{"id":3395,"date":"2025-02-16T19:11:52","date_gmt":"2025-02-16T17:11:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=3395"},"modified":"2025-03-20T00:03:08","modified_gmt":"2025-03-19T22:03:08","slug":"die-bedeutung-des-%c2%a7-129-a-stgb","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=3395","title":{"rendered":"Die Bedeutung des \u00a7 129 a StGB"},"content":{"rendered":"\n<p>f\u00fcr das politische Strafrecht und die polizeiliche Ermittlung<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/?page_id=3040\"><strong>Weiterlesen Erziehungsheime. Funktionen und Wirkungen<\/strong><\/a><br>\u00a9 ProLitter<img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" height=\"1\" width=\"1\" src=\"http:\/\/pl01.owen.prolitteris.ch\/na\/plzm.045f0129-f883-4ffc-aad1-11c09b786935\">is, Josef Estermann<\/p>\n\n\n<div class=\"wp-block-image\">\n<figure class=\"alignright size-full is-resized\"><a href=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2025\/03\/2005_Sust-Stansstad_07.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"960\" height=\"720\" src=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2025\/03\/2005_Sust-Stansstad_07.jpg\" alt=\"\" class=\"wp-image-3583\" style=\"width:228px;height:auto\" srcset=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2025\/03\/2005_Sust-Stansstad_07.jpg 960w, https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2025\/03\/2005_Sust-Stansstad_07-300x225.jpg 300w, https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2025\/03\/2005_Sust-Stansstad_07-768x576.jpg 768w\" sizes=\"auto, (max-width: 960px) 100vw, 960px\" \/><\/a><\/figure>\n<\/div>\n\n\n<p>von Josef Estermann und Reiner Koll<br><br><strong>1.<\/strong><br>Strafrecht soll, einer Definition von E. Schmidh\u00e4user (1) zufolge, &#8222;in erster Linie dem Schutze eines gegebenen Bestandes von G\u00fctern&#8220; dienen, seien es solche der privaten Sph\u00e4re, der Gesellschaft oder der staatlichen Organisation der Gesellschaft. Mit dem letzten Gesichtspunkt ist das hier interessierende Thema des politischen Strafrechts am Beispiel des \u00a7 129 a StGB angesprochen. Doch zuvor noch einige allgemeinere \u00dcberlegungen.<br><br>Wenn Schmidh\u00e4user als allgemeine Aufgabe von Strafe und nicht-vergeltenden Strafrechtsfolgen die Sicherung eines einigerma\u00dfen gedeihlichen Gemeinschaftslebens postuliert (2), so bezieht sich das auf die soziale Kontrollfunktion von Strafrecht. Hervorzuheben ist allerdings, dass Strafrecht niemals allein die Einhaltung und Durchsetzung sozialer Normen garantieren kann. (3) Es ist immer schon auf ihm vorausgesetzte, funktionierende &#8218;Milieus&#8216; angewiesen (4) oder, makrotheoretisch formuliert, auf eine Art &#8218;Minimalkonsens&#8216;, der von weiten Teilen der Gesellschaft wenn schon nicht der innerlichen \u00dcberzeugung nach geteilt, so doch wenigstens eingehalten wird.<br><br>2.<br>Politisches Strafrecht ist nun gewi\u00df keine Einrichtung, die erst in und f\u00fcr die Bundesrepublik erfunden wurde &#8211; und insofern es klare Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolgen formuliert, ist es ein Fortschritt gegen\u00fcber Repression, die sich in der Illegalit\u00e4t oder in einer Art Halblegalit\u00e4t ereignet. Genau dies aber steht u.E. in Frage, n\u00e4mlich die Bestimmtheit der Rechtsvorschriften, die mehr und mehr zugunsten unspezifischer Generalklauseln umgedeutet werden. Das hei\u00dft, die T\u00e4tigkeit der Repressionsorgane, insbesondere der politisch orientierten, l\u00f6st sich von strafrechtlich fixierten Normen, die ihrerseits dem Bestimmtheitsgrundsatz gen\u00fcgen m\u00fc\u00dften &#8211; dies gilt nicht f\u00fcr den Verfassungsschutz, der per definitionem in seiner T\u00e4tigkeit nicht an das Strafrecht gebunden ist. Auf diesem Unbestimmtheitsniveau ist der \u00a7 129a StGB (wie auch der \u00a7 129) angesiedelt; eine analoge Entwicklung ist im Polizeirecht zu beobachten. (5) F\u00fcr die B\u00fcrger gibt es dann keinerlei Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit mehr hinsichtlich der Kriterien des T\u00e4tigwerdens staatlicher Repressionsorgane. Repression wirkt nicht mehr allein auf der Ebene von Handeln, sondern schon auf der von Verhalten (6): Das Subjekt antizipiert die geforderte Anpassungsleistung und internalisiert sie. Dieser Aufgabe einer von der Intention her umfassenden Steuerung individuellen Handelns und Verhaltens ist das alte, im Besonderen Teil noch nicht v\u00f6llig von Generalklauseln durchseuchte Strafgesetzbuch nicht gewachsen. Es reicht uns allerdings nicht, eine Tendenz zu kritisieren, die rechtsstaatliche Grunds\u00e4tze zunehmend aufweicht oder bei der blo\u00dfen Feststellung dieser Tendenz zu verweilen. Erst eine genauere Ursachenanalyse, die hier nicht zu leisten ist, kann die diese Prozesse bewirkenden Kr\u00e4fte freilegen und erst von daher lassen sich rechtspolitische Strategien formulieren. Blo\u00dfes Insistieren auf rechtsstaatliche Grunds\u00e4tze prallt allemal an den Interessen der Politik und der Kompetenzorgane ab. Wir w\u00fcrden deshalb auf das Gr\u00f6blichste mi\u00dfverstanden, wenn man unsere Ausf\u00fchrungen lediglich als Kritik von &#8218;Fehlentwicklungen&#8216; im Justizbereich interpretierte. Deshalb einige wenige Satze, die den Kontext umrei\u00dfen, in dem wir unsere Thesen zum \u00a7 129a eingeordnet sehen wollen.<br><br>Abb.1<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-image size-full\"><a href=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2025\/02\/40.png\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"557\" height=\"448\" src=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2025\/02\/40.png\" alt=\"\" class=\"wp-image-3397\" srcset=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2025\/02\/40.png 557w, https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2025\/02\/40-300x241.png 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 557px) 100vw, 557px\" \/><\/a><\/figure>\n\n\n\n<p><strong>3.<\/strong><br>Das politische System der Bundesrepublik ist gekennzeichnet durch einen hohen Grad an institutionell verdichteter und organisierter Meinungs- und Entscheidungsfindung. Mit der APO der sechziger Jahre entstand eine &#8218;Protestkultur&#8220;, die sich. &#8211; anders als die traditionelle Arbeiterbewegung &#8211; neben und gegen das institutionell abgeschottete politische System organisierte und dauerhaft einen neuen Konflikttypus etablierte. Erstaunlich ist weniger diese Tatsache selbst als die Persistenz &#8211; was nicht gleichbedeutend ist mit Kontinuit\u00e4t &#8211; jener &#8218;Protestkultur&#8216;. Unsere These ist, da\u00df es gerade das hoch- und durchorganisierte System politischer Willens- und Entscheidungsbildung. ist, das diese Persistenz mitbewirkt. In diesem vorwiegend \u00fcber Organisationen bzw. B\u00fcrokratien vermittelten &#8222;bargaining process&#8220; bleibt kein Raum f\u00fcr die Artikulation von Meinungen und Interessen, die in diesem Spektrum nicht repr\u00e4sentiert sind. Die Tr\u00e4ger und Eliten andersartiger Interessengruppen sind somit auf Artikulationsformen au\u00dferhalb der etablierten Formen des &#8222;policy-making&#8220; verwiesen.<br><br>Erg\u00e4nzend tritt ein anderes Argument hinzu: Unabh\u00e4ngig davon, ob das politische System von seinen konstitutionellen Grundlagen her Modifikationen, Reformen im Sinne von mehr Partizipation oder &#8218;echter&#8216; Dezentralisierung zul\u00e4\u00dft, ist entscheidend, da\u00df im Bewu\u00dftsein der politischen Eliten eine derartige \u00d6ffnung nicht zugelassen werden kann, ja diese begriffen wird als Usurpation konstitutionell garantierter und historisch angestammter &#8211; gewisserma\u00dfen &#8218;ersessener&#8216; &#8211; Rechte. Das besagt, die herrschenden politischen Eliten vollziehen folgenden Schlu\u00df: Sie repr\u00e4sentieren das politische System, das politische System repr\u00e4sentiert die Normen des Grundgesetzes, also repr\u00e4sentieren die Eliten das Grundgesetz. Wer sowohl gegen die herrschenden Eliten wie auch gegen das politische System opponiert, sieht sich unversehens als Feind der freiheitlich-demokratischen Grundordnung definiert. Kurz, der Protest wird interpretiert und durch diese Optik strukturiert als gegen das politische System insgesamt gerichtet und nicht gegen seine Erstarrung. (7)<br><br>Da der Protest in dieser Perspektive weder politisch begriffen wird noch im Sinne einer \u00d6ffnung aufzufangen ist, kann er lediglich repressiv kleingearbeitet werden. Strafrecht, aber auch Polizeirecht, treten auf den Plan und werden mehr und mehr zu einer Art stellvertretender Politik. (8) Diese Entwicklung ist es, die die fortschreitende Erosion rechtsstaatlicher Grunds\u00e4tze bewirkt, da Politik nicht restlos zu juridifizieren ist beziehungsweise nur im Sinne eines &#8218;Ma\u00dfnahmestaates&#8216; in rechtsstaatlichem Gewande. (9)<br><br><strong>4.<\/strong><br>Mit der exemplarischen Diskussion der rechtstats\u00e4chlichen Bedeutung der Vorschrift des \u00a7 129 a StGB wollen wir versuchen, erste Konkretisierungen vorzunehmen. Unsere Hauptthese lautet, da\u00df es sich beim \u00a7 129 a StGB um einen &#8218;Ermittlungsparagraphen&#8216; handelt. Darunter ist zu verstehen, da\u00df im Vordergrund dieser Vorschrift nicht so sehr das Interesse an der Verurteilung steht, sondern vielmehr der Versuch, das &#8218;Protestmilieu&#8216; auszuforschen, durch Ermittlungst\u00e4tigkeit einzud\u00e4mmen und gleichsam nebenher eine Strafdrohung zu errichten. Daf\u00fcr spricht schon der Umstand, da\u00df die in Abs. 1 des \u00a7 129 a StGB aufgef\u00fchrten Tatbest\u00e4nde mehrheitlich mit h\u00f6heren Strafdrohungen bewehrt sind. Dies wird ferner gew\u00e4hrleistet durch den &#8222;Auffangcharakter&#8220; der Norm: Wenn schon keine Beteiligung an Straftaten, wie sie in Ziffer 1 des \u00a7 129 a StGB genannt sind, nachgewiesen werden kann, so kann jedenfalls wegen Mitgliedschaft, Werbung oder Unterst\u00fctzung abgeurteilt werden. Auf diese Weise bekommt die Norm schon einen hohen Abschreckungswert (10) aufgrund eines Drohpotentials, das unterhalb strafbarer Handlungen wirksam wird. Gleichzeitig wird mit Blick auf das Protestmilieu zweierlei m\u00f6glich: erstens die Sammlung von Informationen \u00fcber Personen, Strukturen und Organisationen aus diesem Bereich, zweitens wird eine Verhaltenskontrolle realisiert, insofern solche Verhaltensweisen unterdr\u00fcckt und vermieden werden, die die Betreffenden zum Gegenstand politisch-polizeilicher Ermittlungen machen k\u00f6nnten.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-image size-full\"><a href=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2025\/02\/42.png\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"578\" height=\"815\" src=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2025\/02\/42.png\" alt=\"\" class=\"wp-image-3398\" srcset=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2025\/02\/42.png 578w, https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2025\/02\/42-213x300.png 213w\" sizes=\"auto, (max-width: 578px) 100vw, 578px\" \/><\/a><\/figure>\n\n\n\n<p><br><br>Die Hauptthese l\u00e4\u00dft sich weiter erh\u00e4rten durch einen Blick auf Bestimmungen in der StPO sowie im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), die an den \u00a7 129 a StGB ankn\u00fcpfen. Um nur einige wichtige zu nennen: die \u00dcberwachung des Fernmeldeverkehrs (\u00a7 100 a StPO), im Rahmen der sogenannten Razziengesetze die Identit\u00e4tsfeststellung (\u00a7 163 b Abs. 2), die Stra\u00dfenkontrolle (\u00a7 1II Abs. 1), die Wohnungsdurchsuchung (\u00a7 103), ferner der Komplex der Einschr\u00e4nkung der Verteidigerrechte (\u00a7\u00a7 138 a &#8211; c, 148) sowie, f\u00fcr diesen Zusammenhang eher peripher wichtig, die Voraussetzungen f\u00fcr den Erla\u00df eines Haftbefehls (absoluter Haftgrund &#8211; \u00a7 112.Abs. 3) und die im Einf\u00fchrungsgesetz zum GVG (EGGVG \u00a7\u00a7 31 ff.) geregelte Kontaktsperre.<br><br>Diese These l\u00e4\u00dft sich weiter erh\u00e4rten durch das Verh\u00e4ltnis der Anzahl von Ermittlungen und der Anklagen\/Verurteilungen nach \u00a7 129 a StGB sowie durch weitere Kennziffern der Strafverfolgung, erg\u00e4nzt durch den Vergleich mit anderen Deliktgruppen (Tabellen 1 und 2).<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-image size-large\"><a href=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2025\/02\/44.png\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"1024\" height=\"632\" src=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2025\/02\/44-1024x632.png\" alt=\"\" class=\"wp-image-3400\" srcset=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2025\/02\/44-1024x632.png 1024w, https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2025\/02\/44-300x185.png 300w, https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2025\/02\/44-768x474.png 768w, https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2025\/02\/44.png 1082w\" sizes=\"auto, (max-width: 1024px) 100vw, 1024px\" \/><\/a><\/figure>\n\n\n\n<p>Tabelle 1<br><br>Hinsichtlich der Datenbasis ist vorauszuschicken, da\u00df die polizeiliche Ermittlungsstatistik weder absolut zuverl\u00e4ssig noch uneingeschr\u00e4nkt mit der gerichtlichen Urteilsstatistik vergleichbar ist. (11) Zwei Hauptergebnisse lassen sich trotz aller M\u00e4ngel der amtlichen Statistik herauslesen: Das Verh\u00e4ltnis: abgeurteilte bzw. verurteilte Personen zu bekanntgewordenen F\u00e4llen ist bei Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 129 a StGB am niedrigsten von s\u00e4mtlichen Deliktgruppen, wobei gerade bei Staatsschutzdelikten im allgemeinen der. polizeiliche Ermittlungserfolg und die Ausbeute an ermittelten Tatverd\u00e4chtigen pro Fall hoch ist. Also machen die Ermittlungsverfahren nach \u00a7 129 a StGB \u00fcberproportional h\u00e4ufig vor den Toren des Gerichtes halt: Ist hingegen Anklage erhoben, wird auch meistens verurteilt: Die gerichtliche Verurteiltenziffer (Verurteilte zu Abgeurteilten) beim \u00a7 129 a StGB ist im Verh\u00e4ltnis zu anderen Delikten sehr hoch, w\u00e4hrend sie z.B. beim Landfriedensbruch sehr niedrig ist. Es zeigt sich hingegen, da\u00df nicht nur der \u00a7 129 a StGB, sondern auch die anderen Straftatbest\u00e4nde des politischen Strafrechts respektive Straftaten &#8222;gegen den Staat&#8220; geringe Verurteilungsquoten bei hohen Eingangsfallzahlen (Verurteilte zu Ermittlungsverfahren) haben. Die hier vertretenen Thesen werden auch durch erste Ergebnisse einer Umfrage bei Rechtsanw\u00e4lten best\u00e4tigt.<br><br>Die These, da\u00df sich Staatsschutzdelikte (z.B. \u00a7\u00a7 125, 125 a, 129, 129 a StGB) einer zunehmenden Beliebtheit erfreuen, kann durch lange Zeitreihen der Polizei- und Justizstatistik hinreichend belegt werden.<br><br>Seit 1974\/75 steigen die Verurteilungen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 129 und 129 a StGB mit kleinen Schwankungen stetig (z.B. 1982: + 180 %, 1983: + 36 %), die Verurteilungen wegen Landfriedensbruch schw\u00e4cher und mit Unterbrechungen (z.B. 1982: + 28 %, 1983: + 18 %), um 1982 bez\u00fcglich der Aburteilungen und 1983 bez\u00fcglich der Verurteilungen eine Spitze zu erreichen. Diese Entwicklung ist eine Folge der &#8222;Aufholschlacht&#8220; gegen\u00fcber den Ereignissen von 1980\/81, als die Auseinandersetzungen zwischen Staatsgewalt und Jugendlichen ihren H\u00f6hepunkt hatten (Hausbesetzerbewegung).<br><br>Die polizeiliche Ermittlungsstatistik bewegt sich \u00e4hnlich, erreicht jedoch entsprechend der Ungleichzeitigkeit von Ermittlung und Verurteilung 1981 eine Spitze. Die Zahlen der polizeilichen Sonderstatistik Staatsschutzdelikte f\u00fcr das Jahr 1982 zeigen, da\u00df bei den Ermittlungen der Staatsschutzpolizeien der \u00a7 129 a StGB einen absoluten Vorrang vor den anderen in der Sonderstatistik unter dieser Kategorie aufgef\u00fchrten \u00a7\u00a7 84, 85 und 129 StGB hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Tabelle 2<br><\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-image size-full\"><a href=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2025\/02\/45.png\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"526\" height=\"587\" src=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2025\/02\/45.png\" alt=\"\" class=\"wp-image-3401\" srcset=\"https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2025\/02\/45.png 526w, https:\/\/www.orlux-ag.ch\/wp-content\/uploads\/2025\/02\/45-269x300.png 269w\" sizes=\"auto, (max-width: 526px) 100vw, 526px\" \/><\/a><\/figure>\n\n\n\n<p>Bez\u00fcglich der verfahrensrechtlichen Bedeutung des \u00a7 129 a StGB ist hervorzuheben, da\u00df s\u00e4mtliche Verfahren nach diesem Paragraphen in die Zust\u00e4ndigkeit der Bundesanwaltschaft fallen (\u00a7 142 a Abs. 1 Ziffer 1, \u00a7 120 Abs. 1 Ziffer 6 sowie Abs. II GVG). Zugleich ist damit die erstinstanzliche Zust\u00e4ndigkeit eines Oberlandesgerichts begr\u00fcndet. (13) Daf\u00fcr gibt es zwei komplement\u00e4re Begr\u00fcndungszusammenh\u00e4nge.<br><br>Durch die Konzentration der Rechtsprechung in politischen Strafsachen auf nur wenige Gerichte soll sichergestellt werden, &#8222;da\u00df in den in dem Zust\u00e4ndigkeitskatalog (des \u00a7 120 GVG, d.Verf.) bezeichneten Verfahren, in denen meist schwierige tats\u00e4chliche Fragen zu entscheiden sind und in denen h\u00e4ufig besondere Rechtsprobleme auftreten, auch Richter mit besonderer Sachkunde und breiter Erfahrung auf diesem Gebiet zur Verf\u00fcgung stehen&#8220;. (14)<br><br>Diese eher rechtstechnische Sicht findet bei v. Br\u00fcnneck eine andere Deutung:<br><br>&#8222;Die Konzentration der Politischen Justiz auf wenige Spruchk\u00f6rper erlaubte es, die politische Justiz vorwiegend solchen Richtern zu \u00fcbertragen, die das eingespielte System der Strafverfolgung bejahten. Zur Begr\u00fcndung der besonderen Zust\u00e4ndigkeitsregelungen f\u00fcr politische Delikte hatte schon der damalige Vertreter des Bundesjustizministeriums im Rechtsausschu\u00df des Bundestages, Rotberg, am 29. Juni 1951 erkl\u00e4rt:<br><br>&#8218;Um zu erreichen, da\u00df die Rechtsprechung der Strafkammern in diesem Sonderbereich besonders zuverl\u00e4ssig wurde, habe es der Bundesjustizminister f\u00fcr zweckm\u00e4\u00dfig gehalten, vorzuschlagen, die Zust\u00e4ndigkeit nicht jeder Strafkammer zuzuweisen, sondern nur Strafkammern, die f\u00fcr einen gr\u00f6\u00dferen Bereich mit dieser Aufgabe betraut w\u00fcrden \u2026 Durch diese Konzentration sollten bei einer besonders sachkundigen Stelle Erfahrungen gesammelt werden, um dadurch die Rechtsprechung zu vereinheitlichen und bessere Ma\u00dfst\u00e4be zu gewinnen. Schlie\u00dflich sei es m\u00f6glich, besonders hochwertige Richter f\u00fcr diese Aufgabe zu finden, die nicht jedem liege.'&#8220; (15)<br><br>Es kommt hinzu, da\u00df durch die Allzust\u00e4ndigkeit der Bundesanwaltschaft (16) eine Beh\u00f6rde zentral die auflaufenden Informationen sammeln und einer systematischen Auswertung zug\u00e4nglich machen kann. Kompetenzwirrwarr beziehungsweise zeitraubende Instanzenwege k\u00f6nnen zudem vermieden oder doch minimiert werden. Auch d\u00fcrfte es der Bundesanwaltschaft leichter fallen, eine koh\u00e4rente Strategie zu formulieren und durchzusetzen. (17) (18)<br><br><strong>6.<\/strong><br>Wir fassen zusammen: In unserer Darstellung laufen zwei Argumentationsstr\u00e4nge parallel. Wir nehmen den \u00a7 129 a StGB beispielhaft zum Anla\u00df, in knapper Form Konstruktions- und Konstitutionslogik einer neueren Entwicklung im Strafrecht darzustellen. Konstruktionslogik meint die rechtstechnische Struktur der Norm, w\u00e4hrend die Konstitutionslogik f\u00fcr die Ziele und Zwecke steht, die die Norm erf\u00fcllen soll. Beide stehen entsprechend unseren Ausf\u00fchrungen in wechselseitigem Erl\u00e4uterungszusammenhang.<br><br>Zum Bereich der Konstitutionslogik geh\u00f6rt die neue Konfliktstruktur, der neue Konflikttypus, der sich etwa seit den siebziger Jahren durchgesetzt hat. Dieser neue Konflikttypus ist Ergebnis der inzwischen nahezu hermetischen &#8222;Abriegelung des Politischen&#8220; (Marcuse) mit Hilfe des Verfassungsrechts. (19) Die diversen Bewegungen mit ihren Interessen machen die Erfahrung, da\u00df sie zwar geh\u00f6rt werden, die Anh\u00f6rung aber folgenlos bleibt. Da ihre Positionen auf der &#8222;politischen Ebene&#8220; verhallen, bleibt ihnen nur noch der Weg, die Durchf\u00fchrung der ungeliebten Projekte zu verhindern. Ist aber erst die Entscheidung daf\u00fcr gefallen, so kommt es in der Regel auf der Ebene des Straf- und Polizeirechts zu Konflikten. Das hei\u00dft, eigentlich politische Konflikte werden auf einer Ebene ausgetragen, wo ihre Substanz nicht mehr politisierbar ist (insofern, aber auch nur insofern sind die Klagen der Polizeigewerkschaft berechtigt, wonach die Polizei von der Politik im Stich gelassen wurde, ja mehr noch: die Polizei f\u00fcr die Politik die Kartoffeln aus dem Feuer holen mu\u00df).<br><br>Angesichts der breiten Basis der Protestbewegungen zeigt es sich, dass das Krisengerede eben doch nicht nur Projektion linker &#8222;Spinner&#8220; ist, sondern Ausdruck realer Prozesse. 20) Da der Ausweg politisch-struktureller Reformen verschlossen ist, liegt es geradezu auf der Hand, da\u00df es eines neuen Typus des Straf- und Polizeirechts bedarf, um dieser Entwicklung Herr zu werden. Solche Ma\u00dfnahmen sind allerdings tendenziell kontr\u00e4r zu rechtsstaatlichen Postulaten.<br><br><strong>Anmerkungen<\/strong><br><br>(1) E. Schmidh\u00e4user, Einf\u00fchrung in das Strafrecht, Reinbek 1972, S. 43<br><br>(2) ders., a.a.O., S. 50<br><br>(3) J. Brink\/R. Keller, Politische Freiheit und strafrechtlicher Gewaltbegriff, in: Kritische Justiz (KJ), Nr. 2\/1983, S. 115 &#8211; 118, 124 &#8211; 126; R. Keller, Strafrechtlicher Gewaltbegriff und Staatsgewalt, Dissertation, Berlin 1982, S. 49 ff., 163 ff., 186<br><br>(4) E. Katz\/P.E. Lazarsfeld, Pers\u00f6nlicher Einflu\u00df und Meinungsbildung, Wien 1962, S. 58 &#8211; 78;<br>J. Estermann, Kriminelle Karrieren, Dissertation, Freiburg i.Ue. 1985, S. 156 &#8211; 181; vgl. auch den Ansatz bei J. Hirsch, Der Sicherheitsstaat, Frankfurt 1980<br><br>(5) Vgl. Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der L\u00e4nder, in: B\u00fcrgerrechte und Polizei (CILIP), Heft 20 (1\/1985), S. 74: \u00a7 7 a, Gefahrenvorsorge<br><br>(6) Unserem Verst\u00e4ndnis zufolge w\u00e4re Handeln beispielsweise ein Einbruch, Verhalten beispielsweise der Entschlu\u00df, nicht zu einer Demonstration zu gehen, weil man trotz der Legalit\u00e4t dieser Demonstration bef\u00fcrchtet, in einen Polizeifilm zu geraten; oder sich trotz dieser Bef\u00fcrchtung zur Demonstration aufmacht.<br><br>(7) Hierher geh\u00f6ren auch die Rituale, um mehr handelt es sich unterdessen kaum noch, die die Zust\u00e4nde in der Weimarer Republik beschw\u00f6ren und nicht wahrnehmen wollen oder k\u00f6nnen, da\u00df sich der Protest in seiner \u00fcberwiegenden Mehrheit heute nicht gegen die, sondern auf dem Boden der Demokratie bewegt. Entsprechende Urteile finden sich z.B. auch von Seiten politischer Eliten im Abschlu\u00dfbericht der Jugend-Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages (vgl. Wissmann\/Hauck (Hg.), Jugendprotest im demokratischen Staat, Stuttgart 1983, S. 28, 36, insbesondere S. 38 f.).<br><br>(8) Vgl. hierzu exemplarisch den Artikel &#8222;Wir brauchen eine wehrhafte Demokratie&#8220;, in: Der Spiegel Nr. 30 vom 22.7.1985, S. 17 ff .; R. Keller, a.a.O., S. 192 ff.<br><br>(9) R. Keller, a.a.O., S. 178 f .; &#8222;Der Rechtsstaat wird auf die konkrete Situation abgestellt&#8220;, Bundesjustizminister Vogel, FR 9.5.1975, S. 1, zitiert nach S. Cobler, Strafproze\u00df und Staatsraison, in: Jury III. Russell-Tribunal u.a. (Hg.), Bd. 4, Berlin 1979, S. 48 (Anm. 56)<br><br>(10) Vgl. P. Waldmann, Strategien politischer Gewalt, Stuttgart u.a. 1977, S. 87 ff .; O. Kirchheimer, Politische Justiz, Neuwied\/Berlin 1965, S. 27 ff.<br><br>(11) Insbesondere beruht sie bis 1983 (ge\u00e4ndert 1984) auf Doppelz\u00e4hlungen in der Kategorie &#8222;Ermittelte Tatverd\u00e4chtige&#8220; und kategorisiert nach Deliktgruppen, w\u00e4hrend die Justizstatistik nur das jeweils mit der h\u00e4rtesten Strafe bedrohte Delikt aufnimmt. Zudem ist der Zeitraum zu ber\u00fccksichtigen, der zwischen Beginn der Ermittlungen und der Aburteilung verstreicht. Bei Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 129 a StGB ist eine Dauer von \u00fcber f\u00fcnf Jahren keine Seltenheit.<br><br>(12) Quelle der Zahlenangaben sind f\u00fcr die Polizei- bzw. Ermittlungsstatistik und die Sonderstatistik Staatsschutzdelikte: Polizeiliche Kriminalstatistik, hg. vom Bundeskriminalamt Wiesbaden, Jahrg\u00e4nge 1971 &#8211; 1983 (Kategorien bekannte und aufgekl\u00e4rte F\u00e4lle, ermittelte Tatverd\u00e4chtige); f\u00fcr die Justizstatistik: Rechtspflege (ab 1975 Fachserie 10, Reihe 3), hg. vom Statistischen Bundesamt Wiesbaden, Jahrg\u00e4nge 1971 bis 1983 (Kategorien abgeurteilte und verurteilte Personen, wobei verurteilte Person\u00e9n + Einstellungen + Freispr\u00fcche = abgeurteilte Personen)<br>Das Zeichen &#8222;-&#8220; bedeutet, da\u00df zu der entsprechenden Kategorie keine Angaben erh\u00e4ltlich sind.<br>Abgeurteilte Personen: Anzahl der Personen, die in einem Gerichtsverfahren nach den aufgef\u00fchrten \u00a7\u00a7 als schwerwiegendstem Tatbestand abgeurteilt wurden (Einfachz\u00e4hlungen, freigesprochene plus verurteilte Personen sowie Personen, gegen die das Verfahren eingestellt wurde).<br>Verurteilte Personen: Anzahl derjenigen der abgeurteilten Personen, die nach den aufgef\u00fchrten \u00a7\u00a7 verurteilt, d.h. hier mit Geld- oder Freiheitsstrafen bedacht wurden.<br><br>(13) Bei Verfahren nach \u00a7 129 StGB ist gem\u00e4\u00df \u00a7 74 a GVG eine Sonderstrafkammer bei einem (dort n\u00e4her bestimmten) Landgericht zust\u00e4ndig. Jedoch kann die Bundesanwaltschaft auch hier gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 74 a II, 142 a IV GVG zugreifen.<br><br>(14) Sch\u00e4fer in L\u00f6we-Rosenberg, Kommentar zum GVG, Berlin-New York 1979 (5. Band), \u00a7 120, Randnr. 3<br><br>(15) A.v.Br\u00fcnneck, Politische Justiz gegen Kommunisten in der Bundesrepublik Deutschland 1949 &#8211; 1968, Frankfurt\/M. 1978, S. 225; dort auch der Nachweis des Zitats Rotberg.<br><br>(16) Die Landesstaatsanwaltschaft ist verpflichtet, bei Ermittlungen nach dieser Norm die Bundesanwaltschaft zu informieren. Diese kann das Verfahren an sich ziehen oder bei der LStA belassen. Die Bundesanwaltschaft kann das Verfahren jedoch jederzeit wieder an sich ziehen (vgl. \u00a7 142 a GVG).<br><br>(17) Vgl. summarisch S. Cobler, a.a.O., Anm. 9<br><br>(18) Die Verfasser planen eine Ver\u00f6ffentlichung, in der diese Gesamtthematik erweitert und vertieft werden soll.<br><br>(19) J. Seifert, Haus oder Forum. Wertsystem oder offene Verfassungsordnung, in: J. Habermas (Hg.), Stichworte zur &#8222;Geistigen Situation der Zeit&#8220;, 1980, S. 312 ff.<br><br>(20) J. Habermas, Einleitung zu: Stichworte zur &#8222;Geistigen Situation der Zeit&#8220;, 19803, S. 7 ff. (S. 18).<\/p>\n\n\n\n<p>Text des \u00a7 129 a Bildung terroristischer Vereinigungen im Jahre 1985<br>(1) Wer eine Vereinigung gr\u00fcndet, deren Zweck oder deren T\u00e4tigkeit darauf gerichtet sind,<br>1. Mord, Totschlag oder V\u00f6lkermord (\u00a7\u00a7 211, 212, 220a),<br>2. Straftaten gegen die pers\u00f6nliche Freiheit in den F\u00e4llen der \u00a7\u00a7 306 bis 308, 310 b Abs. 1, des \u00a7 311 Abs. 1, des \u00a7 311a Abs. 1, der \u00a7\u00a7 312, 316c Abs. 1 oder des \u00a7 319<br>zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, f\u00fcr sie wirbt oder sie unterst\u00fctzt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f\u00fcnf Jahren bestraft.<br>(2) Geh\u00f6rt der T\u00e4tr zu den R\u00e4delsf\u00fchrer odr Hintrm\u00e4nnern, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.<br>(3) Der Versuch, eine in Absatz 1 bezeichnete Vereinigung zu gr\u00fcnden, ist strafbar.<br>(4) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den F\u00e4llen des Absatzes 3 von Strafe absehen oder in den F\u00e4llen des Absatzes 1 die Strafe nach Ermessen (\u00a7 49 Abs. 2) mildern.<br>(5) \u00a7 129 Abs. 6 gilt entsprechend.<br>(6) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die F\u00e4higkeit, Rechte aus \u00f6ffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (\u00a7 45 Abs. 2).<br>(7) In den F\u00e4llen der Abs\u00e4tze 1 und 2 kann das Gericht F\u00fchrungsaufsicht anordnen (\u00a7 68 Abs. 1 Nr. 2).<br><br>*) Josef Estermann arbeitet am Institut f\u00fcr Soziologie der Freien Universit\u00e4t Berlin, Reiner Koll am Zentralinstitut 6 der Freien Universit\u00e4t Berlin.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>f\u00fcr das politische Strafrecht und die polizeiliche Ermittlung Weiterlesen Erziehungsheime. 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