{"id":2652,"date":"2023-01-22T18:14:30","date_gmt":"2023-01-22T16:14:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=2652"},"modified":"2023-02-08T17:37:57","modified_gmt":"2023-02-08T15:37:57","slug":"strafgefangene-klassenjustiz-2-empirische-forschungsergebnisse","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=2652","title":{"rendered":"Strafgefangene &#8211; Klassenjustiz &#8211; 2. empirische Forschungsergebnisse"},"content":{"rendered":"\n<p> <\/p>\n\n\n\n<p><strong>2 Selektive Sanktionierung und Klassenjustiz im Lichte empirischer Forschungsergebnisse<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=2665\"><strong>Weiterlesen Klassenjustiz  <\/strong><\/a><br>\u00a9 ProLitter<img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" src=\"http:\/\/pl01.owen.prolitteris.ch\/na\/plzm.3a51a80c-6121-4ea5-9a1a-8b9eeb988f92\" width=\"1\" height=\"1\" border=\"0\">is, Josef Estermann   <\/p>\n\n\n\n<p>Die Analyse von Gef\u00e4ngnispopulationen reicht f\u00fcr sich allein nicht aus, um die Thesenzusammenh\u00e4nge der interaktionistischen Kriminalsoziologie und der Theorie der Klassenjustiz in letzter Konsequenz zu best\u00e4tigen. Die in den Kapiteln 4 und 5 dargestellten Tatsachen, da\u00df\u00b7 das Gef\u00e4ngnis als Repressionsinstrument vor allem Angeh\u00f6rige der Unterschicht trifft, und da\u00df die kriminelle Karriere im Grunde ein Attribut der sozial und \u00f6konomisch unterdr\u00fcckten Klassen ist, k\u00f6nnte trotz des naheliegenden Schlusses auf klassenspezifische Selektion der \u201eStraft\u00e4ter\u201c bzw. klasseninteressengebundene Strafgesetzgebung auch in einem \u00e4tiologischen Sinne gedeutet werden: Es sei ein Charakteristikum der Unterschichtsangeh\u00f6rigen, vor allem solcher mit zus\u00e4tzlichen Merkmalen wie Berufslosigkeit, Arbeitslosigkeit oder Heimerziehung, vermehrt und in einer besonders sch\u00e4dlichen Form gegen allgemeingesellschaftliche Normen zu versto\u00dfen, die von der gesamten ethnischen Gemeinschaft oder gar Menschheit akzeptiert w\u00fcrden. Gegen diese \u00e4tiologische Perspektive sprechen die folgenden empirischen Forschungsergebnisse.<\/p>\n\n\n\n<p>Ohne auf die Normgenese und die historische Dimension repressiver Normkontrolle (1) einzugehen, m\u00f6chte ich in kurzer Form Ergebnisse aus den verschiedenen Bereichen der Kriminalisierung referieren. Sie sollen einen Hinweis auf schichtspezifische Selektion in allen Phasen der repressiven Normkontrolle geben und damit den blo\u00dfen Zirkelschlu\u00df von sozialen Merkmalen der Strafgefangenen auf Merkmale, nach denen die Instanzen selegieren, vermeiden helfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Forschungsergebnisse werden nach dem lnteraktionszusammenhang der Definition abweichenden Verhaltens gegliedert: Dunkelfeld (2.1), polizeiliche Ermittlung (2.2), staatsanwaltschaftliche Selektion (2.3) und richterliche Urteilsfindung ( 2. 4).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>2.1 Dunkelfeld<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Trotz der im theoretischen Teil (1.2) ge\u00e4u\u00dferten Vorbehalte gegen\u00fcber der Dunkelfeldforschung sowohl in der Form von selbst- oder fremdberichteter \u201eDelinquenz\u201c, wie auch von teilnehmender Beobachtung, ist es f\u00fcr den angesprochenen Themenkreis zweckm\u00e4\u00dfig, auch solche Ergebnisse festzuhalten. Bei ihrer Interpretation darf allerdings nie vergessen werden, da\u00df es sich entgegen der oftmals von Forschern\u00b7 gemachten Unterstellung nicht um die Analyse eigentlicher Kriminalit\u00e4t oder abweichenden Verhaltens handelt, da die notwendige Bedingung der kompetenten Definition (2) eines Verhaltens als kriminell beim Untersuchungsgegenstand fehlt. (3) Eine Person, die die Frage, ob sie schon einmal einen Warenhausdiebstahl begangen h\u00e4tte, ohne da\u00df eine Sanktionierung stattgefunden h\u00e4tte, mit ja beantwortet, meint damit eine Situation, in der ein Warenhausdetektiv, h\u00e4tte er die Person beobachtet und anschlie\u00dfend gestellt, sie wahrscheinlich des Diebstahls bezichtigt h\u00e4tte. Eine solche Person w\u00e4re m\u00f6glicherweise nie, auch nicht w\u00e4hrend der Befragung, als Dieb bezeichnet worden. Angenommen, die Warenhausdetektivin h\u00e4tte sie beobachtet und es w\u00e4re zu einem staatsanwaltschaftlichen Verfahren gekommen, dessen interaktiv festgestelltes Ergebnis aber lautete, da\u00df die Person den in Frage stehenden Gegenstand aus blo\u00dfer Gedankenlosigkeit und ohne jegliche Absicht, ihn sich anzueignen eingesteckt hat, w\u00fcrden die juristischen Tatbestandsmerkmale eines Diebstahls nicht gegeben sein. Offensichtlich ist die Definition einer Straftat im Dunkelfeld ziemlich beliebig. Auch die Forschungssituation der teilnehmenden Beobachtung (z.B. Haferkamp, 1975a) ist weder dazu geeignet noch angelegt, abweichendes Verhalten im Sinne des (durch die Richterin angewendeten) Strafrechts zu definieren. Eine Situation, die von einem Gesellschaftsmitglied oder Forscher als fahrl\u00e4\u00dfige K\u00f6rperverletzung qualifiziert wird, k\u00f6nnte unter Umst\u00e4nden als Mord abgeurteilt werden, ein Betrug als nicht strafbare Handlung oder eine ,normale&#8216; Situation als Anstiftung zu schwerem Landfriedensbruch, begangen durch Unterlassung wegen Verletzung einer Garantenpflicht mit der Rechtsfolge eines l\u00e4ngeren Freiheitsentzugs.<\/p>\n\n\n\n<p>Beachten wir diese Einschr\u00e4nkungen, k\u00f6nnen wir Ergebnisse der Dunkelfeldforschung mit der gebotenen Vorsicht im Rahmen unserer Hypothesen interpretieren.<\/p>\n\n\n\n<p>1. Ehemalige F\u00fcrsorgez\u00f6glinge sind unter den \u00fcberf\u00fchrten T\u00e4tern mehr als doppelt so stark vertreten wie in der Dunkelfeldpopulation (Lamnek, 1982, S. 43).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Soziale Benachteiligung (Ausl\u00e4nder, mehr als zwei Geschwister, unvollst\u00e4ndiges Elternhaus, Heimaufenthalt, F\u00fcrsorgeerziehung und Sonderschule) hat kaum einen Einflu\u00df auf das Dunkelfeld, jedoch einen wesentlichen auf die (vor allem erstmalige) Registrierung als Tatverd\u00e4chtigen und auf die Bestrafung. Dieser Einflu\u00df nimmt bei fortschreitender krimineller Karriere zu ( Lamnek, 1982, S. 47).<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Heimerziehung wirkt als diskriminierendes Merkmal \u201eDelinquenten\u201c im Dunkelfeld und Kriminalisierten. Es tritt bei zunehmender Kriminalisierungsfrequenz h\u00e4ufiger auf (Lamnek, 1982, S. 60).<\/p>\n\n\n\n<p>4. \u201eEtikettierungen im sozialen Umfeld, insbesondere nachbarliche Beschwerden, wirken sich auf die H\u00e4ufigkeit der Delinquenz (im Dunkelfeld gemessen, also Verhalten, das nach Ansicht des Forschers oder des Befragten h\u00e4tte kriminalisiert werden k\u00f6nnen, d. Verf.), auf h\u00f6herem Niveau aber auf die Kriminalisierungsfrequenz aus\u201c (Lamnek, 1982, S. 61).<\/p>\n\n\n\n<p>5. Bei schlechten Schulnoten und Wiederholen von Klassen erh\u00f6ht sich die Wahrscheinlichkeit, kriminalisiert zu werden (Lamnek, 1982, S. 78).<\/p>\n\n\n\n<p>6. Berufsabbruch, Berufswechsel, Arbeitswechsel und Arbeitslosigkeit erh\u00f6hen die Wahrscheinlichkeit, kriminalisiert zu werden. Dabei ist Arbeitslosigkeit das zentrale Merkmal (Lamnek, 1982, S. 83).<\/p>\n\n\n\n<p>7. Der Anteil der Personen aus h\u00f6heren Schichten ist unter den \u201eKriminellen\u201c (im Dunkelfeld gemessen) gr\u00f6\u00dfer als unter den Kriminalisierten. Angeh\u00f6rige der unteren Unterschicht werden eher einer Straftat verd\u00e4chtigt (Haferkamp, 1975a, S. 188).<\/p>\n\n\n\n<p>8. Bei Sch\u00fclern finden sich keine Korrelationen zwischen Schichtangeh\u00f6rigkeit und selbstberichtetem abweichendem Verhalten (anders L\u00f6sel, 1974). Die Lehrer sch\u00e4tzen jedoch Kinder aus der Unterschicht eher als kriminell gef\u00e4hrdet ein (Brusten, 1974, S. 31 und 36).<\/p>\n\n\n\n<p>9. Keine Korrelation zwischen Schichtangeh\u00f6rigkeit und abweichendem Verhalten stellen folgende Autoren fest: Akers (1964), Clark (1962), Dentler (1961), Nye (1958), Pine (1964) und Smith (1978). Die Untersuchungen beruhen auf selbst- oder fremdberichtetem abweichendem Verhalten oder auf Interviews.<\/p>\n\n\n\n<p>10. Eine Korrelation zwischen Unterschichtsangeh\u00f6rigkeit und Frequenz des abweichenden Verhaltens stellen fest: Erickson (1965), Gold (1966), MacDonald (1969), Reiss (1961) und Haferkamp (1975a).<\/p>\n\n\n\n<p>11. Clark (1962), Empey (1966), Hardt (1965), Reiss (1961) und Haferkamp (1975a) kommen zu dem Ergebnis, da\u00df die Art des abweichenden Verhaltens (Deliktsgruppen) mit der Schichtangeh\u00f6rigkeit korreliert.<\/p>\n\n\n\n<p>Indiceskandidaten f\u00fcr die Zuschreibung kriminellen Handelns durch die Instanzen sozialer Kontrolle sind aufgrund dieser Ergebnisse unter anderen Heimaufenthalt, F\u00fcrsorgeerziehung, Aufenthalt in Sonderschulen, schlechte Schulleistungen, Berufswechsel, Arbeitslosigkeit und Angeh\u00f6rigkeit zur Unterschicht.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>2.2 Polizeiliche Selektion<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die polizeiliche Selektion ist die erste Stufe der institutionalisierten Kriminalisierung. Hier wird eine Vorauswahl getroffen, welche Individuen als Straft\u00e4ter in Frage kommen, welche Eigenschaften und Merkmale einer Person ihre Kriminalisierung rechtfertigen. Input der polizeilichen T\u00e4tigkeit sind das Anzeigeverhalten der Bev\u00f6lkerung und auf institutionsinternen Strateg.ien beruhende selbst\u00e4ndige Ermittlungst\u00e4tigkeit der Polizei. Der Output besteht aus der Registrierung von Tatverd\u00e4chtigen (polizeiliche Auff\u00e4lligkeit) und der \u00dcberweisung von Akten an die Staatsanwaltschaft bzw. selbst\u00e4ndige Handhabung des Ordnungswidrigkeitenrechts mit geringf\u00fcgigen Sanktionen. Neben dem blo\u00dfen \u201eSammeln von Daten\u201c besteht die M\u00f6glichkeit des direkten Zugriffs auf die Person in der Form der vorl\u00e4ufigen Festnahme.<\/p>\n\n\n\n<p>1. Polizeilich registrierte Jugendliche, deren Eltern in Notunterk\u00fcnften leben, werden sp\u00e4ter eher straff\u00e4llig (Pongratz \/Sch\u00e4fer \/Weisse \/J\u00fcrgensen, 1975, S. 81).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Verh\u00e4lt sich eine Frau bei Verkehrsdelikten geschlechtsrollenkonform, erheben Polizisten seltener Bu\u00dfgeld als bei M\u00e4nnern (Hornthal, 1975, S. 82; Stein-Hilbers, 1978, S. 286).<\/p>\n\n\n\n<p>3. M\u00e4nnliche Jugendliche werden h\u00e4ufiger als Mehrfacht\u00e4ter registriert als weibliche (Ludwig, 1982, S. 100).<\/p>\n\n\n\n<p>4. Das Merkmal Heimaufenthalt erh\u00f6ht die Wahrscheinlichkeit, von der Polizei als auff\u00e4llig registriert zu werden ( Lamnek, 1982, S. 20).<\/p>\n\n\n\n<p>5. Unter Jugendlichen mit fortgeschrittenen delinquenten Karrieren ist der Anteil der ehemaligen Heimz\u00f6glinge gr\u00f6\u00dfer als bei den polizeilich registrierten Tatverd\u00e4chtigen und bedeutend gr\u00f6\u00dfer als bei den minderj\u00e4hrigen Jugendlichen in der BRD (Lamnek, 1982, S. 21).<\/p>\n\n\n\n<p>6. Je j\u00fcnger ein Kind zur Zeit der ersten Registrierung als polizeilich auff\u00e4llig war, desto eher wird es im Jugendalter (\u00fcber 14 Jahre) wiederholt registriert (Pongratz u.a., 1975, S. 87).<\/p>\n\n\n\n<p>7. Je h\u00f6her die Schulbildung, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, polizeilich als Tatverd\u00e4chtiger registriert zu werden (Lamnek, 1982, S. 22).<\/p>\n\n\n\n<p>8. Je schlechter die Schulbildung, desto eher wird ein Jugendlicher als wiederholt auff\u00e4llig registriert (Pongratz u.a., 1975, S. 85) und desto eher wird er straff\u00e4llig (S. 81).<\/p>\n\n\n\n<p>9. Jugendliche ohne Berufsausbildung oder ohne Schulabschlu\u00df werden eher als Mehrfacht\u00e4ter polizeilich registriert (Ludwig, 1982, S. 99).<\/p>\n\n\n\n<p>10. Eine polizeiliche Registrierung als Tatverd\u00e4chtiger wird wahrscheinlicher, wenn die Merkmale Arbeitslosigkeit oder fehlende Berufsausbildung gegeben sind (Lamnek, 1982, S. 24).<\/p>\n\n\n\n<p>11. Tatverd\u00e4chtige mit den Merkmalen Arbeitslosigkeit und fehlende Berufsausbildung werden von der Polizei eher als Wiederholungstatverd\u00e4chtige registriert (Lamnek, 1982, S. 27).<\/p>\n\n\n\n<p>12. Jugendliche ohne Arbeit oder mit schlechter Ausbildung werden h\u00e4ufiger polizeilich registriert als ihre Altersgenossen (Albrecht\/ Lamnek, 1979, S. 175 f).<\/p>\n\n\n\n<p>13. Arbeitslose Jugendliche werden eher als Mehrfacht\u00e4ter polizeilich registriert (Ludwig, 1982, S. 100).<\/p>\n\n\n\n<p>14. Bei Mittelschichtsangeh\u00f6rigen hat die Polizei h\u00e4ufiger \u201eBeweisschwierigkeiten\u201c als bei Unterschichtsangeh\u00f6rigen (Blankenburg\/ Sessar \/Steffen, 1975, S. 41 sowie eigene Berechnungen).<\/p>\n\n\n\n<p>15. Bei den von der Polizei aufgegriffenen T\u00e4tern sind in s\u00e4mtlichen Deliktsgruppen Unterschichtsangh\u00f6rige stark \u00fcberrepr\u00e4sentiert (Peters, 1971, S. 98).<\/p>\n\n\n\n<p>16. Eine Alltagstheorie der Polizeibeamten besteht darin, die Kategorien \u201eanst\u00e4ndig\u201c mit \u201esozial bessergestellt\u201c und \u201everd\u00e4chtig&#8220; mit ,,sozial schlechtergestellt\u201c weitgehend gleichzusetzen (Feest\/Blankenburg, 1972, S. 116).<\/p>\n\n\n\n<p>17. War ein Jugendlicher als Kind schon vor seiner ersten Polizeimeldung von einer jugendf\u00fcrsorgerischen Ma\u00dfnahme betroffen, wird er eher als wiederholt auff\u00e4llig registriert (Pongratz u.a., 1975, S. 85) und eher straff\u00e4llig (S. 81).<\/p>\n\n\n\n<p>18. Je h\u00e4ufiger ein Kind polizeilich registriert war, desto h\u00e4ufiger wird es auch im Jugendalter registriert (Pongratz u.a., 1975, S. 87) und desto eher wird es straff\u00e4llig (S. 81).<\/p>\n\n\n\n<p>19. Mehrfacht\u00e4ter werden h\u00e4ufiger von der Polizei ermittelt, Einfacht\u00e4ter hingegen h\u00e4ufiger von den Opfern angezeigt (Ludwig, 1982, S. 104).<\/p>\n\n\n\n<p>20. Eigentumsdelikte werden von den Instanzen sozialer Kontrolle h\u00e4ufiger entdeckt als Aggressions- oder Drogendelikte (Haferkamp, 1975a, S. 475).<\/p>\n\n\n\n<p>21. Die Registrierung eines Kindes als polizeilich auff\u00e4llig allein l\u00e4\u00dft keine Aussage auf sp\u00e4teres \u201ekriminelles Verhalten\u201c zu (Pongratz u. a., 1975, S. 81), doch stammen straff\u00e4llige Jugendliche, die als Kinder polizeilich registriert wurden, in der Regel aus untersten sozialen Schichten (S. 84).<\/p>\n\n\n\n<p>22. Die Chance eines marihuanarauchenden Arbeiters, von der Polizei wegen Rauschgiftmi\u00dfbrauchs arretiert zu werden, ist f\u00fcnf bis zehnmal h\u00f6her als diejenige eines marihuanarauchenden Mittelschichtsangeh\u00f6rigen (Johnson \/Peterson \/Wells, 1978, S. 688).<\/p>\n\n\n\n<p>Die Polizei w\u00e4hlt als Zielgruppe ihrer T\u00e4tigkeit in erster Linie Personen mit ganz bestimmten sozio\u00f6konomischen Merkmalen aus:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; schlechte soziale Situation der Eltern (1)<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; M\u00e4nner (2, 3; anderer Meinung ist Stein-Hilbers, 1978)<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; Heimz\u00f6glinge (4, 5)<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; geringes Alter (6, 17)<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; schlechte Schulbildung (7, 8, 9, 12)<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; mangelnde Berufsausbildung (9, 10. 11, 12)<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; Arbeitslose (10, 11, 12, 13)<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; Unterschichtsangeh\u00f6rige (14, 15, 16, 22)<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; polizeilich oder gerichtlich auff\u00e4llige oder vorbestrafte Personen (17, 18, 19, 21)<\/p>\n\n\n\n<p>S\u00e4mtliche Selektionskriterien der Polizei au\u00dfer Geschlecht sind verbunden mit Merkmalen eines niederen sozio\u00f6konomischen Status oder der unteren Schichten des Proletariats, w\u00e4hrend sich das Selektionskriterium der Auff\u00e4lligkeit oder Vorstrafe auf bereits vollzogene Zuschreiungsprozesse bezieht. Diese Zuschreibungsprozesse sind wiederum im Zusammenhang mit den sozio\u00f6konomischen Selektionskriterien zu sehen. Es existiert kein Hinweis auf ein m\u00f6gliches Selektionskriteium, das in den oberen Schichten h\u00e4ufiger auftreten w\u00fcrde als in der Unterschicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Die polizeilichen Selektionskriterien belasten die Unterschicht. Wie Bordua (1967) festgestellt hat, l\u00e4\u00dft sich dieser Umstand (abgesehen von weiteren politischen Bedingungen der Polizeiarbeit) auf die Art der polizeilichen Ermittlungst\u00e4tigkeit zur\u00fcckf\u00fchren: Die Polizei bedient sich zweier Strategien zur Aufkl\u00e4rung bestimmter Verbrechen. Entweder sie wendet sich direkt an eine Personengruppe, die ihr schon von vornherein verd\u00e4chtig erscheint, oder sie nimmt sich eine verd\u00e4chtige Person vor und versucht sie dann mit einem aufzukl\u00e4renden und schon vorher begangenen Verbrechen in Verbindung zu bringen. Welche Merkmale solche von vornherein verd\u00e4chtige Personen oder Personengruppen tragen k\u00f6nnten, ist oben nachzulesen. Diese Merkmale sind Indices f\u00fcr polizeilich definiertes kriminelles Verhalten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>2.3 Staatsanwaltschaftliche Selektion<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Staatsanwaltschaft ist die erste Instanz sozialer Kontrolle im Proze\u00df der Kriminalisierung, die mit Juristinnen besetzt ist. Sie untersucht Sachverhalte auf ihre Strafbarkeit, vor allem aufgrund der Akten, die ihr die Polizei zugehen l\u00e4\u00dft. Sie ermittelt auch selbst\u00e4ndig in gewissen Bereichen, die nicht in erster Linie von der Polizei abgedeckt werden, wie z.B. die sogenannte Wirtschaftkriminalit\u00e4t. Der Output der Staatsanwaltschaft besteht im Erla\u00df von Strafverf\u00fcgungen in Zusammenarbeit mit den Polizeistellen oder in der Verfahrenser\u00f6ffnung vor Gericht. Ergeben sich in der juristischen Pr\u00fcfung der Sachverhalte nicht die notwendigen Indices, k\u00f6nnen oder sollen also Erkenntnisse, Vernehmungsprotokolle usw. nicht in strafbares Verhalten transformiert werden, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Einige Merkmale und Eigenschaften der Beschuldigten, die die Wahl der Alternative durch die Staatsanwaltschaft beeinflussen, sind in empirischen Untersuchungen erw\u00e4hnt worden:<\/p>\n\n\n\n<p>1. Verfahren gegen Frauen werden von der Staatsanwaltschaft nicht h\u00e4ufiger eingestellt als Verfahren gegen M\u00e4nner (G\u00f6ppinger, 1976, S. 380).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Je niedriger das Alter von Beschuldigten in Wirtschaftsstrafsachen, desto eher erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage (Berckhauer; 1981, S. 145).<\/p>\n\n\n\n<p>3. Je niedriger das (Aus-) Bildungsniveau von Beschuldigteb in Wirtschaftsstrafsachen, desto eher erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage (Berckhauer, 1981, S. 154).<\/p>\n\n\n\n<p>4. Die Staatsanwaltschaft l\u00e4\u00dft es bei Unterschichtsangeh\u00f6rigen in Diebstahlsstrafsachen \u00f6fter zum ordentlichen Gerichtsverfahren kommen, w\u00e4hrend Mittelschichtsangeh\u00f6rige eher mit einer Einstellung rechnen k\u00f6nnen (Blankenburg \/Sessar \/Steffen, 1975, S. 45).<\/p>\n\n\n\n<p>5. In Unterschlagungsstrafsachen wird das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft bei Mittelschichtsangeh\u00f6rigen h\u00e4ufiger eingestellt als bei Unterschichtsangeh\u00f6rigen (Blankenburg \/Sessar \/Steffen, 1975, S. 45).<\/p>\n\n\n\n<p>6. Sind Beschuldigte in Wirtschaftsstrafsachen weisungsbefugt, erhebt die Staatsanwaltschaft eher Anklage. Nach Berckhauer (1981, S. 157 und 159) ist dieses Ergebnis in erster Linie auf die Art der Delikte zur\u00fcckzuf\u00fchren. Bei Kontrolle der Anklagepunkte ist der Zusammenhang nicht mehr signifikant.<\/p>\n\n\n\n<p>7. Aus der Unterschicht stammende Beschuldigte in Eigentumsstrafsachen haben eine h\u00f6here Vorstrafenbelastung. Vorstrafenbelastung erh\u00f6ht die Wahrscheinlichkeit der Anklageerhebung deutlicher als Schichtangeh\u00f6rigkeit (Blankenburg \/Sesser \/Steffen, 1975, S. 44).<\/p>\n\n\n\n<p>8. Ist der Beschuldigte in Wirtschaftsstrafsachen vorbestraft, erhebt die Staatsanwaltschaft eher Anklage (Berckhauer, 1981, S. 147).<\/p>\n\n\n\n<p>9. Je weniger lang eine Vorverurteilung zur\u00fcckliegt, desto eher erhebt die Staatsanwaltschaft in Wirtschaftsstrafsachen Anklage (Berckhauer, 1981, S. 147).<\/p>\n\n\n\n<p>Die T\u00e4tigkeit der Staatsanwaltschaft ist zwar juristisch klar struktuiert (Einstellung wegen Geringf\u00fcgigkeit oder mangelnden \u00f6ffentlichen Interesses, Offizial- oder Legalit\u00e4tsprinzip), scheint sich aber in der Praxis haupts\u00e4chlich nach informellen und deliktspezifischen Kriterien zu richten (vgl. Kunz, 1979; Gillig, 1976a und 1976b; Blankenburg, 1973). Gillig (1976b, S. 109 f) z.B. stellt fest, da\u00df sich die Einstellungspraxis bei geringwertigen Ladendiebst\u00e4hlen danach richtet, ob eine schriftliche Eingabe des Beschuldigten vorliegt, worin er sich entschuldigend, erkl\u00e4rend oder bereuend zum Tatvorwurf \u00e4u\u00dfert. Die Selektionskriterien staatanwaltschaftlicher T\u00e4tigkeit entsprechen weitgehend denjenigen der Polizei:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; niedriges Alter (2)<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; mangelhafte Schul- und Berufsbildung (3)<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; Unterschichtsangeh\u00f6rigkeit (4, 5, 7)<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; Vorstrafen (7, 8, 9)<\/p>\n\n\n\n<p><strong>2.4 Gerichtliche Selektion<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Gericht ist die Instanz sozialer Kontrolle, die im Gegensatz zu Polizei und Staatsanwaltschaft formal von der Exekutivgewalt des Staates losgekoppelt ist. Es ist wie die Staatsanwaltschaft an den entscheidenden Stellen mit Juristinnen besetzt und verf\u00fcgt \u00fcber die gesellschaftlich zugewiesene Kompetenz, bestimmtes Verhalten Einzelner als kriminell und die Handelnden als Kriminelle zu definieren. Das Gericht ist die letztendlich \u00fcber die Transformation sozialer Sachverhalte und Handlungen in kriminelles Verhalten entscheidende Instanz. Hier werden die Indices, auf denen diese Transformation beruht, festgestellt. Andererseits werden Gerichte nicht in Eigeninitiative t\u00e4tig, sind also von der Auswahl der zu Kriminalisierenden durch die anderen Instanzen und deren Vordefinition abh\u00e4ngig.<\/p>\n\n\n\n<p>Es kommt zu einem Gerichtsverfahren, wenn die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt oder aber in den seltenen F\u00e4llen von Privatklageverfahren (meistens Beleidigungsprozesse oder Anklage wegen \u00fcbler Nachrede). Output des Gerichtsverfahrens ist Freispruch des Angeklagten, d. h. Verzicht auf die Bezeichnung eines Verhaltens als kriminell, oder Verurteilung. Die Verurteilung lautet in der Regel auf Bu\u00dfe, Freiheitsstrafe auf Bew\u00e4hrung oder unbedingte Freiheitsstrafe. Empirische Forschungsergebnisse weisen auch hier auf sozio\u00f6konomische Merkmale des Angeklagten als Selektionskriterium hin:<\/p>\n\n\n\n<p>1. Bei M\u00e4nnern ist die Verurteilungsquote in Wirtschaftsstrafverfahren h\u00f6her als bei Frauen (Berckhauer, 1981, S. 202).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Dauer der gegen Frauen verh\u00e4ngten Strafen ist k\u00fcrzer als die der gegen M\u00e4nner verh\u00e4ngten Strafen (G\u00f6ppinger, 1976, S. 380).<\/p>\n\n\n\n<p>3. Frauen zugeschriebene Gewaltdelikte werden h\u00e4rter sanktoniert als M\u00e4nnern zugeschriebene Gewaltdelikte (Stein-Hilbers, 1978, S. 288 mit Hinweisen).<\/p>\n\n\n\n<p>4. Bei Ausl\u00e4nder(innen) ist die Verurteilungsquote in Wirtschaftsstrafverfahren h\u00f6her als bei Inl\u00e4nder(inne)n (Berckhauer, 1981, S. 202).<\/p>\n\n\n\n<p>5. Je j\u00fcnger die Angeklagten in Wirtschaftsstrafverfahren sind, desto h\u00f6her ist die Verurteilungsquote (Berckhauer, 1981, S. 202).<\/p>\n\n\n\n<p>6. Jugendliche, die in ein Erziehungsheim eingewiesen wurden, werden innerhalb der auf die Entlassung folgenden f\u00fcnf Jahre h\u00e4ufiger zu einer Freiheitsstrafe verurteilt als Jugendliche, die zu einer einfachen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurden (Hinsch \/Leirer \/Steiner, 1973, S. 137).<\/p>\n\n\n\n<p>7. Bei Heimvergangenheit und. Vorstrafe des Beschuldigten erkennt das Jugendgericht h\u00e4ufiger auf Freiheitsentzug bzw. Erziehungsheimeinweisung (Hinsch \/Leirer \/Steinert, 1973, S. 137).<\/p>\n\n\n\n<p>8. Ehemalige F\u00fcrsorgez\u00f6glinge und Vorbestrafte werden eher zueiner Jugendstrafe von unbestimmter Dauer verurteilt (H\u00f6bbel. 1968, S. 42 f).<\/p>\n\n\n\n<p>9. Inl\u00e4nder(inne)n, besser Gebildeten, Personen mit Lehrabschlu\u00df, Selbst\u00e4ndigen und Weisungsbefugten wird in Wirtschaftsstrafverfahren die Strafe eher zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt (Berckhauer, 1981, S. 228).<\/p>\n\n\n\n<p>10. Bei Angestellten ist die Verurteilungsquote in Wirtschaftsstrafverfahren h\u00f6her als bei Gesellschaftern, Vorst\u00e4nden und Einzelunternehmern (Berckhauer, 1981, S. 202).<\/p>\n\n\n\n<p>11. Je gr\u00f6\u00dfer die Anzahl der Merkmale sozialer Deklassierung (Arbeitslosigkeit, Sonderschulbesuch, fehlender Schulabschlu\u00df und fehlende Berufsausbildung), desto eher verh\u00e4ngt die Richterin eine Jugendstrafe (Ludwig, 1982, S. 123).<\/p>\n\n\n\n<p>12. Die Erkenntnisse der Richterin \u00fcber eine \u201egeordnete Lebensf\u00fchrung\u201c und das Vorhandensein einschl\u00e4giger Vorstrafen sind f\u00fcr die Festsetzung des Strafma\u00dfes gleicherma\u00dfen bedeutsam. Die beiden Variablen erkl\u00e4ren die H\u00e4lfte der Varianz des Strafma\u00dfes (Genser-Dittmann, 1975, S. 32).<\/p>\n\n\n\n<p>13. Jugendliche Unterschichtsangeh\u00f6rige werden von den Jugendgerichten h\u00e4rter bestraft als Mittelschichtsangeh\u00f6rige und eher in Strafanstalten eingewiesen, wobei die Delinquenzbelastung (selbstberichtete Delinquenz) bei Mittel- und Unterschichtsjugendlichen nur schwach variiert (Quensel, 1972, S. 452 sowie eigene Berechnungen).<\/p>\n\n\n\n<p>14. Je mehr Vorstrafen (besonders einschl\u00e4gige Vorstrafen) ein Angeklagter in Wirtschaftsstrafverfahren hat, desto h\u00f6her ist die Verurteilungsquote (Berckhauer, 1981, S. 202 f).<\/p>\n\n\n\n<p>15. Wenn Verurteilte vorbestraft sind, f\u00e4llt die gerichtliche Sanktion in Wirtschaftsstrafsachen h\u00e4rter aus als wenn sie nicht vorbestraft sind (Berckhauer, 1981, S. 219). Berckhauer stellt fest, da\u00df es keine signifikanten Zusammenh\u00e4nge zwischen sozio\u00f6konomischen Merkmalen und H\u00e4rte der Sanktion gibt. Das entspricht den Ergebnissen meiner regressionsanalytischen Untersuchung (siehe Kapitel 5): Die einzelne Strafzumessung ist nicht direkt abh\u00e4ngig von der Schichtangeh\u00f6rigkeit, wohl aber der Umstand, ob, wie oft und wozu jemand verurteilt wird, was wiederum als Vorstrafenbelastung auf sp\u00e4tere Strafzumessungen wirkt.<\/p>\n\n\n\n<p>16. Je niedriger die Zahl der Vorstrafen des Verurteilten, desto eher wird in Wirtschaftsstrafverfahren die Strafe zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt (Berckhauer, 1981, S. 228).<\/p>\n\n\n\n<p>17. Mehrfacht\u00e4ter werden eher zu Jugendstrafen verurteilt als Einfacht\u00e4ter (Ludwig, 1982, S. 120).<\/p>\n\n\n\n<p>18. Je h\u00f6her die Zahl der polizeilichen Registrierungen, desto eher verh\u00e4ngt der Richter eine Jugendstrafe (Ludwig, 1982, S. 121).<\/p>\n\n\n\n<p>Es wundert nicht, da\u00df auch auf der Ebene des Gerichts sich beinahe dieselben Indices f\u00fcr die Zuschreibung kriminellen Verhaltens als Selektionskriterien ergeben:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; Geschlecht (1, 2, dagegen 3)<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; Nationalit\u00e4t (4, 9)<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; jugendliches Alter (5)<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; Erziehungsheimaufenthalt (6, 7)<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; F\u00fcrsorgeerziehung (8)<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; mangelhafte Schul- und Berufsbildung (9, 11)<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; Arbeitslosigkeit (11)<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; Unterschichtsangeh\u00f6rigkeit bzw. niedere hierarchische Position (9, 10, 11, 12, 13)<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; Vorstrafen und polizeiliche Auff\u00e4lligkeit (7, 12, 14, 15, 16, 17, 18)<\/p>\n\n\n\n<p>Auch hier lasse sich die Thesenzusammenh\u00e4nge voll best\u00e4tigen: Unterschichtsangeh\u00f6rigen und schon Kriminalisierten wird vor Gericht eher kriminelles Verhalten zugeschrieben als sozial Bessergestellten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>2.5 Zusammenfassung der empirischen Ergebnisse<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Im folgenden Text und in Abbildung 3 ist die selektive Sanktionierung im Kriminalisierungsproze\u00df im \u00dcberblick dargestellt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kategorien Polizei. Staatsanwaltschaft und Gericht beziehen sich auf die Ergebnisse anderer Autoren (oben 2.2 bis 2.4), die Kategorie \u201eStrafgefangene\u201c auf die Ergebnisse der vorliegenden Untersuchung (unten Kapitel 3, 4 und 5). Ein Fragezeichen bedeutet, da\u00df keine signifikanten Ergebnisse vorliegen, ein ,ja&#8216; mit Fragezeichen, da\u00df das Ergebnis nicht gesichert ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Man sieht, da\u00df mangelhafte Schul- und Berufsbildung, jugendliches Alter im Sinne der Fr\u00fchkriminalisierung, das Bestehen einer zeitlich zur\u00fcckliegenden Definition als kriminell Handelnder (Vorstrafe) und die Schichtangeh\u00f6rigkeit sich auf allen Stufen der Kriminalisierung als Selektionskriterien best\u00e4tigen. Diese Variablen sind Indices f\u00fcr die Zuschreibung kriminellen Handelns.<\/p>\n\n\n\n<p>Heimaufenthalt, F\u00fcrsorgeerziehung, niederer sozio\u00f6konomisches Status der Eltern, polizeiliche Auff\u00e4lligkeit und Arbeitslosigkeit sind nur auf einzelnen Stufen als Selektionskriterien nachzuweisen. Es ist damit aber nicht gesagt, da\u00df sie auf den \u00fcbrigen Stufen keine Selektionskriterien w\u00e4ren. Vielfach wurden sie in den empirischen Untersuchungen \u00fcberhaupt nicht ber\u00fccksichtigt, oder es fehlten die erforderlichen Daten. Nationalit\u00e4t und Geschlecht hingegen k\u00f6nnen nicht mit gen\u00fcgender Sicherheit als Selektionskriterien gelten.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Hinblick auf den Thesenzusammenhang der Klassenjustiz ist es wichtig festzustellen, da\u00df die Variablen Heimaufenthalt, mangelhafte Schul- und Berufsbildung, Arbeitslosigkeit, polizeiliche Auff\u00e4lligkeit und Vorstrafen mit Unterschichtszugeh\u00f6rigkeit in Verbindung stehen. Es handelt sich um Attribute schlechter sozio\u00f6konomischer Lage und sozialer Deklassierung. Soziale Deklassierung steht mit Kriminalisierung in einem wechselseitigen Zusammenhang: Sozial Deklassierte sind anf\u00e4lliger f\u00fcr die Kriminalisierungsstrategien der Instanzen sozialer Kontrolle, und Kriminalisierung produziert soziale Deklassierung.<\/p>\n\n\n\n<p>Abbildung 3<\/p>\n\n\n\n<p> <img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"480\" height=\"667\" class=\"wp-image-2658\" style=\"width: 480px;\" src=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2023\/01\/Sanktionierung-Bild.jpg\" alt=\"\" srcset=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2023\/01\/Sanktionierung-Bild.jpg 1796w, https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2023\/01\/Sanktionierung-Bild-216x300.jpg 216w, https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2023\/01\/Sanktionierung-Bild-737x1024.jpg 737w, https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2023\/01\/Sanktionierung-Bild-768x1067.jpg 768w, https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2023\/01\/Sanktionierung-Bild-1105x1536.jpg 1105w, https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2023\/01\/Sanktionierung-Bild-1474x2048.jpg 1474w\" sizes=\"auto, (max-width: 480px) 100vw, 480px\" \/><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Anmerkungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1 Vergleiche z.B. Foucault (1976a und 1976b) und die rechtshistorischen Arbeiten Radbruchs (1950). Eine zentrale Aussage findet sich in Radbruchs Aufsatz ,Der Ursprung des Strafrechts aus dem Stande des Unfreien&#8216;: ,,Damit ist eine jahrhunderte lange Entwicklung an ihr Ziel gelangt, das System der Leibes- und Lebensstrafen vollendet, das Knechtstrafrecht zum allgemeinen Strafrecht geworden, die Unterscheidung von Freien und Unfreien f\u00fcr das Strafrecht \u00fcberwunden. Das Strafrecht zeigt bis auf den heutigen Tag die Z\u00fcge seiner Abstammung von den Knechtstrafen. Die Strafe bedeutet seither eine capitis deminutio, weil sie eine capitis deminutio dessen, f\u00fcr den sie urspr\u00fcnglich bestimmt war, voraussetzt. Bestraft werden bedeutet jetzt behandelt werden wie ein Knecht.\u201c (1950, S. 11). Da\u00df die Unterscheidung von Herren und Knechten \u00fcberwunden sei, m\u00f6chte ich, zumindest bez\u00fcglich der Praxis des Strafrechts, im Gegensatz zu Radbruch bezweifeln.<\/p>\n\n\n\n<p>2 Au\u00dfer den Polizisten als legalen Agenten repressiver staatlicher Normkontrolle, deren Auftrag allerdings lautet, ,,law and order\u201c zu gew\u00e4hrleisten (eben nicht nur \u201elaw\u201c als Ausf\u00fchrungsgehilfen der kompetenten Anwender des Rechts, sondern auch \u201eorder\u201c als Agenten der gesellschaftlich begr\u00fcndeten Machtverh\u00e4ltnisse), haben heute nur Juristinnen als Staatsanw\u00e4ltinnen und Richterinnen die festgeschriebene Kompetenz, ein Verhalten als abweichend im Sinne des Strafgesetzes zu definieren.<\/p>\n\n\n\n<p>Jedes Gesellschaftsmitglied k\u00f6nnte jede beliebige Handlung als Verbrechen bezeichnen und sogar Zustimmung bei anderen Mitgliedern finden, aber eine durch Staatsgewalt vollzogene Strafe als Rechtsfolge eines Normbruchs kann es nicht verh\u00e4ngen. Seine Definition erreicht keine legale Verbindlichkeit. Nur Richter richten, ihre professionelle oder allt\u00e4gliche juristische T\u00e4tigkeit definiert strafbares Verhalten als Korrelat rechtlicher Normen. Die Polizistin und z. T. auch die Staatsanw\u00e4ltin definieren strafbares Verhalten als Korrelat der Aufrechterhaltung von \u201eRecht (Ruhe) und Ordnung\u201c. Die Normvorgabe jedoch wird durch die Machtverh\u00e4ltnisse, somit durch die Machtaus\u00fcbenden bestimmt.<\/p>\n\n\n\n<p>3 Wenn beispielsweise in einem faschistischen Staat gefoltert wird, ist das ohne Zweifel ein Verbrechen. Es wird sich aber in dem Lande keine Richterin finden, der die Folterer verurteilt. Die Verbrechensdefinition bleibt moralisch oder politisch und bekommt keine juristisch legitimierte Grundlage. Eine Sanktionierung findet nicht statt, h\u00f6chstens als Volksjustiz, die dann wiederum von den Herrschenden als Verbrechen bezeichnet und durch Gerichte sanktioniert werden kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>2 Selektive Sanktionierung und Klassenjustiz im Lichte empirischer Forschungsergebnisse Weiterlesen Klassenjustiz \u00a9 ProLitteris, Josef Estermann Die Analyse von Gef\u00e4ngnispopulationen reicht f\u00fcr sich allein nicht aus, um die Thesenzusammenh\u00e4nge der interaktionistischen Kriminalsoziologie und der Theorie der Klassenjustiz in letzter Konsequenz zu best\u00e4tigen. 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