Geldwäsche und Gewinnabschöpfung

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© ProLitteris, Mark Pieth und Josef Estermann

MPI-Untersuchung zur Geldwäsche und Gewinnabschöpfung.

Länder-Bericht Schweiz

I. Einführung

1. Zum Kontext

1.1 Generelles

Nach einer Hinwendung zu einem Kampfparadigma gegen illegale Märkte, insbesondere gegen die Drogenmärkte, in den 80er Jahren, wurde die Untauglichkeit der traditionellen Polizeimethoden zur Reduktion der Marktaktivität (via Anhebung des Preises durch Störung des Marktgeschehens, insbesondere die Strafverfolgung von Drogenkonsumenten und -händlern) immer offensichtlicher. Als Alternativstrategie wurde der Zugriff auf die im Drogenhandel (und auf anderen illegalen Märkten) generierten Mittel gefordert (1). Dies setzte allerdings voraus, dass das Einziehungs- und Verfallsrecht (und indirekt auch das Recht der vorsorglichen Massnahmen, insbesondere die Beschlagnahme und die Kontensperre) an die neuen Bedürfnisse angepasst wurde, dass die Einziehung von Erlös aus Straftaten, dessen Surrogate und die allfällige Durchsetzung von Ersatzforderungen rechtlich ermöglicht wurde.

Gleichzeitig musste sichergestellt werden, dass möglichst viele Finanztransaktionen über den Buchgeldkreislauf abgewickelt wurden (Marginalisieren des Bargeldverkehrs) und dass Finanztransaktionen im Buchgeldkreislauf Spuren hinterliessen (paper trail: know your customer, due diligence-Regeln etc.).

Fundamental für die Instrumentalisierung des Strafrechts zur Reduktion der Verfügbarkeit über illegal erworbene Mittel war aber die Kriminalisierung der financiers, die sich dazu hergeben, diese Mittel zu verbergen, Ja grundsätzlicher, überhaupt zu bearbeiten (Geldwäschereitatbestand). Dieser Schritt erst ermöglicht zum einen die Beschlagnahme und Einziehung, zum anderen soll er – in einer Zeit der fast gänzlichen Liberalisierung der Finanzmärkte – auch die Verfügbarkeit von „financial services“ für illegale Operateure erschweren. Gleichzeitig wurden die rechtlichen Arsenale durch neue Normen zur Beteiligung an kriminellen Organisationen ergänzt, die vorab den Ersatz von besonderen Ermittlungsmassnahmen und die Rechtshilfe erleichtern sollen.

Insgesamt hat diese Entwicklung der 80er Jahre viele Fragen aufgeworfen: Es ist Kritik zunächst am Ansatz überhaupt und den Gefahren für den Rechtsstaat geäussert worden, aber auch die Effizienz des Vorgehens steht keineswegs ausser Zweifel. Der Effizienzfragestellung liegt im Übrigen nicht nur eine strafverfolgungstechnische, sondern auch eine wirtschaftspolitische „agenda“ zugrunde (Wettbewerbsneutralität in der Finanzbranche).

In der zweiten Hälfte der neunziger Jahre wurde das Konzept der Geldwäsche ausgedehnt: Erst auf andere Formen illegaler Märkte und schwerer Delikte, die typischerweise vom Organisierten Verbrechen begangen werden. Bald wurde aber deutlich, dass auch andere Segmente der „Makro-Kriminalität“, insbesondere die Delinquenz von an sich legal inkorporierten Unternehmen, die sich prinzipiell rechtskonform verhalten, gelegentlich aber zu unlauterem Wettbewerb in einem weiten Sinne des Wortes greifen (vom Betrug über Börsendelikte und Kartellverstösse bis hin zur Bestechung) und dieselben Mechanismen des Finanzmanagements verwenden. Ja, bisweilen treffen Drogenhändler und multinationale Unternehmen sich sogar in derselben Finanzstruktur, bei der Verwendung derselben off-shore Konten und Sitzgesellschaften zu ganz unterschiedlichen Zwecken. Insgesamt ist für das ausgehende 20. Jahrhundert eine starke Konvergenz von „organised crime“ und „corporate crime“ im “financial crime“ festzustellen (2). Die Institutionen der internationalen Rechtsharmonisierung reagieren auf diese Tendenz mit der abermaligen Ausdehnung der Vortatenkataloge zur Geldwäsche bis hin zum (Steuer-) Betrug und zur transnationalen Korruption (3). Das hat zur Konsequenz, dass die Konzepte und das Anwendungsfeld der Einziehungs- und Geldwäsche-Normen sich laufend erweitern.

1.2 Entwicklung der Institutionen im Schweizer Recht (Überblick)

Die institutionelle Entwicklung der Schweiz im angesprochenen Bereich ist bereits ausführlich dargestellt worden. Hier nur die wichtigsten Etappen, die die Entwicklung der Praxis beeinflussen müssen:

– Nachdem sich die Bestimmungen von Art. 19 BetMG als untauglich erwiesen, die Geldwäsche zu erfassen und der internationale Druck im Zusammenhang mit der Magharian- und der Kopp-Affäre in der Schweiz anstieg, erliess der Schweizer Gesetzgeber in kurzer Zeit die am 1. August 1990 in Kraft gesetzten Geldwäschetatbestände (Art. 305bis und 305ter StGB). Geldwäsche wurde im Wesentlichen als die „Vereitelung der Einziehung“ konzipiert.

– Kurz darauf (am 1. August 1994) wurde das Einziehungsrecht selber einer umfassenden Reform unterzogen. Die Sicherungseinziehung (Art. 58 StGB) wurde von der sogenannten Abschöpfungseinziehung separiert (Art. 59 Ziffer 1 StGB). Das System wurde durch eine weitere Form, die Einziehung von Mitteln (gleichgültig welcher Herkunft) „in der Verfügungsmacht des Organisierten Verbrechens“ ergänzt (Art. 59 Ziffer 3 StGB). Diese Weltneuheit wurde von der UNO 1995 im Übrigen in ihr Mustergesetz zur Geldwäsche aufgenommen (4).

– Ebenfalls am 1. August 1994 trat eine neue Bestimmung zur Beteiligung und Unterstützung einer kriminellen Organisation in Kraft (Art. 260ter).

– Inzwischen ist das Verfahren zur Rechtshilfe gestrafft worden (in Kraft seit 1. Februar 1997) und die verwaltungsrechtliche Gesetzgebung zur Prävention der Geldwäsche (GWG, in Kraft seit April 1998) entsprechend ergänzt worden, so dass sie über den Bankenbereich hinaus für sämtliche financiers Geltung hat und die Pflicht zur Verdachtsmeldung an eine zentrale Polizeieinheit (Meldestelle Geldwäsche im Bundesamt für Polizei) vorsieht. Kennzeichnendes Merkmal dieser Vorlage ist der breite Raum, der sogenannten Selbstregulierungsorganisationen in der Beaufsichtigung der Branche gelassen wird.

Insgesamt wird die Entwicklung der straf- und verwaltungsrechtlichen Praxis zu den Geldwäschebestimmungen der Schweiz sowohl landesintern wie international aufmerksam beobachtet, weil die Schweiz ein wichtiger Finanzplatz ist und insbesondere im besonders geldwäscheanfälligen Segment „private banking“ über einen Weltmarktanteil von über 33% verfügt. Der Wunsch, die Effizienz von Geldwäscheabwehrsystemen zu testen, liegt nahe. Einem einfachen empirischen Zugang stehen aber einige Hindernisse entgegen.

2. Grundsätzliche Überlegungen zur Studie

Anlässlich der diversen Vorgespräche mit den Kollegen der anderen Landesteams in Budapest, Paris und Freiburg/Basel wurde ein Wunschprofil für die Forschung entwickelt, wobei aus der Diskussion der Datenverfügbarkeit, aber auch des zeitlichen und finanziellen Rahmens sehr bald klar wurde, dass – jedenfalls in dieser ersten Runde – erhebliche Abstriche vom Wunschprogramm gemacht werden müssen.

2.1 Was sollte getan werden?

Wohl für die meisten an der Studie beteiligten Staaten, besonders aber im Falle der Schweiz, wird mit den lokalen Strafuntersuchungen und Urteilen nur ein kleiner Teil der Realität der Geldwäscherepression und der Einziehung erfasst. Fast alle bedeutenden Geldwäscheoperationen reichen über die Landesgrenzen hinweg, oft unter Einbezug einer ganzen Kette von off-shore Destinationen: Solche Fälle kommen meist in der Form von Rechtshilfeersuchen auf die Schweiz zu. Zwar werden regelmässig Kontosperren und Beschlagnahmen angeordnet, die Einziehungsentscheide ergehen häufig aber im Ausland. Es kommt immer wieder zur Sachauslieferung, es sei denn, es werde ein selbstständiges Einziehungsverfahren (in rem) in der Schweiz durchgeführt. Natürlich werden in der Praxis häufig die Schienen gewechselt: Immer häufiger eröffnen die lokalen Behörden auf ein Rechtshilfeersuchen hin gleich auch ein lokales Geldwäscheverfahren, so dass die Rechtshilfeverfahren und das lokale Verfahren ineinandergreifen („bypass“-System). Vor allem die Gruppe von Staatsanwälten und Untersuchungsrichtern in Genf (um Procureur General Bertossa und Juge d’Instruction Perraudin) bemüht sich um eine proaktive Geldwäschebekämpfung. Sie eröffnen fast routinemässig lokale Verfahren und versuchen diese Praxis durch eine europaweite Initiative zusammen mit Berufskollegen aus den lateinischsprachigen Staaten rechtspolitisch zu unterstützen („Appel de Geneve“). Allerdings nehmen die Berufskollegen in anderen Landesteilen eine gelegentlich weit zurückhaltendere Rolle ein (Beispiel in Zürich).

Forschungsfragen

An den Vorgesprächen wurde festgestellt, dass sich die Studie auf die folgenden Bezugstaten erstrecken sollte:

– Geldwäsche (im Falle der Schweiz Art. 305bis und ter, StGB),

– Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB),

– Bestechung/Bestechlichkeit (Art. 288, 315 und 316 Alt. StGB),

– Betäubungsmittelhandel (Art. 19 BetMG).

Als relevante Zeitspanne wurde 1989 bis 1999 festgelegt.

Das Suchprogramm nach Daten müsste sich – unter Einbezug der internationalen und nationalen Dimension und der Unterscheidung der vorläufigen Beschlagnahme und der definitiven Konfiskation auf folgende Sektoren erstrecken: Seizure domestic cases, Seizure for extradition, Confiscation (5) domestic cases, Extradition of funds, jeweils nach Jahr und Deliktstyp: Money laundering, Organized crime, Corruption, Drugs.

2.2 Was konnte getan werden? Probleme der Datengewinnung und erste Ergebnisse

Ausgehend vom skizzierten „Wunschprogramm“ wurde zunächst in quantitativer Hinsicht die Datenlage in polizeilichen Kriminalstatistiken, in Urteilsstatistiken und den Angaben der Meldeinstanzen evaluiert: Es ergab sich sehr schnell, dass erhebliche Abstriche vom Programm notwendig werden, nicht nur weil der zeitliche und finanzielle Rahmen dieser ersten Untersuchungsphase von Anfang an enge Grenzen setzte, sondern weil die verfügbaren Statistiken erhebliche Mängel aufweisen: Zunächst musste der Rechtshilfebereich trotz prinzipieller Kooperationsbereitschaft der Behörden vorerst ausgeklammert werden, weil eine statistische Aufbereitung zu spezifischen Themen bisher fehlt und es nicht in Frage kommen konnte, den gesamten Aktenbestand von Tausenden von Fällen durchzuackern.

Sodann wurden vom Bundesamt für Statistik schwerwiegende Probleme signalisiert:

Zum einen werden auf nationaler Ebene keine aggregierten Zahlen zu Beschlagnahme und Einziehung gesammelt und eine Zuweisung von Einziehungssummen zu den oben angegebenen Tatbestandsgruppen ist ebenfalls auf Bundesebene nicht möglich. Zu den Daten wäre allenfalls in einer aufwendigen Einzelanfrage bei sämtlichen kantonalen Instanzen zu gelangen, wie sie 1989 vom Bundesamt für Justiz durchgeführt wurde. Dabei ist – wie die Erfahrung gezeigt hat – allerdings keine einheitliche Erhebungsmethode festzustellen, so dass Vergleichbarkeit nicht einmal auf nationaler Ebene herzustellen ist.

Verfügbar ist die Urteilsstatistik des Bundesamtes für Statistik, aus der sich ergibt, dass ein erheblicher Teil der strafrechtlichen Verurteilungen (auch) aufgrund von Drogendelikten erfolgt (Handel und Konsum: Während der letzten fünf Jahre machten diese Fälle regelmässig 12% aller Verurteilungen aus). Die Verurteilungszahlen für Geldwäsche sind mit 243 Verurteilungen absolut von 1991-1997 nicht unerheblich, zumal die Tendenz mit circa 60 Verurteilungen pro Jahr deutlich steigend ist. Demgegenüber gilt es für den Bereich der Unterstützung einer kriminellen Organisation zwischen 1995 und 1997 lediglich sieben Verurteilungen zu vermelden und die aktive und die passive Korruption weist eine bloss marginale Bedeutung auf (z.B. 1997: 16 Verurteilungen wegen Bestechung und vier wegen Bestechlichkeit).

Tabelle: Verurteilungen nach Art. 260ter (OK), Art 305bis, Art 305ter StGB (Geldwäsche), 1991 – 1997

Art. 260ter Art. 305bis Art. 305ter

1991 0 2 0

1992 0 10 0

1993 0 19 0

1994 0 45 0

1995 1 50 0

1996 1 60 2

1997 5 57 0

Tabelle: Schweizerische Strafurteilsstatistik, Korruptionsstraftaten, Bestechung und Bestechlichkeit, 1985 bis 1997

Art. 288 Art. 315 Art. 316 StGB

1985 9 0 0

1986 6 1 2

1987 15 1 3

1988 11 0 2

1989 5 0 0

1990 5 2 2

1991 7 2 1

1992 7 0 1

1993 7 2 0

1994 10 1 0

1995 13 1 1

1996 9 1 0

1997 16 4 0

Eine systematische Erfassung hängiger Verfahren erfolgt weder im Bund noch in den Kantonen. Als Behelfsmassnahme wurde zu einer telefonischen Befragung der wichtigsten kantonalen Strafverfolgungsorgane gegriffen. Zudem konnten die Jahresberichte der seit dem 1.4.1998 operationellen Meldestelle für Geldwäsche ausgewertet werden.

Unter diesen Umständen wurde beschlossen, den Fokus der Untersuchung in dieser ersten Phase auf die lokal geführten Verfahren und Verurteilungen wegen Geldwäsche einzuschränken.

Im Rahmen einer ersten qualitativen Analyse, wie sie von der Forschungsgruppe beschlossen wurde, erwies sich der Zugang zu den Akten der in der Urteilsstatistik vermerkten Fälle als äusserst schwierig: Vielfach waren die kantonalen Behörden nicht in der Lage, die der Meldung ans Bundesamt für Statistik zugrundeliegenden Urteile zu bezeichnen (!). Folglich musste eine Anzahl von privat gesammelten Entscheiden ausgewertet werden (17 Fälle), die zum Teil rechtskräftig, zum Teil noch nicht rechtskräftig sind. Es versteht sich, dass Repräsentativität auf dieser Grundlage vorläufig nicht zu erreichen ist. Zum Zwecke der Illustration werden abschliessend drei, gerade in ihrer Unterschiedlichkeit typische Fälle geschildert: ein Beziehungsdelikt und ein kleiner Fall, der im Grunde nur die Fortsetzung eines lokalen Drogenhandels darstellt sowie ein Geldwäschefall aus der Welt des internationalen Organisierten Verbrechens, der aber schweizerischerseits zu einem Freispruch geführt hat.

II. Die Untersuchung: Empirische Ergebnisse

1. Statistische Ergebnisse

1.1 Polizeiliche Kriminalstatistik

Für die Stufe Ermittlungen sind zwei Datenquellen greifbar, nämlich die Publikationen der Meldestelle für Geldwäscherei beim Bundesamt für Polizeiwesen und unter den kantonalen Statistiken die Kriminalstatistik für den Kanton Zürich, die von der Zürcher Kantonspolizei geführt wird. Naturgemäß ist diese zweite Datenbasis nicht national, doch trägt der Kanton Zürich je nach Spezifikation der Untersuchungshandlungen schätzungsweise zwischen 15 und 30% des nationalen Aufkommens an Ermittlungshandlungen bei. In Extremfällen kann dieser Anteil sogar fast die Hälfte betragen. Gerade in Bezug auf den Straftatbestand Geldwäsche, bei dem die Bedeutung des Finanzplatzes Zürich eine Rolle spielt, kann dieser Kanton ohne Bedenken als zuverlässiges Beispiel für die Situation in der Schweiz gelten.

Die polizeilichen Daten für den Kanton Zürich zeigen eine sehr hohe Aufklärungsquote, was sich natürlicherweise aus dem Umstand ergibt, dass Ermittlungen wegen Geldwäsche nur aufgenommen werden, wenn sich Hinweise auf eine bestimmte Person als Geldwäscher ergeben. Es versteht sich von selbst, dass Fälle auch dann als geklärt gelten, wenn sich der Verdacht im Zuge der Ermittlungen nicht bestätigt. Ebenso versteht sich, dass pro geklärte Tat unter Umständen mehr als ein Täter ermittelt werden kann.

Tabelle: Aufgenommene und geklärte Straftaten mit Vorwurf der Verletzung von Art. 305bis und 305ter, Geldwäsche gemäss polizeilicher Kriminalstatistik des Kantons Zürich

Jahr Art. 305bis Art. 305ter

aufgenommen geklärt aufgenommen geklärt

1990 1 1 0 0

1991 44 43 0 0

1992 8 7 0 0

1993 6 6 0 0

1994 18 18 0 0

1995 31 29 1 1

1996 36 36 0 0

1997 36 36 0 0

1998 28 27 0 0

insgesamt 208 203 1 1

Tabelle: Ermittelte Täter mit Vorwurf der Verletzung von Art. 305bis gemäss polizeilicher Kriminalstatistik des Kantons Zürich

Jahr Ermittelte Täter Art. 305bis

insgesamt Männer Frauen Schweizerinnen Ausländerinnen

1990 0 0 0 0 0

1991 1 1 0 1 0

1992 18 13 5 7 11

1993 17 11 6 5 12

1994 24 18 6 10 14

1995 45 34 11 16 29

1996 13 9 4 5 8

1997 55 40 15 11 44

1998 68 53 15 22 46

Summe 241 179 62 77 164

Anteile 0,743 0,257 0,320 0,680

1.2 Daten der Meldestelle für Geldwäsche

In der Schweiz existiert seit 1998 eine Meldestelle für Geldwäsche beim Bundesamt für Polizeiwesen. Dort werden systematisch Verdachtsmeldungen auf Geldwäsche gesammelt, der Informationsstand der lokalen Strafverfolgungsbehörden koordiniert und Strafverfahren angestossen. Innerhalb eines Jahres (1.4.1998-31.3.1999) erhielt diese Stelle Meldungen über

24 Verurteilungen und einen Freispruch, 30 Einstellungsverfügungen und 161 hängige Strafverfahren.

Von den 160 eingegangenen Meldungen wurden 67% für relevant erachtet und an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet. Sämtliche Meldungen bezogen sich auf einen Gesamtbetrag von 334 Mio. SFr., die weitergeleiteten Vorgänge kamen auf einen Gesamtbetrag von 236 Mio. SFr. Je ein Drittel der meldenden Finanzintermediäre kamen aus den Kantonen Zürich und Genf. Nur 20 von 160 Meldungen betrafen wirtschaftlich Berechtigte aus der Schweiz.

Tabelle: Verteilung des Strafmasses und der Konfiskationssumme bei 25 Verurteilungen wegen Geldwäsche (gemäss Meldestelle für Geldwäsche, Bundesamt für Polizeiwesen).

Eingezogener Betrag

0 CHF 13

bis 10’000 CHF 4

bis 100’000 CHF 2

bis 1 Mio CHF 5

bis 5 Mio CHF 1

Sanktion

Freispruch 1

Busse 1

bis und mit 3 Mt. Freiheisstrafe 3

bis 6 Mt. Freiheitsstrafe 3

bis 12 Mt. Freiheitsstrafe 7

bis 2 Jahre Freiheitsstrafe 6

bis 4 J. Freiheitsstrafe 4

Insgesamt 25

Die Sanktionen sind gemäss der Statistik der Meldestelle für Geldwäsche doch bedeutend, immerhin wurden in 40% der Fälle überjährige Freiheitsstrafen verhängt. Nicht so bedeutend erscheinen die eingezogenen Gelder, jedenfalls erreichen sie niemals die Beträge, die von den Staatsanwaltschaften angegeben werden (siehe Abschnitt 3.1.4). Bei den uns vorliegenden analysierten Urteilen (siehe Abschnitt 3.2) sind jedoch Verfahren mit Konfiskationssumme über 1 Mio. CHF und sogar über 5 Mio. CHF durchaus häufiger zu finden.

1.3 Verurteiltenstatistik

Für die Stufe Verurteilungen ist einzig die Datenbasis des Bundesamtes für Statistik verfügbar. Von sämtlichen Verurteilten sind 43% im Kanton Zürich abgeurteilt worden. In den letzten vier Jahren wurden jährlich zwischen 45 und 60 Personen verurteilt, in den Jahren vorher wegen der erst in Kraft gesetzter Norm weniger als 20. Seit 1995 ist kein Trend in der Anzahl der Verurteilungen zu erkennen. Die Sanktionen bei Verurteilungen wegen Art. 305bis sind hart, haben die Richter doch in 35% der Fälle Freiheitsstrafen ohne Bewährung verhängt.

In Zürich resultieren seit 1992 die durchschnittlich 30 bis 40 ermittelten Täter jährlich in etwa

20 Verurteilungen. Exakte Ermittlungs- und Verurteilungsquoten sind nicht direkt zu berechnen, weil zwischen Ermittlungsabschluss und rechtskräftigem Urteil Jahre vergehen können und diese Zeitspanne darüber hinaus einer erheblichen Varianz unterliegt. Einfache, unbedeutende Fälle mit geringen Deliktsummen führen in der Regel schneller zu rechtskräftigen Urteilen. Zur Zeit liegt die errechnete Urteilsquote bei 60%. Diese Quote kann in Anbetracht des hohen Ausländeranteils und der zum Teil bedeutenden ökonomischen Potenz einiger unter Umständen schwer greifbarer ermittelter Täter sicher nicht als niedrig bezeichnet werden.

Tabelle: Auf Grundlage von Art. 305 bis verurteilte Personen gemäss Urteilsstatistik des Bundesamtes für Statistik, Sonderauszählung, Stand der Datenbank: 10.06.1999

Tabelle: Regionale Verteilung

Jahr Ort der Verurteilung

Zürich Übrige Schweiz Insgesamt

1991 0 2 2

1992 4 6 10

1993 9 10 19

1994 25 20 45

1995 27 23 50

1996 26 34 60

1997 23 34 57

insges. 104 129 243

Tabelle: Verhängte Strafen

Jahr unbedingte andere insgesamt
Freiheitsstrafe Sanktion

1991 1 1 2

1992 5 5 10

1993 5 14 19

1994 12 33 45

1995 27 23 50

1996 16 34 57

1997 23 34 57

insges. 104 129 243

Eine Abschätzung der Anzahl der durchgeführten Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche in der Schweiz zeigt aufgrund der Ergebnisse für den Kanton Zürich bei einer Verurteilungquote der ermittelten Täter von ca. 50%, dass mit 80 bis 120 Ermittlungsverfahren jährlich gerechnet werden kann, die zu 50 bis 60 jährlich verurteilten Personen führen.

1.4 Befragungsergebnisse

Eine im Januar 1999 durchgeführte Umfrage bei Staatsanwälten und Untersuchungsrichtern der Schweizer Kantone (6) ergab Hinweise auf insgesamt 155 (hängige und abgeschlossene) Verfahren wegen Geldwäsche zwischen 1990 und 1998 mit einer gesamthaften Summe eingezogener Gelder (vor asset-sharing) von 267 Mio. CHF Einzelne Kantone machten nähere Angaben über das Schicksal der beschlagnahmten Gelder: So wurden 2,5 Mio. CHF an die Eigentümer rückerstattet, 950’000 SFr. wurden an ausländische Regierungen ausgeliefert, 1,1 Mio. CHF wurden definitiv an kantonale Stellen, 175’000 CHF an den Bund zur Einziehung überwiesen. Bei den übrigen beschlagnahmten Beträgen dürfte der Entscheid noch ausstehen. Weitere spezifische Angaben konnten nur in wenigen Kantonen gewonnen werden, während in den meisten Kantonen solche fehlten, insbesondere zum Status der Verfahren und Informationen über die Beschuldigten, so dass sich eine Verallgemeinerung auf die gesamtschweizerische Situation verbietet.

Diese Angaben können mit den Ergebnissen einer detaillierten, schriftlichen Umfrage des Bundesamtes für Justiz von 1989 (die mit einem offiziellen Brief des Vorstehers des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes [Justizminister] versehen an die Kantone ging) verglichen werden. Die Angaben von 1989 schildern die Situation vor der neuen Geldwäsche- und Einziehungsgesetzgebung, sie betreffen den Zeitraum von 1980 bis 1989. Die meisten Kantone konnten allerdings keinerlei Angaben zu den beschlagnahmten und eingezogenen Summen machen, da keine Statistiken geführt würden. Einzelne Kantone deuteten an, dass die Ermittlung der Beträge eine detaillierte Aktenanalyse notwendig machen würde und unzumutbar sei. In Genf, Tessin und Zürich wurden zwar immer wieder auch höhere Beträge (einschliesslich einstellige Millionenbeträge) beschlagnahmt, typischerweise wurde aber nur circa für ein Drittel der Beträge (Drogenfälle) die Mittel wirklich eingezogen, der Rest wurde an berechtigte Dritte oder an Eigentümer herausgegeben.

2. Analysierte Urteile

Nach Durchsicht von insgesamt 17 Fällen, für die Urteile vorliegen, konnten 13 identifiziert werden, bei denen Art. 305bis StGB (Geldwäsche) eine Rolle spielt. Verurteilungen gemäss Art. 305ter (Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften) sind sehr selten. Nur in zwei Fällen ist dieser Artikel thematisiert.

Die vollständige Dokumentation von Fällen gestaltet sich schwierig, weil die Urteile der verschiedenen Instanzen und in den verschiedenen Kantonen nicht systematisch und nach sehr unterschiedlichen Kriterien archiviert werden.

Die regionale Verteilung der 13 analysierten Fälle stammen mehrheitlich aus der lateinischen Schweiz (vor allem Genf und Tessin), ergänzt durch Fälle aus Bern, Zürich und Basel.

In der Regel werden empfindliche Freiheitsstrafen verhängt. Dies ist allerdings unter anderem darauf zurückzuführen, dass auch bei geringfügigen Verfahren wegen Geldwäsche gleichzeitig auch andere Delikte abgeurteilt werden.

Die Deliktsummen bewegen sich in dem Bereich von 100’000 CHF bis zu einem Maximum von 1,5 Milliarden Schweizer Franken. Dies zeigt, welch breites Spektrum an unterschiedlichen Fällen unter den Straftatbestand der Geldwäsche fallen. Die Mehrzahl der Fälle bewegen sich bei Deliktsummen von bis zu einer Million. Die konfiszierten Summen bewegen sich zwischen 30’000 CHF und umgerechnet knapp 10 Mio. CHF.

Ein Auslandsbezug liegt bei 80% der analysierten Fälle vor. Die Mehrheit der Verurteilten sind Ausländerinnen oder Ausländer. Bei 70% der Fälle ist der Grundtatbestand Drogenhandel. Betrug wird in 60% der Fälle neben der Geldwäsche mit abgeurteilt. In nur 15% der Fälle spielt Waffenhandel eine Rolle. In ebenfalls 15% der Fälle wird explizit der Artikel 2601er, Unterstützung oder Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung erwogen. Der Anteil der Fälle, die dem Umkreis von kriminellen Organisationen zugerechnet werden sollten, ist jedoch höher. In einem einzigen Fall spielt Prostitution eine Rolle. Bei den Täterprofilen sind ausländische Männer deutlich übervertreten.

Die gesichteten Urteile und Prozessunterlagen und die zur Verfügung stehende Zeit lassen hier nur exemplarische Beschreibungen und Analysen von Fällen zu.

3. Drei Beispielsfälle

a. Verwahrungsdienste für den Liebhaber

So lässt sich beispielsweise ein typischer Fall von Geldwäscherei aus der italienischen Schweiz aufführen. Er steht im Zusammenhang mit einer Frau, die von ihrem Liebhaber 32’000 CHF erhielt und diese an ihre Familienangehörigen im Ausland weiterreichte. Dieses Geld stammte aus dem Verkauf von falschen Dollarnoten durch ihren Liebhaber. Sie wusste von dem Ursprung des Geldes. Die Strafe bestand in 15 Tagen Freiheitsentzug auf Bewährung. Ausserdem musste sie den Betrag rückerstatten. Ihr mit Falschgeld (insgesamt mehr als einer halben Million Dollar) handelnder Liebhaber war bereits wegen dieses Delikts verurteilt. Das Strafmass der verurteilten Frau fiel gering aus, es war keine Beteiligung an der Haupttat nachzuweisen. Die Beschreibung des Falles durch die richterliche Behörde lässt Aspekte eines „Beziehungsdeliktes“ aufscheinen. Auch in anderen, ähnlich gelagerten „kleinen“ Fällen handelt es sich bei der Geldwäsche um eine im Bewusstsein der Verurteilten zwar sicherlich zweifelhaften Art des Gelderwerbs, die aber im Rahmen von persönlichen Beziehungen, Freundesdiensten und ähnlichem eingebettet ist.

b. Balkon und Küche

Der Angeklagte im Fall BGE 119 IV 59 ff. tolerierte, dass Freunde auf seinem Balkon Geld aus Drogenhandel versteckten (anfänglich 70’000 CHF, dann 120’000 CHF). Er entfernte später einen Teil des Geldes und versteckte es in seiner Küche und einen weiteren Teil des Geldes verbrauchte er.

Der Fall dient der strafrechtlichen Lehre in der Schweiz in erster Linie als Musterfall dafür, wie weit die Tatbestandsfassung von Art. 305bis StGB vom eigentlichen kriminalpolitischen Ziel, der Bekämpfung des Organisierten Verbrechens, wegführen kann. Das Bundesgericht selbst setzt sich mit einer kriminologischen Erwägung der Botschaft des Bundesrates (Regierungsvorlage) auseinander, nach der – angesichts der neuen Dimensionen illegal erworbener Gelder – nunmehr die Deliktsbeute nicht mehr einfach verborgen werden könne, vielmehr müssten die Gelder typischerweise mit den Mitteln des Finanzmarktes getarnt werden.

Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte allerdings vom Kantonalen Obergericht Bern unter anderem wegen wiederholter Geldwäscherei zu 20 Monaten Gefängnis unbedingt verurteilt. Der Text des BGE erwähnt die Einziehung des Geldes nicht, doch dürfte dies selbstverständlicher Teil des vorinstanzlichen Urteils gewesen sein (über das wir nicht verfügen). Die Verurteilung wurde vom Bundesgericht bestätigt.

c. Barranquillia/Kolumbien-Zürich

Zu einem Freispruch gelangten demgegenüber sowohl das Bezirksgericht wie das Obergericht Zürich im Fall Oberholzer (7), einem der wesentlich selteneren, grösseren lokal geführten Fälle. Julio Nasser aus Barranquillia, Kolumbien, war in den siebziger Jahren als Drogenhändler tätig. Er verschob – wie seine Frau gegenüber den US-Behörden bestätigte – Dutzende von Tonnen Marihuana in die USA.

1978 machte ihn ein Freund mit Herrn Oberholzer, Kundenbetreuer einer Schweizer Grossbank, bekannt. O. eröffnete in der Folge für N. und dessen Frau Sheila Nasser-Arana mehrere Konten, auf die in rascher Folge per Kurier angeliefertes Bargeld einging: bis 1980 insgesamt 50 Mio. CHF Diese Mittel wurden von O. verwaltet und vermehrt, so dass die Guthaben der Ehegatten bis 1993 bereits 100 Mio. CHF betrugen. O., der jedes Jahr mehrmals in Barranquillia weilte, war mit dem Paar freundschaftlich verbunden, er nahm auch an Familienanlässen teil. Er bezog zudem regelmässig „Geschenke für seine Familie“ (insgesamt über 1 Mio. CHF). Die Gerichte gehen denn auch davon aus, dass O. die Herkunft des Geldes ahnte. Spätestens nach 1993 rechnete er jedenfalls damit, dass es sich um Drogengeld handelte, da zu diesem Zeitpunkt Julio Nasser in verschiedenen Tageszeitungen als Drogenhändler und Geldwäscher bezeichnet wurde. Schon zu einem Zeitpunkt, als ihm die Herkunft der Gelder klar war, tätigte O. im Auftrag von Frau N.-A. Transaktionen zugunsten weiterer Personen. Es ist davon auszugehen, dass Frau N.-A. zu diesem Zeitpunkt ihr Geld in Sicherheit bringen wollte.

Die Freisprüche für O. erfolgten erstinstanzlich wohl fehlerhafterweise aufgrund der Annahme eines Sachverhaltsirrtums (er habe irrtümlicherweise angenommen, die Vermögenswerte seien in Folge Zeitablaufs nicht mehr Gegenstand der Einziehung und damit nicht mehr Tatobjekt des Schweizer Geldwäschetatbestandes, der vom Konzept der Einziehungsvereitelung ausgeht) beziehungsweise vor Obergericht in Folge der Annahme der Verjährung der Einziehung und damit der Untauglichkeit der Werte als Einziehungsobjekt.

Der Fall ist gleich in mehrfacher Hinsicht beachtlich: Zunächst fällt auf, dass O. keine weiteren Anstalten machte, um die wirtschaftliche Berechtigung der Familie N. zu verschleiern. Seine Leistung bestand vielmehr darin, bankintern die Alarmsysteme ausser Funktion zu setzen. Andererseits handelt es sich um einen typischen Fall von sogenannten „Altlasten“. Von daher war die rechtliche Aufarbeitung für die ganze Schweizer Bankenbranche auch von grosser Bedeutung. Im internationalen Diskurs ist wenig Verständnis aufgebracht worden für die Argumentation der Gerichte. Bei oberflächlicher Betrachtung muss denn auch der Freispruch in einem Fall, in dem der Angeklagte sich der Herkunft der Gelder bewusst war und insgesamt Drogengeld in dreistelliger Millionenhöhe verwaltete, in krassem Gegensatz zum weiter oben referierten „Balkon-Fall“ stehen.

Frau N.-A., die von der Schweiz in die USA ausgeliefert wurde, hat in einem „plea agreement“ eine zwölfjährige Freiheitsstrafe akzeptiert. Zudem erklärte sie sich bereit, auf das inkriminierte Geld zu verzichten und bei deren Einziehung behilflich zu sein. Die Werte sind mittlerweile hälftig zwischen den USA und der Schweiz geteilt worden. In den erwähnten Statistiken kommt dieser Fall nicht vor.

III Fazit

Die offiziellen Statistiken über Meldungen von financiers, über Strafuntersuchungen und Urteile in Sachen Geldwäsche lassen erkennen, dass die Behörden das Thema ernst zu nehmen beginnen. Es besteht zwischen 1990 und 1997 bereits eine Praxis von immerhin 243 rechtskräftig erledigten Fällen, bei denen es wohl aber überwiegend um kleinere, lokale Annexfälle zum Drogenhandel (Typus „Balkon-Fall“) oder um Beziehungsdelikte geht.

Daneben besteht eine viel umfassendere Praxis von internationalen Fällen, die überwiegend als Rechtshilfeersuchen auf die Schweiz zukommen, die sich in den lokalen Statistiken nicht (oder nur dann, wenn sie Anlass zur Eröffnung eines lokalen Verfahrens geben) widerspiegelt.

In dieser Praxis lässt sich erst die wahre Bedeutung des Schweizer Finanzplatzes in der Welt der Geldwäsche erkennen. Angesichts der hohen Marktanteile in sensiblen Bereichen der Finanzwirtschaft (vor allem “private banking“) müssen Schweizer financiers und Institute als „global players“ auch im Bereich der Geldwäsche gelten.

Diese Bedeutung kommt in den Statistiken auch deshalb kaum zum Ausdruck, weil die Methoden der Aufzeichnung sehr zu wünschen übriglassen: Einziehung wird nicht separat registriert. Zudem lassen sich die Grunddossiers in den Kantonen kaum mehr wiederfinden. Dies muss Fragen zur seriösen Bearbeitung aufwerfen.

Angesichts des gegenwärtigen Zustandes der Statistik, aber auch der Bedeutung der Rechtshilfefälle könnte nur eine sehr viel aufwendigere, quantitative und qualitative Studie einigermassen zuverlässig Auskunft über die Effizienz der schweizerischen Geldwäschereibekämpfung geben.

Anmerkungen

1 Zu den Details dieses Prozesses vgl. Pieth, The harmonisation of law against economic crime, European Journal of Law Reform, 1999, S. 530 ff.

2 Diese Zusammenhänge sind im Rahmen des X. UN-Kongresses zur Kriminalprävention in Wien im April 2000 herausgearbeitet worden.

3 Vgl. etwa die FATF 1996, die Council of Europe Convention 141, im Rahmen der EU, die Zweite Richtlinie (Projekt) und das Projekt eines Corpus Iuris.

4 UNDCP, Model legislation on money laundering, Vienna 1995.

5 A fundamental distinction between ancillary confiscation and independent confiscation has to be made.

6 Bei sechs Kantonen waren keine Angaben erhältlich.

7 Sachverhalt nach Darstellung des Bezirksgerichts, Urteil vom 4. März 1997 in Sachen Oberholzer.