzw. anomietheoretischen Ans\u00e4tzen zu verkn\u00fcpfen. Er schl\u00e4gt vor, die Bedingungen des Definitionsprozesses getrennt aufzuzeigen. Er unterscheidet zwischen Situationsproduktion und Situationsdefinition analog der Sack&#8217;schen Unterscheidung zwischen physikalischem Ereignis und mentalem Zustand. W\u00e4hrend Sack behauptet, ein physikalisches Ereignis werde erst in Verbindung mit einem mentalen Zustand zum sozialen Handeln und damit f\u00fcr die Sozialwissenschaften fa\u00dfbar, meint Haferkamp Situationsproduktion und Situationsdefinition mittels wissenschaftlicher Kriterien trennen zu k\u00f6nnen (Haferkamp, 1972, S. 110). Diese Trennbarkeit soll dadurch belegt werden, da\u00df delinquentes Verhalten nicht aus der Perspektive der Kontrollinstanzen, sondern aus derjenigen der Situationsproduzenten untersucht wird (vgl. Haferkamp, 1975a).<\/p>\n\n\n\n<p>Die oben angef\u00fchrte Kritik an den Begriffspaaren askriptiv-deskriptiv und physikalisches Ereignis-mentaler Zustand gilt analog f\u00fcr das Haferkamp&#8217;sche Begriffspaar Situationsproduktion-Situationsdefinition. Die rechtsrelevante Definition eines Handelns als \u201eabweichend\u201c geschieht in ganz anderen sozialen Zusammenh\u00e4ngen und Interaktionen als die Produktion der Situation, die sp\u00e4ter als abweichend definiert wird. Es handelt sich dabei nicht blo\u00df um die eine oder die andere Seite der Medaille als trennbare Elemente, sondern um zwei verschiedene Sachverhalte, die mittels bestimmter Transformationsbedingungen verkn\u00fcpft werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Alternative zu dem auf Hart zur\u00fcckgreifenden Ansatz hat Peter Macnaughton-Smith (1968, S. 189 ff) entwickelt. Danach m\u00fcssen f\u00fcr die erfolgreiche Zuschreibung (Verurteilung oder Inhaftierung) neben den tats\u00e4chlichen, handlungsbezogenen Gegebenheiten (juristische Tatbestandsmerkmale) als \u201eprimar code\u201c auch gewisse Merkmale eines \u201esecond code\u201c gegeben sein, wie z.B. bestimmte Lebensumst\u00e4nde oder Verhaltensweisen, eine bestimmte Art der Kleidung und der Sprache der zu definierenden Person, die die Zuschreibung der Handlung plausibel machen. Da\u00df ein Fabrikbesitzer Dieb sein soll ist unwahrscheinlich, ganz im Gegensatz zum Landstreicher ohne festen Wohnsitz. Die Kritik des. Begriffspaares primar code &#8211; second code erfolgt sp\u00e4ter im dritten Kapitel.<\/p>\n\n\n\n<p>Dorothee Peters (1970, 1971 und 1973) analysiert anhand des Instrumentariums der interaktionistischen Kriminalsoziologie die theoretisch postulierte und empirisch feststellbare unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Klassen und Schichten durch die Instanzen sozialer Kontrolle im Kriminalisierungsproze\u00df. Nach Peters h\u00e4ngt die Definition einer Handlung als kriminell von den sozialen und \u00f6konomischen Merkmalen dessen ab, der beurteilt wird. Dadurch kann die \u00dcberrepr\u00e4sentation der unteren Schichten unter den sogenannten Kriminellen erkl\u00e4rt werden. Es gilt nun in erster Linie nachzuweisen, ob und wie die Wahrnehmung des sozio\u00f6konomischen Status durch den Richter (oder allgemein durch die Instanzen sozialer Kontrolle) die Definition einer Handlung als kriminell mitbestimmt bzw. ob die Definitionsinhalte nach dem Status des Betroffenen variieren. Peters untersucht allerdings nicht, inwieweit schon strafrechtliche Normen je nach dem Status des potentiell Betroffenen unterschiedliche Auspr\u00e4gungen erhalten, also neben der Klassenjustiz ein Klassenrecht existiert. Dies k\u00f6nnte mittels einer Analyse der unterschiedlichen Fassung und Anwendung insbesondere der subjektiven Seite von Straftatbest\u00e4nden (so etwa im Vergleich der \u00a7\u00a7 242 und 263 StGB) geleistet werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Strafverfahren ist die entscheidende Phase im Kriminalisierungsproze\u00df, da hier die Definition einer Handlung als kriminell durch ein Verfahren legitimiert wird, das auf die allgemeine soziale Geltung der Definition angelegt ist. Durch das Urteil wird einem Individuum das Label eines Kriminellen verliehen, was einen Statusverlust bedeutet. Vorstrafen wiederum sind zentrale Selektionskriterien im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Ermessensspielraum des Richters beginnt bei der Zuschreibung rechtlich relevanter Tatbestandsmerkmale, da Kriminalit\u00e4t keine Qualit\u00e4t der Handlung, sondern eine solche ihrer Definition ist. Erst vor Gericht wird die zu beurteilende Handlung endg\u00fcltig rekonstruiert. Bei der Subsumtion eines Sachverhalts unter die strafrechtliche Norm werden au\u00dferverfahrensm\u00e4\u00dfige Kriterien der Bewertung f\u00fcr den Entscheidungsproze\u00df herangezogen. Eine Handlung liefert z.B. \u201eZueignungsabsicht\u201c nicht als ihre Interpretation mit. Der Richter konstruiert dieses Merkmal durch Schlu\u00df von der Situation des T\u00e4ters auf seine Intention und sucht in der Handlung selbst Indikatoren f\u00fcr diese Intention, z.B. ein lange vorbereiteter Plan zur Durchf\u00fchrung dieser Handlung. Er beurteilt deren Vorwerfbarkeit und die Zurechnungsf\u00e4higkeit des Handelnden. Er pr\u00fcft, ob der Strafzweck durch Geldstrafe erreicht werden kann, eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden mu\u00df oder ob der Verurteilte bei Aussetzung der Strafe sich in Zukunft bew\u00e4hren w\u00fcrde. Die vom Strafrecht geforderte richterliche Beurteilung der sozialen Situation des zu Verurteilenden f\u00fchrt \u00fcber die daraus abgeleitete Einsch\u00e4tzung der Tatmotivation, der Strafwirkung, des zuk\u00fcnftigen Verhaltens usw. zu einer bestimmten Sanktion.<\/p>\n\n\n\n<p>Je st\u00e4rker der Richter die soziale Situation des zu Beurteilenden f\u00fcr ungeregelt h\u00e4lt, desto eher wird er, z.B. bei der Beurteilung eines Diebstahls Zueignungsabsicht annehmen und das zuk\u00fcnftige Wohlverhalten in Frage stellen. Pa\u00dft die soziale Situation des T\u00e4ters nicht zur Vorstellung des Richters von einem \u201enormalen Dieb\u201c, so wird h\u00e4ufig schon die Tatbestandsm\u00e4\u00dfigkeit der Handlung fragw\u00fcrdig. In diesem Falle finden sich zwei Formen der Typisierung. Die rekonstruierte Handlung kann pathologisiert werden: Zurechnungsunf\u00e4higkeit aufgrund von Alkoholgenu\u00df, Kleptomanie, akuten psychischen St\u00f6rungen, bei Frauen auch Schwangerschaft und Klimakterium. Die zweite M\u00f6glichkeit der Entkriminalisierung besteht in der Typisierung als Gelegenheitstat: ,.Er konnte der Verlockung nicht widerstehen und hatte kein Unrechtsbewu\u00dftsein\u201c oder \u201eDer Vorsatz wurde erst im Nachhinein gefa\u00dft\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>Voraussetzung f\u00fcr die Verurteilung ist die Tatbestandsm\u00e4\u00dfigkeit und die Vorwerfbarkeit einer Handlung. Tatbestandsm\u00e4\u00dfigkeit ergibt sich f\u00fcr den Richter nicht zuletzt aus der sozialen Situation, in der er die Handlung lokalisiert und die ihm dann den Schlu\u00df auf den Vorsatz des T\u00e4ters erlaubt oder nicht. Begr\u00fcndet die Situation den Vorsatz &#8211; etwa die wirtschaftliche Not den Diebstahl &#8211; erscheint die Vorwerfbarkeit gesichert, und zwar umso mehr, je eindeutiger der Zusammenhang zwischen Handlungsintention und Situation dem Richter erscheint. Daraus leitet Peters ab, da\u00df umso h\u00e4rter sanktioniert w\u00fcrde, je \u201everstehbarer\u201c die Handlung wird. So gesehen interpretieren Richter unzul\u00e4ngliche soziale Situation als Lebensf\u00fchrungsschuld, ein bekanntes, mit der protestantischen Ethik (Weber) zusammenh\u00e4ngendes Muster.<\/p>\n\n\n\n<p>Peters Untersuchung best\u00e4tigt die Hypothese, da\u00df Merkmale der sozialen Situation, die die soziale Identit\u00e4t des Handelnden f\u00fcr andere Personen ausmachen, die Definition seiner Handlung als kriminelle Handlung, seiner Person als kriminell und damit seiner Sanktionierung beeinflussen. Aufgrund der Resultate kann eine neue Hypothese aufgestellt werden, n\u00e4mlich da\u00df die h\u00f6here Rate der Unterschichtskriminalit\u00e4t (im Vergleich zu der Kriminalit\u00e4t anderer Schichten) nicht unmittelbar aus unterschichtsspezifischen Verhaltensmustern zu erkl\u00e4ren ist. Entscheidend ist vielmehr die Verarbeitung unterschichtsspezifischen Verhaltens oder sozio\u00f6konomischer Merkmale durch die am Kriminalisierungsproze\u00df beteiligten Institutionen sozialer Kontrolle.<\/p>\n\n\n\n<p>Wolfgang Keckeisens Rekonstruktion des \u201elabeling approach\u201c kann als eigenst\u00e4ndige Variante der interaktionistischen Kriminalsoziologie betrachtet werden (Keckeisen, 1974, S. 1 ff). Keckeisen formuliert das Erkl\u00e4rungsideal des interaktionistischen Paradigmas in der Kriminalsoziologie so:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eDevianz als soziale Tatsache ist dann erkl\u00e4rt, wenn sie als situativ bestimmte, erfolgreiche Zuschreibung eines Status\/Attributs durch andere, insbesondere durch Kontrollinstitutionen, rekonstruiert werden kann; die Regeln, denen die Definition folgt, und die Mittel, deren sich die Kontrollinstanzen zur Durchsetzung der Definition bedienen, bed\u00fcrfen dabei ebenso der Erkl\u00e4rung, wie die Kontrollinstanzen selber.\u201c (Keckeisen, 1974, S. 32)<\/p>\n\n\n\n<p>Aus dem interaktionistischen Paradigma l\u00e4\u00dft sich logisch ableiten, da\u00df das Verhalten des Definitionsadressaten an sich Devianz nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eEs (das Verhalten, d. V.) geht &#8211; im Rahmen dieses Paradigmas als Element in den situativen Kontext der Definition ein.\u201c (Keckeisen, 1974, S. 32)<\/p>\n\n\n\n<p>Das Ergebnis der interaktionistischen Untersuchungen liegt nach Keckeisen in erster Linie in der Behauptung, da\u00df Devianz als soziale Tatsache in der Interaktion zwischen dem Adressaten der Norm und denen, die auf sein Verhalten reagieren und damit Devianz in dieser Interaktion erzeugen, begr\u00fcndet ist. (11)<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eDas k\u00f6nnte zweierlei heissen: Erstens k\u00f6nnte die Erzeugung einer Bedeutung gemeint sein, eines Urteils \u00fcber eine Person oder eine Verhaltensweise, das in der Verst\u00e4ndigung mit anderen, besonders aber in Interaktion mit der betroffenen Person, der diese Bedeutung beigemessen werden soll, ermittelt wird, zweitens k\u00f6nnte die Herstellung einer sozialen Situation gemeint sein, in der einem andern ( durch \u00fcbereinstimmende Definition) ein devianter Status zugeschrieben, und er entsprechend behandelt wird, so da\u00df er, in der Konsequenz, auf die neue Situation \u201eentsprechend\u201c zu reagieren gen\u00f6tigt w\u00e4re.\u201c (Keckeisen, 1974, S. 37)<\/p>\n\n\n\n<p>Hier \u00fcbersieht Keckeisen, da\u00df Devianz aufgrund einer rekonstruierten Handlung zugeschrieben wird, der eine Transformation einer wie auch immer gearteten \u201eallt\u00e4glichen Handlung\u201c vorausgeht. Es handelt sich also nicht um die Erzeugung eines Urteils \u00fcber eine Verhaltensweise, sondern um die Erzeugung eines Urteils \u00fcber eine rekonstruierte Handlung. Die dem Definitionsproze\u00df zugrunde liegende allt\u00e4gliche Handlung oder Verhaltensweise selbst ist nicht oder nur mittelbar Objekt der Erzeugung der Bedeutung \u201eDevianz\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>Keckeisens Dualismus der Fragestellung ist begr\u00fcndet in den unterschiedlichen Ans\u00e4tzen der Autoren, die Abweichung unter interaktionistischer oder ethnomethodologischer Perspektive analysieren: Cicourel, Hart, Sacks und Garfinkel sind ph\u00e4nomenologisch oder sprachanalytisch orientiert, ihre Untersuchungen wenden sich dem ersten Problemkreis zu. Becker, Lemert oder Goffman hingegen richten ihr Augenmerk auf die Konsequenz der Definition und die kriminelle Karriere. Das Karriere-Modell geht davon aus, da\u00df abweichendes Verhalten nur das Verhalten ist, das Menschen so etikettieren. Die \u00f6ffentliche Etikettierung hat Konsequenzen sowohl f\u00fcr die gesellschaftlichen Teilnahmem\u00f6glichkeiten des Betroffenen wie auch f\u00fcr dessen Selbstbild. So kann sekund\u00e4re Devianz oder kriminelle Karriere erkl\u00e4rt werden, schwerlich aber prim\u00e4re Devianz oder die erstmalige Kriminalisierung. An diesem Punkt setzen Sprachanalyse, Ph\u00e4nomenologie und Ethnomethodologie ein: Das Konstitutionsproblem von Devianz wird Gegenstand der Forschung. Da es kein objektives, von der allt\u00e4glichen Praxis unabh\u00e4ngiges, das Vorliegen von Abweichung deduktiv bestimmendes Kriterium f\u00fcr Devianz gibt, k\u00f6nnen nur die Alltagspraxis selber und die dabei angewendeten Methoden Abweichung erkl\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eWeil soziale Situationen nicht dem Muster mechanischer Bedingungszusammenh\u00e4nge folgen, sondern wesentlich intentional strukturiert sind, lassen sich diskursive Momente aus ihnen nicht vollst\u00e4ndig tilgen, was soviel hei\u00dft, da\u00df die Behauptung, eine soziale Norm sei verletzt worden, prinzipiell zum Gegenstand von Anfechtung und Begr\u00fcndung wird. Die Argumente &#8211; in Gestalt von ,Anschuldigung&#8216; (charge) und ,Rechtfertigung&#8216; (account) &#8211; beziehen sich nicht (oder nicht haupts\u00e4chlich) auf die ,brute facts&#8216;, die rohen Daten, sondern sie haben subjektive Involviertheit, die Verantwortlichkeit des Angeschuldigten zum Gegenstand.\u201c (Keckeisen, 1974, S. 45 f).<\/p>\n\n\n\n<p>Strafrechtliche Normen abstrahieren weitgehend von den Bedingungen, die die Handlungssituation bestimmen. Sie verm\u00f6gen weder die Summe der unter die Norm zu subsumierenden F\u00e4lle noch die Summe der m\u00f6glichen Ausnahmen a priori festzulegen. Als Beispiel mag eine \u00c4nderung der Rechtsprechung unter Beibehaltung der Rechtsnorm dienen. Dabei wird eine bestimmte rekonstruierte Handlung, die vorher nicht unter die Strafnorm subsumiert wurde, der Norm zugeordnet oder umgekehrt. Der Bedeutungsgehalt einer Norm bestimmt sich also nicht allein durch die semantische Analyse der Norm, sondern durch die Analyse der Anwendung der Norm. Die Norm selber l\u00e4\u00dft noch nicht erkennen, wie die Instanzen handeln, wenn sie sie anwenden, oder wie Personen handeln, die sie befolgen.<\/p>\n\n\n\n<p>Keckeisen greift wie auch Sack auf die Sprachspielanalyse von Hart zur\u00fcck und erkl\u00e4rt, da\u00df \u201eRichter richten\u201c und nicht beispielsweise empirische Sozialforschung betreiben.<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eWeil Urteile, d.h. die Anwendung von Devianzkategorien in real sich vollziehenden gesellschaftlichen Auseinandersetzungen, nicht aus einer Kombination von allgemeinen Normen und Fakten deduktiv gefolgert werden k\u00f6nnen, k\u00f6nnen Urteile in einem logischen Sinne nicht ,wahr&#8216; oder ,falsch&#8216; sein.\u201c (Keckeisen, 1974, S. 48)<\/p>\n\n\n\n<p>Das Modell von Hart wurde schon oben kritisiert. Urteile k\u00f6nnen sehr wohl ,wahr&#8216; sein, zwar nicht aufgrund einer deduktiven Folgerung, sondern aufgrund einer induktiven Feststellung des Zutreffens rechtsrelevanter Sachverhalte. Allerdings bezieht sich die ,Wahrheit&#8216; nicht auf die reale Handlung, sondern auf die im Verfahren rekonstruierte Handlung, und insofern ist Keckeisen zuzustimmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Zuschreibung einer kriminellen Handlung bezieht sich stets auf die Intentionalit\u00e4t des Handelnden. Strafrechtliche Begriffe wie Absicht, Fahrl\u00e4ssigkeit oder Arglist weisen auf diesen Umstand hin. Wird der Handelnde nicht ,verantwortlich&#8216; gemacht, scheitert zwar die Zuschreibung einer kriminellen Handlung, nicht unbedingt aber die Zuschreibung einer psychopathologischen Handlung (z.B. Kleptomanie im Gegensatz zu Diebstahl), was entweder zu einem Sanktionswegfall oder aber zur Psychiatrisierung f\u00fchren kann. (12) F\u00fcr die Zuschreibung von Verantwortlichkeit m\u00fcssen zwei Bedingungen erf\u00fcllt sein. Erstens mu\u00df die Situation dem Handelnden Alternativen erm\u00f6glichen (konnte er \u00fcberhaupt anders handeln?) und zweitens mu\u00df dem Handelnden ein Bewu\u00dftsein \u00fcber seine Handlung zugeschrieben werden k\u00f6nnen (wu\u00dfte er was er tat als er es tat?).<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Analyse des Definitionsprozesses kriminellen Handelns folgt Keckeisen weitgehend den Arbeiten von Cicourel ( 1968, 1970a, 1970b, 1972a und 1972b) und Garfinkel (1967). Cicourel unterscheidet ,surface rules&#8216;, Normen, die allgemeine G\u00fcltigkeit haben, und ,basic rules&#8216;, Regeln, die jeder Interaktion von Individuen zugrunde liegen (Interpretationsregeln). Dazu ein Beispiel: Sind mehrere Leute in einem Lebensmittelgesch\u00e4ft um zu kaufen oder zu verkaufen, gilt die allgemeine Norm des Warentausches. Das eine Individuum gibt Geld gegen Ware, das andere Ware gegen Geld. Eine Norm im Sinne von ,surface rule&#8216; best\u00fcnde nun darin: Wenn ein potentieller K\u00e4ufer eine Ware an sich nimmt und zur Kasse geht, oder um eine bestimmte Ware bittet, erwartet jedermann, da\u00df der Kunde daf\u00fcr bezahlt. (13)<\/p>\n\n\n\n<p>Eine zentrale Interpretationsregel ist die Regel der reziproken Perspektiven (Cicourel, 1972a). In jeder Interaktion unterstelle ich, da\u00df mein Gegen\u00fcber Zeichen so interpretiert, wie ich sie interpretieren w\u00fcrde, st\u00fcnde ich an seiner Stelle. Ich vermute, da\u00df seine \u00c4u\u00dferungen prinzipiell verst\u00e4ndlich sind. Selbst wenn ich sie nicht zu deuten wei\u00df, unterstelle ich ihnen einen Sinn. Diese Interpretationsregel gibt Aufschlu\u00df \u00fcber die Interaktion zwischen Richter und Angeklagtem im strafrechtlichen Verfahren. Durch unterschiedliche kulturelle Bedingungen, Herkunft und Schichtangeh\u00f6rigkeit hervorgerufene Unterschiede in der Sprache und in nonverbalen \u00c4u\u00dferungsformen k\u00f6nnen zu unterschiedlichen Interpretationen von \u00c4u\u00dferungen des jeweiligen Gegen\u00fcbers f\u00fchren, die die Situation des Aushandelns der Handlungsrekonstruktion zuungunsten des Schw\u00e4cheren beeinflussen. In solchen Situationen wird ein gelungener Perspektivenwechsel unterstellt, der praktisch nicht stattgefunden hat (vgl. auch Liebknecht, 1907, S. 39).<\/p>\n\n\n\n<p>Die Frage \u201eWie geht es Ihnen?\u201c hat bei einem zuf\u00e4lligen Zusammentreffen auf der Stra\u00dfe eine andere Bedeutung als bei einem Krankenbesuch. In unseren \u00c4u\u00dferungen beziehen wir uns immer auf ein vorausgesetztes, nicht thematisiertes oder aktualisertes Wissen. Wir greifen auf das Vorverst\u00e4ndnis f\u00fcr eine Situation zur\u00fcck, ohne dies ausdr\u00fccklich zu erw\u00e4hnen (Sch\u00fctz, 1964). Deshalb k\u00f6nnen \u00c4u\u00dferungen und Handlungen im Nachhinein einen anderen Sinn bekommen oder, obwohl sie zun\u00e4chst nicht verstanden werden, im Vertrauen auf ihre sp\u00e4tere Kl\u00e4rung im Ged\u00e4chtnis bewahrt bleiben. So etwa die polizeiliche Kategorie des Verdachts. Ausgehend von einem unruhigen Blick w\u00e4hrend der Befragung und einem langen Strafregister kann er sich mit Hilfe mannigfaltiger Einzelheiten verdichten zum dringenden Tatverdacht als Grund f\u00fcr einen Haftbefehl. (14)<\/p>\n\n\n\n<p>,Wirklichkeit&#8216; (hier z.B. der Akt der Verhaftung) kann nur mittels Typisierungen (z.B. Verdachtsmomente) mit allgemein g\u00fcltigen Normen m Zusammenhang gebracht werden. Diese Typisierungen k\u00f6nnen sich auch nach Normalit\u00e4tserwartungen richten, die aus nichtsprachlichen Erfahrungen gewonnen wurden und auch nicht sprachlich formuliert werden k\u00f6nnen (Sacks, 1972). Mindestens in diesem Falle ist die Begr\u00fcndung der Wirklichkeit bzw. des Verdachts Rationalisierung ex post.<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eImmer wenn ein Handelnder darlegen soll, da\u00df eine Erkl\u00e4rung\/ Rechtfertigung (account) f\u00fcr eine aktuelle Situation zutrifft, ben\u00fctzt er die Praxis von ,wie man wei\u00df&#8216;, ,es sei denn, da\u00df&#8216; und ,sei es, wie es will&#8216; um die Rationalit\u00e4t seiner Handlung darzulegen.\u201c (Garfinkel, 1967, S. 3) (15)<\/p>\n\n\n\n<p>Typisierungen und die Verwendung von indexikalischen Ausdr\u00fccken (Garfinkel), d.h. Ausdr\u00fccken, die nur im Zusammenhang mit dem Kontext und dem Vorverst\u00e4ndnis, das dem Gegen\u00fcber unterstellt wird verst\u00e4ndlich sind, bedingen, da\u00df typische delinquente Handlungsmuster, Motivationszusammenh\u00e4nge und Entwicklungen zum Wissensbestand der Instanzen sozialer Kontrolle geh\u00f6ren, der es ihnen erm\u00f6glicht, bestimmte Personen als Kriminelle zu definieren.<\/p>\n\n\n\n<p>Karrieren sind im nachhinein konstruierte Handlungs- und Entwicklungsabl\u00e4ufe, die durch Vertreter der Instanzen sozialer Kontrolle den Betroffenen zugeordnet werden (Cicourel, 1968). Insofern \u201eerzeugen\u201c die Instanzen die Karriere. Das trifft sowohl f\u00fcr eine einmalige Definition einer Person als kriminell handelnde, wie f\u00fcr die Entstehung einer bestimmten Handlungsorientierung bei dem Betroffenen zu. Die einmalige Definition ist jedoch nicht an eine entsprechende reale Handlung des Betroffenen gebunden. Die Entwicklung von typischen delinquenten Handlungsmustern als Zuordnungskriterien bringt es mit sich, da\u00df durch die Sanktion selbst eine Kategorie geschaffen wird (Vorstrafe), die hinreichende Bedingung und Indiz (siehe Abschnitt 1. 2.3) f\u00fcr das Vorliegen eines delinquenten Handlungsmusters sein kann, So werden vorbestraften Jugendlichen Verhaltensweisen abgefordert und Auflagen erteilt, die f\u00fcr Nicht-Vorbestrafte keine Rolle spielen. F\u00fcr die Betroffenen gelten versch\u00e4rfte Normalit\u00e4tskriterien (Lemert, 1967),<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die quantitative Seite von Delinquenz, der Masse von auftretender, offiziell sanktionierter oder registrierter Abweichung, ergibt sich aus der interaktionistischen Analyse, da\u00df sie in erster Linie von den Kapazit\u00e4ten der Kontrollinstanzen abh\u00e4ngt und nicht von der Masse des Auftretens bestimmter Handlungsabl\u00e4ufe bei den \u00fcbrigen Gesellschaftsmitgliedern (Rubington\/Weinberg, 1978; Erikson, 1966; Bittner, 1967). (16) Die oft ge\u00e4u\u00dferte Argumentation, da\u00df Kriminalit\u00e4t steige und daher die Kapazit\u00e4ten der Kontrollinstanzen erh\u00f6ht werden m\u00fc\u00dften, um die Kriminalit\u00e4t niederzuk\u00e4mpfen, ist schlechthin aberwitzig. In Abwandlung des Wortes von Karl Kraus k\u00f6nnte man sagen, da\u00df repressive soziale Kontrolle die Krankheit ist, f\u00fcr deren Heilung sie sich h\u00e4lt.<\/p>\n\n\n\n<p>Lothar Kuhlen (1978) kritisiert den \u201eradikalen Reaktionsansatz\u201c, als dessen Vertreter er Helge und Dorothee Peters (1970, 1973, 1976), die ethnomethodologisch orientierten englischsprachigen Autoren wie Cicourel (1968, 1970a, 1972a, 1975), Sacks (1963), Garfinkel (1967, 1973, 1976) oder Zimmerman (1974, 1976) und in wesentlichen Punkten auch Sack (1968, 1972, 1973) bezeichnet. Die zentrale These des radikalen Reaktionsansatzes lautet nach Kuhlen \u201eda\u00df Devianz durch bestimmte Reaktionen von Instanzen sozialer Kontrolle, n\u00e4mlich durch Etikettierung von Personen oder Handlungen als abweichend, erst konstituiert werde\u201c (Kuhlen, 1978, S. 1). Die radikale, kompromi\u00dflose Anwendung dieser These w\u00fcrde bedeuten, da\u00df die Kategorien ,Dunkelfeld&#8216; (abweichendes Verhalten ohne Reaktion der Instanzen) und ,Justizirrtum&#8216; (Reaktion ohne wirkliches abweichendes Verhalten) nicht bestehen k\u00f6nnten, da sie abweichendes, gegen Strafrecht verstossendes Handeln erst durch die Reaktion der Instanzen konstituiert. Die Kritik richtet sich nicht in erster Linie gegen die Autoren, die die kriminelle Karriere unter interaktionistischer Perspektive betrachten (Becker, Lemert etc.), sondern gegen diejenigen, die unter ph\u00e4nomenologischer oder interaktionistischer Perspektive die Konstitutionsbedingungen abweichenden Verhaltens im Definitionsproze\u00df betrachten (vgl. oben). Dem radikalen Reaktionsansatz liegt die Annahme zugrunde (die Kuhlen widerlegen will) \u201eda\u00df sich nicht wissenschaftlich ermitteln l\u00e4\u00dft, ob Handlungen objektiv, d.h. unabh\u00e4ngig davon, ob sie als kriminell etikettiert wurden, gegen geltendes Strafrecht verstossen\u201c (Kuhlen, 1978, S. 28). Neben den durchaus zutreffenden Argumenten, da\u00df der ,askriptive&#8216; Charakter von Urteilen und Rechtsnormen keine grundlegende Analyse des Definitionsprozesses erm\u00f6glicht (S. 36), da\u00df sich die Normen und die zu subsumierenden Handlungen nicht aus der Analyse ausblenden lassen (S. 35 und S. 52 f), und da\u00df (im Anschlu\u00df an Opp&#8217;s Kritik, vgl. oben) Bezeichnungen wie Diebstahl eine bestimmte\u00b7 Bedeutung haben, die sich \u201eunabh\u00e4ngig von richterlicher Etikettierung ermitteln l\u00e4\u00dft\u201c (S. 40), finden sich wesentliche Mi\u00dfverst\u00e4ndnisse der ethnomethodolo\u00ad gischen Theorie:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e (Die Ethnomethodologie m\u00fcndet) &#8230; in subjektivistische Konzeption von sozialer Wirklichkeit, die deren ,objektivem&#8216; Charakter nicht Rechnung zu tragen verm\u00f6gen. Es ist nur die, rechts- und kriminalsoziologisch wichtigste, Konsequenz einer solchen Konzeption, wenn die Objektivit\u00e4t von Rechtsnormen bestritten und damit die M\u00f6glichkeit preisgegeben wird, zwischen objektiv strafbaren und subjektiv, d.h. von bestimmten, auf ein Verhalten reagierenden Personen als strafbar eingestuften, Handlungen zu unterscheiden.\u201c (Kuhlen, 1978, S. 3)<\/p>\n\n\n\n<p>Kuhlen ist der Ansicht, die Argumentation ethnomethodologisch orientierter Soziologeninnen, die \u201ezur v\u00f6lligen Ausblendung strafbaren Verhaltens und zur ausschlie\u00dflichen Untersuchung der ,Beschreibung&#8216; solchen Verhaltens durch den Richter und andere ,mundane Denker&#8216; f\u00fchrt\u201c (Kuhlen, 1978, S. 52 f), sei nicht \u00fcberzeugend. Seine Kritik richtet sich gegen das Postulat, wonach das \u201eInteresse an der Frage, inwieweit Beschreibungen wirklich Beschreibungen von etwas sind\u201c (Zimmerman\/Wieder, 1976 S. 109) zun\u00e4chst nicht beachtet werden soll. Im Gegenteil seien gerade die realen Auswirkungen in der Au\u00dfenwelt neben den Bem\u00fchungen der Menschen \u201eunabl\u00e4ssig damit besch\u00e4ftigt (zu sein) sich gegenseitig zu beschreiben und zu erkl\u00e4ren, was sie in der Vergangenheit getan haben, in der Gegenwart gerade tun und in der Zukunft tun wollen\u201c (Zimmerman\/Wieder, 1976, S. 105) Gegenstand der Soziologie.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei seiner Kritik \u00fcbersieht Kuhlen, da\u00df der Forschungsgegenstand ethnomethodologischer Kriminalsoziologie nicht ein bestimmtes Verhalten ist, sondern die Rekonstruktion eines bestimmten Verhaltens als kriminelles. (17) Wenn die Instanzen sozialer Kontrolle die gesellschaftlich zugewiesene Kompetenz haben, ein rekonstruiertes Verhalten als strafbar zu bezeichnen und entsprechend vordefinierte Sanktionen zu verh\u00e4ngen, was durch die Grunds\u00e4tze von Strafrechtslehre und positivem Strafrecht abgesichert ist, kann sich eine wissenschaftliche Analyse des so zustande gekommenen ,strafbaren Verhaltens&#8216; nur auf diesen Definitionsproze\u00df beziehen. Strafbares Verhalten ist im Gerichtssaal dargestelltes, sanktioniertes Verhalten.<\/p>\n\n\n\n<p>Da\u00df die reale Au\u00dfenwelt, \u00f6konomische Bedingungen oder physikalische Auswirkungen menschlichen Handelns existieren, ist auch f\u00fcr Ethnomethodologen keine Frage. Da\u00df z.B. eine Handlung stattgefunden haben kann, die dann als widerrechtliche, strafbare \u00dcberf\u00fchrung eines Gegenstandes von einem Ort zum andern unter Aneignungsabsicht beschrieben wird; oder da\u00df sich ein Handelnder durchaus bewu\u00dft sein kann, da\u00df er gerade etwas tut, was ihn ins Gef\u00e4ngnis bringen k\u00f6nnte, w\u00fcrde ihn ein Polizist dabei beobachten, wird von den Vertretern interaktionistischer und ethnomethodologischer Positionen nicht bestritten. Der Satz von der Konstitution kriminellen Verhaltens im Definitionsproze\u00df bedeutet doch wohl nicht, da\u00df die Instanzen durch blo\u00dfe Definition eine zeitlich zur\u00fcckliegende physikalische Ver\u00e4nderung der Au\u00dfenwelt vornehmen w\u00fcrden.<\/p>\n\n\n\n<p>So betrachtet, k\u00f6nnen die Kategorien ,Dunkelfeld&#8216; und ,Justizirrtum&#8216; durchaus bestehen. Das Dunkelfeld bildet die Klasse der F\u00e4lle, die nach Ansicht des Dunkelfeldforschers, des \u201einteressierten Beobachters\u201c oder des Handelnden selbst die Chance h\u00e4tten oder gehabt h\u00e4tten, bei Zutreffen wesentlicher Rahmenbedingungen (Entdeckung, Verfolgung, Fehlen von Rechtfertigungsinstrumenten usw.) durch Instanzen sozialer Kontrolle als kriminell definiert zu werden. Justizirrt\u00fcmer sind die Klasse von F\u00e4llen, wo die gerichtliche Zuschreibung eines kriminellen Verhaltens auf der Feststellung von Sachverhalten beruht, die von anderen Individuen als nicht zutreffend bezeichnet werden, nach ihrem Wissen also falsch sind. Die Kategorien des Dunkelfeldes und des Justizirrtums k\u00f6nnen nur dann nicht bestehen, wenn man f\u00e4lschlicherweise die Erzeugung einer realen, zu definierenden Handlung durch Reaktion der Instanzen annimmt. Im Definitionsproze\u00df wird immer eine Definition und nie ein physikalisches Ereignis produziert. Wenn die Dunkelfeldforscher allerdings meinen und vorgeben, sie w\u00fcrden \u201ekriminelles Handeln\u201c erforschen, irren sie sich. (18)<\/p>\n\n\n\n<p>Kuhlens Kritik ist in dem Punkt berechtigt, wo er der interaktionistischen Kriminalsoziologie vorwirft, da\u00df sie wesentliche Anspr\u00fcche nicht einl\u00f6st oder nicht einl\u00f6sen kann. Die Forscher, die dieser Richtung verpflichtet sind, explizit insbesondere Dorothee Peters (1970 und 1973) wollen die Normanwendungsregeln bei der Definition abweichenden Verhaltens aufdecken. Es ist zwar plausibel, da\u00df soziale und \u00f6konomische Merkmale des Betroffenen bei der Definition seiner Handlungen eine zentrale Rolle spielen, doch wurde bis dahin innerhalb der interaktionistischen Kriminalsoziologie nicht gekl\u00e4rt, wie sich gesellschaftliche Realit\u00e4t konstituiert; so k\u00f6nnen die Merkmale des Handelnden, die dazu f\u00fchren, da\u00df seine Handlungen als strafrechtlich zu verfolgende definiert werden, nicht exakt beschrieben werden. Der Beitrag von ethnomethodologisch orientierten Wissenschaftlerinnen zu dieser Frage bleibt allerdings abzuwarten. Besonders neuere Versuche (vgl. z. B. Koeck, 1976), eine \u201ekritische Ethnomethodologie\u201c zu begr\u00fcnden, die eine Revision oder Richtigstellung des Begriffs der \u201eethnomethodologischen Indifferenz\u201c gesellschaftlichen und individuellen Zielvorstellungen, \u00f6konomischen Bedingungen und Machtverh\u00e4ltnissen gegen\u00fcber vornehmen, beinhalten fruchtbare Ansatzpunkte zur Analyse der Konstitution gesellschaftlicher Realit\u00e4t in Verbindung mit einer Kritik der politischen \u00d6konomie und anomietheoretischer \u00dcberlegungen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die bisherige Darstellung des interaktionistischen Ansatzes erweckt den Eindruck, da\u00df die von der Kriminalisierung Betroffenen nur als Objekte und nicht als beteiligte Parteien des Definitionsprozesses in Erscheinung treten. Die Frage nach Macht und Herrschaft im Definitionsproze\u00df l\u00e4\u00dft sich jedoch ohne Einbeziehung der Betroffenen als Subjekte des Prozesses nicht kl\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eDevianzdefinitionen bed\u00fcrfen zu ihrer empirischen gesellschaftlichen Geltung nicht der Zustimmung durch die Betroffenen, sie sind auf Konsens nicht notwendig angewiesen. &#8230; der Form nach ist das ,bargaining&#8216; &#8211; das Handeln um rechtliche oder moralische Klassifikationen und die damit gesetzten Ma\u00dfnahmen &#8211; Auseinandersetzung zwischen gegens\u00e4tzlichen Interessen. Tats\u00e4chlich aber sind die Chancen, den ,Kontrakt&#8216; zu bestimmen, keineswegs gleich verteilt. Selten dominiert die ,Beschwerdemacht&#8216; (Feest) des Angeschuldigten \u00fcber die ,Definitionsmacht&#8216; der Kontrollinstanzen: h\u00e4ufig verschwindet die Verhandlung \u00fcber das, was geschehen ist, fast spurlos in einem Akt verst\u00e4ndnisloser \u00dcberw\u00e4ltigung.\u201c (Keckeisen, 1947, S. 92)<\/p>\n\n\n\n<p>Keckeisen ist der Ansicht, da\u00df der theoretische Status der gesellschaftlichen Macht im interaktionistischen Ansatz nicht gekl\u00e4rt ist.<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eWeil der Ausgangspunkt der ph\u00e4nomenologischen Soziologie &#8230; die Einheit von sozialer Erkenntnis und gesellschaftlicher Praxis, d.h. die R\u00fcckf\u00fchrbarkeit des Gesellschaftlichen als Gesellschaftlichem auf normative Beziehungen im weitesten Sinne basic rules, common culture, general rules &#8211; ist, ist gesellschaftliche Macht dem konzipierten Gegenstand dieses Ansatzes nicht vollst\u00e4ndig bzw. nur in Derivaten integrierbar. Denn Macht ist in normativen Bestimmungen nicht ohne Rest aufl\u00f6sbar.\u201c (Keckeisen, 1974, S. 93)<\/p>\n\n\n\n<p>Es sind aber gerade diese zu analysierenden normativen Beziehungen, die Macht in Erscheinung treten lassen und mittels derer Macht ausge\u00fcbt werden kann. Die Verschleierung von Macht durch \u201eallgemeines Recht\u201c, das die unterschiedlichen sozialen und \u00f6konomischen Ressourcen der Individuen nicht ber\u00fccksichtigt ( Rottleuthner, 1981), l\u00e4\u00dft sich durch Analyse der normativen Regeln (general rules oder surface rules) f\u00fcr die Anwendung von Basisregeln aufl\u00f6sen. Das Machtgef\u00e4lle und die damit zusammenh\u00e4ngende unterschiedliche Schicht- bzw. Klassenzugeh\u00f6rigkeit von Kontrollagenten und Betroffenen (Liebknecht, 1907, S. 30 ff, und 1910, S. 24 ff sowie Kaupen, 1969) sind Elemente der \u201ecommon culture\u201c, in die auch \u00f6konomische Verh\u00e4ltnisse, Besitz von Produktionsmitteln usw. mit eingehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Macht spielt unter drei Aspekten in der interaktionistischen Analyse eine Rolle: (A) in der direkten Interaktion zwischen dem Vertreter der Instanzen sozialer Kontrolle und dem Betroffenen, (B) in der Einflu\u00dfnahme bestimmter Individuen und Gruppen auf die Akte der Instanzen sozialer Kontrolle und (C) in der Einflu\u00dfnahme auf die Formulierung und Durchsetzung von Rechtsnormen und anderen allgemeinen Normen.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der direkten Interaktion spielt vor allem das Wissen um Ziele und Argumentationsformen des Gegen\u00fcbers eine Rolle. Wer die Entscheidungskompetenz bzw. Definitionsmacht seines Gegen\u00fcbers (z.B. Richterin, Staatsanwalt, Polizistin oder Sozialarbeiter) nicht erkennt, seine Sprache nicht beherrscht und seine Beurteilungskriterien nicht kennt und so auf die drohende Definition nicht mit entsprechenden Argumenten (ad A) oder Gegenstrategien au\u00dferhalb der gerade stattfindenden Interaktion (Beschwerdemacht, ad B) reagieren kann, ist der Definition mehr oder weniger ,machtlos&#8216; unterworfen. Dasselbe gilt, wenn der Definierende im Gegensatz zum Betroffenen in der Lage ist, physische Gewalt auszu\u00fcben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die M\u00f6glichkeit der Einflu\u00dfnahme auf die Akte der Instanzen ist gegeben durch Einflu\u00dfnahme gesellschaftlicher Gruppen und Interessen auf die Organisation von Kontrollprozessen, durch Mobilisierung von Machtressourcen seitens des Betroffenen, um auf den Proze\u00df der Rechtsanwendung im Einzelfall einzuwirken und durch organisierte Gegenmacht der Betroffenen im Definitionsproze\u00df (Keckeisen, 1974). Alle diese M\u00f6glichkeiten stehen sozial Bessergestellten eher zur Verf\u00fcgung als Arbeitern oder vor allem Angeh\u00f6rigen des Subproletariats.<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eDie M\u00f6glichkeit bestimmter gesellschaftlicher Gruppen, mit individuell verf\u00fcgbaren Machtressourcen auf Kontrollprozesse einzuwirken, legt den Kontrollinstanzen strategische Konsequenzen nahe: Je h\u00f6her die gesellschaftliche Reputation und Macht, die die Kontrollagenten den einzelnen Adressaten und ihren sozialen Beziehungen unterstellen, desto eher sehen sie, auch bei hinreichender ,Evidenz&#8216;, von der Verh\u00e4ngung eines offiziellen Devianzlabels ab. Sie schreiben dem Fall nur bedingte offizielle Relevanz (,\u00f6ffentliches Interesse&#8216;) zu und versuchen, die Korrektur der Abweichung in die private Beziehungsstruktur zu ,re-kanalisieren&#8216;, indem sie den Delinquenten zu privater Entsch\u00e4digung und\/oder privater Therapie zu bewegen suchen.\u201c (Keckeisen, 1974, S. 106)<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die unterprivilegierten Gruppen hingegen ist die M\u00f6glichkeit der Bildung einer organisierten Gegenmacht, d. h. die Abweichung zu politisieren und Konfliktf\u00e4higkeit zu schaffen, beispielsweise durch gewerkschaftliche Organisation der Betroffenen am erfolgversprechendsten (vgl. Horowitz\/Liebowitz, 1968 und Mathiesen, 1979 und 1981).<\/p>\n\n\n\n<p>Die Analyse des Zusammenhangs von Macht und Normsetzung beruht in der interaktionistischen Theorie auf zwei Grundannahmen. Erstens wird postuliert, da\u00df in der Gesellschaft ein kultureller Pluralismus herrscht, d.h. da\u00df verschiedene Gruppen nebeneinander bestehen, die unterschiedliche kulturelle Systeme und Wertorientierungen haben und zweitens, da\u00df die Macht zwischen diesen Gruppen ungleich verteilt ist.<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eDemnach geh\u00f6ren gesamtgesellschaftliche Normen, insbesondere Rechtsnormen als Normen mit allgemeinem Geltungsanspruch genuin nicht der Gesamtgesellschaft zu, sondern werden von den Gruppen, die m\u00e4chtig genug sind, zu allgemein g\u00fcltigen erkl\u00e4rt und mit Hilfe eines Sanktionsapparates durchgesetzt.\u201c (Keckeisen, 1974, S. 110)<\/p>\n\n\n\n<p>Kriminalisierung richtet sich also nicht so sehr gegen Individuen und Einzelpersonen, sondern gegen bestimmte Gruppen, deren kulturelle Werte und Verhaltensweisen als relevante Merkmale des kriminellen Typus festgesetzt werden (Turk, 1964; Foucault, 1976). Dabei k\u00f6nnen die Gesetze sowohl als Ausdruck der kulturellen Werte der herrschenden Gruppe wie auch funktional als Mittel im Machtkampf zwischen den gesellschaftlich relevanten Gruppen begriffen werden. Dieser Differenz von symbolischer und instrumenteller Funktion von Rechtsnormen entspricht die Differenz der Adressaten. Mittels der symbolischen Funktion wird in erster Linie die prinzipiell normkonforme ,Bev\u00f6lkerung&#8216; angesprochen, mittels der instrumentellen der definierte Normbrecher selber. Die Rechtslehre kennt diesen Dualismus der Funktionen des Strafrechts unter den Begriffen Generalpr\u00e4vention und Spezialpr\u00e4vention, wobei Generalpr\u00e4vention sich allerdings auch auf die instrumentelle Funktion bezieht.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>1.3 Theorieans\u00e4tze der Untersuchung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das objektivistische oder \u00e4tiologische Modell, das Kriminalit\u00e4t als objektiv gegeben betrachtet, untersucht in erster Linie die psychischen und sozialen Merkmale des sogenannten Kriminellen, oder die Ereignisse und Umst\u00e4nde, die den kriminellen Akt hervorgebracht haben.<\/p>\n\n\n\n<p>Das interaktionistische Modell, das da von ausgeht, da\u00df abweichendes Verhalten zwischenmenschlich bzw. gesellschaftlich konstituiert wird, untersucht die Definitionen und Aktionen sowohl der abweichend Handelnden wie auch derjenigen, die \u201elabeln\u201c oder Stigmata (Goffman, 1967) verteilen als Interaktion zwischen dem Definierenden und dem Definierten.<\/p>\n\n\n\n<p>Das interaktionistische Modell geht insofern weiter als das objektivistische, als es das Verh\u00e4ltnis zwischen dem abweichend Handelnden, und denjenigen, die gewisse Handlungen als abweichend definieren, in die Analyse miteinbezieht.<\/p>\n\n\n\n<p>Da der interaktibnistische Ansatz mehr Erkl\u00e4rungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr den Ablauf des Kriminalisierungsprozesses bietet und au\u00dferdem auf weniger zweifelhaften Pr\u00e4missen beruht als der objektivistische oder \u00e4tiologische, folgt diese Untersuchung, soweit sie sich auf den Kriminalisierungsproze\u00df bezieht, dem interaktionistischen Modell. Bei der Erkl\u00e4rung individuellen Handelns ber\u00fccksichtige ich die Ans\u00e4tze der Anomietheorie und die \u00dcberlegungen Durkheims. Die \u00f6konomischen Grundlagen der Normsetzungsprozesse, der Instanzen sozialer Kontrolle und der Lebensbedingungen der von Kriminalisierung Betroffenen lassen sich jedoch nur mittels einer materialistischen Gesellschaftstheorie erkl\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf die verschiedenen Versuche marxistisch orientierter Autoren (19), die interaktionische Kriminalsoziologie zu kritisieren und \u201evom Kopf auf die materialistischen F\u00fc\u00dfe zu stellen\u201c m\u00f6chte ich hier nicht n\u00e4her eingehen. Die wichtigsten Arbeiten dieser Richtung (Ahlheim u.a.: Gefesselte Jugend, 1971; Werkentin u.a.: Kriminologie als Polizeiwissenschaft, 1972; Malinowski: Soziale Kontrolle, 1975) sind in ihrer theoretischen Kritik beachtlich, doch k\u00f6nnen daraus kaum Modelle und Konsequenzen f\u00fcr eine empirische Forschung abgeleitet werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Marxistische Kritik setzt in erster Linie da ein, wo der Interaktionismus abweichendes Verhalten nur als Korrelat der Definitionsprozesse betrachtet. Den Analysen von Marx (1842 und 1843) und Liebknecht (1907, 1910, 1911 uhd 1914) zufolge ist der Versto\u00df gegen Eigentumsnormen in der kapitalistischen Gesellschaft in der \u00f6konomischen Lage der Lohnabh\u00e4ngigen begr\u00fcndet, die oft keine legale Aneignung der notwendigen G\u00fcter zul\u00e4\u00dft. Tats\u00e4chlich werden in erster Linie Verst\u00f6\u00dfe gegen die Eigentumsordnung mit Gef\u00e4ngnisstrafen geahndet und es besteht ein enger Zusammenhang zwischen \u00f6konomischer Situation und Bewegung der wie auch immer gemessenen Kriminalit\u00e4tsraten (Liebknecht, 1910, S. 9 f und Quinney, 1977, S. 133 f): Je schlechter die Versorgungslage der Arbeiter, desto mehr wird gestohlen oder desto mehr Leute werden eingesperrt. Der Normversto\u00df existiert neben seiner Definition und wird nicht erst durch sie konstitutiert.<\/p>\n\n\n\n<p>In der materialistischen Gesellschaftstheorie spielt der Begriff der Klassenjustiz eine zentrale Rolle. Dieser Begriff wird auch in der interaktionistischen Theorie z.B. bei Sack (1972, S. 15 und S. 20 ff) und Keckeisen (1974, S. 111) mehr oder weniger explizit angesprochen.<\/p>\n\n\n\n<p>Klassenjustiz bedeutet einerseits, da\u00df Arbeiter oder Unterschichtsangeh\u00f6rige in Gerichtsverfahren schlechtere Chancen haben als andere, sozial bessergestellte Gesellschaftsmitglieder, also bei gleicher Lage des Falles benachteiligt werden. Unabh\u00e4ngig davon m\u00fcssen jedoch die auf die ,Lage des Falles&#8216; wirkenden sozio\u00f6konomischen Ressourcen (Bildung, Rechtskenntnis, Geld usw.) einbezogen werden, da die absolute Gleichbehandlung bei ungleichen Ressourcen zu einer faktischen Ungleichbehandlung f\u00fchrt. Andererseits bedeutet Klassenjustiz, da\u00df die Klasse, aus der sich die Richter rekrutieren, \u00fcber die andere richtet. Der erste Punkt kann als Beschreibung der Rechtspraxis, der zweite als deren Erkl\u00e4rung dienen. (20)<\/p>\n\n\n\n<p>Liebknecht (1907, S. 38 ff) unterscheidet vier \u00c4u\u00dferungsformen der Klassenjustiz, n\u00e4mlich (A) die unterschiedliche Behandlung von Arbeitern und politisch Mi\u00dfliebigen einerseits und Besitzb\u00fcrgern andererseits, (B) die einseitige Auffassung des Proze\u00dfmaterials und die einseitige W\u00fcrdigung des Tatbestands aufgrund des unterschiedlichen kulturellen und \u00f6konomischen Hintergrunds von Richter und Angeklagtem, (C) die Auslegung der Gesetze im Sinne der Klasseninteressen und (D) die au\u00dferordentliche H\u00e4rte der Strafen gegen politisch und sozial Mi\u00dfliebige.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Begriff m\u00fc\u00dfte aber auf den ganzen Kriminalisierungsproze\u00df ausgeweitet werden k\u00f6nnen, da die Kriminalisierung nicht auf die<\/p>\n\n\n\n<p>Ebene des Gerichts beschr\u00e4nkt ist, sondern alle Instanzen sozialer Kontrolle daran beteiligt sind. Die polizeiliche Ermittlungst\u00e4tigkeit bereitet hier Schwierigkeiten, da sie von Angeh\u00f6rigen eben derselben Klasse getragen wird, f\u00fcr die das Benachteiligungspostulat gilt. Die Polizeibeamten nehmen allerdings als unproduktive Arbeiter eine andere Position ein als die \u00fcbrigen Arbeiter. Aus diesem Umstand lie\u00dfen sich gewisse Einstellungen und Verhaltensweisen in diesem Sektor der Instanzen sozialer Kontrolle erkl\u00e4ren, z.B. da\u00df Polizisten oft nicht abgeneigt sind \u201eauch mal einem Bonzen eins auszuwischen\u201c (\u00c4u\u00dferung eines Streifenbeamten der Polizei).<\/p>\n\n\n\n<p>Dem staatstheoretischen Ansatz zufolge, der in den siebziger Jahren vertreten wurde, ist die Justiz in einem Klassenstaat schon per definitionem Klassenjustiz. (21) Der Ansatz bereitet aber Schwierigkeiten bei der Analyse der Funktionsweise von Klassenjustiz, da sie, solange eine Klassengesellschaft existiert, ganz beliebige Formen annehmen kann, ohne an ihrer Eigenschaft als Klassenjustiz etwas zu ver\u00e4ndern. Der staatstheoretische Ansatz m\u00fc\u00dfte konsequenterweise eine Justizanalyse zur Erkl\u00e4rung von Klassenjustiz ablehnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine materialistische Analyse darf nicht nur die Handlungsebene, d.h. die Produktion des Kriminellen durch die Justiz und andere Instanzen sozialer Kontrolle betrachten, sondern mu\u00df auch die Rechtsnormen als Ausflu\u00df von bestimmten gesellschaftlichen Interessen untersuchen. Klassenjustiz und Klassenrecht sind unabdingbar miteinander verbunden.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Hauptthese der Rechtsanalyse von Marx (1842, 1843a und 1843b) lautet, da\u00df das b\u00fcrgerliche Recht von Merkmalen sozialer und biologischer Natur, die die gesellschaftliche Wirklichkeit ausmachen, abstrahiert. Damit verschleiert das Formalrecht die faktischen Machtpositionen. Wenn also eine Analyse innerhalb des Beschreibungsrahmens des geltenden Rechts bleibt, ist sie nicht in der Lage, die Recht und Rechtspraxis bedingende gesellschaftliche Wirklichkeit zu erfassen. Des weiteren wird behauptet, da\u00df sich gerade wegen der Abstraktion von Herrschaftsverh\u00e4ltnissen (z.B. ungleiche Machtverteilung, biologische Merkmale, unterschiedliche Handlungskompetenz) diese in der Rechtspraxis durchsetzen.<\/p>\n\n\n\n<p>In der vorliegenden Untersuchung sollen theoretische Analysen und Empirie auf zwei\u00b7 Ebenen vermittelt werden. Erstens versuche ich im Rahmen des beschr\u00e4nkten Datenmaterials, Bestimmungsfaktoren des Kriminalisierungsprozesses zu beschreiben. Zweitens \u00fcberpr\u00fcfe ich die theoretischen Ans\u00e4tze, indem ich zusammenh\u00e4nge und Schl\u00fcsse, die entweder theoretisch abgeleitet oder in anderen Untersuchungen festgestellt wurden, mit dem vorliegenden Datenmaterial in Zusammenhang bringe.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>1.3.1 Der Definitionsproze\u00df<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Resultat der erfolgreichen Definition eines Menschen als Straff\u00e4lligen ist seine Kriminalisierung.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Interaktionsverh\u00e4ltnis zwischen dem Vertreter der Instanzen sozialer Kontrolle (Polizist, Staatsanw\u00e4ltin, Richterin) und der den Institutionen Unterworfenen ist durch die Definitionsmacht auf Seiten des Vertreters und der Argumentations- und Beschwerdemacht auf der Seite des Betroffenen (B\u00fcrgerin, Verhafteter, Angeschuldigter, Angeklagte, Verurteilte, Strafgefangener) bestimmt (vgl. Abbildung 1). Die Definitionsmacht beruht auf der durch gesetzliche Normen festgelegten und institutionell, gesellschaftlich und \u00f6konomisch verankerten Kompetenz, der Betroffenen einen bestimmten Status (Unschuldiger, Verbrecherin) zuzuschreiben.<\/p>\n\n\n\n<p>Dieser Definitionsmacht entgegen steht die Argumentationsmacht des Betroffenen, die drohende Definition abzuweisen, also argumentativ die m\u00f6gliche Zuschreibung eines negativen Status (z.B. Diebin) als falsch oder ungerecht erscheinen zu lassen. Die Beschwerdemacht besteht in der M\u00f6glichkeit des Betroffenen, durch institutionell vorgegebene oder informelle Wege eine bereits erfolgte Zuschreibung r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen (Rekurs, Beschwerde bei Vorgesetzten). Erscheint dem Vertreter der Instanzen die Beschwerdemacht des Betroffenen gro\u00df, besteht eher die M\u00f6glichkeit, da\u00df er seine Definitionsmacht nicht voll aussch\u00f6pft, d.h. da\u00df er eher bereit ist, auf die Definition eines Verhaltens als abweichend zu verzichten. (22) Argumentations- und Beschwerdemacht einer Person sind abh\u00e4ngig von ihrer Ausbildung, ihrem beruflichen, gesellschaftlichen oder politischen Status und ihrer Herkunft.<\/p>\n\n\n\n<p>Die individuellen Leistungen im Interaktionsproze\u00df, dessen Ziel es ist, bestimmte abweichende Handlungen bestimmten Personen zuzuschreiben, zerfallen in Interpretationsleistungen und Rekonstruktionsleistungen. Die eigentliche Handlung, um die es in diesem Proze\u00df geht, steht au\u00dferhalb des Prozesses und unterliegt einer Transformation in eine justiziable Darstellung der Handlung. Sie wird im Zusammenspiel der verschiedenen Parteien rekonstruiert. An der Rekonstruktion beteiligt sind Zeugen, der Betroffene selbst und materielle Beweismittel. Die Interpretationsleistungen werden einerseits vom Vertreter der Instanzen sozialer Kontrolle, andererseits vom Betroffenen selbst erbracht. Der Betroffene interpretiert seine au\u00dferhalb des Interaktionsprozesses stehende Handlung, oder \u201edas, was geschehen ist\u201c. Dabei beteiligt er sich an der Rekonstruktion der Handlung innerhalb des Prozesses. Die Richter oder Polizistinnen (23) hingegen interpretieren die rekonstruierte Handlung, es sei denn, sie w\u00e4ren zuf\u00e4llig Zeugen gewesen. Die Interpretationen beziehen sich also in der Regel auf verschiedene Sachverhalte. Der Vertreter der Instanzen interpretiert in zweiter Linie soziale, psychische und \u00f6konomische Lebensbedingungen der Betroffenen, aus denen er (A) Kriterien f\u00fcr das Vorliegen juristisch relevanter Sachverhalte (z.B. Zurechnungsf\u00e4higkeit), (B) Kriterien f\u00fcr die Glaubw\u00fcrdigkeit der Rekonstruktion der Handlung durch den Betroffenen und (C) Kriterien f\u00fcr die Wahrscheinlichkeit des \u00dcbereinstimmens der rekonstruierten Handlung mit der zu rekonstruierenden, also der Wahrscheinlichkeit des Resultats in bezug auf diese Hintergrundsmerkmale gewinnt. S\u00e4mtliche interpretierten Merkmale, mittels derer die urspr\u00fcngliche Handlung in eine rekonstruierte justiziable Handlung transformiert wird, nenne ich Indices. (24)<\/p>\n\n\n\n<p>Abbildung 1<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-image size-large\"><a href=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2023\/01\/Bild1.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"829\" height=\"1024\" src=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2023\/01\/Bild1-829x1024.jpg\" alt=\"\" class=\"wp-image-2621\" srcset=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2023\/01\/Bild1-829x1024.jpg 829w, https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2023\/01\/Bild1-243x300.jpg 243w, https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2023\/01\/Bild1-768x948.jpg 768w, https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2023\/01\/Bild1-1244x1536.jpg 1244w, https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2023\/01\/Bild1-1659x2048.jpg 1659w, https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2023\/01\/Bild1.jpg 1697w\" sizes=\"auto, (max-width: 829px) 100vw, 829px\" \/><\/a><\/figure>\n\n\n\n<p>Au\u00dferhalb des eigentlichen Interaktionsprozesses bestehen verschiedene Bewirkungs- und Bestimmungsverh\u00e4ltnisse. Die Handlung wird bewirkt durch den Betroffenen (sofern er wirklich gehandelt hat), seine Hintergrundsmerkmale und durch die Summe s\u00e4mtlicher gesellschaftlicher und naturbedingter Zust\u00e4nde. Der Betroffene wiederum wird bestimmt durch seine sozialen, psychischen und \u00f6konomischen Lebensbedingungen und bestimmt sie umgekehrt durch sein Sein und Handeln; dasselbe Verh\u00e4ltnis besteht zwischen dem Vertreter der Instanzen und seinen institutionellen, gesellschaftlichen und legalen Bestimmungen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>1.3.2 Determinanten des Definitionsprozesses<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Im Gegensatz zu Macnaughton-Smith (1968) unterscheide ich nicht zwischen dem \u201eprimar code\u201c als juristische Tatbestandsmerkmale und dem \u201esecond code\u201c (\u00fcbrige Bedingungen f\u00fcr eine erfolgreiche Zuschreibung des Kriminellenstatus). Das Vorliegen der juristischen Tatbestandsmerkmale ist notwendige, die Tatbestandsmerkmale in ihrer Gesamtheit hinreichende Bedingung f\u00fcr die erfolgreiche Zuschreibung des Kriminellenstatus. Die juristischen Tatbestandsmerkmale enthalten aber immer Verweise auf \u201e\u00fcbrige Bedingungen\u201c, auf das Alltagswissen. Sie bestehen in ihrer Anwendung nicht per se sondern nur in bezug auf au\u00dferrechtliche oder mindestens au\u00dferhalb des Strafgesetzes stehende Merkmale. So m\u00fcssen z.B. f\u00fcr die erfolgreiche Zuschreibung \u201eDieb\u201c die Tatbestandsmerkmale (A) Wegnahme einer (B) fremden beweglichen Sache in der (C) Absicht, sich dieselbe anzueignen gegeben sein. Was nun aber Wegnahme hei\u00dft, was eine Sache zur ,fremden&#8216; macht und wie eine Aneignungsabsicht gestaltet sein k\u00f6nnte, wird im Strafgesetz nicht definiert. Das ist auch nicht notwendig, weil angenommen wird, da\u00df Adressaten und Praktiker des Strafrechts w\u00fc\u00dften, was gemeint ist.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale gibt es Indices. Indices sind hinreichende Bedingungen f\u00fcr das Vorliegen einzelner juristischer Tatbestandsmerkmale. Sie sind weder Element der Strafrechtsnorm, noch sind sie unbedingt Element der inkriminierten Handlung. So ist z.B. die Zeugenaussage, da\u00df eine bestimmte Sache sich im Besitz eines Dritten befunden hat, ein Index\/Indiz daf\u00fcr, da\u00df es sich um eine fremde Sache handelt; der Umstand, da\u00df sich diese Sache zur Zeit seiner Verhaftung im Besitze des zu Verurteilenden befunden hat, ein Index\/Indiz f\u00fcr die Wegnahme; die Tatsache, da\u00df der zu Verurteilende Hilfsarbeiter ohne Anstellung ist, mag ein Index (nicht ein Indiz) f\u00fcr die Zueignungsabsicht sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Indices sind Merkmale, mittels derer die Transformation von Handlungszusammenh\u00e4ngen und Sachverhalten ex post in kriminelles Handeln und die Zuschreibung des Kriminellenstatus erfolgt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der hier vorgestellte Ansatz ist im Gegensatz zu der von Sack vorgeschlagenen Unterscheidung von askriptiven und deskriptiven Prozessen logisch konsistent und trennscharf. Im Gegensatz zu der von Macnaughton-Smith getroffenen Unterscheidung zwischen \u201eprimar code\u201c und \u201esecond code\u201c wird der Umstand ber\u00fccksichtigt, da\u00df die \u201ehandlungsbezogenen Gegebenheiten\u201c der Transformation in juristische Tatbestandsmerkmale bed\u00fcrfen. Die Indices konstituieren die Tatbestandsmerkmale erst: Das Recht verweist auf Sachverhalte, die nicht durch das Gesetz bestimmt sind, sondern mittels Subsumtion einer gesetzlichen Norm zugeordnet werden. (25) Die tats\u00e4chlichen, handlungsbezogenen Gegebenheiten sind von ihren nichtrechtlichen Rahmenbedingungen, die nach Macnaughton-Smith den second code ausmachen (z.B. bestimmtes Verhalten und bestimmte Lebensbedingungen) faktisch, d. h. in der Praxis der Instanzen sozialer Kontrolle nicht voneinander zu trennen.<\/p>\n\n\n\n<p>Interessant ist nun herauszufinden, welche Merkmale Kriminalisierung f\u00f6rdern und welche jemanden gegen Strafverfolgung mehr oder weniger immunisieren: die Frage nach den Transformationsbedingungen sinnvollen sozialen Handelns in kriminelles Verhalten.<\/p>\n\n\n\n<p>Ausgehend von der Erkenntnis, da\u00df die Stellung eines Individuums in der Gesellschaft ein zentrales Merkmal f\u00fcr den Ablauf von Definitions- und Reaktionsprozessen ist und da\u00df die Instanzen sozialer Kontrolle wiederum einen wesentlichen Beitrag zum Verlauf des Kriminalisierungsprozesses leisten, sind in der vorliegenden Untersuchung (Kapitel 3 ff) zwei Gruppen von Informationen\u00b7 erhoben worden. Die einen beschreiben die soziale Position des Strafgefangenen (Herkunft, Ausbildung, Beruf, Geschlecht usw.), die andern die Ereignisse, bei denen der Strafgefangene in Kontakt mit den Instanzen kam (Heimeinweisung, Verurteilungen, Delikte, Alter zur Zeit der verschiedenen Ereignisse, Dauer der Internierung usw.). Zu Recht lie\u00dfe sich einwenden, da\u00df auch noch andere Merkmale f\u00fcr die Kriminalisierung wesentlich w\u00e4ren, so psychische und entwicklungsbedingte Merkmale (Zeitpunkt der ersten Trennung von den Eltern, psychische Auff\u00e4lligkeit usw.). Dem ist entgegenzuhalten, da\u00df solche Merkmale in der Regel mit den sozio\u00f6konomischen zusammenh\u00e4ngen und im hier angesprochenen Thesenkontext eine untergeordnete, abgeleitete Rolle spielen. Zudem ist Datenmaterial \u00fcber psychische Merkmale von Strafgefangenen kaum vorhanden. Die Untersuchung beschr\u00e4nkt sich darauf, den Erkl\u00e4rungswert von sozio\u00f6konomischen und institutionsbezogenen Merkmalen im Kriminalisierungsproze\u00df festzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>1.3.3 Der Ablauf des Definitionsprozesses<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die gegen das Strafrecht verstossende Handlung allein gen\u00fcgt nicht, den Handelnden zum Kriminellen zu machen, die Reaktion Dritter ist zus\u00e4tzliche notwendige Bedingung (vgl. Abbildung 2). Auf dem Weg zum Gef\u00e4ngnis gibt es eine Stufenleiter von Bezeichnungen, die zum Teil im Strafproze\u00dfrecht festgelegt sind (Angeschuldigter, Angeklagter, Verurteilter).<\/p>\n\n\n\n<p>Es gilt nun diese Stufenleiter auch sozialwissenschaftlich darzustellen, um eine Begriffsverwirrung zu vermeiden. Die Abbildung 2 umfa\u00dft eine Reihe von m\u00f6glichen Ergebnissen abweichenden Verhaltens im Bereich des Strafrechts. Dabei bleibt die ,zu kriminalisierende Handlung&#8216; konstant, w\u00e4hrend sich die Rahmenbedingungen ver\u00e4ndern. Die Liste ist nicht vollst\u00e4ndig, gibt aber die wichtigsten Typen wieder.<\/p>\n\n\n\n<p>Die sozialen Definitionen sind nur beispielhaft angef\u00fchrt, ebenso die direkten Folgen. Eine h\u00f6here Stufe enth\u00e4lt in der Regel die Folgen der niedrigeren Stufen. Die Definitionen sozialer und juristischer Art schlie\u00dfen sich gegenseitig nicht aus und gelten entweder w\u00e4hrend einer k\u00fcrzeren (Angeschuldigter, Angeklagter) oder l\u00e4ngeren Zeitdauer (Strafgefangener) oder m\u00f6glicherweise zeitlebens (Vorbestrafter, Krimineller, Zuchth\u00e4usler, \u201eKnacki\u201c).<\/p>\n\n\n\n<p>Dieselbe Handlung kann je nach Interpretations- und Lebenszusammenhang und je nach der Reaktion Dritter die unterschiedlichsten Konsequenzen haben. Da auf den ersten Blick identische Handlungen ungleich interpretiert, transformiert und geahndet werden, spricht man von selektiver Sanktionierung. Welche Interpretation oder Sanktionierung der Handlung folgt, ist jedoch nicht zuf\u00e4llig. Soziokulturelle und sozio\u00f6konomische Faktoren sind aller Wahrscheinlichkeit nach Bestimmungsgr\u00fcnde der selektiven Sanktionierung.<\/p>\n\n\n\n<p>Den Instanzen sozialer Kontrolle ist dieser Umstand bekannt. Es wird oft davon gesprochen, da\u00df \u201enur die Schlimmsten\u201c zu Freiheitsstrafen verurteilt werden sollen, da\u00df \u201eUnverbesserliche\u201c hart angefa\u00dft werden m\u00fcssen, da\u00df potentielle Straft\u00e4ter abgeschreckt w\u00fcrden usw. Das Strafrecht verlangt explizit eine Beurteilung des Angeklagten in bezug auf seine Gef\u00e4hrlichkeit, seine Sozialsch\u00e4dlichkeit und seine Einstellung zu der inkriminierten Handlung.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Resultat des Definitionsprozesses ist also ein gro\u00dfer Anteil von Faktoren enthalten, die mit der blo\u00dfen Beschreibung der Handlung nichts zu tun haben. Das Resultat beinhaltet eine Transformation von Sachverhalten und Merkmalen und deren Rahmenbedingungen in kriminelles Verhalten.<\/p>\n\n\n\n<p>Abbildung 2<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-image size-large\"><a href=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2023\/01\/Bild2.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"794\" height=\"1024\" src=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2023\/01\/Bild2-794x1024.jpg\" alt=\"\" class=\"wp-image-2622\" srcset=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2023\/01\/Bild2-794x1024.jpg 794w, https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2023\/01\/Bild2-233x300.jpg 233w, https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2023\/01\/Bild2-768x991.jpg 768w, https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2023\/01\/Bild2-1191x1536.jpg 1191w, https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2023\/01\/Bild2-1588x2048.jpg 1588w, https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2023\/01\/Bild2.jpg 1710w\" sizes=\"auto, (max-width: 794px) 100vw, 794px\" \/><\/a><\/figure>\n\n\n\n<p>An dieser Stelle ist es angebracht, den Begriff der Karriere zu erl\u00e4utern. Bei einigen Autoren (26) wird der Begriff auch dazu verwendet, den Transformationsproze\u00df einer Handlung in ein Gerichtsurteil zu bezeichnen. So wird der Begriff hier nicht verwendet, sondern als Karriere einer Person vom \u201enormalen\u201cMenschen zum \u201eKriminellen\u201c und schlie\u00dflich zum \u201eWiederholungst\u00e4ter\u201c und \u201eUnverbesserlichen\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>Einerseits l\u00e4\u00dft sich die kriminelle Karriere vom Ausgangspunkt der Definition des Betroffenen als Kriminellen beschreiben. Diese Definition bringt eine bestimmte Reaktion des Definierten mit sich: \u00c4nderung seines Selbstbildes und \u00c4nderung seiner Verhaltensmuster (Keckeisen, 1974, S. 37 ff; Becker, 1963; Goffman, 1967 und 1972). Diese \u00c4nderungen bilden wiederum die Voraussetzungen f\u00fcr weitere Kriminalisierung: Die kriminelle Karriere hat begonnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine zweite Art der Beschreibung geht ebenfalls von der Definition des Betroffenen als Kriminellen aus. Die Definition beinhaltet die Festschreibung einer Person und gewisser Merkmale als empirisches Beispiel abweichenden Verhaltens. Diese bestimmten Merkmale oder Indices (Lebensumst\u00e4nde, Verhaltensweisen und \u00e4u\u00dferliche Merkmale) sind f\u00fcr die Instanzen sozialer Kontrolle hinreichende Bedingungen der Kriminalisierung: Sie machen die Zurechnung (27) der abweichenden Handlung plausibel. Da\u00df z.B. ein Fabrikbesitzer Dieb sein soll, ist unwahrscheinlich, ganz im Gegensatz zum Landstreicher. Das Wissen um diese Wahrscheinlichkeit bringt die Instanzen sozialer Kontrolle dazu, bestimmte Delikte entsprechenden Personengruppen zuzuordnen und hier verst\u00e4rkt zu fahnden (Macnaughton-Smith, 1968, S. 189 ff; Feest\/Blankenburg, 1972, S. 35 ff). Da Abweichung von Normen \u201enormal\u201c ist, wird die Fahndung innerhalb dieser Personengruppe auch zum Erfolg f\u00fchren, was das Wissen um die Wahrscheinlichkeit, da\u00df \u201ediese Leute diese Delikte begehen\u201c wiederum best\u00e4tigt und die an diese Personengruppe gebundenen Indices zur Bedingung einer erfolgreichen Zuschreibung macht. Diese Festschreibung des bevorzugten Kontrollobjekts mit bestimmten Merkmalen erh\u00f6ht die Wahrscheinlichkeit einer weiteren Kriminalisierung.<\/p>\n\n\n\n<p>Drittens kann man von der sozialen Lage des Betroffenen ausgehen. Die soziale Lage, \u00f6konomische Ressourcen und biologische, psychologische oder soziale Merkmale machen eine Person mehr oder weniger anf\u00e4llig f\u00fcr negative Definitionen. Wird eine anf\u00e4llige Person als abweichend bzw. kriminell handelnde definiert, werden gleichzeitig ihre \u00f6konomischen M\u00f6glichkeiten beschnitten: Die M\u00f6glichkeit des Verkaufs ihrer Arbeitskraft wird eingeschr\u00e4nkt. Ihre durch vorg\u00e4ngige Definition und als Tr\u00e4ger ,krimineller&#8216; Eigenschaften bedingte Stellung als bevorzugtes Kontrollobjekt verkn\u00fcpft sich mit der \u00f6konomischen Notwendigkeit, sich in der ,Grauzone&#8216; der durch die Verh\u00e4ltnisse zugestandenen M\u00f6glichkeiten ihren Lebensunterhalt zu beschaffen und bildet die Voraussetzung f\u00fcr die kriminelle Karriere.<\/p>\n\n\n\n<p>Von diesen Mechanismen werden vor allem Angeh\u00f6rige der Unterschicht betroffen, was in dieser Arbeit darzustellen sein wird.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Anmerkungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1 Eine ziemlich vollst\u00e4ndige \u00dcbersicht findet sich bei Kurzeja, 1976<\/p>\n\n\n\n<p>2 vgl. Rubington\/Weinberg, 1978, S. 3 f<\/p>\n\n\n\n<p>3 vgl. z.B. Feest\/Lautmann, 1971, S. 31 ff und S. 93 ff, Feest\/Blankenburg, 1972, S. 114 ff, Voss, 1979 und Peters, 1970 und 1973<\/p>\n\n\n\n<p>4 vgl. z.B. Stutte, 1958, Burt, 1960 und Glueck, 1950. Auch der Kriminologe Kaiser (1971, 1972 und 1976) kann als Vertreter des Mehr-Faktoren-Ansatzes bezeichnet werden (dazu Treiber, 1979, S. 135 f).<\/p>\n\n\n\n<p>5 vergl. z.B. Hooton, 1933 und 1939 und J\u00fcrgens, 1961<\/p>\n\n\n\n<p>6 vergl. Merton, 1968a und 1968b sowie Durkheim, 1965. F\u00fcr die Zuordnung der Anomietheorie ist das Paradigmakonzept Kuhns (Kuhn 1967) ma\u00dfgebend.<\/p>\n\n\n\n<p>7 Parsons&#8216; anomietheoretische \u00dcberlegungen erschienen erstmals 1937, Merton publizierte 1938 einen Artikel \u201eSocial Structure and Anomie\u201c. Wir k\u00f6nnen von einer weitgehend gleichzeitigen, sich gegenseitig befruchtenden theoretischen Entwicklung ausgehen, die vor allem auf der sozialwissenschaftlichen Rezeption europ\u00e4ischer Autoren und der Auseinandersetzung mit Freud, Fromm, Durkheim und Pareto fu\u00dft. (Vergleiche auch Merton, 1968a, S. 175 f)<\/p>\n\n\n\n<p>8 \u201eInteraktionistischer\u201c Ansatz ist hier so zu verstehen, da\u00df damit nicht nur Interaktionismus oder symbolischer Interaktionismus bezeichnet wird, sondern auch Ph\u00e4nomenologie und Ethnomethodologie, obwohl zwischen Ethnomethodologie und Interaktionismus bedeutende theoretische Differenzen bestehen (vgl. Garfinkel, 1967).<\/p>\n\n\n\n<p>9 Eine grundlegende Kritik des Begriffspaars askriptiv-deskriptiv findet sich bei J\u00f6rn K\u00fchl, 1981, S. 214 &#8211; 219<\/p>\n\n\n\n<p>10 vgl. dazu Wittgenstein, 1977, S. 53 ff, Nr. 60 und 63: Die analysierte Form des Satzes birgt keinen quantitativ oder qualitativ h\u00f6heren Erkl\u00e4rungswert.<\/p>\n\n\n\n<p>11 Im folgenden wird der Definitionsproze\u00df mit Hauptaugenmerk auf die Vorgehensweise der Instanzen sozialer Kontrolle beschrieben. Am Ende dieses Abschnitts tritt die Rolle des Betroffenen im Definitionsproze\u00df in den Vordergrund.<\/p>\n\n\n\n<p>12 Keckeisen (1974, S. 50 f) erw\u00e4hnt nicht, da\u00df die Psychiatrisierung auch als Alternative des Strafrechts besteht. Strafrichter k\u00f6nnen auch im Falle der Nichtzuschreibung von Verantwortlichkeit mittels des Ma\u00dfnahmerechts sanktionieren. Die Folgen k\u00f6nnen in diesem Falle f\u00fcr den Betroffenen noch einschneidender sein.<\/p>\n\n\n\n<p>13 Ich m\u00f6chte hier auf den Rechtsbegriff der konkludenten Handlung hinweisen. Mit diesem Begriff bezeichnet die Rechtsdogmatik eine Handlung, von der die Juristin glaubt, da\u00df die Individuen allgemein von ihr annehmen, da\u00df sie einen bestimmten Sinn hat. So gilt die Entnahme von Ware aus einem Verkaufsregal als Willenserkl\u00e4rung zum Kauf der Ware. Gerade das Vertragsrecht ist ges\u00e4ttigt mit interaktionistischen Betrachtungsweisen. Ein Strafrichter verf\u00fcgt hingegen nicht \u00fcber ein so ausgefeiltes Instrumentarium. Daf\u00fcr hat er die Freiheit, eine in den Gerichtssaal transformierte zerbrochene Fensterscheibe unter den Tatbestand der Sachbesch\u00e4digung, des versuchten Einbruchdiebstahls oder des schweren Landfriedensbruchs zu subsumieren, oder aber eine nicht strafbare fahrl\u00e4\u00dfige Sachbesch\u00e4digung festzustellen.\u00b7 Machterhaltung ist offenbar auf gro\u00dfe Variabilit\u00e4t der Rechtsfolgen angewiesen. Die Spannweite der m\u00f6glichen Konsequenzen f\u00fcr den Betroffenen reicht vom Ersatz des Schadens bis zur langj\u00e4hrigen Freiheitsstrafe. Die Richterin mu\u00df sie \u201enur\u201c per Urteil legitimieren. Was ein legitimes Urteil sei, gilt es allerdings auszuhandeln.<\/p>\n\n\n\n<p>14 Fernsehkrimis oder Kriminalromane zeigen in der Regel genau diese ,Verdichtung des Verdachts&#8216;. Am Schlu\u00df steht \u00fcblicherweise die \u00dcberf\u00fchrung in der Form des Gest\u00e4ndnisses: die Perspektiven von T\u00e4ter und Verfogerin stimmen \u00fcberein.<\/p>\n\n\n\n<p>15 Garfinkel verwendet die Kategorien \u201eet cetera\u201c, \u201eunless\u201c und \u201elet it pass\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>16 Vgl. dazu aber die oben beschriebenen Ergebnisse Durkheims zum pathologischen Zustand einer Gesellschaft bei quantitativen \u00c4nderungen der Arten abweichenden Verhaltens.<\/p>\n\n\n\n<p>17 Selbstverst\u00e4ndlich ist diese Rekonstruktion selber ein Verhalten der Instanzen und der Betroffenen. Insofern wird abweichendes Verhalten nicht allein durch die Instanzen konstituiert.<\/p>\n\n\n\n<p>18 Die Kontroversen um die interaktionistischen, ph\u00e4nomenologischen oder ethonmethodologischen Ans\u00e4tze in der Kriminalsoziologie haben seit Mitte der sechziger Jahre abertausende von Seiten bedruckten Papiers in Anspruch genommen und der Autor ist sich nicht zu schade darum, diese Flut noch zu vergr\u00f6\u00dfern. Der Umfang der Kontroversen ist aber nicht nur der Borniertheit einiger Vertreter \u00e4tiologischer Ans\u00e4tze zuzuschreiben, sondern nicht zuletzt der Ungenauigkeit der von den Interaktionisten verwendeten Begrifflichkeiten. \u201eDevianz\u201c oder \u201eabweichendes Verhalten\u201c bedeutet manchmal die reale zu definierende Handlung, manchmal das Vorliegen bestimmter Motivationszusammenh\u00e4nge oder die Zuschreibung des Vorliegens von Motivationen etc. H\u00e4ufig ist den Autoren die Verschiedenheit dieser Sachverhalte \u00fcberhaupt nicht klar und sie schreiben \u00fcber die zu definierende und meinen die rekonstruierte Handlung oder umgekehrt.<\/p>\n\n\n\n<p>19 vgl. dazu Fischer, 1977, S. 105 ff<\/p>\n\n\n\n<p>20 vgl. Rottleuthner, 1982, S. 162 ff<\/p>\n\n\n\n<p>21 vgl. D\u00e4ubler, 1975, S. 26<\/p>\n\n\n\n<p>22 vgl. Feest\/Lautmann, 1971 und Feest\/Blankenburg, 1972<\/p>\n\n\n\n<p>23 Die Art und Weise der Interpretation und Rekonstruktion der Handlung ver\u00e4ndert sich je nach der Stellung des Vertreters der Instanzen. Polizist, Staatsanwalt oder Richter k\u00f6nnen durchaus unterschiedliche Rekonstruktionskriterien anwenden: Indices gewin\u00ad nen je nach der Ebene des Definitionsprozesses einen anderen Stellenwert.<\/p>\n\n\n\n<p>24 W\u00e4hrend der Begriff des Indizes, speziell des Indizienbeweises, gemeinhin nur die Konstitution der objektiven Seite strafbarer Handlungen meint (als Hinweis darauf, da\u00df sie\/er das und das getan hat, obwohl sie\/er es abstreitet), meinen Indices auch Konstitutionsbedingungen der subjektiven Seite des Straftatbestandes wie z.B. Aneignungsabsicht einerseits und der Zuschreibungen wie \u201eim Grunde rechtstreuer B\u00fcrger\u201c, \u201egemeingef\u00e4hrlicher Rechtsbrecher\u201c oder \u201eGewohnheitsverbrecher\u201c usw. aufgrund der Perzeption von Merkmalen\/Sachverhalten au\u00dferhalb der zu transformierenden Handlung andererseits.<\/p>\n\n\n\n<p>25 Subsumtion kann durch die verschiedenen Instanzen in unterschiedlicher Weise erfolgen, einzelne Indices also verschiedene Stellenwerte einnehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>26 Sack, 1972, S. 18; Keckeisen, 1974, S. 37 f; Becker, 1963<\/p>\n\n\n\n<p>27 zum juristischen Begriff der Zurechnung vgl. Hardwig, 1957<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Josef Estermann Weiterlesen Klassenjustiz \u00a9 ProLitteris, Josef Estermann EINLEITUNG Kriminalit\u00e4t als Aussonderungskriterium f\u00fcr Strafgefangene ist ein Ph\u00e4nomen, das sich in seiner Selektivit\u00e4t nur im Zusammenhang mit der Gesellschaftsstruktur verstehen l\u00e4\u00dft, innerhalb derer sie auftritt. Die Gew\u00e4hrleistung der individuellen Freiheit (der Freiheit, sich im Heimatland frei zu bewegen und sich wo auch immer niederzulassen; die Freiheit, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=2619\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Strafgefangene. 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