Josef Estermann, © ProLitteris
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Steuermigration oder Finanzkriminalität?
Steuermigration als Grenzbereich der Finanzkriminalität?
Wohlstandsverluste durch „tax evasion“, Fallstudie Norwegen-Schweiz
Tax migration as a financial crime?
A case study of wealth loss due to tax evasion in Norway and Switzerland
Zusammenfassung
Fiskalisch motivierte Migration wird gemeinhin nicht als strafbar betrachtet, sondern als Ausdruck der innerhalb Europas garantierten Niederlassungsfreiheit und damit der höchst persönlichen Entscheidung, wo jemand seine Steuern bezahlen möchte und wo nicht. Der Entzug von Steuersubstrat im Ursprungsland und die Zuführung dieses Substrates an ein Zielland durch migrierende Menschen kann jedoch zu wohlfahrtsstaatlichen Problemen im Ursprungsland führen. In diesem Aufsatz werden diese Wohlstandsgewinne und -verluste am Beispiel von den zwei europäischen Ländern Norwegen und Schweiz quantifiziert.
Schlüsselworte
Steuerflucht, Migration, Wohlstandsverluste, Normen der Steuerminimierung, Länderstudie, Niederlassungsfreiheit, Norwegen, Schweiz
Summary
Fiscally motivated migration is not generally considered a criminal offence. Rather, it is viewed as a personal choice and within the freedom of establishment guaranteed under European Law. Such tax migration, and the resulting loss of tax base, can, however, lead to the underfunding of welfare institutions in the country of origin. This paper quantifies such welfare gains and losses by discussing two European countries, Norway and Switzerland.
Keywords
Tax Avoidance, Migration, Loss of Welfare, Norms of Optimizing Taxes, Country Study, Freedom of Establishment, Norway, Switzerland
Einleitung und Methoden
Kriminalität ist im Wesentlichen eine Frage der Definition: Welche Art von Handeln oder Unterlassen wird als abweichend gewertet und mit Strafnormen adressiert? Allerdings gilt in unterschiedlichen Jurisdiktionen und im Zeitverlauf ganz Unterschiedliches als kriminell. Für Migration mit Bezug auf unterschiedliche regionale fiskalische Belastungen spielen die jeweiligen Definitionen von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, Steuerflucht und Steueroptimierung eine Rolle. Letzteres gilt dabei häufig als legitimes Mittel, den Steuerhöllen zu entkommen und durch Verlegung des Wohnsitzes in den Steuerhimmel zu gelangen.
Wie weit die Abgrenzung des Legitimen vom Strafbaren zeitlichen, regionalen und kulturellen Differenzen unterliegt, zeigen historische und zeitgenössische Beispiele: Das „ius in corpore“ des Ehepartners gegenüber der strafbaren Vergewaltigung in der Ehe; die Strafbarkeit gleichgeschlechtlicher sexueller Kontakte; der Konsum und Handel von psychotropen Substanzen wie Alkohol, Tabak, Cannabisprodukten, Kokain oder Opiaten; das mit dem Tode als „crimen laesae maiestatis“ zu bestrafende unbefugte Berühren des Körpers des Königs beziehungsweise dessen Beleidigung oder gar die Hexerei.
In dieser Arbeit geht es jedoch nicht in erster Linie um eine Diskussion über Legitimität und Gültigkeit gesetzlicher Normen oder um die Formulierung von Normen „de lege ferenda“, sondern vorab um die rechtstatsächliche Beschreibung von Migrationsbewegungen vermögender Menschen und deren fiskalischen und wohlstandsbezogenen Konsequenzen, welche dann allerdings die Legitimität bestimmter Steuermodelle in Frage stellen.
Die letzten Jahrzehnte haben in der industrialisierten Welt eine beträchtliche Zunahme der Ungleichverteilung von Vermögen und Einkommen gebracht. Piketty zeigt, dass der Anteil der hohen Einkommen, welche zu einem grossen Teil aus Kapitaleinkommen bestehen (Piketty 2020: 398 f) ein Mass an Ungleichheit erreicht haben, das seit Ende des Ersten Weltkrieges nicht mehr erreicht wurde. (Piketty 2020: 394-396) Grosse und ansteigende Ungleichheiten bei Einkommen und Vermögen führen zu wachsenden sozialen Problemen, zur Minderung von sozialen Leistungen für untere Einkommensklassen, zu gesamtgesellschaftlichen Wohlstandsverlusten und zu Effizienzproblemen bei der gesamtgesellschaftlichen Produktivität. (Wilkinson/Pickett 2022: 643f und Ferreira 2022: 646f)
Piketty (2020 und 2022) zeigt auch die zentrale Bedeutung der Fiskalität und des Verhältnisses von Arbeitseinkommen zu Kapitaleinkommen für diesen aktuellen Anstieg der Ungleichheit. Pistor (2023) fokussiert die Bedeutung des Rechts für die Bildung von Kapital. In dem hier vorliegenden Artikel geht es in erster Linie um das Steuer- und Migrationsrecht als Grundlage für Ungleichheit und Wohlstandsverschiebungen.
Seit dem Jahre 2022 erlebt die Schweiz eine starke Zuwanderung von vermögenden norwegischen Staatsbürgern und Staatsbürgerinnen. Insbesondere für die norwegischen Kommunen, aus denen sich die reichen norwegischen Personen verabschiedet haben, bedeutet der Steuerverlust durch Migration einen nicht unbedeutenden Einschnitt in deren sozialpolitische Leistungsfähigkeit (z.B. Schulen, Kindertagesstätten, Gesundheitsdienste und weitere öffentliche Leistungen). Die Schweiz ist schon seit langer Zeit eine beliebte Destination für reiche ausländische Personen. In dieser Arbeit sind die Wohlstandsgewinne und Wohlstandsverluste dieser Migrationsbewegungen anhand einer „case study“ geschätzt und das Schweizer Steuersystem als mutmasslichen Grund für diese Bevölkerungsverschiebung beschrieben.
Für die Analyse der Steuermigration in Europa bietet von der Datenlage her die Migration Norwegen-Schweiz eine einmalige Gelegenheit für eine Analyse. Während Norwegen bezüglich der Steuerleistung, der Vermögensstände und der Auswanderung eine optimale Datenlage aufweist,1 kennt die Schweiz zwar nur ein Minimum an Informationen über Steuern und Vermögen, hat hingegen eine ausgezeichnete statistische Erfassung der Einwanderung.2 So kann die Migration und das Vermögen im Herkunftsland numerisch ausreichend gut und die zu erwartende Steuerhöhe in der Schweiz anhand der Steuergesetze und der Immigrationsstatistik genügend exakt bestimmt werden.
Der öffentliche Diskurs um Steuermigration in der Schweiz
In der Schweizer Presse werden die Zuzüge von reichen ausländischen Personen durchwegs positiv bewertet, ganz im Gegenteil zu der allgemeinen Zuwanderungsdiskussion, welche unter den Stichworten „Überfremdung“, „Dichtestress“ oder „Ausländerkriminalität“ abgehandelt wird. So titelt die NZZ am 30.11.2024: „Ohne Reiche ist kein Staat zu machen: Warum die Schweiz die Vermögenden braucht“ Der Untertitel lautet: „Die Reichen werden reicher, doch ihre Reputation ist so tief wie selten zuvor. Sie gelten als Schmarotzer, die sich nicht um ihre Bürgerpflichten scheren. Zumindest in der Schweiz hat das wenig mit der Realität zu tun. Eine Verteidigung.“3
Der mediale Diskurs der Zuwanderung von vermögenden Personen ist von der politischen Position der Quellen bestimmt. So titelt die gewerkschaftsnahe workzeitung „So stinkt die ‚Lachskarawane‘. Politikerpaar entlarvt Norwegens Steuerflüchtlinge.“4
Die Handelszeitung hingegen titelt: „Norwegen zittert vor dem neuen Jahr. Die Milliardäre flüchten scharenweise in die Schweiz, ein Expertengremium will das ändern. Hält die norwegische Regierung trotzdem am Kurs fest?“5 Der Diskurs um die Steuermigration dient in Norwegen auch dazu, Druck auf die Steuerpolitik der sozialdemokratischen norwegischen Regierung auszuüben. In einem anderen Artikel wird der Betrag der „Steuerersparnis“ thematisiert. „Milliardär Kjartan Aas kam dank norwegischer Vermögenssteuer in die Schweiz – Reicher Norweger flüchtet nach Andermatt. Er spart in der Schweiz 2400 Franken pro Tag. Multimillionär Kjartan Aas machts vor: Er flüchtete 2021 vor der hohen norwegischen Vermögenssteuer und wohnt seitdem in Andermatt.“6
Eine andere Nuance zeigt der Fall des Schweizers Daniel Vasellas, des ehemaligen CEO, Verwaltungsratspräsidenten und Miteigner des Pharmariesen Novartis, welcher von seinem Schweizer Wohnsitz im Kanton Zug durch Umzug nach Monaco und dann nach Südamerika der Schweizer Steuerpflicht entkommen wollte. Der Aufschrei in der Schweizer Presse war gross und die Zuger Steuerbehörden konnten mittels Wasser-, Energie- und Telefonrechnungen sowie Flugdaten aufzeigen, dass er seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz nicht aufgegeben habe, so dass die Steuerflucht nach Monaco scheiterte.7 Ein entscheidender Unterschied zwischen der Migration Schweiz-Monaco zur Migration Norwegen-Schweiz besteht darin, dass in Monaco keine Einkommens- und Vermögenssteuern anfallen, also der Beweis eines steuerrechtlichen Domizils schwierig ist, während die norwegischen Personen in der Schweiz ein ordentliches Steuerdomizil nachweisen können und durch Doppelbesteuerungsabkommen geschützt sind.
Verglichen mit der Diskussion um Arbeitsmigration oder die Zuwanderung von Asylbewerbenden, welche unter den Verdacht der Illegalität fallen und für bestimmte politische Positionen unter die Kategorie „kriminell“ fallen, sind die Vorzeichen der Steuermigration vollkommen unterschiedlich. Im Schweizer Diskurs steht der Gewinn oder der Verlust für die Schweiz im Vordergrund, und dieser ist bei reichen Personen und Asylbewerbenden diametral entgegengesetzt.
Zuzug aus Norwegen in die Schweiz unter fiskalischen Aspekten
Im Jahre 2022 wurden die Vermögenssteuern in Norwegen vom Spitzensteuersatz von 0,85% im Jahre 2021 (0,7% für die Kommunen, 0,15% für den Staat ab einem Vermögen von 1,5 Mio. NOK8) auf 1,1% angehoben (0,7% für die Kommunen, 0,4% für den Staat ab einem Vermögen von 20 Mio. NOK).9 Ausserdem wird im Jahre 2022 neu eine Zusatzsteuer von 5% auf Lohneinkommen über 750’000 NOK erhoben.10 Der marginale Steuersatz für Kapitaleinkommen liegt bei 48%, für Lohneinkommen beträgt der marginale Spitzensteuersatz zwischen 30% und 50% und ist kommunal unterschiedlich. In Norwegen und der Schweiz sind folgende Systematiken analog geregelt: a) Es werden Vermögenssteuern erhoben; b) Arbeitseinkommen und Kapitaleinkommen werden mit unterschiedlichen Systematiken besteuert; c) für die einzelnen Kommunen gelten unterschiedliche Steuersätze. Ungleich geregelt ist hingegen d) die Erhebung der Steuer auf Arbeitseinkommen (Norwegen über die Arbeitgeber, Schweiz über die Arbeitnehmer); e) auf Kapitaleinkommen (Zinsen und Dividenden) erhebt die Schweiz bei der Auszahlungsquelle (also Banken und Unternehmungen) eine Flatrate von 35%, die sogenannte Verrechnungssteuer, welche bei der individuellen Steuerdeklaration und der Jahressteuerrechnung und in den Doppelbesteuerungsabkommen angerechnet wird. Der ganz wesentliche Unterschied besteht darin, dass f) es den Kantonen und Gemeinden der Schweiz frei steht, mit Unternehmen und Einzelpersonen Steuerabkommen, sogenannte „rulings“ abzuschliessen, insbesondere unter den Regeln der Besteuerung nach dem Aufwand. Die Erhebung und Einschätzung auch der Bundessteuer obliegt den kommunalen und kantonalen Steuerämtern. Die Ergebnisse unterliegen dem Steuergeheimnis. In Norwegen hingegen legt die Zentralregierung die unterschiedlichen Steuersätze für die verschiedenen Kommunen und Regionen fest und erhebt die Daten zentral.
Aus Norwegen sind im Jahre 2020 184 Personen in die Schweiz zugezogen, 2021 waren es 198, im Jahre 2022 324 und im Jahre 2023 380.11 Das Jahr 2024 bringt jedoch weniger als 380 Neuzuzüge, was auf einen Sättigungseffekt hinweist. Die ständige Wohnbevölkerung norwegischer Nationalität ist mit 2004 Personen Ende 2022 unter den insgesamt gut 2,2 Millionen Personen ohne Schweizer Staatsangehörigkeit in der gesamten ständigen Wohnbevölkerung der Schweiz absolut gesehen sehr klein.
Mit einem Viertel Personen ausländischer Nationalität ist die Bevölkerung in der Schweiz im europäischen Vergleich sehr international und die Zuwanderung von ausländischen Arbeitskräften war schon vor allem seit dem Zweiten Weltkrieg sehr hoch. Zuwanderung aus Italien, Spanien, Portugal, Griechenland und später auch aus Jugoslawien, Albanien und Deutschland stand neben Flüchtlingen aus Ungarn, Tschechoslowakei, Tibet oder Sri Lanka rein numerisch im Vordergrund. Bei der Zuwanderung aus Norwegen ist aber deren Modalität auffällig: Während die meisten Niederlassungsbewilligungen für Personen aus Europa im langjährigen Mittel auf Grundlage der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz (70-75%) oder des Familiennachzugs (15-20%) erfolgt, erteilt die Schweiz die ständige Niederlassung an ausländische Personen aus Europa ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in nur 2-3% der Fälle.12 Vorgesehen ist diese Einwanderungskategorie für Rentnerinnen und vermögende Personen, welche in der Regel für die sogenannte Besteuerung nach dem Aufwand13 entlang den verschiedenen Steuerrechten der Kantone qualifizieren. Diese Art der Besteuerung wird auch Pauschalbesteuerung genannt. Sie wurde im Kanton Waadt bereits vor dem Zweiten Weltkrieg eingeführt und bildete mit die Grundlage der Anwesenheit sehr reicher Personen am Genfer See. Im Zuge der Steuerreformen der achtziger und neunziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts wurde sie fast überall in der Schweiz in den kantonalen Steuergesetzen festgeschrieben. Im Wesentlichen steht sie ausländischen Personen offen, die nicht in der Schweiz erwerbstätig sind und auf Grundlage eines festgelegten bedeutenden Minimaleinkommens und Minimalvermögens besteuert werden.14
Die Daten zeigen, dass die jüngste Zuwanderung aus Norwegen dem Muster der Zuwanderung von vermögenden Personen folgt: Im Jahre 2020 beträgt der Anteil der in der Schweiz zugewanderten nicht in der Schweiz erwerbstätigen norwegischen Personen, welche für die Aufwandbesteuerung qualifizieren 6%, im Jahre 2022 15%, im Jahre 2023 17%, immer zu vergleichen mit einem Anteil von 2-3% sämtlicher Zuwanderungen in die Schweiz unter dieser Kategorie. Auch norwegischen und schweizerischen Presseberichten zufolge sind seit 2022 viele der 400 reichsten norwegischen Staatsangehörigen koinzident mit den in diesem Jahr in Norwegen erfolgten Steuererhöhungen weggezogen, ein grosser Teil davon fand ihren Weg in die Schweiz.
Fiskalische Rahmenbedingungen in der Schweiz und lokale Präferenzen – unter besonderer Berücksichtigung von Einzelfällen und der Kantone Luzern und Tessin
In der Schweiz ist der Kanton Luzern neben den Kantonen Zürich, Zug, Uri, Nidwalden, Obwalden, Genf (République et Canton de Genève), Waadt (Canton de Vaud), Wallis und Tessin (Republica e Cantone del Ticino) bevorzugtes Ziel vermögender norwegischer Personen. In ihrer Zielwahl unterscheiden sie sich bis auf wenige Spezifika nicht wesentlich etwa von deutschen, österreichischen, dänischen und schwedischen Personen. Alle oben erwähnten Kantone kennen die Besteuerung nach Aufwand. Im Kanton Tessin ist bis 2024 das für dieses Steuerregime verlangte Minimaleinkommen von 400’000 CHF und das verlangte Minimalvermögen von 2’000’000 CHF besonders niedrig.
Das Steuergesetz des Kantons Luzern sieht für Personen mit ausländischer Nationalität ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz die sogenannte Aufwand- oder Pauschalbesteuerung vor. Diese vorab betragsmässig fixierte Steuer kann ab Vermögen von 12’000’000 CHF und Einkommen von 600’000 CHF im In- und Ausland in Anspruch genommen werden. Zusätzlich ist die von der Schweiz aufgrund von Bundesrecht erhobene direkte Bundessteuer mit dem Maximalsatz von 11,5% auf das Einkommens zu bezahlen. Die sogenannte Aufwandbesteuerung beträgt im Jahre 2022 je nach Gemeinde der Niederlassung im Kanton Luzern zwischen 110’000 und 150’000 CHF. Sollte sich die Person zu einer bestimmten christlichen Religion bekennen, liegt die Steuer um ca. 10’000 CHF höher. Ist die Person in der Schweiz erwerbstätig und verfügt über ein für die reichsten 400 Norwegerinnen qualifizierendes Vermögen von über 100 Mio. CHF15 und über zu erwartende Vermögenserträge von mindestens 3 Mio. CHF jährlich, beträgt die ordentliche Einkommens- und Vermögenssteuer im Kanton Luzern zwischen 660’000 und 920’000 CHF, bei Bekenntnis zur evangelisch-reformierten Kirche zwischen 720’000 und 980’000 CHF. Zusätzlich wird in diesem Beispiel die direkte Bundessteuer von 345’000 CHF erhoben. Im Falle der Besteuerung nach Aufwand beträgt die direkte Bundessteuer jedoch nur 66’000 CHF. Die Person im Beispiel kann also wählen zwischen einer ordentlichen Besteuerung mit Erwerbstätigkeit in der Schweiz in der Höhe von 1,0 bis 1,3 Mio. CHF und einer Besteuerung ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach Aufwand von 180’000 bis 230’000 CHF. In Norwegen würde bei einem Vermögen von 100 Mio. CHF und respektivem Einkommen die Steuerbelastung bei ca. 3 Mio. CHF liegen – gegenüber deutlich weniger als 1 Mio. CHF bei ordentlicher Besteuerung beziehungsweise im Falle der Aufwandbesteuerung ca. 200’000 CHF in Luzern. Dies entspricht einer um den Faktor 15 höheren Steuer in Norwegen. Im Falle des in Luzern für die Besteuerung nach Aufwand verlangten Minimalvermögens von 12 Mio. CHF und dem relativ hohen Betrag von 600’000 CHF gesetzlich festgelegtem Minimaleinkommen wäre in Norwegen allerdings nur eine um den Faktor zwei höhere Steuer geschuldet.
Es folgt eine Analyse von Einzelfällen der Migration von Norwegen in die Schweiz. Eine der im Jahre 2022 nach Kriens, Kanton Luzern zugezogenen Personen16 mit norwegischer Staatsangehörigkeit ist Jens Rughset mit einem Vermögen von deutlich mehr als 100 Mio. CHF17 (Vermögen in Norwegen 2020 geschätzt auf 2,35 Mrd. NOK, Rang 202 der norwegischen 400 Reichsten).18 Er hat im Jahre 2023 seinen Wohnsitz von Kriens (Kanton Luzern) in die Kantonshauptstadt Luzern verlegt und zahlt nun ca. 300’000 CHF weniger Steuern in der Stadt Luzern als in Kriens. Rughset ist in der Schweiz erwerbstätig, hat im Jahre 2023 bereits eine Immobiliengesellschaft im Kanton Bern gegründet und plant die Einrichtung von „Co-working Spaces“ speziell für Personen aus Norwegen in der Stadt Luzern.19 Seine Gesamtsteuerlast bewegt sich schätzungsweise zwischen 0,8 und 1,1 Mio. CHF. Er bezahlte in Norwegen im Jahre 2020 aufgrund seines Vermögens von 2-3 Mrd. NOK allein Vermögenssteuern in der Höhe von ca. 30 Mio. NOK oder umgerechnet ca. 2,7 Mio. CHF. Die Höhe seiner norwegischen Einkommenssteuern ist nicht publiziert: Sie dürfte aber rein aufgrund des Einkommens aus Kapital mindestens 100 Mio. NOK im Jahre 2020 erreicht haben. Das sind deutlich mehr als zehnmal soviel Steuern, wie er in Luzern im höchsten Fall als ordentlich besteuerte Person zu bezahlen hat. 20
Rughset ist insofern ein spezieller Steuermigrationsfall, als er seinen neuen Wohnsitz in die Schweiz ausdrücklich nicht wegen der Möglichkeit der Besteuerung nach Aufwand verlegt hat, sondern als eine im Finanzsektor erwerbstätige Person, speziell für das Segment der Hochvermögenden und Grossverdienenden. Auch unter ordentlicher Besteuerung verdient er in der Schweiz mehr und bezahlt deutlich weniger Steuern als in Norwegen. Es ist zu vermuten, dass seine Tätigkeit im Bereich der Finanzverwaltung in engem Zusammenhang mit dem überproportionalen Zuwachs an norwegischen Personen in der Zentralschweiz in den letzten beiden Jahren steht und er seine Erfahrungen gerne teilt.
Kjell Inge Røkke, einer der zehn reichsten norwegischen Personen besass im Jahre 2020 ein geschätztes Vermögen von 29 Mrd. und ein steuerbares Vermögen von 20,4 Mrd. NOK. Er bezahlte in Norwegen 186 Mio. NOK Steuern, ist im Jahre 2022 in eine stattliche Villa in Lugano im Kanton Tessin, der Sonnenstube der Schweiz gezogen.21 Es ist offiziell nicht bekannt, ob er dort nach Aufwand oder ordentlich besteuert wird. Wird er nach Aufwand besteuert,22 beträgt das angesetzte Einkommen mindestens 400’000 CHF und das angesetzte Vermögen mindestens 2’000’000 CHF oder den Wert der Immobilien in der Schweiz plus Einkommen aus der Schweiz. Rechnerisch dürften wir angesichts des grossen selbst bewohnten Anwesens in diesem Einzelfall von sicher ca. 20 Mio. CHF im Kanton Tessin steuerbarem Vermögen im Rahmen der Aufwandbesteuerung ausgehen, die zu entrichtende Steuer wäre dann insgesamt ca. 210’000 CHF. Im Falle der ordentlichen Besteuerung des publizierten steuerbaren Vermögens von 20,4 Mrd. NOK im Jahre 2020, also ca. 1,8 Mrd. CHF und relativem Einkommen in der Schweiz ergäbe sich ein Steuerbetrag von 4 bis 5 Mio. CHF. Der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Verfügung gestellte Steuerrechner für ordentliche Besteuerung versagt hier, weil er als Maximalvermögen 999 Millionen CHF setzt. Die Zürcher Tageszeitung „Tagesanzeiger“ will wissen, dass Røkke pauschalbesteuert wird.23 Er bezahlt in Lugano also eher 200’000 als 5 Mio. CHF Steuern jährlich. In Norwegen beliefen sich allein die Vermögenssteuern von Røkke im Jahre 2020 auf 186 Mio. NOK, umgerechnet ca. 16 Millionen CHF. Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass sich die Tessiner Steuerbehörden in den Verhandlungen um die Höhe des „tax ruling“ mit so wenig wie 0,2 Mio. CHF zufrieden gegeben haben, die geschätzte Steuersumme in diesem individuellen Fall ist mit einem einstelligen Millionenbetrages zu schätzen. Im Gegensatz zu den norwegischen haben die schweizerischen Steuerbehörden die Möglichkeit, die Höhe der zukünftigen Steuern unter dem Vorbehalt von sich nicht grundlegend ändernden Verhältnissen gemeinsam mit den Steuerpflichtigen durch „tax ruling“ festzulegen.
Kürzlich ist Jørgen Dahl24 in die nächste Nachbarschaft des Herrn Røkke gezogen. Er verfügte im Jahre 2020 über 7,6 Mrd. NOK geschätztes Vermögen und 2,8 Mrd. NOK steuerbares Vermögen und bezahlte 66 Mio. NOK Steuern. Im Jahre 2022 wuchs sein geschätztes Vermögen auf 12 Mrd. NOK. Die reichste Frau Norwegens (Ninja Tollefsen, Tochter von Ivar Tollefsen) mit einem Vermögen von ungefähr 4 Mrd. CHF hat ihren Wohnsitz ebenso ins Tessin verlegt.25 Das Familienvermögen der Tollefsens, unter den „Top five“ der norwegischen Vermögen, wird für 2022 geschätzt auf 5 Mrd. USD, für 2024 auf 8,3 Mrd. USD26. Für das Jahr 2020 sind 29 Mrd. NOK Vermögen publiziert, 7,7 Mrd. NOK steuerbares Vermögen und 159 Mio. NOK in Norwegen bezahlte Steuern. Das Vermögen der Tollefsens ist im Immobilien- und Kreditwesen investiert und höchst variabel, mit Schätzungen von 20 Mrd. NOK im Jahre 2018 und 51,5 Mrd. NOK im Jahre 2022. Verschiebungen zwischen den Familienmitgliedern und undurchsichtige internationale Konstruktionen verhindern eine genauere Grössenbestimmung. Das Regime der Besteuerung nach Aufwand schafft gute Gelegenheiten zur Verschiebung von Vermögensteilen und Einkommen innerhalb der Familien, da unter diesem Regime die wirkliche Vermögenshöhe steuerlich gar nicht erhoben wird.
Der nach Andermatt im Kanton Uri ausgewanderter Norweger Stig Kjartan Aas mit einem publizierten Vermögen von 1,9 Mrd. NOK und Rang 244 unter den 400 Reichsten im Jahre 2022 lässt sich in der Presse zitieren, dass er in der Schweiz im Verhältnis zu Norwegen einen „Steuerrabatt“ von 90% erhalten würde. Diese Aussage ist im Lichte der hier vorliegenden Daten plausibel, jedenfalls nicht zu niedrig angegeben. Er ist in eine grosse luxuriös gestaltete Siedlung gezogen, welche der ägyptische Baumagnat Samih Sawiris in den letzten Jahren auf einer ehemals vom Schweizer Militär genutzten Freifläche in der Gemeinde Andermatt (Kanton Uri) hat hochziehen lassen. Der koptische Christ Sawiris studierte an der Technischen Universität Berlin und landete bereits im Jahre 2015 mit 850 Mio. USD auf Platz 26 der reichsten Afrikaner.27
Zum aktuellen Zeitpunkt findet sich das grösste und das viertgrösste norwegische Familienvermögen (Tollefsen und Røkke) in Lugano (TI), das drittgrösste (Reitan)28 schon seit einiger Zeit in Genf und das zehntgrösste (Torstein Hagen) seit längerer Zeit in Luzern.29 Wie hoch die entsprechenden Aufwandsteuererträge bzw. Pauschalsteuerbeträge für die Schweiz wirklich sind, lässt sich nicht genau ermitteln, da diese durch „ruling“ der Steuerbehörden der Repubblica e cantone del Ticino und der République et canton de Genève festgelegt sind und dem Steuergeheimnis unterliegen. Die Grössenordnungen hingegen lassen sich abschätzen.
Als Partnerin in Steuersachen für norwegische Staatsangehörige steht die Firma KPMG im Vordergrund, zur Abwicklung stehen einschlägig bekannte Treuhand- und Anwaltsbüros zur Verfügung.30 Die Aktivitäten des umtriebigen Financiers Rughset in der Zentralschweiz sind ebenfalls spürbar. Die norwegische Presse spricht bei dieser offensichtlich durch das Steuerrecht ausgelösten Migration von der „Sveits-Bølge“ (Schweizwelle), die Schweizer Presse von der „Lachskarawane“.
Numerische Bestimmung der norwegischen Steuermigration
Im Jahre 2022 qualifizieren von den 31 neu im Kanton Luzern zugezogenen norwegischen Staatsangehörigen 11 (35%) als nicht in der Schweiz erwerbstätige Personen für eine Aufwandbesteuerung, im Jahre 2023 waren es schon 42%. Es handelt sich hier offensichtlich nicht mehr nur um Personen aus dem Kreis der reichsten 400 (Vermögen mehr als 1 Mrd. NOK) sondern um Personen der oberen Zehntausend (Vermögen von ca. 100 Mio. NOK und Einkommen im obersten Perzentil).
Von den 6847 im Jahre 2022 insgesamt neu im Kanton Luzern niedergelassenen ausländischen Personen fallen nur 141 in die Kategorie „Niederlassung ohne Erwerbstätigkeit (2%)“. Norwegische Personen sind hier aber mit 35% (2022) und 42% (2023) Rentnerzuwanderung absolute Spitzenreiter. Aber auch für Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Irland und die Niederlande liegt der Anteil der nicht Erwerbstätigen bei 5% und mehr, also dem Doppelten, was bei einer Gleichverteilung von 2% zu erwarten wäre. Dies ist insbesondere für die Einwanderung aus Deutschland erstaunlich, da Deutschland zur Zeit in der deutschsprachigen Schweiz in absoluten Zahlen den grössten Anteil der Arbeitsmigrierenden stellt.
Der aktuelle steuermigratorische Zuzug aus Norwegen lässt sich auch auch in den übrigen steuergünstigen Zentralschweizer Kantonen zeigen: Für die Jahre 2020, 2021, 2022, 2023 sind dies für Nidwalden: 0, 1, 7, 8; Obwalden: 0, 1, 4, 4; Uri: 0, 0, 2, 5; Schwyz: 1, 4, 9, 12; Zug: 2, 7, 22, 27 Personen in absoluten Zahlen.
Von den 9 im Kanton Tessin im Jahre 2022 zugezogenen norwegischen Personen haben 4 eine Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit, eine ist als Erwerbstätige zugezogen, drei Personen gelten als Familiennachzug und bei einer Person ist Ausbildung der Einwanderungsgrund. Der Anteil der Rentnerzuzüge beträgt also für Norwegen 44%. Ebenfalls hoch ist dieser Anteil für Dänemark mit 43%, Österreich mit 33% und Estland, Finnland und Irland mit je über 20%. Das sind aber in absoluten Zahlen insgesamt nur 23 aus den oben erwähnten Staaten in den Kanton Tessin eingewanderte Personen, aus Deutschland sind hingegen 35 aus dem Personenkreis der Nichterwerbstätigen zugezogen, was einen relativen Anteil von 17% Nichterwerbstätiger unter allen deutschen Zuwanderern in den Kanton Tessin ausmacht. Italien fällt mit 351 nichterwerbstätigen zugewanderten Personen (das sind 8,8% sämtlicher italienischer Zuwanderungen) bedeutend mehr ins Gewicht.
Welche Personen nach Aufwand und welche ordentlich besteuert werden, ist prinzipiell geheim. Einige Kantone publizieren aber die Anzahl der nach Aufwand besteuerten Personen. Wir dürfen in den hier ausführlich beschriebenen drei sehr vermögenden in den Kanton Tessin eingewanderten Personen von Besteuerung nach Aufwand ausgehen. Allein für diese drei Fälle ist von einem Verlust an jährlichen Steuereinkommen für den norwegischen Staat von mindestens 50 Mio. CHF und mindestens 1,5 Mio. CHF Steuergewinn für die Schweiz auszugehen. Die wirkliche Höhe des Steuergewinns liesse sich nur mit der Einsicht in die „rulings“ von Tollefsen, Røkke und Dahl feststellen. Das Schweizer Steuergeheimnis verbietet eine Einsicht.
Marginale Vermögensgrösse für den steuersparenden Wegzug in die Schweiz bei norwegischen Staatsangehörigen
In Norwegen würde eine Person mit 12 Mio. CHF Vermögen und 0,6 Mio. CHF Einkommen Steuern in der Höhe von 0,3-0,4 Mio. CHF entrichten, anstelle von ca. 0,1-0,2 Mio. CHF im Kanton Luzern. Norwegen kennt einen Spitzensteuersatz für Einkommen von 47,8% für Arbeitnehmer und 51% für Selbständige. Die Vermögenssteuer beträgt 1,1%.31 Rechnen wir den Ertrag aus Vermögen und Renten im Rahmen der langjährigen durchschnittlichen Dividenden- und Finanzmarktrendite, nämlich mit 4%.32 Bei einer Person ohne Erwerbstätigkeit mit 100 Mio. CHF Vermögen und 4% Ertrag davon beträgt die Steuer in Norwegen ca. 3 Mio. CHF gegenüber ca. 0,2 Mio. CHF in Luzern bei Aufwandbesteuerung (inklusive direkter Bundessteuer)33 bzw. ca. 1,2 Mio. CHF bei Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Ein Argument der migrierenden norwegischen Personen ist der Umstand, dass in Norwegen bei Vermögen in entsprechender Höhe der ganze Vermögensertrag für Steuern aufgewendet werden müsse, die Steuer also einen konfiskatorischen Charakter für das Kapital habe. Auch im steuerungünstigen grossen Schweizer Kanton Bern zum Beispiel besteht wegen den dortigen hohen Vermögens- und Einkommenssteuern eine vergleichbare Situation. In diesen Kanton zieht es norwegische Personen im Jahre 2022 nicht (nur 10 neu zugezogene norwegische Personen, davon 2 ohne Erwerbstätigkeit) und auch reiche Schweizer Staatsangehörige meiden diesen Kanton. Im Kanton Tessin mit seinem bedeutend niedrigeren Vermögenssteuersatz ergeben sich Steuerersparnisse für norwegische Personen bereits ab 5 Mio. CHF transferierbarem Vermögen. Im Kanton Luzern liegt der Gleichstand norwegischer und schweizerischer Steuern nach Aufwand bei einem Vermögen von 6-8 Mio. CHF. Bei solchen Vermögen zahlt sich die Besteuerung nach Aufwand nicht aus, aber eine ordentliche Besteuerung in Luzern wäre in solchen Fällen immer noch um Einiges günstiger als in Norwegen. Die Steuerersparnis über Jahre kumuliert reicht in diesen Fällen aber nur für eine sehr kleine Eigentumswohnung. Die Anmietung einer Einzimmerwohnung im Tessin oder ein günstiges Hotelzimmers durch eine in der Schweiz nicht erwerbstätige reiche norwegische Person genügt allerdings zur Qualifikation für eine Besteuerung nach Aufwand. Mit Hilfe einer Anwaltskanzlei oder eines Treuhänders oder bei gutem eigenem Einblick in die Schweizer Verhältnisse kann eine steuerrechtliche Wohnsitznahme ohne allzu grossen Aufwand bewerkstelligt werden.
Auswanderung norwegischer Staatsbürger aus der Schweiz, weitere steuergünstige Jurisdiktionen
Die Bestandsdaten zeigen, dass die „Lachskarawane“ gerne auch weiterzieht. Bevorzugte Ziele sind Zypern und Malta. Im Jahre 2023 haben weniger als 200 norwegische Staatsangehörige ihren Schweizer Wohnsitz aufgegeben, allerdings in erster Linie aus Kantonen mit ungünstigen Steuerverhältnissen wie Bern und Zürich und nicht aus den steuergünstigen Kantonen und Gemeinden, welche sich in den letzten beiden Jahren über umfangreiche Zuzüge freuen konnten. Es handelt sich nicht um die Personen, die erst in den Jahren 2022 und 2023 zugewandert sind. Insbesondere in Zypern lassen sich schon seit einiger Zeit gerne norwegische Reeder und andere vermögende Personen nieder. Erträge aus Steuermigration können sich allerdings sehr schnell verflüchtigen, wenn die Rahmenbedingungen an anderen Orten günstiger sind. In den vorliegenden Kalkulationen haben wir nur die in den Jahren 2022 bis 2024 zugezogenen norwegischen Personen berücksichtigt. Es befanden sich aber schon vor 2022 Eigentümer einiger der grössten norwegischen Vermögen in der Schweiz, vor allem in Genf, Zürich, Luzern und der Waadt.
Die Migrationsdaten zeigen, dass sich neben den Nachbarländern der Schweiz, allen voran in der Bundesrepublik Deutschland ähnliche Mechanismen der „tax evasion“ durch reiche Privatpersonen auch in Dänemark und Schweden abspielen. Auffällig ist auch die für Aufwandbesteuerung qualifizierende Zuwanderung aus Malta und Zypern, Länder, die sich häufig als erstes Ziel der Steuerflucht aus ganz Europa anbieten und die relativ unkompliziert die Staatsangehörigkeit erteilen.
Steuerausfälle und Steuergewinne
Kommen wir zur Schätzung der Steuerausfälle für Norwegen und der Steuermehrerträge für die Schweiz durch die Zuzüge in den beiden hier exemplarisch analysierten Kantonen Luzern und Tessin, dann zur Schätzung für die ganze Schweiz. Im Jahre 2022 sind 31 norwegische Personen in Luzern neu zugezogen, davon 11 ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz und 9 als Familiennachzug. Wir rechnen für diese 11 Personen mit Besteuerung nach Aufwand mit einem durchschnittlichen Vermögen von 100 Mio. CHF und Einkünften daraus. Die Steuer nach Aufwand in Luzern beträgt gemäss Steuergesetz im Minimalfall ca. 150’000 CHF pro Person. Für die übrigen 11 Personen (Familiennachzüge ausgenommen) rechnen wir unter ordentlicher Besteuerung mit 15 Mio. Vermögen und respektiven Einkünften daraus, das macht ca. 220’000 CHF schweizerischer Steuerlast pro Person.
Dabei sind die Steuern der ebenfalls überproportional vertretenen Personen, die als Familiennachzug die Niederlassung erreichen konnten, nicht berücksichtigt. Somit kann alleine von der Neuzuwanderung im Jahre 2022 für den Kanton Luzern ein jährlicher „Lachskarawanengewinn“ von mindestens 4 Mio. CHF und ein norwegischer Verlust von 50 Mio. geschätzt werden. Allein in dem beschriebenen Luzerner Zuwanderungsfall (Rughset) müssten in Norwegen mehr als 6 Mio. CHF Steuern jährlich bezahlt werden. Insgesamt sind die der Aufwandbesteuerung geschuldeten steuerlichen Gewinne und Verluste bei den in den vorhergehenden Perioden zugezogenen Personen hinzuzurechnen, was für das Jahr 2024 allein einen Luzerner „Lachskarawanengewinn“ von mindestens 12 Mio. CHF und einen norwegischen Verlust von mindestens 150 Mio. CHF nahelegt. Dazuzurechnen sind die steuerlichen Umverteilungen durch Personen, die im steuerlichen Sinne in der Schweiz erwerbstätig sind, also von der Besteuerung nach Aufwand nicht profitieren können. Hier sind die Luzerner Gewinne zu den Norwegischen Verlusten nur auf den Faktor 3-4 zu veranschlagen und die einzelnen absoluten Luzerner Steuererträge höher.
Die norwegischen Zuzüge im Kanton Luzern haben sich im Jahre 2023 deutlich verstärkt. Es handelt sich um 55 Personen, davon 23 ohne Erwerbstätigkeit, also für Aufwandbesteuerung qualifizierende und 18 als Familiennachzug. Daraus ergeben sich allein aus dem Zuzug 2023 schätzungsweise 6,4 Mio. neue Steuereinkünfte im Jahre 2023, die Steuereinkünfte 2023 der Zuzüge aus 2022 dazugerechnet 10,4 Mio. CHF. Als Resultat der von 2021 bis 2024 kumulierten norwegischen Migrationsbewegung ergibt sich ein jährlicher Steuergewinn für den Kanton Luzern von 20 Mio. CHF und ein Verlust für Norwegen von 220 Mio. CHF.
Der Kanton Luzern generiert aktuell jährlich 2,1 Mrd. CHF Steuern von natürlichen Personen,34 so dass der Zugewinn aus Norwegen allein durch den 2022er Neuzuzug 0,2% des Gesamtsteuerertrags ausmacht. Bei Kumulation der norwegischen Neuzuzüge von 2021 bis 2024 steht der Kanton Luzern ohne Zurechnung der Bundessteuern bei 1% des jährlichen Gesamtsteuerertrages.
Im Tessin kann allein für die Zuwanderung im Jahre 2022 von 60 Mio. CHF Verlust für Norwegen und mindestens 4 Mio. CHF Gewinn für die Schweiz jährlich ausgegangen werden. Im Jahre 2023 stieg die Zuwanderung aus Norwegen in den Kanton Tessin sprunghaft an: 38 Personen, davon 14 als Familiennachzug und 14 ohne Erwerbstätigkeit.
Da sich im Tessin eher die superreichen norwegischen Personen konzentrieren, während Luzern auch die vermögens- und einkommensstärksten 10’000 norwegischen Personen adressiert, können diese addierten Zahlen für einen in den steuergünstigen Schweizer Kantonen durchschnittlichen Gesamtbetrag genommen und mit der Gesamtzuwanderung multipliziert werden.
Bei Hochrechnung der Kantone Luzern und Tessin auf die Schweiz ergibt sich allein für die Zuwanderung des Jahres 2022 ein geschätzter Steuerverlust für Norwegen in der Höhe von mindestens 200 Mio. CHF in diesem Jahr. Im Jahre 2023 hat sich die Zuwanderung norwegischer Personen nochmals verstärkt, sodass sich der norwegische Steuerverlust der in diesem Jahr neu zugezogenen Personen auf bis zu 300 Mio. CHF belaufen dürfte. Der Journalist Julien Wicki vom Zürcher Tagesanzeiger geht ohne Angabe von weiteren Quellen für die bis Mai 2023 in die Schweiz umgesiedelten norwegischen Personen von einer im Jahre 2021 bezahlten und nun für Norwegen verlorenen Steuersumme von 85 Mio. CHF aus.35 Diese Schätzung erscheint nach den hier vorgestellten Berechnungen zu niedrig. Ausschlaggebend wird sein, wie viele der reichsten 400 norwegischen Personen mit Vermögen von über einer Milliarde NOK sich für den Wegzug entscheiden und wie viele Personen mit einem Vermögen von über 100 Millionen NOK oder ungefähr 10 Millionen EUR, dem Vermögensbetrag, ab dem sich in der Schweiz gegenüber Norwegen für die Steuerpflichtigen ein genügend deutlicher Steuervorteil ergibt, ebenfalls mindestens formell aus Norwegen wegziehen.
Die Wohlstandsgewinne und -verluste sind bei der Migration von grossen Vermögen und daraus resultierenden Einkommen besonders gross, wenn sie mit dem Schweizer Steuerkonstrukt der Besteuerung nach Aufwand kombiniert werden. Hier kann die Steuerlast bis zum Faktor 20 variieren, also eine „Steuerersparnis“ von bis zu 95% bringen. Bei fiskalisch motivierter Migration unter herkömmlichen Konstrukten der Einkommens- und Vermögenssteuern hingegen variiert die Steuerlast nur um Faktoren zwischen 1,5 bis 3, lässt also eine Steuerersparnis von gut einer Hälfte realisieren. Die „race to the bottom“-Steuerpolitik bestimmter Jurisdiktionen ist zwar immer schon ein wichtiges Thema der Sozialpolitik gewesen, doch müsste die Praxis der Schweizer Besteuerung nach Aufwand als schädliche Praxis auch die Aufmerksamkeit der Strafrechtswissenschaft erlangen.
Der Global Tax Evasion Report 2024 bezeichnet die Praxis der Schweizer Besteuerung nach Aufwand auf einer Schädlichkeitsskala mit 9 von 10 Punkten hinter den „high net worth (500,000) regimes“ von Italien und Griechenland auf dem dritten Rang der schädlichen Steuerregime in Europa (Alstadsæter et al. 2024: 60). Für das Jahr 2018 hat die Konferenz der Finanzdirektorinnen und -direktoren die Zahl der in der Schweiz nach Aufwand besteuerten Personen mit 4557 bei einer Gesamtsteuersumme von 821 Mio. CHF angegeben, 12 Mio. CHF ist der höchste eingenommene Pauschalsteuerbetrag (Medienmitteilung 2019: 1). Seither sind diese Informationen nicht mehr publiziert worden.
Aufgrund der Migrationsbewegung und den Vermögensinformationen ist hier die Grössenordnung der Wohlstandsverschiebungen zu Lasten des norwegischen Steuerertrags für die kumuliertern norwegischen Zuwanderungen von 2021 bis 2024 in die Schweiz auf 1 bis 1,2 Mrd. CHF jährlich zu schätzen, während der respektive Gewinn für die verschiedenen beteiligten Schweizer Fisken weniger als 100 Mio. CHF jährlich beträgt. Die norwegischen Verluste betragen ca. 2 Promille des jährlichen norwegischen Bruttosozialprodukts und ca. 5 Promille des norwegischen Steueraufkommens. Der Schweizer Steuergewinn beträgt hingegen nur 0,1 Promille des Bruttosozialprodukts und 0,3 Promille des Steueraufkommens.
Fazit
Die Migrationsbewegung reicher norwegischer Staatsangehörigen in die Schweiz hat insbesondere mit der Erhöhung der Vermögenssteuer zu tun. Zwar erscheint eine Erhöhung der Spitzensteuersätze von 0,85% auf 1,1% auf den ersten Blick verhältnismässig gering. Die Anhebung könnte allerdings bei grösseren privaten Vermögen, unabhängig davon, ob diese auf Immobilien, Finanzkapital oder produzierender Industrie beruhen, gross genug sein, dass der ganze inflationsbereinigte Ertrag aus dem Kapital wegversteuert wird, dass also kein Profit aus Finanzanlagen mehr möglich wäre. Ausgehend von der Erkenntnis, dass das Kapital, insbesondere das Finanzkapital, ein scheues Reh mit grosser Fluchtbereitschaft ist, erstaunt es nicht, dass Migrationsbewegungen sehr schnell auftreten können. Eine beliebte Strategie der aktiven fungierenden Kapitalisten aus Norwegen besteht darin, die Eigentumsanteile an ihren Unternehmen an ihre Kinder zu übertragen und diese in die Schweiz schicken. Damit unterliegen die ausgeschütteten Unternehmenserträge nach Unternehmensgewinnsteuern nicht mehr der norwegischen Steuerhoheit und können in der Schweiz, sofern die Nachkommen in der Schweiz nicht erwerbstätig werden, pauschal besteuert werden. In Anbetracht der zufliessenden Kapitalerträge dürfte der Verzicht auf Erwerbstätigkeit in der Schweiz keine grosse Belastung darstellen. Sollte das Bedürfnis bestehen, sich dennoch in finanziell unterfütterte Austauschverhältnisse zu begeben, können diese auch ohne deklarierte Erwerbstätigkeit über juristische Personen abgewickelt werden. Der Status der aufwandbesteuerten Person ist je nach Kanton für etwa 100’000 bis 200’000 CHF jährliche Steuerzahlungen leicht erhältlich.
Wenn nun Jurisdiktionen mit so kapitalfreundlichen Angeboten wie der Besteuerung nach Aufwand in der Schweiz aufwarten, bleibt eine weitgehende Entsolidarisierung nicht aus. Besonders bedenklich ist, dass nach der vorliegenden Länderstudie die fiskalischen Wohlstandsgewinne der Schweiz weniger als 10% der Wohlstandsverluste von Norwegen ausmachen. Es wird sich zeigen, ob das in den nordischen Ländern kulturell sehr hoch gehaltenen Solidargefühl bei den reichen Personen den Trieb nach Profitmaximierung zurückzubinden vermag und so sozialpolitisch sehr deutlich spürbare Schäden für die norwegische Gesamtbevölkerung zu verhindern vermag. Der Gewinn des Schweizer Fiskus ist gegenüber dem norwegischen Verlust klein. Er wird erst bedeutend, wenn man alle Zuwanderungen von reichen ausländischen Personen in das Steuersystem berücksichtigt. In Verbindung mit den Angeboten an auswanderungswilligen Angehörigen grösserer europäischer Staaten muss die Steuerpolitik der Schweiz als wesentlicher Beitrag zur Wohlfahrt der ständigen Wohnbevölkerung der Schweiz gesehen werden und vice versa zum Verlust an Wohlfahrt in den Herkunftsländern. Wie erwähnt ist rein numerisch die Zuwanderung von reichen britischen, deutschen, österreichischen, französischen oder italienischen Personen bedeutend grösser als diejenige von norwegischen Personen. Wir können von einem Wohlstandsgewinn dieser offensiven Steuerpolitik für die Schweiz im hohen einstelligen Prozentbereich oder sogar im niedrigen zweistelligen Prozentbereich des gesamten Steueraufkommens ausgehen.
Das Schweizer Steuerregime der Besteuerung nach Aufwand ohne Berücksichtigung ausländischer Erträge ist angesichts des Wohlfahrtsverlustes in anderen Staaten als grenzwertig im Sinne der Finanzkriminalität zu betrachten. Der hier betriebene „race to the bottom“ trägt nicht unwesentlich zum sozialpolitisch problematischen überproportionalen Wachstum der weltweiten grossen Vermögen bei. Durch die hohen Vermögensrenditen wachsen die grossen Vermögen schneller als die Wirtschaftsleistung eines Landes (Piketty 2020). Politische Massnahmen müssen die wachsende Ungleichheit eindämmen, sonst häufen sich soziale Unruhen und demokratische Strukturen werden ausgehöhlt. Um die zunehmende Schere zwischen Arm und Reich zu schliessen, ist eine progressive Besteuerung von Vermögen und Einkommen unerlässlich. Die Schweizer Besteuerung nach Aufwand ist jedoch degressiv. Mit Thomas von Aquin36 argumentiert, welcher als Grundlage gesetzlicher Strafbarkeit ein für andere Personen nachteiliges und sozialschädliches Verhalten festhält, sollte die in der Schweiz gesetzlich zugelassene Minimalbesteuerung von grossen ausländischen Vermögen „nach Aufwand“ verboten werden. Aus handlungstheoretischer Perspektive (Parsons 1970) kann es nicht erstaunen, dass Steuersubstrat verloren geht, wenn es vermögenden Personen so leicht gemacht wird, kaum Steuern zu bezahlen.
Literaturverzeichnis
Alstadsæter, Annette/Godar, Sarah/Nicolaides, Panayiotis/Zucman, Gabriel (2025): Global Tax Evasion Report 2024 – Eutax https://www.taxobservatory.eu/publication/global-tax-evasion-report-2024/ [01.02.2025].
Aquinus, Thomas: Summa Theologia, https://www.corpusthomisticum.org/sth2095.html [01.03.2025].
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Medienmitteilung (2025): https://www.fdk-cdf.ch/-/media/FDK_CDF/Dokumente/Themen/Steuerpolitik/Aufwandbesteuerung/190607_AufwBest_MM_FDK_DEF_F.pdf?rev=2d0ac274e6df497ca691d0ef21a2ed74 [01.03.2025].
Parsons, Talcott (1970). The Social System. London: Routledge & Kegan Paul Ltd.
Piketty, Thomas (2020): Das Kapital im 21. Jahrhundert, 4.A., München.
Piketty, Thomas (2022): Kapital und Ideologie, München
Pistor, Katharina (2023): Der Code des Kapitals. Wie das Recht Reichtum und Ungleichheit schafft, Berlin.
Wilkinson, Richard/Pickett, Kate (2022): Tackling inequality takes social reform, in: nature 606, 643-644.
Ziltner, Patrick (2023): https://www.oberrieden.ch/sites/default/files/2023-04/93_how-switzerland-got-rich.pdf [01.03.2025].
Qui sequitur me non ambulat in tenebris.
U Tuksen, R Kreissl, E T Blumenschein: The Role of Human Factors in Tax Compliance and Countering Tax Crimes: https://doi.org/10.1093/oso/9780192862341.003.0005
Fuss/Endnoten
1 no/spesial/skattelister/ [01.02.2025].
2 https://www.pxweb.bfs.admin.ch/pxweb/ [01.02.2025].
3 Schätti, Guido/Benz, Matthias (2025): https://www.nzz.ch/wirtschaft/ohne-reiche-ist-kein-staat-zu-machen-warum-die-schweiz-die-vermoegenden-braucht-ld.1859373 [01.02.2025].
4 Sieber, Florian (2025): https://www.workzeitung.ch/2024/05/so-stinkt-die-lachskarawane/ [01.02.2025].
5 https://www.handelszeitung.ch/politik/weil-norwegische-milliardare-in-die-schweiz-fluchten-expertengremium-will-vermogenssteuer-andern-559709 [01.02.2025].
6 Raemy, Jean-Claude (2023): https://www.blick.ch/wirtschaft/reicher-norweger-fluechtete-nach-andermatt-er-spart-in-der-schweiz-2400-franken-pro-tag-id18378022.html, Blick, 07. März, 2023 [01.02.2025].
7 Stern, Daniel (2023): Vasellas Verwirrspiel. Auf dem Steueramt, WOZ Nr. 5, 2. Februar 2023; Feldges, Dominik (2023): Der ehemalige Novartis-Chef muss sich neben Gier nun auch noch Geiz vorwerfen lassen, Neue Zürcher Zeitung, Dienstag, 31. Januar 2023; Boss, Catherine/Zihlmann, Oliver (2023): Vasella versuchte Millionen an Steuern zu sparen – und flog auf, Sonntags-Zeitung 29. Januar 2023.
8 Für die Kalkulationen wird die durchschnittliche Parität im Erhebungszeitraum von 1 CHF = 1,1 EUR = 1,1 USD = 12 NOK verwendet.
11 Je nach Erfassung des Wechsels von der nichtständigen zur ständigen Bevölkerung und durch Wechsel der Staatsbürgerschaft zeigen die Zahlen jeweils kleinere Abweichungen.
12 Alle Migrationsdaten stammen aus der durch die Schweizerische Eidgenossenschaft publizierten Ausländerstatistik.
13 Die einschlägigen Bestimmung für den Kanton Luzern: § 21 StG Besteuerung nach dem Aufwand, für den Kanton Tessin: Art. 13 Legge Tributario. Mit Bundesgesetzänderung zum 1. Januar 2025 wurde das Mindesteinkommen auf 434’700 CHF erhöht. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_14 [01.02.2025].
Hier einschlägige Bestimmungen für die Kantone Luzern, Tessin und Nidwalden:
§ 21 StG des Kantons Luzern
Besteuerung nach dem Aufwand
1 Natürliche Personen haben das Recht, anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie
a. nicht das Schweizer Bürgerrecht besitzen,
b. erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung unbeschränkt steuerpflichtig (§ 8) sind und
c. in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.
2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen beide die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.
3 Die Steuer, die an die Stelle der Einkommenssteuer tritt, wird nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, mindestens aber nach dem höchsten der folgenden Beträge bemessen:
b. für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jährlichen Mietzinses oder des Mietwerts (100%) nach § 28 Absätze 2 und 3,
c. für die übrigen Steuerpflichtigen: dem Dreifachen des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthalts nach § 8.
4 Die Steuer vom Vermögen wird nach einem steuerbaren Vermögen bemessen, das mindestens dem Zwanzigfachen der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 entspricht. Sie wird nach dem ordentlichen Vermögenssteuertarif berechnet. *
5 Die Steuer nach dem Aufwand muss insgesamt mindestens gleich hoch angesetzt werden wie die nach den ordentlichen Tarifen berechneten Steuern vom gesamten Bruttobetrag
a. des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Einkünften,
b. der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften,
c. des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, mit Einschluss der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünften,
d. der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und von deren Einkünften,
e. der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen,
f. der Einkünfte, für welche die steuerpflichtige Person aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.
6 Werden Einkünfte aus einem Staat nur dann von dessen Steuern entlastet, wenn die Schweiz diese Einkünfte allein oder mit anderen Einkünften zum Satz des Gesamteinkommens besteuert, wird die Steuer nicht nur nach den in Absatz 5 bezeichneten Einkünften, sondern auch nach allen aufgrund des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz zugewiesenen Einkommensbestandteilen aus dem Quellenstaat bemessen.
Art. 13 Legge Tributario
1 Le persone fisiche hanno il diritto di pagare, invece dell’imposta sul reddito, un’imposta calcolata sul dispendio se:
a) non hanno la cittadinanza svizzera;
b) per la prima volta o dopo un’interruzione di almeno dieci anni sono assoggettate illimitatamente alle imposte (art. 2); c) non esercitano un’attività lucrativa in Svizzera.
2 I coniugi che vivono in comunione domestica devono entrambi soddisfare le condizioni di cui al capoverso 1.
3 L’imposta che sostituisce l’imposta sul reddito è calcolata sulla base delle spese annuali corrispondenti al tenore di vita del contribuente e delle persone al cui sostentamento egli provvede, sostenute durante il periodo di calcolo in Svizzera e all’estero, ma almeno in base al più elevato degli importi seguenti:
a) 400’000.– franchi;
b) per i contribuenti che hanno un’economia domestica propria: un importo corrispondente al settuplo della pigione annua o del valore locativo fissato dall’autorità fiscale;
c) per gli altri contribuenti: un importo corrispondente al triplo del prezzo di pensione annua per il vitto e l’alloggio al luogo di dimora ai sensi dell’articolo 2.
4 L’imposta è calcolata secondo la tariffa fiscale ordinaria.
5 Oltre all’imposta sul reddito, è percepita un’imposta che sostituisce l’imposta sulla sostanza. La sostanza imponibile ammonta a 5 volte l’importo stabilito al capoverso 3 e, in ogni caso, deve corrispondere ad almeno la sostanza determinata in base al capoverso 6.
6 L’imposta secondo il dispendio deve essere almeno equivalente alla somma delle imposte sul reddito e sulla sostanza calcolate secondo le tariffe ordinarie sull’insieme degli elementi lordi seguenti:
a) sostanza immobiliare situata in Ticino e relativi proventi;
b) beni mobili che si trovano in Svizzera e relativi proventi;
c) capitale mobiliare di fonte svizzera, inclusi i crediti garantiti da pegno immobiliare, e relativi proventi;
d) diritti d’autore, brevetti e diritti analoghi esercitati in Svizzera e relativi proventi;
e) assegni di quiescenza, rendite e pensioni di fonte svizzera;
f) proventi per i quali il contribuente pretende uno sgravio totale o parziale da imposte estere in virtù di una convenzione conclusa dalla Svizzera per evitare la doppia imposizione.
[1]Steuergesetz des Kantons Nidwalden, Amtliche Sammlung, 521.1
Art. 16 Besteuerung nach dem Aufwand
1 Natürliche Personen haben das Recht, anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie:
1. nicht das Schweizer Bürgerrecht haben;
2. erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung unbeschränkt steuerpflichtig (Art. 4) sind; und
3. in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.
2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen beide die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllen.
3 Die Steuer, die anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer tritt, wird nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen bemessen. Hierbei ist deren Vermögen angemessen zu berücksichtigen. Die Bemessung richtet sich unter Vorbehalt von Abs. 4 jedoch mindestens nach dem höchsten der folgenden Beträge:
1. einem durch den Regierungsrat festgelegten Mindestbetrag;
2. für steuerpflichtige Personen mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jährlichen Mietzinses oder des Mietwerts nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 2;
3. für die übrigen steuerpflichtigen Personen ohne eigenen Haushalt: dem Dreifachen des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthalts nach Art. 4; oder
4. der Summe der Bruttobeträge:
a) des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Einkünften;
b) der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften;
c) des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, einschliesslich der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünften;
d) der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und von deren Einkünften;
e) der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen; und
f) der Einkünfte, für welche die steuerpflichtige Person aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.
4 Die Steuer, die anstelle der Vermögenssteuer tritt, bemisst sich nach einem steuerbaren Vermögen, das mindestens dem Zwanzigfachen der Bemessungsgrundlage nach Abs. 3 Ziff. 1, 2 beziehungsweise 3 entspricht.
5 Die Steuer wird nach den ordentlichen Steuertarifen berechnet.
14 Im Kanton Luzern 600’000 Einkommen und 12’000’000 CHF Vermögen (§ 21 Ziff. 3 Buchstabe a und Ziff. 4 StG), im Cantone del Ticino 400’000 Einkommen und 2’000’000 CHF Vermögen (Art. 13, Ziff. 3, Buchstabe a und Ziff. 5 LT).
15 Die ärmsten der 400 reichsten norwegischen Personen verfügen über ein Vermögen von ca. 1,2 Mrd. NOK, die ärmsten der Top 25 über 10 Mrd. NOK.
16 Raemi, Jean-Claude (2023): https://www.blick.ch/wirtschaft/koennen-steuerparadies-nicht-widerstehen-zwei-weitere-norwegische-millionaere-ziehts-in-die-schweiz-id18105344.html [27.07.2023].
17 Rughset wird für das Jahr 2021 unter den hundert besten norwegischen Steuerzahlenden mit 82 Mio. NOK Einkommen, 598 Mio. NOK steuerbarem Vermögen und 32 Mio. NOK abgelieferter Steuern geführt. https://www.vg.no/spesial/skattelister/2021/ [01.02.2025].
18 https://www.kapital.no/kapital-index/norges-400-rikeste [26.07.2023].
19 https://www.zentralplus.ch/wirtschaft/superreiche-norweger-gruenden-coworking-firma-in-luzern-2547812, veröffentlicht am 23.05.2023 [26.07.2023], persönliche Mitteilung Konstantin Kreibich und Schweizerisches Handelsregister [12.01.2025].
20 Die Höhe der norwegischen Vermögen bezieht sich hier und im Folgenden immer auf die von kapital.no publizierte Liste der 400 reichsten norwegischen Personen, https://www.kapital.no/kapital-index/norges-400-rikeste [29.07.2023].
21 Im Jahre 2022 verzeichnet die norwegische Steuerbehörde für Røkke ein Einkommen von 411 Mio. NOK, null Vermögen und bezahlte Steuern von 78 Mio. NOK. Er wird Ende 2022 in Norwegen bereits mit Schweizer Wohnsitz registriert. https://www.skatteetaten.no/sok-i-skattelistene/ [20.06.2024].
22 Art. 13 Legge Tributaria (LT), stato 23. giugno 2023.
23 Meyer, Maren (2023): Norwegische Milliardäre fliehen in die Schweiz – weitere werden erwartet, Tagesanzeiger vom 4.2.2023.
24 Jørgen Dahl liegt auf Rang 31 der besten norwegischen Steuerzahlenden im Jahre 2021 mit 130 Mio. NOK steuerbarem Einkommen, 2,3 Mrd. NOK steuerbarem Vermögen und 61 Mio. NOK bezahlten Steuern. https://www.vg.no/spesial/skattelister/2021/ [30.02.2025].
25 Kinzelmann, Fabienne (2023): https://www.handelszeitung.ch/politik/grosserbin-ninja-tollefsen-auch-norwegens-reichste-frau-wohnt-jetzt-in-der-schweiz-579194 publiziert am 06.03.2023 [26.07.2023].
26 https://de.statista.com/statistik/daten/studie/590705/umfrage/ranking-der-reichsten-norweger/ [01.02.2025].
27 https://en.wikipedia.org/wiki/Samih_Sawiris [30.02.2025].
28 Odd Reitan wird noch 2022 in Norwegen mit einem Vermögen von 8 Mrd. NOK, 86 Mio. NOK Einkommen und 121 Mio. NOK bezahlter Steuern geführt. Die Vermögens- und Einkommensverhältnisse seiner beiden Söhne Ole und Magnus bewegen sich in der gleichen Grössenordnung. https://www.vg.no/spesial/skattelister/2022/ [01.02.2025].
29 https://de.statista.com/statistik/daten/studie/590705/umfrage/ranking-der-reichsten-norweger/ [01.02.2025] und Kreibich, Konstantin (2025): https://www.zentralplus.ch/wirtschaft/sie-belogen-die-ermittler-er-wurde-multimilliardaer-2728550/ veröffentlicht 04.01.25, [01.02.2025].
30 https://www.cbbl-lawyers.de/norwegen/ [12.07.2023].
31 https://no.wikipedia.org/wiki/Skatt_i_Norge [31.01.2025].
32 Piketty gibt die langjährige durchschnittliche Kapitalrendite mit stabil 4-5% an, für grosse Vermögen eher mehr, für kleine mit Sicherheit weniger. Wir schätzen also konservativ das zu erwartende Kapitaleinkommen mit 4% des Vermögens konservativ (Piketty 2014: 266-269).
33 Direkte Bundessteuer: Flatrate bzw. Spitzensteuersatz von 11,5% für Einkommen grösser als 770’000; 9,9% für Einkommen von 400’000, 6,7% für Einkommen von 200’000 CHF im Jahre 2022.
34 https://www.lustat.ch/analysen/oeffentliche-finanzen/steuern-natuerliche-personen-demografie-2022, [31.01.2024].
35 Julien Wicki (2023): Steuerflucht aus Norwegen: Jetzt kommen auch die jungen Erfolgreichen, Tagesanzeiger vom 08.05.2023.
36 Lex debet esse possibilis et secundum naturam, et secundum consuetudinem patriae. … Et ideo lege humana non prohibentur omnia vitia, a quibus virtuosi abstinent; sed solum graviora, a quibus possibile est maiorem partem multitudinis abstinere; et praecipue quae sunt in nocumentum aliorum … (Ia-IIae q. 96 a. 2 co.).