{"id":3033,"date":"2025-01-21T00:02:34","date_gmt":"2025-01-20T22:02:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=3033"},"modified":"2025-03-20T00:11:55","modified_gmt":"2025-03-19T22:11:55","slug":"strafbarkeit-des-cannabiskonsums","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=3033","title":{"rendered":"Strafbarkeit des Cannabiskonsums?"},"content":{"rendered":"\n<p><a href=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=3395\"><strong>Weiterlesen Die Bedeutung des Paragrafen 129 a, Terroristische Vereinigung <\/strong><\/a><br>\u00a9 ProLitter<img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" height=\"1\" width=\"1\" border=\"0\" src=\"http:\/\/pl01.owen.prolitteris.ch\/na\/plzm.4248b98f-655b-4ea1-b5f5-28b4367c7cc9\">is, Josef Estermann<\/p>\n\n\n<div class=\"wp-block-image\">\n<figure class=\"alignright size-full\"><a href=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2025\/03\/s-9.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"90\" height=\"123\" src=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2025\/03\/s-9.jpg\" alt=\"\" class=\"wp-image-3590\"\/><\/a><\/figure>\n<\/div>\n\n\n<p id=\"block-ebe4f6ca-704e-48a0-aa74-bfd850d43a07\"><strong>Strafverfolgung und politische Verst\u00f6sse im Kanton Luzern<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p id=\"block-0d9ba2d6-e3d2-49fc-89c6-c6b599955ba2\">von Josef Estermann<\/p>\n\n\n\n<p id=\"block-80449eb9-453f-4618-a26c-4f888138e650\">Inhalt<\/p>\n\n\n\n<p>1. Auseinandersetzung um die Strafbarkeit des Cannabiskonsums 1997\/98<\/p>\n\n\n\n<p>2. Petition zur Legalisierung des Cannabiskonsums<\/p>\n\n\n\n<p>3. Bericht der Petitionskommission des Grossen Rates des Kantons Luzern zur Petition der DroLeg Regionalgruppe Luzern<\/p>\n\n\n\n<p>4. Zur strafrechtlichen und polizeilichen Behandlung von Bet\u00e4ubungsmitteldelikten, insbesondere des Haschischkonsums im Kanton Luzern<\/p>\n\n\n\n<p>5. Stellungnahme der Demokratischen Juristinnen und Juristen Luzern zur Petition vom 24. September 1997 der DroLeg Regionalgruppe Luzern, unter Wertung des Beschlusses des Grossen Rates vom 25. November 1997, diese Petition ohne weitere Folgen zur Kenntnis zu nehmen<\/p>\n\n\n\n<p>6. Die zur Zeit geltenden Regelungen und Empfehlungen f\u00fcr Betroffene<\/p>\n\n\n\n<p><strong>1.      Die Auseinandersetzung um die Strafbarkeit des Cannabiskonsums 1997\/98<\/strong><\/p>\n\n\n<div class=\"wp-block-image\">\n<figure class=\"alignright size-full is-resized\"><a href=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2025\/03\/2005_Sust-Stansstad_04.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"960\" height=\"720\" src=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2025\/03\/2005_Sust-Stansstad_04.jpg\" alt=\"\" class=\"wp-image-3580\" style=\"width:200px;height:auto\" srcset=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2025\/03\/2005_Sust-Stansstad_04.jpg 960w, https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2025\/03\/2005_Sust-Stansstad_04-300x225.jpg 300w, https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2025\/03\/2005_Sust-Stansstad_04-768x576.jpg 768w\" sizes=\"auto, (max-width: 960px) 100vw, 960px\" \/><\/a><\/figure>\n<\/div>\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><\/ol>\n\n\n\n<p>Die Diskussion um die Strafbarkeit des Konsums von Bet\u00e4ubungsmitteln wurde nach der Zeit der Alkoholprohibition seit den sechziger Jahren des 20. Jahrhunderts kontrovers und heftig diskutiert (1,2). Nach der Einf\u00fchrung der Strafbarkeit des Konsums im Jahre 1975 stieg die Zahl der Verzeigungen und Verurteilungen massiv an, und zwar nach einigen Unterbr\u00fcchen kontinuierlich. Mit der DroLeg-Initiative zur Legalisierung des Konsums und der kurz vorher durch Volksentscheid abgelehnten Initiative \u00abJugend ohne Drogen\u00bb, die ein Abgabeverbot f\u00fcr Opiate und mehr Repression durchsetzen wollte, gewann die Kontroverse an Sch\u00e4rfe. Mit der nicht immer gut fundierten Trennung zwischen \u00abharten\u00bb und \u00abweichen\u00bb Drogen, wobei Haschisch zu den \u00abweichen\u00bb, Heroin Kokain und Alkohol zu den \u00abharten\u00bb gerechnet wird, r\u00fcckte zeitweise auch die Frage der differenzierten Sanktionierung, also der Straffreiheit des Konsums und der Distribution der sogenannten \u00abweichen\u00bb Drogen in den Vordergrund. In der Rechtswirklichkeit l\u00e4sst sich eine solche bereits feststellen, ist doch die Zahl der polizeilichen Verzeigungen wegen Cannabiskonsums gleich gross wie diejenige wegen Heroinkonsums, obwohl die Zahl der Cannabiskonsumierenden mehr als zehn mal so hoch ist wie die Zahl der Heroinkonsumierenden. (3,4) Als erster Schritt zu einer R\u00fcckkehr in die Zeiten vor der Prohibition griff die DroLeg-Regionalgruppe Luzern zu dem Mittel der Petition, um den Kanton Luzern zu einer Standesinitiative zur Legalisierung von Cannabis-Produkten zun bewegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Petitionskommission des Grossen Rates des Kantons Luzern (Parlament) lehnte die Petition mit falschen Tatsachenbehauptungen ab (Kenntnisnahme ohne weitere Folgen) und verletzte damit die Volksrechte. Das Parlament (Grosser Rat) folgte dem Antrag der Petitionskommission diskussionslos.<\/p>\n\n\n\n<p>Inhalt und Schicksal dieser politischen Initiative ist Gegenstand der vorliegenden Untersuchung.<\/p>\n\n\n\n<p>Quellen und Literatur<\/p>\n\n\n\n<p>1 Schultz, Hans: Die strafrechtliche Behandlung der Bet\u00e4ubungsmittel, in: Schweizerische Juristen-Zeitung, Heft 5, 68. Jahrgang, 1. August 1972, S. 229-238.<\/p>\n\n\n\n<p>2 Bertschi, Marcel: Strafloser Konsum von Bet\u00e4ubungsmitteln? In Schweizerische Juristen-Zeitung, Heft 24, 68. Jahrgang, 15. Dezember 1972, S. 369-374.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Koller, Christophe: La consommation de drogues dans les prisons suisses. R\u00e9sultats d\u2019une enqu\u00eate par interviews r\u00e9alis\u00e9e en 1993, in: Joachim Nelles und Andreas Fuhrer (Hrsg.): Harm Reduction in Prison. Risikominderung im Gef\u00e4ngnis, Lang, Bern 1997.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Schweizerische Fachstelle f\u00fcr Alkohol und andere Drogenprobleme (SFA): Alkohol, Tabak und illegale Drogen in der Schweiz 1994-1996, SFA, Lausanne 1997.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>2.      Die Petition \u00abHanf &#8211; Legalisierung JETZT!\u00bb der DroLeg Regionalgruppe Luzern<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Am 24. September 1997 reichte die DroLeg Regionalgruppe Luzern, Postfach 4928, 6002 Luzern eine von \u00fcber 2500 Personen unterschriebene Petition an den Grossen Rat des Kantons Luzern ein.<\/p>\n\n\n\n<p>Sie hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n\n\n\n<p>Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner dieser Petition fordern:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; Der Kanton Luzern bekennt Farbe und verlangt mit einer Standesinitiative die Legalisierung von Cannabis-Produkten. Entsprechende Standesinitiativen wurden bereits von den Kantonen Z\u00fcrich und Baselland verabschiedet.<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; Im Rahmen der gesetzlichen M\u00f6glichkeiten verzichtet der Kanton Luzern auf die polizeiliche und juristische Verfol\u00adgung von Menschen wegen Cannabisprodukten (Opportuni\u00adt\u00e4tsprinzip).<\/p>\n\n\n\n<p>Auf dem Unterschriftenbogen sind folgende Argumente abgedruckt:<\/p>\n\n\n\n<p>Das Cannabis-Verbot ist kontraproduktiv.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Verfolgung der Konsumierenden von Cannabis ist unsinnig und teuer. 1994 wurden \u00fcber 20000 Verzeigungen wegen Haschischkonsums get\u00e4tigt. Das Ziel, Cannabis-Konsum zu verhindern, erreicht das Verbot jedoch keineswegs. Hingegen werden sozial integrierte Personen in die Illegalit\u00e4t gedr\u00e4ngt und gezwungen, einen zum Teil gewaltt\u00e4tigen Schwarzmarkt zu unterst\u00fctzen.<\/p>\n\n\n\n<p>Cannabis ist weniger gef\u00e4hrlich als Alkoholprohibition<\/p>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4ss Bundesgericht gef\u00e4hrdet Cannabis selbst beim Konsum von gr\u00f6sseren Mengen die Gesundheit nicht. Cannabis hat noch niemanden get\u00f6tet, w\u00e4hrend in der Schweiz jeder zwanzigste Todesfall auf Alkohol zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Eine derart widerspr\u00fcchliche Gesetzgebung macht die Pr\u00e4vention unglaubw\u00fcrdig.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Verbot erschwert die Nutzung von Hanf als Gebrauchs-, Produktions- und Heilmittel.<\/p>\n\n\n\n<p>Hanf ist ein wertvoller Rohstoff. In der Schweiz kann Hanf nicht nur angebaut werden, er hat auch Tradition: Der Bundesbrief 1291 wurde auf Hanfpapier geschrieben! F\u00fcr unsere landwirtschaftliche Bev\u00f6lkerung w\u00e4re der \u00f6kologische Hanf-Anbau eine h\u00f6chst willkommene neue Einnahmequelle. Auch in der Medizin ist Cannabis wertvoll \u2013 als schmerzlinderndes und entspannendes Mittel hilft Cannabis krebskranken Menschen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>3.      Bericht der Petitionskommission und Beschluss des Grossen Rates des Kantons Luzern zur Petition der DroLeg Regionalgruppe Luzern<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Sitzung vom 25. November 1997, Protokoll Nr. 529.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Petitionskommission des Grossen Rates, des Parlaments des Kantons Luzern stand unter dem Vorsitz von Alex Bruckert, Liberale Partei des Kantons Luzern.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Petitionskommission unterbreitet dem Grossen Rat zu der am 20. Oktober 1997 er\u00f6ffneten Petition der Dro-Leg Regionalgruppe Luzern folgenden Bericht vom 3. November 1997:<\/p>\n\n\n\n<p>Am 24. September 1997 reichte die DroLeg Regionalgruppe Luzern bei der Staatskanzlei eine Petition zur \u00abHanf-Legalisierung\u00bb zuhanden des Grossen Rates ein. Darin fordern die Petentinnen und Petenten den Grossen Rat auf, mit einer Standesinitiative die Legalisierung von Cannabis zu verlangen und im Rahmen der gesetzlichen M\u00f6glichkeiten auf die polizeiliche und juristische Verfolgung von Menschen wegen Cannabisprodukten zu verzichten. Die Petition wurde von rund 2500 Personen unterschrieben.<\/p>\n\n\n\n<p>An ihrer Sitzung vom 3. November 1997 hat sich die Petitionskommission mit dieser Petition befasst. Im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes \u00fcber die Bet\u00e4ubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Bet\u00e4ubungsmittelgesetz) ist auch die Frage der Behandlung der Cannabisprodukte Gegenstand der Revisionsarbeiten. Die Expertenkommission hat sich ganz knapp gegen eine Legalisierung der Cannabisprodukte ausgesprochen. (1) Und dies nicht so sehr aus fachlichen Gr\u00fcnden, sondern vielmehr aus politischen, da noch zu viele Probleme und Unsicherheiten vorhanden seien (Fragen der Marktbearbeitung, Monopole auf der Angebotsseite, Stellung gegen\u00fcber dem Ausland mit restriktiver Regelung etc.).<\/p>\n\n\n\n<p>Die Petitionskommission teilt diese Meinung und ist \u00fcber\u00addies der Ansicht, dass dieses Anliegen nicht auf kantonaler Ebene behandelt werden muss. Wie erw\u00e4hnt l\u00e4uft zur Zeit die Revision des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes und in abseh\u00adbarer Zeit wird die Volksinitiative f\u00fcr eine vern\u00fcnftige Drogenpolitik zur Abstimmung kommen. Darin wird unter anderem Straffreiheit f\u00fcr den Konsum von Bet\u00e4ubungsmit\u00adteln sowie deren Anbau, Besitz und Erwerb f\u00fcr den Eigen\u00adbedarf verlangt. Aus diesem Grund erachtet die Petitions\u00adkommission den gegenw\u00e4rtigen Zeitpunkt f\u00fcr die Ein\u00adreichung einer Standesinitiative als ungeeignet.<\/p>\n\n\n\n<p>Zur zweiten Forderung der Petentinnen und Petenten nimmt die Petitionskommission wie folgt Stellung:<\/p>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4ss Bet\u00e4ubungsmittelgesetz ist der Besitz, Handel und Konsum von Bet\u00e4ubungsmitteln strafbar. Bet\u00e4ubungsmittel sind abh\u00e4ngigkeitserzeugende Stoffe und Pr\u00e4parate der Wirkungstypen Morphin, Kokain und Cannabis. Der Kanton kann die Bundesgesetzgebung nicht unterlaufen und ist somit verpflichtet, die Strafverfolgung bei Bet\u00e4ubungs\u00admitteldelikten von Amtes wegen anzuheben. Allerdings kann in leichten F\u00e4llen das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Das bedeutet in der Praxis, dass der Besitz oder Konsum von Cannabisprodukten durch die Polizei geahndet werden muss, dass der Amtsstatthalter (2) das Verfahren wegen Geringf\u00fcgigkeit jedoch einstellen kann. Eine Nachfrage hat ergeben, dass diese Verfahren in der Regel eingestellt werden. Aus den dargelegten Gr\u00fcnden kann der Kanton Luzern auf die polizeiliche Verfolgung deshalb nicht verzichten. Der Spielraum liegt einzig in der \u00abjuristischen Verfolgung\u00bb und wird von den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden auch gen\u00fctzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Gest\u00fctzt auf diese Ausf\u00fchrungen beantragt die Petitions\u00adkommission dem Grossen Rat, die Petition der DroLeg Regionalgruppe sei ohne weitere Folgen zur Kenntnis zu nehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Grosse Rat stimmt dem Antrag der Petitionskommis\u00adsion diskussionslos zu. Von der Petition der DroLeg Regionalgruppe Luzern wird ohne weitere Folgen Kenntnis genommen.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr den getreuen Auszug, Der Staatsschreiber (3)<\/p>\n\n\n\n<p>Anmerkungen und Kommentare<\/p>\n\n\n\n<p>1 Der Beschlusstext bezieht sich hier zwar nicht explizit, aber mit einiger Sicherheit auf folgende Quelle: Bericht der Expertenkommission f\u00fcr die Revision des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 an die Vorsteherin des Eidgen\u00f6ssischen Departementes des Inneren, Bundesamt f\u00fcr Gesundheitswesen, Bern, Februar 1996 (Kommission Schild). Dort ist zu lesen: \u00abEs existieren aber auch eine Anzahl von Unsicherheiten und Problemen, die es nach Ansicht einer Mehrheit der Kommission als nicht angezeigt erscheinen lassen, Cannabisprodukte abweichend von den \u00fcbrigen gesetzlich geregelten Bet\u00e4ubungsmitteln zu behandeln.\u00bb (S.55) Umgekehrt spricht sie sich jedoch f\u00fcr die Straffreiheit des Konsums aus: \u00abWenn n\u00e4mlich die Strafbefreiung des Konsums und seiner Vorbereitungshandlungen realisiert wird, stellt sich durchaus die Frage, ob speziell f\u00fcr den Handel mit Cannabisprodukten eine von den \u00fcbrigen Bet\u00e4ubungsmitteln abweichende Regelung einzuf\u00fchren ist, die zum Beispiel auch den Anbau zum Verkauf erlauben w\u00fcrde. Der Anbau zur Deckung des Eigenbedarfs hingegen ist nach Ansicht der Kommission eine Beschaffungshandlung und f\u00e4llt somit unter die straflosen Vorbereitungshandlungen.\u00bb (S. 54) Sowie: \u00abDer illegale Konsum von Bet\u00e4ubungsmitteln ist nicht l\u00e4nger mit Strafe zu verfolgen. Eine klare Mehrheit der Kommission\u00a8ist zudem der Auffassung, dass auch die Vorbereitungshandlungen zum Eigenkonsum straffrei bleiben sollten\u00bb (S. 57)<\/p>\n\n\n\n<p>2 Der Amtsstatthalter verf\u00fcgt gem\u00e4ss Luzerner Recht \u00fcber Funktionen, die anderswo die Bezirksanw\u00e4lte wahrnehmen. Er verf\u00fcgt aber auch \u00fcber Funktionen eines Verh\u00f6rrichters und kann Sanktionen bis hin zu kurzen Freiheitsstrafen in eigener Kompetenz verh\u00e4ngen.<\/p>\n\n\n\n<p>3 Mitteilung an DroLeg Gruppe Luzern, z.h. Reto Gm\u00fcr, Postfach 4928, 6002 Luzern, und an das Justizdepartement am 27. November 1997.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>4.     Zur strafrechtlichen und polizeilichen Behandlung von Bet\u00e4ubungsmitteldelikten, insbesondere des Haschischkonsums im Kanton Luzern<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>4.1 Die Petition zur strafrechtlichen Verfolgung des Cannabiskonsums im Kanton Luzern<\/p>\n\n\n\n<p>Am 24. September 1997 reichte die DroLeg Regionalgruppe Luzern eine Petition mit \u00fcber 2500 Unterschriften ein, die vom Grossen Rat verlangte, er m\u00f6ge eine Standesinitiative deponieren, um den Bundesgesetzgeber zu veranlassen, den Konsum von Cannabisprodukten nicht mehr unter Strafe zu stellen. Die zweite Forderung ging dahin, der Kanton Luzern m\u00f6ge im Rahmen der gesetzlichen M\u00f6glichkeiten auf die polizeiliche und juristische Verfolgung von Menschen wegen Cannabisprodukten verzichten.<\/p>\n\n\n\n<p>Am 25. November 1997 lehnte der Grosse Rat auf Antrag der Petitionskommission (Sitzung vom 3. November 1997) die Petition ab, das heisst, er nahm sie ohne weitere Folgen zur Kenntnis. Die zweite Forderung, die unter Anwendung des Opportunit\u00e4tsprinzip die Einstellung von Verfahren wegen Cannabiskonsums verlangt, wurde durch die Kom\u00admission mit folgendem Hinweis bedacht: \u00ab&#8230; dass der Besitz oder Konsum von Cannabisprodukten durch die Polizei geahndet werden muss, dass der Amtsstatthalter das Verfah\u00adren wegen Geringf\u00fcgigkeit jedoch einstellen kann. Eine Nachfrage hat ergeben, dass diese Verfahren in der Regel eingestellt werden.\u00bb<\/p>\n\n\n\n<p>4.2 Die Situation in der Schweiz<\/p>\n\n\n\n<p>Seit 1975 ist der Konsum von Bet\u00e4ubungsmitteln gem\u00e4ss BetmG strafbar. Dieser Norm wird seither mit allem Nach\u00addruck Geltung verschafft. Die juristische Begr\u00fcndung dieser Strafnorm ist und war umstritten. (8) Mehrere europ\u00e4ische L\u00e4nder kennen die Strafbarkeit des Konsums nicht. (9) Im Jahre 1994 wurden 40&#8217;378 Verzeigungen registriert, davon 32&#8217;032 wegen blossen Konsums. (1) Die Verzeigungen betra\u00adfen etwas mehr als 25&#8217;000 Personen. (2) Im selben Jahr ergin\u00adgen 23&#8217;537 Entscheide, davon endeten nur 1820 ohne Sank\u00adtion. (4) Im Strafregister eingetragen wurden 9426 Urteile, 35 % wegen blossen Konsums, 45% wegen Handels und Konsums und 20% wegen Handels ohne gleichzeitigem Konsum.<\/p>\n\n\n\n<p>4.3 Situation in Luzern, Daten des Zeitraums 1994-1997<\/p>\n\n\n\n<p>Im Jahre 1997 (1996, 1995, 1994) wurden im Kanton Luzern 2 (9, 2,1) kg Marihuana,\u2006 \u2006 1\u2006 \u2006 (3,\u2006 \u2006 133,\u2006 \u2006 4)\u2006 \u2006 kg Haschisch und 82 (84, 41, 505) Hanfpflanzen beschlag\u00adnahmt. Es erfolgten 903 (955, 1109, 560) Verzeigungen wegen Konsums von Bet\u00e4ubungsmitteln, 302 (171, 94, 59) wegen Marihuana, 291 (450, 597, 313) wegen Haschisch und 5 (4, 4, 2) wegen Haschisch\u00f6l, dagegen 37 (62, 88, 63) wegen Handels mit diesen Substanzen (inklusive F\u00e4lle mit gleichzeitiger Konsumverzeigung). (1) Somit betrug im Jahre 1997 bei den polizeilichen Interventionen wegen Hanfpro\u00addukten das Verh\u00e4ltnis H\u00e4ndler zu Konsumierenden 1 zu 16.<\/p>\n\n\n\n<p>Es wurden also fast zwanzig mal mehr Konsumierende ver\u00adfolgt als H\u00e4ndler.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Strafregister eingetragen wurden im Jahre 1995 aus dem Kanton Luzern 47 Verurteilungen wegen blassem Konsum, 139 Verurteilungen wegen Konsums und gleichzeitigem Handel sowie 59 Verurteilungen wegen Handels ohne gleichzeitigen Konsum, also insgesamt 245 Verurteilungen.<\/p>\n\n\n\n<p>Daten zu den nicht eingetragenen Verurteilungen (Nicht\u00ad Eintragung ist bei Konsumdelikten die Regel) sind f\u00fcr das Jahr 1994 publiziert. (4) Von den \u00fcber 1000 Luzerner 1994er Entscheiden zum BetmG bezogen sich 610 auf blossen Kon\u00adsum, 343 auf Konsum und gleichzeitigen Handel und 58 auf blossen Handel. 162 Entscheide lauteten auf Freiheitsstrafe, 23 auf strafrechtliche Massnahmen, 462 auf Busse und 365 auf einen Verweis. Somit wurden 1994 fast 300 Konsum\u00addelikte mit teilweise empfindlichen Strafen belegt. Einstel\u00adlungen wurden keine registriert, doch bleibt die M\u00f6glich\u00adkeit, dass diese \u00e4usserst seltenen F\u00e4lle nicht an das Bundesamt f\u00fcr Polizeiwesen gemeldet wurden und dort somit nur Kenntnis \u00fcber das er\u00f6ffnete Verfahren, nicht aber \u00fcber die erfolgte Einstellung besteht.<\/p>\n\n\n\n<p>Leider sind keine Daten \u00fcber die in diesen Entscheiden inkriminierten Substanzen publiziert. Der Anteil der bestraften Haschisch- und Marihuanakonsumierenden ist jedoch bedeutend, unter anderem deshalb, weil auch der gr\u00f6sste Teil der Konsumverzeigungen aufgrund von Hanfprodukten erfolgte.<\/p>\n\n\n\n<p>Die polizeilichen Verzeigungen lassen sich statistisch nicht ohne Vorsicht mit den Verurteilungen in Verbindung brin\u00adgen. Urteile werden einige Zeit nach der Verzeigung gef\u00e4llt und fassen h\u00e4ufig mehrere Verzeigungen zusammen. (2,6)<\/p>\n\n\n\n<p>4.4 Qualitatives Material<\/p>\n\n\n\n<p>Cannabiskonsumierende in Luzern berichten \u00fcber etwelche polizeiliche Kontakte mit Sanktionsfolgen. Es herrscht je\u00addoch die Meinung vor, dass in erster Linie Heroinkonsu\u00admierende betroffen seien und in letzter Zeit auch zuneh\u00admend \u00abRaver\u00bb mit Methamphetaminerfahrungen (Exstasy etc.). Cannabiskonsumierende empfinden sich nicht als Hauptzielscheibe polizeilicher Drogenarbeit. Da jedoch Cannabiskonsum verboten ist, f\u00fchlen sie sich diskriminiert und verheimlichen in der Regel ihren Gebrauch. Es handelt sich in der Regel um integrierte B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger, die bei Bekanntwerden ihrer Konsumgewohnheit negative Folgen f\u00fcr ihr Berufs- und Privatleben bef\u00fcrchten.<\/p>\n\n\n\n<p>4.5 Beurteilung<\/p>\n\n\n\n<p>In den vergangenen Jahren hat sich die Verfolgung des Cannabiskonsums in Luzern nicht vermindert. Er steht, was die polizeiliche Anzeigenarbeit angeht, neben dem Heroin\u00adkonsum, nach wie vor im Vordergrund. (2, 6, 7) In den neunziger Jahren Jahren wurde diese Arbeit intensiviert und verursacht steigende Kosten. (3,7) Im Bereich der Strafjustiz erfolgte nur eine leichte Untergewichtung des Haschischkonsums im Vergleich etwa zu Heroin und Kokain. Sanktionen sind beim Vorliegen einer polizeilichen Verzeigung jedoch die Regel und nicht die Ausnahme. In der Regel werden in Luzern bei Konsumdelikten Bussen durch den Amtsstatthal\u00adter verh\u00e4ngt. Die H\u00f6he der Bussen liegen bei Konsumdelik\u00adten allermeistens unter 500 Franken. Die Praxis im Kanton Luzern ist beispielsweise etwas milder als diejenige in den Kantonen Bern, Waadt und Aargau, jedoch h\u00e4rter als die\u00adjenige in Z\u00fcrich, Basel und Genf.<\/p>\n\n\n\n<p>Falsch ist die Behauptung der Petitionskommission, der Konsum von Cannabisprodukten w\u00fcrde strafrechtlich kaum mehr verfolgt. Diese Desinformationspolitik f\u00fchrt dazu, dass sich das Opportunit\u00e4tsprinzip faktisch gegen die Kon\u00adsumierenden richtet anstatt gegen die H\u00e4ndler. Der Willk\u00fcr werden T\u00fcr und Tor ge\u00f6ffnet und die Volksrechte verletzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Grafik: Polizeiliche Verzeigungen wegen Verstosses gegen das BetmG im Kanton Luzern, 1974-1997<\/p>\n\n\n\n<p>Grafik: Verzeigungen wegen Hanfkonsums in der Schweiz seit 1974<\/p>\n\n\n\n<p>Anmerkungen und Literatur<\/p>\n\n\n\n<p>1 Bundesamt f\u00fcr Polizeiwesen: Schweizerische Bet\u00e4ubungsmittelsta\u00adtistik, Jahrg\u00e4nge 1984 bis 1997, Bern, 1985ff.<\/p>\n\n\n\n<p>2 Bundesamt f\u00fcr Statistik: Drogen und Strafrecht in der Schweiz. Zeitreihen zu Verzeigungen, Strafurteilen und Strafvollzug 1974-1994, Bern, 1995<\/p>\n\n\n\n<p>3 Bundesamt f\u00fcr Statistik: Die Kosten der Drogenrepres\u00adsion, Bern 1995<\/p>\n\n\n\n<p>4 Bundesamt f\u00fcr Statistik: Drogen und Strafrecht in der Schweiz. Ergebnisse zweier Sondererhebungen 1991 und 1994, Bern, 1997<\/p>\n\n\n\n<p>5 Bundesamt f\u00fcr Statistik: BFS aktuell. Drogen und Strafrecht in der Schweiz. Verzeigungen, Verurteilungen, Strafvollzug 1995 und 1996, Bern, 1997<\/p>\n\n\n\n<p>6 Estermann, Josef: Sozialepidemiologie des Drogenkonsums, Berlin 1996<\/p>\n\n\n\n<p>7 Estermann, Josef (Hg.): Auswirkungen der Drogenrepres\u00adsion, Luzern 1997<\/p>\n\n\n\n<p>8 Schultz, Hans: Die Revision des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes 1975: Gr\u00fcnde, Ergebnisse, Auswirkungen. In: Schweizerische Zeitschrift f\u00fcr Strafrecht, 113\/1975, S. 273-278<\/p>\n\n\n\n<p>9 Schweizerische Fachstelle f\u00fcr Alkohol und andere Drogenprobleme (SFA): Alkohol, Tabak und illegale Drogen in der Schweiz 1994-1996, im Auftrag des Bundesamtes f\u00fcr Gesundheitswesen, Lausanne 1997.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>5.      Demokratische Juristinnen und Juristen Luzern, Sektion der Demokratische Juristinnen und Juristen der Schweiz: Stellungnahme zur Petition vom 24. September 1997 der DroLeg Regionalgruppe Luzern, unter Wertung des Beschlusses des Grossen Rates vom 25. November 1997, diese Petition ohne weitere Folgen zur Kenntnis zu nehmen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>I<\/p>\n\n\n\n<p>Am 24. September 1997 reichte die Regionalgruppe DroLeg Luzern eine Petition mit \u00fcber 2500 Unterschriften ein.<\/p>\n\n\n\n<p>II<\/p>\n\n\n\n<p>Die Petition verlangte vom Stand Luzern, er m\u00f6ge durch eine Standesinitiative den Bundesgesetzgeber veranlassen, den Konsum von Cannabisprodukten nicht mehr unter Strafe zu stellen. \u00c4hnliche Standesinitiativen in den Kantonen Bern, Basel und Z\u00fcrich sind bereits ergriffen oder werden vorbereitet.<\/p>\n\n\n\n<p>III<\/p>\n\n\n\n<p>Die zweite Forderung der Petition verlangte, der Kanton Luzern m\u00f6ge im Rahmen der gesetzlichen M\u00f6glichkeiten auf die polizeiliche und juristische Verfolgung von Menschen wegen Cannabisprodukten verzichten.<\/p>\n\n\n\n<p>IV<\/p>\n\n\n\n<p>Am 25. November 1997 nahm der Grosse Rat auf Antrag der Petitionskommission (Sitzung vom 3. November 1997) die Petition lediglich ohne weitere Folgen zur Kenntnis, was einer faktischen Ablehnung der Forderung der Petentinnen und Petenten gleichkommt. Die zweite Forderung, die sinn\u00adgem\u00e4ss eine praktisch dekriminalisierende Anwendung des Opportunit\u00e4tsprinzips verlangt, wurde mit dem Hinweis abge\u00adlehnt, \u00abdass der Besitz oder Konsum von Cannabisprodukten durch die Polizei geahndet werden muss, dass der Amtsstatt\u00adhalter das Verfahren wegen Geringf\u00fcgigkeit jedoch einstellen kann. Eine Nachfrage hat ergeben, dass diese Verfahren in der Regel eingestellt werden\u00bb.<\/p>\n\n\n\n<p>V<\/p>\n\n\n\n<p>Mit der Einlassung zur Forderung nach einer Standesinitia\u00adtive (siehe II) scheint die Kommission wohl von der Annahme auszugehen, dass die Expertenkommission zur Revision des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes die Straffreiheit des Konsums ablehnen w\u00fcrde. Dies trifft nicht zu (vgl. Bericht der Expertenkommission, 1996, S. 49ff und S. 54ff). Weiter argumentiert die Kommission, dass dieses Anliegen nicht auf kantonaler Ebene behandelt werden muss. Dies trifft insofern zu, als dass es sich beim Bet\u00e4ubungsmittelgesetz um Bundes\u00adrecht handelt. Die Standesinitiative ist jedoch ein Rechtsin\u00adstitut, das auf Bundesrecht abzielt. So sind auch die bereits h\u00e4ngigen Standesinitiativen Basel-Stadt, Z\u00fcrich und Bern zu verstehen. Zutreffend ist, dass die sogenannte DroLeg\u00ad Initiative, die ebenfalls Straffreiheit des Konsums verlangt, seit mehreren Jahren h\u00e4ngig ist und noch kein Termin f\u00fcr die Volksabstimmung festgesetzt wurde. Dieser Umstand hat jedoch andere Kantone nicht davon abgehalten, entsprchende Standesinitiativen zu lancieren.<\/p>\n\n\n\n<p>VI<\/p>\n\n\n\n<p>Mit der Einlassung zur Forderung der konsequenten Anwen\u00addung des Opportunit\u00e4tsprinzips im Sinne einer Freistellung von Strafe bei Hanfkonsum (siehe III) geht die Kommission davon aus, dass die Strafverfolgung bei Bet\u00e4ubungsmittelde\u00adlikten von Amtes wegen anzuheben sei und damit die Anwendung des Opportunit\u00e4tsprinzips gegen\u00fcber dem Legalit\u00e4tsprinzip ein Unterlaufen von Bundesrecht darstellen w\u00fcrde. Dies trifft nicht zu. So sieht beispielsweise die neue Strafprozessordnung des Kantons Zug (\u00a7\u00a71, 6 und 13) die Anwendung des Opportunit\u00e4tsprinzips vor. Die Staatsanwalt\u00adschaft des Kantons Basel-Stadt stellt blosse Konsumverfahren in der Regel gem\u00e4ss Bestimmungen der dortigen Straf\u00adprozessordnung folgenlos ein. Der procureur general des Kantons Genf l\u00e4sst prinzipiell keine blossen Konsumverfah\u00adren zur gerichtlichen Aburteilung zu. Diese partiellen Anwendungen des Opportunit\u00e4tsprinzips gelten nicht als bundesrechtswidrig. Auch die Anweisung an die Polizei\u00ad kr\u00e4fte, bestimmte Konsumformen nicht mehr zu verfolgen, da kein Sanktionsentscheid der vorgeordneten Beh\u00f6rde zu erwarten w\u00e4re, ist nicht bundesrechtswidrig.<\/p>\n\n\n\n<p>Nicht zutreffend ist, dass die Amtsstatthalterinnen und Amtsstatthalter Verfahren einstellen oder von Strafe absehen w\u00fcrde. Gem\u00e4ss. einer Sondererhebung des Bundesamtes f\u00fcr Statistik erfolgten durch die Amtsstatthalter in Luzern im Jahre 1994 lediglich 36% der entsprechenden Erledigungen durch Verweise, die ebenfalls eine Sanktion darstellen. (BFS, 1997, S. 37)<\/p>\n\n\n\n<p>Entscheide ohne jegliche Sanktion, wie sie gem\u00e4ss Art. 19a, Ziff. 2, 1. Satz BetmG m\u00f6glich w\u00e4ren, konnten 1994 auf\u00adgrund der Meldungen aus Luzern an die Zentralstelle f\u00fcr Be\u00adt\u00e4ubungsmittel des Bundesamtes f\u00fcr Polizeiwesen in Bern, an die s\u00e4mtliche er\u00f6ffneten Verfahren gemeldet werden m\u00fcssen (Art. 29 Ziff. 3 BetmG), keine festgestellt werden. Eine Nachfrage bei der Amtsstatthalterschaft ergab, dass dies der aktuellen Praxis nach wie vor entspricht. Unter den 1012 Entscheiden des Jahres 1994 lauteten 16% auf Freiheitsstrafen, 2% auf Massnahmen und 46% auf Bussen. Zu beachten sind die sehr seltenen F\u00e4lle von Freispr\u00fcchen oder Einstellungen des Ver\u00adfahrens mangels Beweisen.<\/p>\n\n\n\n<p>Aus den Ausf\u00fchrungen ergibt sich, dass dem Bed\u00fcrfnis nach Rechtssicherheit bei den Konsumierenden und in der Bev\u00f6l\u00adkerung in keiner Art und Weise Rechnung getragen wird. Der unzutreffende Hinweis auf die Anwendung des Opportuni\u00adt\u00e4tsprinzips auf der Stufe Amtsstatthalter k\u00f6nnte dazu f\u00fchren, dass Gelegenheitskonsumierende und Personen, die Canna\u00adbisprodukte aus medizinischen Gr\u00fcnden zu sich nehmen, davon ausgehen, dass sie keine Sanktion treffen w\u00fcrde. Dies ist aber im Kanton Luzern nachgewiesenermassen nicht der Fall. Insofern k\u00f6nnen auch die Verteidigungsrechte der Betroffenen eingeschr\u00e4nkt sein, da der Rechtsirrtum im Bereich des Strafrechts nicht gesch\u00fctzt wird. Eine solche Einschr\u00e4nkung entspricht nicht dem Konzept des Rechts\u00adstaats: Rechtssicherheit geht vor, der Grosse Rat als gesetz\u00adgebendes Organ d\u00fcrfte im Beschluss vom 25. November 1997 nicht den falschen Eindruck der Sanktionslosigkeit des Bet\u00e4ubungsmittelkonsums erwecken.<\/p>\n\n\n\n<p>VII Schlussfolgerungen<\/p>\n\n\n\n<p>Die Empfehlung der Petitionskommission mag in keiner Hinsicht zu befriedigen. Sie beruht auf falschen Tatsachen und einer juristisch falschen Einsch\u00e4tzung des Opportuni\u00adt\u00e4tsprinzips. Bedenkenswert erscheint, dass mit der ableh\u00adnenden Antwort den demokratischen Rechten und Anspr\u00fc\u00adchen der \u00fcber 2500 Petentinnen und Petenten nicht ad\u00e4quat Rechnung getragen wird. Ein R\u00fcckkommen auf den Ent\u00adscheid des Grossen Rates w\u00e4re angezeigt.<\/p>\n\n\n\n<p>Grafik: BetmG-Verzeigungen und Urteile im Kanton Luzern, 1994<\/p>\n\n\n\n<p>Anmerkungen und Literatur<\/p>\n\n\n\n<p>1. Bundesamt f\u00fcr Gesundheitswesen: Daten und Fakten zur Drogen\u00adpolitik des Bundes, 6. Repression, S. 24f, Bern Mai 1997.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Bundesamt f\u00fcr Polizeiwesen: Schweizerische Bet\u00e4ubungsmittelsta\u00adtistik, Jahrg\u00e4nge 1993 bis 1997, Bern 1994ff.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Bundesamt f\u00fcr Statistik: Drogen und Strafrecht in der Schweiz. Ergebnisse zweier Sondererhebungen 1991 und 1994, Bern 1997.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Kommission Schild, Bundesamt f\u00fcr Gesundheitswesen: Bericht der Expertenkommission f\u00fcr die Revision des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 an die Vorsteherin des Eidgen\u00f6ssischen Departementes des Innern, Bern 1995.<\/p>\n\n\n\n<p>5. Hans Schultz: Die Revision des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes 1975: Gr\u00fcnde, Ergebnisse, Auswirkungen. In: Schweizerische Zeitschrift f\u00fcr Strafrecht, 113\/1995, S. 273-278.<\/p>\n\n\n\n<p>6. Schweizerische Fachstelle f\u00fcr Alkohol und andere Drogenprobleme (SFA): Alkohol, Tabak und illegale Drogen in der Schweiz 1994-1996, im Auftrag des Bundesamtes f\u00fcr Gesundheitswesen, Lausanne 1997.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>6     Die zur Zeit geltenden Regelungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Bundesgesetz \u00fcber die Bet\u00e4ubungsmittel, AS 1952 241, SR 812.121, Stand vom 1. Januar 1998 (BetmG)<\/p>\n\n\n\n<p>Verordnung \u00fcber die Bet\u00e4ubungsmittel, SR 812.121.1, (BetmV)<\/p>\n\n\n\n<p>Verordnungen des Bundesamtes f\u00fcr Gesundheitswesen und deren Anh\u00e4nge, SR 812.121.2<\/p>\n\n\n\n<p>Art. 1, Abs. 1 und 3 BetmG<\/p>\n\n\n\n<p>Bet\u00e4ubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind abh\u00e4ngigkeits\u00aderzeugende Stoffe und Pr\u00e4parate der Wirkungstypen Morphin, Kokain, Cannabis.<\/p>\n\n\n\n<p>Den Bet\u00e4ubungsmitteln im Sinne dieses Gesetzes sind gleichge\u00adstellt: a) Halluzinogene &#8230; b) zentrale Stimulantien &#8230; c) weitere Stoffe, denen &#8230; \u00e4hnliche Wirkung innewohnt &#8230;<\/p>\n\n\n\n<p>Art. 8, Abs. 1 BetmG<\/p>\n\n\n\n<p>Die folgenden Bet\u00e4ubungsmittel d\u00fcrfen nicht angebaut, einge\u00adf\u00fchrt, hergestellt oder in Verkehr gebracht werden:<\/p>\n\n\n\n<p>a. Rauchopium und die bei seiner Herstellung oder seinem Gebrauch entstehenden R\u00fcckst\u00e4nde;<\/p>\n\n\n\n<p>b. Diazetylmorphin und seine Salze;<\/p>\n\n\n\n<p>c. Halluzinogene wie Lysergid (LSD 25)<\/p>\n\n\n\n<p>d. Hanfkraut zur Bet\u00e4ubungsmittelgewinnung und das Harz seiner Dr\u00fcsenhaare (Haschisch).<\/p>\n\n\n\n<p>Kommentar: Der Anbau etc. von Hanfkraut ist erlaubt, sofern dies nicht der Bet\u00e4ubungsmittelgewinnung dient. Haschisch hingegen ist eine verbotene Substanz. Wissenschaftliche Forschung bleibt mit Bewilligung des Bundesam\u00adtes f\u00fcr alle Substanzen m\u00f6glich. In den Anh\u00e4ngen 1 bis 5 sind weit \u00fcber 200 Substanzen dem BetmG unterstellt.<\/p>\n\n\n\n<p>Art. 8, Abs. 5 BetmG<\/p>\n\n\n\n<p>Das Bundesamt f\u00fcr Gesundheitswesen kann, wenn kein internationales Abkommen entgegensteht, Ausnahmebewilligungen erteilen, soweit die Bet\u00e4ubungsmittel &#8230; der wissenschaftlichen Forschung oder zu Bek\u00e4mpfungsmassnahmen dienen oder die Stoffe nach Absatz 1 Buch\u00adstaben b und c f\u00fcr eine beschr\u00e4nkte medizinische Anwendung ben\u00fctzt werden.<br><br><\/p>\n\n\n\n<p>Kommentar: Die beschr\u00e4nkte medizinische Anwendung ist nur f\u00fcr Heroin und Halluzinogene wie LSD erlaubt, nicht aber f\u00fcr Haschisch oder Hanfkraut. Die psychoaktive Sub\u00adstanz des Hanfkrautes, das Tetrahydrocannabinol (THC), wird im Anhang 2 zur Bet\u00e4ubungsmittelverordnung unter dem Titel Halluzinogene aufgef\u00fchrt, Ausnahmebewilligung und beschr\u00e4nkte medizinische Anwendung sind also m\u00f6g\u00adlich. Solche Inkonsistenzen sind typisch f\u00fcr das schlecht redigierte Bet\u00e4ubungsmittelgesetz und seine Verordnungen.<\/p>\n\n\n\n<p>Art. 19 BetmG<\/p>\n\n\n\n<p>1. Wer unbefugt alkaloidhaltige Pflanzen\u00b7 oder Hanfkraut zur Gewinnung von Bet\u00e4ubungsmitteln anbaut,<\/p>\n\n\n\n<p>wer unbefugt Bet\u00e4ubungsmittel herstellt, auszieht, umwandelt oder verarbeitet,<\/p>\n\n\n\n<p>wer sie unbefugt lagert, versendet, bef\u00f6rdert, einf\u00fchrt, ausf\u00fchrt oder durchf\u00fchrt,<\/p>\n\n\n\n<p>wer sie unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt,<\/p>\n\n\n\n<p>wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonstwie erlangt, wer hierzu Anstalten trifft,<\/p>\n\n\n\n<p>wer den unerlaubten Verkehr mit Bet\u00e4ubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt,<\/p>\n\n\n\n<p>wer \u00f6ffentlich zum Bet\u00e4ubungsmittelkonsum auffordert oder \u00f6ffentlich Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Bet\u00e4ubungsmit\u00adteln bekannt gibt,<\/p>\n\n\n\n<p>wird, wenn er die Tat vors\u00e4tzlich begeht, mit Gef\u00e4ngnis oder mit Busse bestraft. In schweren F\u00e4llen ist die Strafe Zuchthaus oder Gef\u00e4ngnis nicht unter einem Jahr, womit eine Busse bis zu 1 Million Franken verbunden werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der T\u00e4ter<\/p>\n\n\n\n<p>a. weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Bet\u00e4ubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;<\/p>\n\n\n\n<p>b. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur Aus\u00fcbung des uner\u00adlaubten Bet\u00e4ubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat;<\/p>\n\n\n\n<p>c. durch gewerbsm\u00e4ssigen Handel einen grossen Umsatz oder erheblichen Gewinn erzielt.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Werden die Widerhandlungen nach Ziffer 1 fahrl\u00e4ssig began\u00ad gen, so ist die Strafe Gef\u00e4ngnis bis zu einem Jahr, Haft oder Busse.<br><br><\/p>\n\n\n\n<p>Kommentar: Der Artikel 19 BetmG regelt die Strafdrohung bei Vergehen und bei sogenannten schweren F\u00e4llen (Verbrechen), nicht aber den Konsum.<\/p>\n\n\n\n<p>Art. 19a BetmG<\/p>\n\n\n\n<p>1. Wer unbefugt Bet\u00e4ubungsmittel vors\u00e4tzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Haft oder Busse bestraft.<br><br><\/p>\n\n\n\n<p>Kommentar: Hier handelt es sich um die sogenannte Privi\u00adlegierung des Konsums. Der Konsum ist eine Ordnungs\u00adwidrigkeit. Er kann \u00e4hnlich wie die meisten Verst\u00f6sse gegen das Strassenverkehrsgesetz h\u00f6chstens mit sehr kurzen Frei\u00adheitsstrafen geahndet werden. Ersatzfreiheitsstrafen bei Nichtbezahlen der Busse sind h\u00e4ufig.<br><br><\/p>\n\n\n\n<p>2. In leichten F\u00e4llen kann das Verfahren eingestellt werden oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausge\u00adsprochen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Kommentar: Leichte F\u00e4lle des Konsums k\u00f6nnen straffrei gestellt werden, m\u00fcssen aber nicht. Die Beh\u00f6rde oder der Beamte kann mehr oder weniger nach eigenem Gutd\u00fcnken handeln.<br><br><\/p>\n\n\n\n<p>3. Untersteht oder unterzieht sich der T\u00e4ter wegen Konsums von Bet\u00e4ubungsmitteln einer \u00e4rztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgef\u00fchrt, wenn sich der T\u00e4ter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Ist der T\u00e4ter von Bet\u00e4ubungsmitteln abh\u00e4ngig, so kann ihn der Richter in eine Heilanstalt einweisen. Artikel 44 des Schweizer Straf\u00adgesetzbuches gilt sinngem\u00e4ss.<\/p>\n\n\n\n<p>Kommentar: Art. 44 StGB erm\u00f6glicht die langj\u00e4hrige Internierung der Abh\u00e4ngigen: Die Gesamtdauer der Mass\u00adnahme bei mehrfacher R\u00fcckversetzung darf jedoch sechs Jahre nicht \u00fcberschreiten.<\/p>\n\n\n\n<p>Art. 19b BetmG<\/p>\n\n\n\n<p>Wer nur den eigenen Konsum vorbereitet oder Bet\u00e4ubungsmittel zur Erm\u00f6glichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums unent\u00adgeltlich abgibt, ist nicht strafbar, wenn es sich um kleine Mengen han\u00addelt.<\/p>\n\n\n\n<p><br>Kommentar: Diese Norm ist praktisch bedeutungslos, sie legt nur fest, dass der Versuch desn Konsums kleiner Mengen nicht strafbar ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Art. 19c BetmG<\/p>\n\n\n\n<p>Wer jemand zum unbefugten Bet\u00e4ubungsmittelkonsum vors\u00e4tzlich anstiftet oder anzustiften versucht, wird mit Haft oder Busse bestraft.<br><br><\/p>\n\n\n\n<p>Kommentar: Es geht immer um den unbefugten Konsum beziehungsweise den unbefugten Umgang. Falls die Substanz ver\u00adschrieben wurde oder etwa in einem erlaubten wissenschaft\u00adlichen Versuch verwendet wird, ist dies nicht strafbar. Die gleiche Substanz ist in diesem Fall meistens &#8211; per definitionem &#8211; ein Medikament und keine illegale Droge.<\/p>\n\n\n\n<p>Art. 23 BetmG<\/p>\n\n\n\n<p>Begeht ein mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragter Beamter vors\u00e4tzlich eine Widerhandlung nach den Artikeln 19-22, so wird die Strafe angemessen erh\u00f6ht.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Beamte, der zu Ermittlungszwecken selber oder durch einen andern ein Angebot von Bet\u00e4ubungsmitteln annimmt oder Bet\u00e4u\u00adbungsmittel pers\u00f6nlich oder durch einen andern entgegennimmt, bleibt straflos, auch wenn er seine Identit\u00e4t und Funktion nicht bekanntgibt.<br><br><\/p>\n\n\n\n<p>Kommentar: Hier wird festgelegt, dass der verdeckte Fahn\u00adder f\u00fcr Tatbest\u00e4nde straffrei bleibt, f\u00fcr die normale Konsumierende bestraft werden. Es handelt sich um das Ermittlungsprivileg, das es Beamten erm\u00f6glicht, jederzeit mit gr\u00f6sseren Mengen Rauschgift umzugehen, ohne ein Strafverfahren zu riskieren. Dies macht Korruption beson\u00adders attraktiv.<\/p>\n\n\n\n<p>Art. 28 BetmG<\/p>\n\n\n\n<p>Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.<\/p>\n\n\n\n<p>S\u00e4mtliche Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschl\u00fcsse sind sofort nach ihrem Erlass in vollst\u00e4ndiger Ausfertigung der Bundesan\u00adwaltschaft zuhanden des Bundesrates mitzuteilen.<br><br><\/p>\n\n\n\n<p>Kommentar: Bei der Bundesanwaltschaft gehen zur Zeit j\u00e4hrlich knapp 30&#8217;000 Akten \u00fcber Personen ein. Sie werden elektronisch bearbeitet und existieren als Datenbank so lange, wie es die Bundesanwaltschaft w\u00fcnscht. Dies gilt selbstverst\u00e4ndlich auch f\u00fcr blosse Hanfkonsumierende und auch f\u00fcr von Strafe freigesprochene Personen.<\/p>\n\n\n\n<p>Art. 29 BetmG<\/p>\n\n\n\n<p>Das Bundesamt f\u00fcr Polizeiwesen ist die schweizerische Zentral\u00adstelle f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung des unerlaubten Bet\u00e4ubungsmittelverkehrs.<\/p>\n\n\n\n<p>Es hat bei der Bek\u00e4mpfung des unerlaubten Bet\u00e4ubungsmittelverkehrs durch Beh\u00f6rden anderer Staaten im Rahmen der bestehenden Rechts\u00adhilfevorschriften und der Rechts\u00fcbung mitzuwirken. Es sammelt die Unterlagen, die geeignet sind, Widerhandlungen gegen dieses Gesetz zu verhindern und die Verfolgung Fehlbarer zu erleichtern. In Erf\u00fcl\u00adlung dieser Aufgaben steht es in Verbindung mit den entsprechenden Dienstzweigen der Bundesverwaltung (Bundesamt f\u00fcr Gesundheitswe\u00adsen, Oberzolldirektion, Generaldirektion PTT), mit den Polizeibeh\u00f6r\u00adden der Kantone, mit den Zentralstellen der anderen L\u00e4nder und der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation INTERPOL.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Vornahme von Beweiserhebungen bei der Leistung von internationaler Rechtshilfe in Bet\u00e4ubungsmittelstrafsachen sind die entsprechenden Bestimmungen des Bundesstrafrechtspflegegesetzes anwendbar.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kantone haben der Zentralstelle \u00fcber jede wegen Widerhand\u00adlung gegen dieses Gesetz eingeleitete Strafverfolgung rechtzeitig Mit\u00adteilung zu machen.<br><br><\/p>\n\n\n\n<p>Kommentar: Jede Person, gegen die ein Verfahren er\u00f6ffnet wird, wird registriert, unabh\u00e4ngig von ihrer Schuld oder Unschuld. Es handelt sich dabei um rund 40&#8217;000 Personenda\u00adten pro Jahr. Polizeistellen haben auf diese Daten Zugriff.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Allgemeine Verhaltensempfehlung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Beh\u00f6rden m\u00fcssen die Straftat beweisen. Am einfachsten f\u00fcr sie ist ein Gest\u00e4ndnis. Es kann aber niemand zu einer Aussage gezwungen werden. Es ist nicht von Vorteil und nicht zu empfehlen, eine Aussage zu machen oder etwas zuzuge\u00adben, bevor nicht der Rat einer Juristin oder eines befreun\u00addeten Rechtskundigen eingeholt wurde. Viele Verurteilungen sind einzig und allein aufgrund un\u00fcberlegter Aussagen von Beschuldigten m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<p>Weitergehende Literatur bei Orlux AG erh\u00e4ltlich:<\/p>\n\n\n\n<p>Heike Zurhold: Drogenkarrieren von Frauen im Spiegel ihrer Lebensgeschichten. Eine Qualitative Vergleichsstudie differenter Entwicklungsverl\u00e4ufe opiatgebrauchender Frauen, 1993, 227 Seiten, Fr. 35.-<\/p>\n\n\n\n<p>Ute Herrmann: Frauen, HIV-Infektionen und AIDS, 1995, 104 Seiten, Fr. 18.-<\/p>\n\n\n\n<p>Simone R\u00f4nez, Josef Estermann: Drogen und Strafrecht in der Schweiz. Drogues et droit penal en Suisse. Zeitreihen zu Verzeigungen, Strafurteilen und Strafvollzug 1974-1994, BFS 1995, 87 Seiten, Fr. 12.-<\/p>\n\n\n\n<p>Heiner Busch: Grenzenlose Polizei. Neue Grenzen und polizeiliche Zusammenarbeit in Europa, 1995, 435 Seiten, Fr. 42.-<\/p>\n\n\n\n<p>Wolfgang Schneider: Risiko Cannabis? Bedingungen und Auswirkungen eines kontrollierten, sozial-integrierten Gebrauchs von Haschisch und Marihuana, 1995, 161 Seiten, Fr. 30.-<\/p>\n\n\n\n<p>Arthur Schroers: Szenealltag im Kontaktcafe. Eine sozial\u00ad \u00f6kologische Analyse akzeptanzorientierter Drogenarbeit, 1995, 211 Seiten, Fr. 34.-<\/p>\n\n\n\n<p>akzept e.V. (Hg.): Drogen ohne Grenzen. Entwicklung und Probleme akzeptierender Drogenpolitik und Drogenhilfe in Europa, 1995, 356 Seiten, Fr. 42.-<\/p>\n\n\n\n<p>Drogen und Strafrecht in der Schweiz. Zeitreihen zu Verzeigungen, Strafurteilen und Strafvollzug, 1974-1994, 87 Seiten<\/p>\n\n\n\n<p>Wolfgang Schneider: Der gesellschaftliche Drogenkult. Essays zur Entzauberung von Drogenmythen in der Drogenhilfe, Drogenforschung und Drogenpolitik, 1996, 130 Seiten, Fr. 25.-<\/p>\n\n\n\n<p>Brigitta Kolte: \u00abWas f\u00fcr einen Sinn hat es, immer n\u00fcchtern zu sein?\u00bb. Wie Frauen Cannabis konsumieren, 1996, 119 Seiten, Fr. 25.-<\/p>\n\n\n\n<p>Josef Estermann, Ute Herrmann, Daniela H\u00fcgi, Bruno Nydegger: Sozialepidemiologie des Drogenkonsums. Zu Pr\u00e4valenz und Inzidenz des Heroin- und Kokaingebrauchs und dessen polizeiliche Verfolgung, 1996, 195 Seiten, Fr. 32.-<\/p>\n\n\n\n<p>Josef Estermann (Hrsg.): Auswirkungen der Drogenrepres\u00adsion. Illegale Drogen: Konsum, Handel, Markt und Pro\u00adhibition, 1997, 268 Seiten, Fr. 38.-<\/p>\n\n\n\n<p>Wolfgang Schneider (Hrsg.): Brennpunkte akzeptanzorien\u00adtierter Drogenarbeit. Frauenarbeit &#8211; Exstasy &#8211; Sekund\u00e4rpr\u00e4\u00advention &#8211; Methadon &#8211; Qualit\u00e4tssicherung &#8211; Drogenpolitik, 1997, 163 Seiten, Fr. 30.-<\/p>\n\n\n\n<p>SFA: Alkohol, Tabak und illegale Drogen in der Schweiz 1994-1996, 1997, 220 Seiten.<\/p>\n\n\n\n<p>Hans-Peter von Aarburg: Heroin-Dampf-Scheiben-Wirbel. Eine kulturantropologische und ethnopsychoanalytische Studie des Folienrauchens in Z\u00fcrich, 1998.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Weiterlesen Die Bedeutung des Paragrafen 129 a, Terroristische Vereinigung \u00a9 ProLitteris, Josef Estermann Strafverfolgung und politische Verst\u00f6sse im Kanton Luzern von Josef Estermann Inhalt 1. Auseinandersetzung um die Strafbarkeit des Cannabiskonsums 1997\/98 2. 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