Kampf ums Recht Bachmann

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Susanne Bachmann

Kampf um Teilhabe: Geschlechtsspezifische Implikationen der schweizerischen Gesetzgebung im Bereich der Integration von Zugewanderten

Zusammenfassung

Integration soll nach geltendem Recht die Partizipation von Eingewanderten an zen­tralen gesellschaftlichen Ressourcen ermöglichen. Inwiefern berücksichtigt die aktu­elle Integrationspolitik in der Schweiz genderspezifische Gegebenheiten? Der Beitrag arbeitet exemplarisch geschlechtsspezifische Implikationen einzelner Gesetzesformu­lierungen heraus und analysiert die Geschlechterkonstruktionen, die in Programmen und Maßnahmen zur Integration von AusländerInnen eingelagert sind.

Hierfür werden mit einem diskursanalytischen Ansatz die normativen Vorstellungen und Zuschreibungen von Geschlechterrollen in verschiedenen Schweizer Richtlinien und Gesetzestexten auf Bundesebene untersucht und in Relation zur Umsetzung gestellt. Es zeigt sich, dass die integrationspolitischen Vorgaben und Maßnahmen teilweise von stereotypen Geschlechtervorstellungen geleitet sind und traditionelle Rollenbilder von Männern und Frauen reproduzieren.1

Struggle For Participation: Gender Specific Implications of the Swiss legislation on the Integration of Migrants

Summary

In accordance with the existing legislation integration should guarantee immigrants access to essential social resources. The question remains however in how far the current integration politics practised in Switzerland consider gender-specific conditions. This papers examines gender-specific implications of the formulation of particular laws in an exemplary manner. It further seeks to examine the construction of gender prevalent in programs and measures concerned with the integration of foreigners.

With the use of discourse analysis, the normative images and assignments of gender roles in various Swiss guidelines and federal laws are examined and set in relation to their implementation. The findings suggest that the guidelines of integration politics as well as measures are partly influenced by stereotypical gender roles and thereby reproducing the traditional role models assigned to men and women.

Einführung

Bis in die 1980er Jahre herrschte allgemein die Annahme vor, dass vor allem Männer migrieren, Frauen wurden nur als mitreisende Ehefrauen thematisiert (Morokvasic 1984; Kofman 1999; Lutz und Huth-Hildebrandt 1998; Erel et al. 2003). Inzwischen sind Frauen sowohl in öffentlichen Debatten als auch in der Wissenschaft stärker als eigenständige Akteurinnen im Feld der Migration sichtbar, es gibt eine Fülle an For­schungen, die sich mit unterschiedlichen Fragestellungen rund um Migration und Geschlecht befassen.2 Bis heute hält sich allerdings ein defizitäres Bild von der armen, ungebildeten und unterdrückten Migrantin, das auch in Einwanderungsgesetz­gebung und Migrationspolitik Eingang gefunden hat und dadurch reproduziert wird (Prodolliet 1999:96; Riaño 2005; Riaño et al. 2006). Diese Zuschreibung spiegelt nicht zuletzt die untergeordnete berufliche und gesellschaftliche Position vieler Migrantinnen und die oftmals eingeschränkten Existenz- und Verdienstmöglichkei­ten, die Migrantinnen offen stehen: Statistische Erhebungen zeigen deutlich, dass ein­gewanderte Frauen gegenüber Schweizerinnen und Schweizern, aber auch gegenüber eingewanderten Männern mehrheitlich niedrigere Löhne, eine schlechtere berufliche Stellung, häufiger prekäre Arbeitsverhältnisse und eine höhere Erwerbslosen- und Armutsrate aufweisen (vgl. z.B. BFM 2007a; BFS 2008).

Strukturen internationaler und geschlechtsspezifscher Arbeitsteilung sind hierbei auf komplexe Weise mit der Geschlechterordnung verbunden. Durch die vermehrte Erwerbstätigkeit von Frauen bildet sich eine neue ethnische Arbeitsteilung zwischen Frauen unterschiedlicher Herkunft heraus, die auf einem globalen vergeschlechtlich­ten und ethnisierten Markt für Haus- und Pflegearbeiten beruht (vgl. Franck und Spe­har 2010; Lutz 2007; Wichterich 1998; Klingebiel und Randeria 1998). Migrantinnen übernehmen dabei auch in der Schweiz zunehmend Haus-, Pflege- und Betreuungsar­beiten, wobei ethnisierte Zuschreibungen sie als besonders geeignet für diese Arbei­ten qualifizieren (Prodolliet 1999). Die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Migran­tinnen hängen dabei wesentlich von der geltenden Einwanderungsgesetzgebung und der arbeitsrechtlichen Situation ab, wie etwa Bridget Andersons umfassende Studie zu Migrantinnen in der bezahlten Hausarbeit zeigt (2006).

Nur wenige Studien befassen sich allerdings mit der Konzeption von Geschlecht in der Migrationsgesetzgebung der Schweiz. So zeigen Riaño und Wastl-Walter (2006a), dass Geschlechterrepräsentationen im staatlichen Migrations- bzw. Integrati­onsdiskurs und die zugrunde liegenden Vorstellungen über Geschlechterrollen wesentlich den Handlungsspielraum von MigrantInnen in Bezug auf ihre Integrati­onschancen beeinflussen. Eine weitere Studie untersucht die legislativen Rahmenbe­dingungen zur Integration aus einer Geschlechterperspektive (Riaño und Wastl-Walter 2006b; Schär und Bachmann 2006; Bachmann 2006). Diese Studien sind allerdings inzwischen veraltet, da die rechtlichen Regelungen grundlegend revidiert wurden. Ein jüngerer Beitrag zeigt, dass die Schweizer Migrationsgesetzgebung tra­ditionelle Geschlechterrollen reproduziert, etwa Vorstellungen von der Rolle des Mannes als Ernährer und der Frau als Hausfrau und Mutter (Riaño 2010). Für die aktuell geltenden rechtlichen Regelungen im Bereich Integration fehlt eine detaillierte Analyse aus einer Geschlechterperspektive bislang. Der vorliegende Beitrag will diese Lücken schließen, indem er an die genannten Vorarbeiten anknüpft und neueste Gesetzesänderungen mit einarbeitet.

Der Beitrag wirft ein Schlaglicht auf die aktuelle Gesetzgebung und Umsetzungspra­xis im Bereich der Integration von Zugewanderten und fragt danach, wie Geschlecht im schweizerischen Staatsdiskurs auf Bundesebene repräsentiert wird. Konkret wer­den legislative Texte auf die darin enthaltenen Geschlechtervorstellungen analysiert. Mit Geschlechtervorstellungen sind Bilder, Normen und Zuschreibungen zu Männ­lichkeit und Weiblichkeit und zu den Beziehungen zwischen den Geschlechtern gemeint. Ich gehe davon aus, dass diese Repräsentationen und Darstellungen von Geschlecht eng mit Fragen von Familie und Beruf verknüpft sind, etwa mit der Ver­einbarkeit und Aufteilung von Familien- und Erwerbsarbeit, mit der biographischen Karriere- oder Familienorientierung oder mit der Zuordnung der Geschlechter auf bestimmte Arbeiten. Der Begriff Staatsdiskurs bezieht sich auf die Darstellungen nationaler Identität und BürgerInnenschaft in offiziellen Dokumenten, Behördenbe­richten, Legislation und anderen Dokumenten und Formen der Repräsentation (McDowell 2003:364; in Rückgriff auf Yuval-Davis 1997). Subjekte werden durch staatliche Diskurse3 sozial konstruiert und hierarchisch positioniert, daher spielt der Staatsdiskurs bei der diskursiven Konstruktion des Anderen („Othering“, Spivak 1985:134f.) und bei der Produktion von Ungleichheit eine zentrale Rolle. Die Doku­mentation impliziter geschlechtsbezogener Bilder, Normen und Zuschreibungen in Rechtstexten kann das Verständnis davon verbessern, wie Geschlechterungleichhei­ten beim Zugang zu Rechten und damit geschlechtsspezifische Handlungsmöglich­keiten durch rechtliche Regelungen reproduziert werden.

Zunächst stellt sich die Frage, welcher Rationalität die staatliche Integrationspolitik folgt und wie diese Logik im Verhältnis zur Geschlechterordnung steht. Wie wird in den offiziellen Texten zu Integration über Frauen und Männer „gesprochen“? Welche Geschlechtervorstellungen werden dadurch im Staatsdiskurs deutlich? Und welche Bezüge lassen sich schließlich zur Umsetzungsebene herstellen, also den konkreten Programmen zur Integrationsförderung in den Kantonen? Hierbei fokussiert der Bei­trag vor allem den Bereich Erwerbsarbeit, da dies eine wesentliche Dimension sozia­ler und wirtschaftlicher Teilhabe darstellt.

Grundlage zur Beantwortung der skizzierten Fragen bilden Analysen derjenigen legislativen Texte, in denen Ziele und Inhalte der Integrationspolitik der Schweiz auf Bundesebene festgelegt sind, namentlich das Ausländergesetz AuG4, die Integrations­verordnung VintA5, die dazugehörende Weisung IV6, die Verordnung VZAE7, die Botschaft zum AuG8 sowie das Schwerpunkteprogramm für die Jahre 2008 bis 2011, in dem die Inhalte der Integrationsförderung festgelegt sind (BFM 2007c). Dieses Material wird mit dem Ansatz der Kritischen Diskursanalyse untersucht, da dieser Zugang die Rolle von Diskursen bei der Reproduktion von Macht und sozialer Ungleichheit spezifisch fokussiert (Jäger/Jäger 2007, Jäger 2009).

Zunächst folgt nun einführend eine Übersicht über die rechtlichen Regelungen zu Integration in der Schweiz, bevor exemplarisch geschlechtsspezifische Dimensionen einzelner Rechtsvorgaben herausgearbeitet werden.

Rechtliche Regelungen zu Integration in der Schweiz

Bis in die 1960er Jahre wurden ausländische Arbeitskräfte in der politischen Debatte nur als zeitweise in der Schweiz anwesend betrachtet (vgl. Mahnig und Piguet 2003). Durch diese „Rückkehrillusion“ (Schönenberger und D’Amato 2009:6) wurden keine Leistungen der Aufnahmegesellschaft im Hinblick auf einen dauerhaften Aufenthalt der MigrantInnen für nötig gehalten. Erst spät wurde seitens des Staates die primäre Orientierung an einer Rotation der Arbeitskräfte aufgegeben und die Notwendigkeit erkannt, Integrationsmaßnahmen einzuführen, da sich ein großer Teil der Zugewan­derten nicht nur provisorisch, sondern dauerhaft in der Schweiz niederließ (vgl. Wicker 2009; D’Amato und Brigitta Gerber 2005; Niederberger 2004).

Seit den 1990er Jahren sind Fragen der Integration von MigrantInnen verstärkt in den Vordergrund der politischen Debatte gerückt. Nachdem der Bund lange Zeit wenig Anstrengungen in Bezug auf Integrationsförderung unternommen hatte, griff er nun die Debatte auf (Prodolliet 2006b). So wurde einerseits der Integrationsbericht des Bundes publiziert, der erstmals eine Analyse der Situation in den verschiedenen sozio-ökonomischen Bereichen beinhaltet (BFM 2006, Kritik s. Gerber 2006, Schoch 2006). Außerdem wurden Ziele und Grundsätze der schweizerischen Integrationspoli­tik im neuen Ausländergesetz (AuG) festgelegt, welches am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist. Die Integrationsverordnung VintA konkretisiert die gesetzlichen Bestimmungen im Bereich Integration.

Damit wurde erstmals der Begriff der Integration auf der Ebene eines Bundesgesetzes verankert und als politisches Ziel definiert. Integrationsförderung erhält so mehr finanzielles und gesellschaftliches Gewicht (Schönenberger und D’Amato 2009:11). Allerdings wurde der Rechtsbegriff Integration bisher nicht klar definiert. Zwar werden Rechtsfolgen an „gelungene Integration“ geknüpft, es ist jedoch nicht explizit festgelegt, was darunter zu verstehen ist (Achermann 2007:116). Die rechtlichen Vorgaben liefern lediglich Hinweise darauf, wie der Gesetzesbegriff Integration zu verstehen ist: Ziel der Integration ist die chancengleiche Teilhabe von längerfristig und rechtmäßig anwesenden AusländerInnen an der schweizerischen Gesellschaft (Art. 4 Abs. 2 AuG, Art. 2 Abs. 1 VintA, Botschaft z. AuG:3758f.). Gelungen ist die Integration der AusländerInnen dann, „wenn sie in den verschiedenen Integrationsbe­reichen (z.B. Bildung, Erwerbstätigkeit, Straffälligkeit) vergleichbare statistische Werte aufweisen wie Schweizerinnen und Schweizer, die sich insbesondere im Hin­blick auf das Alter, das Geschlecht, die gesellschaftliche und wirtschaftliche Lage, die Familiensituation sowie die berufliche Ausbildung in ähnlichen Lebenssituatio­nen befinden“ (Ausf. 2.1 Weisung IV). Entsprechend haben Bund, Kantone und Ge­meinden eine Verpflichtung zur Integrationsförderung, die als Querschnittsaufgaben bei allen staatlichen Aufgaben zu berücksichtigen ist (Art. 53 Abs. 1 AuG).

Integration wird dabei als gegenseitiger Prozess gesehen, an dem sowohl die Schwei­zerInnen als auch die Zugewanderten ihren Anteil haben. Allerdings betont der Gesetzestext „die Bedeutung der Bereitschaft zur Integration von Seiten der Auslän­derinnen und Ausländer“ (Botschaft z. AuG:3733). Der Beitrag der AusländerInnen besteht im Erlernen einer Landessprache, in der „Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung“ sowie im „Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung“ (Art. 4 VintA, vgl. Art. 4 Abs. 4 AuG). Im Gegenzug stellt der Bund Mittel für die Förderung der Integration zur Ver­fügung.9 Dieses Integrationsverständnis lässt sich mit der Formel „Fordern und Fördern“ fassen (TAK 2007:2; BFM 2007b:1).

Integration ist zudem ein Kriterium bei der Vergabe von Aufenthaltsrechten. So soll der Grad der Integration bei der Erteilung und Verlängerung von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen berücksichtigt werden (Art. 96, 23 Abs. 2, 84 Abs. 5, 34 Abs. 4 AuG). Bei erfolgreicher Integration kann die Niederlassungsbewilligung bereits nach fünf statt zehn Jahren Aufenthalt erteilt werden (Art. 34 Abs. 4 AuG). Dies soll einen „Anreiz für persönliche Integrationsanstrengungen“ schaffen (Bot­schaft z. AuG:3750). Die Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltsbewilligun­gen kann neu an den Besuch eines Integrations- oder Sprachkurses geknüpft werden, die Behörden können mit den betreffenden Personen sog. Integrationsvereinbarungen abschließen, in denen Maßnahmen und Sanktionen festgehalten sind.10

An der starken Gewichtung der Verpflichtung, die vor allem an den sog. Integrations­vereinbarungen deutlich wird, wurde von verschiedenen Seiten Kritik geäußert (Eser Davolio und Tov 2011, siehe dazu auch den Beitrag von Miryam Eser Davolio in die­sem Band). Hingewiesen wird dabei unter anderem auf die Gefahr, dass die Behörden durch die Unbestimmtheit des Rechtsbegriffs Integration einen großen Ermessens­spielraum erhalten, etwa beim Bestimmen des Grades der Integration für Bewilli­gungsentscheide. Außerdem wird die Rechtsungleichheit zwischen EU- und EFTA-BürgerInnen auf der einen Seite und Angehörigen weiterer Staaten (sog. Drittstaats­angehörigen) auf der anderen Seite kritisiert: So unterliegen EU-BürgerInnen dem gesetzlichen Imperativ der Integration nicht11, ihre Aufenthaltsbewilligungen sind nicht an das Kriterium der Integration gebunden und sie können nicht zum Besuch eines Sprach- oder Integrationskurses verpflichtet werden, während bei Drittstaatsan­gehörigen „erfolgreiche Integration“ ein Kriterium für die Erteilung von Aufenthalts­bewilligungen darstellt. Die Regelungen zur Integration gelten daher faktisch nur für Personen aus nicht-europäischen Staaten, sog. Drittstaatenangehörige.

Da Hochqualifizierte keinen Integrationskurs besuchen müssen, (vgl. BFM 2007b:4) wird die Kategorie der Drittstaatsangehörigen im Bereich der Integration nochmals unterteilt in hoch- und niedrig-qualifizierte Personen. Gut ausgebildete, privilegierte AusländerInnen geraten nicht in den Fokus der Integrationsförderung, Zielgruppe der Schweizer Integrationspolitik sind damit schlecht qualifizierte AusländerInnen aus nichteuropäischen Staaten.

Fordern und Fördern aus Geschlechterperspektive

Auf der einen Seite der Integrationsförderung stehen Anreize wie etwa die Möglich­keit, bei erfolgreicher Integration die Niederlassungsbewilligung bereits nach fünf statt zehn Jahren Aufenthalt zu erhalten. Diesen Anreizen stehen relativ weit gehende Ansprüche gegenüber, die erfüllt sein müssen, damit Integration als erfolgreich gelten kann. Dieses Prinzip des „Fordern und Fördern“ ist inzwischen zu einer unhinterfrag­ten Selbstverständlichkeit geworden (vgl. Piñeiro et al. 2009). Wie Piñeiro und Haller (2009) aus einer gouvernementalitätstheoretischen Perspektive am Beispiel des Bas­ler Integrationsgesetzes zeigen, rekurriert dieses Prinzip auf das Konzept eines akti­vierenden Staates. „Unübersehbar ist die marktliberale Konfiguration der Leistungs­aktivierung und der gleichzeitigen Responsibilisierung von Migranten, die das Signum des aktivierenden Staates bilden“ (Ebd:141).

Indem Rechte an die Bedingung der erfolgreichen Integration geknüpft werden, rückt der Aspekt des Forderns in den Vordergrund. Damit hat sich eine normative Vorstel­lung von Integration durchgesetzt, die davon ausgeht, dass Teilhabe „ein ausschließ­lich willentlich zu beeinflussender Prozess sei, eine Leistung, die jede und jeder er­bringen kann, wenn sie oder er sich nur genügend Mühe gibt“ (Kabis 2004:95). Das Prin­zip „Fördern und Fordern“ folgt damit einer neoliberalen Rationalität (Lemke 2004). Diese ist mit einer spezifischen Subjektivität verbunden, die des „unternehme­ri­schen Selbst“ (Bröckling et al. 2000) Die Verantwortung für die Absicherung von Problemlagen und Risiken wird damit vom Wohlfahrtsstaat auf die Individuen ver­schoben: „Menschen sollen durch geschicktes Selbstmanagement ihre eigene ‚emplo­yability‘ sichern, sind damit aber auch im Falle des Scheiterns an ihrem Unglück sel­ber schuld“ (Tuider 2010:23). Dies wird deutlich im Bericht zum Vernehmlas­sungs­entwurf der Integrationsverordnung VintA, in der Integration als Gegenstand von Dis­zi­plinierungsmaßnahmen festgelegt wird. Demnach sollen bei ausländerrecht­li­chen Entscheiden „erfolgreiche Bemühungen für die Integration belohnt (…), eine miss­lungene Integration bei der Ermessensausübung sanktioniert werden“ (BFM 2007b:3).

Die zunehmende Verschiebung der Verantwortung für gesellschaftliche und wirt­schaftliche Teilhabe zeigt sich in der Umsetzungspraxis der Schweizer Integrations­förderung: Die Mehrzahl der vom Bund geförderten Integrationsprogramme besteht aus niederschwelligen Sprach- und Alphabetisierungskursen für meist bildungsunge­wohnte MigrantInnen. Durch eine auf Bildung und Sprachförderung ausgerichtete Integrationspolitik wird letztlich Desintegration zu einem persönlichen Problem der MigrantInnen erklärt, strukturelle Bedingungen der sozioökonomische Positionierung von MigrantInnen geraten aus dem Blick. Zur Desintegration tragen auch Faktoren wie herkunftsspezifische Selektion im Bildungssystem, Diskriminierung beim Ar­beitsmarktzugang, restriktive Anerkennungspraxis von Bildungsabschlüssen usw. bei, die nicht durch Sprach- und Integrationskurse abgebaut werden. Derartige Förder­maßnahmen zementieren wiederum die Einschätzung, dass die Ursache sozialer Un­gleichheit bei den individuellen Integrations- und Bildungsdefiziten der MigrantInnen liegt.

Was bedeutet dieses Verständnis von Integration im staatlichen Diskurs aus einer Geschlechterperspektive? Die ZuwanderInnen müssen – so der Wille des Gesetzge­bers – ihr „Integrationspotenzial“ (Botschaft z. AuG:3796) und vor allem ihre „Inte­grationsbereitschaft“ (Botschaft z. AuG:3714) unter Beweis stellen. Die Kriterien, um den Grad der Integration im Einzelfall zu bestimmen, sind in der Integrationsver­ordnung VIntA festgelegt und werden in der Weisung IV präzisiert.12 Ein zentrales Kriterium hierbei ist der „Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung“, der sich in Erwerbstätigkeit bzw. Bildungstätigkeit zeigt, Erwerbslo­sigkeit kann in dieser Logik also als fehlender „Wille zur Teilnahme am Wirtschafts­leben“, d.h. als mangelnde Bemühung um Integration ausgelegt werden. Sozialhilfe­bezug kann ein Grund für den Widerruf von Bewilligungen sein. Hierbei soll die „unverschuldete Verhinderung an der Arbeitsaufnahme oder dem Erwerb von Bil­dung“ etwa wegen starker gesundheitlicher Beeinträchtigung berücksichtigt werden (Ausf. 2.2 Weisung IV), allfällige Betreuungspflichten sind jedoch nicht als zu be­rücksichtigender Faktor genannt. Das Kriterium der erfolgreichen Integration wird so zur Legitimation von Ein- und Ausschluss. Da Frauen in viel größerem Ausmaß als Männer für die Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen zuständig sind und dies ihre Erwerbstätigkeit erschweren kann, benachteiligt diese eigentlich ge­schlechtsneutrale Regelung Frauen.13

Migrantinnen sind von dieser Regelung auch insofern anders betroffen als Migranten, als der Arbeitsmarkt nicht nur nach Herkunft, sondern auch nach Geschlecht segmen­tiert ist. Dies wirkt sich insbesondere auf das Einkommen und damit die soziale Absi­cherung der Migrantinnen aus (FrAu 2003:4-5), womit sie einem höheren Risiko für Sozialhilfebedürftigkeit unterliegen als Migranten.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Integrationsforderungen wie dem Nachweis des „Willens zur Teilnahme am Wirtschaftsleben“, sind zugewanderte Männer und Frau­en zwar gleichermaßen unterworfen. Werden die Maßstäbe für Integrationserfolg jedoch geschlechtsneutral ausgelegt, wirkt sich das auf Frauen nicht gleichermaßen aus wie auf Männer. Wenn Migrantinnen mit Kindern wegen ihren Betreuungspflich­ten nicht oder nur eingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können, wird dies als mangelnde Bereitschaft zur Integration ausgelegt und sanktioniert. Auch zugewan­derte Männer sind zwar von Schwierigkeiten beim Arbeitsmarktzugang betroffen, zugewanderte Frauen finden sich jedoch oftmals in einer noch weiter abgewerteten Statuslage wieder. So manifestieren sich bei Migrantinnen geschlechtsspezifische Diskurse innerhalb der Strukturen internationaler und geschlechtsspezifischer Ar­beitsteilung in noch schlechteren Arbeits- und Lebensbedingungen als bei eingewan­derten Männern. Auf den ersten Blick geschlechtsneutrale Regelungen wie die Krite­rien für gelungene Integration lassen die untergeordnete berufliche und gesellschaftli­che Position vieler immigrierter Frauen ebenso außer Acht wie die oftmals stark ein­geschränkten Existenz- und Verdienstmöglichkeiten, die Migrantinnen faktisch offenstehen.

Die „besonderen Anliegen“ von Frauen

Der Gesetzestext bezieht sich geschlechtsneutral auf die „ausländische Bevölkerung“. Explizit wird jedoch festgehalten: Bund, Kantone und Gemeinden „tragen den beson­deren Anliegen der Integration von Frauen, Kindern und Jugendlichen Rechnung“ (Art. 53 Abs. 4 AuG). Auch die Integrationsverordnung hält fest: „Den besonderen Anliegen von Frauen, Kindern und Jugendlichen ist Rechnung zu tragen“ (Art. 2 Abs. 3 VIntA). Offenbar ist seitens des Gesetzgebers ein Bewusstsein für die Schwie­rigkeiten von zugewanderten Frauen vorhanden, die sich statistisch in nied­rigeren Löhnen, schlechteren beruflichen Positionen sowie einem größerem Risiko für Er­werbs­losigkeit und Armut niederschlagen (vgl. BFM 2007a; BFS 2008). Worin bestehen diese besonderen Anliegen zugewanderter Frauen?

In der Botschaft des Bundesrates zum AuG wird dazu präzisiert, dass Frauen im Rah­men der Integrationsförderung als „besonders wichtige Zielgruppe“ gelten: „Dies gilt insbesondere für Frauen, welche im Familiennachzug in die Schweiz kommen und aufgrund ihrer jeweiligen familiären Stellung als Mütter und Hausfrauen nicht oder nicht sofort in den – bekanntermaßen integrativ wirkenden – Arbeitsmarkt aufgenom­men werden können. Dennoch ist es erforderlich, dass auch sie sich mit den Gege­benheiten des Aufnahmelandes vertraut machen. So sind beispielsweise Kenntnisse der Landessprache und der Grundzüge unseres Schulwesens die Voraussetzung dafür, dass Eltern ihre Kinder im Rahmen ihrer Grundschulbildung begleiten können. Aus diesem Grund legt der Bund bei der Ausgestaltung seines Integrationsprogrammes besonderes Gewicht auf Projekte der Sprachförderung, welche auch Müttern mit Kleinkindern zugänglich sind“ (Botschaft z. AuG:3801).

Entsprechend sind Frauen speziell im Schwerpunkteprogramm des Bundes zur Inte­grationsförderung erwähnt. Dieses konkretisiert den inhaltlichen Rahmen der Maß­nahmen, die gemäß AuG mit Finanzhilfen des Bundes zur Integrationsförderung unterstützt werden (BFM 2007c). Der Bereich „Sprache und Bildung“, insbesondere der Erwerb einer Landessprache, bildet dabei die zentrale Priorität bei der Förderung von Integrationsmaßnahmen.14 Als Zielgruppe werden dabei unter anderem Frauen mit Kindern im Vorschulalter genannt (Ebd.:5).

Diese Priorisierung von Sprachförderung und die Ausrichtung auf Frauen mit Kin­dern spiegelt zwei grundlegende Prämissen der schweizerischen Integrationsförde­rung: Erstens die Annahme, dass Sprache zentral für die gesellschaftliche Integration ist und zweitens Mütter der Schlüssel zur Integration ihrer Kinder sind (Prodolliet 2006a). Dies schlägt sich auch im Angebot an staatlich geförderten Integrationsmaß­nahmen nieder: Sprach- und Alphabetisierungskurse, meist gekoppelt mit Informatio­nen zu Schweizer Institutionen und Behörden, bilden die Mehrzahl der Projekte (Bachmann 2006:53-56). Ein Großteil davon richtet sich an Frauen.15 Oftmals wird eine kostengünstige Kinderbetreuung parallel zum Kurs angeboten. Für eingewander­te Männer gibt es nur eine Handvoll spezifischer Integrationsangebote.

Zugewanderte Frauen werden in der Integrationsförderung also vor allem in ihrer Rolle als Mütter und als vorrangig zuständig für Haushalt und Kindererziehung ange­sprochen und unterstützt. Dahinter stehen stereotype Vorstellungen der Geschlechter­beziehungen bei Zugewanderten mit traditioneller Arbeitsteilung zwischen Männern und Frauen: Während der Mann als Haupternährer gilt, wird die Migrantin vorrangig als ans Haus gebunden und nicht erwerbstätig wahrgenommen. Damit besteht die Gefahr, dass diese Adressierung traditionelle Geschlechterrollen reproduziert (vgl. Riaño 2010) und andere Lebenssituationen zugewanderter Frauen zu wenig berück­sichtigt werden. Zugleich ist die Wahrnehmung von zugewanderten Frauen als Haus­frauen und Mütter strukturell beeinflusst, denn die größte Gruppe der Einwandernden aus Drittstaaten sind Frauen im Familiennachzug (BFM 2009:120). Da die Möglich­keiten eines Aufenthalts in der Schweiz zwecks Erwerbstätigkeit stark eingeschränkt ist, bleibt vielen Frauen faktisch nur die Zulassung über den Aufenthaltszweck „Verbleib beim Ehemann“ (Spescha 2006). Dies prägt offensichtlich wiederum die behördliche Sichtweise auf die Zugewanderten.

Die Konstatierung eines besonderen Förderungsbedarfes von Migrantinnen in den inte­grationspolitischen Richtlinien reagiert auf tatsächliche Problemlagen: Der Anteil gering qualifizierter Arbeitskräfte unter den nicht-schweizerischen Erwerbstätigen ist vergleichsweise hoch: Fast ein Drittel weist keinen nachobligatorischen Ausbildungs­abschluss auf, gegenüber rund 13 Prozent der SchweizerInnen (BFS 2008:39). Aller­dings sind die in der Schweiz lebenden AusländerInnen beruflich sehr unterschiedlich qualifiziert. 2008 war der Anteil der Personen mit Tertiärausbildung mit 29 Prozent bei ausländischen Erwerbstätigen praktisch gleich hoch wie bei den SchweizerInnen mit 30 Prozent (Ebd.). Entgegen dem vorherrschenden Bild, nach dem zugewanderte Frau­en vorwiegend niedrig qualifiziert sind, verfügen viele Migrantinnen über gute Aus­bildungen und Qualifikationen (vgl. Riaño et al. 2008). Und die Zahl gut ausge­bil­deter EinwandererInnen nimmt stark zu – nicht zuletzt aufgrund der entsprechen­den Regulierungsbestrebungen der Migrationspolitik. 60 Prozent der AusländerInnen, die vor weniger als zwei Jahren in die Schweiz gekommen sind, haben eine Ausbil­dung auf Tertiärstufe abgeschlossen (Ebd.:38). Allerdings arbeiten auch qualifizierte MigrantInnen vielfach in niedrig bezahlten Berufen mit schlechten Arbeitsbedingun­gen (Pecoraro 2005). Sie haben oftmals Schwierigkeiten, eine ihrer Ausbildung und Berufserfahrung entsprechende Stelle zu finden (vgl. Riaño et al. 2008; Riaño und Baghdadi 2007). Die restriktive Praxis der Behörden bei der Anerkennung von im außereuropäischen Ausland erworbenen Bildungszertifikaten trägt mit zu dieser Situati­on bei, wodurch die Ressourcen qualifizierter MigrantInnen unsichtbar werden.

Es zeigt sich also, dass mit der Betonung „besonderer Anliegen“ von zugewanderten Frauen in den integrationspolitischen Richtlinien eine spezifische Umsetzungspraxis verbunden ist, die schlussendlich vereinheitlichend und dequalifizierend wirken kann. Für eine bestimmte Gruppe von Migrantinnen sind die vorhandenen Integrationsan­gebote unbestritten sinnvoll. Allerdings fehlen explizit am Arbeitsmarkt ausgerichtete Integrationsmaßnahmen weitgehend, vor allem existieren fast keine Angebote für qualifizierte Migrantinnen und Migranten. Diese Gruppe ist jedoch keineswegs eine kleine Minderheit. Auch qualifizierte Zugewanderte haben oftmals Schwierigkeiten, eine Stelle zu finden, die ihrer Ausbildung und Berufserfahrung entspricht. Die Maßnahmen der Integrationsförderung orientieren sich jedoch vorrangig einseitig am verbreiteten Bild der unqualifizierten und schlecht ausgebildeten Migrantinnen und Migranten und sprechen zugewanderte Frauen vorrangig als Mütter und Ehefrauen an. Dies macht aber nur einen Teil der Lebensrealität der ausländischen Bevölkerung aus. Maßnahmen, die sich vorrangig an Defiziten orientieren, werden den differen­zierten Lebenslagen von MigrantInnen nicht gerecht. Potenziale und Ressourcen der MigrantInnen geraten dadurch in den Hintergrund.

Integration nur für rechtmäßig und längerfristig Anwesende

MigrantInnen ohne geregelten Aufenthaltsstatus – in der Mehrzahl sind das Frauen16 – sind grundsätzlich von der Integrationspolitik ausgenommen. Verschiedene Autor­Innen stellen einen Zusammenhang her zwischen der Geschlechterordnung, der glo­balen geschlechtsspezifischen Arbeitsteilung und der Anwesenheit illegalisierter Mi­grantInnen (Lanz 2003). So wurde mehrfach in der Literatur auf den Effekt hingewie­sen, dass das Aufbrechen der traditionellen Geschlechterrollen in der Mehrheitsge­sellschaft der westlichen Länder eine neue Arbeitsteilung entlang ethnischer Grenzen produziert. Die erweiterten Erwerbsmöglichkeiten europäischer Mittelstandsfrauen führten nicht dazu, dass Männer einen größeren Anteil an unbezahlter Reproduktions- und Hausarbeit übernehmen. Diese Rolle kommt zunehmend Migrantinnen zu. Mi­grantinnen helfen damit, den Spagat zwischen Erwerbs- und Familienarbeit zu bewäl­tigen – oftmals in prekären Arbeitsverhältnissen und ohne geregelten Aufenthaltssta­tus. Privathaushalte sind nach dem Gastgewerbe der Sektor, in dem am meisten aus­ländische Arbeitskräfte beschäftigt werden (Anlaufstelle und GBI 2004:17). Damit wird das System der Hausangestellten aus dem 19. Jahrhundert re-institutionalisiert (Young 1999:9). Ungeachtet des großen Bedarfs an (vor allem weiblichen) Arbeits­kräften für diese Dienstleistungen fehlen legale Möglichkeiten der Arbeitsmigration aus Drittstaaten – abgesehen von einer spezifischen Bewilligung für Cabaret-Tänze­rinnen, auf die noch eingegangen wird, sowie einzelnen Ausnahmen für qualifizierte SpezialistInnen.

Da die Hürden für die Zulassung von ArbeitnehmerInnen aus Drittstaaten sehr hoch sind, nehmen ExpertInnen an, dass die Zahl der Sans-Papiers in der Schweiz weiter steigen wird (Longchamp et al. 2005:42). Je restriktiver jedoch die Einwanderungs­bestimmungen sind, desto mehr wird die Migration (vor allem von Frauen) in die Illegalität abgedrängt (Le Breton 1999:86). Eine Integrationspolitik, die sich nur an MigrantInnen mit „rechtmäßigen“, geregeltem Aufenthaltsstatus richtet, übernimmt im Endeffekt den moralisierenden rechtspopulistischen Diskurs von Missbrauch und „Ausländerkriminalität“ (vgl. Fekete 2006) und ignoriert die strukturellen Ursachen der Anwesenheit zehntausender Menschen ohne legalen Status in der Schweiz. Dies wirkt sich besonders auf Frauen benachteiligend aus, da sie den Großteil der illegalisierten Anwesenden in der Schweiz bilden.

Integrationsförderung ist nach dem Ausländergesetz nicht nur explizit ausschließlich an MigrantInnen gerichtet, die sich „rechtmäßig“ in der Schweiz aufhalten, sondern ebenso an „längerfristig anwesende“ MigrantInnen (Art. 4 AuG). Das verweist auf die zentrale Annahme, dass ein stabiler Aufenthaltsstatus die zentrale Basis für Inte­gration bildet (Piguet 2006:122). Dahinter steht eine bestimmte Konzeption von Migration, die als unidirektionaler Ortswechsel gedacht wird und auf der Vorstellung eines nationalstaatlichen Containermodell basiert (Karakayali und Tsianos 2007:8). Die Integrationsforderung an MigrantInnen beruht auf dieser Denkweise, die Zuwan­derung mit dauerhafter Anwesenheit gleichsetzt. Neuere Forschungen machen darauf aufmerksam, dass es Migrationsmuster gibt, die dieser Sichtweise nicht entsprechen. Dahinden (2010) beschreibt spezifische transnationale Praktiken, die auf zirkulärer Mobilität basieren, eine „transnationality through mobility“, wie Dahinden es nennt. Diese zirkulären transnationalen MigrantInnen verlassen ihr Herkunftsland nicht, um sich anderswo niederzulassen, sondern entwickeln mobile Formen von Migration, um den Lebensstandard in ihrem Herkunftsland zu verbessern oder zu bewahren. Ihr Her­kunftsland sehen sie weiterhin als zentralen Bezugspunkt und Mittelpunkt ihres Lebens – auch wenn dort unter Umständen weniger Zeit verbracht wird als in der Migration. Oftmals sind Frauen in diese mobile Form transnationaler Aktivität invol­viert, wie Dahinden zeigt.

Ein Beispiel dafür sind osteuropäische Pendelmigrantinnen, die in der Schweiz unter sehr prekären Bedingungen in Privathaushalten Pflegebedürftige betreuen. Sarah Schilliger (2009) zeigt in ihrem laufenden ethnographischen Dissertationsprojekt an­hand dieser Migrantinnengruppe anschaulich, wie mit der Herausbildung eines preka­risierten und häufig informellen, vergeschlechtlichten und ethnisierten Arbeitsmark­tes in Schweizer Privathaushalten Geschlechterordnung, (Care-)Arbeitsmarkt und Migrationsregime ineinandergreifen. Vor dem Hintergrund der erhöhten Erwerbstä­tigkeit von Frauen und der Alterung der Bevölkerung steigt die Nachfrage nach be­zahlter Pflegearbeit in Privathaushalten. Diese Arbeiten werden oft von osteuropäi­schen Frauen übernommen, die aus Ländern mit hoher (Frauen-)Arbeitslosigkeit stammen und häufig gut qualifiziert sind. Die restriktive Zulassungspraxis der Schweiz verunmöglicht den legalen längerfristigen Aufenthalt und führt zur „Lebens­praxis der zwei Standbeine“ (Ebd.).

Dahinden skizziert den Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Arbeitsteilung und spezifischen Geschlechterrepräsentationen mit diesen mobilen Formen transna­tionaler Migration: Während Männer als „Familienernährer“ zwar Geld an die zu­rückgebliebene Familie schicken, aber nur selten und für kurze Zeit zurückkehren, versuchen Frauen, die weiterhin als primär zuständig für die Familie gelten, die Sor­gearbeit für die Familie mit ihrer Erwerbsarbeit durch häufigere Rückkehr ins Her­kunftsland zu verbinden (Dahinden 2010:330). Diese Praxis eines „transnationalen Haushaltes“ (Pries 2005:397) ermöglicht Frauen, ihre produktiven mit den reproduk­tiven Aufgaben zu vereinbaren (Dahinden 2010:330). Die Studie von Gülcan Akka­ya und Bernhard Soland (2009) zeigt diesen Zusammenhang mit der innerfamiliären geschlechtsspezifischen Rollen- und Arbeitsteilung und transnationalen mobilen Mi­grationsmustern anhand albanischer MigrantInnen deutlich: Der Ehemann emigriert dauerhaft in die Schweiz, um ein Einkommen zu erwirtschaften, während sich die Ehefrau in Mazedonien um Kinder und Schwiegereltern kümmert. Ein Teil der inter­viewten Frauen versuchten in dieser Situation, die Zuständigkeit für die Kinderbe­treuung und die Aufrechterhaltung der Partnerschaft mit Pendelmigration zu verein­baren.17 Besonders eindrücklich ist das Beispiel einer Frau, die 20 Jahre lang jeweils ein halbes Jahr im Herkunftsland und ein halbes Jahr in der Schweiz lebt (Ebd.:66).

Solche zirkulären transnationalen Mobilitätsmuster sind oftmals nicht frei gewählt, sondern von rechtlichen Zwängen beeinflusst. Die restriktive Zulassungspraxis der Schweiz verunmöglicht den TransmigrantInnen vielfach, sich dauerhaft niederzulas­sen. Dies wird besonders deutlich an der Bewilligung für Cabaret-Tänzerinnen in der Schweiz, eine spezifische Aufenthaltskategorie für zeitlich befristete Anstellungen von Frauen im Erotikmarkt.18 Die Bewilligung für Cabaret-Tänzerinnen ist auf acht Monate befristet. Während dieser Zeit wechseln die Frauen jeden Monat den Arbeits­platz. Ein Wechsel der Tätigkeit ist nicht erlaubt, die Frauen dürfen nur als Nacht­club-Tänzerinnen arbeiten. Auch der Nachzug von Familienangehörigen ist mit die­ser Kurzaufenthaltsbewilligung nicht möglich (Spindler/Schertenleib 2006:35). Die spezifischen Regelungen, die für Cabaret-Tänzerinnen gelten, verstärken den zir­kulä­ren Charakter der Mobilität der Tänzerinnen und deren fortgesetzte Orientierung hin zum Herkunftsland, zugleich limitieren sie deren Integration in die Schweizer Gesellschaft, indem die Frauen zeitlich und sozial segregiert werden (Dahinden 2010: 337, 342).19

Die Erteilung temporärer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse, welche nur für eine bestimmte Tätigkeit gelten, ist eine Dimension des Migrationsregimes, das Einwan­derung entlang des Bedarfes des Arbeitsmarktes zu steuern versucht, welcher wieder­um eng mit ethnischen und vergeschlechtlichten Konstruktionen verbunden ist. Diese mobilen transnationalen MigrantInnen werden nicht als MigrantInnen wahrgenom­men, weil sie nicht dem klassischen Bild von Migration entsprechen (Dahinden 2010).20 Mobile Formen von Migration, die mit der Struktur der globalen verge­schlechtlichten Arbeitsteilung eng verknüpft sind und oft nur unter ungesicherten oder illegalisierten Bedingungen möglich sind, bleiben in gesetzlichen Vorgaben der schweizerischen Integrationspolitik unberücksichtigt. Somit werden bestimmte Migrationsmuster, die vielfach von Frauen praktiziert werden, nicht in die Integrati­onsförderung eingeschlossen.

Fazit

Wie sich gezeigt hat, folgen die legislativen Texte einem normativen Verständnis von Integration, bei dem Anreize für persönliche Integrationsbemühungen und repressive Forderungen ineinander greifen. Erfolgreiche Integration wird zu einem Kriterium der Legitimation für Ein- und Ausschluss und damit zum Instrument der Kontrolle und Steuerung von Migration. Indem Integration als ein Niederschlag von persönli­chen Fähigkeiten und individueller Bereitschaft verstanden wird, erhalten MigrantIn­nen die Verantwortung für Teilhabe oder Ausschluss weitestgehend selbst zugewie­sen. Diese Zuweisung der Verantwortung für gescheiterte oder gelungene Integration richtet sich an Frauen und Männer gleichermaßen. Sie sind davon jedoch unterschied­lich betroffen. Wenn etwa eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit zum Maßstab erfolgreicher Integration erklärt wird und Sozialhilfeabhängigkeit unzureichenden Willen zur Teilhabe markiert, ignoriert dies die unterschiedliche Eingebundenheit von Männern und Frauen in Familien- und Betreuungsarbeiten und die geschlechts­spezifisch ungleichen Risiken für Erwerbslosigkeit und Armut, die insbesondere angesichts des unzureichenden Angebotes an familienexterner Kinderbetreuungs­möglichkeiten Frauen existenzsichernde Erwerbsarbeit noch schwieriger machen.

Wenn Geschlecht in den untersuchten Texten explizit erwähnt wird, dann nur in Form besonderer Bedürfnisse von Frauen. Männer finden keine spezifische Erwäh­nung. Migrantinnen mit kleinen Kindern werden als Risikogruppe identifiziert, weil sie von Erwerbslosigkeit und Armut statistisch besonders betroffen sind. Setzt man dieses besondere Augenmerk für die Schwierigkeiten bestimmter Personengruppen ins Verhältnis mit der Ebene der Umsetzung der Integrationsförderung, fällt auf, dass es ein großes Angebot an Sprachförderung gibt, das hauptsächlich an Frauen mit Kin­dern gerichtet ist. Spezifische auf den Arbeitsmarkt orientierte Integrationsangebote existieren jedoch kaum, insbesondere nicht für qualifizierte EinwandererInnen. Auch MigrantInnen aus EU-Staaten fallen aus dem Fokus der Integrationspolitik. Das Angebot an Integrationsmaßnahmen zeigt, dass zugewanderte Frauen in erster Linie als Mütter und Hausfrauen wahrgenommen werden, nicht jedoch als Erwerbstätige. Die Maßnahmen basieren letztlich auf Vorstellungen traditioneller Geschlechterrollen bei MigrantInnen und reproduzieren verbreitete Bilder schlecht ausgebildeter Migrantinnen.

Verschiedene Forschende haben im Zusammenhang mit der als Feminisierung der Migration gefassten Entwicklung auf den zunehmenden Bedarf an Frauen im globa­len Arbeitsmarkt durch post-industrielle Restrukturierungen und die Etablierung neu­er Arbeitsteilungen zwischen Frauen verschiedener Herkunft hingewiesen. Dies führt insbesondere dazu, dass vielfach Migrantinnen unter prekarisierten Bedingungen arbeiten. Außerdem entwickeln Frauen im Zusammenhang mit restriktiven Zulas­sungspolitiken zunehmend transnationale Migrationspraktiken, die auf zirkulärer Mobilität basieren, beispielsweise als temporär angestellte Hausangestellte, private Pflegerinnen oder reisende Sexarbeiterinnen. Oftmals sind diese Migrationsformen nur unter illegalisierten Bedingungen möglich. Dieses Zusammenspiel von (Care-)Arbeitsmarkt, Geschlechterordnung und Migration findet keinen Niederschlag in den integrationspolitischen Vorgaben. Da Integrationsförderung an dauerhaft und regulär anwesende MigrantInnen gerichtet ist, werden bestimmte Migrationsprakti­ken marginalisiert, die im Zusammenhang mit dem globalen vergeschlechtlichten und ethnisierten Arbeitsmarkt stehen und vielfach Frauen betreffen.

Wie sich gezeigt hat, basiert der staatliche Diskurs zu Integration einerseits auf nor­mativen Vorstellungen von Integration und Migration, die den unterschiedlichen Le­benssituationen und Praktiken von Männern und Frauen nicht Rechnung tragen. Auf der anderen Seite greifen die Richtlinien teilweise auf vergeschlechtlichte und ethni­sierte Stereotypen zurück und verfestigen diese damit. Die Beispiele zeigen, dass auch vermeintlich geschlechtsneutral formulierte legislative Regelungen geschlechts­spezifische Implikationen aufweisen können und damit möglicherweise die Hand­lungsspielräume von Männern und Frauen unterschiedlich strukturieren.

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1Der vorliegende Beitrag wurde im Rahmen des vom Schweizerischen Nationalfonds finanzier­ten Forschungsprojekts PDFMP1_127306 erstellt.

2Kofler/Fankhauser (2009) bieten eine Übersicht über die aktuelle Forschungsdebatte mit kom­mentierter Bibliographie.

3Diskurs bezeichnet nach der Kritischen Diskursanalyse (Margarete Jäger und Siegfried Jäger 2007, Siegfried Jäger 2009) im Anschluss an den Diskursbegriff von Foucault (1974) institutio­nalisierte soziale Wissenskomplexe und Sinnzusammenhänge, die das Handeln der Menschen bestimmen. Diskurse naturalisieren und verallgemeinern häufig einen spezifischen Blick auf die Welt und positionieren Subjekte innerhalb dieser Vorstellungen. Durch diese Produktivität des Diskurses ist Wissen mit Macht verknüpft (Riaño und Wastl-Walter 2006a:1693).

4Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 (Stand 1. Januar 2009) SR 142.20.

5Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) vom 24. Oktober 2007 (Stand 1. Januar 2008) SR 142.205.

6Weisung IV Integration, Version 1.1.08, Stand 15.11.09, online unter: http://www.bfm. admin. ch/content/dam/data/migration/rechtsgrundlagen/weisungen_und_kreisschreiben/weisungen_integration/weisungen-integration-d.pdf (26.7.2011).

7Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 (Stand am 24. Januar 2011) SR 142.201.

8Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, SR 02.024.

9Für Integrationsprojekte in Gemeinden und Kantonen vergibt der Bund gemäß Art. 55 AuG För­dermittel in Höhe von jährlich rund 16 Mio. Franken, welche die kantonalen Stellen verwalten und mit kantonalen Geldmitteln in etwa gleicher Höhe ergänzen. Der Schwerpunkt liegt dabei bei der Förderung von Projekten, die das Erlernen einer Landessprache unterstützen (vgl. BFM 2007c). Außerdem zahlt der Bund gemäß Art. 18 Abs. 1 VintA den Kantonen für jede als Flüchtling anerkannte und vorläufig aufgenommene Person einmalige Integrationspauschalen, welche für die berufliche Integration und Sprachförderung dieser Personengruppe zu verwenden sind. 2009 waren das insgesamt knapp 32 Millionen Franken (BFM 2010:33).

10Eine Evaluation der Integrationsvereinbarungen (IntV) in fünf Kantonen bieten Tov u.a. (2010).

11Für BürgerInnen der EU-/EFTA-Staaten gilt das Personenfreizügigkeitsabkommen, kurz FZA (s. zu den rechtlichen Regelungen detailliert Spescha et al. 2010:63–66). Die Bestimmungen im Bereich Integration sind auch für EU-/EFTA-Staatsangehörige anwendbar, sofern sie vorteilhaf­ter als die Regelungen im FZA sind (Ausf. 1 Weisung IV).

12Achermann (2007:117f.) weist darauf hin, dass die Indikatoren für erfolgreiche Integration in den Ausführungsbestimmungen zum AuG nicht einheitlich festgelegt sind, sondern die ver­schiedenen Regelung unterschiedliche Kriterien enthalten.

13Dies wird verschärft durch den großen Mangel an familienergänzenden Betreuungsmöglichkei­ten in der Schweiz. Dazu kommt, dass das außerhäusliche Angebot an Kinderbetreuungsmög­lichkeiten den Bedürfnissen migrantischer Eltern nicht immer entspricht, z.B. weil die Arbeits­zeiten ausländischer Eltern oft schlecht mit den Öffnungszeiten der Betreuungseinrichtungen übereinstimmen (Statistik Stadt Zürich 2003:8).

14Verschiedene AutorInnen haben auf die problematischen Aspekte einer engen Verknüpfung von Sprache und Integration hingewiesen, die dazu tendiert, den Integrationsprozess auf die Sprach­kenntnisse einer Person zu reduzieren (Mateos 2009; Prodolliet 2007, 2006a; Achermann und Künzli 2009; Schönenberger und D’Amato 2009:17-19; Achermann 2007:127f.).

15Die an Frauen gerichteten Sprachkurse stoßen auf eine große Nachfrage. Auch bei den ge­schlechtsneutral adressierten Kursen sind die Mehrzahl der Teilnehmenden Frauen. Insgesamt liegt der Anteil der weiblichen Kursbesuchenden bei 70 Prozent (Bundesrat 2004). Für die Teil­ne­hmerinnen haben die Sprachkurse eine wichtige Funktion, nicht nur weil sie ihre Sprach­kenntnisse verbessern und wichtige Informationen über das Schweizer Gesundheits-, Sozial-, Bil­dungssystem usw. erhalten. Daneben nutzen die Frauen die Kurse, um Kontakte zu anderen Frauen zu knüpfen (Prodolliet 2006a). Beruflich qualifizierend sind diese Kurse jedoch i.d.R. nicht.

16In der Schweiz leben schätzungsweise 70’000 bis 300’000 Menschen ohne Aufenthaltsbewilli­gung, sog. Sans-Papiers, die Mehrheit davon sind Frauen (Anlaufstelle und GBI 2004). Eine Studie im Auftrag des Bundesamtes für Migration geht von 90’000 Sans-Papiers in der Schweiz aus (Longchamp et al. 2005). Eine andere Hochrechnung gibt eine Zahl von zwischen 70’000 und 180’000 Personen an (Piguet und Losa 2002).

17Das „Migrationsmodell der getrennten Familie“ (Akkaya/Soland 2009:65) wird auf verschiede­ne Weise gelebt. So bleibt ein Teil der Ehefrauen zurück und betreut als quasi Alleinerziehende die Kinder, teilweise emigrieren die Frauen selbst dauerhaft und die Kinder werden von Famili­enangehörigen betreut, ein weiterer Teil der Frauen pendelt hingegen über längere Zeit zum Ehemann in die Schweiz, um zugleich die Beziehung zum Ehemann aufrecht halten und die Familienangehörigen betreuen zu können, die im Herkunftsland bleiben.

18Die Cabaret-Bewilligung ist faktisch die einzige legale Möglichkeit zur Immigration zwecks Erwerbsarbeit für Frauen aus Drittstaaten. Nach Angaben der Fachstelle FIZ arbeiten im Durch­schnitt monatlich rund 1200 Frauen offiziell als Cabaret-Tänzerinnen in der Schweiz, jedoch keine Männer (www.fiz-info.ch, März 2011). Zur Prostitutionsmigration in die Schweiz siehe ausführlich Zschokke (2005).

19Thränhardt (1999) kritisiert die Deutung ausgedehnter Pendelmigration als Misserfolg und Des­integration: „Eine derartige Erklärung widerspräche auch den Zielen, die immer wieder für die oberen und mittleren Gesellschaftsschichten formuliert werden. Dort würde man Bewegungs­freiheit und Souveränität der Entscheidung über das eigene Schicksal zweifellos als produktiv (…) interpretieren, ebenso wie die Kenntnis mehrerer Sprachen.“ (Ebd.:20, zit. n. Fürstenau 2004:284).

20Auch die inzwischen breite Transnationalitätsforschung im Anschluss an die Arbeiten von Glick Schiller, Basch, Blanc-Szanton (Glick Schiller et al. 1992, 1995) fokussiert klassischerweise niedergelassene MigrantInnen und deren Involviertheit in verschiedene parallele soziale, ökono­mische, kulturelle und politische Kontexte über mehrere nationale Räume hinweg (vgl. Dahin­den 2010:324f.). ProLitteris

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