{"id":2830,"date":"2024-01-17T00:13:08","date_gmt":"2024-01-16T22:13:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=2830"},"modified":"2025-03-19T22:58:32","modified_gmt":"2025-03-19T20:58:32","slug":"frauenhandel-kap-5-rahel-zschokke","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=2830","title":{"rendered":"Frauenhandel Kap. 5 Rahel Zschokke"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Rechtsprechung und beurteilte Sachverhalte<\/h1>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=2835\"><strong>Weiterlesen: Frauenhandel<\/strong><\/a><br>\u00a9 ProLitter<img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"1\" height=\"1\" border=\"0\" src=\"https:\/\/pl01.owen.prolitteris.ch\/na\/plzm.fa6f2529-d332-4d3d-9b91-42be1eadf106\">is, Rahel Zschokke<\/p>\n\n\n<div class=\"wp-block-image\">\n<figure class=\"alignright size-full\"><a href=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2025\/03\/9783907230138-11.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"69\" height=\"94\" src=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2025\/03\/9783907230138-11.jpg\" alt=\"\" class=\"wp-image-3526\"\/><\/a><\/figure>\n<\/div>\n\n\n<p><strong>5. Rechtsprechung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>5.1. Grundlage<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Gerichte entwickeln ihren Diskurs zur Urteilsfindung anhand des Einzelfalls. Die W\u00fcrdigung des konkreten Falles verlangt neben der Befolgung der jeweiligen Prozessordnung die Interpretation der anwendbaren Gesetze unter Beizug von Referenzen. Bei Gerichtsurteilen sind vier Quellen von Referenzen zu unterscheiden:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; die Lehre<br>&#8211; die Rechtstradition<br>&#8211; der Wille des Gesetzgebers<br>&#8211; die Urteile von anderen Gerichten, allen voran die Entscheide des Bundesgerichts (BGE).<\/p>\n\n\n\n<p>Der empirische Anspruch verlangt bei der Darstellung der Gerichtsf\u00e4lle die Nachvollziehbarkeit der Urteilsfindung, wenn die Analyse und Interpretation von Gerichtsakten valide sein soll. Die soziologische Methodik fordert eine vom Einzelfall abstrahierende Darstellung der Argumentationsstr\u00e4nge, die unter Verzicht auf fallbezogene und detailgetreue Redundanzen den Blick auf die Skizze von analytischen Kategorien richtet. Eine im Kontext der F\u00e4lle belassene Kl\u00e4rung der wichtigsten Rechtsbegriffe, die in den Gerichtsakten angesprochen werden, f\u00fchrt in die thematische Diskussion der Urteilsfindung ein.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>5.2 Rechtsbegriffe<\/strong><br><strong>5.2.1 Der Begriff des Handels<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Nach Art. 196 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit Menschen Handel treibt, um der Unzucht eines anderen Vorschub zu leisten.<\/p>\n\n\n\n<p>Es liegt keine allgemein g\u00fcltige juristische Definition von Handel vor, auch fehlt ein einheitlicher Begriff im Strafgesetzbuch. Die Auslegung nach BGE 81 IV 36 (Begriff des Handeltreibens mit gef\u00e4lschten Ausweisen) und BGE 96 IV 118 (Begriff des Frauenhandels nach dem alten Menschenhandelsartikel) (488) ist f\u00fcr die aktuellen F\u00e4lle nicht unbestritten. Im Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. April 1996 fragten sich die Richter, ob bereits das einmalige Vermitteln von zwei Frauen an ein Bordell als Handeltreiben im Sinne des revidierten Artikels \u00fcber Menschenhandel zu qualifizieren sei. Das Bundesgericht befasste sich nach der Gesetzesrevision bis dahin noch nicht mit dieser Frage, f\u00fchrte aber nach altem Recht den Tatbestand so aus, dass derjenige, der nur ein einzelnes Gesch\u00e4ft abschlie\u00dft und weitere auch nicht beabsichtigt, nicht als H\u00e4ndler gilt. (489) Entgegen der Ansicht von Stratenwerth (490) wollten die Basler Richter diese Definition jedoch nicht auf den revidierten Artikel \u00fcber Menschenhandel \u00fcbertragen, da sich der Begriff des Handelns in jenem Urteil auf das gewerbsm\u00e4ssige F\u00e4lschen von Ausweisen und das Handeltreiben mit gef\u00e4lschten Ausweisen bezieht. Deshalb geben sie der Ansicht von Rehberg der Vorzug, (491) wonach das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens mit Menschen schon mit dem Abschluss eines einzigen Vermittlungsgesch\u00e4fts erf\u00fcllt sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Zum gleichen Schluss gelangt das Z\u00fcrcher Obergericht am 2. Okt. 1997. Nach Art.196 StGB sei zu bestrafen, wer auch nur einen einzigen Menschen selbst mit seinem Einverst\u00e4ndnis einem Dritten zur m\u00f6glichen Prostitution zuf\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr das Kreisgericht X in Thun geh\u00f6ren zum Handel alle Akte, die der Sprachgebrauch auch sonst darunter versteht, so z.B. das Beschaffen der \u201eWare\u201c, die Entgegennahme, der \u201eTransport\u201c, die \u00dcbergabe an andere usw., einschlie\u00dflich aller Verhandlungen, die dabei etwa zu f\u00fchren sind. Handel treibt, wer Gesch\u00e4fte dieser Art wiederholt abschlie\u00dft oder abzuschlie\u00dfen beabsichtigt (Urteil vom 24. Juni 1997). Zum Begriff des Handeltreibens geh\u00f6rt f\u00fcr das Kreisgericht Thun in jedem Falle, dass der T\u00e4ter materielle Vorteile verfolgt (Stratenwerth: 19ff).<\/p>\n\n\n\n<p>Das Bundesgericht pr\u00e4zisiert am 29. April 2002 (BGE 128 IV 117), dass der Tatbestand des Menschenhandels in der Regel erf\u00fcllt sei, wenn junge Frauen, die aus dem Ausland kommen, unter Ausn\u00fctzung ihrer schwierigen Lage zur Aus\u00fcbung der Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Das Gericht nimmt einen Tessiner Fall zum Anlass, die Anwerbung und den Transfer von Prostituierten ins eigene Etablissement neu zu erw\u00e4gen. Aufgrund der Rechtstradition und der Rechtsprechung seien zwei Interpretationen von Handel m\u00f6glich, ein engerer, der sich auf Sachen bezieht und ein erweiterter Begriff, der sich auf Menschen bezieht. Dabei schlie\u00dft der in einem grammatikalischen Sinn erweiterte Begriff sowohl den Handel mit nur einem Menschen ein als er sich auch in einem inhaltlichen Sinn auf die direkte oder indirekte Beg\u00fcnstigung von Unzucht eines anderen bezieht. (492) Aus Gr\u00fcnden der internationalen Gesetzesharmonisierung und der internationalen Abkommen folgt die Schweizer Rechtsprechung mit diesem Urteil dem weiter gefassten Begriff des Handels.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>5.2.2 Eigenbedarf und Akzessoriet\u00e4t<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Rechtslehre war sich bis anhin einig, dass jemand, der Frauen f\u00fcr das von ihm betriebene Bordell anwirbt, nicht wegen Menschenhandels verurteilt werden kann. Diese Meinung vertrat im Jahre 1996 auch das Bezirksgericht B\u00fclach im Fall E., der die Einreise der genannten Frauen f\u00fcr sein eigenes Bordell geplant, organisiert und finanziert hat (vgl. u.a. \u201eFrauenh\u00e4ndler im gro\u00dfen Stil\u201c, Kap. 5.4.4). Dritte, f\u00fcr welche die betroffene Person der Prostitution nachgehen soll oder die sie als Sexualobjekt f\u00fcr sich selber einsetzen will, sind demnach nicht H\u00e4ndler. K\u00f6nnte E. selbst wegen Menschenhandels verurteilt werden, w\u00fcrde einer Verurteilung der Scheinehem\u00e4nner wegen Gehilfenschaft zu Menschenhandel nichts im Wege stehen. Da die T\u00e4terschaft von E. jedoch ausgeschlossen wurde, entf\u00e4llt mangels Akzessoriet\u00e4t auch eine allf\u00e4llige Gehilfenschaft. (493)<\/p>\n\n\n\n<p>Das Bundesgericht \u00e4nderte am 29. April 2002 die Spruchpraxis und entschied, dass die Anwerbung von Prostituierten im Ausland f\u00fcr das eigene Bordell in der Schweiz neu den Straflatbestand Menschenhandel erf\u00fcllt (BGE 128 IV 117).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>5.2.3 Motivation des T\u00e4ters<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Eine Voraussetzung f\u00fcr das Handeltreiben mit Menschen ist die Absicht, materielle Vorteile zu erzielen. Dabei spielt die H\u00f6he des erwarteten Profits oder ob der T\u00e4ter den erwarteten Gewinn auch realisieren kann, keine entscheidende Rolle.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>5.2.4 Einverst\u00e4ndnis der Prostituierten<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Es stellt sich die Frage, ob der revidierte Artikel \u201eMenschenhandel\u201c \u00fcberhaupt anwendbar sei, wenn die vermittelte Person mit der Vermittlung in ein Bordell einverstanden gewesen ist. Stratenwerth verneint dies unter Hinweis auf die Grundgedanken, die der Revision des Sexualstrafrechts zugrunde l\u00e4gen, da in einem solchen Fall die Selbstbestimmung der Betroffenen nicht tangiert werde (Stratenwerth: 174). Von Menschenhandel solle nur dort gesprochen werden, wo \u00fcber Menschen wie Objekte verf\u00fcgt wird, weil sie ahnungslos oder nur mangelhaft informiert oder aus irgendwelchen Gr\u00fcnden au\u00dferstande seien, sich zu wehren.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Z\u00fcrcher Obergericht wollte am 2. Oktober 1997 kl\u00e4ren, ob der Tatbestand des Menschenhandels auch f\u00fcr F\u00e4lle gilt, in denen die Betroffenen mit dem Handel einverstanden sind. Stratenwerth (1995: 174) verneint dies, Rehberg\/Schmid (494) vertreten die Ansicht, der Tatbestand des Menschenhandels k\u00f6nne auch erf\u00fcllt sein, wenn die betroffenen Personen nicht gegen ihren Willen vermittelt w\u00fcrden oder wenn sie im Hinblick auf die von ihnen auszu\u00fcbende T\u00e4tigkeit als Prostituierte nicht ahnungslos seien (Rehberg\/Schmid, 1994: 401). Die gleiche Ansicht vertritt auch die Botschaft zur Revision des Sexualstrafrechts. Unter dem Titel \u201eAnwerben als Teilakt des Handeltreibens\u201c wird dort gesagt, dass als Opfer des Handeltreibens nicht nur Personen gelten, die in Bezug auf das Schicksal, das sie erwarte, ahnungslos seien. Erfasst werde auch, wer Prostituierte anwerbe, die voll einverstanden seien (Botschaft: 1086). Diese Vorgabe stimmt auch mit den internationalen Abkommen \u00fcberein. (495)<\/p>\n\n\n\n<p>Im Fall des Zuh\u00e4lters und Bordellbesitzers Goran, der junge Frauen im Ausland f\u00fcr seinen Betrieb (vgl. Kap. 5.5.1 \u201eCallgirl-Ring\u201c) anwarb und anwerben lie\u00df, verzichtete die Bezirksanwaltschaft Z\u00fcrich auf die Anklage wegen Menschenhandels und klagte nach Art. 195 StGB, F\u00f6rderung der Prostitution an (Urteil des Bezirksgerichts Z\u00fcrich vom 31. Januar 2001). Das gleiche Prinzip wendete die Staatsanwaltschaft in Chur im Fall \u201eerotische Wellness\u201c (Kap 5.5.5) f\u00fcr die Hauptangeklagten an, die ebenfalls junge Frauen im Ausland zwecks T\u00e4tigkeit als Prostituierte in einem Sauna-Club anwarben und anwerben lie\u00dfen. Das Bundesgericht st\u00fctzt den Freispruch des Kantonsgerichts Graub\u00fcnden vom 12.\/13. Juli 1999 am 24. Januar 2000 (BGE 126 IV 76) mit folgender Begr\u00fcndung: Die Strafbarkeit der F\u00f6rderung der Prostitution setzt voraus, dass auf die Prostituierte ein gewisser Druck ausge\u00fcbt wird, dem sie sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollst\u00e4ndig frei ist, und dass die \u00dcberwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bed\u00fcrfnissen zuwiderl\u00e4uft. (496) Nach \u00fcbereinstimmender Auffassung in der Lehre ist das F\u00fchren eines Bordells f\u00fcr sich allein nicht generell als Ausn\u00fctzung der Abh\u00e4ngigkeit der darin t\u00e4tigen Prostituierten anzusehen. Entscheidender Gesichtspunkt sei aber auch hier, ob und in welchem Ma\u00df die Handlungsfreiheit der Betroffenen eingeschr\u00e4nkt ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Bundesgericht pr\u00e4zisiert am 29. April 2002 (BGE 128 IV 117) dass die Einwilligung der Prostituierten in diese T\u00e4tigkeit nicht wirksam sei, wenn sie, wie im beurteilten (Tessiner) Fall, durch die schwierigen wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse bedingt sei. Es pr\u00e4zisiert den Begriff der wirksamen Einwilligung: \u201eIl consenso formale della vittima non basta, \u00e8 imperativo accertare che tale consenso sia effettivamente libero da costrizioni.\u201c Denn \u201enel caso di donne che si prostituiscono, la loro libert\u00e0 all\u2019autodeterminazione sessuale non &amp; infranta se acconsentono al trasferimento da un postribolo all\u2019altro con l\u2019aiuto di un mediatore. Questo principio vale, tuttavia, solo se esse si dedicano spontaneamente alla prostituzione. [&#8230;] Una simile analogia (mit anderer Arbeit) deve tuttavia essere relativizzata tenendo presente la peculiarit\u00e0 del settore del prostituzione.\u201c Diese Besonderheit wird sp\u00e4ter umschrieben als siruazione di vulnerabilita.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>5.2.5 Das gesch\u00fctzte Rechtsgut<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Strafnormen stellen Rechtsg\u00fcter wie etwa Eigentum oder k\u00f6rperliche Integrit\u00e4t unter Schutz. In der Regel differenzieren die Ausf\u00fchrungen der Norm verschiedene M\u00f6glichkeiten der Verletzung, was einer Operationalisierung des Rechtsgutes entspricht. Auf diese Weise wird der Prozess der Subsumtion eines konkreten Falles unter die entsprechende Norm m\u00f6glich. Bei der vorliegenden Thematik kommen verschiedene Rechtsg\u00fcter ins Spiel. Trechsel zufolge war der Leitgedanke der Revision, das strafbare Verhalten konsequent am Rechtsg\u00fcterschutz auszurichten. \u201eStrafbar soll ein Verhalten nur noch sein, wenn es ein klar umrissenes und schutzbed\u00fcrftiges Rechtsgut sch\u00e4digt oder gef\u00e4hrdet, w\u00e4hrend blo\u00df moralwidrige Handlungen straflos bleiben\u201c (Schultz: 248; Botsch. 1064). Vorab wurde in der \u00dcberschrift der moralisierende Begriff Sittlichkeit (Botsch. 1064) durch den Begriff sexuelle Integrit\u00e4t ersetzt. Das revidierte Sexualstrafrecht will vornehmlich zwei Rechtsg\u00fcter sch\u00fctzen: Die sexuelle Selbstbestimmung und die ungest\u00f6rte sexuelle Entwicklung Unm\u00fcndiger. (497)<\/p>\n\n\n\n<p><strong>5.3 Referenzen der Urteilsfindung<\/strong><br><strong>5.3.1 Rechtslehre und Kommentare<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Kommentare pr\u00fcfen die Gesetze bez\u00fcglich Subsumierbarkeit von menschlichem Verhalten unter eine Strafnorm und schlagen m\u00f6gliche Interpretationen und Operationalisierungen von Gesetzen vor. F\u00fchrende Rechtswissenschafter \u00e4u\u00dfern sich zum Begriff des Handeltreibens (Stratenwerth, Rehberg\/Schmid), zu Freiwilligkeit und sexueller Selbstbestimmung (Stratenwerth, Rehberg\/Schmid, Jenny, Trechsel) und zu Prostitution (Stratenwerth, Jenny, Trechsel). In seinem Kommentar unterlegt Trechsel generell das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung, u.a. bei sexueller N\u00f6tigung (Art. 189 StGB) und bei Ausn\u00fctzung der Notlage (Art. 193 StGB) \u2014 bei Vergewaltigung (Art. 190 StGB) die sexuelle Selbstbestimmung der Frau (Trechsel: 712ff).<\/p>\n\n\n\n<p>Zum Art. 195 StGB, F\u00f6rderung der Prostitution, unter dem Titel Ausn\u00fctzung sexueller Handlungen, f\u00fchrt Trechsel mit Referenz auf die Botschaft (Botsch.: 1082) aus, dass das gesch\u00fctzte Rechtsgut nur noch das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der prostituierten Person sei, wobei die Einflussnahme auf deren Willen mit Begriffen umschrieben ist, die nicht die Intensit\u00e4t der N\u00f6tigung ausdr\u00fccken (Trechsel: 730f.). Als Beispiel von Ausn\u00fctzung der Abh\u00e4ngigkeit nennt Jenny zwar die Unbeholfenheit mittelloser Ausl\u00e4nderinnen, die unter Vorspiegelung falscher Tatsachen in die Schweiz gelockt wurden, aber beim \u201eZuf\u00fchren um eines Verm\u00f6gensvorteils wegen\u201c, wo das Tatbestandsmerkmal mit dem Motiv des T\u00e4ters verschmilzt (Botsch.: 1084), muss der T\u00e4ter das Opfer unter erheblichen Druck setzen. Stratenwerth zufolge besteht der Zweck der Strafbestimmung von Art. 195 Abs. 3 StGB in der Wahrung<br>berechtigter Interessen der Prostituierten, namentlich ihrer Freiheit.\u201d Er beruft sich auch auf den Grundgedanken von Art. 195 StGB, der darin bestehe, den Einzelnen davor zu sch\u00fctzen, dass er zur Prostitution gebracht wird, durch sie ausgebeutet oder an der R\u00fcckkehr in ein normales Leben gehindert wird. Nach Stratenwerth ist das Schutzobjekt dieser Bestimmung demnach nicht die \u00f6ffentliche Ordnung oder Sittlichkeit. Vielmehr wollte der Gesetzgeber mit der Strafnorm von Art. 195 StGB den Menschen vor und in einer ihn erniedrigenden Lebensform sch\u00fctzen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zu Art. 196 Menschenhandel f\u00fchrt Trechsel (732) aus, dass die Bek\u00e4mpfung der Prostitution ein Kampf gegen Windm\u00fchlen und kein Ziel des revidierten Sexualstrafrechts sei. Deshalb sieht er auch nicht ein, inwiefern strafw\u00fcrdig handelt, wer als Stellenvermittler Provisionen einsteckt. Da sich der Tatbestand an internationalen \u00dcbereinkommen orientiert, soll die Bestimmung gem\u00e4\u00df Botschaft auch Prostituierte sch\u00fctzen, \u201edie voll einverstanden sind, z.B. das Etablissement zu wechseln\u201c (Botsch.: 1086). Zustimmend \u00e4u\u00dfern sich dazu Rehberg\/Schmid, w\u00e4hrend Jenny und Trechsel mit Stratenwerth einig gehen, der ablehnend formuliert: \u201eNur ein Handeln gegen den Willen einer wahrheitsgetreu informierten Person kann als A ngriff auf ein Rechtsgut p\u00f6nalisiert werden\u201c (BT 1 $ 9 N 18).<\/p>\n\n\n\n<p>Einig sind sich die Kommentatoren mit der Botschaft darin, dass nur Betroffene erfasst sind, die der Prostitution zugef\u00fchrt werden. Nicht erfasst ist der Handel zu anderen Zwecken, z.B. der Handel mit ausl\u00e4ndischen Arbeitskr\u00e4ften (Botsch.: 1086).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>5.3.2 Ratsprotokolle<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Ratsprotokolle geben die Debatten zu einem neuen Gesetz oder zu Revisionen in den R\u00e4ten (National- und St\u00e4nderat) in \u00fcberarbeiteter Form wieder, aber sinngem\u00e4\u00df mit Namensnennung in der Publikation \u201eAmtliches Bulletin\u201c (AB). Die Debatten konzentrierten sich nebst Schutz von Minderj\u00e4hrigen auf die Etablierung des Straftatbestands Vergewaltigung in der Ehe und damit zusammenh\u00e4ngend auf die sexuelle Selbstbestimmung der Frau als gesch\u00fctztes Rechtsgut. Die revidierten bzw. neuformulierten Artikel \u00fcber Menschenhandel (Art. 196 StGB) und F\u00f6rderung der Prostitution (Art. 195 StGB) akzeptierten die R\u00e4te beider Kammern diskussionslos. Das hei\u00dft, die Problematik des Rechtsgutes bei Freiwilligkeit der Prostitutionsmigration, die aufgrund von wirtschaftlichen Notlagen vor allem Frauen, M\u00e4dchen und junge M\u00e4nner aus Asien, Afrika, S\u00fcdamerika und Osteuropa, aber auch Personen aus Westeuropa betrifft, wurde von den R\u00e4ten nicht wahrgenommen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>5.3.3 Botschaft des Bundesrats<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Botschaft des Bundesrates zum neuen Sexualstrafrecht formuliert deutlich, dass die Norm (Art. 196 StGB) auch erfasst, wer Prostituierte anwirbt, die voll damit einverstanden sind. (499)<\/p>\n\n\n\n<p><strong>5.3.4 Internationale \u00dcbereinkommen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Art. 1 des Internationalen \u00dcbereinkommens \u00fcber die Unterdr\u00fcckung des Handels mit vollj\u00e4hrigen Frauen vom 11. Oktober 1933 bestimmt u.a., dass derjenige, der eine Frau anwirbt, um der Unzucht eines anderen Vorschub zu leisten, selbst dann bestraft werden soll, wenn die | Frau ihre Einwilligung erteilt hat. Diese Ansicht vertritt in der Lehre auch Rehberg. (500)<\/p>\n\n\n\n<p>In den Ausf\u00fchrungen zum Tatbestand des Menschenhandels h\u00e4lt das Z\u00fcrcher Obergericht (2. Okt, 1997) fest, dass angesichts der von der Schweiz ratifizierten internationalen Konventionen die Expertenkommission die Vorschrift m\u00f6glichst zur\u00fcckhaltend \u00e4ndern wollte. (501) Danach soll, wie bisher schon, dem international t\u00e4tigen, organisierten H\u00e4ndlerwesen der Riegel geschoben werden, welches insbesondere den Nachschub \u201elebender Ware\u201c f\u00fcr die Bordelle aller Welt besorgt. Es gehe nicht prim\u00e4r darum, die Prostitution als solche zu bek\u00e4mpfen, sondern es gehe um den Schutz allf\u00e4lliger Opfer.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Bundesgericht argumentiert, dass internationales Recht vor nationalem Recht den Vorrang habe, besonders, wenn es sich um Menschenrechte handle (BGE 128 IV 117). Allerdings bestehe ein ungel\u00f6ster Konflikt, wenn eine entsprechende Bestimmung im Landesrecht fehle, da der Grundsatz nullum crimen sine lege die Strafbarkeit eines Verhaltens allein auf der Grundlage eines Staatsvertrags jedenfalls dann ausschlie\u00dfe, wenn dieser nicht direkt anwendbar sei.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>5.3.5 Entscheid des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>In Sachen Rezguia Adoui und Dominique Cournaille gegen den Belgischen Staat wird der Fall von zwei franz\u00f6sischen Staatsangeh\u00f6rigen verhandelt, denen die Aufenthaltserlaubnis verweigert wurde, weil sie der Prostitution nachgingen. In Belgien ist Prostitution nicht verboten. Der Gerichtshof war der Meinung, dass die Verweigerung in diesem Falle nicht zul\u00e4ssig sei. (502) In der Begr\u00fcndung hei\u00dft es: \u201eIn diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der R\u00fcckgriff einer nationalen Stelle auf den Begriff der \u00f6ffentlichen Ordnung voraussetzt, dass eine tats\u00e4chliche und hinreichend schwere Gef\u00e4hrdung besteht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft ber\u00fchrt. Auch wenn das Gemeinschaftsrecht der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beurteilung von Verhaltensweisen, die als im Widerspruch zur \u00f6ffentlichen Ordnung angesehen werden k\u00f6nnen, keine einheitliche Werteskala vorschreibt, so ist doch festzustellen, dass ein Verhalten nicht als hinreichend schwerwiegend betrachtet werden kann, um im Gebiet eines Mitgliedstaats Beschr\u00e4nkungen der Einreise oder des Aufenthalts eines Angeh\u00f6rigen eines anderen Mitgliedstaats zu rechtfertigen, wenn der erstgenannte Staat gegen\u00fcber dem gleichen Verhalten, das von der eigenen Staatszugeh\u00f6rigkeit ausgeht, keine Zwangsmassnahmen oder andere tats\u00e4chliche und effektive Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung dieses Verhaltens ergreift\u201c (EuGH zit. nach BfA 2002: Rn.8, S. 9).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>5.3.6 Bundesgerichtsentscheide<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>BGE 81 IV 36 (Begriff des Handeltreibens mit gef\u00e4lschten Ausweisen): Nach altem Recht befand das Bundesgericht, dass derjenige, welcher nur ein einzelnes Gesch\u00e4ft abschlie\u00dfe und weitere auch nicht abzuschlie\u00dfen beabsichtige, nicht als H\u00e4ndler gelten k\u00f6nne.<\/p>\n\n\n\n<p>BGE 96 IV 118 (Begriff des Frauenhandels nach dem alten Menschenhandelsartikel): Am 11. Dezember 1970 entscheidet das Bundesgericht nach altem Recht, dass die Anwerbung von Frauen in Abidjan (C\u00f6te d\u2019Ivoir) durch Frau X. f\u00fcr das eigene Etablissement kein Frauenhandel im Sinne des Art. 202 aStGB sei. H\u00e4ndler k\u00f6nne nicht sein, wer f\u00fcr das eigene Gesch\u00e4ft Frauen anwerbe. Die Annahme von Frauenhandel setze voraus, dass ein Dritter hinzutrete, welchem die angeworbenen Frauen \u00fcberliefert w\u00fcrden. Demgegen\u00fcber vertrat die Staatsanwaltschaft Kt. Solothurn die Auffassung, dass der Begriff des Handeltreibens i.S. von Art. 202 aStGB weiter als der \u00fcbliche Begriff des Handels gehe; denn Ziff. I der Bestimmung stemple bereits das Anwerben, Verschleppen oder Entf\u00fchren zum Handel, d.h. das durch Art. 202 aStGB gesch\u00fctzte Rechtsgut liege bereits im Schutz der Frauen und Kinder davor, dass sie angeworben, verschleppt oder entf\u00fchrt w\u00fcrden, um der Unzucht zugef\u00fchrt zu werden. Das Schutzbed\u00fcrfnis der potenziellen Opfer h\u00e4nge nicht davon ab, ob der T\u00e4ter in Gewinnsucht Handel treibe. Art. 202 aStGB setze denn auch keine Gewinnsucht oder. Gewerbsm\u00e4ssigkeit voraus. Das Bundesgericht befand, dass sich beide Auffassungen vertreten lassen, entschied sich dann aber daf\u00fcr, dass die Teilakte des Handeltreibens nur unter Art. 202 aStGB fallen k\u00f6nnen, wenn ihnen im Rahmen eines Frauen- oder Kinderhandels Bedeutung zukommt. Nicht schon jedes Anwerben, Verschleppen oder Entf\u00fchren k\u00f6nne als Frauen- oder Kinderhandel verurteilt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit BGE 126 IV 76 vom 24. Januar 2000 st\u00fctzt das Bundesgericht die Auffassung des Kantonsgerichts Graub\u00fcnden, das Anwerber und Arbeitgeber von ausl\u00e4ndischen Prostituierten in einem Sauna-Club weder des Menschenhandels anklagt noch der F\u00f6rderung der Prostitution schuldig spricht. Das Kantonsgericht beruft sich auf die Botschaft. (503) Danach soll die neue Vorschrift die Entscheidungsfreiheit der Person sch\u00fctzen, welche der Prostitution nachgeht, und zugleich Personen davor bewahren, gegen ihren Willen zur Prostitution verleitet zu werden. Die Menschen sollen vor und in einer sie erniedrigenden Lebensform gesch\u00fctzt werden (Stratenwerth 1995: 170). Nach Rehberg und Schmid (1997: 410) sowie unter Hinweis auf das Urteil des Z\u00fcrcher Obergerichts vom 28. September 1998 (vgl. Kap. 5.5.2, Erfolg mit \u201eEscort\u201c) liegt der Zweck der neuen Bestimmung in der Wahrung berechtigter Interessen der Prostituierten, namentlich ihrer Freiheit. Mit Referenz auf Trechsel (1997, zu Art. 195 StGB), der den Tatbestand der \u00dcberwachung nur erf\u00fcllt sieht, wenn die Prostituierte aufgrund dieser \u00dcberwachung in ihrer Handlungsfreiheit eingeschr\u00e4nkt wird und ihre T\u00e4tigkeit nicht mehr ihrem eigenen Willen entsprechend aus\u00fcben kann, ist f\u00fcr das B\u00fcndner Gericht der Tatbestand der F\u00f6rderung der Prostitution f\u00fcr keinen der Angeklagten erf\u00fcllt. F\u00fcr das Bundesgericht verletzt der Freispruch der Angeklagten nach den Feststellungen der Vorinstanz kein Bundesrecht. Eine blo\u00dfe \u201ebetriebswirtschaftlich Kontrolle\u201c, die mit der Prostituierten frei vereinbart worden ist und keine gr\u00f6\u00dfere Abh\u00e4ngigkeit als die eines normalen Arbeitnehmers begr\u00fcndet, erf\u00fclle den Tatbestand des \u00dcberwachens nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit BGE 126 IV 225 vom 27. September 2000 \u00e4u\u00dfert sich das Bundesgericht zur umstrittenen Frage, ob nur ein Handeln gegen den Willen einer wahrheitsgetreu informierten Person als Angriff auf ein Rechtsgut bestraft werden k\u00f6nne. (504) Ma\u00dfgeblich sei nicht der Buchstabe des Gesetzes, sondern dessen Sinn, der sich namentlich aus den ihm zu Grunde liegenden Zwecken und Wertungen ergebe, im Wortlaut jedoch unvollkommen ausgedr\u00fcckt sein k\u00f6nne. Sinngem\u00e4\u00dfe Auslegung k\u00f6nne auch zu Lasten des Angeklagten vom Wortlaut abweichen. Die Gesetzesrevision habe angesichts der von der Schweiz ratifizierten Konventionen auf diesem Gebiet m\u00f6glichst zur\u00fcckhaltend erfolgen sollen. Aus dieser Rechtstradition und der bundesr\u00e4tlichen Botschaft gehe klar hervor, dass auch wegen Menschenhandel bestraft werde, wer Prostituierte angeworben habe, die voll damit einverstanden seien (beispielsweise das Etablissement zu wechseln). Da die erw\u00e4hnten Konventionen heute noch anwendbar seien und aus dem Wortlaut der neuen Bestimmung keine Einschr\u00e4nkung des Schutzbereichs hervorgehe, sei es f\u00fcr eine Bestrafung wegen Menschenhandels nicht notwendig, dass die verletzten Personen gegen ihren Willen vermittelt wurden oder nur in Bezug auf die f\u00fcr sie vorgesehene T\u00e4tigkeit als Prostituierte ahnungslos seien.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Bundesgericht h\u00e4lt dagegen, dass die Darstellung in der Botschaft hinsichtlich des Grundgedankens der Revision nicht zu \u00fcberzeugen verm\u00f6ge, wonach es unerheblich sei, ob die betroffene Person \u00fcberhaupt vor der Prostitution habe gesch\u00fctzt werden wollen. Denn wenn sie voll einverstanden sei, werde deren Selbstbestimmung nicht verletzt. Leitidee der Revision des Sexualstrafrechts (505) sei die Freiheit und die freie Selbstbestimmung jedes Menschen in sexuellen Dingen. Durch alle Parteien hindurch stimmten die parlamentarischen Wortmeldungen im Grundsatz darin \u00fcberein, dass das neue Sexualstrafrecht nicht da sei, um Moralvorstellungen durchzusetzen, sondern um sexuelle Ausn\u00fctzung zu verhindern und das sexuelle Selbstbestimmungsrecht einer jeden Person zu sch\u00fctzen. (506)<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gericht l\u00e4sst mit Hinweis auf die Stossrichtung der Revision und die fehlende Diskussion in den eidgen\u00f6ssisachen R\u00e4ten den Schluss nicht zu, (507) dass die \u00dcberlegungen in der Botschaft (508) dem Willen des Gesetzgebers entsprechen und damit mit Rehberg der Tatbestand Menschenhandel auch erf\u00fcllt sei, wenn die Prostituierten voll<br>einverstanden sind. Auf Menschenhandel sei nur zu erkennen, wenn das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person beeintr\u00e4chtigt wird und dem Delikt \u00fcberdies eine \u201egewisse Schwere\u201c zukommt. Die Richter folgen Stratenwerth, der nur dort von Menschenhandel spricht, \u201ewo \u00fcber Menschen wie \u00fcber Objekte verf\u00fcgt wird, weil sie ahnungslos oder doch mangelhaft informiert oder aus irgendwelchen anderen Gr\u00fcnden au\u00dfer Stande sind, sich zu wehren\u201c. (509) Sie finden aber Stratenwerths Umschreibung als er\u00f6rterungsbed\u00fcrftig. Die Verh\u00e4ltnisse in anderen Berufen, wo Vermittlungsdienste f\u00fcr einen Stellenwechsel gegen Entgelt in Anspruch genommen werden, k\u00f6nnten nicht ohne weiteres auf die Prostitution \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen. Es f\u00fchrt Diskriminierung und Doppelmoral an, der Prostituierte ausgesetzt seien und weist auf die vielf\u00e4ltigen Abh\u00e4ngigkeiten von Zuh\u00e4ltern, Bordell- und Salonbetreibern hin, die sich daraus erg\u00e4ben, besonders bei Prostituierte, die sich illegal in der Schweiz aufhalten. Wo Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnisse der Betroffenen ausgen\u00fctzt w\u00fcrden, sei keine Selbstbestimmung der Prostituierten gegeben. Daraus folge, dass nicht blo\u00df auf das faktische Einverst\u00e4ndnis abgestellt, sondern anhand der konkreten Umst\u00e4nde gepr\u00fcft werden m\u00fcsse, ob die Willens\u00e4u\u00dferung dem tats\u00e4chlichen Willen entspreche, auch bei angeblicher Zustimmung k\u00f6nne unter Umst\u00e4nden Menschenhandel vorliegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit BGE 128 IV 117 pr\u00e4zisiert das Bundesgericht am 29. April 2002, dass die Einwilligung der Prostituierten nicht wirksam sei, wenn sie, wie im beurteilten (Tessiner) Fall, durch die schwierigen wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse bedingt sei. Mit Hinweis auf die internationale Gesetzesharmonisierung und die internationalen Abkommen begr\u00fcndet das Bundesgericht im gleichen Urteil die ma\u00dfgebliche Anwendung des weiter gefassten Begriffs von Menschenhandel. So f\u00e4llt das Anwerben von Frauen aus dem Ausland f\u00fcr den eigenen Bordellbetrieb unter Strafe. Damit \u00e4ndert das Bundesgericht die Spruchpraxis.<\/p>\n\n\n\n<p>Die folgenden Seiten zeigen einen tabellarischen \u00dcberblick der Entwicklung der Spruchpraxis (nur in Print).<\/p>\n\n\n\n<p><br><strong>5.4 Verurteilt wegen Art. 196 StGB, Menschenhandel<\/strong><br><strong>5.4.1 Der arbeitslose Chauffeur<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der 1954 in Jugoslawien geborene Josic ist Chauffeur von Beruf, arbeitslos, geschieden und lebt in Basel. Er hat eine lose Beziehung zu einer Baslerin und ist verpflichtet, seiner geschiedenen Frau und den zwei Kindern, die auf dem Balkan leben, Unterhalt zu bezahlen. Er ist wegen K\u00f6rperverletzung in \u00d6sterreich vorbestraft.<\/p>\n\n\n\n<p>Laut Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt lernten die beiden arbeitslosen Bulgarinnen Olga und Catalina Josic am 13. September 1995 in Varna kennen. Der Angeklagte habe ihnen f\u00fcr drei Monate Arbeit als Serviert\u00f6chter in der Schweiz versprochen und ihnen einen guten Verdienst in Aussicht gestellt. Am 14. September 1995 fuhren sie deshalb von Varna zun\u00e4chst nach Sofia. Dort gaben Olga und Catalina dem Angeklagten ihre P\u00e4sse, da er ihnen zusicherte, die Visa f\u00fcr \u00d6sterreich und die Schweiz zu besorgen. Nachdem sie in Sofia gemeinsam auf die Ausstellung der Visa gewartet hatten, fuhren Josic, Olga und Catalina nach Jugoslawien, ins Heimatdorf des Angeklagten. W\u00e4hrend sie dort auf den G\u00fcltigkeitsbeginn der Visa warteten, wohnten alle im Haus von Josic, wo die Frauen nach ihren Angaben eingesperrt wurden. Am 24. September fuhren alle zusammen mit dem Bus nach Wien. Nach Angaben der Frauen er\u00f6ffnete ihnen Josic erst jetzt, dass sie in der Schweiz nicht als Serviert\u00f6chter, sondern als Prostituierte arbeiten m\u00fcssten. F\u00fcr die Reise h\u00e4ndigte Josic den beiden Frauen ihre P\u00e4sse wieder aus. Von Wien aus fuhren sie mit dem Zug weiter an die Schweizergrenze, wo sie nach Feldkirch zur\u00fcckgewiesen wurden, da weder Olga noch Catalina g\u00fcltige Visa f\u00fcr die Schweiz besa\u00dfen. Die Beamten des \u00f6sterreichischen Zolls wiesen Josic an, den beiden Frauen je 1500 Schilling f\u00fcr die R\u00fcckreise nach Bulgarien zu geben.<\/p>\n\n\n\n<p>In der darauf folgenden Nacht passierten die drei bei Buchs zu Fu\u00df illegal die Schweizergrenze und fuhren mit dem Auto von Josics Bekanntem, der bereits auf sie wartete, zur Freundin des Angeklagten bei Basel. Dort habe er den beiden Frauen die P\u00e4sse wieder abgenommen und sie in der Wohnung versteckt. Am \u00fcbern\u00e4chsten Tag brachte Josic die Bulgarinnen nach Basel in den Salon Red Rose und bot sie einer Saloninhaberin als Prostituierte an. Diese sollte die Freierl\u00f6hne vorerst einbehalten und dem Angeklagten 5000 Franken zur Deckung der Reisespesen zukommen lassen.<br>Vom 29. September bis 12. Oktober nahmen die Bulgarinnen 2200 Franken ein, wovon die Salonbetreiberin und Josic je eine H\u00e4lfte beanspruchten. Olga und Catalina bekamen je 100 Franken von Josic. Die beiden Frauen verlie\u00dfen am 12. Oktober den Salon und erstatteten Anzeige bei der Polizei. Die Staatsanw\u00e4ltin qualifiziert Josics Verhalten als mehrfachen Menschenhandel und mehrfache Freiheitsberaubung.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Angeklagte bestreitet, dass er die Frauen gezwungen habe, in die Schweiz zu kommen. Auch dass er die Frauen eingesperrt habe, sie bedroht, die P\u00e4sse versteckt und zusammen mit ihnen illegal \u00fcber die gr\u00fcne Grenze gekommen sei, entspreche nicht der Wahrheit, Vielmehr seien Olga und Catalina freiwillig in die Schweiz gekommen, wobei schon in Varna abgemacht war, dass er den Bulgarinnen einen Job als Prostituierte vermitteln solle.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit der Begr\u00fcndung, dass Josic f\u00fcr die Reise der Frauen Geld ausgegeben habe, das er sicher wieder zur\u00fcckhaben wollte, erachtet das Gericht die Version des Angeklagten nicht als glaubw\u00fcrdig. Es stellte aber fest, dass zumindest eine, wenn nicht beide Bulgarinnen fr\u00fcher als Prostituierte gearbeitet hatten. Auch sagten beide aus, dass sie<br>in der Schweiz schnell viel Geld verdienen wollten, sodass es ihnen klar gewesen sei, in welchem Milieu sie zu arbeiten h\u00e4tten. Daher k\u00f6nne keine Rede davon sein, dass die Bulgarinnen gezwungen worden seien, hierher zu kommen; vielmehr seien sie von sich aus mitgekommen und auch freiwillig ins Red Rose gegangen, weil das gro\u00dfe Geld lockte.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch das Einsperren in einer Wohnung in Josics Heimatdorf mache keinen Sinn; die Frauen h\u00e4tten dort darauf gewartet, in die Schweiz zu fahren und keinen Anlass zum Weglaufen gehabt, da sie auf einen gro\u00dfen Verdienst in Basel hofften. Obwohl die Bulgarinnen das Red Rose jederzeit h\u00e4tten verlassen k\u00f6nnen, w\u00e4re dies mit Unannehmlichkeiten verbunden gewesen, da sie weder im Besitz von Geld noch von Reisep\u00e4ssen waren. So schlie\u00dft das Gericht nicht aus, dass Josic einen gewissen Druck auf Olga und Catalina ausge\u00fcbt hat, weil er das f\u00fcr sie ausgegebene Geld wieder zur\u00fcckhaben wollte.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gericht stellt zusammenfassend fest, dass der Angeklagte Olga und Catalina zum Zwecke der Prostitution in die Schweiz gebracht und sie an ein Bordell vermittelt hat. Die beiden Frauen seien aber freiwillig und ohne jeglichen Zwang in die Schweiz gekommen. Es sei auch von Anfang an mit ihnen abgemacht gewesen, dass sie in Basel als Prostituierte arbeiten w\u00fcrden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Staatsanw\u00e4ltin qualifiziert das Verstecken der P\u00e4sse der beiden Frauen durch den Angeklagten als Freiheitsberaubung. Dieser Ansicht folgt das Gericht nicht, mit der Begr\u00fcndung, dass die Bewegungsfreiheit der beiden Frauen durch das Verstecken der P\u00e4sse nicht vollst\u00e4ndig aufgehoben gewesen sei, und spricht den Angeklagten von<br>diesem Anklagepunkt frei.<\/p>\n\n\n\n<p>Weil die beiden Frauen freiwillig mit Josic in die Schweiz gekommen seien und damit einverstanden waren, dass sie hier an ein Bordell vermittelt werden sollten, wertete das Basler Strafgericht das Verschulden des Angeklagten gering. Das Gericht lastete dem Angeklagten aber an, dass es sich bei Olga und Catalina um B\u00fcrgerinnen eines armen Landes des ehemaligen Ostblocks handelt, so dass es f\u00fcr Josic ein Leichtes war, die finanzielle Notlage der Frauen auszunutzen, indem er sie unter Versprechungen eines gro\u00dfen Verdienstes in die reiche Schweiz lockte. \u00dcberdies wurde Josic die Uneinsichtigkeit in seine Schuld angelastet. Das Basler Strafgericht verurteilte Josic wegen Menschenhandels zu 18 Monaten Gef\u00e4ngnis bedingt, zu einer Bu\u00dfe von 2000 Franken und zu sieben Jahren Landesverweisung. (510)<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcnf Jahre nach Inkrafttreten des neuen Sexualstrafrechts z\u00e4hlt dieses Urteil zu den ersten, das Art. 196 StGB (Menschenhandel) anwendete. Dies erstaunt umso mehr, als im Zeitraum von 1992 bis 1996 das Gesch\u00e4ft mit der Prostitutionsmigration vor allem aus Osteuropa boomte und viele Anwerber, Schlepper, Zuh\u00e4lter und Lokalinhaber weiblichen und m\u00e4nnlichen Geschlechts an der Organisation von Prostitution mit Ausl\u00e4nderinnen in der Schweiz beteiligt waren und davon profitierten. Es l\u00e4sst sich zwar nachvollziehen, dass es gerade bei diesem Fall, der von Hilflosigkeit, Zu\u00df\u00e4lligkeiten und vor allem von Unprofessionalit\u00e4t gepr\u00e4gt ist, zu einer wegen Menschenhandels kam. Angesichts der Effizienz anderer Marktteilnehmer, die unbehelligt von der Anklage wegen Menschenhandels Prostituierte vermittelten und besch\u00e4ftigten, ist dieser Fall doch verwunderlich. Wenn auch in mehreren F\u00e4llen anfangs intensiv wegen Verdachts auf Menschenhandel ermittelt wurde (vgl. Kap. 4.7.6), so hielten die Anklagepunkte entweder den richterlichen Erw\u00e4gungen nicht stand oder die Ankl\u00e4ger verzichteten zum Vornherein auf eine Anklage wegen Menschenhandels. Dies wirft ein Licht auf eine Rechtspraxis, die in die hierarchische Struktur der Instanzen eingebunden ist und dem Einzelfall unter Ber\u00fccksichtigung von Rechtstradition und Lehre gerecht werden soll. Au\u00dferdem muss sie der gesellschaftspolitischen Relevanz von neuem nationalem Recht, von internationalen Abkommen und der Rechtsentwicklungen im benachbarten europ\u00e4ischen Ausland Rechnung tragen und nach einem legitimierbaren Urteil streben.<\/p>\n\n\n\n<p>Gerichte ziehen Vergleiche meist zu affirmativen Zwecken heran und verweisen ansonsten auf den Sachverhalt und die Relevanz des konkreten Einzelfalls. Dem Basler Strafgericht ist in casu allerdings ein gewisses Selbstvertrauen in die eigene Spruchpraxis zu attestieren sowie ein Vertrauen darauf, dass der mittellose, ausl\u00e4ndische Angeklagte das Urteil akzeptieren w\u00fcrde.<\/p>\n\n\n\n<p>Da bis dahin (1996) noch kein Bundesgerichtsentscheid zu Menschenhandel vorlag und sich die Lehre \u00fcber den Begriff des Handels nicht einig war, galt offenbar eine gewisse Zur\u00fcckhaltung in der Anwendung von Art. 196 StGB (Menschenhandel). Zudem erwies sich der Begriff der sexuellen Selbstbestimmung als operationales Konstrukt von sexueller Integrit\u00e4t als uferlos und zur Anwendung auf Prostitutionsmigration ungeeignet. Stattdessen bot sich Art. 195 StGB (F\u00f6rderung der Prostitution) an. Der R\u00fcckgriff auf diesen Artikel erlaubte, die \u201eArbeitsbedingungen\u201c hinsichtlich der Handlungsfreiheit von Prostituierten bzw. deren Behinderung zu beurteilen. Ebenfalls unproblematisch war die Anwendung des Ausl\u00e4ndergesetzes (ANAG). Ausl\u00e4nderinnen, die ohne erforderliche Bewilligungspapiere als Prostituierte t\u00e4tig waren, konnten ohne langes Prozedere ausgewiesen werden, womit das Problem au\u00dfer Landes und vom Tisch war.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>5.4.2 Einer Ungarin verfallen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Urs wurde 1954 im Kanton Bern geboren und wuchs in geordneten Verh\u00e4ltnissen mit vier Geschwistern bei seinen Eltern auf einem Bauernhof auf. Nach der Primarschule machte er eine Lehre als Sanit\u00e4r-Installateur und arbeitete fortan in seinem Beruf. An seiner letzten Stelle verdiente er 5500 Franken pro Monat. Urs ist ledig, er lebt in Thun und sein Leumund ist tadellos.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Fr\u00fchling 1996 lernte er Vera, eine ungarische Prostitutionsmigrantin kennen und verliebte sich in sie. Auf ihre Initiative hin zogen die beiden ein Gesch\u00e4ft zur Vermittlung ungarischer Frauen an einschl\u00e4gige Lokale in der Schweiz auf. W\u00e4hrend Vera die Frauen in Ungarn kontaktierte und als Prostituierte anheuerte, organisierte und finanzierte Urs die Einreise dieser Frauen und stellte die Kontakte zu den verschiedenen Clubs her. Insgesamt gelangten von Fr\u00fchling bis Herbst 1996 auf diese Weise 13 Frauen in die Schweiz. Zwei Ungarinnen mussten am Flughafen Z\u00fcrich-Kloten die R\u00fcckreise antreten, weil die Grenzpolizei ihnen die Einreise verweigerte. Mit den Sex-Club-Betreibern war abgemacht, dass Urs die Spesen f\u00fcr die Reise und seine sonstigen Auslagen zur\u00fcckbekommen w\u00fcrde, plus 10% des Umsatzes, den die ungarischen Prostituierten erwirtschafteten. Diese Vereinbarung klappte mehr schlecht als recht, Urs konnte keinen Gewinn realisieren. Die ganze Aktion erwies sich f\u00fcr ihn als finanzielles Verlustgesch\u00e4ft.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Polizei kam ihm auf die Spur. Im Rahmen einer Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das ANAG ermittelten die Beh\u00f6rden in diversen Clubs, Saunas und Solarien in Thun und anderswo, wo Frauen aus Osteuropa und aus Lateinamerika festgehalten wurden und sich ohne gro\u00dfe Bezahlung prostituieren mussten. Die Beh\u00f6rden identifizierten Urs im Verlaufe der Ermittlungen als Lieferant von in verschiedenen Sex-Salons illegal arbeitenden Frauen. Er wurde verhaftet und in Untersuchungshaft gesteckt, verlor die Stelle, wo er 16 Jahre lang gearbeitet hatte, und stand als Arbeitsloser vor Gericht.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Hauptverhandlung sagte Urs, er sei durch Vera hineingezogen worden. Er habe die Sache aus lauter Liebe und Abh\u00e4ngigkeit gemacht. Der finanzielle Aspekt habe f\u00fcr ihn keine gro\u00dfe Rolle gespielt. Trotzdem h\u00e4lt das Gericht fest, dass Urs nicht einzig aus irgendeiner Abh\u00e4ngigkeit mitgemacht, sondern dass er mindestens nebenbei auch finanzielle Ziele verfolgt hat. Diese Auffassung wird durch die Aussage von Urs gest\u00fctzt, wo er zugab, dass er aus dem Gesch\u00e4ft wieder aussteigen wollte, weil es nicht rentiert habe. Daraus zieht das Gericht den Umkehrschluss, dass der Angeschuldigte nicht so rasch wieder ausgestiegen w\u00e4re, h\u00e4tte die Rechnung finanziell gestimmt. Schlie\u00dflich verf\u00fcgten die ungarischen Prostituierten nicht \u00fcber die erforderlichen Arbeitsbewilligungen, was Urs bekannt war.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr das Gericht geh\u00f6rt zum Handeltreiben in jedem Fall, dass der T\u00e4ter materielle Vorteile verfolgt. Menschenhandel bezweckt au\u00dferdem, der Unzucht eines anderen Vorschub zu leisten. Damit k\u00f6nne nur gemeint sein, dass die Betroffenen der Prostitution \u00fcberliefert werden sollen. Dass dies geschieht oder geschehen k\u00f6nnte, m\u00fcsse nicht das eigentliche Handlungsziel des T\u00e4ters sein, wie Stratenwerth fordert, sondern es gen\u00fcge, dass der T\u00e4ter es wei\u00df oder wenigstens in Kauf nimmt.<\/p>\n\n\n\n<p>Zwischen Fr\u00fchling und Ende August 1996 hat Urs gemeinsam mit Vera elf Frauen vermittelt, bei zweien blieb es beim Versuch. Zwar erzielte das Paar damit keine materiellen Vorteile, was jedoch f\u00fcr die Erf\u00fcllung des Tatbestandes keine Rolle spielt. Denn es gen\u00fcgt, dass solche Vorteile angestrebt wurden. Urs wird des Menschenhandels und der Widerhandlung gegen das ANAG schuldig gesprochen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Richter bemisst die Strafe nach dem Verschulden des T\u00e4ters, wobei er die Beweggr\u00fcnde, das Vorleben und die pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse des Schuldigen ber\u00fccksichtigt. Obwohl Urs innerhalb kurzer Zeit viele Delikte begangen hat, wiegen die Taten doch relativ leicht, da er weder Druck auf die Prostituierten ausge\u00fcbt noch ihnen besondere subjektive Leiden zugef\u00fcgt hat, um seine Investitionen zu amortisieren. Das Gericht verh\u00e4ngte eine Strafe von zw\u00f6lf Monaten Gef\u00e4ngnis, wobei es den bedingten Strafvollzug und die Anrechnung der Untersuchungshaft  gew\u00e4hrte, au\u00dferdem eine Bu\u00dfe von 1000 Franken, zuz\u00fcglich der Verfahrenskosten. (511)<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil des Thuner Gerichtshofes zeigt, dass der neue Artikel im revidierten Sexualstrafrecht seine Berechtigung hat und durchaus zufrieden stellend anwendbar ist, gerade bei typischer, \u00fcber ethnische und kleingewerblich-famili\u00e4re, arbeitsteilige Strukturen organisierte Prostitutionsmigration bzw. Frauenhandel. Mit vorliegendem Urteil gelingt es dem Gericht, einen typischen Fall aufzugreifen, ihn <em>straight forward<\/em> im Sinne des Gesetzgebers zu w\u00fcrdigen und den Schuldigen angemessen zu bestrafen, Das Urteil hat nicht nur juristisch Bestand, sondern ist dar\u00fcber hinaus dem informierten und interessierten Laien verst\u00e4ndlich und muss ihm legitim erscheinen. Eine solche Spruchpraxis wird ihre Wirkung auf weitere potenzielle T\u00e4ter und T\u00e4terinnen schwerlich verfehlen und dem Ph\u00e4nomen Frauenhandel im Sinne der Schweizerischen Gesetzgebung und hinsichtlich internationaler Abkommen gerecht.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>5.4.3 Das St. Galler Ehepaar: Die Best\u00e4tigung durch das Bundesgericht<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Mit Entscheid vom 23. September 1997 best\u00e4tigt das Bundesgericht einen Entscheid des St. Galler Kantonsgerichts. (512) Dieses hatte Peter am 11. November 1996 wegen mehrfachen Menschenhandels sowie Mitt\u00e4terschaft schuldig gesprochen und ihn mit einer Strafe von dreieinhalb Jahren Zuchthaus und einer Bu\u00dfe von 15000 Franken belegt. Ihm wurde vorgeworfen, dass er zusammen mit seiner dominikanischen Ehefrau 26 Frauen gegen Entgelt aus der Dominikanischen Republik in die Schweiz kommen lie\u00df und diese von hier aus an Bordellbetriebe ins nahe \u00d6sterreich vermittelte. In sieben F\u00e4llen wies die Flughafenpolizei Z\u00fcrich-Kloten die Frauen zur\u00fcck, da sie weder Peter noch eine von ihm daf\u00fcr engagierte Hilfsperson als Garanten akzeptierte.<\/p>\n\n\n\n<p>Peters Schwiegermutter wohnt in der Dominikanischen Republik und warb auf \u201eBestellung\u201c von Peters Ehefrau junge Frauen in der Dominikanischen Republik f\u00fcr die Prostitution in Europa an. Das Ehepaar holte die Frauen dann am Flughafen Z\u00fcrich-Kloten ab, nahm ihnen 400 bis 500 Dollar und manchmal Schmuck zur Spesendeckung ab, gab ihnen die Adresse eines entsprechend informierten Bordellbesitzers in \u00d6sterreich oder die Destination, wo sie aus dem Zug steigen sollten und sorgte dann f\u00fcr den Weitertransport. Peter fuhr die Frauen entweder selber \u00fcber die Grenze oder setzte sie dort oder noch in der Schweiz in den Zug. Das St. Galler Gericht ging davon aus, dass die Eheleute arbeitsteilig vorgegangen waren. W\u00e4hrend Peter mit den deutsch sprechenden Bordellinhabern verhandelte, k\u00fcmmerte sich seine spanisch sprechende Ehefrau um die \u201eBestellungen\u201c und die Reisevorbereitungen der Frauen aus der Dominikanischen Republik. In mehreren aufgezeichneten Telefongespr\u00e4chen kommt \u201edas gemeinsame Planen und Ausf\u00fchren\u201c des Ehepaares deutlich zum Ausdruck.<\/p>\n\n\n\n<p>Peter akzeptierte das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen nicht und f\u00fchrte eine eidgen\u00f6ssische Nichtigkeitsbeschwerde, worin er die Aufhebung des Urteils beantragte. Es sei auch aufschiebende Wirkung zu erteilen. \u00dcberdies sei ihm f\u00fcr das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gew\u00e4hren.<\/p>\n\n\n\n<p>Obwohl Peter ein \u201eUnter- bzw. ein \u00dcberordnungsverh\u00e4ltnis\u201c zwischen sich und seiner Frau beklagt und betont, dass er seiner Frau nur geholfen habe (Gehilfenschaft), das auf ihrer Initiative beruhende Gesch\u00e4ft zu f\u00fchren und selber keine Provisionen einkassiert habe, ist f\u00fcr das Bundesgericht die Mitt\u00e4terschaft klar. Einen weiteren Einwand des Beschwerdenf\u00fchrers, dass das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens nicht erf\u00fcllt sei, wies der bundesrichterliche Kassationshof als \u201egeradezu mutwillig\u201c ebenfalls ab. Peter habe mit Menschen gehandelt, es versucht oder mindestens Anstalten dazu getroffen. Von blo\u00dfen \u201eVorbereitungshandlungen\u201c k\u00f6nne nicht die Rede sein. Das Bundesgericht best\u00e4tigt das Urteil des Kantonsgerichts, lehnt die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, ebenso das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, der Beschwerdef\u00fchrer muss die Gerichtsgeb\u00fchr von 2000 Franken bezahlen.<br>Dieser Fall ist \u00e4hnlich gelagert wie der oben dargestellte und besprochene Thuner Fall (Kap. 5.4.2). Die formalen Gesichtspunkte einer eidgen\u00f6ssischen Nichtigkeitsbeschwerde lassen nicht zu, auf Beschwerden einzutreten, die der Beschwerdef\u00fchrer nicht den Regeln entsprechend anbringt und formuliert. Im vorliegenden Fall war das Bundesgericht an die tats\u00e4chlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid gebunden. Ausf\u00fchrungen, die sich gegen die vorinstanzlichen tats\u00e4chlichen Feststellungen richten und das Vorbringen neuer Tatsachen sind unzul\u00e4ssig. Das Gleiche gilt,wenn der Beschwerdef\u00fchrer auf die Akten und nicht auf den angefochtenen Entscheid verweist. Das Bundesgericht pr\u00fcft nur, ob die Vorinstanz aufgrund der erstellten Beweislage in ihrem Entscheid eidgen\u00f6ssisches Recht verletzt hat oder nicht. Dies war nach Einsch\u00e4tzung des h\u00f6chsten Schweizer Gerichts nicht der Fall. So verzichtete der erste Bundesgerichtsentscheid in Sachen Menschenhandel auf die \u00dcberpr\u00fcfung der \u201eFreiwilligkeit\u201c der Opfer, da sich diese Frage im Sinne der Botschaft und der Internationalen Abkommen gar nicht stellte. Das Bundesgericht best\u00e4tigte das Urteil des St. Galler Gerichts, das Peter als Menschenh\u00e4ndler bestrafte.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>5.4.4 Frauenh\u00e4ndler im gro\u00dfen Stil<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Im Dezember 1993 meldete sich der stellenlose Fachmann Beat auf ein Inserat im Z\u00fcrcher Tagesanzeiger, in welchem ein Elektriker gesucht wurde. So lernte er seinen Chef Ernesto kennen, der in Z\u00fcrich ein Bordell betrieb. Beat chauffierte Esmeralda, Prostituierte in Ernestos Betrieb und seine Ehefrau, gelegentlich mit dem Taxi. Ansonsten war er mit diversen Hausinstandhaltungsarbeiten besch\u00e4ftigt. Bis Ende September 1994 arbeitete er ca. 240 Stunden f\u00fcr Ernesto. Im November 1994 heiratete Beat die Kamerunerin Yolanda, die auf Einladung des ihm unbekannten Rolf in die Schweiz gereist war. F\u00fcr die Heirat bot ihm Ernesto einen monatlichen Betrag von 2500 Franken w\u00e4hrend dreier Jahre an, erlaubte ihm allerdings keinen Kontakt zu Yolanda, da die Ehe nur dazu dienen sollte, die Frau legal in Ernestos Bordell zu besch\u00e4ftigen. Yolanda wohnte nie bei Beat, sondern in Esmeraldas Zimmer. \u00dcber einen Mittelsmann vor Ort lie\u00df Ernesto seit einiger Zeit Kamerunerinnen anwerben, die entweder im Land selber auf den zuk\u00fcnftigen Scheinehemann warteten, der sie an Ort und Stelle heiratete, in die Schweiz mitnahm und in Ernestos Bordell ablieferte oder die auf Einladung eines zuk\u00fcnftigen Ehemannes selbst\u00e4ndig in die Schweiz reisten, dort eine Scheinehe eingingen und sich in Ernestos Betrieb prostituierten. Die Frauen verschuldeten sich bei Ernesto, der ihnen das Reisegeld vorstreckte, ihnen in Z\u00fcrich Kost und Logis im Bordell bot und die Scheinehem\u00e4nner in monatlichen Raten entsch\u00e4digte. Auf diese Weise gelangte eine gr\u00f6\u00dfere Anzahl Afrikanerinnen nach Z\u00fcrich.<\/p>\n\n\n\n<p>Vor seiner Heirat hatte Beat auf Anraten von Ernesto selber versucht, Mary aus Kamerun in die Schweiz einzuladen. Er f\u00fcllte das Antragsformular mithilfe Ernestos Angaben aus, der seine Informationen \u00fcber den Mittelsmann in Kamerun bezog, und schickte das Gesuch an die Schweizer Botschaft. Da die Bearbeitung l\u00e4nger als vorgesehen dauerte, dr\u00e4ngte ihn Ernesto, nachzuhaken, wobei er den z\u00f6gernden Beat damit beruhigte, dass dies alles nach der Revision des Sexualstrafrechts legal sei, die Frauen in Kamerun der Not entkommen wollten und ihm dankbar seien. Zudem sei doch eine \u201eBusiness-Ehe\u201c ganz normal. Die Aussicht auf den ansehnlichen monatlichen Geldbetrag, der ihm von Emesto f\u00fcr die Heirat versprochen wurde, gab den Ausschlag. Denn Beat war in finanzielle Not geraten und wurde von Gl\u00e4ubigern bedr\u00e4ngt. Er schickte ein Fax an die Schweizer Botschaft in Yaounde, die aber, misstrauisch geworden, das Visum f\u00fcr Mary verweigerte.<\/p>\n\n\n\n<p>Obwohl das Bezirksgericht B\u00fclach im Urteil vom 20. Mai 1996 die verschiedenen Auffassungen von Menschenhandel bez\u00fcglich Selbstbestimmung und den Begriff des Handeltreibens (Stratenwerth vs. Rehberg\/Schmid) sowie die Botschaft ausf\u00fchrlich w\u00fcrdigte und gute Gr\u00fcnde f\u00fcr die Qualifizierung nach Art. 196 StGB darlegte, sprach es den Angeklagten vom Vorwurf des Menschenhandels frei, da nach \u00fcbereinstimmender Lehre die Anwerbung f\u00fcr den Eigenbedarf straflos ist und aufgrund des Mangels an Akzessoriet\u00e4t auch der Gehilfe daf\u00fcr nicht bestraft werden kann. Damit wird der Angeklagte Beat ebenso wie Ernesto selber vom Vorwurf des Menschenhandels und des versuchten Menschenhandels freigesprochen. Aufgrund anderer Delikte wird er aber zu einer Freiheitsstrafe und zur \u00dcbernahme von drei Vierteln der Prozesskosten in H\u00f6he von ca. 15\u2019000 Franken verurteilt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Staatsanwaltschaft des Kantons Z\u00fcrich legte gegen das Urteil des Bezirksgerichts Berufung beim Z\u00fcrcher Obergericht ein. Beat habe mit Menschen Handel getrieben, um der Unzucht eines anderen Vorschub zu leisten, bzw. Anstalten dazu getroffen. Zur Beurteilung des Falles Beat zieht die zweite Instanz die Akten des Verfahrens im<br>Prozess gegen das Ehepaar Ernesto und Esmeralda bei. (513)<\/p>\n\n\n\n<p>Zum strittigen Punkt des Menschenhandels wird Beat angelastet, dass er im Februar 1994 im Auftrag von Ernesto eine schriftliche Einladung an die ihm v\u00f6llig unbekannte Mary nach Kamerun sandte, damit diese dort bei der Schweizer Botschaft ein Einreisevisum f\u00fcr die Schweiz beantragen konnte. Er habe gewusst, dass Ernesto diese Kamerunerin in seinem Bordell in Z\u00fcrich einsetzen wollte (versuchter Menschenhandel). Auch wird dem Angeklagten als Menschenhandel vorgeworfen, dass er im November 1994 mit Yolanda, die sich auf Einladung von Rolf in der Schweiz aufhielt, eine Scheinehe einging und sich daf\u00fcr f\u00fcr die Dauer von drei Jahren monatlich 2500 Franken versprechen lie\u00df.<\/p>\n\n\n\n<p>Gest\u00fctzt auf die v\u00f6lkerrechtlichen \u00dcbereinkommen erscheint es dem Z\u00fcrcher Obergericht richtig, der Schutzbed\u00fcrftigkeit der Opfer den Vorzug gegen\u00fcber einer in solchen F\u00e4llen oftmals illusorischen Selbstbestimmung zu geben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der letzte Punkt, den das Z\u00fcrcher Obergericht kl\u00e4rt, ist der Begriff des Handels. Es liegt keine allgemein g\u00fcltige juristische Definition von Handel vor, es fehlt ein einheitlicher Begriff im Strafgesetzbuch und weder BGE 81 IV 34 (Begriff des Handeltreibens mit gef\u00e4lschten Ausweisen) noch BGE 96 IV 118 (Begriff des Frauenhandels nach dem alten Menschenhandelsartikel) helfen weiter. Das Gericht gelangt nach ausf\u00fchrlicher Ber\u00fccksichtigung inhaltlicher und sprachlich-grammatikalischer \u00dcberlegungen zum Schluss, dass es nicht einsehbar sei, weshalb der Handel mit einem Menschen straflos und erst bei einer Vielzahl Betroffener (bei welcher Anzahl?) strafw\u00fcrdig sein solle. Demnach sei nach Art. 196 StGB zu bestrafen, wer auch nur einen einzigen Menschen, selbst mit seinem Einverst\u00e4ndnis, einem Dritten zur Prostitution zuf\u00fchrt. (514)<\/p>\n\n\n\n<p>Wegen Menschenhandels macht sich strafbar, wer von der Absicht geleitet ist, \u201eder Unzucht eines anderen Vorschub zu leisten\u201c. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung scheidet aber als T\u00e4ter aus, wer selber f\u00fcr den \u201eEigenbedarf\u201c, zum Beispiel als Leiter eines Eros-Centers, Menschen \u201ekauft\u201c. In Bezug auf das Berufungsverfahren im vorliegenden Fall, wo die Frage der Akzessoriet\u00e4t angesprochen wurde, befindet das Obergericht, dass zwar Ernesto klar als Initiant und Hauptfigur dastehe, dass aber die Scheinehem\u00e4nner, worunter auch der Angeklagte z\u00e4hlt, bei der vorgesehenen Zuf\u00fchrung der kamerunischen Frauen ins Bordell von Ernesto nicht nur eine untergeordnete Rolle spielten, sondern wesentliche Teilbeitr\u00e4ge leisteten. Dabei f\u00e4llt gegen den Angeklagten entscheidend ins Gewicht, dass er zwar auf Anweisung und unter Anleitung von Ernesto handelte, aber als Gesuchsteller bei der Schweizer Botschaft in Yaounde in eigenem Namen auftrat. Da die M\u00f6glichkeit von Ernesto, Nachschub f\u00fcr sein Bordell zu erhalten, von den Beitr\u00e4gen der Scheinehem\u00e4nner abh\u00e4ngig war, war Beat durch sein ma\u00dfgebliches Mitwirken an der geplanten Transaktion von Mary selber Hauptbeteiligter. Das Vorhaben scheiterte einzig am Misstrauen der Schweizer Botschaft in Kamerun, weshalb es beim vollendeten Versuch des Menschenhandels blieb.<\/p>\n\n\n\n<p>Den Beitrag durch Beats Scheinehe mit Yolanda bewertet das Gericht hingegen als untergeordnet, da es nichts mit einer \u201eMenschenschieberei\u201c zu tun gehabt h\u00e4tte und lediglich zur \u201eLegalisierung\u201c des Aufenthalts der Kamerunerin diente. In diesem Punkt best\u00e4tigt das Obergericht den Freispruch der Vorinstanz.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit Urteil vom 2. Oktober 1997 erkennt das Z\u00fcrcher Obergericht den Angeklagten des versuchten Menschenhandels schuldig und bestraft ihn mit zwei Jahren Gef\u00e4ngnis auf Bew\u00e4hrung, einer Bu\u00dfe von 500 Franken und mit der \u00dcbernahme der Gerichtskosten zu vier F\u00fcnfteln.<\/p>\n\n\n\n<p>Gegen diesen Entscheid f\u00fchrte der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde, auf die das Bundesgericht wegen Versp\u00e4tung nicht eintrat. (516) Beat gelangte an das Kassationsgericht und f\u00fchrte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Der Kassationshof wies die Nichtigkeitsbeschwerde ab.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Einklang mit der Spruchpraxis in anderen F\u00e4llen wendet auch das Z\u00fcrcher Obergericht nach ausf\u00fchrlicher Begr\u00fcndung den Art. 196 StGB (Menschenhandel) an. Zu den strittigen Punkten in der Lehre h\u00e4lt es zusammenfassend und \u00fcbereinstimmend mit den anderen erw\u00e4hnten Instanzen fest, \u201edass gem\u00e4\u00df Art. 196 StGB zu bestrafen ist, wer auch nur einen einzigen Menschen selbst mit seinem Einverst\u00e4ndnis einem Dritten zur m\u00f6glichen Prostitution zuf\u00fchrt\u201c. Mit der Spruchpraxis zum revidierten Sexualstrafrecht, bez\u00fcglich Menschenhandel wird der Schutzgedanke im Sinne der Rechtstradition (517) und des Gehalts der internationalen Abkommen, sorgf\u00e4ltig und umfassend etabliert. Obwohl die Klippe der Gehilfenschaft mit dem Hinweis auf das wesentliche Ma\u00df an Beats Eigeninitiative umschifft wurde, blieb die Rechtslogik im Punkt \u201eEigenbedarf\u201c unangefochten. Diese f\u00fcr Nicht-Juristen schwer nachvollziehbare Logik wird sp\u00e4ter durch einen Bundesgerichtsentscheid korrigiert. (518)<\/p>\n\n\n\n<p><strong>5.4.5 Gerichtliches Nachspiel zur privaten Variante<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Fall des Kosovaren Mehmet (Kap. 4.6.7), der junge jugoslawische Frauen als Au-Pair f\u00fcr sich und einen Freund angeworben hatte und sexuell ausn\u00fctzte bzw. ausn\u00fctzen lie\u00df, hatte ein gerichtliches Nachspiel. Mit Urteil vom 24. M\u00e4rz 1999 befand ihn das Tribunal de l\u2019arrondissement judicaire I Courtelary-Moutier-La Neuveville des Menschenhandels, Verst\u00f6\u00dfen gegen das ANAG und Urkundenf\u00e4lschung schuldig und verurteilte ihn zu 22 Monaten Gef\u00e4ngnis, einer Bu\u00dfe von 1000 Franken, f\u00fcnf Jahren Landesverweisung sowie zur \u00dcbernahme der Gerichtskosten in H\u00f6he von 23\u2019400<br>Franken.<\/p>\n\n\n\n<p>Mehmet appellierte ans Obergericht (la IV Chambre penale de la Cour supr&amp;me du canton de Berne), das ihn mit Urteil vom 26. Oktober 1999 vom Menschenhandel freispricht und ihn lediglich wegen anderer Verletzung des ANAG sowie wegen Urkundenf\u00e4lschung schuldig erkennt. Die Strafkammer mildert die Strafe auf zwei Monate Gef\u00e4ngnis bedingt, reduziert den geschuldeten Betrag auf 10% der Verfahrenskosten (2340 Franken), wobei die Staatskasse die restlichen 21\u2019060 Franken sowie die Prozesskosten des neuen Verfahrens zu tragen hat, und spricht ihm \u00fcberdies eine Genugtuung von 9535 Franken f\u00fcr die Auslagen seiner Verteidigung zu.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Debatte um das ANAG weglassend, beschr\u00e4nken wir uns auf die juristischen Erw\u00e4gungen zum Menschenhandel. Das Obergericht geht davon aus, dass Jelena, welche Mehmet f\u00fcr die Anwerbung junger Frauen nach Bratislawa begleitete, als Serviertochter im Restaurant \u201eFeldschl\u00f6ssli\u201c arbeitete und gleichzeitig als Prostituierte <em>dans le milieu yougoslave<\/em> aktiv war, und deshalb die jungen Frauen f\u00fcr die Prostitution anwerben wollte. Aufgrund dieser Bekanntschaft und Telefonaten mit Freunden, Nachbarn und Bekannten von Mehmet schloss die erste Instanz auf die Existenz einer <em>veritable organisation formee par le prevenu visant a l\u2019importation de jeunes filles slovaques en Suisse destindes \u00e0 la prostitution<\/em>. Dem folgte das Obergericht nicht und betrachtete die F\u00e4lle einzeln.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Gesetzestext verlangt, dass der T\u00e4ter der Notzucht eines anderen dienen will, Trechsel pr\u00e4zisiert, dass das Opfer nicht notwendigerweise in einem Bordell platziert werden muss, sondern es gen\u00fcge, wenn der T\u00e4ter das Opfer einem Einzelnen \u00fcberl\u00e4sst. (519) Mit Hinweis auf einen Bundesgerichtsentscheid (520) und die herrschende Lehrmeinung, wonach nicht von Handel gesprochen werden kann, wenn es sich nur um ein einziges Opfer handelt, (521) stellt sich die IV Strafkammer des Kantons Bern gegen die Lehrmeinung von Rehberg\/Schmid, die die These vertreten, dass ein einzelnes Opfer gen\u00fcge, um den Art. 196 StGB Menschenhandel anzuwenden, und spricht den Kosovaren Mehmet vom Menschenhandel frei. (522)<\/p>\n\n\n\n<p><strong>5.4.6 Der Familienclan vor Gericht<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die gleiche Instanz, n\u00e4mlich die 4. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, sieht aber im Fall des Thail\u00e4nders Sam (vgl. Kap. 4.6.8) mit Urteil vom 19. November 1999 eine Verletzung des Menschenhandelsartikels und best\u00e4tigt das Urteil der Vorinstanz. (523)<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr das Beweisverfahren stellten sich dem Berner Obergericht folgende Fragen:<\/p>\n\n\n\n<p>l. Gingen die fraglichen Frauen in Thailand ebenfalls der Prostitution nach?<\/p>\n\n\n\n<p>2. Kamen sie absolut freiwillig und ohne Druck in die Schweiz und wussten sie, was sie hier erwartete?<\/p>\n\n\n\n<p>3. Waren sie in der Schweiz frei oder waren sie irgendwie eingeschr\u00e4nkt?<\/p>\n\n\n\n<p>4. Waren sich die zwei anderen hier angeschuldigten Personen bewusst, dass die in die Schweiz gebrachten Frauen allenfalls in ihrer Willensfreiheit eingeschr\u00e4nkt waren?<\/p>\n\n\n\n<p>ad 1.) Die erste Frage ist f\u00fcr das Gericht aufgrund der Tatsache, dass nicht alle Frauen einvernommen werden konnten, schwer zu beantworten. Es geht deshalb nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon aus, dass es sich um Frauen handelte, die bereits in ihrem Heimatland hauptberuflich oder im Nebenerwerb als Prostituierte t\u00e4tig waren.<\/p>\n\n\n\n<p>ad 2.) Beim zweiten Punkt, der Frage nach der Freiwilligkeit, geht das Gericht nicht davon aus, dass die Frauen durch massiven Druck, Drohungen etc. veranlasst wurden, in die Schweiz zu kommen. Nach dem gleichen Grundsatz <em>in dubio pro reo<\/em> geht es davon aus, dass sich die Frauen im Klaren waren, dass sie in der Schweiz als Prostituierte t\u00e4tig sein w\u00fcrden. Die Aussage einer Zeugin, wonach sie in der Schweiz habe Ferien verbringen wollen, erscheint dem Gericht widerspr\u00fcchlich und unglaubw\u00fcrdig. Einerseits bezeichnete sie den Hauptangeschuldigten Sam als ihren Freund, andererseits f\u00fchlte sie sich unter Druck, ihm das Geld f\u00fcr die Reise, Kost und Logis, das er ihr vorgestreckt hatte, zur\u00fcckzuzahlen. Den geschuldeten Betrag in H\u00f6he von 16&#8217;000 Franken hatte die aus \u00e4rmlichen Verh\u00e4ltnissen stammende Thail\u00e4nderin nicht zur Verf\u00fcgung, sodass sie damit rechnete, die Schuld durch Prostitution in einem der<br>Bordelle von Sam oder seiner Gesch\u00e4ftspartnerin m\u00f6glichst rasch abzuzahlen, um nachher in die eigene Tasche wirtschaften zu k\u00f6nnen. F\u00fcr das Gericht unterscheidet sich der Fall dieser Frau nicht von den anderen 30 Frauen, die \u00fcber Sam in die Schweiz gelangten, um sich hier zu prostituieren. Die Zeugin sei sich denn auch bewusst gewesen, dass sie nicht einfach zu einem Touristenaufenthalt in die Schweiz eingeladen, sondern dass von ihr eine Gegenleistung erwartet worden sei. Die Instanz qualifiziert die Aussage der Thail\u00e4nderin, aus Feriengr\u00fcnden in die Schweiz gekommen zu sein, als Schutzbehauptung, die sie vorbrachte, um sich selbst besser darzustellen und um Sam, ihren \u201eArbeitgeber\u201c, nicht zu belasten.<\/p>\n\n\n\n<p>Damit ist aber die Frage, ob die Frauen in ihrem Willen v\u00f6llig frei und sich dar\u00fcber im Klaren waren, was sie in der Schweiz erwartete, f\u00fcr das Gericht noch nicht beantwortet. Ob die Frauen bereits in Thailand als Prostituierte arbeiteten, muss das Gericht offen lassen. Jedenfalls befanden sie sich in einer wirtschaftlichen Abh\u00e4ngigkeit von Sam, die es ihnen kaum gestattete, sich seinen Ansinnen zu widersetzen. Angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Situation, so befindet die Strafkammer, waren die Frauen in ihrem Willensentschluss nicht v\u00f6llig frei. Dar\u00fcber hinaus kann auch nicht entschieden werden, wie weit sie sich \u00fcber die konkreten Arbeitsverh\u00e4ltnisse klar waren. Gest\u00fctzt auf die \u00fcbereinstimmenden Aussagen der Frauen geht das Gericht davon aus, dass sie sich vorstellten, nach Abzahlung der Schulden in der Schweiz einen hohen Verdienst erzielen zu k\u00f6nnen, eine Hoffnung, die sich kaum je realisierte, da sie kein Visum erhielten, das ihnen eine Arbeitsaufnahme erlaubt h\u00e4tte, und sie jeweils nach kurzer Frist nach Thailand zur\u00fcckkehren mussten.<\/p>\n\n\n\n<p>ad 3.) Was die Freiheit der Frauen in der Schweiz betrifft, kommt das Gericht zum Schluss, dass auch diese nicht vollst\u00e4ndig gegeben war. Ein Abbruch ihrer T\u00e4tigkeit war f\u00fcr sie nicht einfach, da sie zum Teil weder \u00fcber Papiere noch Geld verf\u00fcgten. Das Gericht wertet sogar den v\u00f6llig fremden Sprach- und Kulturkreis, in dem sich die Frauen bewegten, als faktische Beschr\u00e4nkung der Selbstbestimmung.<\/p>\n\n\n\n<p>ad 4.) Zur Frage, wie weit den Angeschuldigten die Einschr\u00e4nkung der Prostituierten bewusst war, f\u00fchrt das Gericht aus, dass sich aus dem ganzen Verfahren ergebe, dass der in der Untersuchungshaft durch Suizid umgekommene Sam klarer Drahtzieher und Initiant war und wusste, woher die Frauen kamen und unter welchen Umst\u00e4nden sie in die Schweiz gekommen waren; er konnte auch erkennen, dass die Prostituierten zumindest in der Schweiz von den Salonbesitzerinnen, von ihm und seinem Bruder abh\u00e4ngig waren. Auch musste die Angeschuldigte, der die Vermittlung zweier Frauen vorgeworfen wird, festgestellt haben, dass sich die Thail\u00e4nderinnen bei ihrer \u201ean sich<br>illegalen T\u00e4tigkeit\u201c in ihrer Willensfreiheit wesentlich eingeschr\u00e4nkt f\u00fchlten, auch wenn sie weder eingesperrt noch durch Zwang festgehalten wurden.<\/p>\n\n\n\n<p>In der Frage des vollen Einverst\u00e4ndnisses der Frauen f\u00fchrt das Gericht die Debatte \u00fcber die Ratifizierung bez\u00fcglich Bek\u00e4mpfung des M\u00e4dchenhandels und \u00fcber die Unterdr\u00fcckung des Handels mit vollj\u00e4hrigen Frauen an. Es zitiert das Abkommen von 1933 Absatz 1, worin sich die Schweiz international dazu verpflichtete, die Strafbarkeit des Handels auch bei Einwilligung von Frauen vorzusehen. Der bisherige Art. 202 aStGB, der mit der Revision von 1992 aufgehoben wurde, nannte als Teilaspekte des Handeltreibens insbesondere das Anwerben, Verschleppen oder Entf\u00fchren. In der Revision wurde auf eine solche Aufz\u00e4hlung verzichtet. (524) Was das Anwerben betreffe, bringe der fr\u00fchere Gesetzestext ohnehin nicht zum Ausdruck, dass als Opfer dieser Tat Personen zu gelten h\u00e4tten, die in Bezug auf das Schicksal, das sie erwarte, ahnungslos seien. Gest\u00fctzt auf diese Sachlage f\u00fchrt die Botschaft denn auch aus, dass durch Art. 196 StGB auch erfasst werde, wer Prostituierte anwerbe, die voll einverstanden seien, z.B. das Etablissement zu wechseln. Die Botschaft verweise weiter darauf, dass die Revision die Vorschriften angesichts der von der Schweiz ratifizierten Konventionen auf diesem Gebiet m\u00f6glichst zur\u00fcckhaltend \u00e4ndern wolle.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kammer gelangt zur Ansicht, dass der Botschaft und Rehberg der Vorzug zu geben sei, mithin Menschenhandel auch bei vollem Einverst\u00e4ndnis der betroffenen Person vorliegen kann. Das Gericht weist auf das oben besprochene Urteil des Bundesgerichts, (525) in welchem sich die Lausanner Richter auf die Pr\u00fcfung des Tatbestandsmerkmals des \u201eHandeltreibens\u201c und der Entgeltlichkeit beschr\u00e4nkte, was den Schluss zul\u00e4sst, dass es laut Bundesgericht f\u00fcr die Anwendung des Menschenhandelsartikels nicht erforderlich ist, die Frage der Freiwilligkeit der Betroffenen zu<br>er\u00f6rtern.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Berner Richter konstatieren \u201egewisse Widerspr\u00fcche\u201c, die sich durch diese Rechtslage gegen\u00fcber dem Tatbestand der F\u00f6rderung der Prostitution (Art. 195 StGB) ergeben, wobei sie den Widerspruch zwischen den unterschiedlich verstandenen Rechtsg\u00fctern der beiden Artikel festzumachen versuchen. \u201eBei Art. 195 StGB ist nicht die \u00f6ffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit gesch\u00fctztes Rechtsgut, sondern das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der prostituierten Person, wer ohne wesentlichen Einfluss auf den Willen der Betroffenen jemanden zur Prostitution veranlasst, soll nicht strafbar sein\u201c. (526) Obwohl das Berner Gericht es als nicht ganz konsequent einstuft, wenn ein noch weniger starkes Einwirken auf den Willen der betroffenen Prostituierten bereits gen\u00fcgt, um den Menschenhandelsartikel anzuwenden, nimmt es diesen Widerspruch wegen der Geltung der internationalen Abkommen in Kauf und best\u00e4tigt die Verurteilung wegen Menschenhandels.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>5.4.7 Der Bundesgerichtsentscheid: Das Duo aus dem Thurgau<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Zwei im Kanton Thurgau wohnende M\u00e4nner, der zur Tatzeit 44-j\u00e4hrige, arbeitslose Italiener Mauro und sein 35-j\u00e4hriger Bekannter Pedrow, ein von einer Schweizerin geschiedener Musiker aus Bulgarien, stiegen im Sommer des Jahres 1996 ins Gesch\u00e4ft mit ausl\u00e4ndischen Prostituierten ein. W\u00e4hrend der mehrsprachige Bulgare die Frauen in seinem Heimatland und in Ungarn anwarb, ihnen Geld vorstreckte, bei der Beschaffung von Dokumenten und bei der Einreise behilflich war, beherbergte Mauro die Frauen, sorgte f\u00fcr Kost, Logis und \u201eArbeitswerkzeuge\u201c wie Kondome und andere Utensilien. Er fuhr die Frauen zu ihren Einsatzorten im Kanton Thurgau und in St. Gallen und lie\u00df sie Freier in seiner Wohnung empfangen. Mauro nahm den Frauen den Freierlohn ab, behielt 50% f\u00fcr sich, gab 10% dem Bulgaren und schrieb den Frauen 40% gut, die f\u00fcr das Flugticket und sonstige Auslagen aufkommen mussten. Aufgrund des beschlagnahmten Notizbuches ergab sich, dass Mauro so rund 28&#8217;000 Franken eingenommen hatte. W\u00e4hrend das Bezirksgericht von mehreren Frauen spricht, die auf diese Weise in der Schweiz als Prostituierte t\u00e4tig waren, ergibt sich aus den Unterlagen, dass zumindest zwei der drei bei Mauro angetroffenen Frauen bereits in ihrem Heimatland als Prostituierte aktiv waren. Bei der dritten, noch minderj\u00e4hrigen Frau, steht dies nicht mit Sicherheit fest. Selbst wenn das Gericht zugunsten des Angeklagten davon ausgeht, dass auch diese junge Frau bereits \u00fcber einschl\u00e4gige Erfahrungen verf\u00fcgte, m\u00fcsse ein Schuldspruch erfolgen, findet das Bezirksgericht Kreuzlingen. (527) Denn die Frauen seien in der Schweiz v\u00f6llig unerfahren gewesen, da sie weder die Sprache beherrschten noch ihnen die Formalit\u00e4ten bekannt waren, die sie f\u00fcr die Einreise und T\u00e4tigkeit als Prostituierte h\u00e4tten erf\u00fcllen m\u00fcssen. W\u00e4hrend ihres Aufenthalts in der Schweiz waren sie praktisch auf Gedeih und Verderb auf die beiden Angeklagten angewiesen, die ihnen denn auch gemessen an dem, was die Frauen hier tats\u00e4chlich angeschafft hatten, besch\u00e4mend wenig mit auf die Heimreise gaben. Das Verschulden beider Angeklagten wiege vor allem schwer, weil sie das Reichtumsgef\u00e4lle zwischen den mittel- und osteurop\u00e4ischen Staaten f\u00fcr ihre Zwecke ausgen\u00fctzt haben, was wegen der wirtschaftlichen Notlage der Frauen leicht war, w\u00e4hrend die Frauen durch die Prostitutionst\u00e4tigkeit in der Schweiz zumindest f\u00fcr einige Zeit auf ein besseres Leben hofften. Ein Freierlohn in der Schweiz (zwischen 100 und 200 Franken) entspreche etwa f\u00fcnf Monatsl\u00f6hnen f\u00fcr eine \u201eb\u00fcrgerliche T\u00e4tigkeit\u201c in Bulgarien. Die Frauen h\u00e4tten sich schon zuhause, aber erst recht in der Schweiz, in einer finanziellen Notlage befunden, da keine \u00fcber gen\u00fcgend Taschengeld verf\u00fcgte, um wieder heimfahren zu k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>W\u00e4hrend die Staatsanwaltschaft das Verhalten beider Angeklagten als F\u00f6rderung der Prostitution bzw. Mitt\u00e4terschaft und das Vorgehen von Pedrow alternativ als Menschenhandel einstufte, argumentiert das Gericht, dass der Handel mit Menschen einen bestimmten Umfang und der T\u00e4ter eine Bereicherungsabsicht haben m\u00fcsse, Damit solle vor allem die systematische Beschaffung von \u201emenschlicher Ware\u201c \u2014 Frauen und Kinder \u2014 aus den L\u00e4ndern der Dritten Welt unterbunden werden. Pedrow habe zwar etlichen Frauen die Einreise in die Schweiz erm\u00f6glicht, von einem systematischen Vorgehen, welches bezweckt h\u00e4tte, Menschen wie Ware als Nachschub f\u00fcr bestimmte T\u00e4tigkeiten zu beschaffen, k\u00f6nne jedoch nicht ausgegangen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit Urteil vom 16. Februar 1998 spricht das Bezirksgericht Kreuzlingen die beiden Angeklagten Mauro und Pedrow u.a. der F\u00f6rderung der Prostitution schuldig und spricht Pedrow des Menschenhandels frei. Mauro wird zu einer bedingten Gef\u00e4ngnisstrafe von drei Jahren, Einzug eines unrechtm\u00e4\u00dfig erworbenen Verm\u00f6gensvorteils von 3700 Franken und zur \u00dcbernahme eines Teils der Verfahrenskosten in H\u00f6he von 7000 Franken verurteilt. Pedrow wird zu einer bedingten Gef\u00e4ngnisstrafe von 12 Monaten, einer Bu\u00dfe von 2000 Franken sowie zur \u00dcbernahme eines Teils der Verfahrenskosten in H\u00f6he von 7000 Franken verurteilt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau erhob beim Obergericht Einspruch. Dieses verurteilte Mauro am 8. Juli 1999 unter anderem wegen mehrfachen Menschenhandels und Verst\u00f6\u00dfen gegen das ANAG. Gegen dieses Urteil f\u00fchrte Mauro eidgen\u00f6ssische Nichtigkeitsbeschwerde, die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau beantragte Abweisung der Beschwerde.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Argumentation der Vorinstanz <em>in casu<\/em> (Menschenhandel sei selbst dann erf\u00fcllt, wenn die betroffenen Personen nicht gegen ihren Willen vermittelt worden sind), vor Bundesrecht nicht stand h\u00e4lt und weist den angefochtenen Entscheid zur Neubeurteilung und allf\u00e4lliger Anklageerg\u00e4nzung an die Vorinstanz zur\u00fcck.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Dilemma f\u00fcr das Bundesgericht besteht darin, dass es Prostitution einerseits als sexuelle Selbstbestimmung (der Prostituierten) auffasst, die es nach revidiertem Recht zu sch\u00fctzen gelte, andererseits aber Prostituierte der Diskriminierung und der Doppelmoral ausgesetzt seien, die vielf\u00e4ltige Abh\u00e4ngigkeiten schaffen, sodass in vielen F\u00e4llen keine Selbstbestimmung der Prostituierten gegeben sei und sie ausgen\u00fctzt werden k\u00f6nnen. Dies treffe vor allem auf sich illegal in der Schweiz aufhaltende Prostituierte zu. Die L\u00f6sung f\u00fcr das Bundesgericht liegt in der Pr\u00fcfung der konkreten Umst\u00e4nde, ob im Einzelfall die Willens\u00e4u\u00dferung dem tats\u00e4chlichen Willen der\/des Prostituierten entspreche.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Argumentationsweise m\u00f6chte einerseits dem Postulat des freien Marktes gerecht werden, das die Freiwilligkeit und Gleichheit der Partner, ein Gesch\u00e4ft abzuschlie\u00dfen voraussetzt, wobei das Prinzip der Falsifizierung impliziert, dass es f\u00fcr beide Gesch\u00e4ftspartner m\u00f6glich sein muss, das Gesch\u00e4ft nicht abzuschlie\u00dfen. Zugleich sollen die in der Literatur beschriebenen Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnisse zur Kenntnis genommen und bei der Urteilsfindung ber\u00fccksichtigt werden, insofern sie die Freiwilligkeit und Gleichheit der Gesch\u00e4ftspartner auf dem Prostitutionsmarkt in Frage stellen. (528) Dabei geht das Gericht explizit von der Annahme aus, dass die Marktteilnehmer nicht immer w\u00fcssten, was sie tun, wenn sie Ja sagten und vielleicht Nein meinten, was herauszufinden den Gerichtsinstanzen obliege.<\/p>\n\n\n\n<p>In diesem Urteil zeigt sich der Widerspruch zwischen der Annahme von Prostitution als sexueller Selbstbestimmung, was Menschenhandel verneint, wenn sich die Personen freiwillig der Prostitutionssituation aussetzen, sofern die Prostitutionsbedingungen ihre Freiwilligkeit nicht einschr\u00e4nken, und dem im Gesetz verankerten und f\u00fcr alle anderen Personen geltenden, sch\u00fctzenswerten Rechtsgut der sexuellen Integrit\u00e4t.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>5.5 Menschenhandel oder F\u00f6rderung der Prostitution?<\/strong><br><strong>5.5.1 Der Callgirl-Ring<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Angeklagte Goran gab zu, im Zeitraum von Dezember 1994 bis August 1995 einen Callgirl-Ring in gewerbsm\u00e4\u00dfiger Weise gef\u00fchrt zu haben (vgl. dazu die Aussagen der Frauen, die bei ihm als Prostituierte t\u00e4tig waren, Kap. 4.4.2). (529) \u00dcber ein Netz von Chauffeuren, Vermittlern und Anwerbern vor Ort versprach er Frauen vor allem<br>aus Polen und Tschechien einen Lohn von ca. 2500 Franken monatlich bzw. in einer sp\u00e4teren Phase 40 bis maximal 100 Franken pro Freier. Er lie\u00df sie in die Schweiz kommen, nahm sie in seinem gemieteten Einfamilienhaus in A. auf und bot ihnen Kost und Logis. Seine polnisch sprechende Freundin instruierte die Frauen. Er kontrollierte telefonisch, ob die Frauen die Kunden zufrieden stellten und alle ihre W\u00fcnsche erf\u00fcllten. Nach erbrachtem Service mussten sie den Chauffeuren ihren Dirnenlohn abgeben. Die Fahrer erhielten von Goran \u00fcber Mobiltelefon Anweisungen und fuhren zum n\u00e4chsten Freier. Nach getaner Arbeit gaben sie Goran den gesamten Erl\u00f6s aus der Prostitutionst\u00e4tigkeit der Frauen, der gleichentags mit ihnen abrechnete und sie entlohnte. Den Anteil der Frauen behielt er bis zur Deckung seiner Auslagen vorerst ein. Die Frauen mussten sich w\u00e4hrend sieben Tagen pro Woche rund um die Uhr einsatzbereit halten. Eine Verweigerung des Einsatzes wegen Unp\u00e4sslichkeit oder Erholungsbed\u00fcrftigkeit tolerierte Goran nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Goran reiste auch selber nach Polen, um Frauen f\u00fcr sein Gesch\u00e4ft mit der Prostitution zu organisieren. Er streckte den Frauen Geld f\u00fcr die Busreise vor oder Chauffeure brachten sie im Privatauto mit Schweizer Kennzeichen direkt von Polen zu Goran. Keine der Frauen war im Besitz der erforderlichen Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligung. Sie prostituierten sich in der Schweiz au\u00dferhalb der gesetzlichen Bestimmungen.<\/p>\n\n\n\n<p>Goran besch\u00e4ftigte ausnahmslos ausl\u00e4ndische Frauen. In seinem Haus standen jeweils im Minimum f\u00fcnf Frauen zum Einsatz bereit. Die Frauen waren zwischen zwei Wochen und sechs Monaten f\u00fcr Goran t\u00e4tig. In mehreren F\u00e4llen bekamen die Prostituierten den versprochenen Lohn nicht, \u201eweil sie schlecht gearbeitet und nicht das eingebracht haben, was ich f\u00fcr sie ausgegeben habe\u201c (Vernehmungsprotokoll, Bezirksgericht Z\u00fcrich). Namentlich bekannt sind 18 zum Teil noch nicht zwanzigj\u00e4hrige Frauen, die Goran zu einem Gesamteinkommen von 500&#8217;000 Franken in neun Monaten verhalfen. Die genaue Anzahl Frauen ist nicht bekannt.<\/p>\n\n\n\n<p>Namentlich bekannt sind auch elf Chauffeure (darunter vier Polen, drei Deutsche, ein \u00d6sterreicher, ein Schweizer und ein Tscheche), die die Frauen zu den Freiern fuhren, sie telefonisch \u00fcberwachten und den Dirnenlohn einkassierten. Zum Teil holten diese Chauffeure die Frauen aus ihren Herkunftsl\u00e4ndern ab. Sie gaben ihnen Anweisungen,<br>wie sie sich der Polizei gegen\u00fcber zu verhalten h\u00e4tten, um nicht aufgrund ihrer illegalen T\u00e4tigkeit ausgewiesen zu werden. Vier der Chauffeure waren zur Tatzeit knapp \u00fcber 40 Jahre alt, einer knapp \u00fcber 30 und einer unter 25. Goran verf\u00fcgte \u00fcber f\u00fcnf Privatautos f\u00fcr die Fahrten zu den Freiern. Die Chauffeure verdienten zwischen 2000 und 3000 Franken pro Monat.<\/p>\n\n\n\n<p>Goran beauftragte teilweise professionelle Vermittler, um f\u00fcr den Nachschub von Frauen zu sorgen. Namentlich bekannt sind sieben (f\u00fcnf Polen und zwei Tschechen). Einer vermittelte mindestens acht Frauen an Goran und erhielt daf\u00fcr 1000 Franken pro Monat und Frau (insgesamt ca. 8000 bis 11&#8217;000 Franken), f\u00fchrte zudem einen eigenen Begleit-Service und erhielt von Goran insgesamt mindestens 60 Auftr\u00e4ge von Freiern zugewiesen. Zwei weiteren Frauen wurde der Grenz\u00fcbertritt in die Schweiz verweigert. Ein anderer brachte im Mai 1995 eine Polin in die Schweiz und lieferte sie bei Goran ab. Daf\u00fcr erhielt er eine Provision von 2400 Franken.<\/p>\n\n\n\n<p>Wie dem Urteil des Bezirksgerichts Z\u00fcrich vom 31. Januar 2001 zu entnehmen ist, wurde gegen Goran und weitere Personen bereits anfangs Mai 1995 wegen Verdachts auf eine kriminelle Vereinigung, Menschenhandel, F\u00f6rderung der Prostitution und ANAG-Verst\u00f6\u00dfen ermittelt. Die Verhaftung mit anschlie\u00dfender Untersuchungshaft erfolgte im August desselben Jahres. Im Dezember wurde er aus der Haft entlassen. Bis Juni 1996 erfolgten diverse Einvernahmen und Konfrontationseinvernahmen. Ende Oktober 1998 wurde das Verfahren betreffend Verf\u00fcgung \u00fcber mit Beschlag belegte Verm\u00f6genswerte er\u00f6ffnet. Im April 1999 fand die Schlusseinvernahme statt. Mit Verf\u00fcgung vom 5. Juni 2000 stellte der Bezirksanwalt das Verfahren gegen Goran betreffend Menschenhandel und kriminelle Organisation ein. Die Anklage f\u00fcr das vorliegende Urteil vom 31. Januar 2001 ging beim Bezirksgericht im Juni 2000 ein. Einen Grund f\u00fcr die knapp vierj\u00e4hrige Bearbeitungsl\u00fccke von 1996 bis 1999 konnte die Anklage nicht geben.<\/p>\n\n\n\n<p>Goran wurde 1969 in Belgrad geboren. 1972 reiste seine Mutter in die Schweiz und lie\u00df ihren Sohn beim Vater zur\u00fcck. Sie heiratete einen Schweizer, der Goran nachkommen lie\u00df und adoptierte. In dieser Familie wuchs er mit zwei Stiefbr\u00fcdern auf. Nach abgeschlossener Schulbildung machte er eine Ausbildung als Sanit\u00e4rinstallateur. Er arbeitete etwa ein halbes Jahr in seinem Beruf und machte weitere Ausbildungen als Verkaufsberater und Wirt. Als er noch als Sanit\u00e4rinstallateur arbeitete, lernte er das jugoslawische Au-Pair (530) Milla kennen, die er 1991 heiratete. In dieser Zeit machte er auch die Bekanntschaft einer Prostituierten mit eigenem Solarium. Durch sie lernte er Robert kennen, der einen Sexsalon betrieb, wo kurz darauf auch seine Ehefrau Milla als Prostituierte Geld verdiente. Nach kurzer T\u00e4tigkeit in einer Bar in Z\u00fcrich machte sich Goran selbst\u00e4ndig und richtete einen Telefonsexdienst ein, wo auch Milla aushalf. Als die zu diesem Zweck gegr\u00fcndeten Firmen nicht florierten, wandte er sich dem Gesch\u00e4ft mit ausl\u00e4ndischen Prostituierten zu (Callgirl-Ring). Zwischenzeitlich lie\u00df er sich von Milla scheiden und heiratete die polnische Prostituierte Jana. Nach seiner Verhaftung und der Entlassung aus der Untersuchungshaft versuchte er sich als Verk\u00e4ufer und Versicherungsagent. Auch in diesen T\u00e4tigkeiten fand er keine Befriedigung und begann anfangs 2000 eine neue Ausbildung als Web-Master. Mittlerweile hatte er sich auch von seiner zweiten Frau Jana getrennt. Bei Prozessbeginn verdiente er als Internet-Consultant 3400 Franken pro Monat und hatte Schulden in H\u00f6he von ca. 100&#8217;000 Franken.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Motivation zum Betreiben eines Callgirl-Rings war sein eigener finanzieller Vorteil. Dabei nutzte er die f\u00fcr ihn t\u00e4tigen Frauen aus. Nach eigenen Angaben verdiente er selber viel, w\u00e4hrend er die Prostituierten nur mit einem geringen Anteil entl\u00f6hnte. Sein Bem\u00fchen um immer wieder neue Frauen aus Osteuropa zeigt dem Gericht auch, dass es ihm darum ging, m\u00f6glichst viele Frauen als Prostituierte f\u00fcr sich arbeiten zu lassen, um so ein m\u00f6glichst hohes Einkommen zu erzielen. Das Gericht ber\u00fccksichtigt, dass er lediglich verbalen Druck auf die Prostituierten aus\u00fcbte und keine k\u00f6rperliche Gewalt anwendete. Zu seinen Gunsten spreche auch, dass er sich zwischenzeitlich \u201ewohl\u201c verhalten habe und Abstand zum Milieu zu haben scheine. (531) Strafmindernd sei dem Angeklagten sein weitgehendes Gest\u00e4ndnis und sein kooperatives Verhalten in der Untersuchung zugute zu halten. Stark strafmindernd wirke auch die Verletzung des Beschleunigungsgebotes durch die Bezirksanwaltschaft.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Z\u00fcrcher Bezirksgericht spricht Goran am 31. Januar 2001 der mehrfachen F\u00f6rderung der Prostitution und der mehrfachen Widerhandlung gegen das ANAG schuldig. Es bestraft ihn mit 18 Monaten Gef\u00e4ngnis bedingt und einer Bu\u00dfe von 5000 Franken (ohne die Kosten f\u00fcr den amtlichen Verteidiger und das psychiatrische Gutachten mit einzubeziehen). Er musste die Gerichtskosten in H\u00f6he von ca. 80&#8217;000 Franken \u00fcbernehmen, was mit den beschlagnahmten Verm\u00f6genswerten abgegolten wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Bezeichnend f\u00fcr diesen Fall sind drei Punkte: Die lange Dauer des Verfahrens, das Fallenlassen des Schutzgedankens der Opfer von Menschenhandel bzw. die wohlwollende Haltung des Gerichts zu Lasten der abwesenden Opfer und die Beurteilung der \u201eArbeitsbedingungen\u201c der Prostitution.<\/p>\n\n\n\n<p>Die lange Dauer des Verfahrens kann teilweise der Unsicherheit der Anklage zugeschrieben werden, die sich auf Grund der kontroversen Lehrmeinungen \u00fcber die Anwendung des Artikels zu Menschenhandel und der daraus m\u00f6glichen Ableitung einer prostitutionsmarktfreundlichen rechtlichen Auslegung von Prostitution als \u201eArbeit wie jede andere auch\u201c von ihrem vorg\u00e4ngigen Entschluss, auf Menschenhandel zu klagen, abbringen lie\u00df.<\/p>\n\n\n\n<p>Anlass zur Neuorientierung boten m\u00f6glicherweise auch zwei \u00e4hnliche, mit dem Fall Goran vergleichbare F\u00e4lle, die die Z\u00fcrcher Strafverfolgungsbeh\u00f6rde zu behandeln hatte (Kap. 5.5.2 und 5.5.3). Zu vermuten ist auch, dass die Anklage einen Bundesgerichtsentscheid abwarten wollte, um nicht in einer Thematik, die mittlerweile auch in der \u00d6ffentlichkeit Resonanz gefunden hatte, einen Ansatz zu vertreten, der von h\u00f6heren Instanzen wie Obergericht und Bundesgericht nicht geteilt w\u00fcrde.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundesgerichtsentscheid vom 24. Januar 2000 (532) wies dann insofern deutlich die Richtung der Spruchpraxis, wonach die Clubbetreiber, die ausl\u00e4ndische Frauen anbieten, nicht einmal wegen F\u00f6rderung der Prostitution, geschweige denn wegen Menschenhandels, sondern lediglich wegen Verst\u00f6\u00dfen bzw. Widerhandlungen gegen das ANAG gerichtlich belangt wurden. Denn die \u201eArbeitsbedingungen\u201c im Wellness-Club entsprachen den Vorstellungen des Gerichts, indem sie die Freiheit der Prostituierten, ihre T\u00e4tigkeit als solche auszu\u00fcben, nicht einschr\u00e4nkten.<\/p>\n\n\n\n<p>Wie eine Informantin berichtet, ist der inzwischen wieder arbeitslose Goran bereits von neuem im Milieu t\u00e4tig. Die wohlwollende Prognose der Z\u00fcrcher Richter und die milde Bestrafung scheinen Goran zu ermuntern, sein Geld weiterhin auf diese Weise zu erwirtschaften.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>5.5.2 Internationale Netzwerke: Erfolg mit \u201eEscort\u201c<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Fall \u201eEscort\u201c zeigt, welche Umst\u00e4nde dazu f\u00fchrten, dass die Selbstbestimmung, insbesondere die Freiheit von Prostituierten bzw. deren Einengung und Beschr\u00e4nkung ins Zentrum der gerichtlichen Praxis r\u00fcckte.<\/p>\n\n\n\n<p>Tibor war der eigentliche Chef des Begleit-Service \u201eEscort\u201c. Er f\u00fchrte in den Jahren 1993 bis 1995 von der \u201eZentrale\u201c in Z\u00fcrich die ganze Organisation, wobei er ma\u00dfgeblich mit Edgar zusammenarbeitete, der f\u00fcr das \u00dcberwachen der Einnahmen und den Betrieb der Telefonzentrale verantwortlich war. In dieser Zeit arbeiteten mindestens 26 Prostituierte f\u00fcr Tibor, die vor allem aus wirtschaftlich prek\u00e4ren Verh\u00e4ltnissen aus Polen, der Ukraine und Brasilien stammten. Der Fall ist in Kap. 4.6.2 ausf\u00fchrlich beschrieben.<\/p>\n\n\n\n<p>Obwohl die Frauen faktisch die M\u00f6glichkeit hatten, jederzeit aus der Schweiz auszureisen, da sie ihren Pass auf sich trugen, um sich bei polizeilichen Kontrollen als Touristinnen ausgeben zu k\u00f6nnen, zogen sie es vor zu bleiben, um so viel Geld wie m\u00f6glich zu verdienen.<\/p>\n\n\n\n<p>Am 10. November 1997 verurteilte das Bezirksgericht Z\u00fcrich Tibor, weil er seine Machtposition ausgen\u00fctzt und die Prostituierten in ihrer Handlungsfreiheit beschr\u00e4nkt hatte, indem er Ort, Zeit und Umst\u00e4nde der Prostitution bestimmte, wegen F\u00f6rderung der Prostitution und Vergehen gegen das ANAG. Die Strafe lautete auf 30 Monate Gef\u00e4ngnis und 20&#8217;000 Franken Bu\u00dfe. Ausserdem wurde er f\u00fcr die Dauer von sieben Jahren des Landes verwiesen und musste vom unrechtm\u00e4\u00dfig erlangten Verm\u00f6gensvorteil 50&#8217;000 Franken an die Staatskasse abliefern und die Verfahrenskosten in H\u00f6he von 1500 Franken tragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Z\u00fcrich legten gegen diesen Entscheid Berufung ein. Das Obergericht des Kantons Z\u00fcrich best\u00e4tigte am 28. September 1998 im Wesentlichen den Entscheid der Vorinstanz.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>5.5.3 Der Gehilfe<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Bezirksgericht Z\u00fcrich besch\u00e4ftigt sich in seiner Sitzung vom 28. Oktober 1998 mit Edgar, dem mit einer Schweizerin verheirateten Komplizen von Tibor aus \u00d6sterreich. Das Gericht bewertet das Verschulden des Angeklagten zwar als erheblich, gewichtet es jedoch als wenig schwer. Es h\u00e4lt Edgar zugute, dass er mit den Frauen anst\u00e4ndig umgegangen ist und am Gewinn in wesentlich geringerem Ma\u00dfe beteiligt war als Tibor. Strafversch\u00e4rfend wirken sich allerdings die Zahl der Delikte sowie der R\u00fcckfall aus.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit dem \u201eR\u00fcckfall\u201c verhielt es sich so: Nachdem im Juli 1995 der Begleit-Service Escort durch die Polizei zerschlagen worden war, und Edgar sein dort erworbenes Geld ausgegeben hatte, beschloss er, mit seinem langj\u00e4hrigen Bekannten Tibor den neuen Begleitservice Tango zu organisieren. Die beiden waren sich einig, dass sie keine Frauen aus dem Ausland kommen lassen, sondern nur ausl\u00e4ndische Prostituierte anstellen wollten, die sich bereits in der Schweiz aufhielten. Auch beschr\u00e4nkten sie sich auf eine einzige Wohnung und verzichteten ganz auf Bewacher. In den ersten Wochen wollten sie mit hier wohnhaften Prostituierten, d.h. Frauen mit eigenem Wohnsitz und Arbeitsbewilligung, auf reiner Provisionsbasis arbeiten, bis sie gen\u00fcgend illegale Frauen, d.h. Frauen ohne Wohnsitz und ohne Arbeitsbewilligung gefunden h\u00e4tten. Die Erfahrung hatte die M\u00e4nner gelehrt, dass Prostituierte mit Bewilligung Kunden abwarben und sich rasch selbst\u00e4ndig machten, ohne Provisionen zu bezahlen oder sich an den Auslagen wie Inseraten, Telefondienst, Chauffeurdiensten zu beteiligen. Sie betrieben den Begleitservice Tango von Januar bis Dezember 1997. Der eigentliche Chef war wiederum Tibor, der auch den L\u00f6wenanteil des Gewinns kassierte. Edgar leitete den ganzen Innenbetrieb und nahm nebst Kost und Logis durchschnittlich 6000 Franken pro Monat ein.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Bezirksgericht Z\u00fcrich verurteilt Edgar wegen F\u00f6rderung der Prostitution, Widerhandlungen gegen das ANAG sowie F\u00e4lschung von Ausweisen und bestraft ihn mit 20 Monaten Gef\u00e4ngnis ohne Probezeit und 1000 Franken Bu\u00dfe. Aufgrund der famili\u00e4ren Beziehungen des Angeklagten zur Schweiz (Ehefrau) verzichtet es auf eine Landesverweisung. Angesichts der pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse und um die Rehabilitierung nicht zu gef\u00e4hrden (Schulden in H\u00f6he von 30&#8217;000 Franken, monatliches Einkommen von 2500 Franken) verpflichtet es Edgar, 10&#8217;000 Franken vom unrechtm\u00e4\u00dfig erlangten Verm\u00f6gensvorteil an die Staatskasse abzuliefern sowie die Gerichtskosten inklusive amtlicher Verteidigung in H\u00f6he von ca. 10&#8217;000 Franken zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte beim Obergericht Berufung ein, die Bezirksanwaltschaft verlangte Best\u00e4tigung des Urteils. Mit Entscheid vom 27. Mai 1999 setzt das Obergericht des Kantons Z\u00fcrich die Strafe gegen Edgar von 20 auf 15 Monate herab, best\u00e4tigt aber ansonsten das Urteil der Vorinstanz.<\/p>\n\n\n\n<p>Ob der Angeklagte den Tatbestand erf\u00fcllt habe, h\u00e4ngt laut Z\u00fcrcher Obergericht in erster Linie davon ab, ob den Prostituierten noch eine gewisse Entscheidungsfreiheit bei der Aus\u00fcbung ihres Gewerbes verblieb, nachdem sie sich der vom Angeklagten festgelegten \u201eBetriebsordnung\u201c unterzogen hatten. Entscheidend sei mithin, ob die Prostituierten faktisch noch die M\u00f6glichkeit hatten, frei dar\u00fcber zu entscheiden, wann und in welchem Umfang sie sexuelle W\u00fcnsche von Kunden erf\u00fcllen wollten. Zusammenfassend h\u00e4lt das Gericht fest, dass sich die Prostituierten, sobald sie sich der Begleitagentur angeschlossen hatten, praktisch ausschliesslich dem Willen und den Vorgaben der Agenturbetreiber unterzuordnen hatten, und wertet das Verhalten von Edgar als Straftatbestand.<\/p>\n\n\n\n<p>Edgar ist mit dem Urteil nicht einverstanden und f\u00fchrt eidgen\u00f6ssische Nichtigkeitsbeschwerde. Am 27. November 1999 (533) weist die h\u00f6chstrichterliche Instanz die Beschwerde ab mit der Begr\u00fcndung, dass die Frauen zwar in einem gewissen Sinne \u201efreiwillig\u201c beim Escort-Service blieben, obwohl sie sich \u201ewie in einem Gef\u00e4ngnis\u201c f\u00fchlten. Solange sie aus welchen Gr\u00fcnden auch immer dabei blieben und keine Entlassung riskieren wollten, kontrollierte sie Edgar und schrieb ihnen die Modalit\u00e4ten der Arbeit in allen Einzelheiten vor. Dies reichte dem Bundesgericht f\u00fcr eine Verurteilung aus. Der Beschwerdef\u00fchrer musste die Gerichtsgeb\u00fchr von 2000 Franken tragen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>5.5.4 Wertung der Z\u00fcrcher Spruchpraxis<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Z\u00fcrcher Gerichtsbarkeit gibt in diesen drei massiven F\u00e4llen von organisierter Prostitutionsmigration die Richtung der Spruchpraxis an. Es zieht Menschenhandel dabei nicht in Erw\u00e4gung sondern behilft sich mit der Strafbestimmung \u00fcber die F\u00f6rderung der Prostitution. Das sch\u00fctzenswerte Gut ist die Freiheit der Prostituierten, ein Bordell oder eine Agentur mit einer Betriebsordnung zu finden, die sie nicht einengt. Der Schutzgedanke scheint darin aufzugehen, dass die Gerichte die Arbeitsbedingungen in den Bordellen pr\u00fcfen, wo sich Frauen aus Armutsl\u00e4ndern oder weniger reichen L\u00e4ndern als die Schweiz prostituieren, um eine Existenz zu fristen oder Schulden abzuzahlen. Dass Frauen eventuell die Freiheit, sich gar nicht prostituieren zu m\u00fcssen, um eine Existenz jenseits von Armut und Not f\u00fchren zu k\u00f6nnen, der Freiheit, zwei Stunden ungest\u00f6rt shoppen zu gehen oder einen unter den vielen Freiern einmal ablehnen zu k\u00f6nnen, vorziehen w\u00fcrden, liegt au\u00dferhalb der rechtlichen W\u00fcrdigung und wird argumentativ nicht in Betracht gezogen.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch der \u2014 oberfl\u00e4chlich betrachtet \u2014 tolerant-liberalen Haltung, die die Freiheit der Einzelnen, sich zu prostituieren, beileibe nicht tangieren will, haftet etwas Groteskes an. Die Ausf\u00fchrungen zum Schutz der Freiheit der Prostituierten, die jene Verhaltensweisen erfasst, die die Selbstbestimmung der Prostituierten bei der Aus\u00fcbung ihres Gewerbes einschr\u00e4nken, halten einem Vergleich mit den Arbeitsbedingungen in anderen T\u00e4tigkeiten nicht Stand. Welche Putzfrau w\u00fcrde nicht sofort entlassen, wenn sie statt um sechs Uhr morgens wegen Unp\u00e4sslichkeit erst gegen 10 Uhr am Arbeitsort erschiene, um dann die Fenster wegen R\u00fcckenschmerzen nicht zu putzen, die Papierk\u00f6rbe aus Ekel nicht zu leeren, die Anweisungen des Chefs \u00fcber das neue Putzmittel als Beschneidung ihrer Freiheit, so zu putzen, wie sie es f\u00fcr richtig h\u00e4lt, zur\u00fcckzuweisen, der Arbeit aus \u00dcberdruss mittags den R\u00fccken zu kehren mit der Bemerkung, sie k\u00e4me vielleicht morgen vorbei? Die Beispiele lie\u00dfen sich beliebig vermehren. Das Urteil verdeutlicht aber auch, dass die Jurisdiktion doch gewisse Hemmungen hat, Prostitution als \u201eArbeit wie jede andere auch\u201c zu qualifizieren.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Obergericht spricht von \u201eHinderung der R\u00fcckkehr in ein normales Leben\u201c, und Stratenwerth interpretiert die Bundesr\u00e4tliche Botschaft so, dass der Gesetzgeber \u201eden Menschen vor und in einer ihn erniedrigenden Lebensform\u201c (1995: 401) sch\u00fctzen will. Dass \u201eder Mensch\u201c sich dann zum gr\u00f6\u00dften Teil als Frauen in prek\u00e4ren wirtschaftlichen und sozialen Verh\u00e4ltnissen und vielfach aus L\u00e4ndern mit einem Wohlstandsgef\u00e4lle gegen\u00fcber der Schweiz entpuppt, mag bei den \u00dcberlegungen zur \u201eFreiheit der Prostituierten\u201c immerhin mitgeschwungen haben.<\/p>\n\n\n\n<p>Es f\u00e4llt auf, dass Fragen der Integration vollkommen ausgeklammert sind und keinerlei Beachtung finden. Allen voran m\u00fcsste doch der Fiskus bei so vielen \u201eFreiwilligen\u201c ein Interesse daran haben, dass diese als selbst\u00e4ndig Erwerbende auch besteuert werden bzw. dass die Steuerpflicht auf die Bordell- und Servicebetreiber und -inhaber zur\u00fcckf\u00e4llt. Ganz zu schweigen von den Beitr\u00e4gen f\u00fcr das soziale Sicherheitsnetz, Institutionen, die die Attraktivit\u00e4t der Schweizer Arbeitsm\u00e4rkte, auch des Prostitutionsmarktes und des Schwarzmarktes, wesentlich steigern.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Frauen scheint es zu gen\u00fcgen, wenn sich ihr Integrationspotenzial im \u201eDienst am Mann\u201c ersch\u00f6pft, sei es als Ehefrau, Scheinehefrau oder als Prostituierte. Denn das \u201eErn\u00e4hrermodell\u201c, im 19. Jahrhundert f\u00fcr den b\u00fcrgerlichen Mittelstand konzipiert, das den Mittelstandsfrauen Privilegien via Eheschlie\u00dfung einr\u00e4umte, wirft seine sozialpolitischen Schatten auf die Geschlechterverh\u00e4ltnisse heutiger, auf den globalen freien Markt ausgerichtete Gesellschaften und dient nach wie vor als Grundlage vieler sozialpolitischer Absicherungen. Allerdings fallen auch hier die Unterschiede betr\u00e4chtlich aus, je nach sozialer und finanzieller Potenz des \u201eErn\u00e4hrers\u201c. (534) Diesen \u201ealten Zopf\u201c, n\u00e4mlich das \u201eErn\u00e4hrermodell\u201c, wissen nicht nur Prostituierte und deren Zuh\u00e4lter durch \u201eAbzockerei\u201c von Freien f\u00fcr sich zu nutzen. Denn die Karriere und Leistungsf\u00e4higkeit vieler M\u00e4nner sowie die Reduktion vieler Frauen auf die Herstellung privater Bequemlichkeit h\u00e4ngen davon ab. Prostituierte und ihre Zuh\u00e4lter wissen sich also in bester Gesellschaft mit dem gesellschaftlichen <em>mainstream<\/em>, der weibliche Emanzipation von privater wirtschaftlicher Abh\u00e4ngigkeit von M\u00e4nnern ausgrenzt und bestraft und daf\u00fcr r\u00fcckst\u00e4ndige Auffassungen von Geschlechterbeziehungen mit Leistungen belohnt, die den Rahmen sozialstaatlicher Solidarnetze zu sprengen drohen. F\u00fcr unser Thema bleibt die Unsicherheit, was denn nun als Freiwilligkeit zu gelten habe und wie und ob der Artikel \u00fcber Menschenhandel \u00fcberhaupt anzuwenden sei.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>5.5.5 Erotische Wellness: Die Instanzen sind sich nicht einig<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Wegen F\u00f6rderung der Prostitution und teilweise wegen Menschenhandels etc. Stehen Erna, Anton, Christoph und Walter im Juli 1999 vor dem Kantonsgericht Graub\u00fcnden. Kurz zusammengefasst handelte es sich um einen als Aktiengesellschaft organisierten Wellness-Club auf der Grundlage von Prostitution. Gegen eine Eintrittsgeb\u00fchr<br>von 60 Franken konnte sich die vorwiegend m\u00e4nnliche Kundschaft die weiblichen Prostituierten aussuchen, mit denen sie nach einer Kennenlernphase an der Bar, angeheitert durch teure Getr\u00e4nke wie Champagner, in n\u00e4heren Kontakt treten w\u00fcnschten, zum Beispiel in separaten Nischen oder wenn es l\u00e4nger dauern sollte, in Privatzimmern des Hauses, wo die Prostituierten wohnten. Bereits am Eingang konnten die Kunden aus einem \u201eMenu\u201c mit Preisliste das entsprechende Angebot aussuchen. Vermittler vor Ort oder Erna, die bereits Milieuerfahrungen in Z\u00fcrich gesammelt hatte, warben die Frauen, die durchwegs aus Armutsl\u00e4ndern vor allem aus Osteuropa stammten, direkt an oder Erna bestellte sie \u00fcber hiesige Vermittler gegen Zahlung (z.B. 8000 Franken an Lili, separates Verfahren) in den Club. Dort hatten die Frauen den Eintritt zu bezahlen und nach erbrachter Leistung ihren gesamten Dirnenlohn der Gesch\u00e4ftsleitung auszuh\u00e4ndigen. Die Betreiberin behielt 40% ein und \u00fcberlie\u00df den Prostituierten die \u00fcbrigen 60%. Die Abrechnung erfolgte am Schluss jedes \u201eArbeitstages\u201c. Zwischen Mai und September 1998 waren durchschnittlich<br>zwei bis f\u00fcnf sich prostituierende Frauen im Club anwesend. Insgesamt prostituierten sich dort mindestens 30 verschiedene Frauen. Das Gesch\u00e4ft lief gut, sodass die als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin angestellte Erna, die ohne Berufsausbildung ist, 6500 Franken netto pro Monat verdiente. F\u00fcr den Zeitraum vom 8. Juni bis 15. September verbuchte die AG einen Umsatz von 150&#8217;000 Franken. Davon fielen 40&#8217;000 Franken auf den Getr\u00e4nkeumsatz und 110&#8217;000 Franken auf Eink\u00fcnfte aus Saunaeintritten, Zimmermieten und der 40%-Beteiligung der Prostituierten. Ca. 90&#8217;000 Franken nahm die AG allein von den Prostituierten ein.<\/p>\n\n\n\n<p>Im August 1998 begab sich Erna zusammen mit Walter und Attila nach Ungarn, wo sie zehn aus schwachen wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen stammende Frauen zum Zwecke der Prostitution f\u00fcr 2000 Franken monatlich und freie Kost und Logis anwarben. Vier Frauen haben vor Ort das Angebot angenommen. Von zwei Frauen, darunter Ilona, wurde eine Fotodokumentation erstellt. Attila brachte Ilona im September in den Saunaclub, wo sie an drei Abenden 1500 Franken erwirtschaftete. Den \u00fcbrigen drei Frauen erteilte Erna eine Absage, noch bevor sie die Reise in die Schweiz angetreten hatten. Am 16. September nahm die Polizei Ilona fest. Sie verf\u00fcgte weder \u00fcber einen Pass noch \u00fcber ein Flugticket. Lohn hatte sie bis dahin noch keinen erhalten. Einem Dolmetscher sagte sie, dass sie sich vorher noch nie prostituiert habe,<\/p>\n\n\n\n<p>Die Staatsanwaltschaft machte geltend, dass der Sachverhalt durch die vier Angeklagten in allen wesentlichen Punkten anerkannt sei. Obwohl es an kl\u00e4renden Bundesgerichtsurteilen zu dieser noch jungen Bestimmung fehle und das Kantonsgericht von Graub\u00fcnden sich erstmals mit einer diesbez\u00fcglichen Anklage befasse, k\u00f6nne es keinen Zweifel geben, dass sich die Angeklagten der F\u00f6rderung der Prostitution schuldig gemacht h\u00e4tten, indem sie durch ihre Anordnung das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Prostituierten verletzt haben. Da Ilona glaubhaft machte, dass sie in Ungarn als Verk\u00e4uferin gearbeitet habe und sich erst im B\u00fcndner Wellness-Club prostituiert habe, m\u00fcssten Erna und Walter \u00fcberdies wegen Zuf\u00fchrung zur Prostitution verurteilt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr das B\u00fcndner Gericht ist allerdings der Tatbestand der F\u00f6rderung der Prostitution f\u00fcr keinen der Angeklagten erf\u00fcllt, weil:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; die Frauen immer im Besitz ihrer Ausweispapiere waren und ihre Bewegungsfreiheit in keiner Weise eingeschr\u00e4nkt war,<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; die Freier mit dem \u201eSauna-Eintritt\u201c die Benutzung der Infrastruktur bezahlten und nicht grunds\u00e4tzlich ein Entgelt entrichten mussten, um \u00fcberhaupt erst die Dienste der Prostituierten in Anspruch zu nehmen (vgl. Kapitel 4.6.6),<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; die Frauen nicht gezwungen waren, einen gewissen Tagesumsatz zu erwirtschaften,<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; die Frauen in der Vornahme sexueller Handlungen v\u00f6llig frei waren und auch die Kunden frei ausw\u00e4hlen konnten,<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; die Frauen mit den Freiern auch \u201eEigengesch\u00e4fte\u201c abschlie\u00dfen konnten und den Erl\u00f6s daraus nicht abliefern mussten,<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; die Prostituierten als freiberuflich und selbst\u00e4ndig erwerbend bezeichnet wurden.<\/p>\n\n\n\n<p>Erna und Walter sind auch der Zuf\u00fchrung der Prostitution unter Ausn\u00fctzung der Abh\u00e4ngigkeit einer Person oder eines Verm\u00f6gensvorteils wegen angeklagt. Dabei bedarf es nach Trechsel (1997) einer gewissen Intensit\u00e4t der Einwirkung. Auch kann nur eine Person, \u201edie nicht in der Prostitution steht\u201c, der Prostitution zugef\u00fchrt werden. (535)<\/p>\n\n\n\n<p>Zu diesem Punkt argumentiert das Kantonsgericht, dass die Beweislast beim Staat liege, und es nicht die Aufgabe des Angeklagten sei, seine Unschuld nachzuweisen. Da Ilona in den zwei Einvernahmen durch die Polizei widerspr\u00fcchliche Aussagen machte, bezweifelt das Gericht ihre Glaubw\u00fcrdigkeit und geht davon aus, dass sie sich bereits in Ungarn prostituiert habe. Denn anl\u00e4sslich der gemeinsamen Reise von Erna, Walter und Attila machte letzterer Nacktfotos von Ilona. Aus diesem Grund sei es sehr unwahrscheinlich, dass Ilona keine Erfahrungen im Milieu hatte, wenn sie sich von Leuten, die sie f\u00fcr die Prostitution anwerben wollten, nackt fotografieren lie\u00df. Auch die \u00dcberlegungsfrist von zwei Tagen, die Erna ihr einger\u00e4umt habe, was Ilona best\u00e4tigte, widerspreche der Absicht eines T\u00e4ters, jemanden der Prostitution zuzuf\u00fchren. Vor diesem Hintergrund sei die Aussage von Ilona, vorher als Kleiderverk\u00e4uferin gearbeitet zu haben, weniger glaubw\u00fcrdig als die gegenteilige Behauptung von Erna und Walter, Ilona sei eine Prostituierte gewesen. \u00dcber den Tatbestand der Zuf\u00fchrung zur Prostitution best\u00fcnden erhebliche Zweifel.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit Urteil vom 12.\/13. Juli 1999 spricht das Kantonsgericht Graub\u00fcnden alle Angeklagten der mehrfachen F\u00f6rderung der Prostitution frei. Das Urteil lautet lediglich auf mehrfache Widerhandlung gegen das ANAG, auf je zehn Tage Gef\u00e4ngnis und eine Bu\u00dfe von 1000 Franken.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Staatsanwaltschaft f\u00fchrt gegen dieses Urteil eidgen\u00f6ssische Nichtigkeitsbeschwerde. Sie legt dar, dass die Betriebsordnung insofern eine \u00dcberwachung bewirkt habe, als dass die Prostituierten regelm\u00e4\u00dfig Rechenschaft \u00fcber ihre Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit h\u00e4tten ablegen m\u00fcssen. Es habe st\u00e4ndig kontrolliert werden k\u00f6nnen, ob, wie und in welchem Ma\u00dfe eine Frau im Club der Prostitution nachgegangen sei. Damit sei das Tatbestandsmerkmal des \u00dcberwachens erf\u00fcllt. Daneben sei aber auch das alternative Tatbestandselement der Bestimmung von Ort, Zeit, Ausma\u00df oder anderer Umst\u00e4nde der Prostitution gegeben.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem Bundesgericht zufolge setzt die Strafbarkeit der F\u00f6rderung der Prostitution nicht nur einen gewissen Druck, der auf die Prostituierte ausge\u00fcbt wird, voraus, sondern auch eine bestimmende Einflussnahme, die ihrem Willen oder ihren Bed\u00fcrfnissen zuwiderl\u00e4uft. (536) Nach \u00fcbereinstimmender Auffassung in der Lehre ist das F\u00fchren eines Bordells f\u00fcr sich allein nicht generell als Ausn\u00fctzung der Abh\u00e4ngigkeit der darin t\u00e4tigen Prostituierten anzusehen. Entscheidender Gesichtspunkt sei aber auch hier, ob und in welchem Ma\u00df die Handlungsfreiheit der Betroffenen eingeschr\u00e4nkt ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Danach verletzt der Freispruch der Angeklagten nach den Feststellungen der Vorinstanz kein Bundesrecht. Eine blo\u00dfe \u201ebetriebswirtschaftlich Kontrolle\u201c, die mit der Prostituierten frei vereinbart worden ist und keine gr\u00f6\u00dfere Abh\u00e4ngigkeit als die eines normalen Arbeitnehmers begr\u00fcndet, erf\u00fcllt den Tatbestand des \u00dcberwachens nicht. Mit Urteil vom 24. Januar 2000 (537) weist das Bundesgericht die Beschwerde als unbegr\u00fcndet ab.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit diesem Urteil ist die Richtung der Spruchpraxis vorgezeichnet: F\u00e4lle von Anwerbung, \u00dcberf\u00fchrung, Vermittlung und Besch\u00e4ftigung von ausl\u00e4ndischen Frauen in Schweizer Bordellen versto\u00dfen lediglich gegen das ANAG, sofern die Betreiber rechtlich gut beraten, die \u201eArbeitsbedingungen\u201c so gestalten, dass die Frauen in der Aus\u00fcbung ihrer T\u00e4tigkeit als Prostituierte weder behindert noch kontrolliert noch unter Druck gesetzt sind. Von Menschenhandel ist wie noch im Fall Thun oder auch St. Gallen (vgl. Kap. 4.8.1.2\/3) keine Rede mehr.<\/p>\n\n\n\n<p>Einen wesentlichen Beitrag zu dieser Spruchpraxis d\u00fcrfte die Auseinandersetzung um den Z\u00fcrcher Fall Goran (Kap. 5.5.1) geleistet haben. Die Bezirksanwaltschaft ermittelte anf\u00e4nglich wegen Menschenhandels und organisierter Kriminalit\u00e4t, lie\u00df diese Anklage dann aber fallen, um die \u201eArbeitsbedingungen\u201c der ausl\u00e4ndischen Prostituierten zu beurteilen. Der Fall war zun\u00e4chst Gegenstand gro\u00dfen \u00f6ffentlichen Interesses, das aber zunehmend erlahmte, je mehr Zeit zwischen der Aufdeckung des illegalen Gesch\u00e4fts mit Prostitutionsmigrantinnen und einem Gerichtsverfahren verstrich. Im Zeitraum von seiner Verhaftung bis zur Verfahrenser\u00f6ffnung gegen Goran behandelten das Z\u00fcrcher Bezirksgericht bzw. die Strafkammer des Z\u00fcrcher Obergerichts die beiden \u00e4hnlichen F\u00e4lle Tibor und Edgar (Kap. 5.5.2), die ein weniger starkes Medieninteresse ausl\u00f6sten, und pr\u00fcften sorgf\u00e4ltig und ausf\u00fchrlich die Bedeutung<br>der \u201esexuellen Selbstbestimmung\u201c. Das h\u00f6chste Gericht best\u00e4tigte die dort entwickelte Argumentationsweise mit Urteil vom 27. November 1999. (538) Diese Sichtweise, Prostitutionsmigration\/Menschenhandel als Form von Prostitution und diese als freiwillig gew\u00e4hlte, aber an besondere Bedingungen gebundene Arbeit aufzufassen, setzte sich denn auch im B\u00fcndner Kantonsgericht durch, was die vielen Bezugnahmen und Hinweise auf die Z\u00fcrcher Gerichtsf\u00e4lle Tibor und Edgar belegen. Das Bundesgericht best\u00e4tigte die Auffassung des B\u00fcndner Kantonsgerichts mit Urteil vom 24. Januar 2000, (539) indem es an die Argumentationsweise der Z\u00fcrcher Richter ankn\u00fcpfte und gegen die Auffassung der Staatsanwaltschaft Graub\u00fcnden entschied, die sich allerdings ebenfalls auf die Ausf\u00fchrungen zur F\u00f6rderung der Prostitution konzentrierte und dabei m\u00f6gliche Argumentationszusammenh\u00e4nge bez\u00fcglich Menschenhandel au\u00dfer Acht lie\u00df.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>5.6 \u00c4nderung und Modifizierung der Spruchpraxis<\/strong><br><strong>5.6.1 Menschenhandel im Tessin<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Am 17. Januar 2001 verurteilte der Pr\u00e4sident della Corte delle assise correzionali di Leventina Letha und ihren Freund Yussuf wegen Menschenhandels, Geldw\u00e4sche und Verst\u00f6\u00dfen gegen das ANAG. Die beiden hatten w\u00e4hrend November 1998 und Mai 2000 etwa 80 Frauen vor allem aus Lettland und zum Teil aus Brasilien zwecks Prostitution angeworben, die Reise ins Tessin organisiert und vorfinanziert, die Frauen in Yussufs Osteria platziert oder an verschiedene weitere Salons und Clubs im Tessin vermittelt. Sie haben von der Prostitution der Frauen profitiert, indem sie ihnen Zimmer zu \u00fcberh\u00f6hten Preisen vermieteten, mehr als das Doppelte f\u00fcr die Reisespesen zur\u00fcckverlangten und Provisionen einkassierten. Mit diesen Gesch\u00e4ften bestritten die beiden ihren Lebensunterhalt.<\/p>\n\n\n\n<p>Letha ist bei Prozessbeginn etwas unter drei\u00dfig Jahre alt. Sie kommt aus Lettland, wo sie zuletzt ein schlecht gehendes Partnervermittlungsinstitut zusammen mit ihrem Vater betrieb. Vor der politischen Wende hat ihr Vater als Ingenieur gearbeitet, seit den Umw\u00e4lzungen ist er arbeitslos. Die Eltern sind seit 20 Jahren geschieden. Die Mutter ist Hausfrau und lebt von der F\u00fcrsorge. Letha hat eine Schwester, die \u2014 wie sie fr\u00fcher \u2014 als Coiffeuse arbeitet. Berufsausbildung hat sie keine. Als Letha noch minderj\u00e4hrig war, bekam sie ein Kind. Der Junge ist jetzt 11 Jahre alt und hat seinen<br>Vater nie gekannt. Als sie von einem Bekannten das Angebot bekam, in der Schweiz als Prostituierte t\u00e4tig zu werden und dabei viel Geld zu verdienen, ergriff sie die Gelegenheit. Sie fuhr direkt ins Tessin und bediente in der Osteria von Yussuf Freier. Die beiden freundeten sich an und begannen gemeinsam, Lettinnen f\u00fcr die Prostitution anzuwerben, in die Schweiz zu bringen und sie gegen Provision zu vermitteln und zu platzieren. Seither schickt sie etwas Geld nach Lettland, um ihre Angeh\u00f6rigen zu unterst\u00fctzen.<\/p>\n\n\n\n<p>Yussuf ist 1965 in der T\u00fcrkei geboren, ledig und kinderlos. Er hat sieben Geschwister, die alle in der Schweiz leben. Sein Vater besa\u00df eine Metzgerei, wo der Sohn manchmal aushalf. Nach der obligatorischen Schulzeit wollte er Fu\u00dfballer werden und kam 1988 ins Tessin. Zuerst arbeitete er in einem Steinbruch. Dann zog er sich eine Knieverletzung zu. Von 1990-1997 arbeitete er in einer Fabrik, wo ihm sp\u00e4ter gek\u00fcndigt wurde. Danach war er arbeitslos. 1998 \u00fcbernahm er die Osteria mit dem Kerngesch\u00e4ft der Prostitution von Ausl\u00e4nderinnen, die au\u00dferhalb der gesetzlichen Bestimmungen der Prostitution nachgingen. Dort lernte er Letha kennen, mit der zusammen er sein Bordell weiter betrieb. Nach seiner Verhaftung war er wieder zwei Jahre arbeitslos. Bei Proze\u00dfbeginn hatte er seit kurzem Arbeit als Maschinist gefunden, wo er 3500 Franken verdient.<\/p>\n\n\n\n<p>Obwohl die Frauen aus Lettland freiwillig und ohne Zwang in die Schweiz kamen und von Letha wussten, welche T\u00e4tigkeit und welche Auflagen sie in der Schweiz zu erwarten hatten, verurteilten die Tessiner Bezirksrichter Letha und Yussuf wegen Menschenhandels mit dem Argument, dass die Lettinnen ohne die Intervention der H\u00e4ndler den Weg auf den Schweizer Prostitutionsmarkt nicht selbst\u00e4ndig h\u00e4tten w\u00e4hlen k\u00f6nnen. Allerdings sahen die Richter von der Verurteilung Yussufs wegen Menschenhandels f\u00fcr den Teil der Prostituierten ab, den das Paar f\u00fcr sein eigenes Bordell anwarb und in die Schweiz kommen lie\u00df,<\/p>\n\n\n\n<p>Die Strafe f\u00fcr Letha lautete auf 18 Monate Gef\u00e4ngnis auf Bew\u00e4hrung, eine Bu\u00dfe von 7000 Franken und drei Jahre Landesverweisung. Das Gericht verurteilte Yussuf zu einer Strafe von 14 Monaten Gef\u00e4ngnis auf Bew\u00e4hrung, zu einer Bu\u00dfe von 5000 Franken und konfiszierte den Betrag von 40&#8217;000 Franken auf den Bankkonten von Letha und Yussuf. Die Gerichtskosten von 1200 Franken gingen zu Lasten der Verurteilten.<\/p>\n\n\n\n<p>Gegen diesen Entscheid haben Letha und Yussuf bei der Camera dei ricorsi penali del Tribunale d\u2019appello in Lugano Rekurs eingelegt. Die Kammer beruft sich auf die Entstehungsgeschichte des Menschenhandelsartikels im Strafgesetzbuch, die Lehre und die Rechtsprechung, insbesondere BGE 126 IV 225 (Kap. 5.5.3). Sie geht auf das Recht von Personen ein, \u00fcber ihr Sexualleben selbst zu bestimmen und erw\u00e4gt das Argument der formalen Einwilligung gegen\u00fcber der wirklichen Willensfreiheit. Das Gericht bemerkt, dass die Vorinstanz den Punkt der freien Wahl der Frauen, als Prostituierte in der Schweiz t\u00e4tig zu sein, nicht gepr\u00fcft hat, sondern dass es sich auf die Aussagen der Angeklagten abst\u00fctzte. Diese beteuerten, dass die Frauen aus freien St\u00fccken (libera scelta) hergekommen seien. Das Gericht er\u00f6rtert die Abh\u00e4ngigkeit von Frauen aus Armutsl\u00e4ndern und findet, dass es nicht gen\u00fcge, Armut anzuf\u00fchren,<br>um den Tatbestand Menschenhandel zu etablieren. Prostitution an sich sei mit prek\u00e4ren \u00f6konomischen und sozialen Umst\u00e4nden verkn\u00fcpft (Prostituzione e condizioni economico-sociali precarie sono un binomio ricorrente). Deshalb brauche es n\u00e4here Angaben von Armut und Abh\u00e4ngigkeit, um dem Argument folgen zu k\u00f6nnen. Dass die Frauen 60 bis 90 Franken f\u00fcr eine \u00dcbernachtung bezahlen mussten, habe die Selbstbestimmung der Frauen nicht tangiert. Bez\u00fcglich der 38 Prostituierten, die das Paar f\u00fcr Yussufs eigenes Etablissement angeworben hat, k\u00f6nne der Menschenhandelsartikel nicht angewendet werden, da die Deckung des \u201eEigenbedarfs\u201c gem\u00e4\u00df einhelliger Lehre nicht unter den Begriff \u201eHandel\u201c falle. Ebenso wenig k\u00f6nne das Verhalten von Letha und Yussuf als F\u00f6rderung der Prostitution gesehen werden, da der Druck, den der T\u00e4ter auf die Prostituierten aus\u00fcben muss, um den Tatbestand (mit) zu qualifizieren, im vorliegenden Fall fehle.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Tessiner Kassationsgericht hei\u00dft den Rekurs von Letha und Yussuf gut und spricht mit Urteil vom 29. Mai 2001 die Appellanten frei von Verletzung des Art. 196 StGB, Menschenhandel, schuldig hingegen der Widerhandlung gegen das ANAG und des unerlaubten Waffenbesitzes. Die Strafe ist f\u00fcr beide zwei Monate Gef\u00e4ngnis und 4000 Franken Bu\u00dfe bei einer Probezeit von zwei Jahren und die Landesverweisung von Letha. Die konfiszierten Verm\u00f6genswerte werden zur\u00fcckgegeben. Die Gerichtskosten gehen zu zwei Dritteln zu Lasten des Staates und zu einem Drittel je h\u00e4lftig an die Appellanten.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin legte gegen diesen Entscheid Rekurs beim Bundesgericht ein. Mit Urteil vom 29. April 2002 (540) trat dieses teilweise darauf ein und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zur\u00fcck.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Bundesgericht pr\u00e4zisiert, dass der Tatbestand des Menschenhandels in der Regel erf\u00fcllt sei, wenn junge Frauen, die aus dem Ausland kommen, unter Ausn\u00fctzung ihrer schwierigen Lage zur Aus\u00fcbung der Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Deren Einwilligung in diese T\u00e4tigkeit sei nicht wirksam, wenn sie, wie im beurteilten Fall, durch die schwierigen wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse bedingt sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit diesem Urteil \u00e4ndert das Bundesgericht auch die Spruchpraxis bez\u00fcglich \u201eEigenbedarf\u201c, Die T\u00e4tigkeit eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers oder Inhabers, der im Ausland Prostituierte f\u00fcr sein Bordell in der Schweiz anwirbt, unterliegt neu strafrechtlicher Verfolgung wegen Menschenhandels.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gericht f\u00fcgt an, dass sowohl die Pr\u00e4zisierung als auch die \u00c4nderung auf dem Hintergrund eines immer st\u00e4rker expandierenden internationalen Prostitutionsgesch\u00e4fts zu sehen sei, dessen Lukrativit\u00e4t f\u00fcr immer mehr Personen seine gro\u00dfe Attraktivit\u00e4t noch erh\u00f6he, wobei immer mehr raffinierte und arbeitsteilige Netzwerke von der internationalen Prostitution profitierten.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach sehr gro\u00dfem Aufwand und einigen strittigen Rechtsf\u00e4llen hat die oberste Gerichtsinstanz mit dieser Pr\u00e4zisierung und der \u00c4nderung der Spruchpraxis doch einen Weg vorgezeichnet, wie Menschenhandel in der Schweiz strafrechtlich verfolgt werden kann, um dem expandierenden Markt der internationalen Prostitution Grenzen zu setzen. Ob die Auseinandersetzungen zu internationaler Prostitution der bereits bestehenden neuen Situation der Freiz\u00fcgigkeit von Personen aus EU\/EFTA-Mitgliedstaaten und der in f\u00fcnf Jahren aktuellen Freiz\u00fcgigkeit von Staatsangeh\u00f6rigen einiger weiterer osteurop\u00e4ischer L\u00e4nder gerecht wird, ist allerdings fraglich. Denn durch die Naturalisation von Prostitutionsmigration\/Frauenhandel und Prostitution scheint es in unserer Gesellschaft ganz nat\u00fcrlich und h\u00f6chstens eine private Frage des sexuellen Selbstbestimmungsrechts, wenn Tausende von Europ\u00e4erinnen, Asiatinnen, Afrikanerinnen und Lateinamerikanerinnen ihre einzige Existenzgrundlage in der Prostitution finden. (541) Angesichts eines gro\u00dfen Teils von Frauen, Kindern und alten Menschen, die weltweit in Armut und ohne Aussicht auf bezahlte Arbeit leben, eine zynische Sichtweise oder <em>business as usual<\/em>?<\/p>\n\n\n\n<p><strong>5.6.2 Die Best\u00e4tigung der neuen Spruchpraxis: BGE 129 IV 81<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Thail\u00e4nderin Sukorn Grob (geb. 1949) besa\u00df zwischen 1993 und 1998 vier Salons und Bordelle in Z\u00fcrich und weitere in Bern und Muri bei Bern.\u201d Ihr geschiedener und ihr neuer Ehemann unterst\u00fctzten sie bei der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung. Sie besch\u00e4ftigte 39 fast durchwegs illegal t\u00e4tige Thail\u00e4nderinnen als Prostituierte. Zur Anwerbung lie\u00df sie sich Fotos von Vermittlern schicken oder reiste pers\u00f6nlich nach Bangkok, um die Frauen zu kontaktieren. Dabei achtete sie darauf, dass die Frauen aus \u00e4rmlichen Verh\u00e4ltnissen stammten und sich nicht durch Sch\u00f6nheit auszeichneten.<br>Sie argumentierte, dass die Sch\u00f6nen nur aufs Heiraten aus seien und nicht mehr arbeiten wollten. Sie organisierte die Reise in die Schweiz und kontrollierte die Frauen hier umfassend.<\/p>\n\n\n\n<p>Aus Sicherheitsgr\u00fcnden, wie sie angab, bewahrte sie den Pass ihrer Landsfrauen auf, lie\u00df die Frauen in den Salons wohnen, versorgte sie mit Lebensmitteln und Artikeln des t\u00e4glichen Bedarfs, bestimmte die \u201eArbeitszeiten\u201c und kassierte den gesamten Freierlohn ein. Sie entsch\u00e4digte die Frauen erst nach Abzahlung der vorgestreckten<br>Reisespesen und Abz\u00fcgen f\u00fcr Kost und Logis. Einigen Frauen vermittelte sie f\u00fcr 40-50&#8217;000 Franken Ehem\u00e4nner, die zwar f\u00fcr ihre Scheinehen entsch\u00e4digt wurden, denen sie den privaten Kontakt mit ihren Ehefrauen aber untersagte. Sukorn war in thail\u00e4ndischen Kreisen bekannt und hatte eine dominante Stellung im thail\u00e4ndischen Verein inne. Sie n\u00fctzte diese Position, um allf\u00e4llige Abtr\u00fcnnige ihrer Salons bei Bekannten anzuschw\u00e4rzen, sodass die thail\u00e4ndischen Prostituierten keine Chance hatten, die Salons von Sukorn zu verlassen und das Etablissement ohne ihre Einwilligung zu wechseln. Hingegen half sie ihren Bekannten bei Bedarf aus und \u201elieh\u201c ihnen Prostituierte aus dem eigenen Salon, eine \u201eLeistung\u201c, die auch sie umgekehrt beanspruchte, wenn gerade zuwenig Prostituierte in ihren Salons zur Verf\u00fcgung standen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Frauen reisten ausnahmslos mit Touristenvisa in die Schweiz ein und mussten das Land jeweils nach drei Monaten wieder verlassen. Um einzelne Landsfrauen l\u00e4nger als Prostituierte besch\u00e4ftigen zu k\u00f6nnen, bestach Sukorn den befreundeten Zollbeamten Markus, der die bezeichneten Frauen aus Thailand auch mit einem abgelaufenen Visum am Flughafen Z\u00fcrich-Kloten passieren lie\u00df.<\/p>\n\n\n\n<p>Sukorn hatte fr\u00fcher selber als Prostituierte in einem Salon gearbeitet. Vor Gericht sagte sie, dass sie den vielen armen Thail\u00e4nderinnen habe helfen und ihnen in der Schweiz eine Chance zum Geldverdienen oder Heiraten habe geben wollen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Bezirksgericht Z\u00fcrich sprach Sukorn mit Urteil vom 14. Februar 2000 frei von Vorw\u00fcrfen des mehrfachen Menschenhandels und der mehrfachen F\u00f6rderung der Prostitution (Art. 195 StGB, Abs. 1,2,4). Hingegen sprach es sie wegen \u00dcberwachung der Prostituierten schuldig (Art. 195 StGB Abs. 3) sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das ANAG und Bestechung, und verurteilte sie zu zweieinhalb Jahren Zuchthaus sowie einer Bu\u00dfe von 10&#8217;000 Franken. Die Verurteilte wie auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Z\u00fcrich erhoben gegen dieses Urteil Berufung. Das Obergericht verurteilte Sukorn am 24. Januar 2001 wegen mehrfachen Menschenhandels, mehrfacher F\u00f6rderung der Prostitution, mehrfacher Bestechung, mehrfachen Vergehens gegen das ANAG u.a. Das Gericht lie\u00df Bargeldbetr\u00e4ge in H\u00f6he von 24&#8217;000 Franken einziehen. Dagegen erhob die Verurteilte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, die das Kassationsgericht am 22. Dezember 2001 abwies, soweit es darauf eintrat. Dagegen f\u00fchrte Sukorn eidgen\u00f6ssische Nichtigkeitsbeschwerde. Im Lichte der neuen Spruchpraxis (543) best\u00e4tigte das Bundesgericht mit Urteil vom 26. November 2002 (544) weitgehend das Urteil des Z\u00fcrcher Obergerichts, insbesondere die Verurteilung wegen Menschenhandels, hie\u00df aber die Beschwerde wegen Festhaltens in der Prostitution gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zur\u00fcck. Sukorn hatte Pech und wurde wegen Menschenhandels verurteilt. W\u00e4re ihr Fall vom obersten Gerichtshof fr\u00fcher behandelt worden, h\u00e4tte man sie nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung freisprechen m\u00fcssen, da die Anwerbung f\u00fcrs eigene Etablissement bis zur Spruchpraxis\u00e4nderung im Fall Letha und Yussuf (vgl. Kap. 5.6.1) keinen Straftatbestand darstellte. Mit diesem Urteil best\u00e4tigt das Bundesgericht seine Auffassung, Menschenhandel bzw. Frauenhandel, wie es in unseren F\u00e4llen besser hie\u00dfe, gem\u00e4\u00df internationalen Abkommen strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Es verzichtet auf die Eruierung der Motivation der gehandelten Frauen und leistet einen Beitrag zur unbesch\u00f6nigten Benennung von realen Verh\u00e4ltnissen, die junge Frauen aus Armutssituationen oft genug dazu zwingen, ihren Lebensunterhalt im eigenen oder in einem fremden Land mit Prostitution zu bestreiten. Ob diese Rechtsprechung den betroffenen Frauen hilft? Vielleicht nicht kurzfristig und vielleicht nicht direkt. Zumindest zeigt diese Rechtsprechung auf, dass die Schweizer Strafverfolgung nicht bereit ist, Menschenhandel und insbesondere Frauenhandel zum Zwecke der Prostitution zu tolerieren. Damit macht sie den Weg frei f\u00fcr sozialpolitische Projekte, die die Ressourcen von Frauen in Armutsl\u00e4ndern nachhaltig und unter Wahrung der Menschenw\u00fcrde zu sch\u00fctzen und zu entwickeln versuchen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>5.7 Die Basler Variante<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Interessant ist, dass zur gleichen Zeit die Basler Justiz in vielen F\u00e4llen, wo ausl\u00e4ndische Frauen in verschiedenen Arten von Etablissements ohne die erforderlichen Bewilligungen als Prostituierte t\u00e4tig waren, bereits ohne den Anklagepunkt \u201eF\u00f6rderung der Prostitution\u201c oder \u201eMenschenhandel\u201c auskam.<\/p>\n\n\n\n<p>Im November 1998 kontrollierte die Polizei den Massagesalon von Emilia, einer ledigen Masseuse mit italienischer Staatsb\u00fcrgerschaft. Bei der Razzia trafen die Beamten auf drei slowakische Frauen bei der Aus\u00fcbung der Prostitution ohne erforderliche Bewilligung. Die Anklage lautete auf mehrfaches Arbeitenlassen ohne Bewilligung (ANAG). Mit Urteil vom 18. August 1999 bestrafte der Strafgerichtspr\u00e4sident Basel-Stadt die Saloninhaberin wegen Versto\u00dfes gegen das ANAG mit einer Bu\u00dfe von 20&#8217;000 Franken.<\/p>\n\n\n\n<p>Die hohe Bu\u00dfe erkl\u00e4rt sich aus dem Umstand, dass die selber als Prostituierte t\u00e4tige Emilia bereits im Jahr 1998 wegen des gleichen Delikts eine Strafe von 5000 Franken bezahlen musste.<\/p>\n\n\n\n<p>Durch einzelrichterliche Verf\u00fcgungen wurden eine Reihe weiterer Salonbetreiberinnen und -betreiber f\u00fcr das Delikt \u201eArbeitenlassen ohne Bewilligung\u201c (ANAG) geb\u00fc\u00dft. So etwa<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; der Schweizer CK (geb. 1950) am 27. September 1999 zu 500 Franken,<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; der Schweizer BS (geb. 1949) am 2. August 1999 zu 3000 Franken,<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; die mittlerweile mit einem Schweizer verheiratete Prostituierte und Saloninhaberin aus Thailand SC (geb. 1959) nach vorg\u00e4ngiger Verwarnung am 14. Juni 1999 zu 15&#8217;000 Franken,<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; die mittlerweile geschiedene, ebenfalls aus Thailand stammende Prostituierte und Saloninhaberin PK (geb. 1971) am 1. November 1999 zu 2000 Franken,<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; die Deutsche RS (geb. 1941) am 24. November 1997 zu 1500 Franken,<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; die Ex-Jugoslawin mit \u00f6sterreichischer Staatsb\u00fcrgerschaft JR (geb. 1972) am 30. August zu 2000 Franken,<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; die Kolumbianerin GB (geb. 1964) am 19. April 1999 zu 2000 Franken,<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; die Prostituierte und Saloninhaberin YO (geb. 1971) aus Brasilien wegen \u00dcbertretung des Wirtschaftsgesetzes am 21. Juni 1999 zu 300 Franken.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Grenz- und Fahndungspolizei wies die bei der Prostitution ohne erforderliche Bewilligung angetroffenen Frauen aus und belegte sie mit einer Einreisesperre. So etwa<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; die Ungarin JR (geb. 1972) am 2.8.1999,<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; die Russin mit franz\u00f6sischer Staatsb\u00fcrgerschaft EN am 10. August 1999,<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; die Bosnierin SB (geb. 1950) am 29. Juli 1997.<\/p>\n\n\n\n<p>Ohne viel Aufhebens erkannte wohl die Basler Justiz, wom\u00f6glich infolge der speziellen geopolitischen Lage am Dreil\u00e4ndereck, das sehr viele Grenzg\u00e4nger kennt und damit auch h\u00e4ufig mit \u201eSchwarzarbeit\u201c konfrontiert ist, den Trend, Prostitutionsmigrantinnen nach ANAG zu beurteilen (545) und ersparte den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden und den Betroffenen immerhin aufw\u00e4ndige und kostspielige Verfahren. Die Frage nach dem \u201eGerechtigkeitsanspruch\u201c solcher Verf\u00fcgungen l\u00e4sst sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Sicher jedoch wurde die Moralfrage beiseite gelassen, g\u00fcltiges Recht angewendet und dem Markt mit der internationalen Prostitution Grenzen gesetzt. Jedenfalls erscheint diese Vorgehensweise schneller und wirkungsvoller als die strafrechtlichen Verfahren.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>5.8 Kommentar zu den juristischen Debatten<\/strong><br><strong>5.8.1 Was wollte der Gesetzgeber sch\u00fctzen?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Vorerst sind drei Punkte festzuhalten:<\/p>\n\n\n\n<p>1. Bei der Diskussion anl\u00e4sslich der Revision des Sexualstrafrechts, das 1992 in Kraft trat, ging es den eidgen\u00f6ssischen R\u00e4ten um den Schutzgedanken, insbesondere den Schutz vor sexueller Ausn\u00fctzung von Personen in Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnissen. Abgesehen vom Schutz Minderj\u00e4hriger stand bei dieser Debatte der Schutz der von ihren<br>M\u00e4nnern \u00f6konomisch abh\u00e4ngigen Ehefrauen im Vordergrund. In diesem Zusammenhang war von der sexuellen Selbstbestimmung die Rede, womit die sexuelle Selbstbestimmung der Ehefrau gegen\u00fcber \u00dcbergriffen des Ehemanns angesprochen war. Als gesch\u00fctztes Rechtsgut bezeichnete der Gesetzgeber die sexuelle Integrit\u00e4t, die damit Eingang ins Schweizerische Strafgesetzbuch fand.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Im Zuge der Revision des Sexualstrafrechts stimmten die R\u00e4te der ersatzlosen Streichung des Zuh\u00e4ltereiartikels zu. Gleichzeitig genehmigten sie die Formulierung des Straftatbestandes der F\u00f6rderung der Prostitution (Art. 195 StGB) und bejahten diskussionslos die mehr oder weniger in der alten Formulierung belassene Norm betreffend Menschenhandel (Art. 196 StGB).<\/p>\n\n\n\n<p>3. Mit diesem Vorgehen stiftete der Gesetzgeber Verwirrung bez\u00fcglich dem Inhalt sowie den Voraussetzungen des Schutzes und er\u00f6ffnete den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden und Gerichten die M\u00f6glichkeit, ein bestimmtes Verhalten unter die Logik der sexuellen Selbstbestimmung oder aber unter die Logik des Schutzes zu subsumieren. Als Wegweiser f\u00fcr die Spruchpraxis h\u00e4lt der Bundesrat in seiner Botschaft zur Gesetzesrevision fest, dass entsprechendes Verhalten nach Art. 196 StGB unter Strafe stehe, auch wenn der \u201eHandel\u201c zwecks Prostitution mit dem Einverst\u00e4ndnis der Betroffenen erfolge. Zu dieser Verlautbarung sah sich der Bundesrat aus Gr\u00fcnden der internationalen Gesetzesharmonisierung verpflichtet, wollte er nicht den internationalen Abkommen \u00fcber Menschenhandel, die bis heute in Kraft sind, die Grundlage der Anwendung entziehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Bleibt die Frage, was denn der Gesetzgeber sch\u00fctzen wollte. Ich stelle die Gegenfrage: Wie kann das Rechtsgut der sexuellen Integrit\u00e4t verstanden werden, wenn nicht als Schutz vor sexueller Ausn\u00fctzung? Und ist Schutz vor sexueller Ausn\u00fctzung nicht Schutz vor Instrumentalisierung von Sexualit\u00e4t? Das hie\u00dfe, dass immer dann, wenn etwas anderes als reziproke Sexualit\u00e4t im Gegenzug zu signalisierter Sexualbereitschaft erwartet oder gefordert wird, von Instrumentalisierung der Sexualit\u00e4t, also von einer Verletzung des Rechtsguts der sexuellen Integrit\u00e4t die Rede sein m\u00fcsste. Ohne sich auf einen psychoanalytischen Diskurs zum Thema Sexualit\u00e4t einlassen zu wollen, l\u00e4sst die Debatte in den R\u00e4ten doch auf einen grundlegenden Mangel in der bisherigen Rechtsauffassung von Sexualit\u00e4t schlie\u00dfen. Dieser Auffassung zufolge geht Sexualit\u00e4t vom Mann aus, vor der die Frau gesch\u00fctzt werden muss, wenn sie diese nicht will. Weibliche Libido scheint inexistent, Sexualit\u00e4t erscheint als Attribut des Mannes, der sie dem gesellschaftlichen Zugriff via individuelles Willenspostulat aussetzt. Damit besetzt die einseitig ausgerichtete, mit Machtanspr\u00fcchen konnotierte<br>Kategorie des Willens den symbolischen Raum der Geschlechterverh\u00e4ltnisse und verdr\u00e4ngt die auf \u201eden Andern\u201c ausgerichtete Kategorie des Begehrens aus dem sozial zu gestaltenden Raum der Sexualit\u00e4t. (546)<\/p>\n\n\n\n<p>Der Gesetzgeber m\u00f6chte wohl mit der lange gehegten, unzeitgem\u00e4\u00dfen und oft Weiblichkeit diskriminierenden Moral aufr\u00e4umen, worin insbesondere dem Ehemann gegen\u00fcber der Ehefrau Privilegien im Sinne der Superiorit\u00e4t m\u00e4nnlicher Sexualit\u00e4t qua Ehevertrag einger\u00e4umt werden. Er folgt mit der Sexualstrafrechtsrevision einem sexualethischen Postulat, das in einer Gesellschaft, die die Gleichstellung der Geschlechter anstrebt als Antwort auf Instrumentalisierung durch einseitige sexuelle Ansinnen und \u00dcbergriffe auf Personen auch in Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnissen verstanden werden kann. So gesehen birgt der Ansatz der Sexualstrafrechtsrevision etwas<br>Fortschrittliches, wenn davon ausgegangen wird, dass sich die Geschlechter in sexuellen Dingen ebenb\u00fcrtig sind, insbesondere auch Ehemann und Ehefrau.<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn sich die Logik des Gesetzes von einer idealtypischen Gleichheit aller Individuen auf der Welt leiten l\u00e4sst, m\u00fcsste der Gesetzgeber Abh\u00e4ngigkeits- bzw. Machtverh\u00e4ltnisse allerdings als wesentliche, unsere Gesellschaft strukturierende Realit\u00e4t anerkennen, Er k\u00e4me nicht umhin, die aktuellen Geschlechterverh\u00e4ltnisse zu thematisieren und m\u00fcsste versuchen, seine Aufgabe zur Herstellung von Recht im Sinne von sozialer Gerechtigkeit unter Ber\u00fccksichtigung der geschlechtlichen Differenz wahrzunehmen im Bestreben, Diskriminierungen und Missachtung der sexuellen Integrit\u00e4t<br>aufgrund von Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnissen vorzubeugen und sozialen Unfrieden zu verhindern.<\/p>\n\n\n\n<p>Wohl wissend, dass sich Abh\u00e4ngigkeits- bzw. Machtverh\u00e4ltnisse nicht per Erlass im Sinne einer Top-Down Strategie aufheben lassen, ist der Schweizer Gesetzgeber doch bestrebt, die sexuelle Integrit\u00e4t auch von Personen zu sch\u00fctzen, die in Arbeits- oder anderen Zusammenh\u00e4ngen in Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnissen leben. Dazu geh\u00f6rt etwa die sexuelle Bel\u00e4stigung am Arbeitsplatz ebenso wie sexuelle \u00dcbergriffe in der Ehe. Letzteres wurde bis vor kurzem nur auf Antrag geahndet. Seit Kurzem gilt in der Schweiz Vergewaltigung in der Ehe als Offizialdelikt, das in jedem Fall strafrechtlich verfolgt wird. (547) Dies entlastet das Opfer insofern, als dass eine eindeutige Situation weder bagatellisiert noch eine Klage auf Druck einfach zur\u00fcckgezogen werden kann. Angenommen, der Gesetzgeber begreift Prostitution als Instrumentalisierung der Sexualit\u00e4t zwecks Gelderwerbs, so geht es ihm offensichtlich nicht darum, den Angriff (durch Freier) auf die sexuelle Integrit\u00e4t (von Prostituierten) zu bestrafen. Aber er will gegen die F\u00f6rderung der Prostitution durch Dritte vorgehen (Art. 195 StGB). Insbesondere will er der durch Dritte inszenierten bzw. unterst\u00fctzten Instrumentalisierung der Sexualit\u00e4t von Personen Grenzen setzen, deren wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Ressourcen eine Instrumentalisierung opportun erscheinen lassen (Art. 196 StGB, Menschenhandel).<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn auch der Schweizer Gesetzgeber einer Diskussion \u00fcber die sexuelle Selbstbestimmung in Verbindung mit Prostitution auswich und die Gesetzesvorlagen zu Prostitution und Menschenhandel \u201ediskussionslos\u201c guthie\u00df, kann daraus nicht gefolgert werden, dass sich die Zustimmung auch auf die nach fast 15 Jahren sp\u00e4ter ge\u00e4u\u00dferte, der Botschaft widersprechende Auffassung des Bundesgerichts und eines Teils der Lehre bezieht. Allerdings bleibt das Dilemma zwischen Schutzgedanken und sexueller Selbstbestimmung, denn es gelingt dem Gesetzgeber nicht, \u00fcber den Schatten der kurzlebigen political correctness zu springen. So wei\u00df er der idealtypischen Gleichheit der Individuen und der daraus abgeleiteten Willensfreiheit, einen Vertrag abzuschlie\u00dfen oder nicht, nichts entgegenzusetzen als ihre Negation (Bundesr\u00e4tliche Botschaft). Damit \u00fcberl\u00e4sst er es den Gerichten, F\u00e4lle bzw. Gesetzestexte nach dieser partiell zwar stringenten, aber umso realit\u00e4tsferneren Logik zu kl\u00e4ren und erm\u00f6glichtes den Gerichten, die Legitimit\u00e4t der \u00d6konomisierung von Geschlechtsbeziehungen zu begr\u00fcnden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>5.8.2 Prostitution als sexuelle Selbstbestimmung?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Frage stellt sich, auf welcher Grundlage Gerichte die Prostitution dem sch\u00fctzenswerten Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung zuordnen. Wie wir weiter vorne (Kap. 3.6) gesehen haben, vertritt dieses Postulat nur eine Minderheit von extremen Feministinnen haupts\u00e4chlich US-amerikanischer Provenienz, wo Prostitution verboten ist und Prostituierte teilweise \u00dcbergriffen und Diskriminierungen vor allem von polizeilicher Seite ausgesetzt sind. Prostitution wird in der feministischen Literatur \u00fcberwiegend thematisiert als M\u00f6glichkeit von gesellschaftlich und finanziell<br>ungen\u00fcgend abgesicherten Frauen (sehr junge Frauen, Hausfrauen mit Kindern ohne existenzsicherndes Einkommen, Frauen ohne Berufsperspektiven, arbeitslose Frauen, Frauen in Ausbildung, Migrantinnen und Migranten aus prek\u00e4ren \u00f6konomischen, politischen, sozialen, finanziellen Verh\u00e4ltnissen, Unterschichtsfrauen etc.), ihre finanzielle Situation aufzubessern bzw. ihre Existenz zu fristen. Auch in der soziologischen Literatur wird Prostitution nicht unter \u201eSexualit\u00e4t\u201c abgehandelt, geschweige denn unter \u201esexueller Selbstbestimmung\u201c von Prostituierten. Allenfalls wird das<br>Freierverhalten, wenn nicht auf gesundheitliche Probleme hin thematisiert, am Rande mit Sexualit\u00e4t verkn\u00fcpft.<\/p>\n\n\n\n<p>Durch Art. 196 StGB wird der Handel mit Menschen unter Strafe gestellt, wenn er der Unzucht Vorschub leistet. Obwohl Prostitution in der Schweiz nicht verboten ist, f\u00e4llt sie doch unter den Begriff Unzucht. Zwar gilt f\u00fcr selbst\u00e4ndige Prostituierte die Gewerbefreiheit, die \u00dcbereinkunft, die sie mit dem Freier erzielt ist aber aus Gr\u00fcnden<br>der Sittenwidrigkeit nicht durch das Vertragsrecht gesch\u00fctzt. Nur die selbst\u00e4ndige Prostituierte kann sich f\u00fcr die eigene Prostitutionst\u00e4tigkeit auf die Gewerbefreiheit berufen. Da bei Menschenhandel Dritte ins Spiel kommen, w\u00e4re konsequenterweise ihre profitorientierte, professionelle Mitwirkung bei Prostitutionsgesch\u00e4ften anderer unter Strafe zu stellen, da sie das Rechtsgut der sexuellen Integrit\u00e4t verletzen. Zuh\u00e4lterei war bis 1992 strafbar, mit der Revision wurde der Artikel ersatzlos gestrichen. Die Streichung schuf ein Vakuum der Operationalisierung von Menschenhandel, das zwar mit Referenz auf die Botschaft des Bundesrats erkannt, aber vom Gesetzgeber nicht behoben wurde. Mit einer definitorischen Gleichsetzung von sexueller Ausbeutung mit einem Profitinteresse Dritter an der Prostitution beispielsweise h\u00e4tte das Rechtsgut der personellen bzw. sexuellen Integrit\u00e4t operationalisiert werden k\u00f6nnen. Jede erwerbsm\u00e4\u00dfige Instrumentalisierung sexueller Ressourcen durch Dritte w\u00fcrde dann dieses Rechtsgut verletzen. Auch lie\u00dfe sich argumentieren, dass bei Personen, die sich durch Dritte sittenwidrigen Verh\u00e4ltnissen ausgesetzt sehen, das Rechtsgut der Menschenw\u00fcrde verletzt w\u00e4re.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Gesetzgeber besch\u00e4ftigte sich engagiert mit der Forderung nach Qualifizierung von Vergewaltigung in der Ehe als Angriff auf das Rechtsgut der k\u00f6rperlichen Integrit\u00e4t und operationalisierte diesen Sachverhalt als Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung der Ehefrauen. Mit der Schaffung des Art. 195 StGB, F\u00f6rderung der Prostitution, lie\u00df der Gesetzgeber die \u00dcbertragung des Begriffs der sexuellen Selbstbestimmung auf die Prostitution diskussionslos zu und verkn\u00fcpfte damit die Freiheit der Prostituierten, die Umst\u00e4nde der eigenen Prostitution selbst zu bestimmen. Damit stellt er die Verletzung eines wie und von wem auch immer definierten Selbstbestimmungsrechts unter Strafe. \u00dcberfl\u00fcssigerweise, wie mir scheint, denn die Gewerbefreiheit erlaubt jeder niederlassungsberechtigten Person die Aufnahme der T\u00e4tigkeit als selbst\u00e4ndige Prostituierte. Wenn aber der Begriff Selbstbestimmung schon inBezug auf Partner-Sexualit\u00e4t in oder au\u00dferhalb der Ehe einer Analyse nicht Stand h\u00e4lt, ist die Anwendung des Begriffs \u201esexuelle Selbstbestimmung\u201c zum Schutz der sexuellen Integrit\u00e4t Prostituierter bzw. zur Qualifizierung eines Straftatbestands Dritter fragw\u00fcrdig. Das hei\u00dft, die Anwendung des Begriffs entzieht sich einer nachvollziehbaren Argumentation auf der Grundlage der geltenden Gesetze betreffend Menschenhandel und Vertragsrecht. (548)<\/p>\n\n\n\n<p>Die Freiwilligkeit und die so genannte \u201esexuelle Selbstbestimmung\u201c der Beteiligten sind aber Schweizer Gerichten f\u00fcr die Qualifizierung der Tat und die Schuld des T\u00e4ters ma\u00dfgebend. Diese Argumentationsweise bedeutet einer Entlastung bzw. Belohnung des T\u00e4ters, wenn sich das Opfer mit ihm und der Tat identifiziert und allf\u00e4llige negative Konsequenzen der Tat werden den Prostituierten allein angelastet bzw. in die Herkunftsl\u00e4nder ausgelagert, Zu nennen sind gesundheitliche Sch\u00e4den durch Alkohol oder Geschlechtskrankheiten, unerw\u00fcnschte Schwangerschaften, physische Ersch\u00f6pfung, psychische und soziale Folgen. Zu diesen geh\u00f6ren die Ausgrenzung von R\u00fcckkehrerinnen und psychische Traumata. Der soziale Schaden, den die hiesige bzw. die Herkunftsgesellschaft zu tragen hat, d\u00fcrfte in diesen F\u00e4llen den kurzfristigen, individuellen Gewinn um ein Mehrfaches \u00fcbersteigen. (549)<\/p>\n\n\n\n<p>Der Begriff Freiwilligkeit setzt voraus, dass ein Gesch\u00e4ft nach Gutd\u00fcnken nicht abgeschlossen bzw. eine Arbeit nicht ausgef\u00fchrt werden muss. F\u00fcr Angestellte in regul\u00e4ren Verh\u00e4ltnissen trifft dies nicht zu. Mit der Unterschrift unter einen Arbeitsvertrag verpflichten sich Angestellte, bestimmten Anweisungen zu folgen, unabh\u00e4ngig davon, ob es sich um einen tamilischen Kinderarzt handelt, der in der Schweiz als Verk\u00e4ufer bei MacDonalds arbeitet oder um seine Ehefrau, die als Raumpflegerin stundenweise bei einer Reinigungsfirma angestellt ist. Das Postulat, eine Prostituierte m\u00fcsse \u201ev\u00f6llig frei in ihren Entscheidungen sein\u201c verwundert deshalb und ist aus einer Arbeits-Logik heraus nicht nachvollziehbar. Die Freiwilligkeit bezieht sich wohl eher auf die \u201esexuelle Selbstbestimmung\u201c. Diese Wortsch\u00f6pfung wurde au\u00dferhalb eines Arbeitszusammenhangs kreiert und diente der Abgrenzung von Angriffen auf die sexuellen Ressourcen einer Person. Demnach ist nur die selbst\u00e4ndige Prostituierte juristisch unbedenklich, da eine Selbstbestimmung per definitionem nicht auf Dritte \u00fcbertragen werden kann, da nur die betroffene Person selbst allf\u00e4llige \u00dcbergriffe tolerieren kann, zum Beispiel von einem Freier gegen Entgelt, oder von einem Ehemann, dem es sp\u00e4ter vielleicht leid tut oder von dem sie sozial oder wirtschaftlich abh\u00e4ngig ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn Prostitution selbst als \u201esexuelle Selbstbestimmung\u201c verstanden werden sollte, so m\u00fcsste die\/der sich Prostituierende diesbez\u00fcglich den Beweis erbringen und bereit sein, diese T\u00e4tigkeit grunds\u00e4tzlich freiwillig, d.h. ohne Entgelt auszu\u00fcben (zum Beispiel Promiskuit\u00e4t oder im Sinne von Freiwilligenarbeit, Blut- oder Organspende, Zeugenaussagen in Medien, bei Gericht etc.). Und dies widerspricht sowohl der Definition von Prostitution im Gesetz wie auch der Motivation der Prostituierten, die diese T\u00e4tigkeit gerade zum Zweck des Gelderwerbs ausf\u00fchren. Die \u201esexuelle Selbstbestimmung\u201c ist geradezu Gegenstand des Prostitutionsvertrages, n\u00e4mlich das, was der Freier kauft. Prostitution mit \u201esexueller Selbstbestimmung\u201c rechtfertigen zu wollen, f\u00fchrt also zwangsl\u00e4ufig zu Widerspr\u00fcchen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der ethisch verankerte Begriff der Integrit\u00e4t spielt auch in anderen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens eine zentrale Rolle. Die Verletzung dieser Integrit\u00e4t findet als Bestechung, Bestechlichkeit, Korruption, Korrumpierbarkeit oder als Betrug Eingang ins Strafrecht. Bringt man beispielsweise ein gewisses Verst\u00e4ndnis auf f\u00fcr die Korrumpierbarkeit von Polizeibeamten und Richtern in einem Land, wo die L\u00f6hne tief und die Verbrechen lukrativ sind, l\u00e4sst sich solches Verhalten jedoch keineswegs mit demokratischer Rechtstaatlichkeit vereinbaren oder gar legitimieren, auch wenn sich die Beamten \u201efreiwillig\u201c und aus wirtschaftlicher Not korrumpieren lie\u00dfen. (550) Nun fand mit der Revision des Sexualstrafrechts die sexuelle Integrit\u00e4t als gesch\u00fctztes Rechtsgut Eingang ins Schweizerische Strafrecht. Nimmt man diese Norm ernst, so ist aus juristischer Sicht die Legitimit\u00e4t des Verhaltens von Personen, die eine Verletzung der sexuellen Integrit\u00e4t Dritter organisieren und davon profitieren, nicht einzusehen. Denn Prostitution ist prim\u00e4r durch Gelderwerb und nicht etwa durch sexuelle Selbstbestimmung motiviert und stellt, wenn Sexualit\u00e4t als reziproke Geschlechtsbeziehung verstanden wird, in jedem Fall eine Verletzung der sexuellen<br>Integrit\u00e4t dar, unabh\u00e4ngig davon, ob es sich dabei um eine so genannte Professionelle handelt, bei der die Verletzung der sexuellen Integrit\u00e4t offenbar qua Bezeichnung \u201eProstituierte\u201c a priori dann ausgeschlossen wird, wenn sie jene freiwillig bzw. Gegen Entsch\u00e4digung toleriert, oder ob es sich um eine Ehefrau handelt, deren sexuelle Integrit\u00e4t gegen \u00dcbergriffe des Ehemannes gesch\u00fctzt ist. Denn beachtet man das universelle Postulat der Gleichwertigkeit aller Personen, gilt der Schutz dieses Rechtsgutes auch f\u00fcr Personen, die ihre sexuelle Integrit\u00e4t aus verschiedenen Gr\u00fcnden<br>gegen Bargeld und andere materielle oder immaterielle Vorteile freiwillig feilbieten. Daraus l\u00e4sst sich folgern, dass f\u00fcr das Strafrecht dort, wo keine unbeteiligten Dritten zu Schaden kommen, kein Handlungsbedarf entsteht, wenn eine Person \u00fcber ihre sexuelle Integrit\u00e4t zu ihrem eigenen Nutzen oder Schaden verf\u00fcgt, aber in jedem Fall intervenieren muss, wo ein Interesse Dritter bzw. eine Form von Abh\u00e4ngigkeit oder Minderj\u00e4hrigkeit vorliegt. Darunter fallen alle \u201eArbeitnehmer-Arbeitgeber\u201c-Verh\u00e4ltnisse, Vorstrecken von (Reise-)Geld, Vermitteln, Anwerben, Verwalten des Dirnenlohns, Verrechnen von Kost und Logis mit dem Dirnenlohn, Legalisierung durch Einwilligung in Scheinehen etc. und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob es sich um eine inl\u00e4ndische, europ\u00e4ische oder au\u00dfereurop\u00e4ische sich prostituierende Person handelt. Dass Prostituierte, denen aus Interesse Dritter Gelegenheit zur Prostitution geboten wurde, ihr Recht auf sexuelle Integrit\u00e4t jederzeit gegen\u00fcber diesen einfordern und gerichtlich gegen diese vorgehen k\u00f6nnten, versteht sich von selbst, auch wenn sich die Betroffenen vorg\u00e4ngig \u201efreiwillig\u201c in diese Situation begeben und finanziell davon profitiert haben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die privaten Gesch\u00e4fte von Prostituierten und Bordellinhaberinnen h\u00f6ren sp\u00e4testens dann auf, \u201eprivat\u201c zu sein, wenn die Gesch\u00e4fte nicht gut laufen und die Betroffenen auf die staatlichen Solidarnetze zur\u00fcckgreifen m\u00fcssen. Wenn diese gut ausgebaut sind, mag eine Existenz immerhin noch m\u00f6glich sein. Die Legitimierung des Anspruchs auf Solidarleistungen d\u00fcrfte aufgrund der privaten Entscheidung, sich f\u00fcr die Tolerierung von Verletzungen der eigenen sexuellen Integrit\u00e4t bezahlt haben zu lassen, schwierig sein. Auch dann, wenn die Verletzung der sexuellen Integrit\u00e4t zur Gewohnheit geworden ist und naturalisiert als \u201eArbeit\u201c missverstanden wird. Wenn auch bekannt ist, dass viele Frauen und M\u00e4nner ihre Existenzgrundlage in der Prostitution finden, grenzt es an Zynismus, diese Tatsache euphemistisch als Arbeit zu bezeichnen. Diese Lesart von Prostitution dient vor allem der Entlastung von der Kenntnisnahme der Not- und Armutssituation von Betroffenen sowie von gesellschaftlich konstruierten Abh\u00e4ngigkeits- und Machtverh\u00e4ltnissen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>5.8.3 Wie ist das Verh\u00e4ltnis zwischen Art, 195, F\u00f6rderung der Prostitution und Art. 196 StGB, Menschenhandel?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Wenn auf der einen Seite die Strafbarkeit der Zuh\u00e4lterei ersatzlos aufgehoben und auf der anderen Seite \u201eMenschenhandel\u201c im Strafgesetzbuch verbleibt, muss sich der Gesetzgeber wohl den Vorwurf einer gewissen Widerspr\u00fcchlichkeit gefallen lassen. Wie aus den Debatten der eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te zur Gesetzesrevision hervorgeht,<br>wurde weder die Problematik der international organisierten Prostitution noch die der Prostitutionsmigrantinnen diskutiert. Es ist zu vermuten, dass die R\u00e4te der Ansicht waren, mit der gestrafften Formulierung von Art. 196 StGB sei der Neuzeitlichkeit und mit dem Belassen des Artikels sei den ratifizierten internationalen Abkommen Gen\u00fcge getan. Mit dem Hinweis der Botschaft, dass auch unter den Schutz falle, wer voll einverstanden sei, sei die Richtung der Spruchpraxis ausreichend gekl\u00e4rt.<\/p>\n\n\n\n<p>Dass der eine Artikel vom Schutzgedanken ausgeht und der andere von einem wie auch immer definierten Selbstbestimmungsrecht, muss den Gerichten insofern Kopfzerbrechen bereiten, als dass zwei verschiedene Herangehensweisen angewendet werden k\u00f6nnen, um einen Sachverhalt zu kl\u00e4ren. Denn aus welchem Grund sollte eine einheimische junge Frau, die sich aus Geldnot von einer \u201eKollegin\u201c anwerben und von einem Vermittler oder einer Vermittlerin in ein Etablissement platzieren und den Inhaber an der Verwertung der Verletzung ihrer sexuellen Integrit\u00e4t teilhaben l\u00e4sst, weniger des Schutzes ihrer sexuellen Integrit\u00e4t bed\u00fcrfen, als eine Gleichaltrige, sagen wir aus der Ukraine? Oder geht man davon aus, dass die Willens\u00e4u\u00dferung einer Schweizerin oder Europ\u00e4erin bzw. einer Inhaberin einer B-Bewilligung qua Nationalit\u00e4t a priori ihrem tats\u00e4chlichen Willen entspricht? Oder davon, dass je nach Nationalit\u00e4t und Gutd\u00fcnken der Richter Prostitution einmal als sexuelle Selbstbestimmung wahrgenommen wird und ein andermal als sexuelle Ausbeutung? Oder andersherum gefragt: Was anderes unterscheidet eine schweizerische oder westeurop\u00e4ische Prostituierte von einer ukrainischen Prostituierten in Bezug auf die Prostitution, als dass die eine ihr Gewerbe legal aus\u00fcbt, w\u00e4hrend es die andere illegal betreibt?<\/p>\n\n\n\n<p>Es dr\u00e4ngt sich die Vermutung auf, dass sich der Gesetzgeber hier der politischen Verantwortung entzog, indem er weder auf die Kompatibilit\u00e4t der beiden Artikel noch auf die Anwendung des Rechtsgutes der sexuellen Integrit\u00e4t bez\u00fcglich Prostitution bzw. Prostitutionsmigration\/Menschenhandel einging, sondern die Problematik \u201ediskussionslos\u201c der Jurisdiktion \u00fcberlie\u00df.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>5.8.4 Wie soll eine Willens\u00e4u\u00dferung vom tats\u00e4chlichen Willen unterschieden werden?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Im Bestreben, den Gegenstand (Prostitution\/Menschenhandel) nach einem einheitlichen Kriterium beurteilen zu k\u00f6nnen, dient dem Bundesgericht der Begriff der Selbstbestimmung als Gradmesser f\u00fcr die Qualifikation des Tatbestandes Menschenhandel. Wenn die Vermittlung dem Willen der Betroffenen entspricht, liegt also kein Menschenhandel vor. Dieses Verst\u00e4ndnis legitimiert den Menschenhandel mit Einwilligung der Betroffenen, was klar dem Schutzgedanken der internationalen Abkommen widerspricht. Zudem verliert die Begriffe Freiwilligkeit und Selbstbestimmung die Konturen. Oft setzen sich die Betroffenen aus Eigeninteresse auchgegen Zwangsverh\u00e4ltnisse nicht offensiv zur Wehr. Es ist nicht zu erwarten, dass sie bereitwillig mit den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden kooperieren.<\/p>\n\n\n\n<p>Selbstbestimmung oder Freiwilligkeit muss somit f\u00fcr jeden Fall neu definiert werden. Das h\u00f6chste Gericht verlangt, die \u00dcbereinstimmung einer Willens\u00e4u\u00dferung mit dem tats\u00e4chlichen Willen zu \u00fcberpr\u00fcfen, ein Unterfangen, das wohl nicht nur das Instrumentarium der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden und Gerichtsinstanzen \u00fcberfordert, sondern auch der Rechtssicherheit abtr\u00e4glich ist. Objektive Kriterien, diese beiden Willenszust\u00e4nde auseinander zu halten, sind schwer zu eruieren. Das Gericht schl\u00e4gt denn auch vereinfachend vor, nicht von Selbstbestimmung zu sprechen, wenn vielf\u00e4ltige<br>Abh\u00e4ngigkeiten vorliegen, wie sie besonders bei illegal in der Schweiz t\u00e4tigen Prostituierten anzutreffen sind. Wenn also der Schutzgedanke des Menschenhandelsartikels fallen gelassen wird bzw. den F\u00e4llen \u201emit einer gewissen Schwere\u201c vorbehalten bleibt, ist es den einzelnen Gerichten \u00fcberlassen, Selbstbestimmung zu definieren. W\u00e4hrend Schweizerinnen, EU- und EFTA-Angeh\u00f6rige selbst bestimmen k\u00f6nnen, was sie tun und lassen wollen, w\u00e4re die Motivationen von Personen aus anderen L\u00e4ndern zu pr\u00fcfen, insbesondere ob die Willens\u00e4u\u00dferung dem tats\u00e4chlichen Willen entspricht \u2014 ein wohlwollend bevormundender Ansatz denjenigen gegen\u00fcber, deren Herkunftsland au\u00dferhalb der EU\/EFTA liegt.<\/p>\n\n\n\n<p>Damit tritt auch die gesetzliche Regelung in den Hintergrund, die Prostitution im Sinne der Gewerbefreiheit grunds\u00e4tzlich als selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit versteht. Denn nur selbst\u00e4ndig Erwerbende k\u00f6nnen entscheiden, ob sie die eigene Sexualit\u00e4t instrumentalisieren und verwerten und damit die Verletzung der eigenen sexuellenIntegrit\u00e4t zulassen wollen. Unter dem Schutz der Gewerbefreiheit und des allgemeinen Vertragsrechts k\u00f6nnen die Betroffenen das Recht auf sexuelle Integrit\u00e4t einfordern, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob sie sich in dem Staat, der dieses Rechtsgut<br>kennt, legal oder illegal aufhalten, oder ob sie bei einem Zuh\u00e4lter Schulden haben oder nicht. Dies b\u00f6te ein Instrument, der Naturalisierung von Menschenhandel und Prostitution als \u201eArbeit wie jede andere auch\u201c entgegenzuwirken und das sozialethische Postulat der Gleichwertigkeit aller Personen, auch bez\u00fcglich deren sexuellerIntegrit\u00e4t, zu unterst\u00fctzen, ohne auf Verbote (der Prostitution) oder diskriminierende Praktiken der \u201eDoppelmoral\u201c oder Bevormundung zur\u00fcckgreifen zu m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>5.8.5 T\u00e4ter-Opfer-Problematik<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Gerichte beurteilen das Verhalten von T\u00e4tern im Hinblick auf die Situation des Opfers. Identifiziert sich das Opfer mit der Tat bzw. mit dem T\u00e4ter, wiegt dessen Tat leichter. Das Verhalten des Opfers (Freiwilligkeit, vorherige Prostitutionst\u00e4tigkeit) wird f\u00fcr die Beurteilung des T\u00e4ters ma\u00dfgebend und die Tat, wie sie Art. 196 StGB, Menschenhandel, beschreibt, tritt in den Hintergrund. (551) Damit wird der Schutzgedanke f\u00fcr Opfer von Frauenhandel (wie er noch in der Botschaft und in den internationalen Abkommen aufscheint) zugunsten der \u201esexuellen Selbstbestimmung\u201c und zulasten der \u201enicht zeitgem\u00e4\u00dfen\u201c Rechtsg\u00fcter \u201eSittlichkeit\u201c und \u201e\u00f6ffentliche Ordnung\u201c fallengelassen. Weder im Menschenhandelsartikel noch in den diesbez\u00fcglichen rechtskr\u00e4ftigen Urteilen ist von Verst\u00f6\u00dfen gegen die Sittlichkeit und die \u00f6ffentliche Ordnung die Rede \u2014 ein l\u00e4ngst abgeschnittener alter Zopf. Die \u201esexuelle Selbstbestimmung\u201c hingegen ist ein Begriff, der ungl\u00fccklich und im Eifer der <em>political correctness<\/em> im Hinblick auf einen Angriff innerhalb der Ehe formuliert worden war.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Spruchpraxis mit Argumenten der \u201esexuellen Selbstbestimmung\u201c erm\u00f6glicht es, Frauenhandel im Sinne von Art. 196 StGB als Vermittlung an einen \u201eArbeitsplatz\u201c zu verstehen und Menschenhandelsaktivit\u00e4ten als F\u00f6rderung der Prostitution nach Art, 195 StGB zu ahnden, aber nur dann, wenn sich die Gesch\u00e4ftspraktiken des internationalen Prostitutionsmarktes allzu grober und bevormundender Methoden bedienen. Damit ist Frauenhandel naturalisiert und kann als \u201eArbeit wie jede andere auch\u201c verstanden werden, wenn sich die \u201eH\u00e4ndler\u201c und Etablissementinhaber an die durch die Spruchpraxis festgelegten zul\u00e4ssigen \u201eArbeitsbedingungen\u201c halten, eine Ermunterung, nicht nur f\u00fcr Zuh\u00e4lter und Clubbetreiber, sondern auch f\u00fcr in- und ausl\u00e4ndische Frauen, sich an und durch Prostitution zu bereichern.<\/p>\n\n\n\n<p>In der juristischen Diskussion stehen sich zwei Positionen gegen\u00fcber. Die Botschaft des Bundesrates und die internationalen Abkommen wollen auch Frauen sch\u00fctzen, die sich freiwillig in die Prostitution und Abh\u00e4ngigkeit begeben; ein Teil der Doktrin will nur dann von Menschenhandel sprechen, wenn \u00fcber Personen wie \u00fcber eine Ware verf\u00fcgt wird, wenn sie schlecht oder gar nicht informiert oder unf\u00e4hig sind, sich zu wehren. (552)<\/p>\n\n\n\n<p><strong>5.8.6 Aspekte der Jurisdiktion und der Gesetzgebung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Einf\u00fchrung einer neuen Rechtsnorm bzw. die Abschaffung oder Revision einer bestehenden setzen langwierige, in verschiedene Richtungen diffundierende Prozesse in Gang. Was dem juristischen Laien und dem von der Sache nicht n\u00e4her Betroffenen klar und deutlich erscheint und angesichts der ihn umgebenden Realit\u00e4ten einen unmittelbaren Sinn ergibt, n\u00e4mlich dass Menschenhandel und auch die F\u00f6rderung der Prostitution verboten sind und je nach Schwere des Falls angemessen bestraft werden sollen, l\u00f6st bei den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden, bei den gerichtlichen Instanzen und in<br>der Lehre, aber auch bei den \u201eMenschenh\u00e4ndlern\u201c, Vermittlern und Saloninhabern samt Prostituierten und Anw\u00e4lten emsiges Forschen, Recherchieren, Abw\u00e4gen, Kl\u00e4ren, Vergleichen, Mutma\u00dfen, Ausprobieren, \u00dcberlegen und Diskutieren aus, was denn genau verboten sei und was nicht, also was als erlaubtes Gesch\u00e4ft gilt. Diese Aktivit\u00e4ten bezeichnen einen Diskurs, der innerhalb von bestimmten Strukturen einen <em>modus operandi<\/em> zur Qualifizierung des Tatbestandes entwickelt, der einerseits von den am Diskurs Beteiligten als nachvollziehbar anerkannt und andererseits von den Akteuren an ihrem Platz umgesetzt werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entwicklung dieses <em>modus operandi<\/em> findet keineswegs im \u201eluftleeren Raum\u201c statt: Das zu beurteilende Verhalten oder reale Vorkommnis muss von den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden so dokumentiert und belegt sein, dass die Anklage das fragliche Verhalten in Form eines Falles aufbereiten und die m\u00f6gliche Subsumtion unter den neuen oder revidierten Artikel f\u00fcr die Gerichtsbarkeit glaubw\u00fcrdig vertreten kann. Das Gesetz legt den Strafrahmen f\u00fcr Menschenhandel mit \u201eGef\u00e4ngnis nicht unter 6 Monaten\u201c bzw. \u201eZuchthaus bis zu 5 Jahren\u201c unhandlicher und tiefer als f\u00fcr die F\u00f6rderung der Prostitution, wo \u201eZuchthaus bis zu 10 Jahren oder Gef\u00e4ngnis\u201c vorgesehen ist, Faktoren, die die Anwendung von Art. 196 StGB, Menschenhandel, unattraktiv machen. Von der Vorstellung krimineller Organisationen, die nach dem Vorbild der Mafia\/Cosa Nostra von Osten her operierend westliche Demokratien unterwanderten, war man offenbar schon fr\u00fcher abgekommen. (553)<\/p>\n\n\n\n<p>Obwohl die Spruchpraxis der Gerichte in den verschiedenen Landesregionen bzw. Kantonen ziemlich eigenst\u00e4ndig ist und der Tatbestand Menschenhandel auch ohne bundesgerichtliche Kl\u00e4rung etabliert werden konnte, kommt der Z\u00fcrcher Rechtsprechung eine besondere Bedeutung zu. Der Prostitutionsmarkt in Z\u00fcrich weist gesamtschweizerisch ein bedeutendes Volumen auf und die Z\u00fcrcher Urteile sto\u00dfen auch deshalb auf \u00fcberregionales Interesse. Ma\u00dfgebend f\u00fcr die vom Bundesgericht sp\u00e4ter best\u00e4tigte Sichtweise des B\u00fcndner Obergerichts (vgl. Kap. 5.5.5) war die sorgf\u00e4ltig das Kriterium \u201esexuelle Selbstbestimmung\u201c \u00fcberpr\u00fcfende Argumentation der Z\u00fcrcher Oberrichter in den F\u00e4llen Tibor und Edgar (BGE 126 IV 76, vgl. Kap. 4.6.2, 5.5.2, 5.5.3). Die Sicht der B\u00fcndner Staatsanwaltschaft, die mit dem Schutzgedanken von Menschenhandelsopfern argumentierte, wies das Bundesgericht damals zur\u00fcck.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Fall Sukorn (vgl. Kap. 5.6.2) hatte das Z\u00fcrcher Bezirksgericht auf eine Anwendung des Menschenhandelsartikels verzichtet. Das Z\u00fcrcher Obergericht lie\u00df es sich nicht nehmen, die Beschwerdef\u00fchrerin doch wegen Menschenhandels schuldig zu sprechen, und best\u00e4tigte die Sicht der Bezirksanwaltschaft. Das kantonale Kassationsgericht wies die Beschwerde der schuldig Gesprochenen ab, worauf sie mit einer eidgen\u00f6ssischen Beschwerde ans Bundesgericht gelangte. Im Lichte der pr\u00e4zisierten und ge\u00e4nderten Spruchpraxis (BGE 128 IV 117) best\u00e4tigten die Bundesrichter die Rechtsprechung des Z\u00fcrcher Obergerichts in der Hauptsache, legten aber Wert auf eine Korrektur und verwarfen eine Verurteilung wegen Festhaltens in der Prostitution. W\u00e4hrend das Verhalten der Angeklagten Sukorn eine Subsumierung unter Menschenhandel bereits in der ersten Instanz zugelassen h\u00e4tte und zum Beispiel in den F\u00e4llen Tibor und Edgar ebenso vertretbar gewesen w\u00e4re, trifft dies f\u00fcr die F\u00e4lle Goran und Ernesto bzw. Beat (vgl. Kap. 5.2.2, 5.4.4 Akzessoriet\u00e4t) erst im Lichte der ge\u00e4nderten Spruchpraxis (Anwerbung f\u00fcr das eigene Gesch\u00e4ft) zu. Da seit Inkrafttreten des revidierten Sexualstrafrechts ein juristisch einheitlicher Begriff von Handel fehlte, verwundert, dass es 10 Jahre dauerte, bis das Bundesgericht diesen Punkt kl\u00e4rte. Denn auch bei der Anwerbung des Inhabers oder Betreibers f\u00fcr das eigene Gesch\u00e4ft handelt es sich immer um die Unzucht Dritter \u2014 sofern unter Unzucht auch Prostitution verstanden wird, was weder Lehre noch Rechtsprechung infrage stellen.<\/p>\n\n\n\n<p>Einen verbl\u00fcffend einfachen Weg fanden die Basler Strafverfolgungsbeh\u00f6rden mit der Anwendung des ANAG f\u00fcr Personen, die ausl\u00e4ndische Frauen ohne Aufenthaltsberechtigung als Prostituierte besch\u00e4ftigen. Mit z.T. hohen Bu\u00dfen bestraften sie Bordellbetreiber und leisteten damit einen kosteng\u00fcnstigen und rasch wirkenden Beitrag zur Bek\u00e4mpfung von Frauenhandel.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Wirkung der Gerichtsbarkeit beruht auf der Glaubw\u00fcrdigkeit der Spruchpraxis im Verh\u00e4ltnis zur wahrgenommenen Realit\u00e4t, aber auch auf der nachvollziehbaren Beziehung zu der durch den politischen Gesetzgeber legitimierten bzw. zu legitimierenden Norm. Die Glaubw\u00fcrdigkeit entfaltet sicher dann ihren gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichen Effekt, wenn in umstrittenen Sachfragen eine Koh\u00e4renz der Spruchpraxis sichtbar wird. Stehen \u00c4nderungen oder Pr\u00e4zisierungen an, so ist zu erwarten, dass diese aufgrund von neuen Erkenntnissen oder neuen Sachverhalten vorgenommen und die Kriterien, die dazu gef\u00fchrt haben, nachvollziehbar kommuniziert werden. Im Fall der \u00c4nderung der Spruchpraxis bez\u00fcglich Anwerbung von Prostituierten f\u00fcr das eigene Etablissement (Eigenbedarf) trifft dies zu, es bleibt lediglich die Frage offen, warum es etliche F\u00e4lle und Jahre brauchte, bis die Spruchpraxis ge\u00e4ndert wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf die Operationalisierung der sexuellen Integrit\u00e4t trifft dies nicht zu. Mit der Pr\u00e4zisierung der Rechtsprechung wird den internationalen Abkommen, die den Schutzgedanken favorisieren, Rechnung getragen, ohne dass die Norm der sexuellen Integrit\u00e4t auf ihre Anwendbarkeit auf Prostitution \u00fcberpr\u00fcft worden w\u00e4re. Die \u201eFreiwilligkeit\u201c und die \u201esexuelle Selbstbestimmung\u201c tragen weiter dazu bei, inkoh\u00e4rente und nicht nachvollziehbare Gerichtsurteile zu generieren. Das Verh\u00e4ltnis zwischen den Artikeln 195 (F\u00f6rderung der Prostitution) und Art. 196 StGB (Menschenhandel) und die verschiedenen Ans\u00e4tze zur Qualifizierung der angesprochenen Tatbest\u00e4nde bleiben<br>ungekl\u00e4rt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Gesetzgeber hat es vers\u00e4umt, die rechtliche Durchsetzung seiner Intentionen zur Bek\u00e4mpfung des Menschenhandels vorzubereiten. Indem die Gesetzgebung auf die Pr\u00fcfung der Kompatibilit\u00e4t der zur Diskussion stehenden Gesetzesartikel verzichtete und eine Anwendung der neuen Norm \u201esexuelle Integrit\u00e4t\u201c weder f\u00fcr Menschenhandel noch f\u00fcr Prostitution diskutierte, \u00fcberlie\u00df sie die Operationalisierung \u201ediskussionslos\u201c der Gerichtsbarkeit, die ihrer eigenen Logik folgte. Die Politik muss sich den Vorwurf gefallen lassen, sich der Herausforderung von Frauenhandel und Prostitutionsmigration in den boomenden 90er Jahren des 20. Jahrhunderts mit der Delegation an die Gerichtsbarkeit weitgehend entzogen zu haben und damit eine politische Antwort auf die Problematik schuldig geblieben zu sein.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Anmerkungen<\/strong> 487 Hier vor allem Art. 196 StGB, Menschenhandel, Art. 195 StGB, F\u00f6rderung der Prostitution,ANAG, Gesetz \u00fcber den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausl\u00e4ndern, das Internationale \u00dcbereinkommen zur Bek\u00e4mpfung des M\u00e4dchenhandels vom 4. Mai 1910 (SR 0.31 1.32) und das Internationale Abkommen \u00fcber die Unterdr\u00fcckung des Handels mit vollj\u00e4hrigen Frauen vom 11. Oktober 1933 (SR 0.311,34).<br>488 Art. 202 aStGB. Aus BGE 96 IV 118 ergibt sich sinngem\u00e4\u00df, dass eine einzige Vermittlung oder Teilakte wie Anwerben, Verschleppen, Entf\u00fchren zur Qualifizierung des Tatbestands gen\u00fcgen, soweit diese im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Weitergabe an Dritte geschehen. Allerdings bezicht sich der BGE 96 IV 118 auf den Menschenhandelsartikel vor der Gesetzesrevision, als der Zuh\u00e4ltereiartikel noch nicht gestrichen, Zuh\u00e4lterei also strafbar war.<br>489 Altes Strafgesetzbuch (aStGB) Art. 252 Ziff. 2 a.F. Vgl. BGE 81 IV 36. 490 Stratenwerth, G. (1995): Schweizerisches Strafrecht. Besonderer Teil 1, Straftaten gegen Indi-<br>vidualinteressen, BTI,$ 9 N 18, S. 19,<br>491 Rehberg, J., Schmid, N. (1994): Grundriss Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, $ 59, 2.1.<br>492 Empfehlung des Europarates 1395 (1997).<br>493 Bezirksgericht B\u00fclach vom 20. Mai 1996, DG 9600004 S. 9. Dieses Zitat bezieht sich auf Ernesto (Kap 5.4.4), separates Verfahren gegen das Ehepaar Ernesto und Esmeralda am gleichen Gericht, O\/SB 960615.<br>494 Rehberg, J\u00f6rg und Schmid, Niklaus (1994, 1997): Grundriss, Strafrecht III, Delikte gegen den<br>Einzelnen, 3.,7. Aufl., Z\u00fcrich: Schulthess.<br>495 \u201eInternationales \u00dcbereinkommen zur Bek\u00e4mpfung des M\u00e4dchenhandels\u201c vom 4. Mai 1910, von der Schweiz ratifiziert am 30. Januar 1926 (SR 0.311.32) und \u201eInternationales Abkommen \u00fcber die Unterdr\u00fcckung des Handels mit vollj\u00e4hrigen Frauen\u201c vom 11. Oktober 1933, von der Schweiz ratifiziert am 17. Juli 1934 (SR 0.31.34). 496 BGE 125 IV 269; Wipr\u00e4chtiger, Hans (1999): Aktuelle Praxis des Bundesgerichts zum Sexualstrafrecht, in: ZStR 117\/1999, S. 146 f.<br>497 Trechsel, Stefan (1997): Schweizerisches Strafgesetzbuch, S. 698 ff.<br>498 Vgl. Botschaft, BBl. 1985 II, S. 1082; S1\/U\/O\/SB980789\/eh, S. 14 f.<br>499 Bundesr\u00e4tliche Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 1985 \u00fcber die \u00c4nderung des Sexualstrafrechts, BBI 1985 II, S. 1086.<br>500 Rehberg, J\u00f6rg und Schmid, Niklaus (1997): Grundriss, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 7. Aufl., Z\u00fcrich: Schulthess.<br>501 Botsch. S. 1085f.<br>502 Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs zur Richtlinie 64\/221\/EWG. Zit. nach BfA,<br>Bern, Oktober 2002.<br>503 Botschaft des Bundesrats, S. 1085 und Botschaft, Separatdruck Nr. 85.047, S. 74f.<br>504 6S.. 356\/2000\/bue; BGE 126 IV 225.<br>505 21. Juni 1991, AS 1992 1670 1678.<br>506 AB 1987 S 356 ff. und AB 1990 N 2252 ff.<br>507 AB 1987 $ 401 und AB 1990 N 2329.<br>508 BBI 1985 II, S. 1086. 509 Stratenwerth, G. (1997): N 18, S. 174f.<br>510 Strafgericht Basel-Stadt, Urteil vom 18. April 1996.<br>511 Urteil des Kreisgerichts X, Thun, vom 24. Juni 1997.<br>512 Bundesgerichtsentscheid 68. 45\/1997.<br>513 DG 9600004, S. 9 und das separate Verfahren gegen das Ehepaar Ernesto und Esmeralda,<br>O\/SB 960615.<br>514 Urteil S2\/U\/0\/SB960709\/yb, Urteil vom 2. Oktober 1997, $. 29.<br>515 BGE 96 IV 118; Rehberg\/Schmid, (1994): Strafrecht III, 6. A., Z\u00fcrich, S. 401; Stratenwerth,<br>G. (1995): Schweizerisches Strafrecht, BT I: Straftaten gegen die Individualinteressen, S. 175.<br>516 Urteil des Bundesgerichts vom 30. Januar 1998.<br>517 Artikel 202 des alten Schweizerischen Strafgesetzbuches (aStGB).<br>518 BGE 128 IV 117.<br>519 Trechsel, Stefan (1997): N 3 ad art. 196 StGB.<br>520 BGE 96 IV 118 vom 11. Dezember 1970.<br>521 Stratenwerth (1997): $ 9 N 19; Trechsel (1997): N 2 ad art, 196 StGB, Jenny\/Schubarth\/Albrecht (1997): N 5 ad art. 196 StGB.<br>522 Rehberg\/Schmid, (1997):Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, Z\u00fcrich, $. 414.<br>523 Kreisgericht IV Aarwangen-Wangen, Urteil vom 2.6.1999,<br>524 Botschaft des Bundesrats, BI 1985, S. 1086.<br>525 Bundesgerichtsentscheid zum \u201eSt. Galler Ehepaar\u201c 68.445\/1997\/bri.<br>526 Trechsel, S.(1997): Art. 195 N 1; Stratenwerth, G. (1995): $ 9 N 2, N 7, Jenny, G. (1997): Art, 195 N 2, Rehberg\/Schmid (1994). S. 410.<br>527 Gerichtssitzung vom 16. Februar 1998.<br>528 Das Bundesgericht f\u00fchrt eine Reihe von juristischer und sozialwissenschaftlicher Literatur zu diesem Punkt an, u.a.: Lischetti-Greber\/S&amp;quin\/Stampfli (1986): Prostitution; Studer, Peter (1999): Kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen in der Schweiz, S. 66 und S. 78; Heller, Heinz (1999), S. 135.<br>529 Vgl. auch die Besprechung desselben Fallkomplexes unter dem Aspekt organisierter<br>Kriminalit\u00e4t in Estermann (2002): Organisierte Kriminalit\u00e4t in der Schweiz, S. 150-153 und<br>S. 179-180. 530 Als Au Pair wird eine Person bezeichnet, die gegen Kost und Logis in einem Privathaushalt mitarbeitet und die Hausfrau entlastet. In der Schweiz waren es vor allem T\u00f6chter des Mittelstandes, die nach der Schule f\u00fcr ein Jahr in die franz\u00f6sischsprachige Schweiz geschickt wurden, um dort die Sprache und die Haushaltsf\u00fchrung zu lernen. Heute ist diese Arbeitsform weit verbreitet.<br>531 Wie allerdings zwei Lohnpf\u00e4ndungen, dem Betreibungsamt verschwiegene Mehreinnahmen,<br>verschiedene Stellenwechsel, Bezug von Arbeitslosengeld als \u201eWohlverhalten\u201c qualifiziert<br>werden kann, bleibt unklar.<br>532 Bundesgerichtsentscheid Nr. 68.765\/1999, BGE 126 IV 76.<br>533 Bundesgerichtsentscheid 6S. 737\/1999odi.<br>534 Es ist eine Untersuchung wert, zu zeigen, dass es sich in der Schweiz f\u00fcr einen gro\u00dfen Teil aus- und inl\u00e4ndischer Frauen finanziell weit mehr lohnt, in den privaten \u201eDienst am Mann\u201c zu treten, und sich bei allf\u00e4lliger Aufl\u00f6sung des Verh\u00e4ltnisses ins soziale Sicherheitsnetz fallen zu lassen, als in die eigene berufliche, von privaten M\u00e4nnerbeziehungen unabh\u00e4ngige Selbst\u00e4ndigkeit zu investieren und sich dort zu behaupten. Ein Thema, das auf die unbezahlte und nicht einkalkulierte Subsistenzarbeit vieler Frauen f\u00fcr sich und ihre Familien verweist und seine sozialpolitische Brisanz dann entfaltet, wenn \u201eGleichstellung der Geschlechter\u201c als Politikum statt als private Entscheidung verstanden wird. Dazu etwa die Vereinbarkeitsstudie des Staatssekretariats f\u00fcr Wirtschaft (Seco) und des Bundesamtes f\u00fcr Versicherung (BSV) (2005), wo Susanna B\u00fchler et al. in einer Untersuchung \u00fcber die Familien- und Berufsarbeit von Frauen von einem Abhalteeffekt spricht, da Familien meist g\u00fcnstiger fahren, wenn die Frauen zuhause f\u00fcr Mann und Kinder sorgen, anstatt einer Berufsarbeit nachzugehen, besonders wenn Frauen Teilzeit arbeiten und schlechter qualifiziert sind als die \u201eErn\u00e4hrer\u201c,<br>535 Botschaft, Separatdruck, S. 75.<br>536 BGE 125 IV 269; Wipr\u00e4chtiger, Hans (1999): Aktuelle Praxis des Bundesgerichts zum Sexualstrafrecht, in: ZStR 117\/1999, S, 146 f.<br>537 Bundesgerichtsentscheid Nr. 65. 7635\/1999; BGE 126 IV 76.<br>538 Bundesgerichtsentscheid Nr. 68.737\/1999\/odi. Das Urteil ist nicht publiziert.<br>539 Bundesgerichtsentscheid Nr. 65. 765\/1999\/hev, BGE 126 IV 76.<br>540 BGE 128 IV 117.<br>541 Dass diese Art von Existenzf\u00fchrung auch bei M\u00e4nnern Schule macht, ist durch pers\u00f6nliche Berichte besonders aus touristisch attraktiven afrikanischen und asiatischen L\u00e4ndern belegt.<br>Dabei handelt es sich ebenso um homosexuelle wie auch heterosexuelle Nachfrage.<br>542 Vgl. Fallbeschreibung von Zschokke und Estermann, in Estermann, J. (2002): Organisierte<br>Kriminalit\u00e4t, Der Fall G. S. 147-150.<br>543 BGE 128 IV 117.<br>544 BGE 129 IV 81.<br>545 Bundesgerichtsentscheid vom 24. Januar 2000, 68. 765\/1999\/hev, BGE 126 IV 76.<br>546 Bourdieu f\u00fchrt den Begriff der libido dominandi ein, von der die m\u00e4nnliche Libido nie ganz<br>frei sei. Die Sexualbeziehung als Herrschaftsverh\u00e4ltnis konstruiert die weibliche Libido als<br>Wunsch nach m\u00e4nnlicher Dominanz, als erotisierte Unterordnung oder im Extremfall als ero-<br>tisierte Anerkennung der Herrschaft, in Bourdieu, Pierre (2005): Die m\u00e4nnliche Herrschaft, S. 41f.<br>547 Revision von Art. 190 StGB (Art. 123, 189 StGB) vom 10.4. 2001, BB1 2001 1424. 548 Die \u00dcberfl\u00fcssigkeit eines besonderen Schutzes der \u201eArbeitsbedingungen\u201c von Prostitution zeigt sich im Vertragsrecht, wo der freie Wille bei einem Vertragsabschluss vorausgesetzt<br>wird. Niemand kann also zu einem Vertrag gezwungen werden, ohne eine Norm zu verletzen,<br>auch nicht zu einem unsittlichen Vertrag.<br>549 Siehe dazu auch Erdheim, Mario (1988): Psychoanalyse und Unbewusstheit in der Kultur.<br>Insbesondere das Kapitel zum ethnopsychoanalytischen Verst\u00e4ndnis der Gewalt. Die Faszination der Gewalt, \u00fcber die Identifikation mit dem St\u00e4rkeren, S. 279-283.<br>550 Frank Ledwidge, OSCE-Presence in Tirana, Office of the Legal Counselor, pers\u00f6nliche Mit-<br>teilung (Juli 2001): Es existiert eine inoffizielle \u201ePreisliste\u201c f\u00fcr Verbrechen. Wird der zust\u00e4n-<br>digen Amtsperson der entsprechende Preis bezahlt, wird der Verbrecher von Verurteilung und<br>Gef\u00e4ngnisstrafe verschont,<br>551 Mit dem Argument der \u201esexuellen Selbstbestimmung\u201c hob das Bundesgericht am 28. Juli 2004 (68. 148\/2004) das Urteil des Schaffhauser Obergerichts auf, das einen Lehrer zu einer<br>zweij\u00e4hrigen Freiheitsstrafe wegen Sex mit zwei seiner minderj\u00e4hrigen Sch\u00fclerinnen verur-<br>teilte. Nach Meinung der Bundesrichter habe das einwilligende Verhalten der beiden 14- und<br>15-j\u00e4hrigen Sch\u00fclerinnen ebenso wenig ausgeblendet werden d\u00fcrfen wie das Verhalten des<br>Lehrers, der keinerlei Druck auf die M\u00e4dchen ausge\u00fcbt habe. Auch hier tritt der Schutzge-<br>danke gegen\u00fcber einer wie auch immer definierten \u201esexuellen Selbstbestimmung\u201c in den<br>Hintergrund.<br>552 Stratenwerth, G\u00fcnter (1997): $ 9 N 18; Jenny\/Schubarth\/Albrecht (1997): Kommentar zum<br>Schweizerischen Strafrecht, BT 4, N5 ad art. 196 StGB; Trechsel, Stefan (1997): Schweizeri-<br>sches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, N 1 ad art. 196 StGB. Jenny et al. nennen hierzu<br>noch jugendliches Alter der Opfer, eine Notsituation oder eine Abh\u00e4ngigkeit anderer Art.<br>553 Vgl, dazu Estermann, J. (2002): Organisierte Kriminalit\u00e4t in der Schweiz.<\/p>\n\n\n\n<p id=\"block-8c1d4180-b0d5-46dc-b862-9790efaaba5c\"><strong>4.1 Platzhalter, wird sp\u00e4ter aufgeschaltet<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Rechtsprechung und beurteilte Sachverhalte Weiterlesen: Frauenhandel\u00a9 ProLitteris, Rahel Zschokke 5. Rechtsprechung 5.1. Grundlage Die Gerichte entwickeln ihren Diskurs zur Urteilsfindung anhand des Einzelfalls. Die W\u00fcrdigung des konkreten Falles verlangt neben der Befolgung der jeweiligen Prozessordnung die Interpretation der anwendbaren Gesetze unter Beizug von Referenzen. 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