Interdisziplinäre Rechtsforschung

beschreibung

Beiträge von 23 AutorInnen des 1. Kongresses der deutschsprachigen rechtssoziologischen Gesellschaften „Wie wirkt Recht?“ im Herbst 2008 in Luzern.

280 S. – 21,0 x 14,5 cm, Preis Fr. 65.- Eur 43,70

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INHALTSVERZEICHNIS

Josef Estermann
Einleitung und Vorwort: Interdisziplinäre Rechtsforschung zwischen Rechtswirklichkeit, Rechtsanalyse und Rechtsgestaltung. Beiträge zum Kongress „Wie wirkt Recht?“ – Foreword: Interdisciplinary law research      5
Ahmed Abd-Elsalam
Stammesrecht in traditionellen intratribalen Beziehungs- und Machtverhältnissen am Beispiel arabischer Stämme in Nordkurdufan, Sudan – Beobachtungen aus dem Feld – Tribal law and traditional intra-tribal relationships 13   Diesen Text lesen
Anja Titze
Die Durchsetzung von Frauenrechten in einem guatemaltekischen Friedensgericht – The assertion of women’s rights in a Guatemalan peace court    27
Lars Ostermeier
Staatsaufbau verstehen: Die Polizeireform in Afghanistan aus der Perspektive einer Ethnografie der Staatlichkeit – Understanding state building    42
Mónika Sajgál
Soziale Positionierung und Handlungsmöglichkeiten im vorgerichtlichen Ermittlungsverfahren – Social positioning and its action possibilities            57
Michael Jasch
Das Strafrecht im Wohnzimmer: Zur Entwicklung symbolischer Strafgesetze – Symbolic penal laws and the citizens private life    82
Arthur Kreuzer und Tillmann Bartsch
Über Risiken und Nebenwirkungen vorschneller Gesetze zur Sicherungsverwahrung – eine rechtliche und empirische Überprüfung mit Vorschlägen zu einer Neukonzeption – Risks and side effects of rash and populist legislation    99
Samantha Lottenbach Diesen Text lesen
Legitimitätsdefizit des Gewaltmonopols? Die Problematik des staatlichen Zwangshandelns am Beispiel der Massenfestnahme vom 1. Dezember 2007 in Luzern – Legitimacy deficit of the state monopoly on violence?    115
Karl-Ludwig Kunz Diesen Text lesen
Zu den Problemen der Wirksamkeitserwartung von Recht
– The expectancy of efficacy of law challenged    130
Reiner Koll
Wirklichkeit der Rechtssoziologie – Zwischen Affirmation und Reflexion
Reality of the sociology of law – between affirmation and reflection    139
Julia Hänni Diesen Text lesen
Rechtsgefühl als intuitive Kompetenz – The sense of justice as an intuitive skill    160
Regina Ammicht-Quinn und Ari Ofengenden
„Naked Machines“: Wirkung und Wirkungslosigkeit von Ethik und Recht im Angesicht neuer Techniken – (In)effectiveness of ethics and law in the face of new technologies    171
Josef Estermann Diesen Text lesen
Quod non est in actis non est in mundo. Standards und Modi der Sachverhaltsfeststellung in gerichtlichen Verfahren – Standards and modes of the construction of judicial facts    180
Fritz Dolder und Mauro Buser Diesen Text lesen
Zitieren geht über Studieren – Empirische Wanderungen im Grenzgebiet zwischen Rechtslehre und Rechtsprechung – The function of citation of legal literature in judicial decisions    193
Peter Thiery, Jenniver Sehring und Wolfgang Muno
Wie misst man Recht? – Möglichkeiten und Grenzen der Messung von Rechtsstaatlichkeit – How to measure law?    211
Aleksandra Endemann und Florian Schramm
Der deutsche Kündigungsschutz: Die Perspektive der Personalverantwortlichen – The German dismissal protection law    231
Thomas Raiser Diesen Text lesen
Soziologie des Vertrags und des Vertragsrechts zu Beginn des 21. Jahrhunderts – Sociological contracts and contractual rights    254

Biografische Angaben zu den Autorinnen und Autoren, Kontaktadressen
Authors: biography and addresses 274

Josef Estermann

Einleitung und Vorwort:

Interdisziplinäre Rechtsforschung zwischen Rechtswirklichkeit, Rechtsanalyse und Rechtsgestaltung. Beiträge zum Kongress „Wie wirkt Recht?“ Luzern, 2008

1. Die Geschichte: „Wie wirkt Recht?“ Luzern, 2008

Die Idee zu einem länderübergreifenden deutschsprachigen, rechtssoziologischen, transdisziplinären Kongress entstand im Jahre 2006, als sich Rechtssoziologinnen, Rechtssoziologen, Rechtswirklichkeitsforscherinnen und -forscher aus verschiede­nen Ländern in Berlin zu einem Gedankenaustausch trafen. Die Problemlage war bestimmt durch die Dichotomie Rechtswissenschaft – Soziologie, die nicht zuletzt einer noch aus den Siebziger Jahren stammenden Abwehrhaltung der Rechtswissen­schaft gegenüber der vermeintlich „revolutionären“ Soziologie geschuldet war, sowie dem Widerstand der Soziologie gegen eine befürchtete Vereinnahmung durch die Rechtswissenschaft und deren Beschränkung auf eine Hilfswissenschaft, sociolo­gia ancilla iuris also.1

Da diese Dichotomie in Österreich und in der Schweiz – wohl auch mangels genügender Anzahl beteiligter Personen – im Gegensatz zu Deutsch­land2 zu keinen institutionellen Abgrenzungen geführt hat, erkannten wir die Chance, auf dem Weg eines gemeinsamen Kongresses zu mehr Inter- und Trans­disziplinarität im Bereich der Rechtssoziologie beitragen zu können. Es ging darum, die Rechtsso­ziologie nach ihren im deutschen Sprach­raum durchaus erfolgreichen Zeiten vom ausgehenden 19. Jahrhundert bis zur Machtübergabe an die Nationalsozialisten und wieder in den Siebziger und frühen Achtziger Jahren des vergangenen Jahrhun­derts unter dem Begriff der Rechtswirk­lichkeitsforschung wiederzubeleben. Ent­sprechend bot sich die Schweiz im „Krie­ge“ zwischen Juristinnen, Juristen, Soziologinnen und Soziologen sozusagen als historisch neutraler Boden für die Veran­staltung an und tatsächlich stießen wir in der Folge auf große Resonanz in den meisten benachbarten Diszi­plinen wie der Rechtsethnologie, der Rechtspsychologie oder der Rechtsphi­losophie.

Organisatorisch wurde dieser erste Kongress der deutschsprachigen wissenschaftli­chen rechtssoziologischen Gesellschaften von fünf Fachorganisationen aus den drei vorwiegend deutschsprachigen Ländern ausgerichtet3. In der Planungsphase hofften wir noch auf etwa 30 Vorträge an zwei Kongresstagen. Bald jedoch, ein knappes Jahr vor der Veranstaltung war abzusehen, dass das Interesse bedeutend größer war und sowohl Budget wie auch Infrastruktur aufgestockt werden mussten. Schließlich ver­sammelten sich im September 2008 an vier Tagen etwa 250 Teilnehmende in Luzern bei einem Angebot von insgesamt gut 170 wissenschaftlichen Vorträgen in Luzern.4 Es war unseres Wissens der größte wissenschaftliche rechtssoziologische Kongress deutscher Sprache, der je stattfand. Dies lag auch daran, dass wir ein Förderprogramm mit verbilligten Teilnahmebeiträgen für Nachwuchsforscher und -forscherinnen auflegten und diese über viele Kanäle besonders animierten, Vortragsvorschläge (neudeutsch: papers) einzureichen.

Angesichts dieses qualitativen und quantitativen Erfolgs beschloss die Programmko­mission, vier Publikationsgefäße für ausgewählte Ergebnisse des Kongresses „Wie wirkt Recht?“ zu verwenden. Die Zusammenfassung der Ergebnisse in lediglich einem Band kam aufgrund der Anzahl und des Umfangs der eingereichten veröffent­lichungswürdigen Beiträge nicht in Frage. Alle eingereichten Beiträge durchliefen einen wissenschaftlichen Re­viewprozess.

Die Zeitschrift für Rechtssoziologie (30, 2009, Heft 1) veröffentlicht drei Kongress­beiträge zur Rechtswirkung von den Autoren Reinhard Damm (Geltung privater Re­geln), Armin Höland (Rechtsprechung) und Gerhard Struck (Vertragsrecht).

Das österreichische IRKS veröffentlicht im Jahre 2009 den Band „Citizen by Proxy und Individualrechte“ (hg. von Reinhard Kreissl), welcher die Referate von zwei Sessionen des Kongresses enthält, nämlich „Citizen by Proxy – Entwicklungstenden­zen der rechtlichen Stellvertretung“5 und „Rekonstruktion der Individualrechte“, wel­che sich mit dem Rechtssubjekt als rechtstheoretischer Zentralkategorie beschäf­tigt.6

In der Schweiz erscheint ebenfalls im Jahre 2009 der hier vorliegende Band. Er bringt in erster Linie Texte zur empirischen Rechtsforschung, der Rechtswirklich­keitsforschung im engeren Sinne, ohne jedoch auf ausgewählte rechtstheoretische und soziologische Beiträge zu verzichten.

Schließlich erscheint in Deutschland im nächsten Jahr (2010) ein letzter Band (hg. von Cottier/Estermann/Wrase), der neben Beiträgen von bekannten und namhaften Autorinnen und Autoren wie unter anderen Rottleuthner, Baer, Lucke, Röhl oder Blankenburg auch solche von Nachwuchsforscherinnen und -forschern enthält.

2. Dieser Band: Interdisziplinäre Rechtsforschung

Der vorliegende Band enthält eine Auswahl von 17 Texten aus den gut 170 Kon­gressbeiträgen und spricht mehrere Schwerpunkte der interdisziplinären Rechtsfor­schung an. Die Breite der hier abgehandelten inhaltlichen Thematiken entspricht der Breite der gesellschaftlichen Felder, welche von Recht berührt sind und innerhalb deren Recht wirkt, und zwar nicht nur als selbstreferentielles Subsystem.

Die einleitenden vier Beiträge verbinden rechtsethnologische und rechtssoziologi­sche Ansätze.

Ahmed Abd-Elsalam beschreibt die aktuelle Praxis traditioneller Verfahren zur Mediation und Rechtsprechung in einer tribalen Gemeinschaft im Sudan und ihre aktuelle Funktionalität nicht nur für die effiziente Konfliktbeilegung, sondern auch für die Aufrechterhaltung der tribalen Machtstrukturen. Diese Verfahren nehmen sich bezüglich der Bedeutung der Mediation aus europäischer Sicht erstaunlich modern aus, leiden aber am Fehlen einer Gewaltenteilung und eines ordentlichen Instanzenzugs. Jedenfalls haben sie Jahrhunderte der Kolonisation und der modernen Staatenbildung überdauert und scheinen durchaus konsensfähig und -bildend zu sein.

Anja Titze beschäftigt sich mit der Menschenrechtslage im bis vor kurzem noch bür­gerkriegsgeschüttelten Guatemala. Sie zeigt, dass nach der Einstellung von Kriegs­handlungen die Errichtung von handlungsfähigen Gerichten friedenstiftend wirken kann und tatsächlich einen Beitrag zur Verbesserung der Menschenrechtssituation leistet, in diesem Falle besonders für Frauen.

Lars Ostermeier untersucht die Praxis der intervenierenden westlichen Mächte bei dem Staatsaufbau in Afghanistan und deren Konsequenzen. Unter anderen hat dort die Bundesrepublik Deutschland die Aufgabe übernommen, lokale Polizeikräfte aus­zubilden. Mit der Blitzkarriere des Begriffes failed states seit 9/11 haben Versuche der (Re-)Konstruktion solcher Staaten eine neue Chance bekommen. Ostermeier weist auf konzeptionelle Schwächen dieser Versuche hin und deutet Alternativen an.

Mónika Sajgál verwendet die linguistische Gesprächsanalyse, um die kommunikati­ve Ebene der sozialen Positionierung während einer polizeilichen Vernehmung in Ungarn zu beschreiben. Sie geht der Fra­ge nach, welche Auswirkung soziale Posi­tionierung auf die Etablierung, Modifizierung und Eliminierung bestimmter Sachver­halte hat.

Es folgen drei Beiträge zu einem Thema, welches in der empirisch orientierten Rechts­soziologie schon immer eine bedeutende Rolle spielte – dem Strafrecht und der Strafverfolgung.

Michael Jasch reflektiert symbolische Strafgesetze aus einer in der Hauptsache ju­ristischen Perspektive. Die Beispiele der Diskurse über die strafrechtliche Normie­rung von Stalking, Zwangsheirat oder Züchtigungsrecht gegenüber Kindern illustrie­ren, dass es um tendenziell nicht durchsetzbare oder nicht strafbewehrte Normen oder bereits pönalisierte Verhaltensweisen geht. Symbolische Strafgesetzgebung birgt die Gefahr, dass die Idee des Kernstrafrechts Schaden nimmt.7 Strafrecht wird politisch eingesetzt, um eine – empirisch unbewiesene und zweifelhafte – präventive Wirkung zu entfalten, so beispielsweise auch in der nicht weiter erwähnten Drogen­gesetzgebung.

Arthur Kreuzer und Tillmann Bartsch analysieren die Auswirkungen von neuen Gesetzen zur Sicherungsverwahrung von Straftätern und Straftäterinnen in Deutschland. Sie werfen dem Gesetzgeber mangelnde Reflexion der Konse­quenzen von neu in Kraft gesetzten Normen vor. Neben die von Jasch beschriebenen „symbo­lischen“ Normen treten hier die „populistischen“ Normen, bei deren Verab­schiedung der Gesetzgeber, auch unter der wieder hoffähig gewordenen Begrifflichkeit des Feindstrafrechts, dem perzipierten Druck einer vermeintlich punitiven Öffentlichkeit nachgibt, was zu unbedachten Wirkungen infolge hektischer Gesetzgebung führt. Die Konsequenzen, nämlich diejenige der Geriatrisierung der Strafanstalten, wie sie bereits in den Vereinigten Staaten zu beobachten ist und diejenige der Hintanstellung des Resozialisierungsgedankens, bleiben in aller Regel außerhalb des Reflexionsho­rizontes des öffentlichen Diskurses.

Samantha Lottenbach beschäftigt sich empirisch mit der Fragestellung der perzi­pierten Legitimität staatlichen Gewalthandelns am Beispiel einer Massenverhaf­tung in Luzern im Jahre 2007. Was für Konsequenzen hat staatliches Gewalthan­deln, welches von den Betroffenen als nicht legitim oder als überbordend und über­mäßig empfunden wird? Führt es zu Resignation oder zu verstärktem Widerstand? Wie steht es mit der Adressabilität repressiver Maßnahmen?

Vier weitere Beiträge sind in erster Linie rechtstheoretisch ausgerichtet.

Karl Ludwig Kunz diskutiert die aktuellen Entwicklungen der Rechtswirklichkeits­forschung und warnt vor der Degradierung der Rechtssoziologie zur ancilla juris. Diese Diskussion wird auch im folgenden Band der Kongressveröffentlichungen (hg. von Cottier/Estermann/Wrase, 2010) aufgenommen. Kunz steht auf dem Boden der Systemtheorie und bestreitet eine empirisch belegbare Wirkung des Rechts auf die Gesellschaft. Insbesondere kritisiert er die Annahme einer Kausalbeziehung, welche das Recht als ursächlichen Auslöser bestimmter gesellschaftlicher Prozesse postu­liert. Gleichwohl lehnt er eine empirische Vorgehensweise bei der Analyse des gesellschaftswissenschaftlichen Gegenstandes „Recht und Rechtswirkung“ nicht von vornherein ab und kriti­siert den aktuellen Stand der deutschen Systemtheorie.

Reiner Koll warnt vor Tendenzen der Rechtssoziologie, sich auf eine technokrati­sche Vollzugswissenschaft zu beschränken. Dies sei umso wahrscheinlicher, je mehr – unter den Schlagworten Globalisierung und Entterritorialisierung von Recht – die demokratisch fundierte Rechtsordnung untergraben zu werden droht und die rechtliche Garantiefunktion des Staates entfällt. Am Beispiel von Cross-Border-Leasing gibt er einen Hinweis auf das Wirken der global law class.

Julia Hänni nimmt eine alte, seit den späten Achtziger Jahren verkümmerte Diskus­sion wieder auf, nämlich die über das Rechtsgefühl. Neben dem positiven Recht, der Sachverhaltsfestlegung und den beide bestimmenden gesellschaftlichen Verhältnis­sen ist das Rechtsgefühl ohne Zweifel forensisch entscheidungsrelevant und bezüg­lich Akzeptanz und Legitimation von Urteilen und juristischen Institutionen zen­tral. Nur ist es theoretisch und empirisch schwer fassbar. Konsequenterweise geht Hänni das Problem in erster Linie mit einem philosophischen Blick an und fasst das Rechts­gefühl als emotionale Kompetenz.

Regina Ammicht Quinn und Ari Ofengenden analysieren Überwachungsmaschi­nen von denjenigen in Charly Chaplins „modern times“ bis zu den heute entwickel­ten Terahertz-Detektionssystemen, welche den einzelnen Menschen in seiner vollen Nacktheit – dem Kernbereich seiner Intimität – in der Öffentlichkeit sichtbar und zum Objekt eines herrschaftlichen Zugriffs machen können. Die Verschiebung von der Überwa­chung der Funktionalität des Menschen im Produktionsbereich hin zu seiner virtuel­len Gefährlichkeit für Staat und Mitmenschen, bringt legale und ethi­sche Konse­quenzen mit sich, welche nicht mehr nur isoliert betrachtet werden kön­nen. Neue Formen der Verbindung zwischen Ethik und Recht sind in der Lage aufzu­zeigen, dass nicht nur der Kaiser keine Kleider an hat, sondern nie­mand von uns.

Die folgenden drei Beiträge vertreten den empirischen Schwerpunkt der Rechtswirk­lichkeitsforschung, wobei auch der erste Aufsatz des folgenden Schwerpunktes hier hinzuzurechnen ist.

Josef Estermann wendet sich der Sachverhaltsfeststellung in forensischen Verfah­ren zu. Es zeigt sich, dass in der Forensik das positive Recht in der Perzeption der beteiligten professionellen Juristinnen und Juristen nicht die zentrale Rolle bei der Entscheidfindung spielt, sondern in erster Linie die Erfassung des Sachverhalts und in zweiter Linie die ge­richtsorganisatorischen und prozessualen Gegebenheiten. Der qualitativ untersuchten Schweizer Praxis fehlt eine einheitliche Regelung der Protokollierung von Aussa­gen. Aber selbst fehlende Regelungen führen nicht zu einem Legitimitätsdefizit.

Fritz Dolder und Mauro Buser unterziehen die Zitierpraxis der Rechtssprechung des Schweizerischen Bundesgerichts einer statistischen Analyse. In ihrem kritischen Beitrag können sie zeigen, dass den Kommentaren nahezu Gesetzesgewicht zu­kommt und dass die Kommentatoren zu Lasten anderer Autoren die große Masse der Zitate beherr­schen. Sie diagnostizieren einen organisierten Konformismus, der das untersuchte Rechtssystem beherrsche und liefern ein hervorragendes Beispiel für die Erklärungs­kraft solcher in der Rechtssoziologie leider selten verwendeter numeri­scher Verfah­ren.

Peter Thiery, Jenniver Sehring und Wolfgang Muno nehmen, wesentlich aufbau­end auf die Arbeiten von Hans-Joachim Lauth, die verschiedenen Indices zur Beur­teilung der „rule of law“ ebenfalls mit Hilfe numerischer Verfahren unter die Lupe. Schon der Umstand, dass „Rechtsstaat“ und „rule of law“ beileibe nicht das selbe bezeichnen, zeigt die Bedeutung der hinter diesen Begriffen, hinter „good gover­nance“ oder „Demokratie“ stehenden Staats- und Rechtskonzepte. Die meisten Indi­ces führen diese Konzepte nicht explizit aus und führen so zu beliebigen und nicht vergleichbaren Werten. Diesen Werten wird aber im politischen Diskurs kontrafak­tisch ein großer Wahrheitswert zugemessen. Trotzdem halten es die Autoren für möglich, „Rechtsstaat­lichkeit“ bzw. „rule of law“ und deren Ursachen und Wirkun­gen mittels quantitativer Verfahren adäquat zu messen.

Die letzten zwei Beiträge widmen sich dem Thema „Vertrag“, der eine ebenfalls em­pirisch vorgehend der Wirkung von arbeitsvertragsrechtlichen Regelungen, der ande­re erstellt eine allgemeine soziologische Typologie des Vertragsrechts.

Aleksandra Endemann und Florian Schramm beschäftigen sich mit dem Einfluss der Kündigungsschutzgesetzgebung auf die Faktizität der Arbeitsverhältnisse in Deutschland. Dabei stellen sie in Übereinstimmung mit vielen anderen empirischen Arbei­ten die relativ eingeschränkte Bedeutung des positiven Rechts, hier der Kündi­gungsschutznormen, für die Einstellung von Personal durch die Personalverantwort­lichen fest. Dieses Ergebnis steht – wie bei vielen empirischen Untersuchungen – im Gegensatz zur allgemein (politisch und medial) zugeschriebenen bedeutenden Real­wirkung der diesbezüglichen Normen. Interessant ist auch die hier vertretene Ein­schätzung, dass das Arbeitsverhältnis als „psychologischer Vertrag“ durch einen institutionellen Vertrag und eine informelle auf Vertrauen beruhende Vereinbarung bestimmt werde.

Den Abschluss bildet Thomas Raisers Analyse moderner Entwicklungen des Ver­tragsrechts aus einer gesellschaftswissenschaftlichen Perspektive. Mit der Entwick­lung moderner komplexer Produktionsverhältnisse haben sich Vertragskon­strukte entwickelt, die nicht mehr in erster Linie durch das überkommene Ideal der Vertrags­freiheit des ausgehenden 19. Jahrhunderts bestimmt werden können. Die Vertrags­freiheit wird zunehmend eingeschränkt, es entstehen Vertragskomplexe mit mehreren agierenden und abhängigen Beteiligten. Zudem gewinnt eine nicht mehr staatsgebun­dene lex mercatoria gegenüber dem staatlichen Privatrecht, auch dem staatlichen internatio­nalen Privatrecht mit seinen Verweisungsnormen an Bedeutung. Ob die mit arbitra­tion beschäftigten internationalen Juristinnen und Juristen oder ein wie auch immer gearteter ordre public transnational sich durchsetzen wird, ist offen und Gegenstand des künftigen Kampfes um’s Recht. Jedenfalls gibt es im Bereich des Vertragsrechts und des Privatrechts überhaupt für die empirisch orientierte Rechts­wirklichkeitsforschung bedeutend mehr zu schürfen als was sie bis anhin an’s Licht der Reflexion gebracht hat.

3. Die Zukunft: „Der Kampf ums Recht“ Wien, 2011

Die Programmkommission des Kongresses „Wie wirkt Recht?“, Luzern 2008, hat sich entschlossen, im Jahre 2011 eine Fortsetzungsveranstaltung in Wien zu organi­sieren8. So nimmt sich die interdisziplinäre Rechtswirklichkeitsfor­schung zum zwei­ten Mal die Peripherie des deutschen Sprachraums für die Wieder­belebung der deutschsprachigen Rechtssoziologie zum Ausgangspunkt. In der Programmkommis­sion sind die selben Organisationen vertreten, die bereits den Luzerner Kongress „Wie wirkt Recht?“ ausgerichtet haben, nämlich das Forschungskomitee Rechtsso­ziologie und Rechtswirklichkeitsforschung der Schweizeri­schen Gesellschaft für Soziologie, die Sektion Rechtssoziologie der Deutschen Ge­sellschaft für Soziologie, die deutsche Vereinigung für Rechtssoziologie, der Berli­ner Arbeitskreis Rechts­wirklichkeit und nun federführend das Institut für Rechts- und Kriminalsoziologie Wien. Diese Organisationen treten als Veranstalter auf und haben Finanzierungsbei­träge zugesagt.

Der Wiener Kongress ist die konsequente Fortsetzung der Bemühungen um eine Neubegründung der Rechtswirklichkeitsforschung als theoriegeleitete Gesellschafts­wissenschaft, welche die Jurisprudenz und das Wesen normativer Strukturen zum Gegenstand hat und in der empirischen Forschung verankert ist. Das heißt, dass diese Rechtswirklichkeitsforschung sich weder mit der Rolle der ancilla juris bescheidet noch sich streng soziologisch jeden Werturteils über die Normen und deren gesell­schaftliche Implementation durch den Herrschaftsstab im Weberschen Sinne ent­schlägt. Dazu bedarf es einer kritischen Reflexion der disziplinären Grundlagen der Soziologie und der Jurisprudenz gleichermaßen.

Der Kongress Wien 2011 nimmt sich Titel und Inhalt von Jherings berühmter und grundlegender Schrift „Der Kampf um’s Recht“ als Thema und Inspiration.

Die Bedeutung des kampfbegründenden Interesses für das Recht betonte lange vor Rawls bereits Aristoteles mit seinem praktischen Syllogismus. Das Interesse von In­dividuen oder Gruppen oder Klassen am Recht ist, neben der Frage nach der Rechts­wirkung, der Bedeutung von Rechtsnormen überhaupt, gerade das eminent Sozial­wissenschaftliche am Recht. Nicht zufälligerweise entwickelte Jhering seinen Ge­danken prominent im ausgehenden 19. Jahrhundert, in einer Zeit, als sich monar­chisch verfasste Feudalstrukturen, das Bürgertum und die Arbeiterklasse den ideolo­gischen und militärischen Kampf um Recht und Staat am offensichtlichsten lieferten. In den seit den Neunziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts wieder stärker hege­monial verfassten Herrschaftsstrukturen stellt sich dieser Kampf nicht mehr so offen­sichtlich dar, er verschwindet sozusagen hinter dem Schleier des rechtsdogmatischen oder des religiösen Diskurses oder steht im Schatten eines durch Macht legitimierten hegemonialen Konsenses.

Es erscheint nun nichts geeigneter als eine mit theoriege­leiteter empirischer Soziologie verknüpfte Interessenjurisprudenz, um diesen Schlei­er zu lüften und die Schattenbereiche des hegemonialen Diskurses auszuleuchten. Den Wirkmächten der Auseinandersetzung um Recht werden wir uns inter- und transdisziplinär und mit einem Schwerpunkt auf empirische Forschung im Herbst 2011 in Wien widmen, vorausschauend auf eine mindestens so große Beteiligung wie 2008 in Luzern.

Literaturverzeichnis

Boulanger, Christian et al. (Hg.) (2008) Wie wirkt Recht? Interdisziplinäre Rechts­forschung zwischen Rechtswirklichkeit, Rechtsanalyse und Rechtsgestaltung. 1. Kon­gress der deutschsprachigen Rechtssoziologie-Vereinigungen, 4.-6. September 2008, Beckenried.

Jhering, Rudolf von (1872) Der Kampf um’s Recht, Wien.

Kreissl, Reinhard (Hg.) (2009) Citizen by Proxy und Individualrechte. Über das Rechtssubjekt und seine Stellvertreter (= Bd 3 Schriften zur Rechts- und Kriminalso­ziologie, IRKS, Wien), Münster.

Rasehorn, Theo (2001) Die Sektion Rechtssoziologie ist kein Max-Planck-Institut! Gesellschafts- und forschungspolitische Anmerkungen, Zeitschrift für Rechtssozio­logie 22, Heft 2, 281-291.

Rawls, John (1979) Eine Theorie der Gerechtigkeit (orig. A Theory of Justice, 1971), Frankfurt/M.

Sancti Thomae de Aquino Summa Theologiae, http://www.corpusthomisticum.org, Zugriff vom 01.08.2009.

1 Hierzu programmatisch Theo Rasehorn: Die Sektion Rechtssoziologie ist kein Max-Planck-Institut! Gesellschafts- und forschungspolitische Anmerkungen, Zeitschrift für Rechtssoziologie 22 (2001), Heft 2, S. 281-291.

2 Bis heute existieren in Deutschland die Vereinigung für Rechtssoziologie als eher durch Inhaber von Lehrstühlen an juristischen Fakultäten bestimmte Organisation und die Sektion Rechtsso­ziologie der DGS als eher professionell-soziologische Organisation.

3 Forschungskomitee Rechtssoziologie und Rechtswirklichkeitsforschung der Schweizerischen Gesellschaft für Soziologie, Sektion Rechtssoziologie der Deutschen Gesellschaft für Soziolo­gie, Vereinigung für Rechtssoziologie, Berliner Arbeitskreis Rechtswirklichkeit, Institut für Rechts- und Kriminalsoziologie Wien.Finanziell unterstützt wurde der Kongress unter anderen von Ministerien der beteiligten Länder sowie nationalen Forschungsförderungsinstitutionen (SNF und DFG).

4 Sämtliche Abstracts sind veröffentlicht in: Boulanger et al. (Hg.): Wie wirkt Recht? Interdiszi­plinäre Rechtsforschung zwischen Rechtswirklichkeit, Rechtsanalyse und Rechtsgestaltung. 1. Kongress der deutschsprachigen Rechtssoziologie-Vereinigungen, 4.-6. September 2008, Beckenried: 2008.

5 Mit den Autorinnen und Autoren Arno Pilgram, Dietrich Engels und Regine Köller, Christa Pelikan, Knut Papendorf.

6 Mit den Autorinnen und Autoren Urs Marti, Juliane Ottmann, Malte Büchs und Stefan Krauth, Olaf Deutschbein und Sabine Frerichs.

7 Nicht zu vergessen die bewährte Maxime des Thomas von Aquin: „Et ideo lege humana non prohibentur omnia vitia, a quibus virtuosi abstinent; sed solum graviora, a quibus possibile est maiorem partem multitudinis abstinere; et praecipue quae sunt in nocumentum aliorum, sine quorum prohibitione societas humana conservari non posset, sicut prohibentur lege humana homicidia et furta et huiusmodi.“ Sancti Thomae de Aquino Summa Theologiae, quaest. XCVI, art. II, http://www.corpusthomisticum.org/sth2095.html.

8 Vorgesehener Veranstaltungsort ist das Juridicum der Universität Wien, im Zeitraum vom 1. bis 3. September 2011. Die lokale Federführung liegt beim Institut für Rechts- und Kriminalsoziolo­gie in Wien (IRKS).
Hier ProLitteris

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