{"id":2861,"date":"2024-02-05T02:30:37","date_gmt":"2024-02-05T00:30:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=2861"},"modified":"2025-03-19T22:56:25","modified_gmt":"2025-03-19T20:56:25","slug":"frauenhandel-4-2-migrationssituation","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=2861","title":{"rendered":"Frauenhandel 4.2 Migrationssituation"},"content":{"rendered":"\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=2880\"><strong>Weiterlesen: Frauenhandel<\/strong><\/a><br>\u00a9 ProLitter<img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"1\" height=\"1\" border=\"0\" src=\"https:\/\/pl01.owen.prolitteris.ch\/na\/plzm.3c1a8dcd-42a8-41b4-b51c-2fd8601e26cb\">is, Rahel Zschokke<\/p>\n\n\n<div class=\"wp-block-image\">\n<figure class=\"alignright size-full\"><a href=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2025\/03\/9783907230138-7.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"69\" height=\"94\" src=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2025\/03\/9783907230138-7.jpg\" alt=\"\" class=\"wp-image-3518\"\/><\/a><\/figure>\n<\/div>\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><strong>4.2 Migrationssituation in Westeuropa: Beispiel Schweiz<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Zugang zu den westeurop\u00e4ischen Sexm\u00e4rkten ist eingeschr\u00e4nkt. Neben gesetzlichen Hindernissen bilden insbesondere die konkreten Strukturen der Sexm\u00e4rkte mit ihren abgesteckten Revieren und speziellen Segmenten wirkungsvolle Schranken. Nur wer sich auskennt und sich geschickt verh\u00e4lt, kann selbst\u00e4ndig ins Gesch\u00e4ft einsteigen; etwa durch direkte Bewerbung bei entsprechenden Etablissements oder Agenturen, vor allem aber durch ethnisch begr\u00fcndete Beziehungen. Die Besetzung von Nischen oder der Aufbau eines eigenen Gesch\u00e4fts setzt Erfahrung im Metier sowie sehr gute lokale Marktkenntnisse voraus. Das hei\u00dft, dass Flexibilit\u00e4t, Improvisationskunst und allgemeine Kontextkenntnisse zusammen mit einer minimalen Sprachkompetenz wichtige Selektionsvorteile bieten.<\/p>\n\n\n\n<p>Das westliche Sexgewerbe, insbesondere der relativ nahe liegende westeurop\u00e4ische Sexmarkt, ist interessiert an \u201eNachschub\u201c aus Osteuropa, wobei hohe Profite und ein gewisser \u201eNeuheitsreiz\u201c locken, w\u00e4hrend vorher vor allem Lateinamerikanerinnen und Asiatinnen das Feld dominierten. F\u00fcr den Nachschub sorgte neben legalen Kan\u00e4len vor allem der halblegale oder illegale Transfer. F\u00fcr Westeuropa geht die IOM (International Organisation for Migration) von ca. einer halben Million j\u00e4hrlich in die EU-L\u00e4nder eingereisten Frauen aus, wobei die postsozialistischen L\u00e4nder in letzter Zeit zu den Hauptherkunftsgebieten geh\u00f6ren und viele dieser Frauen direkt oder \u00fcber Umwegen im Sexgewerbe landen. (332) F\u00fcr die USA geht die CIA 1999 mit 45\u2019000 bis 50\u2019000 von einer deutlich geringeren Zahl aus; dabei stammt auch hier eine zunehmende Zahl aus Osteuropa und den GUS-L\u00e4ndern (O\u2019Neill, 1999). Die UNO sch\u00e4tzt, dass weltweit j\u00e4hrlich ungef\u00e4hr vier Millionen Frauen von Formen des Frauenhandels betroffen sind (Caldwell, 1997).<\/p>\n\n\n\n<p>In vielen westeurop\u00e4ischen L\u00e4ndern machen osteurop\u00e4ische Prostituierte einen betr\u00e4chtlichen Teil der Sexanbieterinnen aus. Vor allem in Grenzl\u00e4ndern und in Gro\u00dfst\u00e4dten ist dieser Trend ausgepr\u00e4gt. Nach offiziellen Angaben prostituieren sich zum Beispiel in Wien rund 3000 Frauen aus Osteuropa neben nur rund 600 \u00f6sterreichischen Frauen. Auch in Deutschland und Schweden sind viele osteurop\u00e4ische Frauen im Sexgewerbe t\u00e4tig (Caldwell, 1997, Foundation of Women&#8217;s Forum\/Stiftelsen Kvinnoforum, 1998).<\/p>\n\n\n\n<p>Die im westeurop\u00e4ischen Sexgewerbe t\u00e4tigen ausl\u00e4ndischen Frauen treffen sehr unterschiedliche \u201e\u201aArbeitsverh\u00e4ltnisse\u201c an. Dabei kann es sich etwa bei den T\u00e4nzerinnen um vertraglich geregelte Arbeitsbedingungen handeln. Oft genug verlangen die Betreiber aber au\u00dfervertraglich die illegale Animation und Prostitution von den Angestellten. Prostituierte ohne entsprechende Bewilligung sind meist auf eine Infrastruktur angewiesen, die ihnen wenig Spielraum f\u00fcr die selbstbestimmte Gestaltung ihres Gewerbes bietet und die bis hin zu ausgepr\u00e4gten Zwangsverh\u00e4ltnissen reicht. Die legale Aus\u00fcbung der Prostitution in der Schweiz ist an gesetzliche Rahmenbedingungen gekn\u00fcpft. (333) EU-B\u00fcrgerinnen und -B\u00fcrger k\u00f6nnen sich als selbst\u00e4ndige Prostituierte in einem Schweizer Kanton anmelden, denn seit Juni 2002 (bzw. 2004) bestehen f\u00fcr diese Personen keinerlei gesetzliche Einschr\u00e4nkungen mehr zur Aus\u00fcbung ihres Gewerbes, au\u00dfer den Bestimmungen, die auch f\u00fcr einheimische Prostituierte gelten. Neueste Beobachtungen des europ\u00e4ischen Prostitutionsmarktes weisen denn auch vermehrte Binnenwanderungen von Prostituierten aus EU-Mitgliedstaaten in die Schweiz aus.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr ausl\u00e4ndische Frauen aus Nicht-EU-L\u00e4ndern gilt diese Freiz\u00fcgigkeit hingegen nicht, und es besteht im Normalfall keine M\u00f6glichkeit, legal als Prostituierte Einkommen zu erwerben, da die dazu notwendige Bewilligung einen Aufenthaltsstatus voraussetzt, der mit dieser T\u00e4tigkeit nicht begr\u00fcndet werden kann. Unabh\u00e4ngig davon, ob eine Person aus dem Nicht-EU-Ausland mit der T\u00e4tigkeit und den Arbeitsbedingungen als Prostituierte einverstanden ist oder nicht, macht sie sich strafbar, wenn sie fremdenpolizeiliche und aufenthaltsrechtliche Auflagen missachtet und muss mit einer formlosen Wegweisung rechnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Um Hinweise zu erhalten, inwiefern Migrantinnen aus Nicht-EU-L\u00e4ndern, die im schweizerischen Sexmilieu anzutreffen sind, diese T\u00e4tigkeit aus freien St\u00fccken gew\u00e4hlt haben oder inwiefern sie zu den Opfern von Formen des Frauenhandels zu z\u00e4hlen sind, rekonstruieren wir den konkreten Ablauf der Migration in die Schweiz. Informationen \u00fcber aktuelle Kontrollt\u00e4tigkeiten und die gesetzlichen Auflagen entnehmen wir den Gesetzesvorlagen, Expertengespr\u00e4chen (334) und Unterlagen verschiedener Bundes\u00e4mter zu dieser Problematik. Wir st\u00fctzen uns auch auf die Ergebnisse der Polizeiprotokoll- und Gerichtsaktenanalyse.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>4.2.1 Die Auflagen der Schweiz<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Schweiz kennt weder eine Migrations- noch eine Integrationspolitik im engeren Sinne. Die entsprechende Politik des Bundes muss als \u201eZulassungspolitik \u201c bezeichnet werden. Richtlinie dieser Politik ist einmal die zahlenm\u00e4\u00dfige Beschr\u00e4nkung der Zahl der ausl\u00e4ndischen Personen in der Schweiz, was mit Kontingenten f\u00fcr neu einreisende Arbeitskr\u00e4fte und einschr\u00e4nkenden Bestimmungen f\u00fcr Ausl\u00e4nder und Ausl\u00e4nderinnen in der Schweiz geregelt wird. Weiter werden die Interessen auf dem Arbeitsmarkt ber\u00fccksichtigt, wobei inl\u00e4ndische Arbeitskr\u00e4fte bis vor kurzem (Juni 2004) eine Vorrangstellung einnahmen. (335) Dazu strebt der Gesetzgeber die Integration ausl\u00e4ndischer Personen in Wirtschaft und Gesellschaft an, was er u.a. Mit der Verbesserung der rechtlichen Stellung mit zunehmender Aufenthaltsdauer f\u00f6rdert. (336)<\/p>\n\n\n\n<p>Die ausl\u00e4nderrechtliche Gesetzgebung in der Schweiz ist im Bundesgesetz \u00fcber Aufenthalt und Niederlassung von Ausl\u00e4nderInnen (ANAG) (337) und in der Verordnung \u00fcber die Begrenzung der Zahl der Ausl\u00e4nderinnen (BVO) (338) geregelt. Grundlage war l\u00e4ngere Zeit das \u201eDrei-Kreise-Modell\u201c, (339) das durch das von der Kommission Hug vorgeschlagene \u201eZwei-Kreise-Modell\u201c ersetzt wird. (340)<\/p>\n\n\n\n<p>Ausgangspunkt sind drei Formen der Zulassung: Erwerbst\u00e4tigkeit, Nicht-Erwerbst\u00e4tigkeit und humanit\u00e4re Gr\u00fcnde. F\u00fcr Personen aus Nicht-EU\/EFTA-Staaten sollen sowohl eine Kontingentierung wie auch ein individuelles Zulassungssystem gelten. Dieses beruht auf einem Punktesystem, dessen Kriterien Alter, Ausbildung, Erfahrung, Sprachkenntnisse und berufliche Anpassungsf\u00e4higkeit sind. Der Standard ist der schweizerischen Wirtschaft angepasst, also im Vergleich mit Dritt-Welt-Staaten hoch.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Asylsuchende, die in der Schweiz 4,2% des Ausl\u00e4nderanteils ausmachen, gilt ein spezielles Asylgesetz, das seit 1998 in Kraft und zurzeit im eidgen\u00f6ssischen Parlament in Revision ist. Bis im Jahr 2002 waren nur beschr\u00e4nkte Migrationsformen zugelassen. Da die Aufenthaltsbewilligung immer an einen bestimmten Zweck gebunden war, also etwa Heirat, Arbeit oder Studium, blieben vielen migrationswilligen B\u00fcrgerinnen au\u00dferhalb des EU\/EFTA-Kreises nur als Ehefrauen, Cabaret-T\u00e4nzerinnen, Touristinnen, Asylsuchende oder Fl\u00fcchtlinge die M\u00f6glichkeit, in die Schweiz zu migrieren. Eine Arbeitsbewilligung konnten sie praktisch nur durch Heirat (Jahresaufenthaltsbewilligung \u201eB\u201c), als Cabaret-T\u00e4nzerinnen (Kurzaufenthaltsbewilligung \u201eL\u201c) oder durch einen positiven Asylentscheid erhalten. Diese M\u00f6glichkeiten boten sich allein aufgrund der Herkunft an, unabh\u00e4ngig von Ausbildung und einem beruflichem Hintergrund. Eine fremdenpolizeiliche Ausnahmebestimmung stellt die so genannte \u201eMonteurregelung\u201c dar. Danach darf ein ausl\u00e4ndischer Selbst\u00e4ndigerwerbender f\u00fcr acht Tage ohne Bewilligung in der Schweiz arbeiten. Diese Ausnahmeregelung wird von gewissen Kantonen auch auf das Sexgewerbe angewendet, was bei den betroffenen Polizeistellen auf Unverst\u00e4ndnis st\u00f6\u00dft, f\u00fchlen sie sich doch in ihrer Aufgabe einer konsequenten Kontrolle des Aufenthaltsstatus von Prostitutionsmigrantinnen stark behindert. Dabei kritisiert die Polizei, dass eine Prostituierte nach Ablauf der acht Tage gar keine Arbeitsbewilligung erhalten w\u00fcrde, wenn sie dies bei der zust\u00e4ndigen Fremdenpolizei beantragte. F\u00fcr die Kontrollorgane ist es schwierig, einer ausl\u00e4ndischen Prostituierten nachzuweisen, dass sie l\u00e4nger als acht Tage in der Schweiz selbst\u00e4ndig erwerbst\u00e4tig war. In einigen Kantonen fehlen kantonale Verordnungen, wie sie in Art 199 StGB vorgesehen sind (Kt. Tessin).<\/p>\n\n\n\n<p>Was die Gruppe der Prostitutionsmigrantinnen aus L\u00e4ndern au\u00dferhalb der EU\/EFTA betrifft, ist bis auf weiteres nur der Aufenthalt der Cabaret-T\u00e4nzerinnen im geltenden Ausl\u00e4nderrecht speziell geregelt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Bedingungen f\u00fcr die speziellen Regelungen sind an anderen Orten dargestellt. (341) Wir beschr\u00e4nken uns hier auf die Feststellung, dass viele Frauen als Touristinnen in die Schweiz gelangen und hier eine nach ANAG gesetzeswidrige T\u00e4tigkeit im Haushalts-, Reinigungs-, Pflege- oder eben im Sexbereich aufnehmen. Diese Migrantinnen riskieren, jederzeit in Ausschaffungshaft genommen und ausgewiesen zu werden. Dabei kommt der Wegweisungspraxis der kantonalen Fremdenpolizei ein gro\u00dfer Ermessensspielraum zu.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>4.2.2 Auswirkungen der Regelungen auf die Prostitutionsmigration<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Da eine nationale Gesetzgebung die M\u00f6glichkeiten zur legalen Arbeitsmigration nach Westeuropa beschr\u00e4nkt, r\u00fcckt das Moment der Nachfrage und der Mechanismen des Marktes an zentrale Stelle. Es besteht eine Nachfrage der Ziell\u00e4nder nach qualifiziertenund unqualifizierten Arbeitskr\u00e4ften, und die Herkunftsl\u00e4nder haben ein Migrationspotenzial. Formale und informelle Arbeitskontexte selektionieren dabei unterschiedliche Segmente des Migrationspotenzials. Der formale Bereich ist an eine Reihe von ausschlie\u00dfenden Faktoren gebunden, der informelle Bereich leichter zug\u00e4nglich. (342)<\/p>\n\n\n\n<p>Die Prostitutionsmigration als Teil des informellen Sektors nimmt aus verschiedenen Gr\u00fcnden eine Sonderstellung in diesem Kontext ein: Einmal \u00fcberschneidet sich hier der informelle Bereich mit nicht erlaubter Erwerbst\u00e4tigkeit, und andererseits \u00fcberschneiden sich die gesetzlichen Regelungen und die rechtliche\/administrative Praxis der Zulassung der Migrantinnen nach Herkunftsl\u00e4ndern. W\u00e4hrend Migrantinnen und Migranten aus den bisherigen EU\/EFTA-Staaten ein Niederlassungsrecht unabh\u00e4ngig von der Art der T\u00e4tigkeit begr\u00fcnden k\u00f6nnen, begr\u00fcndet Prostitutionsmigration aus Drittstaaten aufgrund der Zulassungsbeschr\u00e4nkungen weder ein Arbeitsverh\u00e4ltnis noch ein Aufenthaltsrecht.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Gedanke der Gleichstellung von Prostitutionsmigrantinnen und illegalen Arbeitnehmern wird von Heller zur Diskussion gestellt: \u201eAlle illegalen Schwarzarbeitnehmer handeln widerrechtlich. Ihnen ist der Aufenthalt und die Arbeit in der Schweiz verboten. Alle erf\u00fcllen sie verschiedene Straftatbest\u00e4nde. Aus \u00fcbergeordneten Gr\u00fcnden billigt man ihnen jedoch s\u00e4mtliche Rechte aus Arbeitsvertrag zu &#8211; es sei denn, es handle sich bei diesen Illegalen um Frauen, die sich prostituieren. Prostituierte, die f\u00fcr Dritte arbeiten, verlieren jeden arbeitsrechtlichen Schutz, weil ihr Arbeitsvertrag scheinbar mit einem zus\u00e4tzlichen Rechtsmangel behaftet ist. Der zus\u00e4tzliche Rechtsmangel soll in einem Versto\u00df der guten Sitten liegen. Nach der Revision des Sexualstrafrechts im Jahr 1992 ist diese Sicht nun grunds\u00e4tzlich neu zu \u00fcberdenken\u201c (Heller: 15).<\/p>\n\n\n\n<p>Dieser Ansatz \u00fcbersieht allerdings die (auch) vom (revidierten) Gesetz nicht in Frage gestellte Gleichstellung ausl\u00e4ndischer Prostituierter mit inl\u00e4ndischen. Denn auch diese sind an gesetzliche und fiskalische Auflagen gebunden, und \u00fcben ihr Gewerbe grunds\u00e4tzlich dann legal aus, wenn sie sich als Selbst\u00e4ndige bet\u00e4tigen und \u00fcber den einzelnen Akt der Prostitution hinaus Dritten gegen\u00fcber keinerlei Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Prostitution eingehen. Der unsittliche Vertrag bezieht sich also nicht auf Dritte, sondern auf das Verh\u00e4ltnis von Freier und Prostituierter. Und hier \u00fcberl\u00e4sst der Gesetzgeber es den Prostituierten bzw. den Freiern, einen Auftrag bzw. ein Angebot anzunehmen oder abzulehnen. Daraus folgt, dass eine Professionelle meist vor oder w\u00e4hrend des Aktes der Prostitution abkassiert oder sich auf einen Auftrag bei Zweifel an der Zahlungswilligkeit des Freiers erst gar nicht einl\u00e4sst. Umgekehrt ist ebenso denkbar, dass eine Prostituierte das erhaltene Geld einsteckt, ohne sich weiter auf prostitutive Handlungen einzulassen. Wird Gewalt angewendet oder liegt Freiheitsberaubung, Raub oder Diebstahl vor, sind Freier und Prostituierte gleicherma\u00dfen durch entsprechende Gesetze gesch\u00fctzt &#8211; und zwar unabh\u00e4ngig von deren Nationalit\u00e4t. Im \u00dcbrigen gelten die Strafbestimmungen betreffend die F\u00f6rderung der Prostitution und den Menschenhandel f\u00fcr In- und Ausl\u00e4nderinnen gleicherma\u00dfen. Es ist also nicht einzusehen, weshalb ausl\u00e4ndischen Prostituierten vor inl\u00e4ndischen ein Sonderstatus bzw. Sonderrechte einger\u00e4umt werden m\u00fcssten.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Ansatz Hellers widerspricht den Intentionen des neuen Ausl\u00e4ndergesetzes. Die Zulassungskriterien f\u00fcr Nicht-EU\/EFTA-Staatsangeh\u00f6rige beruhen auf beruflicher Qualifikation und Herkunftsland, sodass mit formloser Wegweisung als \u201eunerw\u00fcnschter Ausl\u00e4nderin\u201c (343) rechnen muss, wer diese Kriterien nicht erf\u00fcllt oder nicht andere Gr\u00fcnde geltend machen kann (humanit\u00e4re Gr\u00fcnde, Asylrecht). F\u00fcr EU\/EFTAStaatsangeh\u00f6rige gelten nach \u00dcbergangsfristen und -regelungen die gleichen Arbeits- und Erwerbsrechte wie f\u00fcr Schweizer B\u00fcrgerInnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine weitere juristische Arbeit besch\u00e4ftigt sich mit dem Postulat der Anerkennung der Prostitution als Arbeit, aus der Hoffnung heraus, Prostituierte und Prostitutionsmigrantinnen unter Arbeitsrecht besser sch\u00fctzen zu k\u00f6nnen. (344) Auch dieser ist nicht hilfreich, da Zuh\u00e4lterei als Straftatbestand in der Gesetzesrevision von 1992 ersatzlos gestrichen wurde und es einer Prostituierten unbenommen ist, die Dienste eines Zuh\u00e4lters oder einer Zuh\u00e4lterin in Anspruch zu nehmen. Ein Angestelltenverh\u00e4ltnis ist undenkbar, da Dritte sich wegen F\u00f6rderung der Prostitution oder Menschenhandel strafbar machen k\u00f6nnen, wenn sie eine Person qua Vertrag zur wiederholten Prostitution verpflichten oder bis zum Ablauf des Vertrags darin festhalten.<\/p>\n\n\n\n<p>Da die Aus\u00fcbung der Prostitution bis Juni 2002 weder zu einer Aufenthalts- noch zu einer Arbeitsbewilligung f\u00fcr Ausl\u00e4nderinnen berechtigte, reisten die meisten Frauen als Touristinnen f\u00fcr eine maximale Aufenthaltsdauer von drei Monaten ein. Oft wurden Einreisedokumente gef\u00e4lscht oder sogar Beamte bestochen. W\u00e4hrend Frauen aus L\u00e4ndern wie Polen, Ungarn, Tschechien und der Slowakei f\u00fcr den Grenz\u00fcbertritt kein Visum ben\u00f6tigten, bot sich Frauen aus anderen, vor allem osteurop\u00e4ischen L\u00e4ndern wie Russland, Rum\u00e4nien und Ukraine, aber auch aus Marokko, Brasilien, Santo Domingo oder Thailand die Kurzaufenthaltsbewilligung (L-Bewilligung) f\u00fcr \u201eT\u00e4nzerinnen\u201c an. Unabh\u00e4ngig von ihrem Einverst\u00e4ndnis mit der Art der Erwerbst\u00e4tigkeit bewegten sie sich als Prostituierte im illegalen Bereich, da die L-Bewilligung oder ein Touristenvisum nicht zur Aufnahme einer selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit berechtigen. Sie m\u00fcssen bei Entdeckung mit der \u201aAusweisung oder sogar mit einer Strafe rechnen. Allein im Kanton Z\u00fcrich wurden im Jahr 1996 \u00fcber 220 Osteurop\u00e4erinnen ausgeschafft (35 Polinnen, 81 Slowakinnen, 79 Ungarinnen, 27 Tschechinnen). (345) Folgende Beispiele aus dem Kanton Tessin verdeutlichen die Situation der Migrantinnen, die im legalen Rahmen als Prostituierte arbeiten wollten: Im ersten Fall beantragte eine in Italien wohnhafte, 37-j\u00e4hrige Brasilianerin eine Arbeitsbewilligung als Prostituierte im Kanton Tessin. Sie erkl\u00e4rte sich bereit, die Steuern auf der Basis ihrer Bruttoeinnahmen (ca. 90\u2019000 Franken) f\u00fcr sechs Monate im Voraus zu bezahlen sowie entsprechende Sozialversicherungen abzuschlie\u00dfen. Die Fremdenpolizei verwehrte die Arbeitsbewilligung mit der Begr\u00fcndung, dass die Bittstellerin keine EU-B\u00fcrgerin sei. Da aus nicht EU\/EFTA-Staaten nur hochqualifizierte Fachleute zugelassen seien, k\u00e4me sie auch f\u00fcr diese Kategorie nicht in Frage. (346)<\/p>\n\n\n\n<p>Im zweiten Fall handelte es sich um eine deutsche Prostituierte, welche sich im Tessin f\u00fcr sechs Monate niederlassen und ihre T\u00e4tigkeit aus\u00fcben wollte. Die Steuern h\u00e4tte sie ebenfalls im Voraus abgeliefert. Ihr Begehren wurde von der Fremdenpolizei mit der Begr\u00fcndung abgelehnt, das Ausl\u00e4nderkontingent sei ausgesch\u00f6pft. Ihr Anwalt legte Berufung gegen diesen Entscheid ein, hatte damit aber keinen Erfolg. (347) Im Jahr 2000 hielt sich im ganzen Kanton Tessin gerade eine einzige Prostituierte mit Schweizer B\u00fcrgerrecht auf, die vorschriftsgem\u00e4\u00df registriert war und regul\u00e4r Steuern bezahlte. (348)<\/p>\n\n\n\n<p>Die Nachfrage der Freier nach mehr oder weniger \u201eexotischen\u201c Frauen erkl\u00e4rt nur einen Teil des Bl\u00fchens des Marktes. Gesch\u00e4fte mit Prostituierten lohnen sich vor allem dann, wenn die Frauen au\u00dferhalb des gesetzlichen Rahmens t\u00e4tig sind. Aufgrund dieses Status sind sie von der Gesch\u00e4ftspraxis der Betreiber abh\u00e4ngig und m\u00fcssen ihre Bedingungen akzeptieren. Dazu k\u00f6nnen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer aufgrund von undurchsichtigen \u201eAnstellungsverh\u00e4ltnissen\u201c leichter am Fiskus vorbei wirtschaften. Andererseits ist ein professioneller Marktauftritt n\u00f6tig, um als Wirtschaftsbranche der Sexindustrie wahrgenommen zu werden und um sich behaupten zu k\u00f6nnen. Die Vorstellung von einer einzelnen Prostituierten, die sich nur aufgrund ihrer unspezifischen Bereitschaft, auf sexuelle W\u00fcnsche von M\u00e4nnern einzugehen, auf einem stark professionalisierten, beworbenen, territorial abgesteckten und diversifizierten Sexmarkt behaupten kann, ist wohl in der heutigen Zeit \u00fcberholt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die ausl\u00e4nderrechtlichen Auflagen des Einreiselandes sowie die Praxis der Polizei- und Grenzkontrollbeh\u00f6rden haben einen wesentlichen Einfluss auf die Strukturen der grenz\u00fcberschreitenden Organisationen von Prostitutionsmigration und Frauenhandel. Schweizerische Migrationspolitik ist in erster Linie Zulassungspolitik und will unerw\u00fcnschter Einwanderung Schranken setzen. Die Migranten suchen Wege, diese Schranken zu umgehen und entwickeln Strategien, wie sie ihr Ziel erreichen k\u00f6nnen. Die folgende Darstellung zeigt die Anforderungen, die erfolgreiche Migranten bew\u00e4ltigen m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p>Tabelle: Rahmenbedingungen der Prostitutionsmigration (349)<br>Tabelle: | Herkunftsland | Grenz\u00fcbergang | Zielland<br>Anforderungen: | Visum, Reise, Ticket | Routing, Profiling, Landweg, Luftweg, Seeweg, Grenzkontrollen | Arbeitserlaubnis, Niederlassung, Dauer des Aufenthalts, Arbeitsm\u00f6glichkeit, Polizeikontrollen, Rechtsprechung<br>Strategien, L\u00f6sungen, Antworten: | Bereitstellung \u00f6konomischer Ressourcen, Transport, Begleitung | R\u00fcckschaffung, Abholdienst, Platzierung | Netzwerke, Arbeitsbedingungen, Geldtransfer, Verdienst, Heirat<\/p>\n\n\n\n<p>Die Prostitutionsmigrantinnen haben dann eine gute Chance, von einer Welt in die andere zu gelangen, wenn sie Zeichen der Konformit\u00e4t mit den Vorstellungen der lokalen Bev\u00f6lkerung und Autorit\u00e4ten \u00fcber die Vertretbarkeit, die Legitimit\u00e4t und die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit ihres Aufenthalts geben. Diese Zeichen der Konformit\u00e4t werden ambesten in Szene gesetzt, wenn Strukturen so funktionieren, dass die Situation des \u00dcbertritts und die Kontextualit\u00e4t von Kontrollen ad\u00e4quat gedeutet und den Migrantinnen entsprechend vermittelt wird. \u00dcbertritts- und Kontrollsituationen haben deutliche Aspekte von Ritualen, die nicht ohne Sozialkompetenz bew\u00e4ltigt werden k\u00f6nnen. Bedingung f\u00fcr eine erfolgreiche Bew\u00e4ltigung ist eine gewisse Lernf\u00e4higkeit eines sozialen Zusammenhangs, der als Organisation begriffen und durchaus den Charakter kleingewerblicher oder famili\u00e4rer Strukturen haben kann. Solche famili\u00e4r-kleingewerbliche Strukturen sind in der Lage, flexibel auf \u00c4nderungen der Strategien der Institutionen sozialer Kontrolle zu reagieren.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf die Auswirkungen der Revision des Sexualstrafrechts angesprochen, kamen verschiedene Aspekte zur Sprache. Da die Gesetzesrevision den Straftatbestand der Zuh\u00e4lterei abgeschafft hat, sei es einfacher geworden, von der Prostitution zu profitieren und schwieriger zu intervenieren. \u201eFr\u00fcher, mit dem alten Zuh\u00e4ltereiartikel war es nat\u00fcrlich viel einfacher zu arbeiten. Wenn wir soweit sind, dass wir sagen m\u00fcssen, das ANAG ist noch das beste Gesetz, das wir haben, dann ist das wirklich ein zahnloser Tiger, dann k\u00f6nnte man den Artikel [Art. 195 und 196 StGB] beinahe streichen\u201c (Polizeisprecher, Kanton Bern).<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Staatsanw\u00e4ltin (Basel-Stadt) meinte zwar, dass sie froh \u00fcber die Revision sei, da sie nun keine Bagatellf\u00e4lle mehr habe. Doch wird allgemein erkannt, dass die Stellung der Prostituierten geschw\u00e4cht worden sei und kaum Schutzoptionen zur Verf\u00fcgung stehen. \u201eDie Frauen hat man vergessen. Wenn man politisch etwas machen will, br\u00e4uchte man eine \u00c4nderung des Sexualstrafrechts, um die Frauen besser zu sch\u00fctzen\u201c (Polizeisprecher, Stadt Z\u00fcrich).<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Verantwortlicher der Fremdenpolizei betonte, dass die Instanzen bei \u00dcbergriffen und Gewalt unb\u00fcrokratisch zusammenarbeiten und die Frauen gesch\u00fctzt w\u00e4ren. Es bestehe kein Handlungsbedarf f\u00fcr ein Zeuginnenschutzprogramm (Chef des Migrationsamtes Z\u00fcrich). Gegenteiliger Meinung sind hier allerdings die meisten Frauenorganisationen und engagierte Politikerinnen, die zum Schutz vor allem der Prostitutionsmigrantinnen ein solches Programm fordern, da die neuen Gesetze nicht gen\u00fcgten (Maritza Le Breton, Leiterin des FIZ, Z\u00fcrich und Nationalr\u00e4tin Cecile B\u00fchlmann, Luzern).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>4.2.3 Prostitution und T\u00e4nzerinnenstatut<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Nach einer vom St\u00e4nderat 1993 \u00fcberwiesenen Empfehlung von Bruno Frick (350) hat der damalige Bundesrat Arnold Koller reagiert und das Bundesamt f\u00fcr Ausl\u00e4nder (351) aktiviert. Er verlangte die Ausarbeitung geeigneter Ma\u00dfnahmen f\u00fcr die wachsende Zahl von ausl\u00e4ndischen T\u00e4nzerinnen (L-Bewilligung), die oft unter unw\u00fcrdigen Bedingungen arbeiten m\u00fcssten.<\/p>\n\n\n\n<p>In einem Kreisschreiben an die Chefs der kantonalen Fremdenpolizeien stellte das BfA fest, dass einige Unterhaltungslokale geltende Rechtsvorschriften umgehen und im Ausland angeworbene T\u00e4nzerinnen ausschlie\u00dflich zur Animation der G\u00e4ste und zur Prostitution missbrauchen. Dazu k\u00e4men oft auch \u00fcbertriebene Lohnabz\u00fcge und die Zweckentfremdung von Sozialleistungen. Die Fremdenpolizei sollte strengere Regeln beachten und die Arbeitsbedingungen der T\u00e4nzerinnen wirksamer kontrollieren. Die von uns befragten Interviewpartner beklagen die Doppelmoral des T\u00e4nzerinnenstatus, was nichts anderes als eine legalisierte Form der Prostitutionsmigration sei. (352) \u201eBei den T\u00e4nzerinnen hat man seit Jahren diese Doppelmoral. An und f\u00fcr sich w\u00e4ren sie hier zum Tanzen, sie animieren an der Bar, nach dem neuen B\u00fcndner Gastwirtschaftsgesetz ist das jetzt erlaubt, das hei\u00dft es ist nicht mehr verboten. Im Separee hinten werden sexuelle Dienstleistungen angeboten, von oral bis allem. Wenn die Freier dann genug konsumiert haben, dann d\u00fcrfen sie noch mit aufs Zimmer und zahlen dort nochmals 300 bis 400 Franken. Oder man verabredet sich nach Feierabend. Auch dann muss der Gast eine Flasche mit aufs Zimmer nehmen. Drei Viertel von denen, die als T\u00e4nzerinnen hier sind, machen das sicher. Es ist nichts anderes als eine andere Art der Prostitution, die legalisiert ist. Und da muss man ja nicht so blau\u00e4ugig sein, dass man im Parlament, im Nationalrat und im St\u00e4nderat nicht dar\u00fcber Bescheid wei\u00df\u201c (Polizeisprecher, Kanton Graub\u00fcnden).<\/p>\n\n\n\n<p>In den meisten Cabarets sind die Frauen gezwungen zu animieren, was leicht zu Alkoholabh\u00e4ngigkeit und damit verbundenen Krankheitsverl\u00e4ufen f\u00fchren kann. \u201eNach dem Wirtschaftsgesetz haben wir hier in Bern ja ein Animierverbot. Das hei\u00dft, die T\u00e4nzerinnen d\u00fcrfen nicht an die Bar sitzen und sich Champagner bezahlen lassen. Nachher mussten wir Kontrollen machen und haben Betreiber angezeigt, denn schon das Dulden von Animierdamen ist verboten. Der hat Rekurs gemacht und dann hat ihm der Richter Recht gegeben, denn ein Gast k\u00f6nne sich ja weigern, ihr Champagner zu bezahlen. Aber wie sollen wir denn da Kontrollen machen, das ist ein Gesetz, das \u00fcberhaupt nicht greift\u201c (Polizeisprecher, Kanton Bern).<\/p>\n\n\n\n<p>Den Gespr\u00e4chspartnern f\u00e4llt auch die schwache Stellung der Frauen in den Clubs auf, deren Weitervermittlung in andere Clubs von der Zufriedenheit des Arbeitgebers abh\u00e4ngt. \u201eDie T\u00e4nzerinnen prostituieren sich oft. Sie werden ja so knapp gehalten, mit Abz\u00fcgen, wenn sie nicht genug Alkohol konsumieren, wenn sie zu sp\u00e4t kommen. Oft kommen sie ja nicht mit der Idee hierher, sich zu prostituieren. Der Vertrag ist eigentlich nur eine Farce, hinter der sich der Cabaret-Besitzer verstecken kann, die Frau kann aber ihre Rechte nicht einklagen. Auch wenn sie ungerechtfertigt entlassen werden, m\u00fcssen sie so oder so zur\u00fcckkehren. Diese L-Bewilligung ist quasi eine legitimierte Ausbeutung. Und dann sind da noch die Agenturen, die mitverdienen\u201c (Leiterin AHS, Barf\u00fcsserprojekt, Luzern).<\/p>\n\n\n\n<p>Cabaret-T\u00e4nzerinnen sehen sich oft gen\u00f6tigt, Wucherpreise f\u00fcr Unterkunft, Kost und Service \u201eunter dem Tisch\u201c bezahlen zu m\u00fcssen. Krankenkassen- und Versicherungsbeitr\u00e4ge werden ihnen zwar meist abgezogen, die Gewissheit dar\u00fcber, ob sie zu ihren Gunsten auch einbezahlt werden, entzieht sich oft ihren Kontrollm\u00f6glichkeiten. Champagnerumsatzbeteiligungen werden je nach Gutd\u00fcnken ausbezahlt oder zur\u00fcckbehalten, so dass die Frauen oft nicht auf den vorgeschriebenen Mindestlohn kommen. So kann der ausbezahlte Lohn zwischen 1500 und 2800 Franken liegen. \u201eIch bef\u00fcrworte die Praxis mit den T\u00e4nzerinnen nicht, weil das auch Menschenhandel ist, wenn sie sehen, wie die Agenten mit diesen Frauen umspringen: einen Monat sind sie da, einen dort. Ich habe von einer Russin geh\u00f6rt, wie ihr dortiger Lokalagent abkassiert. Eine andere Frau hat mir gesagt, dass unter 500 Dollar keine Papiere zu bekommen seien, um ein Engagement in der Schweiz zu erhalten. Die finanziellen Aufwendungen sind gro\u00df. Die Frauen haben bei der Einreise in die Schweiz in der Regel Vertr\u00e4ge f\u00fcr die ersten drei Monate, acht Monate k\u00f6nnen sie hier bleiben. F\u00fcr f\u00fcnf weitere Monate sind sie folglich den Cabaret-Betreibern auf Gedeih und Verderb ausgeliefert. Im vorliegenden Fall n\u00fctzt dieser die T\u00e4nzerinnen schamlos aus. Der konsumiert die Frauen und sagt, wenn Du mit mir ins Bett kommst, gebe ich Dir den Vertrag f\u00fcr den n\u00e4chsten Monat. \u2014 Die T\u00e4nzerinnen haben zwar schon einen guten Verdienst, aber mit drei Monaten sind wahrscheinlich die Kosten noch nicht gedeckt\u201c (Polizeikommandant, Kanton St. Gallen).<\/p>\n\n\n\n<p>Unter den T\u00e4nzerinnen dominieren die Frauen aus Zentral- und Osteuropa, zugleich ist die Tendenz feststellbar, eine Balance zwischen wei\u00dfen und exotischen Frauen herzustellen. Das Durchschnittsalter der Artistinnen ist von 30 Jahren in den 80er Jahren auf heute 20 Jahre und weniger gesunken. (353)<\/p>\n\n\n\n<p>Die \u201eOstfrauen\u201c haben in der Hierarchie der Prostitutionsmigrantinnen eine relativ hohe Position. Sie arbeiten vor allem in Nachtclubs und bei den Call-Girl-Agenturen, zu Preisen, die h\u00f6her als die sonstigen Tarife von Prostitutionsmigrantinnen sind. Ihre dominante Position wird nach Angaben von Szenebeobachtern durch ihre \u00e4u\u00dferliche \u00c4hnlichkeit mit der lokalen Bev\u00f6lkerung, durch ihre mittlere bis h\u00f6here Schulbildung, durch ihren dem westeurop\u00e4ischen \u00e4hnlichen kulturellen Hintergrund sowie aufgrund ihres Alters (meistens unter 25 Jahren) bestimmt. Die Attraktivit\u00e4t besteht vor allem darin, \u201edass sie so normal aussehen\u201c. (354)<\/p>\n\n\n\n<p>Seit neuem sind auch albanische Prostituierte auf dem Markt. Die Tessiner Polizei deckte einen Fall auf, wo eine albanische Zuh\u00e4ltergruppe Frauen an lokale Interessenten weitervermittelt hat. (355) Diese Beobachtung aus dem Tessin wird in der deutschen Schweiz nicht best\u00e4tigt.<\/p>\n\n\n\n<p>NRO haben beobachtet, dass T\u00e4nzerinnen versuchen, der Kontrolle der Nachtclubs<br>zu entkommen, um auf eigene Rechnung zu arbeiten. Sie nehmen Angebote als Call-Girls an oder gehen in Bordelle arbeiten. Als Call-Girl brauchen sie ein Mobiltelefon (Natel) und eine Organisation, die ihnen die Freier vermittelt. Daraus haben sich so genannte \u201eNatel-Organisationen\u201c entwickelt, die vor allem in der Westschweiz und in Lugano aktiv sind. Diese Organisationen werben Artistinnen in den Nightclubs an, vermieten ihnen ein Mobiltelefon und verschaffen ihnen die ersten Kontakte mit Freiern. Daf\u00fcr verlangen die Zuh\u00e4lter einen Anteil des Prostituiertenlohns. Diese Variante konkurriert die Nachtclubs, welche die Eigeninitiative von Artistinnen wenig sch\u00e4tzen, sind sie doch weniger abh\u00e4ngig von ihrem offiziellen Anstellungsverh\u00e4ltnis und infolgedessen weniger bereit, die Arbeitsauflagen bedingungslos zu akzeptieren. Zudem hat der starke Zustrom von immer neuen Prostituierten aus dem Ausland zu Dumpingpreisen gef\u00fchrt. Dies veranschaulicht das Beispiel eines Bordells, welches von der Polizei ger\u00e4umt wurde \u2014 nach zwei Tagen waren alle 45 Zimmer bereits wieder mit neuen Frauen besetzt. Tats\u00e4chlich scheint das Angebot an Prostitutionsmigrantinnen so gro\u00df zu sein \u201ethat it would even be possible to open 10 more brothels in the canton which would be full in one week\u201c (F\u00f6llmi: 84).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>4.2.4 Strategien von Prostitutionsmigrantinnen<br>4.2.4.1 Die T\u00e4nzerinnen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Ein Kontingent von ca. 2000 Striptease-T\u00e4nzerinnen reist j\u00e4hrlich mit einer Bewilligung L (Kurzaufenthalt) in die Schweiz ein. Diese Bewilligung beruht auf einem Vertrag mit Nachtelubbesitzern und ist f\u00fcr acht Monate im Jahr g\u00fcltig. Obwohl dieser Aufenthaltsstatus weder zu Animation noch zu Prostitution berechtigt, sind sich Strafverfolgungsbeh\u00f6rden und NRO einig, dass diese T\u00e4tigkeiten einen zentralen Bestandteil der Besch\u00e4ftigung bilden. Die lokalen Strafverfolgungsbeh\u00f6rden sehen wenige M\u00f6glichkeiten, diese Verbote durchzusetzen. Personalintensive Methoden, knappe zur Verf\u00fcgung stehende Mittel und die erschwerte Nachweisbarkeit von \u00dcbertretungen behindern ihre T\u00e4tigkeit. Die Wirkung auf die Frauen ist zwiesp\u00e4ltig: Einerseits signalisieren die staatlichen Organe Toleranz gegen\u00fcber den bestehenden Verh\u00e4ltnissen, andererseits beanspruchen sie die Macht, die Situation zu kontrollieren und Verst\u00f6\u00dfe gegen Vorschriften zu ahnden. Der Handlungsspielraum ist jedenfalls erheblich, was die Frauen als Willk\u00fcr interpretieren. Willk\u00fcr f\u00f6rdert den Anpassungsdruck und ist wenig geeignet, allf\u00e4lligen Schutz vor \u00dcbergriffen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu gew\u00e4hrleisten. NRO haben in diesem Kontext einen schweren Stand, da ihnen als unerw\u00fcnschte G\u00e4ste der Zutritt zu den Clubs oft verweigert wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Aufgrund von Missbr\u00e4uchen, welche im Rahmen von Visa-Erteilungen bekannt wurden, schrieb das Bundesamt f\u00fcr Ausl\u00e4nderfragen (BfA) den schweizerischen Vertretungen im Ausland vor, dass sie ein vorher von der zust\u00e4ndigen Kantonspolizei autorisiertes Artisten-Visum nur noch ausstellen d\u00fcrfen, wenn die Bewerberin pers\u00f6nlich vorspreche und den korrekt ausgef\u00fcllten, unterzeichneten und vom Bundesamt f\u00fcr Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) anerkannten Originalvertrag vorlege.<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eDas BfA beschr\u00e4nkt sich darauf zu kontrollieren, ob die Hygienebedingungen im Vertrag der T\u00e4nzerinnen den Vorschriften entsprechen. Auf dieser Basis stellt die Botschaft das Visum aus. Den Inhalt des Begriffs \u201aT\u00e4nzerin\u2018 kontrolliert von da an nur die \u00f6rtliche Polizei. Nur wenn sie eine Frau in flagranti mit einem Freier erwischt, ist es m\u00f6glich, ihr Prostitution nachzuweisen\u201c (Chef der Fremdenpolizei des Kantons Tessin). Das BfA (BfM) bekennt denn auch ein gewisses Unbehagen bei jedem f\u00fcr eine T\u00e4nzerin ausgestellten Visum. \u201eDas System ist beschr\u00e4nkt, aber es bleibt in der Legalit\u00e4t\u201c, beklagt sich Luciano Morelli, Chef der Fremdenpolizei des Kantons Tessin. (356)<\/p>\n\n\n\n<p>Verschiedene Kantone (St. Gallen, Thurgau, Appenzell AR und Aargau) haben eine spezielle T\u00e4nzerinnenregelung eingef\u00fchrt, wonach nur noch Frauen mit C-Ausweis (Niederlassung) oder Ausl\u00e4nderinnen aus EU- und EFTA-L\u00e4ndern eine L-Bewilligung erhalten. Diese Regelung wurde durch die Annahme motiviert, dass sich Frauen aus diesen L\u00e4ndern gegen unzul\u00e4ssige Ansinnen seitens der Cabaret-Betreiber eher wehren k\u00f6nnten und nicht alle Konditionen ohne weiteres akzeptieren w\u00fcrden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Resultate waren unbefriedigend. Dies hat zwei Gr\u00fcnde: Ausl\u00e4nderinnen, die Arbeitsbedingungen wie Animation, Prostitution und Lohndumping akzeptieren, konkurrenzieren die aus EU\/EFTA-Staaten stammenden Artistinnen stark; zum anderen versuchen T\u00e4nzerinnen aus Entwicklungsl\u00e4ndern die Einschr\u00e4nkung durch Heirat zu umgehen. Im Kanton St. Gallen, wo die Regelung seit 1997 in Kraft ist, beanspruchten Frauen aus EU\/EFTA-Staaten im Jahr 1998 nur 30% der ausgestellten 1020 Bewilligungen f\u00fcr T\u00e4nzerinnen. Die meisten dieser Frauen stammten \u00fcberdies aus einem Drittland und hatten in die EU\/EFTA eingeheiratet oder kamen als Familiennachzug in die Schweiz.<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eDie Bestimmung ist sinnlos, so lange die gro\u00dfen Kantone nicht mitziehen. Frauen reisen \u00fcber andere Kantone ein und heiraten. Eine Scheinehe mit einem Schweizer aus dem Milieu kostet zwischen 10\u2019000 und 30\u2019000 Franken, aber Alkoholiker und Drogens\u00fcchtige gehen eine solche Ehe auf Papier schon f\u00fcr ein paar hundert Franken ein\u201c (Chef der Kantonspolizei St. Gallen).<\/p>\n\n\n\n<p>Johannes Keel, zust\u00e4ndig f\u00fcr den Straf- und Ma\u00dfnahmenvollzug im kantonalen Justiz- und Polizeidepartement St. Gallen, hat M\u00fche, die im Verlaufe der Jahre eingef\u00fchrte Praxis der Gogo-Girls als \u201eKulturaustausch\u201c zu betrachten und fragt: \u201eWarum soll eine Nachtclubt\u00e4nzerin aus Brasilien oder Thailand auf dem Schweizer Arbeitsmarkt besser gestellt sein als eine N\u00e4herin oder eine K\u00f6chin aus dem gleichen Land?\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Auch andere Kantone sind nicht begeistert vom St. Galler Vorprellen. \u201eEs w\u00e4re vielleicht ehrlicher, das Gesch\u00e4ft gerade ganz abzublasen und zu schauen, was dann in der Grauzone passiert\u201c, sagt beispielsweise Paul Schwendener, Leiter des B\u00fcndner Amts f\u00fcr Industrie, Gewerbe und Arbeit. Im Kanton Bern warten die Verantwortliche klare Weisungen der Bundesbeh\u00f6rden ab, die dann in der ganzen Schweiz einheitlich vollzogen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Auskunft des Asco-Pr\u00e4sidenten J\u00fcrg K\u00f6nig (357) besteht das Problem darin, dass einige Kantone wahllos Bewilligungen erteilen w\u00fcrden. Sinnvoll w\u00e4re eine gesamtschweizerische Kontingentierung. Ein generelles Zulassungsverbot, so habe der Bundesrat fr\u00fcher betont, komme aus heutiger Sicht kaum in Betracht, weil dadurch Ausl\u00e4nderinnen veranlasst w\u00fcrden, in die Illegalit\u00e4t abzutauchen, und so jeglichen Schutz verl\u00f6ren.<\/p>\n\n\n\n<p>Strafverfolgungsbeh\u00f6rden und NRO sind sich darin einig, dass das T\u00e4nzerinnenstatut eine der wenigen M\u00f6glichkeiten f\u00fcr unqualifizierte Migrantinnen bietet, in der Schweiz zivilstandsunabh\u00e4ngig einem Erwerb nachzugehen. Clubbetreibern und Vermittlungsagenturen dient es aber als legaler Vorwand, ausl\u00e4ndische Frauen in dem weitaus lukrativeren Bereich der Animation und Prostitution zu besch\u00e4ftigen. Ein \u00dcberblick \u00fcber die Entwicklung der Zusammensetzung nach Nationalit\u00e4t der T\u00e4nzerinnen versteht sich deshalb als Hinweis auf die Entwicklung der Zusammensetzung nach Nationalit\u00e4t der Migrantinnen, die in der Schweiz au\u00dferhalb des gesetzlichen Rahmens im Bereich der Prostitution t\u00e4tig sind. Es ist anzunehmen, dass weitere Landsfrauen \u00fcber bestehende Transfernetze und \u00fcber ethnisch orientierte Kan\u00e4le in den illegalen Sexmarkt geschleust werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der grafischen Darstellung der Herkunftsl\u00e4nder der Prostituierten im Zeitverlauf f\u00e4llt auf, dass die Osteurop\u00e4erinnen w\u00e4hrend des ganzen Zeitraums kr\u00e4ftig zulegten und Migrantinnen vor allem aus Mittel- und Lateinamerika vom T\u00e4nzerinnen-Markt verdr\u00e4ngten. Zunehmend beherrschten sie den Markt, verdr\u00e4ngten in einer ersten Phase die Westeurop\u00e4erinnen, um anschlie\u00dfend auf Kosten der Mittel- und Lateinamerikanerinnen, aber auch der Thail\u00e4nderinnen (Asien), ihren Marktanteil zu vergr\u00f6\u00dfern.<\/p>\n\n\n\n<p>Grafik in der Printausgabe: Herkunft der T\u00e4nzerinnen mit Bewilligung L (Kurzaufenthalt) in der Schweiz von 1990-2002 (358)<\/p>\n\n\n\n<p>Osteurop\u00e4erinnen waren aufgrund ihrer Notsituation nach der politischen Wende und der zunehmenden Sichtbarkeit des Wohlstandsgef\u00e4lles zu Westeuropa besonders migrationsbereit und akzeptierten schlechtere Arbeitsbedingungen eher als Angeh\u00f6rige von anderen Ethnien. Mittel- und Lateinamerikanerinnen, aber auch Asiatinnen und Westeurop\u00e4erinnen, wussten ihre Markterfahrung umzusetzen und erschlossen alternative Migrationsstrategien, wie zum Beispiel Heirat oder Prostitution au\u00dferhalb des gesetzlichen Rahmens, Optionen, die den Osteurop\u00e4erinnen mangels Erfahrung und mangels Beziehungen weniger zur Verf\u00fcgung standen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Jahr 2000, dem H\u00f6hepunkt der legalen Sexmigration aus Osteuropa, stammten 36% der osteurop\u00e4ischen T\u00e4nzerinnen in der Schweiz aus der Ukraine, gefolgt von 23% aus Russland, 20% aus Rum\u00e4nien, 10% aus den Baltischen Staaten, 7% aus Bulgarien und der Rest verteilte sich auf Ungarn, Polen und die ehemalige Tschechoslowakei. (359)<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Angaben st\u00fctzen die Vermutung, dass die Voraussetzungen f\u00fcr Sexmigration in Russland, der Ukraine und den Baltischen Staaten besonders gut waren. Sie zeigt aber auch den relativ geringen R\u00fcckgriff auf die L-Bewilligungen von Prostitutionsmigrantinnen aus L\u00e4ndern mit \u00e4hnlichen Bedingungen, aber ohne Visumszwang, wie Polen, Tschechien, Slowakei und Ungarn. Angesichts der Ausschaffungszahlen von Prostituierten gerade aus den visumsfreien L\u00e4ndern ist anzunehmen, dass diese Frauen als Touristinnen in die Schweiz einreisten, um hier au\u00dferhalb des gesetzlichen Rahmens als Prostituierte Geld zu verdienen.<\/p>\n\n\n\n<p>Damit werden unterschiedliche Strategien osteurop\u00e4ischer Prostitutionsmigrantinnen deutlich. W\u00e4hrend Frauen (z.T. auch M\u00e4nner) aus visumbefreiten L\u00e4ndern Osteuropas wie Polen, Ungarn, Tschechien und Slowakei \u00fcber H\u00e4ndlernetze, Anwerber, Vermittler oder auch selbst\u00e4ndig auf den Schweizer Prostitutionsmarkt gelangten, waren Angeh\u00f6rige aus osteurop\u00e4ischen L\u00e4ndern mit vergleichbarem Migrationspotenzial, aber mit Visumpflicht, auf einen Vertrag als \u201eT\u00e4nzerinnen\u201c angewiesen, was ihnen die Einreise mit L-Bewilligung erlaubte.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Jahr 2000 sind die meisten T\u00e4nzerinnen in den gr\u00f6\u00dferen St\u00e4dten wie Z\u00fcrich, Bern, Basel, Genf und im Tessin aktiv. Frauen aus Marokko, Santo Domingo und Brasilien sowie Rum\u00e4ninnen, denen der Zugang zum Franz\u00f6sischen relativ leicht f\u00e4llt, fassten eher in der welschen Schweiz bzw. im Tessin Fu\u00df und sind in der Romandie etwas \u00fcbervertreten. Bulgarinnen migrierten schon vor der Wende auf den Schweizer Sexmarkt und konnten ihren Stand in den 90er Jahren leicht erh\u00f6hen, w\u00e4hrend Thail\u00e4nderinnen vor allem in der \u201eSexmetropole Z\u00fcrich\u201c noch gefragt waren.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entwicklung der Zahl der T\u00e4nzerinnen macht deutlich, dass der gesamte Trend im Jahr 2002 gebrochen wird und dass die Osteurop\u00e4erinnen jetzt weniger stark in dieses Segment wandern. Die r\u00fcckl\u00e4ufigen L-Bewilligung f\u00fcr Osteurop\u00e4erinnen etwa ab dem Jahr 2000 bedeutet weniger, dass sich diese Personengruppe aus dem Sexgesch\u00e4ft zur\u00fcckgezogen h\u00e4tte, sondern dass das Know-How \u00fcber die g\u00fcnstigsten Migrationsstrategien diffundierte und sich die bereits etablierten Frauen lukrativere und unabh\u00e4ngigere M\u00f6glichkeiten der (Prostitutions-)Migration erschlossen (etwa durch Heirat oder Beziehungen). Selbstverst\u00e4ndlich k\u00f6nnen sich den Frauen auch alternative Lebensperspektiven er\u00f6ffnet haben, oder sie w\u00e4hlten die Variante der permanenten R\u00fcckwanderung.<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn die Annahme zutrifft, dass die als T\u00e4nzerinnen besch\u00e4ftigten Frauen vor allem in der Animation und Prostitution t\u00e4tig waren (vgl. Interviews mit NRO und Polizeistellen), so mag ein neues Element zur Erkl\u00e4rung des allgemeinen Abfalls des T\u00e4nzerinnensegments sowie insbesondere des R\u00fcckgangs der Osteurop\u00e4erinnen aus diesem Segment beitragen: Die Situation hat sich f\u00fcr Angeh\u00f6rige von EU\/EFTA-Mitgliederstaaten insofern ver\u00e4ndert, als dass es ihnen seit Juni 2002 m\u00f6glich ist, aufgrund einer einfachen Anmeldung in der Schweiz erwerbst\u00e4tig zu werden \u2014 auch als selbst\u00e4ndige Prostituierte. Wie einzelne Stellen melden, reisten ab diesem Zeitpunkt vermehrt Westeurop\u00e4erinnen als Prostituierte in die Schweiz ein und konkurrenzieren aufgrund ihrer kulturellen, sprachlichen und geographischen N\u00e4he zur Schweiz die osteurop\u00e4ischen Prostituierten stark (vgl. Kap. 4.5, Freierbefragung). Die Legalit\u00e4t ihres Aufenthalts- und Erwerbsstatus bringt den Westlerinnen im Vergleich zu den Osteurop\u00e4erinnen einen zus\u00e4tzlichen Marktvorteil. Es ist denkbar, dass Osteurop\u00e4erinnen \u2014 solange ihre Heimatstaaten der EU nicht beigetreten sind \u2014 ihre T\u00e4tigkeit au\u00dferhalb des gesetzlichen Rahmens aus\u00fcben und ihre Marktstellung mit Dumpingpreisen zu halten suchen, wobei sie schlechtere \u201eArbeitsbedingungen\u201c in Kauf nehmen m\u00fcssen; m\u00f6glich auch, dass sie sich von diesem Markt zur\u00fcckziehen. (360)<\/p>\n\n\n\n<p><strong>4.2.4.2 Die Ehefrauen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Heirat mit einem Schweizer B\u00fcrger oder einem Ausl\u00e4nder mit Aufenthaltsbewilligung berechtigt auch die Ehefrauen zu einem in den ersten f\u00fcnf Jahren j\u00e4hrlich zu erneuernden Bleiberecht in der Schweiz. Gest\u00fctzt darauf k\u00f6nnen in einigen Kantonen sofort Bewilligungen zur Arbeitsaufnahme auch im Sexgewerbe eingeholt werden (z.B. im Kanton Z\u00fcrich). Solche Verbindungen werden oft als Scheinheiraten von Salonbesitzern und -besitzerinnen f\u00fcr 10&#8217;000 bis 50\u2019000 Franken arrangiert. Die Frau ist zwar damit der Illegalisierung als Prostituierte entronnen, sieht sich aber in gro\u00dfer Schuldknechtschaft gegen\u00fcber dem Heiratsstifter, der oft zus\u00e4tzlich zu den Reisevorbereitungskosten auch den Preis f\u00fcr die Heirat vorgestreckt hat. Da es sich um betr\u00e4chtliche Summen handelt, bleibt zur Schuldentilgung meist nur der Weg \u00fcber die \u201eAbarbeitung\u201c in der Prostitution. Die Abh\u00e4ngigkeit der Frauen von Salonbesitzern, Heiratsvermittlern und Ehemann wird auf diese Weise \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum aufrechterhalten. \u00dcberdies lassen solche Verbindungen Zweifel an ihrer Legitimit\u00e4t aufkommen, was bei Beh\u00f6rden und Politikern Handlungsbedarf signalisiert. Da grunds\u00e4tzlich die Ehe gesch\u00fctzt ist, eignen sich strafrechtliche Verfahren zur Kontrolle von Scheinehen kaum. Eher wird auf Verordnungen zur\u00fcckgegriffen, die dann in vereinzelten F\u00e4llen dazu f\u00fchren, dass die B-Bewilligung vom Migrationsamt nicht verl\u00e4ngert wird, sodass die Person trotz Ehefrauenstatus ausreisen muss. (361)<\/p>\n\n\n\n<p>Statistiken von Prostituierten, die sich aufgrund der Bewilligung B durch Heirat registrieren lie\u00dfen, sind erst seit 1995 und nur f\u00fcr die Stadt Z\u00fcrich greifbar. Dennoch kommt den Daten eine gewisse repr\u00e4sentative Aussagekraft zu, gilt doch Z\u00fcrich und Umgebung neben Basel, Lugano, Bern und Genf als wichtigstes Zentrum des Prostitutionsmarktes. (362)<\/p>\n\n\n\n<p>Die neusten Zahlen weisen einen steilen Aufw\u00e4rtstrend auf, wobei die Angabe zu Scheinehen mit osteurop\u00e4ischen Personen am meisten gestiegen ist, n\u00e4mlich um das 20fache, gefolgt von Lateinamerika mit einer Zunahme um das 10fache. In absoluten Zahlen sind Personen aus Lateinamerika auf dem ersten Platz mit doppelt so vielen Scheinehen wie die Osteurop\u00e4erinnen. Ob diese Zahlen eine Abbildung der realen Proportionen pr\u00e4sentieren, l\u00e4sst sich aufgrund der fehlenden nationalen Datenlage nicht beantworten. Es ist anzunehmen, dass die Personen, die eine Scheinehe eingehen, schon vorher im Bereich der Prostitution aktiv waren und dass die Verbindung zum Zweck der Legalisierung des Aufenthaltsstatus mit der Option einer legalen Erwerbst\u00e4tigkeit eingegangen wurde. Die Scheinheirat ist eine erfolgsversprechende Strategie der Betroffenen, sich vom zweifachen Druck zu befreien, dem sie als \u201eillegale Prostituierte\u201c von Zuh\u00e4ltern und Salonbesitzern als \u201eOpfer\u201c einerseits, von den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden als \u201eT\u00e4terin\u201c andererseits ausgesetzt sind und dadurch ihre Position auf dem Sexmarkt zu verbessern. Diese bessere Marktposition er\u00f6ffnet Optionen, sich als Selbst\u00e4ndige zu bet\u00e4tigen, ein eigenes Sexgesch\u00e4ft zu betreiben oder zumindest lukrativere Konditionen auszuhandeln; Optionen, die sich \u2014 unter Voraussetzung des Verbleibs im Sexgesch\u00e4ft \u2014 sofort auf die H\u00f6he des Einkommens auswirken.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Heiratsstrategie l\u00e4sst sich in Einzelf\u00e4llen aber auch als Versuch werten, aus dem Opfer-T\u00e4ter Schema auszubrechen und sich der Stigmatisierung als wehr- und willenloses Opfer (von Frauenhandel) und als Straft\u00e4terin (Widerhandlung gegen das ANAG) und krimineller Ausl\u00e4nderin zu entziehen. Es kann auch ein Versuch sein, sich einen Zugang zur eigenen Identit\u00e4t zu schaffen, der verbunden ist mit einer auf Eigenst\u00e4ndigkeit beruhenden Wahrung der Lebenschancen. Jedenfalls ist nicht ausgeschlossen, dass sich Prostituierte \u00fcber Heirat auf eine Berufsperspektive in einem anderen Erwerbsbereich vorbereiten (vgl. Interview mit einer Aussteigerin, Kap. 4.4.1).<\/p>\n\n\n\n<p>Tabelle: Neueinstieg in die Prostitution in Z\u00fcrich von Ausl\u00e4nderinnen mit Aufenthaltsbewilligung<br>B, 1995-2002 (Quelle: Stadtpolizei Z\u00fcrich, Stand Januar 2003).<br>Jahr: 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002<br>Osteuropa (363): 3; 7; 24; 26; 24;21; 37; 57<br>Lateinamerika (364): 10; 29; 93; 47; 60; 44; 72; 106<br>Asien (365): 3; 4; 28; 19; 23; 24; 19; 28<br>Afrika (366): 3; 7; 15; 17; 9; 13; 9; 25<br>Westeuropa, \u00fcbrige (367): 3; 2; 10; 3; 3; 2; 9; 10<br>Total: 22; 49; 170; 112; 119; 104; 146; 226<\/p>\n\n\n\n<p>Die ansteigende Zahl der Personen, die sich in der Stadt Z\u00fcrich als Prostituierte haben registrieren lassen, erkl\u00e4rt sich einmal mit dem boomenden Markt der Prostitutionsmigration. Andererseits zeigt das ansteigende Total auf die Schwachstelle im Gesch\u00e4ft, denn Prostituierten ohne Bewilligung drohen polizeiliche Ermittlungen, die zu Verurteilungen, Bu\u00dfen und Landesverweis f\u00fchren k\u00f6nnen. Mit Bewilligung B sind Prostitutionsmigrationsgesch\u00e4fte legal, es besteht au\u00dfer bei Scheinehen kein Grund f\u00fcr die Beh\u00f6rden, sich einzuschalten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>4.2.4.3 Kleingewerbliche und famili\u00e4re Netzwerke<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Kombination von rechtlichen und sozialen Dispositionen im Herkunfts- und im Zielland er\u00f6ffnet kleingewerblichen und famili\u00e4ren Netzwerken ausgezeichnete M\u00f6glichkeiten, sich am internationalen Sexgesch\u00e4ft mit Gewinn zu beteiligen, vor allem bei der Anwerbung, beim Transfer und der Vermittlung von Personen zwecks Prostitution im Ausland. Migrationsbereite Frauen sind meistens auf die Ressourcen arbeitsteiliger Organisationen und kleingewerblicher Strukturen angewiesen, die ihnen die Gelegenheit anbieten, einer bezahlten Erwerbst\u00e4tigkeit im Ausland nachzugehen, ihnen die Reisekosten vorschie\u00dfen und die n\u00f6tigen Reisedokumente besorgen. Die Aktivit\u00e4ten solcher Organisationen d\u00fcrften den Entscheid zur effektiven Migration wesentlich beeinflussen, wobei der Art der T\u00e4tigkeit und den zu erwartenden Arbeitsbedingungen wohl ebenfalls eine relevante Bedeutung zukommt. Die N\u00e4he oder Distanz zum \u201eMilieu\u201c im Herkunftsland sowie zu Personen, die bereits einschl\u00e4gige Erfahrungen im In- oder Ausland gemacht haben, sind weitere migrationswirksame Faktoren. Mit der Annahme eines konkreten Angebots finden sich Migrantinnen oft nicht nur in finanzieller und struktureller Abh\u00e4ngigkeit dieser Schlepper und Vermittler-Netzwerke, sondern sind im Zielland mit einer illegalen Erwerbssituation konfrontiert. Dieser Umstand erh\u00f6ht ihre Abh\u00e4ngigkeit von Vermittlern und \u201eArbeitgebern\u201c und bringt sie in eine verletzbare Position, wo sie der Instrumentalisierung durch Vermieter, Kuppler und weiteren Nutznie\u00dfern ihrer T\u00e4tigkeit ausgesetzt sind. Der Wunsch, sich aus diesen Abh\u00e4ngigkeiten zu l\u00f6sen, sei es durch Legalisierung des Aufenthaltsstatus durch Heirat oder \u00fcber eine eigene Vermittlert\u00e4tigkeit, zeigt sich in den Resultaten dieser Untersuchung.<\/p>\n\n\n\n<p>Aus den Interviews mit Polizeistellen und NRO sowie Gerichtsakten hervor, dass sich die kleingewerblichen Strukturen auf drei Dimensionen vernetzen: Zum einen kommen ethnische Faktoren vor allem bei der Anwerbung und Platzierung zum Tragen: Seien es ehemalige Prostitutionsmigrantinnen, die sich durch Heirat ein Aufenthalts- und Erwerbsrecht erwirkt haben und nun Landsfrauen f\u00fcr den eigenen Betrieb oder zur Weitervermittlung anwerben, oder seien es Zuh\u00e4lter-\/Schlepper-\/Vermittler-Ringe, deren Initiant aufgrund famili\u00e4rer Einb\u00fcrgerung in der Lage ist, in der Schweiz Gesch\u00e4fte abzuwickeln und den Zugang zu seinem urspr\u00fcnglichen Herkunftsland \u00fcber Personenkontakte, Sprache und Kultur aufrecht erhalten konnte.<\/p>\n\n\n\n<p>Zum andern spielt die Vernetzung innerhalb des gleichen Gesch\u00e4ftssektors eine Rolle. So k\u00f6nnen zum Beispiel Cabaret-Betreiber unbotm\u00e4\u00dfige Frauen bei Betreibern an anderen Orten anschw\u00e4rzen und den Frauen drohen, dass sie in diesem Segment des Marktes keine Besch\u00e4ftigung mehr finden. Das Gleiche gilt in den Segmenten Begleitservice, Wellness-Clubs oder Massagesalons.<\/p>\n\n\n\n<p>Die dritte Dimension ist der lokale Faktor. Aufgrund der relativen \u00dcberschaubarkeit infolge sprachlicher und geografischer Abgeschlossenheit kennen sich die Akteure im Sexgesch\u00e4ft und sprechen sich zwecks Kontrolle der Besch\u00e4ftigten und Gewinnmaximierung untereinander ab (Sonderfall Tessin, aber auch in Touristenorten in den Alpen und im Kanton Jura).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>4.2.5 Der Grenz\u00fcbertritt: Die Einreise<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Zwei Kolumbianerinnen brachten mit Hilfe eines Schweizers Frauen aus Kolumbien in die Schweiz und f\u00fchrten sie bekannten Lokalen der Tessiner Prostitutionsszene zu. Die drei wegen Menschenhandel und F\u00f6rderung der Prostitution rechtskr\u00e4ftig verurteilten T\u00e4ter und T\u00e4terinnen gaben zu Protokoll, dass sie die Frauen in Kolumbien angeworben hatten und ihnen ein Flugticket f\u00fcr die Reise in die Schweiz zukommen lie\u00dfen. Sie streckten ihnen auch ein Reisegeld in der H\u00f6he von 1000 bis 2000 US$ vor, damit sie sich als Touristinnen \u201eausweisen\u201c konnten, falls sie bei ihrer Ankunft von der Schweizer Polizei angehalten w\u00fcrden. (368)<\/p>\n\n\n\n<p>Dieses Beispiel zeigt, dass es einfach ist, sich als Touristin auszugeben, wenn die Verhaltensregeln bekannt sind und ein Geldbetrag vorzeigbar ist, der einen Ferienaufenthalt in der Schweiz rechtfertigt. Auch der Visumszwang l\u00e4sst sich umgehen. Kolumbianerinnen etwa k\u00f6nnen in Venezuela oder Ecuador gef\u00e4lschte Reisep\u00e4sse zu erschwinglichen Preisen erstehen, bei Osteurop\u00e4erinnen sind Reisedokumente aus Tschechien begehrt. Im Rahmen einer Razzia in Magliaso hat die Tessiner Kantonspolizei f\u00fcnf Rum\u00e4ninnen und einen Rum\u00e4nen festgenommen. Alle Frauen hatten gef\u00e4lschte Ausweispapiere. (369) Auch wurden Frauen mit Ausweisen aufgegriffen, die sie als vollj\u00e4hrig auswiesen, obwohl sie noch minderj\u00e4hrig waren.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Grenz\u00fcbertritt erfordert Formalit\u00e4ten, Visa, Pass-Dokumente etc. Wie die Beispiele zeigen, werden solche Reisen arbeitsteilig organisiert, im Herkunftsland gut vorbereitet, und sie haben ihren Preis. Die Auflagen, die die Schweiz einreisewilligen Personen macht, sind sehr unterschiedlich: F\u00fcr die Einreise in die Schweiz braucht es von den meisten L\u00e4ndern einen Pass, von einigen Visa, von anderen gen\u00fcgt ein einfaches Reisedokument.<\/p>\n\n\n\n<p>Solche Dokumente sind zum Beispiel in Russland schwierig zu beschaffen, denn die Antragstellerin muss f\u00fcr das Visum in die Hauptstadt Moskau fahren \u2014 f\u00fcr viele mittellose, unerfahrene, junge Frauen, die ins Ausland reisen m\u00f6chten, um Geld zu verdienen, ein Hindernis, das sie schwerlich ohne professionelle Hilfe \u00fcberwinden k\u00f6nnen. Diese Hilfe bieten Anwerber mit Verbindungen zum Herkunftsland und Verbindungen zum Schweizer Sexmarkt an. Sie bereiten die Reise vor, geben den Frauen Kleider- und Verhaltenstipps f\u00fcr den Grenz\u00fcbertritt, bevorschussen die Transporttickets oder fahren die Frauen gleich selber in die Schweiz. F\u00fcr den Fall, dass Reisedokumente gef\u00e4lscht oder P\u00e4sse aus einem anderen Land besorgt werden m\u00fcssen, spricht einiges daf\u00fcr, dass die Interessenten Verbindungen zu kriminellen Gruppen aufnehmen. Die Annahme ist berechtigt, dass kriminelle Organisationen im osteurop\u00e4ischen Raum, vor allem in den GUS-Staaten, auf Frauenhandel und Dokumentenbeschaffung bzw. -f\u00e4lschung spezialisiert sind (Juchler, 2001). In der Schweiz sind jedoch weder in Gerichts- oder Polizeiakten noch in Interviews mit Polizeistellen und NRO F\u00e4lle zur Sprache gekommen, die auf gr\u00f6\u00dfere kriminelle Organisationen im Zusammenhang mit Frauenhandel schlie\u00dfen lassen. Vielmehr handelt es sich bei den Anwerber- und Schlepperstrukturen um Pendler-Anwerber, Anwerber vor Ort mit internationalen Verbindungen zum einheimischen und ausl\u00e4ndischen Sexmarkt, die sich arbeitsteilig und kleingewerblich organisieren, sowie um Verwandten- und Bekanntennetze mit Erfahrungen auf dem westeurop\u00e4ischen Sexmarkt.<\/p>\n\n\n\n<p>Im folgenden eine Zusammenstellung von Aussagen aus Interviews mit der Grenzpolizei, (370) Hinweise aus kantonalen Polizeistellen sowie \u00c4u\u00dferungen aus Verh\u00f6rprotokollen und Gerichtsakten: \u201eIm Fachbereich Ausweisf\u00e4lschungen konnten wir unsere Effizienz kontinuierlich steigern. Im Jahr 2000 stellten wir \u00fcber 400 manipulierte Ausweispapiere fest und analysierten sie (Vorjahr ca. 360). H\u00e4ufig werden gef\u00e4lschte oder verf\u00e4lschte Dokumente nicht mehr einzeln, sondern in mehreren Ausgaben oder Varianten mitgef\u00fchrt\u201c (Chef GWK II, Schaffhausen). (371)<\/p>\n\n\n\n<p>Die Bek\u00e4mpfung von Ausweis- und Visumf\u00e4lschungen fordert die zust\u00e4ndigen Kontrollstellen heraus. Diese Arbeit verlangt nicht nur eine Vernetzung auf verschiedenen geographischen und hierarchischen Ebenen, sondern es braucht auch neueste technische Hilfsmittel und Weiterbildung des Personals, um professionell gef\u00e4lschte Dokumente feststellen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Flughafen Z\u00fcrich verzeichnete in den Jahren 1996-2000 beim Passagieraufkommen einen Anstieg von 37%. Mit 20 Mio. abgefertigter Passagiere rangiert er an 10. Stelle innerhalb Europa. Die Grenzbeamten befassen sich mit der Ein- und Ausreisekontrolle von Passagieren, der polizeilichen Fahndung und der Umsetzung von fremdenpolizeilichen Vorschriften.<\/p>\n\n\n\n<p>Obwohl grunds\u00e4tzlich \u201ebei der Erhebung von Abgaben an der Grenze sowie bei der Wahrnehmung der Kontroll- und Sicherheitsaufgaben ein m\u00f6glichst ungehinderter Personen- und Warenverkehr zu gew\u00e4hrleisten\u201c ist (372), liegt auf der anderen Seite ein Leistungsauftrag an die Grenzwachtkorps vor, der die Arbeit der Grenzwachtbeamten folgenderma\u00dfen umschreibt: \u201eDas GWK kontrolliert (u.a.) Personen und Waren an der Grenze und im grenznahen Raum; dabei legt es das Schwergewicht auf: die Grenzfahndung, die Bek\u00e4mpfung der grenz\u00fcberschreitenden Kriminalit\u00e4t, den Migrationsbereich und auf die Bek\u00e4mpfung des organisierten Bet\u00e4ubungsmittelschmuggels und arbeitet in allen F\u00e4llen eng mit den Polizei- und Untersuchungsbeh\u00f6rden sowie den ausl\u00e4ndischen Grenzkontrollorganen zusammen. [\u2026] Das Schwergewicht f\u00fcr die Kontrollt\u00e4tigkeit (Art und Dichte) ergibt sich aus der Lagebeurteilung und den zur Verf\u00fcgung stehenden Ressourcen. Dabei st\u00fctzt sich das GWK auf die Informationen der interessierten Bundes\u00e4mter und der Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten, welche periodisch durch das Kommando GWK einzuholen sind. Die Kontrollen erfolgen durch gezielte Stichproben sowohl an den Grenz\u00fcberg\u00e4ngen wie auch im Rahmen mobiler Eins\u00e4tze im Grenzraum. F\u00fcr die Erf\u00fcllung des Leistungsauftrages ist das GWK an die finanziellen und personellen Vorgaben der Zollverwaltung gebunden\u201c (Legislaturziele 2000-2003).<\/p>\n\n\n\n<p>Diese beiden Vorgaben beschreiben den grunds\u00e4tzlichen Widerspruch, mit dem westeurop\u00e4ische Ziell\u00e4nder von Migration konfrontiert sind. Einerseits fordert die Globalisierung m\u00f6glichst offene und durchl\u00e4ssige Grenzen f\u00fcr Personen, Waren und Dienstleistungen, andererseits sind nur bestimmte Personen und G\u00fcter in den westlichen Ziell\u00e4ndern erw\u00fcnscht. Die Zulassungsbedingungen f\u00fcr \u201eUnerw\u00fcnschte\u201c erfahren deshalb laufende Versch\u00e4rfungen. Da f\u00fcr Personen aber eine eigentliche Migrationspolitik fehlt und der Migrationsdruck aus Dritt-Welt-L\u00e4ndern und neu aus dem europ\u00e4ischen Osten eher zu- als abnimmt, wird die Selektion an die Grenzbeamten delegiert oder der Polizei und den Rechtsinstituten im Innern des Landes \u00fcberlassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Illegale Einreisen haben beispielsweise am Grenz\u00fcbergang Schaffhausen stetig zugenommen. (373) Am gleichen Standort wurden im Jahr 2000 fast 3000 Personen zur\u00fcckgewiesen, die meisten aufgrund nicht erf\u00fcllter Einreisevoraussetzungen. Die Einreise ist \u00fcber das ANAG, \u00fcber die Vollzugsverordnung und die Verordnung \u00fcber Einreise und Anmeldung f\u00fcr Ausl\u00e4nder geregelt.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf dem Flughafen Z\u00fcrich sieht das zum Beispiel f\u00fcr Frauen aus Osteuropa so aus: \u201eZuerst m\u00fcssen wir unterscheiden zwischen Personen mit und solchen ohne Bewilligung. Das sind Getarnte. Die mit Bewilligung (T\u00e4nzerinnen L), im Normalfall, wenn das Visum stimmt, das Reisedokument stimmt und auch die Arbeitsbewilligung stimmt, k\u00f6nnen wir einreisen lassen. Haben wir aber Zweifel, k\u00f6nnen wir sie zur\u00fcckhalten und Abkl\u00e4rungen machen, beispielsweise alle Angaben nachpr\u00fcfen. Dies geschieht in Zusammenarbeit mit den lokalen Polizeistellen. Hier gerade ein Beispiel aus Estland, Litauen, Lettland, auch Georgien. Die Personen kommen mit guten Dokumenten \u2014 die drei Staaten sind ja visumsfrei \u2014 wollen als Touristinnen f\u00fcr zehn Tage in die Schweiz kommen, haben 300 US$ und eine Adresse. Aufgrund von Erfahrungswerten stoppen wir die Personen. Wohin gehen die Frauen \u00fcberhaupt? Wir stellen fest: Sie gehen zu \u201aToni\u2018. Wir kl\u00e4ren ab, telefonieren. Gibt es den Mann \u00fcberhaupt? Wo wohnt er? Was macht er? Wir warten also, bis ein \u201aAbholer\u2018 bei uns erscheint. Dann wird die Person \u00fcberpr\u00fcft. Dann m\u00fcssen wir feststellen, dass oftmals \u201aToni\u2018 im Milieu steckt oder gesteckt hat. Dann wird es kritisch werden, denn \u201aToni\u2018 kann f\u00fcr die einreisewilligen Personen nicht b\u00fcrgen. Die einreisewilligen Personen geraten in Schwierigkeiten, wenn sie mit \u201aToni\u2018 gehen. Es kann jetzt aber sein, dass \u201aToni\u2018 eine andere Person schickt, die sich um die Frauen k\u00fcmmert. Dann m\u00fcssen wir die Frauen gehen lassen\u201c (Flughafenpolizei Z\u00fcrich).<\/p>\n\n\n\n<p>Stichproben auf dem Flughafen Z\u00fcrich finden etwa einmal pro Woche statt. Ein Garant (Abholer) muss in der Regel einen Wohnsitznachweis, den letzten Steuerauszug und einen neuen Betreibungsauszug vorweisen, Unterlagen also, die man nicht unbedingt im Handt\u00e4schchen mit sich f\u00fchrt, wenn man eine Freundin am Flughafen abholen will, die aus England f\u00fcr zehn Tage auf Besuch kommt. Ist man aber \u201eim Gesch\u00e4ft\u201c, mutieren solche Dokumente zu Arbeitsinstrumenten, die griffbereit im Handschuhfach liegen. (374) Aber auch mit Personen, die im Besitz einer L-Bewilligung sind, kann es Probleme geben, wenn das Etablissement, auf das der Arbeitsvertrag ausgestellt ist, mittlerweile auf der schwarzen Liste steht. Dann ist die Bewilligung hinf\u00e4llig und die Frauen werden zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein anderes Instrument, verd\u00e4chtige Personen schnell auszumachen, ist das so genannte \u201eunlogical routing\u201c. Ein Beispiel soll zeigen, wie das funktioniert: \u201eWir, d.h. in Europa, stellen fest, dass die Anzahl der Chinesen, die illegal einreisen wollen, stark zunimmt. Wir haben zum Beispiel festgestellt, dass Chinesen \u00fcber Buenos Aires &#8211; Z\u00fcrich nach Kanada gelangen wollen. Oder via Pnom Penh, Kuala Lumpur, Z\u00fcrich nach Sarajevo. Dorthin braucht man kein Visum. Ziel ist dann aber, \u00fcber den Landweg nach Westeuropa zu migrieren. Oder \u00fcber Aboudabi, Kuwait, Z\u00fcrich, Belgrad usw. usw.\u201c (Flughafenpolizei Z\u00fcrich).<\/p>\n\n\n\n<p>Die Migranten wenden die Methode des \u201eunlogical routing\u201c an, um ihre Herkunft zu verschleiern bzw. um die Grenzw\u00e4chter zu verwirren und als Tourist an der Grenze durchgelassen zu werden. Mit dem routing ist oft noch eine andere Taktik verbunden: Stammt die einreisewillige Personen aus einem Land, von dem aus sie ein Visum f\u00fcr die Schweiz braucht, reist sie zuerst in ein Land, das von der Visumspflicht f\u00fcr die Einreise in die Schweiz befreit ist und besorgt sich dort einen Pass. Oder sie kaufen sich die visumsbefreiten P\u00e4sse gleich im Heimatland. Dass auch \u201eOstfrauen\u201c diese Methode der Einreise benutzen, best\u00e4tigen verschiedene Interviewpartner: \u201eDa sind also Russinnen in einem Bus, der kommt von Prag. Die haben tschechische P\u00e4sse. Da braucht es kein Visum\u201c (Chef, GWK II).<\/p>\n\n\n\n<p>Diese ganze Fahndungsmethode wird von der Grenzkontrolle mit profiling umschrieben, worunter auch das routing f\u00e4llt. Ein Handzettel, der f\u00fcr ein schnelles profiling hilfreich sein kann, wird von der internationalen Fluggesellschaftsvereinigung (IATA) an die Fluggesellschaften abgegeben. Die Fluggesellschaften haben n\u00e4mlich ein vitales Interesse daran, dass ihre Passagiere ins Bestimmungsland einreisen k\u00f6nnen, da sie sonst die Reisenden wieder zur\u00fcckbef\u00f6rdern m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>4.2.6 Neueste Tendenzen: EU-Angeh\u00f6rige und Asylbewerberinnen als Prostituierte<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Zahl der Prostituierten aus L\u00e4ndern der EU\/EFTA nimmt aktuell stetig zu. Zwar liegen keine gesamtschweizerischen Statistiken vor und es ist fraglich, ob das Prostitutionsgewerbe statistisch erfasst werden kann, da es sich bei den Meldeformularen um Selbstdeklarationen handelt und die_Gesuchstellerinnen unterschiedliche Bezeichnungen f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit verwenden. (375) Die Fachgruppe Milieu- und Sexualdelikte der Stadtpolizei Z\u00fcrich (vormals Sittenpolizei) f\u00fchrt eine interne Statistik (Stand Juli 2004). Danach nahmen die Neuregistrierungen aus diesem Raum im Jahr 2003 rasant auf 124 Prostituierte zu. Mit 79 Neueinsteigerinnen aus der EU allein im ersten Halbjahr 2004 belegen Herkunftsl\u00e4nder aus diesem Raum neu einen Spitzenplatz in der statistischen Rubrik \u201eNeue Prostituierte\u201c. Dabei kommen \u00fcber 60% der neu Registrierten aus Deutschland, der Rest nach H\u00e4ufigkeit aus Spanien, \u00d6sterreich, Frankreich und Italien.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit der ab Juni 2002 geltenden Freiz\u00fcgigkeit ist es Angeh\u00f6rigen von EU\/EFTA-Staaten grunds\u00e4tzlich erlaubt, zur Arbeitsaufnahme in die Schweiz zu reisen. Dazu musste allerdings bis vor kurzem die Einwilligung des Arbeitsamtes eingeholt werden, da immer noch die Regelung der Bevorzugung von Schweizer Arbeitssuchenden galt. Im Kanton Z\u00fcrich beispielsweise erteilte man aber auf Anfrage den Prostitutionsmigrantinnen aus diesen L\u00e4ndern eine Bewilligung als selbst\u00e4ndige Masseuse f\u00fcr drei Monate, die bei Nachweis der Selbstst\u00e4ndigkeit weiter verl\u00e4ngert werden konnte. Von dieser Regelung machten laut Sch\u00e4tzung von Hans-Peter Brandenburger vom Arbeits- und Wirtschaftsamt des Kantons Z\u00fcrich im Jahr 2003 allein im Kanton Z\u00fcrich (ohne die St\u00e4dte Winterthur und Z\u00fcrich) bis zu zehn Prostituierte pro Woche Gebrauch. (376) Diese Frauen fanden dann gr\u00f6\u00dftenteils Besch\u00e4ftigung in einem Sex-Club, einige empfingen ihre Freier in Privatwohnungen und einige bet\u00e4tigten sich als Stra\u00dfenprostituierte in der Stadt.<\/p>\n\n\n\n<p>Ab Juni 2004 ist auch die Regelung der Bevorzugung von Einheimischen gestrichen worden, sodass der Gang aufs Arbeitsamt auch f\u00fcr selbst\u00e4ndige Prostituierte aus EU-L\u00e4ndern entf\u00e4llt. In den Kantonen gilt neu eine einfache Meldepflicht beim Migrationsamt. Es versteht sich von selbst, dass die vorschriftsgem\u00e4\u00df gemeldeten Prostitutionsmigrantinnen als selbst\u00e4ndig Erwerbende steuer- und sozialversicherungsabgabepflichtig werden. (377) F\u00fcr die neuen EU-L\u00e4nder gilt allerdings die Freiz\u00fcgigkeit erst nach \u00dcbergangsfristen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Migrations\u00e4mter unterscheiden in den geltenden bilateralen Vertr\u00e4gen mit der EU\/EFTA nicht nach der Art der T\u00e4tigkeit. (378) Mithin kann also auch ein Gesuch um Erteilung einer Jahresbewilligung als selbst\u00e4ndige Prostituierte aus diesem Raum und sp\u00e4ter ein Niederlassungsgesuch eingereicht werden. Obwohl f\u00fcr die neuen EU-Mitglieder-Kontingente immer noch wirksam sind (\u00dcbergangsregelung), bedeutet dies f\u00fcr Angeh\u00f6rige der bisherigen EU-Mitgliedl\u00e4nder eine Praxis\u00e4nderung der administrativen Beh\u00f6rden in der Auffassung von Prostitution, n\u00e4mlich a) als Dienstleistungserbringerin, b) auf Auftragsbasis f\u00fcr das Segment Begleitservice und c) bei Stellenantritt in einem Sex-Club als \u201eangestellte\u201c selbst\u00e4ndig Erwerbende, \u201aDie administrative Praxis\u2019 (379) st\u00fctzt sich auf die Rechtssprechung des Bundesgerichts (380) und einen Entscheid des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes vom 18. Mai 1982 (381)<\/p>\n\n\n\n<ol start=\"1982\" class=\"wp-block-list\">\n<li><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Wie im dem Kapitel \u201eEhefrauen\u201c vermerkt (Kap. 4.2.4.2), steigt die Kurve von Neuanmeldungen als Prostituierte der mit einem Schweizer oder Niedergelassenen verheirateten Ausl\u00e4nderinnen mit B-Bewilligung stetig. Diese bilden die zweitgr\u00f6\u00dfte Gruppe der Neuregistrierungen und stellen einen wachsenden Anteil der Sex-Gewerbe-Treibenden dar. Dabei stammte im Jahr 2003 der gr\u00f6\u00dfte Teil von den 182 Frauen, die sich frisch verheiratet als Prostituierte in Z\u00fcrich registrieren lie\u00dfen, aus Brasilien (51) und Thailand (29), neben betr\u00e4chtlichen Anteilen aus der Dominikanischen Republik, sowie Kamerun, Russland und Tschechien. Vermehrt werden Asylbewerberinnen vor allem aus Nigeria und Kamerun erfasst, die im Graubereich der gesetzlichen Grenzen der Prostitution nachgehen. (382)<\/p>\n\n\n\n<p>Gemessen an den polizeilichen Festnahmen von Personen, die sich au\u00dferhalb des gesetzlichen Rahmens in Z\u00fcrich prostituierten (2003: 192 Frauen, 28 M\u00e4nner), muss aufgrund der beschr\u00e4nkten Ressourcen und Instrumenten der Polizei von einer erheblichen Dunkelziffer der im Prostitutionsgewerbe aktiven Ausl\u00e4nder und Ausl\u00e4nderinnen ausgegangen werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>4.2.7 Richtungsweisender Entscheid des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>In Sachen Rezguia Adoui und Dominique Cournaille gegen den Belgischen Staat wird der Fall von zwei franz\u00f6sischen Staatsangeh\u00f6rigen verhandelt, denen die Aufenthaltserlaubnis verweigert wurde, weil sie der Prostitution nachgingen. In Belgien ist Prostitution nicht verboten. Der Gerichtshof war der Meinung, dass die Verweigerung in diesem Falle nicht zul\u00e4ssig sei. (383) In der Begr\u00fcndung hei\u00dft es: \u201eIn diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der R\u00fcckgriff einer nationalen Stelle auf den Begriff der \u00f6ffentlichen Ordnung voraussetzt, dass eine tats\u00e4chliche und hinreichend schwere Gef\u00e4hrdung besteht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft ber\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch wenn das Gemeinschaftsrecht der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beurteilung von Verhaltensweisen, die als im Widerspruch zur \u00f6ffentlichen Ordnung angesehen werden k\u00f6nnen, keine einheitliche Werteskala vorschreibt, so ist doch festzustellen, dass ein Verhalten nicht als hinreichend schwerwiegend betrachtet werden kann, um im Gebiet eines Mitgliedstaats Beschr\u00e4nkungen der Einreise oder des Aufenthalts eines Angeh\u00f6rigen eines anderen Mitgliedstaats zu rechtfertigen, wenn der erstgenannte Staat gegen\u00fcber dem gleichen Verhalten, das von der eigenen Staatszugeh\u00f6rigkeit ausgeht, keine Zwangsmassnahmen oder andere tats\u00e4chliche und effektive Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung dieses Verhaltens ergreift\u201c (EuGH zit. nach BfA 2002: Rn.8, S. 9). (384)<\/p>\n\n\n\n<p><strong>4.2.8 Das geplante neue Ausl\u00e4ndergesetz<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das aktuelle Gesetz \u00fcber den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausl\u00e4ndern (ANAG) aus dem Jahr 1931 regelt die Ausl\u00e4nderpolitik nur mangelhaft. Der Entwurf zu einem neuen Ausl\u00e4ndergesetz (AuG) will die Migrationspolitik des Bundesrates vervollst\u00e4ndigen und mit den Freiz\u00fcgigkeitsabkommen mit der EU, dem Einb\u00fcrgerungsrecht, dem Asylgesetz und dem internationalen Migrationsdialog eine koh\u00e4rente Politik erm\u00f6glichen, die den Bed\u00fcrfnissen der Schweiz und ihrer Bewohnerinnen und Bewohner entspricht. Es regelt in erster Linie die Einreise und den Aufenthalt von Ausl\u00e4nderInnen aus Nicht-EU\/EFTA-L\u00e4ndern. Dabei sollen in beschr\u00e4nktem Ausma\u00df lediglich gut qualifizierte oder spezialisierte Arbeitskr\u00e4fte zugelassen, ein Anreizsystem zur Integration geschaffen und zum Schutz der \u00f6ffentlichen Ordnung besondere Ma\u00dfnahmen gegen Kriminalit\u00e4t, Missbrauch des Ausl\u00e4nderrechts sowie gegen das Schlepperwesen, die Schwarzarbeit und die Scheinehen ergriffen werden. L-Bewilligungen f\u00fcr T\u00e4nzerinnen sind nicht mehr vorgesehen. (385)<\/p>\n\n\n\n<p><strong>4.2.9 Zusammenfassung zur Migrationssituation in der Schweiz<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Im Zuge einer weiteren Liberalisierungs-Phase der M\u00e4rkte setzt sich eine neue globale Geographie von Zentren und Marginalit\u00e4t durch, die den Arbeitskr\u00e4ftemarkt mit durchl\u00e4ssigen Grenzen sowohl in einen formellen und einen informellen Teil als auch in \u201eSchwarzarbeit\u201c und legale Arbeit gliedert. Dabei werden Sozialbeziehungen zunehmend der Marktf\u00f6rmigkeit angepasst. Verst\u00e4rkt durch kriegerische Auseinandersetzungen und Leib und Leben bedrohende Wettbewerbsmethoden, die diesen Prozess der \u201eGlobalisierung\u201c begleiten, w\u00e4chst der Migrationsdruck Richtung lokale Zentren und Richtung Zentren von Weltregionen. Dies zeigt sich in den aktuellen Migrationsbewegungen von S\u00fcd nach Nord und seit der Wende in Osteuropa von Ost nach West. Zu den neusten Migrationswellen aufgrund der Attraktivit\u00e4t der lukrativsten M\u00e4rkte innerhalb Westeuropas und der EU liegen noch keine Statistiken vor.<\/p>\n\n\n\n<p>Aufgrund nationaler Landesgrenzen ist es m\u00f6glich, \u00fcber gesetzliche Bestimmungen Einwanderungsschranken zu errichten und Kriterien legaler Einwanderung festzusetzen. Dabei gelten internationale Konventionen, wie etwa die Genfer Fl\u00fcchtlingskonvention, europ\u00e4ische Abkommen \u00fcber Freiz\u00fcgigkeit von Arbeitskr\u00e4ften, (386) Regelungen \u00fcber den Aufenthalt von Touristen, Auszubildende oder Familiennachzug. Die Interessen der Wirtschaft als konjunkturabh\u00e4ngige Nachfrage nach qualifizierten und unqualifizierten Arbeitskr\u00e4ften spielen f\u00fcr Verhandlungen \u00fcber Zulassung und Aufenthaltsrechte von Migranten eine wichtige Rolle. Wer au\u00dferhalb gesetzlicher Schranken einwandert oder sich erwerbsm\u00e4\u00dfig bet\u00e4tigt, begibt sich in den illegalen Bereich von Aufenthalt oder\/und Schwarzarbeit, ein aktuelles Problem, mit dem alle Staaten mit einem Wohlstandsgef\u00e4lle zu Drittstaaten konfrontiert sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Frauen sind aufgrund ihrer prim\u00e4ren Versorgungsaufgaben f\u00fcr die \u00e4ltere und nachfolgende Generation st\u00e4rker von Marginalisierung und Migrationsdruck betroffen und eignen sich besonders f\u00fcr die Anwerbung in informelle Arbeitsverh\u00e4ltnisse in den Zentren der Nachfrage. Zu diesem Bereich geh\u00f6rt auch die Erwerbst\u00e4tigkeit im Gebiet der Prostitution. Die Aussicht auf staatlich unkontrollierte Gewinne macht das Gesch\u00e4ft mit der internationalen Prostitution f\u00fcr lokale Netzwerke mit internationalen Verbindungen, die im Graubereich der Legalit\u00e4t agieren, attraktiv.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Binnenmigration von europ\u00e4ischen Prostituierten aufgrund der europ\u00e4ischen Personenfreiz\u00fcgigkeit ist ein neues Ph\u00e4nomen und zeigt ein Gef\u00e4lle in der Attraktivit\u00e4t von Sexm\u00e4rkten zwischen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern auf. Ob damit ein innereurop\u00e4isches Gef\u00e4lle der Kaufkraft von Freiern, ein l\u00e4nderspezifisches Freierverhalten, ein Gef\u00e4lle des Konkurrenzdrucks unter den Prostituierten, ein Wohlstandsgef\u00e4lle oder die Feminisierung der Armut bzw. gender-spezifische Segmentierung des formalen Arbeitsmarktes angesprochen ist, kann hier nicht abschliessend beantwortet werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Ausl\u00e4ndische Frauen aus Nicht-EU-Staaten, die auf dem schweizerischen Sexmarkt t\u00e4tig sind, sehen sich mit illegalem Aufenthalt und\/oder rechtswidriger Erwerbst\u00e4tigkeit konfrontiert. Der Weg aus der Illegalit\u00e4t f\u00fchrt \u00fcber eine regul\u00e4re Aufenthaltsbewilligung (z.B. durch Heirat) oder \u00fcber den Abbruch des Aufenthalts in der Schweiz.<\/p>\n\n\n\n<p>Prostituierte beugen sich dem finanziellen Druck von Seiten der AnwerberInnen und \u201eArbeitgeberInnen\u201c und schlie\u00dfen eine vorzeitige Abreise oder einen Ausstieg sowohl aus der abh\u00e4ngigen wie auch aus der legalisierten Prostitution auf Eigeninitiative im Normalfall aus. Mit der konsequenten Anwendung von geltendem Zivilrecht (Vertrags- und Arbeitsrecht) k\u00f6nnte diese Eigeninitiative bedeutend besser unterst\u00fctzt werden als mit strafrechtlichen Normen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Erlangung der B-Bewilligung durch Heirat dient einem Teil der ehemals abh\u00e4ngigen Prostituierten, sich in milieuferne Lebens- und Arbeitszusammenh\u00e4nge zu integrieren. Anderen dient sie zur Legalisierung und Weiterf\u00fchrung bzw. zu einem Ausbau der bisherigen T\u00e4tigkeit und h\u00f6herem Verdienst. Auch hier bietet sich den Beh\u00f6rden ein Interventionspotenzial an.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Status des illegalen Aufenthalts und der illegalen Erwerbst\u00e4tigkeit pr\u00e4sentiert sich zwiesp\u00e4ltig: Einerseits belastet er die Frauen, die zu T\u00e4terinnen mutieren, was ihre subjektiv wahrgenommene Abh\u00e4ngigkeit vom Gesch\u00e4ft mit der internationalen Prostitution verst\u00e4rkt und dieses perpetuiert. Die Identifizierung mit dem Milieu und seinen Akteuren wird dadurch gef\u00f6rdert. Andererseits erm\u00f6glicht er migrationswillige Ausl\u00e4nderinnen aus Nicht-EU-Staaten aufgrund des Gef\u00e4lles der finanziellen und Rechtssicherheitsanspr\u00fcche im Vergleich zu einheimischen Prostituierten, sich am Schweizer Sexmarkt als Prostituierte zu beteiligen. Die Durchsetzbarkeit von lukrativen Ausbeutungsverh\u00e4ltnissen im Sex-Bereich ist ma\u00dfgeblich an die Armuts- und Notsituationen von Ausl\u00e4nderinnen gebunden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die \u201eOpfer-T\u00e4ter\u201c-Logik, mit der sich die Frauen in der Schweiz konfrontiert sehen, deckt sich nicht mit der Lebenssituation der meisten Migrantinnen. Der Lebensentwurf als Ern\u00e4hrerinnen von Familien, als risikofreudige Gesch\u00e4ftsfrauen oder an Ausbildung interessierten Berufsfrauen wird oft drastisch gebrochen und die Ressourcen einer gro\u00dfen Anzahl junger Frauen zerst\u00f6rt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Signale der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden bez\u00fcglich illegaler Prostitution sind unscharf und zweideutig, insofern sie sich zwischen laisser faire, Toleranz, Ohnmacht oder \u201eDurchgreifen\u201c und Ausschaffung bewegen. Die Frauen interpretieren dies als gesetzlichen Graubereich. Das Verh\u00e4ltnis zu staatlichen Einrichtungen, insbesondere zur Polizei, wird dadurch von Ablehnung und Misstrauen gepr\u00e4gt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die T\u00e4tigkeit der NRO bietet Ausl\u00e4nderinnen in schwierigen Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnissen eine Anlaufstelle, wo Probleme ohne Zw\u00e4nge besprochen und Wege aus Notsituationen gefunden werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Motivation von Migrantinnen aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten, sich auf westlichen Sexm\u00e4rkten zu prostituieren, entspringt der Hoffnung, den Geldmangel und die Perspektivelosigkeit zuhause zu \u00fcberwinden. Konkrete Angebote von AnwerberInnen tragen wesentlich zur Realisierung des Migrationsentscheids bei. Bei diesen Frauen kann Prostitution als selbstbestimmter Ausdruck ihrer Sexualit\u00e4t ausgeschlossen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Angesichts des diversifizierten, segmentierten und professionell organisierten Sexmarktes in westlichen L\u00e4ndern sind au\u00dferhalb der Strukturen des Sexmarktes t\u00e4tige, selbst\u00e4ndig erwerbende Prostituierten nur noch in Ausnahmef\u00e4llen zeitgem\u00e4\u00df. Prostitutionsmigrantinnen ist der Zugang zu den lukrativen westeurop\u00e4ischen Sexm\u00e4rkten ohne die Intervention von entsprechend qualifizierten Netzwerken oder Verbindungen zu Verwandten und Bekannten oder eigenen entsprechenden Erfahrungen im Normalfall versperrt.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine M\u00f6glichkeit zur Einsicht in die Tragweite des Entscheides von Angeh\u00f6rigen aus Nicht-EU-Staaten, sich mithilfe von Netzwerken in westeurop\u00e4ischen L\u00e4ndern zu prostituieren, bleibt den Prostitutionsmigrantinnen vom individuellen und auch vom gesellschaftlichen Standpunkt aus verwehrt, da sie, als illegale Prostituierte aufgegriffen, im Normalfall sofort ausgeschafft werden und von einem allf\u00e4lligen Gerichtsverfahren z.B. gegen Zuh\u00e4lter und Clubbesitzer ausgeschlossen sind. Wenn sie hingegen einen Prozess als Ankl\u00e4gerin wagen, zeigen sich die beschr\u00e4nkten Interventionsm\u00f6glichkeiten der Schweizer Strafverfolgungsbeh\u00f6rden, infolge mangelnder internationaler Gesetzesharmonisierung, mangelnder internationaler Kooperation und der liberalen einheimischen Spruchpraxis zum Schutze der Frauen bzw. zur Bestrafung von m\u00f6glichen T\u00e4tern. Au\u00dferdem \u00fcbersteigt der Anspruch auf Pers\u00f6nlichkeitsschutz von Zeuginnen im Ausland die Mittel der Schweizer Beh\u00f6rden. Der Sinn der Strafen f\u00fcr Prostitutionsmigrantinnen ist zweifelhaft, da die ausgewiesenen Frauen sofort durch neue ersetzt werden, was der erw\u00fcnschten schnellen Fluktuation im Gesch\u00e4ft der Prostitutionsmigration entgegenkommt und dieses perpetuiert.<\/p>\n\n\n\n<p>Politische Instanzen sind herausgefordert, nach liberalen, gesch\u00e4fts- und eigentumsfreiheitlichen Grunds\u00e4tzen Stellung zu beziehen im Spannungsfeld zwischen der Einhaltung internationaler Abkommen zur Bek\u00e4mpfung von sexuell ausgerichtetem Frauen- und Kinderhandel, der Diskriminierung und Entw\u00fcrdigung von Frauen und der Akzeptierung der internationalen Sexindustrie.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Fussnoten<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>332 Foundation of Women\u2019s Forum\/Stiftelsen Kvinnoforum, Stockholm, 1998, S. 1, zit. Nach Juchler, J. (2001); Hanewinckel, Christel (1999): Frauenhandel als Versto\u00df gegen die Menschenrechte.<br>333 In der Schweiz ist Prostitution auf selbst\u00e4ndiger Basis auf der Grundlage der Gewerbefreiheit nicht verboten. Die Revision des Sexualstrafrechts (1992) strich den Straftatbestand der Zuh\u00e4lterei ersatzlos. Strafbar ist die F\u00f6rderung der Prostitution (Art. 195 StGB) und der Menschenhandel (Art. 196 StGB). Mit Art 199 StGB erlassen Gemeinden und Kantone gewerbe- und gesundheitspolizeiliche Vorschriften (z.B. \u201eStrichpl\u00e4ne\u201c) sowie Verordnungen zwecks Verhinderung bel\u00e4stigender Begleiterscheinungen.<br>334 Expertengespr\u00e4che mit Grenzschutzbeauftragten des Land- und Luftweges.<br>335 Vgl. dazu die aktuellen Verhandlungen zu den Schengener Abkommen (Personenfreiz\u00fcgigkeit).<br>336 Bertschi, Susanne (2003): Sexarbeit im Straf- und Ausl\u00e4nderinnenrecht.<br>337 ANAG: Bundesgesetz \u00fcber Aufenthalt und Niederlassung der Ausl\u00e4nder (ANAG) vom 26. M\u00e4rz 1931. SR 142.20.<br>338 BVO: Verordnung \u00fcber die Begrenzung der Zahl der Ausl\u00e4nder (BVO) vom 6. Oktober 1986. SR 823.21, AS 1986 1791.<br>339 1. Kreis: EU- und EFTA-L\u00e4nder genie\u00dfen erste Priorit\u00e4t f\u00fcr die Rekrutierung von Arbeitskr\u00e4ften. Zum 2. Kreis geh\u00f6ren u.a. die USA, Kanada, Australien, Neuseeland und Japan. Aus diesen Gebieten findet eine begrenzte Rekrutierung statt. Zum 3. Kreis geh\u00f6ren nebst Asien, Afrika und Lateinamerika u.a. auch Mittel- und Osteuropa. Hier k\u00f6nnen nur SpezialistInnen rekrutiert werden.<br>340 Anfang Juni 1998 gab der Bundesrat die Ausl\u00e4nderregelung 98\/99 in die Vernehmlassung. Danach sollen aus Nicht-EU\/EFTA-L\u00e4ndern nur noch qualifizierte Arbeitskr\u00e4fte in besonderen F\u00e4llen zugelassen werden. L-Bewilligungen f\u00fcr T\u00e4nzerinnen sind darin explizit nicht vorgesehen.<br>341 Imes, seit 1.1.2005 Bundesamt f\u00fcr Migration, Bern; Bertschi, Susanne (2003): Sexarbeit im Straf- und Ausl\u00e4nderinnenrecht.<br>342 An dieser Stelle seien die Begriffe Schwarzarbeit und informeller Sektor auseinander gehalten. W\u00e4hrend Schwarzarbeit grunds\u00e4tzlich zum formalen Bereich von Arbeitsorganisation geh\u00f6rt und sich von \u00fcblichen Arbeitsverh\u00e4ltnissen einzig durch die fehlende Arbeitserlaubnis unterscheidet \u2014 meist aufgrund des Aufenthaltsstatus f\u00fcr Ausl\u00e4nder \u2014 bezieht sich der informelle Bereich auf solche T\u00e4tigkeiten, die nicht \u00fcber einen regul\u00e4ren Arbeitsplatz, berufliche Abschl\u00fcsse etc. definiert sind. Beide Bereiche k\u00f6nnen sich \u00fcberschneiden. Zu den Schwerpunkten der Schwarzarbeit in der Schweiz geh\u00f6ren traditionellerweise Sektoren, die oft saisonal gebundene und auf K\u00f6rperarbeit spezialisierte Arbeitskr\u00e4fte ben\u00f6tigen, wie beispielsweise die Landwirtschaft, das Bau- oder Gastgewerbe. Im Zuge der konjunkturell schwankenden Nachfrage nach Arbeitskr\u00e4ften in der E-Technologie sind aber durchaus auch andere, hochqualifizierte, geistige \u201eSchwarzarbeiter\u201c denkbar. Obwohl illegal besch\u00e4ftigt, genie\u00dfen diese Arbeitsmigranten einen minimalen Rechtsschutz. Zum informellen Sektor geh\u00f6ren vor allem T\u00e4tigkeiten im Bereich von Reproduktionsaufgaben wie etwa die Betreuung von Kindern, Hausarbeit, Putzarbeit, Serviceleistungen im Bereich des leiblichen Wohls sowie die Pflege von Kranken und Betagten. Diese Arbeitsverh\u00e4ltnisse sind oft ungesch\u00fctzt als Schwarzarbeit organisiert, wobei auch hier ein gewisser Rechtsschutz gew\u00e4hrleistet, wenn auch schwieriger einzufordern ist (Garbade, Jean-Pierre, 2000).<br>343 Gespr\u00e4ch mit Her Nyffenegger, (vorm. Imes), Bundesamt f\u00fcr Migration (B[M) Bern vom 15. Juli 2004.<br>344 H\u00fcrlimann, Brigitte (2004), Diss. Fribourg.<br>345 Stadtpolizei Z\u00fcrich, interne Statistik. Stand 1997.<br>346 Corriere del Ticino vom 26.5.2000.<br>347 La Regione vom 20.5.2000.<br>348 Die Frau zahlte im Jahr 12&#8217;000 Franken Steuern. Corriere del Ticino vom 7.4.2000.<br>349 Vgl. Rahel Zschokke und Josef Estermann: Menschenhandel und Frauenhandel, in: Estermann, Josef (2002): Organisierte Kriminalit\u00e4t, S. 134-153.<br>350 Christlich-soziale Volkspartei (CVP), Kanton Schwyz.<br>351 Bundesamt f\u00fcr Ausl\u00e4nder (BfA), sp\u00e4ter immigration, integration, emigration suisse (imes), ab 1.1.2005 Bundesamt f\u00fcr Migration (BfM).<br>352 Die Interviews f\u00fchrte die Autorin in der deutschen Schweiz mit Polizeistellen, lokalen Vertreterinnen des Barf\u00fcsserprojekts der Aids-Hilfe Schweiz, Politikerinnen, medizinischen, juristischen und fiskalischen Experten und Verwaltungsbeamten haupts\u00e4chlich im Jahr 2000 durch. Im gleichen Zeitraum befragte Dr. Miryam Eser-Davolio Personen in der italienischen und franz\u00f6sischen Schweiz. F\u00fcr Informationen zu der ver\u00e4nderten rechtlichen Lage nach Juni 2002 bzw. 2004 fragte die Autorin punktuell bei den zust\u00e4ndigen Beamten per Telefon nach (BfM, Bern, Wirtschafts- und Arbeitsamt, Z\u00fcrich, Stadtpolizei Z\u00fcrich, Migrationsamt Z\u00fcrich).<br>353 F\u00f6llmi, Franzi (1997): Files in the Spiders Web &#8211; or Spiderwomen?<br>354 Vgl. Freierbefragung, Kap. 4.5.<br>355 Corriere del Ticino vom 7.4.2000.<br>356 L\u2019Hebdo vom 25.2.1998.<br>357 Asco ist die Vereinigung Schweizer Cabaret-Betreiber.<br>358 Quelle: BfA\/imes, ZAR, Stand 2003<br>359 Quelle: Bundesamt f\u00fcr Migration, Stand 2000.<br>360 Leider ist es nicht m\u00f6glich, kantonale Daten (Gespr\u00e4ch mit Herrn Hug, Statistischer Dienst des kantonalen Amtes f\u00fcr Wirtschaft und Arbeit, Z\u00fcrich, vom 20. Juli 2004) oder nationale Daten (Gespr\u00e4ch mit Herrn Nyffenegger, Bundesamt f\u00fcr Migration, Bern) der Einwanderung von westeurop\u00e4ischen Prostituierten zu erhalten (Selbstdeklaration, Pers\u00f6nlichkeitsschutz). Interne Polizeidaten (Stadtpolizei Z\u00fcrich) weisen aber einen betr\u00e4chtlichen Anstieg von westeurop\u00e4ischen Prostituierten in der Schweiz aus.<br>361 Von solchen Einzelf\u00e4llen berichtet die Stadtpolizei Z\u00fcrich, Stand 2004.<br>362 Dies wird unter anderem dadurch gest\u00fctzt, dass sich in den Jahren 1997 und 1998 mehr als 60% der Verzeigungen bez\u00fcglich Menschenhandel und F\u00f6rderung der Prostitution auf den Kanton Z\u00fcrich konzentrierten.<br>363 R\u00e4nge 1 bis 3: Ungarn, Polen, Russland.<br>364 Brasilien, Dominikanische Republik, Kolumbien.<br>365 Thailand, China, Philippinen.<br>366 Kamerun u.a.<br>367 \u00d6sterreich, Deutschland, Frankreich.<br>368 Protokoll des erstinstanzlichen Gerichtsurteils in Lugano vom 24.1.2000.<br>369 Corriere del Ticino vom 11.3.2000.<br>370 Chef und Beamte des Grenzwachtkorps Schaffhausen (GWK II) und Flughafenpolizei Z\u00fcrich-Kloten.<br>371 Die Schweizer Grenzen werden von vier Grenzwachtkorps kontrolliert: Basel (GWK ]) umfasst die Kantone Basel Stadt, Basel Land, Jura, Teile Bern; Schaffhausen (GWK I) \u00fcberwacht die ganze Nordost-Schweiz und Graub\u00fcnden; Lugano (GWK III) kontrolliert die Grenzen im Tessin; Genf (GWK IV) ist f\u00fcr den Kanton Genf, das Waadtland und das Wallis zust\u00e4ndig.<br>372 Aus: Legislaturziele 2000-2003 des Eidg. Finanzdepartements, dem die Oberzolldirektion bzw. die Grenzpolizei unterstellt ist.<br>373 Nach D. Schneider vom Lagezentrum GWK II wurden im Jahr 1998 58 illegale Einreisen festgestellt, 1999 62 und im Jahr 2000 bereits \u00fcber 100 (Stand 2000).<br>374 Einreisewillige Prostitutionsmigrantinnen sind beim Grenz\u00fcbertritt oft von professionellen Reisebegleitern instruiert. Zu den Reisevorbereitungen geh\u00f6ren auch die Wahl des routing, die Wahl des Transportmittels und der Empfang im Zielland.<br>375 Pers\u00f6nliche Mitteilung von Herrn Tuor, Statistische Abteilung des Bundesamtes f\u00fcr Migration, Bern, am 13. Juli 2004. Die Bezeichnung \u201eMasseuse\u201c ist mehrdeutig, kann es sich doch um Sportmassage, medizinische Massage und dergleichen handeln. Auch die Bezeichnung selbst\u00e4ndigerwerbende Gesch\u00e4ftsfrau \u201eWellness-Bereich\u201c l\u00e4sst nur in den wenigsten F\u00e4llen auf Prostituierte schliessen.<br>376 Pers\u00f6nliche Mitteilung von Hans-Peter Brandenburger, Arbeits- und Wirtschaftsamt des Kantons Z\u00fcrich, Z\u00fcrich, am 14. Juli 2004.<br>377 Pers\u00f6nliche Mitteilung von Herrn Nyffenegger, Bundesamt f\u00fcr Migration, Bern, am 15. Juli 2004.<br>378 Pers\u00f6nliche Mitteilung von Herrn Urs Schwarz, Migrationsamt des Kantons Z\u00fcrich, Z\u00fcrich, am 15. Juli 2004.<br>379 Pers\u00f6nliche Mitteilung von Herrn Nyffenegger (BfM, Bern) am 15. Juli 2004.<br>380 BGE 128 IV 17.<br>381 EuGH, vRS 115 und 116\/81. Links \u00fcber www.bfm.admin.ch.<br>382 Zit. nach Walter Vogler, Tagblatt der Stadt Z\u00fcrich vom 14. Juli 2004, Aussagen aus der Stadtpolizei Z\u00fcrich.<br>383 Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs zur Richtlinie 64\/221\/EWG. Zit. nach BfA, Bern, Oktober 2002.<br>384 Wie allerdings quantitativ ins Gewicht fallende Anspr\u00fcche an Leistungen aus den Solidarnetzen von Arbeitslosenkassen (Regionale Arbeitsvermittlungsstellen als \u201eZuh\u00e4lter\u201c?, Prostitutionsmarkt belebende Ma\u00dfnahmen?), Krankenkassen (hohes \u201eBerufsrisiko\u201c) oder Sozialhilfebei einem 50%-Anteil von W\u00e4hlerInnen, die nicht in den Genuss von \u201eLeistungen\u201c von Prostituierten kommen, demokratisch legitimiert werden k\u00f6nnen, ist ein (noch) ungel\u00f6stes Problem, das flankierende Ma\u00dfnahmen zumindest diskutabel erscheinen l\u00e4sst.<br>385 Eidg. Justiz- und Polizeidepartement und Bundesamt f\u00fcr Migration, Juni 2004, www.bfm.admin.ch.<br>386 Verhandlungen zu den Schengener Abkommen. Vgl. auch das 3- bzw. 2-Kreise-Modell, die fortschreitende Versch\u00e4rfung des Asylrechts und die neuen Freiz\u00fcgigkeitsregelungen f\u00fcr Angeh\u00f6rige der osterweiterten EU-Staaten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Weiterlesen: Frauenhandel\u00a9 ProLitteris, Rahel Zschokke 4.2 Migrationssituation in Westeuropa: Beispiel Schweiz Der Zugang zu den westeurop\u00e4ischen Sexm\u00e4rkten ist eingeschr\u00e4nkt. Neben gesetzlichen Hindernissen bilden insbesondere die konkreten Strukturen der Sexm\u00e4rkte mit ihren abgesteckten Revieren und speziellen Segmenten wirkungsvolle Schranken. Nur wer sich auskennt und sich geschickt verh\u00e4lt, kann selbst\u00e4ndig ins Gesch\u00e4ft einsteigen; etwa durch direkte Bewerbung &hellip; <a href=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=2861\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Frauenhandel 4.2 Migrationssituation<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":197,"menu_order":8,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-2861","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/2861","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2861"}],"version-history":[{"count":10,"href":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/2861\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3519,"href":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/2861\/revisions\/3519"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/197"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2861"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}