Josef Estermann, © ProLitteris
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Societal Security: Wohlstandsverluste durch tax evasion. Fallstudie Norwegen-Schweiz
Seit dem Jahre 2022 erlebt die Schweiz eine starke Einwanderung von vermögenden norwegischen Staatsbürgern und Staatsbürgerinnen. Die Schweiz ist schon seit langer Zeit eine beliebte Destination für reiche Ausländerinnen. Wir schätzen hier die Wohlstandsgewinne und Wohlstandsverluste dieser Migrationsbewegung und beschreiben das Schweizer Steuersystem als mutmasslichen Grund für diese Bevölkerungsverschiebung anhand einer case study.
Zuzug aus Norwegen in die Schweiz
Aus Norwegen sind im Jahr 2020 174 Personen in die Schweiz zugezogen, im Jahr 2022 waren es 305. Die Tendenz ist weiterhin stark steigend. Die ständige Wohnbevölkerung norwegischer Nationalität in der Schweiz ist absolut gesehen nicht zahlreich. Bei der Zuwanderung aus Norwegen ist deren Modalität auffällig: Während die meisten Niederlassungsbewilligungen für Personen aus Europa im langjährigen Mittel auf Grundlage der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz (70-75%) oder des Familiennachzugs (15-20%) erfolgt, erteilt die Schweiz die ständige Niederlassung an Personen ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus Europa in nur 2-3% der Fälle.i Vorgesehen ist diese Einwanderungskategorie für Rentnerinnen und vermögende Personen, welche für die sogenannte Besteuerung nach Aufwandii gemäss den verschiedenen Steuerrechten der Kantone qualifizieren. Im Jahre 2020 beträgt der Anteil der in der Schweiz zugewanderten nicht in der Schweiz erwerbstätigen Norwegerinnen, welche für die Aufwandsbesteuerung qualifizieren 5,7%, im Jahre 2022 15%. In absoluten Zahlen sind dies 10 im Jahre 2020 und 46 im Jahre 2022. Presseberichten zufolge sind seit 2022 viele der 400 reichsten Norwegerinnen koinzident mit den in diesem Jahr in Norwegen erfolgten Steuererhöhungen weggezogen, ein grosser Teil davon fand ihren Weg in die Schweiz. Im Jahre 2022 wurden die Vermögenssteuern in Norwegen vom Spitzensatz von 0,85% im Jahre 2021 (0,7% für die Kommunen, 0,15% für den Staat ab einem Vermögen von 1,5 Mio. Kronen) auf 1,1% angehoben (0,7% für die Kommunen, 0,4% für den Staat ab einem Vermögen von 20 Mio. Kronen).iii Ausserdem wird im Jahre 2022 neu eine Zusatzsteuer von 5% auf Lohneinkommen über 750’000 Kronen erhoben.iv
Steuerliche Rahmenbedingungen
In der Schweiz ist der Kanton Luzern neben den Kantonen Zürich, Zug, Uri, Nidwalden, Genf und Tessin bevorzugtes Ziel dieses Personenkreises. Im folgenden analysieren wir die Höhe der Steuerlast dieses Personenkreises am Beispiel des Kantons Luzern. Das Steuergesetz des Kantons Luzern sieht für Personen mit ausländischer Nationalität ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz die sogenannte Aufwandsbesteuerung vor. Diese vorab betragsmässig fixierte Steuer kann ab Vermögen von 12’000’000 Schweizer Franken und 600’0000 CHF Einkommen im In- und Ausland in Anspruch genommen werden. Zusätzlich ist die von der Schweiz aufgrund von Bundesrecht erhobene direkte Bundessteuer mit dem Maximalsatz von 11,5% auf das Einkommens zu bezahlen. Die sogenannte Aufwandsbesteuerung beträgt im Jahre 2022 je nach Gemeinde der Niederlassung im Kanton Luzern zwischen 110’000 CHF und 150’000 CHF. Sollte sich die Person zu einer bestimmten christlichen Religion bekennen, liegt die Steuer um ca. 10’000 CHF höher. Ist die Person in der Schweiz erwerbstätig und verfügt über ein für die reichsten 400 Norwegerinnen qualifizierendes Vermögen von über 100’000’000 CHF und zu erwartenden Vermögenserträgen von 3’000’000 CHF beträgt die ordentliche Einkommens- und Vermögenssteuer im Kanton Luzern zwischen 660’000 und 920’000 CHF, bei Bekenntnis zur evangelisch-reformierten Kirche zwischen 720’000 und 980’000 CHF. Zusätzlich wird in dem Beispielfall die direkte Bundessteuer von 345’000 CHF erhoben, im Falle der Aufwandsbesteuerung beträgt diese nur 66’000 CHF. Die Beispielsperson kann also wählen zwischen einer ordentlichen Besteuerung mit Erwerbstätigkeit in der Schweiz in der Höhe von 1,0 bis 1,3 Mio. CHF und einer Besteuerung ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach Aufwand von 180’000 bis 230’000 CHF.
Teilveröffentlichung, für den vollständigen Text bitte um Bestellung
iAlle Migrationsdaten stammen aus der durch die Schweizerische Eidgenossenschaft publizierten Ausländerstatistik.
iiHier die einschlägigen Bestimmungen für die Kantone Luzern und Tessin:
§ 21 StG des Kantons Luzern
Besteuerung nach dem Aufwand
1 Natürliche Personen haben das Recht, anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie
a. nicht das Schweizer Bürgerrecht besitzen,
b. erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung unbeschränkt steuerpflichtig (§ 8) sind und
c. in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.
2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen beide die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.
3 Die Steuer, die an die Stelle der Einkommenssteuer tritt, wird nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, mindestens aber nach dem höchsten der folgenden Beträge bemessen:
b. für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jährlichen Mietzinses oder des Mietwerts (100%) nach § 28 Absätze 2 und 3,
c. für die übrigen Steuerpflichtigen: dem Dreifachen des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthalts nach § 8.
4 Die Steuer vom Vermögen wird nach einem steuerbaren Vermögen bemessen, das mindestens dem Zwanzigfachen der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 entspricht. Sie wird nach dem ordentlichen Vermögenssteuertarif berechnet. *
5 Die Steuer nach dem Aufwand muss insgesamt mindestens gleich hoch angesetzt werden wie die nach den ordentlichen Tarifen berechneten Steuern vom gesamten Bruttobetrag
a. des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Einkünften,
b. der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften,
c. des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, mit Einschluss der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünften,
d. der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und von deren Einkünften,
e. der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen,
f. der Einkünfte, für welche die steuerpflichtige Person aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.
6 Werden Einkünfte aus einem Staat nur dann von dessen Steuern entlastet, wenn die Schweiz diese Einkünfte allein oder mit anderen Einkünften zum Satz des Gesamteinkommens besteuert, wird die Steuer nicht nur nach den in Absatz 5 bezeichneten Einkünften, sondern auch nach allen aufgrund des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz zugewiesenen Einkommensbestandteilen aus dem Quellenstaat bemessen.
Art. 13 Legge Tributario
1 Le persone fisiche hanno il diritto di pagare, invece dell’imposta sul reddito, un’imposta calcolata sul dispendio se:
a) non hanno la cittadinanza svizzera;
b) per la prima volta o dopo un’interruzione di almeno dieci anni sono assoggettate illimitatamente alle imposte (art. 2); c) non esercitano un’attività lucrativa in Svizzera.
2 I coniugi che vivono in comunione domestica devono entrambi soddisfare le condizioni di cui al capoverso 1.
3 L’imposta che sostituisce l’imposta sul reddito è calcolata sulla base delle spese annuali corrispondenti al tenore di vita del contribuente e delle persone al cui sostentamento egli provvede, sostenute durante il periodo di calcolo in Svizzera e all’estero, ma almeno in base al più elevatodegli importi seguenti:
a) 400’000.– franchi;
b) per i contribuenti che hanno un’economia domestica propria: un importo corrispondente al settuplo della pigione annua o del valore locativo fissato dall’autorità fiscale;
c) per gli altri contribuenti: un importo corrispondente al triplo del prezzo di pensione annua per il vitto e l’alloggio al luogo di dimora ai sensi dell’articolo 2.
4 L’imposta è calcolata secondo la tariffa fiscale ordinaria.
5 Oltre all’imposta sul reddito, è percepita un’imposta che sostituisce l’imposta sulla sostanza. La sostanza imponibile ammonta a 5 volte l’importo stabilito al capoverso 3 e, in ogni caso, deve corrispondere ad almeno la sostanza determinata in base al capoverso 6.
6 L’imposta secondo il dispendio deve essere almeno equivalente alla somma delle imposte sul reddito e sulla sostanza calcolate secondo le tariffe ordinarie sull’insieme degli elementi lordi seguenti:
a) sostanza immobiliare situata in Ticino e relativi proventi;
b) beni mobili che si trovano in Svizzera e relativi proventi;
c) capitale mobiliare di fonte svizzera, inclusi i crediti garantiti da pegno immobiliare, e relativi proventi;
d) diritti d’autore, brevetti e diritti analoghi esercitati in Svizzera e relativi proventi;
e) assegni di quiescenza, rendite e pensioni di fonte svizzera;
f) proventi per i quali il contribuente pretende uno sgravio totale o parziale da imposte estere in virtù di una convenzione conclusa dalla Svizzera per evitare la doppia imposizione.
7 In caso di proventi sgravati dalle imposte nello Stato dal quale essi provengono e imponibili in Svizzera, singolarmente o congiuntamente ad altri proventi, all’aliquota applicabile al reddito complessivo, l’imposta è calcolata non soltanto sui proventi di cui al capoverso 6, ma anche su tutti gli elementi del reddito proveniente dall’altro Stato, attribuiti alla Svizzera conformemente alla corrispondente convenzione in materia di doppia imposizione.
8 Il Consiglio di Stato adegua l’importo di cui al capoverso 3 lettera a) all’indice nazionale dei prezzi al consumo.
iiihttps://www.skatteetaten.no/satser/formuesskatt/?year=2021#rateShowYear
ivhttps://www.skatteetaten.no/satser/arbeidsgiveravgift/?year=2023#rateShowYear